(Art. 13 Abs. 3 AVG)
In Betrieben, die Arbeitnehmer ins Ausland verleihen, müssen bezüglich der betroffenen Staaten insbesondere Kenntnisse vorhanden sein über:
- die Bestimmungen über die Einreise und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit;
- die gesetzliche Regelung des Personalverleihs.