Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585;BBl 2016 7465). Beträge angepasst gemäss Art. 3 Abs. 1 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585;BBl 2016 7465). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585;BBl 2016 7465). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92;BBl 2019 6305). ↩
SR 831.10 ↩
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585;BBl 2016 7465). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585;BBl 2016 7465). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung (AS 2009 3517;BBl 2005 2033). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585;BBl 2016 7465). ↩
SR 831.20 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92;BBl 2019 6305). ↩
SR 210 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659;BBl 2010 1817). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585;BBl 2016 7465). ↩
SR 832.10 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92;BBl 2019 6305). ↩
Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 21. März 2025 (Umsetzung der 13. Altersrente), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 704;BBl 2024 2747). ↩
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267 commentaries
Unentgeltliches Wohnen wird nicht angerechnet, sofern es als familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG zu qualifizieren ist. Handelt es sich hingegen um eine private Fürsorgeleistung nach Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG, ist in der Anspruchsberechnung ein Mietzins als Ausgabe anzurechnen.
“16c ELV) von Fr. 6'200.-- angerechnet. Dies entspricht einem Drittel des Eigenmietwerts von Fr. 18'600.-- der von den Eltern und dem Beschwerdeführer bis zur Operation des Beschwerdeführers am 7. Januar 2020 gemeinsam bewohnten und im Eigentum der Eltern stehenden Wohnung (EL-act. 28). Der Beschwerdeführer hat im Anmeldeformular angegeben, dass er zur Untermiete bei seinen Eltern wohne und dass der Mietzins Fr. 9'600.-- betrage. Gemäss den Bankkontoauszügen bezahlt er aber keinen Mietzins. Aufgrund seiner eigenen Angaben, dass die Eltern bislang für sämtliche Kosten anfallenden aufgekommen seien, ist vielmehr davon auszugehen, dass er unentgeltlich bei seinen Eltern gewohnt hat. Das unentgeltliche Wohnen stellt eine Naturalleistung der Eltern dar. Wie diese Naturalleistung in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, ob die von den Eltern erbrachten Leistungen als familienrechtliche Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG oder als private Fürsorgeleistungen gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG zu qualifizieren sind (vgl. E. 4). Sofern die Leistungen der Eltern an den Beschwerdeführer familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sind, das unentgeltliche Wohnen also Bestandteil des Unterhaltsanspruchs des Beschwerdeführers bildet, muss die Anrechnung des unentgeltlichen Wohnens so erfolgen, dass dieses keinen Einfluss auf die Höhe der Ergänzungsleistungen hat, denn die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge gehen dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor. Dies bedeutet, dass dem Beschwerdeführer entweder ein Mietzins als Ausgabe und dieser Mietzins im gleichen Betrag als Bestandteil der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge als Einnahme anzurechnen ist, oder dass dem Beschwerdeführer kein Mietzins als Ausgabe anzurechnen ist und die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge unter Ausschluss eines Anteils für das Wohnen als Einnahme zu berücksichtigen sind. Ist das unentgeltliche Wohnen hingegen Teil einer privaten Fürsorgeleistung der Eltern, ist dem Beschwerdeführer ein Mietzins als Ausgabe anzurechnen (vgl.”
Ungewisse oder in der Höhe noch nicht feststehende Schulden können nicht vom rohen Vermögen abgezogen. Eine Schuld ist nur zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich entstanden und einwandfrei belegt ist; insoweit sind für behauptete Vermögensminderungen konkrete Belege vorzulegen.
“Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL-Ansprechers bzw. der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen abzuziehen sind (vgl. Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]), bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E.”
“Bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind rechtsprechungsgemäss die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2).”
“Bei Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind rechtsprechungsgemäss die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Jedoch können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die in der Steuererklärung 2021 deklarierten, indes nicht näher benannten und bezifferten Schulden im Umfang von pauschal Fr. 2'000.-- (Urk. 6/34/19) in der Anspruchsberechnung nicht berücksichtigt.”
Hilflosenentschädigungen werden nach der Praxis und der einschlägigen Wegleitung nur dann bei der Festsetzung der Ergänzungsleistungen als Einnahme berücksichtigt, wenn in der Tagestaxe des Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege der hilflosen Person enthalten sind.
“15b ELV eine Ausnahmebestimmung vorgesehen (vgl. vorne E. 2.4). Damit soll sichergestellt werden, dass die Hilflosenentschädigung nur dann als Einnahme bei der EL-Festsetzung angerechnet wird, wenn die Anspruchsberechnung bereits die Kosten der Hilfe beinhaltet. Eine derartige Ausnahmekonstellation besteht vorliegend jedoch nicht. Weitere Ausnahmetatbestände sehen sodann weder Gesetz noch Verordnung vor und sind mit Blick auf deren klaren Wortlaut auch nicht anzunehmen (vgl. vorne E. 2.5). Da die Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung erhält und die Pflegeleistungen von ihrem Ehegatten erbracht werden, liegt gerade keine doppelte Kompensation der fraglichen Kosten vor. Die Beschwerdeführerin kann die Kosten auch nicht als Krankheits- oder Betreuungskosten geltend machen, so dass keine Überentschädigung vorliegt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2012, EL/2012/170, E. 3.2) und deshalb auch dahingehend kein Anlass besteht, die Ausnahmebestimmung von Art. 11 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 15b ELV auf die vorliegende Konstellation auszudehnen. Dementsprechend sieht auch die einschlägige Wegleitung vor, dass Hilflosenentschädigungen nur dann in die Festsetzung der Ergänzungsleistungen miteinzubeziehen sind, wenn in der Tagestaxe des Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege der hilflosen Person enthalten sind (Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011 [Stand: 1. Januar 2020], Rz. 3457.01).”
“Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit ein Eintreten nicht bereits gemäss den Ausführungen unter E. 1.4. und E. 1.5. ausgeschlossen ist. 2. 2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente hat. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4 bis 6 ELG erfüllt und ihre gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Differenzbetrag. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, die Beschwerdegegnerin habe ihre Hilflosenentschädigung zu Unrecht als Einnahmen angerechnet. Eine Anrechnung dürfe nur erfolgen, wenn die Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthielten. Dies sei beim D____ nicht der Fall. 3.2. Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG werden Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen grundsätzlich nicht angerechnet. Allerdings weist Art. 11 Abs. 4 ELG darauf hin, dass der Bundesrat bestimmt, in welchen Fällen, die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen angerechnet werden. In diesem Sinne hat der Bundesrat in Art. 15b ELV verordnet, dass die Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Militär- oder Unfallversicherung dann als Einnahme angerechnet wird, wenn in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind. Auch § 5 der baselstädtischen Verordnung vom 12. Dezember 1989 betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG; SG 832.710) hält in Abs. 3 fest, dass Hilflosenentschädigungen nur als Einkünfte angerechnet werden, wenn in der Heimtaxe auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind. 3.3. In den mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ergangenen Verfügungen vom 1. September 2020 betreffend die Beschwerdeführerin hat das ASB eine monatliche Hilflosenentschädigung von Fr. 593.00 (im Jahr Fr.”
Für die Anrechnung von Schulden genügt deren tatsächliche Entstehung; eine bereits eingetretene Fälligkeit ist nicht erforderlich. Nicht berücksichtigt werden hingegen ungewisse oder in ihrer Höhe noch nicht feststehende Verbindlichkeiten. Die Schuld muss einwandfrei belegbar sein und die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten.
“Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL-Ansprechers bzw. der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen abzuziehen sind (vgl. Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]), bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E.”
Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (sowohl gerichtlich/behördlich festgesetzte als auch zwischen den Parteien vereinbarte Zahlungen) sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG als Einnahmen zu berücksichtigen. Anzurechnen sind die tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge; es ist zu prüfen, welche Leistungen erbracht wurden (Geld und/oder Naturalunterhalt) und ob diese in Umfang und Höhe angemessen sind.
