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Art. 11

823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle

(Art. 3 Abs. 5 AVG)

  1. Das Bewilligungsgesuch ist schriftlich bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen. 1bis. Betriebe, die vom Stellensuchenden eine Einschreibegebühr oder Vermittlungsprovision verlangen, haben dem Gesuch das Muster des Vermittlungsvertrages, mit dem sie arbeiten wollen, beizulegen.1
  2. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)2stellt den Kantonen Formulare für Bewilligungsgesuche zur Verfügung.
  3. Die zuständige kantonale Behörde leitet Gesuche um Bewilligung der Auslandvermittlung mit einer Stellungnahme an das SECO weiter.
  4. Die Bewilligungsbehörden entscheiden innert 40 Tagen ab Erhalt der vollständigen Unterlagen. Für komplexe Gesuche bleibt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Ordnungsfristenverordnung vom 25. Mai 20113vorbehalten.4

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5321).

  2. Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 13 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

  3. SR 172.010.14

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5321).

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