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Art. 14

823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle

(Art. 6 AVG) Der Vermittler muss Änderungen gegenüber den Angaben im Bewilligungsgesuch beziehungsweise in der Meldung seiner Zweigniederlassung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde mitteilen.

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