“Angemessen ist eine Ausbildung, wenn das geplante (und realistische) Ausbildungsziel erreicht ist. Bei einem universitären Studium ist in der Regel der Master- und nicht der Bachelorabschluss massgebend. Bei einem dem Kind zurechenbaren Ausbildungsabbruch ist die Ausbildung – im Unterschied zu einem unverschuldeten Abbruch – in der Regel als abgeschlossen zu qualifizieren. Bei einem unverschuldeten Abbruch oder einer Neuorientierung ruht die Pflicht lediglich (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 277 N 9 und 12 f.). Ob für die Eltern der Ausbildungsunterhalt für ihr volljähriges Kind zumutbar ist, hängt von den wirtschaftlichen Verhältnissen aller Beteiligten, den persönlichen Beziehungen zwischen den Eltern und dem Kind und der Ernsthaftigkeit der Ausbildung ab (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 277 N 14 ff., m.w.H.). Aus ergänzungsleistungsrechtlicher Sicht ist im Weiteren relevant, dass nicht nur gerichtlich oder behördlich festgesetzte Unterhaltsbeiträge familienrechtliche Unterhaltsbeiträge i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG sind, sondern auch solche, die zwischen der unterhaltspflichtigen und der unterhaltsberechtigten Person vereinbart worden sind (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., N 212; vgl. auch Rz”
“April 2020 keine angemessene Ausbildung abgeschlossen, denn es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Abschluss des Informatikstudiums (ob hierfür der Bachelor- oder der Masterabschluss massgebend ist, kann offengelassen werden, da der Beschwerdeführer im Bachelorstudium gestanden ist) ein realistisches Ausbildungsziel ist und dass der Beschwerdeführer und dessen Eltern dieses Ausbildungszielt gemeinsam geplant haben. Der Unterbruch des Studiums aufgrund des strafrechtlichen Massnahmenvollzugs ist nicht als vom Beschwerdeführer verschuldeter Ab- bzw. Unterbruch der Ausbildung zu qualifizieren, der die Unterhaltspflicht der Eltern beendet hätte, denn massgebend ist der ernsthafte Ausbildungswille des Beschwerdeführers (vgl. Heinz Hausheer/Annette Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, N 06.101), der aufgrund des nach dem Massnahmenvollzug wiederaufgenommenen Studiums offenkundig vorgelegen hat. Ob den Eltern der Unterhalt für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen ist, ist aufgrund der fehlenden Abklärung des Sachverhalts, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern, nicht beurteilbar. Sofern den Eltern der Unterhalt zumutbar gewesen ist und damit eine familienrechtliche Unterhaltspflicht bestanden hat (und dem Beschwerdeführer demzufolge familienrechtliche Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG anzurechnen sind), ist im Weiteren zu prüfen, welche Unterhaltsleistungen die Eltern (in natura und/oder in Geld) tatsächlich erbracht haben und ob diese angemessen gewesen sind (vgl. Rz”
Seit 1. Januar 2021 werden bei der Einkommensanrechnung zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien berücksichtigt, soweit sie den Freibetrag von jährlich Fr. 1'000.– bei Alleinstehenden bzw. Fr. 1'500.– bei Ehepaaren und bestimmten Familienkonstellationen übersteigen. Bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet; bei invaliden Personen mit Anspruch auf ein IV‑Taggeld wird es voll angerechnet.
“Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG, wie er bis Ende 2020 in Kraft gewesen war, sieht vor, dass zu den anrechenbaren Einnahmen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen, gehören. Diese Bestimmung wurde per 1. Januar 2021 geändert und legt nun fest, dass zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1500.-- übersteigen, angerechnet werden. Bei Ehegatten ohne Anspruch auf EL wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet.”
“Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3). Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 a.E.). Diese werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenzminimum definiert, welches durch die Ergänzungsleistungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A.). 1.4 Gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, gehören zu den anrechenbaren Einnahmen: - zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet (lit. a); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird (lit. b); - ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr.”
Als anrechenbare Einnahmen sind die von der Plattform tatsächlich an die Gastgeberin/den Gastgeber ausbezahlten Beträge anzusetzen. Die Entscheidung stellt klar, dass Gastgeber‑, Reinigungs‑ bzw. Servicegebühren in den von der Plattform ausgewiesenen Auszahlungsbeträgen bereits berücksichtigt sind; Bruttowerte vor Abzug dieser Gebühren sind demnach nicht als Einnahmen anzusetzen.
“Aus den vorliegenden Akten ist aber zu schliessen, dass die Gastgeber- und Reinigungsgebühren in den von Z.___ jeweils ausbezahlten Summen bereits berücksichtigt worden sind. Darauf weisen die zwei vorgenannten Kontobuchungen (vgl. vorstehend E. 4.6.6) hin und aus den Buchungsdetails des Gastes Q.___ (I.___) geht dies eindeutig hervor, ist dort doch die Auszahlung an «den/die Gastgeber:in» aufgelistet und in dieser die Reinigungsgebühr enthalten beziehungsweise die Servicegebühr vom erzielten Verdienst abgezogen (Urk. 3/IX S. 2). Folglich ist lediglich der ausbezahlte und aufs Konto der Beschwerdeführerin überwiesene Betrag als anrechenbare Einnahme gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. Da die von der Beschwerdeführerin eingereichte Auflistung (Urk. 8/42/1-2) von beiden Parteien unbestritten blieb, wobei aus den Rezensionen auf Z.___ im fraglichen Zeitraum keine über diese Auflistung hinausgehenden Gäste ersichtlich sind (Urk. 8/43/7-8, Urk. 8/43/16-17), ist auf diese abzustellen und die Einnahmen aus Untervermietung über die Buchungsplattform Z.___ anhand der dort unter der Rubrik «ausgezahlten Summen» zu ermitteln. Für das Berechnungsjahr 2020 ergibt sich somit ein Einkommen von Fr. 3'094.45, für das Jahr 2021 ein solches von Fr. 3'376.--, für das Jahr 2022 ein Betrag von Fr. 1'179.50 und für das Jahr 2023 von Fr. 3'504.30. Für das Jahr 2023 ist die in der Aufstellung der Beschwerdeführerin nicht aufgeführte Buchung von Q.___ für seine Tochter I.___ im Betrag von total Fr. 1'405.10 zu addieren, womit sich ein Betrag von Fr. 4'909.40 ergibt. Die sich aus dem im Anschluss daran abgeschlossenen Vertrag ergebenden Einnahmen sind hingegen im Sinne eines Untermietverhältnisses (vorstehend E.”
“Aus den vorliegenden Akten ist aber zu schliessen, dass die Gastgeber- und Reinigungsgebühren in den von Z.___ jeweils ausbezahlten Summen bereits berücksichtigt worden sind. Darauf weisen die zwei vorgenannten Kontobuchungen (vgl. vorstehend E. 4.6.6) hin und aus den Buchungsdetails des Gastes Q.___ (I.___) geht dies eindeutig hervor, ist dort doch die Auszahlung an «den/die Gastgeber:in» aufgelistet und in dieser die Reinigungsgebühr enthalten beziehungsweise die Servicegebühr vom erzielten Verdienst abgezogen (Urk. 3/IX S. 2). Folglich ist lediglich der ausbezahlte und aufs Konto der Beschwerdeführerin überwiesene Betrag als anrechenbare Einnahme gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. Da die von der Beschwerdeführerin eingereichte Auflistung (Urk. 8/42/1-2) von beiden Parteien unbestritten blieb, wobei aus den Rezensionen auf Z.___ im fraglichen Zeitraum keine über diese Auflistung hinausgehenden Gäste ersichtlich sind (Urk. 8/43/7-8, Urk. 8/43/16-17), ist auf diese abzustellen und die Einnahmen aus Untervermietung über die Buchungsplattform Z.___ anhand der dort unter der Rubrik «ausgezahlten Summen» zu ermitteln. Für das Berechnungsjahr 2020 ergibt sich somit ein Einkommen von Fr. 3'094.45, für das Jahr 2021 ein solches von Fr. 3'376.--, für das Jahr 2022 ein Betrag von Fr. 1'179.50 und für das Jahr 2023 von Fr. 3'504.30. Für das Jahr 2023 ist die in der Aufstellung der Beschwerdeführerin nicht aufgeführte Buchung von Q.___ für seine Tochter I.___ im Betrag von total Fr. 1'405.10 zu addieren, womit sich ein Betrag von Fr. 4'909.40 ergibt. Die sich aus dem im Anschluss daran abgeschlossenen Vertrag ergebenden Einnahmen sind hingegen im Sinne eines Untermietverhältnisses (vorstehend E.”
Bei der Bildung eines hypothetischen (Verzichts‑)Einkommens des Ehegatten ist der konkrete Einzelfall zu prüfen; dabei sind Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung verlangt, dem Ehegatten — sowohl bei laufender als auch erstmals beantragter Ergänzungsleistung — eine realistische Übergangsfrist zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder zur Ausdehnung des Arbeitspensums einzuräumen, bevor ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird.
“Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen.”
“Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 E.”
“Wird aber eine Änderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen IV-Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides geltend gemacht, haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) selbständig zu prüfen. Sofern eine Veränderung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht überwiegend wahrscheinlich ist, können neue revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (erst) im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens sowie eines EL-Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-2). Da im Bereich der Ergänzungsleistungen der Grundsatz gilt, dass das mögliche Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - wie namentlich Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit und konkrete Arbeitsmarktlage - zu ermitteln ist, kann für die Frage nach dem Vorliegen von Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG nicht ohne Weiteres auf das zumutbare Invalideneinkommen nach Art. 16 ATSG, welches auf verschiedenen Fiktionen - insbesondere einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1) - beruht, abgestellt werden (BGE 140 V 267 E. 2.2, 141 V 343 E. 5.2). 2.3.4 Bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten eines EL-Ansprechers ist rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter Ergänzungsleistung allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird.”
Übersteigt das Reinvermögen CHF 30'000, wird nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG jährlich ein Zehntel des den Freibetrag übersteigenden Betrags als Einnahme angerechnet. Bei als Verzichtsvermögen zu berücksichtigenden Beträgen vermindert sich der Ansatz gemäss der ELV jährlich um CHF 10'000; für Verzichtsvermögen wurde sodann (wie in den Entscheidungen dargestellt) ein Fünftel als Einnahme angerechnet.
