823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle
(Art. 7 Abs. 3 AVG)
Der Vermittler darf Daten über Stellensuchende und offene Stellen grundsätzlich nur mit der Zustimmung der Betroffenen bearbeiten. Eine Zustimmung ist insbesondere erforderlich, wenn er:
Daten über Stellensuchende und offene Stellen an andere Geschäftsniederlassungen oder an rechtlich von seinem Betrieb unabhängige Geschäftspartner weitergibt;
Gutachten und Referenzen über Stellensuchende einholt;
Daten über Stellensuchende und offene Stellen über die Landesgrenzen hinaus weitergibt.
Der Vermittler bedarf keiner Zustimmung der Betroffenen, sofern er im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit Daten über Stellensuchende und offene Stellen weitergibt an:
Mitarbeiter der eigenen Geschäftsniederlassung;
einen Kunden im Hinblick auf den bevorstehenden Vertragsabschluss;
einen grösseren Kreis möglicher Kunden, sofern die Daten keinen Rückschluss auf die Identität des Stellensuchenden oder des Arbeitgebers zulassen.
Der Vermittler darf Daten nach erfolgter Vermittlung oder nach dem Widerruf des Vermittlungsauftrags nur bearbeiten, wenn der Betroffene dazu seine Zustimmung gibt. Vorbehalten bleiben Verpflichtungen aufgrund anderer Normen zur Aufbewahrung einzelner Daten.
Die Zustimmung der Betroffenen hat schriftlich zu erfolgen und kann jederzeit widerrufen werden. Die betroffene Person ist auf dieses Recht aufmerksam zu machen.
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