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Art. 28

823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle

(Art. 12 Abs. 1 AVG)

  1. Der Personalverleih ist nur in den Formen der Temporärarbeit und der Leiharbeit bewilligungspflichtig.
  2. Betriebe, welche ausschliesslich den Inhaber oder die Mitbesitzer des Betriebs verleihen, sind nicht bewilligungspflichtig.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5321).

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