“Dies wäre ihm zweifellos erläutert worden, wenn er seine Einwände gegen die Bezahlung der Abgabe gegenüber der SERAFE AG geltend gemacht hätte, statt trotz Rechnung und Mahnung völlig untätig zu bleiben. Da weder die Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG noch das laufende Verfahren betreffend den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung genügt haben, um den Rekurrenten zu einer hinreichenden und nachhaltigen Verbesserung seiner Integration zu bewegen, ist die Rückstufung erforderlich. Schliesslich ist sie dem Rekurrenten auch zumutbar. Die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten ist mit der Bedingung zu verbinden, dass er seine laufenden finanziellen Verpflichtungen erfüllt und seine bestehenden Schulden soweit möglich abbaut. Dabei ist es ihm zumutbar, sein ererbtes Vermögen abgesehen von einem Notgroschen zur Schuldentilgung einzusetzen. Als Notgroschen erscheint ein Betrag von rund CHF 30000. angemessen. Dieser Grenzwert findet sich beispielsweise auch im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30). Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird Altersrentnern ein Zehntel des CHF 30000. übersteigenden Reinvermögens pro Jahr als Einnahmen angerechnet. Nicht verlangt werden kann vom inzwischen 70 Jahre alten Rekurrenten hingegen, dass er seine Lebenshaltungskosten durch Erwerbseinkommen deckt. Es steht ihm vielmehr frei, Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Rente zu beantragen und im Fall der Gutheissung seines Antrags seine Erwerbstätigkeit aufzugeben.”
“Hätte der Sohn das Haus zu den im Testament vorgesehenen Vorzugskonditionen übernommen, hätte er es mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnen oder bewirtschaften müssen. Das Testament kann entgegen der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung nicht in eine Klausel umgedeutet werden, die darauf abgezielt hätte, einen möglichst grossen Teil des ehelichen Vermögens zugunsten der Kinder davor zu bewahren, bei einem allfälligen Heimeintritt verbraucht zu werden. Es hat nur den Erhalt des Hauses im Familienbesitz bezweckt. Da der Sohn aber nicht bereit gewesen ist, das Haus zu übernehmen, ist die Regelung im Testament ohnehin irrelevant gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (anders als noch in der Verfügung vom 3. Februar 2021) zu Recht kein entsprechendes Verzichtsvermögen von 100’000 Franken berücksichtigt hat. Die Erbteilung hätte nach dem Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahr 1993 erfolgen müssen. Indem die Beschwerdeführerin sich in Abweichung vom Ehe- und Erbvertrag bereit erklärt hat, ihren Kindern insgesamt einen Viertel des Nachlasses zu überlassen, hat sie im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf den entsprechenden Betrag von 165’404 Franken verzichtet. Der Vermögensverzicht ist im Jahr 2012 erfolgt. Nach Art. 17e ELV (in der ab dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung; entspricht dem Art. 17a ELV in der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) ist der Betrag des Verzichtsvermögens jährlich – erstmals per 1. Januar 2014 – um 10’000 Franken zu reduzieren, was bedeutet, dass sich der Betrag am 1. Januar 2020 zum siebten Mal um 10’000 Franken reduziert hat, sodass bei der Anspruchsberechnung für die Monate November und Dezember 2020 ein Verzichtsvermögen von 95’404 Franken und bei jener für die Zeit ab Januar 2021 ein solches von 85’404 Franken zu berücksichtigen ist. Von diesem Betrag ist ein Fünftel als Einnahme (hypothetischer Vermögensverzehr) anzurechnen, also ein Betrag von 19’081 Franken (2020) respektive von 17’081 Franken (2021). Damit resultiert für den Monat November 2020 ein Einnahmenüberschuss von 13’959 Franken, für den Monat Dezember ein Einnahmenüberschuss von 12’864 Franken und für die Zeit ab Januar 2021 ein Einnahmenüberschuss von 8’245 Franken.”
Weggaben von Vermögen ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung (z. B. Schenkungen oder unterstützende Zuwendungen an Angehörige) gelten nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als anrechenbare Einnahmen/Ressourcen. Ebenso fallen unentgeltliche Übertragungen bzw. dessaisissements in diesen Anwendungsbereich. Eine solche Vermögensabgabe kann zudem mit neuen laufenden Ausgaben verbunden sein (beispielsweise Mietzins, wenn Wohneigentum übertragen wurde), was sich ebenfalls bei der Leistungsberechnung auswirken kann.
“Dieses Vermögen enthält unter anderem eine Mietzinskaution von 5’500 Franken, die der Beschwerdeführer selbstverständlich nicht verzehren kann. Das massgebende verzehrbare Vermögen beträgt folglich 48’320 – 5’500 = 42’820 Franken. Angesichts eines Vermögensverbrauchs von 348’140 – 48’320 = 299’820 Franken innerhalb von knapp drei Jahren stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach einem Vermögensverzicht. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er habe seinem schwer erkrankten Sohn mit insgesamt etwa 25’000 Franken ausgeholfen. Zusätzlich habe er seinen übrigen Kindern und den Enkeln insgesamt etwa 30’000 Franken geschenkt. Diese Hilfeleistungen und Schenkungen im Gesamtbetrag von 55’000 Franken müssen ungeachtet ihrer Motivation (vgl. die Hinweise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes bei Ralph Jöhl/Patricia Usinger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Bundessozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 177) als ein Vermögensverzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (bzw. des neuen Art. 11a ELG) qualifiziert werden. In ergänzungsleistungsrechtlicher Hinsicht ist nämlich nur massgebend, dass dieser Betrag – unabhängig davon, wofür oder weshalb – dem ergänzungsleistungsrechtlichen Vorsorgezweck entzogen worden ist und dass es nicht die Aufgabe der Allgemeinheit sein kann (die die Ergänzungsleistungen mit Steuern finanziert), das entsprechende Manko zu decken. Nebst diesen Hilfeleistungen und Schenkungen im Gesamtbetrag von 55’000 Franken hat der Beschwerdeführer nachweislich 299’820 – 55’000 = 244’820 Franken verbraucht. Bei einem ergänzungsleistungsrechtlich relevanten jährlichen Lebensbedarf von rund 66’000 Franken (unter Berücksichtigung des vollen Mietzinses von rund 12 × 2’130 = 25’560 Franken pro Jahr sowie der effektiven Krankenkassenprämien von rund 11’500 Franken pro Jahr; vgl. E. 3) und Rentenleistungen der AHV von rund 38’000 Franken (vgl. E. 4.1) haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 30. September 2019 insgesamt 2,75 × 28’000 = 77’000 Franken ihres Vermögens zur Deckung ihres gerechtfertigten alltäglichen Bedarfs verbraucht.”
“Dadurch könnte erreicht werden, dass die von Privaten freiwillig erbrachten Leistungen nachträglich dennoch von der Allgemeinheit bezahlt würden, indem der Lebensunterhalt der schenkenden Person nicht mehr durch den Verzehr des Vermögens, sondern durch Ergänzungsleistungen finanziert würde (BGE 131 V 329 E. 4.4). Mit der Weggabe der Liegenschaft vom 29. Januar 2007 im Sinne einer gemischten Schenkung hat der Beschwerdeführer nicht nur auf einen Teil seines Vermögens verzichtet, sondern sich gleichzeitig auch weitere Ausgaben in Form von Mietzins aufgebürdet. Dass dieser nicht marktgerecht sein mag, kann ihm nun nicht zugutegehalten werden. Insofern geht auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach eine im Sinne einer Schenkung veräusserte Liegenschaft in analoger Anwendung von Art. 9a Abs. 2 ELG nicht Bestandteil des Reinvermögens sei (Urk. 9), an der Sache vorbei. Nach der erwähnten Bestimmung sind Liegenschaften, die vom Bezüger bewohnt werden und an welchen dieser Eigentum hat, nicht Bestandteil des Reinvermö-gens. Diese Konstellation ist indes anders gelagert, indem eben infolge des bestehenden Wohneigentums keine Mietzinszahlungen anfallen und die Liegenschaft entsprechend vom Gesetzgeber als zu privilegierende Anlage für das Alter betrachtet wurde (vgl. auch Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Da den Beschwerdeführer keine Rechtspflicht zur schenkungsweisen Übertragung der Liegenschaft im Januar 2007 traf, liegt bereits eines der alternativ vorausgesetzten Tatbestandselemente des Vermögensverzichts vor (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.4). Es kann deshalb offenbleiben, ob die behauptete Gegenleistung des Sohns in Höhe von Fr. 177'863.-- in Form der Gewährung eines unter dem Marktpreis liegenden Mietzinses mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (vgl. hierzu auch das Urteil des hiesigen Gerichts ZL.2021.00062 vom 22. November 2022 E. 4.3.3).”
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37‘500 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Ebenfalls anrechenbar sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen).”
“Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a). Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt. Dazu gehören auch erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1; nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war.”
