(Art. 12 Abs. 3 AVG)
Eine Zweigniederlassung im Kanton des Hauptsitzes ist zur Verleihtätigkeit berechtigt, sobald:
- der Hauptsitz der zuständigen Behörde die Zweigniederlassung gemeldet hat und
- die erforderliche Kaution für die Zweigniederlassung bei der vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegt worden ist.