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Art. 34

823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle

(Art. 13 Abs. 3 AVG)

In Betrieben, die Arbeitnehmer ins Ausland verleihen, müssen bezüglich der betroffenen Staaten insbesondere Kenntnisse vorhanden sein über:

  1. die Bestimmungen über die Einreise und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit;
  2. die gesetzliche Regelung des Personalverleihs.

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