“11 LPC). Ne sont notamment pas pris en considération pour le calcul de la prestation complémentaire les éléments de fortune se trouvant à l’étranger et ne pouvant pas être transférés en Suisse ou réalisés pour une raison quelconque ; en revanche, si le produit de la vente d’un bien foncier peut être transféré en Suisse, celui-ci doit être pris en compte (ch. 3443.07 DPC). S’agissant de l’évaluation de la fortune, l’art. 17 al. 4 OPC-AVS/AI prévoit que lorsque des immeubles ne servent pas d'habitation au requérant ou à une personne comprise dans le calcul de la prestation complémentaire, ils seront pris en compte à la valeur vénale. Cette disposition s’applique également aux biens-fonds (ch. 3444.02 DPC). Quant aux immeubles sis à l’étranger, on peut se fonder sur une estimation établie à l’étranger s’il n’est pas raisonnablement possible de procéder à une autre estimation (TF 9C_751/2018 du 16 avril 2019 consid. 7.2 ; TF 9C_540/2009 du 17 septembre 2009 consid. 5.2 ; ch. 3444.03 DPC). c) L’art. 11 al. 1 LPC prévoit également la prise en compte des ressources et parts de fortune dont un ayant droit s’est dessaisi (let. g). Par dessaisissement, il faut entendre, en particulier, la renonciation à des éléments de revenu ou de fortune sans obligation juridique ni contre-prestation équivalente (ATF 134 I 65 consid. 3.2 ; 131 V 329 consid. 4.2 et 4.3). Un avancement d'hoirie constitue indéniablement une cession à titre gratuit qui tombe sous le coup de l'art. 11 al. 1 let. g LPC (TF 9C_67/2011 du 29 août 2011 consid. 5.1). Il n’existe pas de limite temporelle à la prise en compte d’un dessaisissement dès lors qu’une telle mesure vise justement à éviter l’octroi abusif de prestations complémentaires (ATF 120 V 182 consid. 4f ; TF 9C_435/2017 du 19 juin 2018 consid. 3.2 ; TF 9C_846/2010 du 12 août 2011 consid. 4.2.2). On pourra ainsi notamment tenir compte d’un dessaisissement intervenu depuis longtemps (TF 9C_198/2010 du 9 août 2010 consid. 3.2 et les références citées). En vertu de l'art. 17a OPC‑AVS/AI, s’il est admis que l'ayant droit s’est dessaisi d’une partie de sa fortune, le calcul de la prestation complémentaire doit se faire comme s’il avait obtenu une contre-prestation équivalente pour le bien cédé.”
Bei invaliden Personen mit Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG vollständig als Einnahme angerechnet.
“Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet (aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Als Einnahmen angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Nicht angerechnet werden öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG).”
Bei Auslandsliegenschaften ist für den Einbezug grundsätzlich der Verkehrswert (Art. 17 Abs. 4 ELV) heranzuziehen und nicht der Steuerwert. Ein Abzug für selbstbewohnte Liegenschaften bzw. der Freibetrag gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG kommt nur zur Anwendung, wenn tatsächliche Selbstbewohnung im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ELV vorliegt.
“Massgeblicher Wert für den Einbezug ist der Verkehrswert nach Art. 17 Abs. 4 ELV und nicht der Steuerwert nach Art. 17 Abs. 1 ELV, auch wenn der Beschwerdeführer die Adresse Z.___-Strasse, Y.___, als seine Aufenthaltsadresse in Serbien angibt. Denn wenn sich eine Person nur kürzer dauernd, insbesondere ferienhalber, in der eigenen Liegenschaft im Ausland aufhält, ohne dass ihr gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz unterbrochen wird, kann rechtsprechungsgemäss nicht von einer selbst bewohnten Liegenschaft im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ELV gesprochen werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 6.3.1). Daraus folgt auch, dass die Anrechnung ohne Berücksichtigung des Freibetrags von Fr. 112‘500.-- für selbstbewohnte Liegenschaften (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) zu erfolgen hat (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1852 f. Rz. 171). Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Betrag von Fr. 20'000.--, den sie als Verkehrswert einsetzte, auf die von ihr protokollierte mündliche Angabe des Beschwerdeführers, dass er das Haus im Jahr 2009 zu einem Betrag von ungefähr Fr. 15'000.-- erworben habe und es gegenwärtig einen Wert von ungefähr Fr. 20'000.-- habe (Urk. 6/138; vgl. Urk. 2 S. 3 f.). Tatsächlich sind der Kaufpreis und die Höhe der getätigten Investitionen nach der Rechtsprechung ein Indiz für den Verkehrswert, und die Beweislast für einen niedrigeren Verkehrswert liegt hier beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 3 mit Hinweis). Vorliegendenfalls muss dieser Beweis indessen aufgrund des Folgenden als erbracht gelten, sofern der Kaufpreis angesichts der lediglich mündlichen Angaben überhaupt als feststehend gelten kann.”
Der Vermögensfreibetrag wurde mit der Revision per 1. Januar 2021 herabgesetzt: bei Alleinstehenden auf Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren auf Fr. 50'000.--. Vor der Revision lag der Freibetrag für Alleinstehende nach den Entscheidungen bei rund Fr. 37'000.––37'500.-- (bei Ehepaaren zuvor Fr. 60'000.--). Der gesetzliche Freibetrag ist bei der Berechnung vom Vermögen abzuziehen.
“Der Freibetrag des Reinvermögens belief sich unter der Herrschaft von altArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG auf Fr. 37'000.-- für Alleinstehende und Fr. 60'000.-- für Ehepaare; im revidierten Recht wurde er auf Fr. 30'000.-- beziehungsweise Fr. 50'000.-- herabgesetzt.”
“-- als Verzichtsvermögen, welches sie sodann nach Massgabe von Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV ab dem Jahr 2015 um jeweils Fr. 10'000.-- jährlich amortisierte (Urk. 8/212). In der Anspruchsberechnung gemäss Verfügung vom 4. November 2019 sind demgemäss folgende Verzichtsvermögen aufgeführt: Fr. 256'000.-- für das Jahr 2016 (Urk. 8/V25 S. 4 f.), Fr. 246'000.-- für 2017 (Urk. 8/V25 S. 6), Fr. 236'000.-- für 2018 (Urk. 8/V25 S. 7) und Fr. 226'000.-- für 2019 (Urk. 8/V25 S. 8). Da effektiv von einem Verzichtsvermögen von Fr. 271’051.-- auszugehen ist (vgl. vorstehende E. 2.3), beträgt dieses für 2016 Fr. 251'051.--, für 2017 Fr. 241'051.--, für 2018 Fr. 231'051.-- und für 2019 Fr. 221'051.--. Zu beachten ist ferner der gesetzliche Freibetrag, den bereits die Beschwerdegegnerin bei ihrer Berechnung vom Vermögen abgezogen hat (vgl. Urk. 8/V25 S. 4-8). Indes beläuft sich dieser nicht - wie im Einspracheverfahren geltend gemacht - auf Fr. 36'000.-- (vgl. Urk. 8/235 S. 2), sondern auf Fr. 37'500.-- jährlich (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).”
“Die Beschwerdegegnerin ist somit bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab 1. April 2021 zu Recht von einem Vermögen von Fr. 67‘999.-- ausgegangen und hat davon die ausgewiesenen Schulden in der Höhe von Fr. 1‘405.-- (vgl. Urk. 10/13) sowie den Freibetrag von Fr. 30‘000.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) abgezogen. Das von ihr errechnete anrechenbare Vermögen von Fr. 36‘594.-- erweist sich somit als korrekt. Gemäss Art.”
“Ein EL-Entscheid kann in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E.1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41). Folgte man dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin und rechnete kein Verzichtsvermögen an, so würde beim Vermögen lediglich das Sparguthaben von Fr. 95'209.-- berücksichtigt (AB 20/8). Abzüglich des Freibetrags von Fr. 37'500.-- (vgl. aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der bis am 31. Dezember 2020 gültigen Fassung) würde ein anrechenbares Vermögen von Fr. 57'709.-- resultieren. Hiervon wäre bei der EL-Berechnung ein Fünftel (Fr. 11'541.80) anzurechnen (vgl. Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). Mit den weiteren Einnahmen (ohne Ertrag aus Vermögensverzicht von Fr. 18.--) ergäbe sich eine Summe von insgesamt Fr. 54'054.80. Bei unbestrittenen Ausgaben von Fr. 78'882.-- käme es zu einem jährlichen EL-Anspruch von Fr. 24'827.20 (Fr. 78'882.-- – Fr. 54'054.80). Mit Blick auf den verfügten EL-Anspruch von Fr. 12'480.-- resultiert eine Differenz von Fr. 12'347.20. Somit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).”
Für die Anwendung von Art. 11 ELG ist zu beachten, dass die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit Kindern oder Waisen, die Anspruch auf eine Kinderrente/Waisenrente begründen, zusammengerechnet werden. Die Gesetzes- und Praxiszitate sehen für diese Konstellationen auch abweichende bzw. höhere Pauschalbeträge bzw. Sonderregeln vor.
“2 und 4 ELG sowie Art. 8 Abs. 2 ELV. Vergleichsrechnungen hätten ergeben, dass der Einbezug der ausgezogenen Tochter B. zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Berechnung führe. Daher werde der EL-Bemessung weiterhin die Personengemeinschaft "Ehepaar mit Kind" zugrunde gelegt. Damit liege keine Veränderung der Personengemeinschaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV vor, weshalb Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV nicht zur Anwendung komme. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass der Auszug seiner Tochter B. aus dem gemeinsamen Haushalt am 2. August 2023 gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. a und Art. 25 Abs. 2 lit. a ELV ab September 2023 zu berücksichtigen sei. Ab diesem Zeitpunkt sei die EL ohne deren Mietkostenanteil neu zu berechnen. 4.1 Anspruch auf EL haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG). Der Bundesrat bestimmt u.a. die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen (Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG). 4.2 Nach Art. 7 Abs. 1 lit.”
