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Art. 31

823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle

(Art. 12 Abs. 3 AVG)

Eine Zweigniederlassung im Kanton des Hauptsitzes ist zur Verleihtätigkeit berechtigt, sobald:

  1. der Hauptsitz der zuständigen Behörde die Zweigniederlassung gemeldet hat und
  2. die erforderliche Kaution für die Zweigniederlassung bei der vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegt worden ist.

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