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Art. 25

823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle

(Art. 11 Abs. 2 AVG)

  1. Anrechenbare Betriebskosten sind die Personal- und Sachkosten.
  2. Übersteigt das Betriebsdefizit 30 Prozent der Betriebskosten, so kann in Ausnahmefällen das ganze Betriebsdefizit gedeckt werden, sofern das Betriebsdefizit anders nicht gedeckt werden kann und dadurch der Fortbestand der Institution ernsthaft gefährdet ist. Der wirtschaftlichen Leistungskraft der Trägerschaft der beitragsberechtigten Institution ist Rechnung zu tragen.

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