“c prévoit que les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle en Suisse ont droit à des prestations complémentaires notamment lorsqu'elles ont droit à une rente ou à une allocation pour impotent de l’assurance-invalidité (AI) ou perçoivent des indemnités journalières de l’AI sans interruption pendant six mois au moins. 2.2. Selon l'art. 9 LPC, le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues qui excède les revenus déterminants (al. 1). Les dépenses reconnues et les revenus déterminants des conjoints et des personnes qui ont des enfants ayant droit à une rente d'orphelin ou donnant droit à une rente pour enfant de l'AVS ou de l'AI sont additionnés. Il en va de même pour les orphelins faisant ménage commun (al. 2). L'art. 10 LPC définit les dépenses reconnues et fixe notamment les montants destinés à la couverture des besoins vitaux et le montant maximal reconnu pour le loyer d'un appartement. Il prévoit un montant séparé, respectivement plus élevé, pour les enfants ayant droit à une rente d'orphelin ou donnant droit à une rente pour enfant de l'AVS ou de l'AI (art. 10 al. 1 let. a ch. 3 LPC) ou pour les personnes qui ont de tels enfants (art. 10 al. 1 let. b ch. 2 LPC). Quant aux revenus déterminants, ils sont définis par l'art. 11 LPC, qui prévoit des montants forfaitaires (au-delà desquels sont compris les revenus déterminants ou la fortune à prendre en compte) plus élevés pour les personnes qui ont des enfants ayant droit à une rente d'orphelin ou donnant droit à une rente pour enfant de l'AVS ou de l'AI (art. 11 al. 1 let. a et c LPC). 2.3. A l'art. 9 al. 5 let. a LPC, le législateur fédéral a délégué au Conseil fédéral la compétence d'édicter notamment des dispositions sur l'addition des dépenses reconnues et des revenus déterminants de membres d'une même famille; il peut prévoir des exceptions, notamment pour ceux des enfants qui donnent droit à une rente pour enfant de l'AVS ou de l'AI. Le Conseil fédéral a édicté des règles notamment sur le calcul de la prestation complémentaire annuelle pour enfants donnant droit à une rente pour enfant de l'AVS ou de l'AI. L'art. 7 al. 1 de l'ordonnance du 15 janvier 1971 sur les prestations complémentaires à l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité (OPC-AVS/AI; RS 831.”
Nach herrschender Rechtsprechung sind bei der Berechnung nach Art. 11 Abs. 1 ELG auch gepfändete Anteile von Renten und Löhnen als Einnahmen zu berücksichtigen. Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG enthält keine Einschränkung auf tatsächlich ausbezahlte Beträge; die Praxis stellt vielmehr auf den bestehenden Renten- bzw. Lohnanspruch ab. Die Pfändung verändert den Anspruch selbst nicht, sondern bewirkt lediglich eine Zahlungsverwendung zur Schuldentilgung; daher mindert sie nach dieser Auffassung die Anrechenbarkeit nicht. Sodann gelten Zahlungen zur Schuldentilgung nicht als anerkannte Ausgaben i.S.v. Art. 10 ELG, weshalb ein Verzicht auf die Anrechnung gepfändeter Beträge nach der zitierten Rechtsprechung zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung führen würde.
“Entscheid Versicherungsgericht, 27.01.2022 Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG. Art. 53 Abs. 2 ATSG. Wiedererwägungsgesuch vom September 2020 gegen die Abweisung des Revisionsgesuchs vom Februar 2017, mit welchem um die Nichtanrechnung des gepfändeten Teils der BVG-Rente bei den Einnahmen ersucht worden ist. Die EL-Durchführungsstelle ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, weshalb sie das damalige Revisionsverfahren noch einmal hat ablaufen lassen, d.h. sie hat die Verfügung vom 30. März 2017 (Abweisung des Gesuchs) auf deren Richtigkeit überprüft. Die Anrechnung einer ganzen BVG-Rente in der EL-Berechnung trotz teilweiser Pfändung ist nicht zweifellos unrichtig gewesen: Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG enthält keine Beschränkung auf Renten und Pensionen, die der versicherten Person effektiv ausbezahlt werden. Rein buchhalterisch betrachtet fliessen die gepfändeten Teile von Renten dem Rentner ebenfalls zu, denn sonst wäre es ja gar nicht möglich, dass die gepfändeten Teile die wirtschaftliche Situation des Rentners verändern, indem sie seine Schulden vermindern. Bei Art. 2 Abs. 1 ELG handelt es sich um eine rein deklarative Zielumschreibung und nicht um eine direkt anwendbare, den Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG "übersteuernde" Norm. Die EL-Durchführungsstelle hat das Wiedererwägungsgesuch daher zu Recht abgewiesen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Januar 2022, EL 2021/8). Entscheid vom 27. Januar 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2021/8 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher lic.”
“d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, als Einnahmen angerechnet. Der Wortlaut dieser Bestimmung enthält keine Beschränkung auf Renten und Pensionen, die der versicherten Person effektiv ausbezahlt werden. Rein buchhalterisch betrachtet fliessen die gepfändeten Teile von Renten dem Rentner ebenfalls zu, denn sonst wäre es gar nicht möglich, dass die gepfändeten Teile die wirtschaftliche Situation des Rentners verändern, indem sie seine Schulden vermindern. Der Unterschied zwischen einer Rente, die effektiv auf das Konto des Rentners fliesst, und einer gepfändeten Rente, die auf das Konto eines Gläubigers des Rentners fliesst, besteht nur darin, dass erstere dem Rentner zur freien Verfügung steht, während letztere einem bestimmten Zweck, nämlich der Schuldentilgung, dient, dem Rentner also nicht zur freien Verfügung steht. In Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG steht aber nicht, dass jene Rente nicht anzurechnen sei, die dem Rentner nicht zur freien Verfügung stehe und deshalb nicht zur Deckung des Existenzbedarfs herangezogen werden könne. Daran vermag auch ein im Rahmen der systematischen Interpretation notwendiger Einbezug des Art. 2 Abs. 2 ELG nichts zu ändern, denn dabei handelt es sich um eine rein deklarative Zielumschreibung, nicht um eine direkt anwendbare, den Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG "übersteuernde" Norm. Bei einer gepfändeten Rente handelt es sich auch nicht um eine anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 ELG. Rein buchhalterisch betrachtet bleibt die wirtschaftliche Situation trotz Rentenpfändung unverändert. Eine Vermögensumschichtung kann deshalb nie eine Ausgabe sein. Damit würde die Ergänzungsleistung nämlich im entsprechenden Teilbetrag zweckentfremdet: Statt der Existenzsicherung würde sie der Vermögensäufnung (durch Schuldenabbau) dienen. Die Anrechnung der ganzen BVG-Rente als Einnahme in der EL-Berechnung ist somit trotz teilweiser Pfändung nicht zweifellos unrichtig gewesen.”
“10 LPC per il calcolo del diritto alla prestazione complementare e quindi non può aumentare la prestazione complementare. In altre parole, in questo modo si potrebbe ampliare l'elenco esaustivo delle spese riconosciute. Il TCA ha pertanto concluso che la rendita LPP di Fr. 108.- al mese doveva essere computata nei redditi della ricorrente anche se era pignorata: " Diese durch die Rechtsprechung zum Einnahmenverzicht (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) geschaffene, Regel, dass nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte, über die ungeschmälert verfügt werden kann, als Einnahmen anzurechnen sind, bezieht sich hingegen nicht auf die Frage, ob über die Verwendung der Einkünfte frei bestimmt werden kann, sondern nur auf die Frage, ob Einkünfte zufliessen oder eben aufgrund eines Verzichtsverhaltens nicht zufliessen. Deshalb ist diese Regel nicht geeignet, das Problem der Anrechnung eines gepfändeten Lohns oder einer gepfändeten Rente zu lösen. Werden der Lohn oder eine Rente durch das Betreibungsamt gepfändet, so ist auch der gepfändete Anteil bei den anrechenbaren Einnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG zu berücksichtigen. Dies aus den folgenden Gründen: Würde man auf die Anrechnung eines betreibungsrechtlich gepfändeten Lohns oder einer betreibungsrechtlich gepfändeten Rente als Einnahme verzichten, müsste der dadurch resultierende Einnahmenausfall durch eine entsprechend höhere Ergänzungsleistung gedeckt werden. Die versicherte Person erhielte so eine Ergänzungsleistung, von der ein Teil nicht zur Deckung der Lebensbedürfnisse, sondern ausschliesslich dazu bestimmt wäre, Schulden zu tilgen. Dies würde eine unzulässige Bevorzugung gegenüber denjenigen versicherten Personen bedeuten, die ihre Ergänzungsleistung aus eigenem Antrieb (d.h. ohne entsprechende Pfändung) zur Schuldentilgung verwenden, denn hier kann die Schuldentilgung nicht als anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 ELG bei der EL-Anspruchsberechnung Berücksichtigung finden und damit die Ergänzungsleistung erhöhen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL 2002/71 vom 25. März 2003, bestätigt im Urteil EL 2008/27 vom 24.”
