(Art. 2 AVG)
Nicht bewilligungspflichtig ist die unentgeltlich ausgeübte Vermittlungstätigkeit von:1
- Bildungsinstitutionen, die ausschliesslich ihre Absolventen vermitteln, nachdem diese ihre Ausbildung mit einem staatlich oder durch einen repräsentativen Berufsverband anerkannten Abschluss beendet haben; und
- Arbeitgebern, die ihre Arbeitnehmer vermitteln.