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Art. 60

823.111AVVFederal Council Ordinance01.07.1991Originalquelle

(Art. 36 Abs. 2 AVG)

  1. Die kantonalen Arbeitsämter berichten dem SECO:
    1. monatlich über die Lage und Entwicklung des kantonalen Arbeitsmarktes;
    2. jährlich über die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.
  2. Das SECO erlässt Richtlinien über die Berichterstattung.

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