“A2), con cui ha respinto l'opposizione, la Cassa di compensazione ha confermato i valori esposti nelle sue decisioni e si è così pronunciata sul computo dei redditi: " Bei der Berechnung der EL ist jedoch nicht auf die ausgezahlte Rente abzustellen, sondern auf den tatsächlichen Rentenanspruch. Die Pfändung berührt nicht den Rentenanspruch als solchen, sondern dient der Bezahlung von Schulden. Dies ist für die Berechnung der EL unbeachtlich.2 Daher haben wir korrekterweise das gesamte Einkommen (inkl. gepfändetem Anteil) bei der Berechnung der EL berücksichtigt. 2 Vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EL/2007/44 + EL/2009/42 vom 19. Mai 2010, E. 4.1". Con il ricorso i richiedenti le PC hanno rinviato al considerando 7.2 della citata giurisprudenza, che ha definito e precisato cosa si intende per "redditi determinanti" e nella risposta di causa la Cassa di compensazione ha preso posizione come segue: " 2.2. (...) Als Einnahmen sind u. a. auch Renten anrechenbar (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Unbestrittenermassen wird ein Teil der Einkünfte des Beschwerdeführers und seines Ehepartners gepfändet. Bei der Berechnung der EL ist nicht auf die ausgezahlte Rente abzustellen, sondern auf den tatsächlichen Rentenanspruch. Die Pfändung berührt nicht den Rentenanspruch als solchen, sondern dient der Bezahlung von Schulden. Dies ist für die Berechnung der EL unbeachtlich (vgl. Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons St. Gallen EL/2007/44 + EL/2009/42 vom 19. Mai 2010, E. 4.1). Der Beschwerdeführer stützt sein Argument, dass wir die gepfändeten Einnahmen nicht anrechnen dürfen, auf das Urteil des Bundesgerichts P 68/06 vom 7. August 2022. In diesem Urteil führte das Bundesgericht unter anderem aus, dass "nur tatsächlich vereinnahmtes Einkommen" bzw. "der versicherten Person rechtlich ungeschmälert zur Verfügung stehendes Vermögen" angerechnet werden darf. Der Beschwerdeführer verkennt, dass ihm die gepfändeten Einkommensanteile zwar nicht ausbezahlt werden, jedoch zur Begleichung seiner Schulden direkt an das Betreibungsamt gehen.”
Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat oder solche nicht verwertet, und zwar in folgenden Fällen: (a) sie verzichtet ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung (die beiden Voraussetzungen sind alternativ zu prüfen); (b) sie hat einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte, macht diesen aber faktisch nicht geltend bzw. setzt ihre Rechte nicht durch; oder (c) sie sieht aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit ab.
“Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn die Leistungsansprecherin ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet beziehungsweise solches hergegeben hat (BGE 140 V 267 E. 2.2; 134 I 65 E. 3.2 und 131 V 329 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1). Die Voraussetzungen betreffend das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung oder einer Vereinbarung für eine gleichwertige Gegenleistung müssen indes nicht kumulativ erfüllt sein (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des ELG; BBl 2016 7583). Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 121 V 205 E.”
“Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a). Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt. Dazu gehören auch erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1; nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war.”
“Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E.”
Die Hilflosenentschädigung darf nicht indirekt als Einkommen des Ehegatten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG angerechnet werden. Eine solche indirekte Anrechnung widerspricht den einschlägigen EL-Rechts- und Verordnungsbestimmungen und würde zu einer rechtsungleichen Behandlung führen (z. B. gegenüber Fällen, in denen Dritte Pflege leisten). Auch aus einer ökonomischen Sicht kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, die Ehegattin leiste die Dienste nur gegen Entgelt; deshalb besteht für eine gerichtliche Ausweitung der Anrechnungsregel keinen Raum.
“Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeantwort (S. 3 f. Ziff. 2.4) geltend, die Hilflosenentschädigung bezwecke die Vergütung der Pflege und Betreuung durch eine Drittperson, welche Anspruch auf eine Entlöhnung hätte. Aus rein wirtschaftlicher Sicht des ELG dürfe es keine Rolle spielen, wer die hilflose Person betreue. Wenn die Pflege und Betreuung durch den Ehegatten oder die Ehegattin erbracht werde, werde konkludent ein Arbeitsvertrag abgeschlossen und die Hilflosenentschädigung müsse der unterstützenden Person als Erwerbseinkommen angerechnet werden. Hierbei wird jedoch verkannt, dass es sich bei dieser Meinung um eine Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung als Einkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG handelt, wenn auch nur in indirekter Weise. Jedoch widerspricht auch eine indirekte Anrechnung der Hilflosenentschädigung den klaren EL-rechtlichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen. Würden Hilflosenentschädigungen jeweils bei Ehegatten als Einkommen angerechnet, so entstünde eine rechtsungleiche Behandlung: Würde nämlich die Hilfe Dritter durch andere Verwandte geleistet, die nicht in der EL-Berechnung einbezogen werden, wäre die Hilflosenentschädigung klar nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Auch bei einer ökonomischen Betrachtungsweise des Ehepaars steht es der Ehegattin frei, die entsprechenden Dienste ohne Entgelt zu leisten, weshalb nicht einfach angenommen werden kann, die Hilflosenentschädigung entspreche dem ihr zustehenden Entgelt. Eine Anrechnung der Hilflosenentschädigung als Einkommen der Ehegattin widerspricht daher der klaren gesetzlichen Regelung und es besteht auch für eine gerichtliche Ausweitung der Ausnahme von Art. 15b ELV (E. 2.4 hiervor) kein Raum.”
“Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeantwort (S. 3 f. Ziff. 2.4) geltend, die Hilflosenentschädigung bezwecke die Vergütung der Pflege und Betreuung durch eine Drittperson, welche Anspruch auf eine Entlöhnung hätte. Aus rein wirtschaftlicher Sicht des ELG dürfe es keine Rolle spielen, wer die hilflose Person betreue. Wenn die Pflege und Betreuung durch den Ehegatten oder die Ehegattin erbracht werde, werde konkludent ein Arbeitsvertrag abgeschlossen und die Hilflosenentschädigung müsse der unterstützenden Person als Erwerbseinkommen angerechnet werden. Hierbei wird jedoch verkannt, dass es sich bei dieser Meinung um eine Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung als Einkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG handelt, wenn auch nur in indirekter Weise. Jedoch widerspricht auch eine indirekte Anrechnung der Hilflosenentschädigung den klaren EL-rechtlichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen. Würden Hilflosenentschädigungen jeweils bei Ehegatten als Einkommen angerechnet, so entstünde eine rechtsungleiche Behandlung: Würde nämlich die Hilfe Dritter durch andere Verwandte geleistet, die nicht in der EL-Berechnung einbezogen werden, wäre die Hilflosenentschädigung klar nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Auch bei einer ökonomischen Betrachtungsweise des Ehepaars steht es der Ehegattin frei, die entsprechenden Dienste ohne Entgelt zu leisten, weshalb nicht einfach angenommen werden kann, die Hilflosenentschädigung entspreche dem ihr zustehenden Entgelt. Eine Anrechnung der Hilflosenentschädigung als Einkommen der Ehegattin widerspricht daher der klaren gesetzlichen Regelung und es besteht auch für eine gerichtliche Ausweitung der Ausnahme von Art. 15b ELV (E. 2.4 hiervor) kein Raum.”
Falsch als Einnahme berücksichtigte Beträge (z. B. weiterhin als Einkommen angerechnete Hilflosenentschädigung) beeinflussen die Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen/Ausgaben und können zu entsprechenden Korrekturen des Ergänzungsleistungsanspruchs führen.
“WEL, aber in korrekter Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch für die Monate Oktober 2021 bis und mit Januar 2022 als Ausgabe zu berücksichtigen. Auch in diesem Punkt ist der angefochtene Einspracheentscheid zu korrigieren. Zusammenfassend resultiert für die Zeit ab Mai 2021 ein um 239 Franken (Betrag der fälschlicherweise weiterhin als Einnahme angerechneten Hilflosenentschädigung) höherer Ausgabenüberschuss von 63’845 Franken für die Monate Mai und Juni 2021 (vgl. EL-act. 27) und damit ein EL-Anspruch von je 5’321 Franken für diese beiden Monate, ein um 239 Franken höherer Ausgabenüberschuss von 62’020 Franken für die Monate Juni, August und September 2021 und damit ein EL-Anspruch von je 5’169 Franken für diese drei Monate, sowie ein um 12’360 Franken höherer Ausgabenüberschuss von 74’141 Franken für die Zeit ab Oktober 2021 und damit ein EL-Anspruch von 6’179 Franken pro Monat ab Oktober 2021 (vgl. EL-act. 25). Die Herabsetzung der Ergänzungsleistung per 1. Februar 2022 zufolge Wegfalls der Mietzinsausgaben bildet nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.”
“Eine andere Grundlage für die Anerkennung der Schuldzinsen als Ausgabe ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Damit bleibt die vorinstanzlich festgestellte Höhe der anerkannten Ausgaben (Fr. 39'099.-) für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.2). Auf der Einkommensseite hat das kantonale Gericht die Frage nach der Anrechenbarkeit eines Vermögensverzehrs (im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) offengelassen und deshalb auch keinen solchen angerechnet. Der vom Beschwerdeführer genannte Betrag von Fr. 3798.- bezieht sich auf den Vermögensverzehr, wie er zuvor von der Durchführungsstelle berücksichtigt worden war. Eine entsprechende Reduktion des vorinstanzlich festgestellten anrechenbaren Vermögens fällt daher ausser Betracht. Was die Erwerbsunfähigkeitsleistungen der Generali Versicherungen im - unbestritten gebliebenen - Betrag von Fr. 12'000.- anbelangt, so hat die Vorinstanz die Anrechenbarkeit trotz der Abrechnung über das Einzelunternehmen bejaht. Das erscheint mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG zutreffend; wie es sich damit verhält, braucht aber letztlich nicht entschieden zu werden. Auch wenn die hier interessierenden Erwerbsunfähigkeitsleistungen nicht berücksichtigt werden, verbleiben mindestens anrechenbare Einnahmen in verbindlich festgestellter Höhe von Fr. 39'996.- (Renten der Invalidenversicherung und aus beruflicher Vorsorge). Demnach steht fest, dass die anrechenbaren Einnahmen höher sind als die anerkannten Ausgaben. Damit ist der hier zu beurteilende Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung ohne Weiteres zu verneinen. Die Höhe des Einnahmenüberschusses war für das vorinstanzliche Urteil unerheblich (vgl. Art. 61 lit. c ATSG), weshalb von einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung und -feststellung keine Rede sein kann.”
