823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle
(Art. 2 Abs. 2 AVG)
Als Vermittlung von Personen für künstlerische und ähnliche Darbietungen gilt die Besorgung von Auftrittsgelegenheiten, zu denen die vermittelte Person mittels Arbeitsverträgen oder anderen Vertragstypen verpflichtet wird.
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