Bei selbstbewohnten Liegenschaften wird nur derjenige Wert beim Vermögen berücksichtigt, der den Freibetrag übersteigt; in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung war dies nur der über Fr. 112'500.– liegende Wert. Die Vermögensfreibeträge lagen bis Ende 2020 bei Fr. 37'500.– (Alleinstehende) bzw. Fr. 60'000.– (Ehepaare) und wurden mit der EL‑Reform per 1. Januar 2021 (u. a.) reduziert (z. B. Ehepaare Fr. 50'000.–).
“Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung einen Fünfzehntel und bei Personen, die das ordentliche Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 überschritten haben, einen Zehntel. Der Freibetrag beläuft sich bei alleinstehenden Personen auf Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren auf Fr. 60'000.-- und auf Fr. 15'000.-- bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Gehört der EL-Bezügerin oder dem EL-Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der EL eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.--übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen. Diese Bestimmung hat sich mit Inkrafttreten der EL-Reform per 1. Januar 2021 dahingehen geändert, als der Vermögensfreibetrag bei alleinstehenden Personen auf Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren auf Fr. 50'000.- - reduziert wurde (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz. 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art.”
“Dabei ist unbeachtlich, ob der Parkplatz von der Liegenschaft getrennt vermietet werden könnte oder nicht (vgl. hierzu EL-act. 8, Dossier 3). Die übrigen Ausgabenpositionen hat die Beschwerdegegnerin korrekt bemessen. Sofern das Gericht nachfolgend zum Schluss kommt, dass die Beschwerdegegnerin für die Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen basierend auf einer vollen Erwerbstätigkeit angerechnet hat, belaufen sich die anrechenbaren Ausgaben ab 1. März 2021 somit auf total Fr. 64'440.-- (statt Fr. 64'395.--) und ab 1. Januar 2022 auf total Fr. 64'518.-- (statt Fr. 64'476.--). Als Einnahmen wird bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt, angerechnet; hat der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Die Beschwerdegegnerin hat ein Sparguthaben von Fr. 6'166.-- angerechnet. Dabei hat sie lediglich das Sparguthaben auf zwei Bankkonten per 31. Dezember 2020 berücksichtigt, nämlich die Fr. 1'563.43 auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers (EL-act. 31-7, Dossier 1) und die Fr. 4'603.28 auf dem gemeinsamen Hypozinskonto des Ehepaares (EL-act. 31-8, Dossier 1). Der Beschwerdeführer hat mit der EL-Anmeldung jedoch noch zwei Quittungen von weiteren Konten eingereicht, eines bei der C.___ mit einem verfügbaren Guthaben von Fr. 10'442.69 und eines bei der Bank D.___ mit einem aktuellen Saldo von Fr. 8'348.30 am 17. Mai”
“2 LPC, qui demeure pour l’essentiel inchangé sous le nouveau droit, pour les personnes qui vivent en permanence ou pour une longue période dans un home ou dans un hôpital (personnes vivant dans un home ou un hôpital), les dépenses reconnues comprennent : - la taxe journalière ; les cantons peuvent fixer la limite maximale des frais à prendre en considération en raison du séjour dans un home ou dans un hôpital ; les cantons veillent à ce que le séjour dans un établissement médico-social reconnu ne mène pas, en règle générale, à une dépendance de l’aide sociale (let. a) ; - un montant, arrêté par les cantons, pour les dépenses personnelles (let. b). Est en outre reconnus comme dépenses, selon l’art. 10 al. 3 let. d LPC, le montant forfaitaire annuel pour l’assurance obligatoire des soins. La nouvelle teneur de cette disposition précise que ce montant correspond à la prime moyenne cantonale ou régionale pour l’assurance obligatoire des soins (couverture accidents comprise), mais n’excède pas celui de la prime effective. d) Conformément à l’art. 11 al. 1 LPC, dans sa teneur en vigueur jusqu’au 31 décembre 2020, les revenus déterminants comprennent notamment : - le produit de la fortune mobilière et immobilière (let. b) ; - un quinzième de la fortune nette, un dixième pour les bénéficiaires de rentes de vieillesse, dans la mesure où elle dépasse 37'500 fr. pour les personnes seules, 60'000 fr. pour les couples et 15'000 fr. pour les orphelins et les enfants donnant droit à des rentes pour enfants de l’AVS ou de l’AI ; si le bénéficiaire de prestations complémentaires ou une autre personne comprise dans le calcul de ces prestations est propriétaire d’un immeuble qui sert d’habitation à l’une de ces personnes au moins, seule la valeur de l’immeuble supérieure à 112'500 fr. entre en considération au titre de la fortune (let. c) ; - les rentes, pensions et autres prestations périodiques, y compris les rentes de l'AVS et de l'AI (let. d) ; - les ressources et parts de fortune dont un ayant droit s’est dessaisi (let.”
Für die Anrechnung des Vermögens ist in der Regel der am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Wert massgebend. Für selbst bewohnte Liegenschaften gelten besondere Freibeträge. Auf Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, wird deren Wert auf den 1. Januar des auf den Verzicht folgenden Jahres übertragen und anschliessend jährlich pauschal vermindert (jeweils um Fr. 10'000.– nach Verordnung).
“Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung einen Fünfzehntel und bei Personen, die das ordentliche Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 überschritten haben, einen Zehntel. Der Freibetrag beläuft sich bei alleinstehenden Personen auf Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren auf Fr. 60'000.-- und auf Fr. 15'000.-- bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Gehört der EL-Bezügerin oder dem EL-Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der EL eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.--übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen. Diese Bestimmung hat sich mit Inkrafttreten der EL-Reform per 1. Januar 2021 dahingehen geändert, als der Vermögensfreibetrag bei alleinstehenden Personen auf Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren auf Fr. 50'000.- - reduziert wurde (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz. 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art.”
“c ELG), sofern die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.1.2. Seit der EL-Reform per 2021 haben nach Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG alleinstehende Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die über ein Reinvermögen unter Fr. 100000.00 verfügen. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen werden hierbei Liegenschaften ausgeklammert, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in der Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist bewohnt werden und an welchen einer dieser Personen Eigentum hat (Art. 9a Abs. 2 ELG). 3.1.3. Besteht im Grundsatz ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist nach Art. 11 Abs. 1 lit c EL ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens unter Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages anzurechnen. Der Vermögensfreibetrag betrug bis zum 31. Dezember 2019 für alleinstehende Personen Fr. 37500.00 (Art. 11 Abs. 1 lit. c aELG) und ab dem 1. Januar 2021 Fr. 30000.00 (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Für selbst bewohnte Liegenschaften durch die versicherte Person und/oder in der Berechnung einbezogene Personen - beträgt der Vermögensfreibetrag indessen Fr. 112'500 (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit c ELG). Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV). 3.1.4. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleitungen sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). 3.1.5. Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule sind ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen. Bei der Zusprache einer Rente der IV sind die Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule ab dem Monat anzurechnen, der dem Eintritt der Rechtskraft der Rentenverfügung folgt. Dies gilt auch dann, wenn die Rente rückwirkend zugesprochen wird (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 2.”
“2 ATSG räumt lediglich dem Versicherungsträger die Möglichkeit ein, auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Gericht hat also gar keine Möglichkeit, eine Verfügung von sich aus in Wiedererwägung zu ziehen. Der Beschwerdeführerin bleibt demnach nur die Möglichkeit, bei der Beschwerdegegnerin ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie den in Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Bei IV-Rentnern wird 1/15, bei Altersrentnern 1/10 des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Angerechnet werden auch Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). Die Beschwerdegegnerin hat das hypothetische Vermögen in Anwendung von Art. 17a ELV ab 1. Januar 2009 jährlich jeweils um Fr. 10'000.-- reduziert. Diese pauschale Reduktion hat das hypothetische Vermögen bis 1. Januar 2020 auf Fr. 314'095.-- sinken lassen. Die Beschwerdegegnerin hat dagegen eingewendet, dass das hypothetische Vermögen − zusätzlich zu den Fr. 10'000.-- − jeweils um den Betrag zu reduzieren sei, welchen die Beschwerdeführerin für ihren Lebensunterhalt aufgewendet habe.”
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG und in Art. 11a ELG (in Kraft seit Anfang 2021) aufgelistet. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, sowie nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ein Prozentsatz des Reinvermögens – bei Bezügerinnen und Bezügern einer Invalidenrente ein Fünfzehntel –, soweit es einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Dieser Freibetrag des Reinvermögens belief sich unter der Herrschaft von altArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG auf Fr. 37'500.-- für Alleinstehende und Fr. 60'000.-- für Ehepaare; im revidierten Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wurde er auf Fr. 30'000.-- beziehungsweise Fr. 50'000.-- herabgesetzt. Zeitlich massgebend ist nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Ebenfalls als Einnahmen angerechnet werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist. Dies war bis Ende 2020 in Art. 11 Abs. 1 altlit. g ELG statuiert; seit Anfang 2021 findet sich die Regelung dazu in Art. 11a ELG. Nach der Regelung in altArt. 17a ELV (bis Ende 2020) und Art. 17e ELV (seit Anfang 2021) wird sodann der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (je Abs.”
Die Anrechnung des Eigenmietwerts als Einnahme nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG ist umstritten. In der Literatur und in Entscheiden (vgl. Entscheid Versicherungsgericht St. Gallen) werden gegen eine solche Anrechnung gewichtige Argumente angeführt: Der Gesetzeswortlaut (‚Einkünfte‘) setzt einen konkreten Geldzufluss voraus, die systematische Auslegung in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG deckt die Anrechnung eines Eigenmietwerts nicht ohne Weiteres, und es fehlt an einem tatsächlichen Zahlungsfluss. Aus diesen Gründen wird die Anrechnung des EMW vielfach abgelehnt; die Rechtsprechung ist jedoch nicht einheitlich, weshalb manche Fälle zur weiteren Abklärung zurückgewiesen wurden.
“], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, S. 1754 Fn. 65). Systematisch betrachtet kann die Frage einer allfälligen Anrechnung eines Eigenmietwertes gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG nur unter Einbezug des Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG beantwortet werden. Laut dieser Bestimmung gehört der Mietzins einer Wohnung zu den anerkannten Ausgaben. Wie beim Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG gilt auch hier, dass der Gesetzeswortlaut die Anrechnung eines Eigenmietwerts nicht abdeckt: Ein Eigenmietwert ist kein Mietzins, ja er ist nicht einmal – bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise – ein wirtschaftlicher Nachteil im Sinne einer Aufwandposition (während der Eigenmietwert auf der Einnahmenseite wenigstens noch als ökonomischer Vorteil aufgefasst werden kann). Die Anrechnung eines Eigenmietwertes als Mietzins würde also eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut und damit das Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke voraussetzen. Zusätzlich müsste, wenn ein Eigenmietwert als Einnahme gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG angerechnet würde, eine fiktive Ausgabe im Betrag des Eigenmietwertes berücksichtigt werden, um eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung jener Versicherten, die in ihrer eigenen Liegenschaft wohnen, gegenüber den Mietern zu verhindern. Auch der Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG müsste also eine Gesetzeslücke aufweisen, die mit der Anordnung ausgefüllt werden müsste, dass eine betraglich dem Eigenmietwert entsprechende, völlig fiktive Ausgabe anzurechnen sei. Diese lückenfüllend geschaffene fiktive Ausgabenart fände ihre Rechtfertigung einzig darin, eine dem klaren Wortlaut und der Entstehungsgeschichte widersprechende Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG zu erlauben. Auch das Ergebnis der systematischen Auslegung spricht also gegen die Anrechnung eines Eigenmietwerts als Einnahme. Bei der teleologischen Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG gilt es zu beachten, dass ein Eigenmietwert, wenn er als Einnahme angerechnet wird, so hoch sein kann, dass er sowohl die fiktive (Kompensations-) Ausgabe (die gemäss Art.”
“der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2018). Diese Rechtsprechung erweist sich bei näherer Betrachtung jedoch als nicht gesetzeskonform, wie das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bereits in seinem Entscheid vom 1. Juli 2014 (EL 2013/23, aufgehoben durch das Urteil 9C_551/2014 [SVR 2015 EL Nr. 4] des Bundesgerichts) ausführlich begründet hat (vgl. auch Entscheid EL 2013/14 vom 28. April 2015, aufgehoben durch das Urteil 9C_330/2015 des Bundesgerichts): Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG sind Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Einkünfte sind das, was an Geld einkommt (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, herausgegeben von Renate Wahrig-Burfeind, Neuausgabe 2006). Grammatikalisch betrachtet deckt Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG also die Anrechnung eines fiktiven Einkommens in der Form des Eigenmietwerts einer Liegenschaft nicht ab. Es fehlt der konkrete Geldfluss, der mit dem Wort Einkünfte gemeint ist. Die Entstehungsgeschichte des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG spricht ebenfalls gegen die Anrechnung eines Eigenmietwertes als Einnahme, denn das frühere Recht der ausserordentlichen Altersrenten mit Einkommensgrenzen hat die Anrechnung des Eigenmietwertes als Einnahme nur aus einer Besonderheit der Definition der anerkannten Ausgaben heraus angeordnet, die es im Recht der Ergänzungsleistungen nicht gibt (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, S. 1754 Fn. 65). Systematisch betrachtet kann die Frage einer allfälligen Anrechnung eines Eigenmietwertes gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG nur unter Einbezug des Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG beantwortet werden. Laut dieser Bestimmung gehört der Mietzins einer Wohnung zu den anerkannten Ausgaben. Wie beim Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG gilt auch hier, dass der Gesetzeswortlaut die Anrechnung eines Eigenmietwerts nicht abdeckt: Ein Eigenmietwert ist kein Mietzins, ja er ist nicht einmal – bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise – ein wirtschaftlicher Nachteil im Sinne einer Aufwandposition (während der Eigenmietwert auf der Einnahmenseite wenigstens noch als ökonomischer Vorteil aufgefasst werden kann).”
“Entscheid Versicherungsgericht, 06.11.2020 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung, da verschiedene Berechnungspositionen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG, Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG. Eigenmietwertanrechnung. Der Fall zeigt klar auf, dass es keine gesetzliche Grundlage für die Anrechnung des Eigenmietwertes auf der Ausgabenseite gibt, sondern dass die fiktive Ausgabe ausschliesslich der Kompensation einer unsinnigen und unzulässigen Eigenmietwertanrechnung auf der Einnahmenseite dient. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. November 2020, EL 2019/20). Entscheid vom 6. November 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2019/20 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV”
“Das bedeutet, dass die versicherte Person einen Teil des zur Deckung der übrigen Lebenshaltungskosten bestimmten allgemeinen Lebensbedarfs (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) – entgegen dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers – opfern muss, um weiterhin in ihrer eigenen Liegenschaft wohnen zu können. Der aus der entsprechenden Anspruchsberechnung resultierende Betrag der Ergänzungsleistung reicht nicht aus, um den Existenzbedarf zu decken. Das würde indirekt auch dem mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. c zweiter Halbsatz ELG (dem erhöhten Vermögensfreibetrag für selbstbewohnte Liegenschaften) verfolgten Zweck zuwiderlaufen, den EL-Bezügern ein möglichst langes Verbleiben in der eigenen Liegenschaft zu ermöglichen. Zusammengefasst ist festzustellen, dass auch die teleologische Auslegung gegen die Anrechnung des Eigenmietwertes als Einnahme aus unbeweglichem Vermögen – und damit auch gegen die gleichzeitige Anrechnung einer fiktiven (Kompensations-) Ausgabe in Höhe des effektiven Eigenmietwerts – spricht. Das Ergebnis einer umfassenden Interpretation zwingt demnach dazu, den Wortlaut insbesondere des Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG ernst zu nehmen und einem EL-Ansprecher, der in seiner eigenen Liegenschaft wohnt, nur die effektiv anfallenden Wohnkosten, nämlich die Hypothekarzinsen und die Gebäudeunterhaltskosten, als Ausgaben anzurechnen, d.h. den Eigenmietwert bei der Anspruchsberechnung weder als fiktive Einnahme noch als fiktive Ausgabe zu berücksichtigen (vgl. Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, a.a.O., S. 1754 f. Rz. 66). Zusammenfassend erweist sich die in den Rz.”
Bereits bezogene Invalidenrenten, für die keine Rückerstattungsforderung besteht, sind bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 11 ELG als Einnahmen zu berücksichtigen, da sie dem Leistungsbezüger zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung standen und bei den Ergänzungsleistungen sämtliche nicht ausdrücklich ausgeschlossenen Einnahmen anzurechnen sind.
“________ für zu viel bezahlte Invalidenrenten von Juni 2011 bis Dezember 2014 über insgesamt Fr. 71'842.- verneint (betreffend den Beschwerdeführer vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 2. November 2016; betreffend die Beschwerdeführerin vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 2. November 2016, Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2018 und Verfügung der IV-Stelle vom 22. August 2019). Es liegt somit keine Rückerstattungsforderung der Invalidenversicherung vor, weshalb auch keine Verrechnung damit erfolgen kann. Dies führt auf der anderen Seite aber dazu, dass den Beschwerdeführern diese Rentenleistungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung standen, weshalb dies bei der Berechnung der Zusatzleistungen im Rahmen der Verfügung vom 8. Dezember 2016 bzw. des Einspracheentscheides vom 8. März 2018 auch hätte berücksichtigt werden müssen, sind doch bei den Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen sämtliche Einnahmen, die von Gesetzes wegen nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind, anzurechnen (Art. 11 ELG; § 15 ZLG des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ZLG; LS 831.3]; vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, Rz. 117 S. 1798 f.). Die letzten Berechnungen enthalten diese Rentenleistungen nicht, es ist deshalb notwendig, dass die Verwaltung eine neue Berechnung des Nachzahlungsanspruchs der Beschwerdeführerin vornimmt.”
Als Einkommen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Die Regel bezweckt die Verhinderung missbräuchlicher Umgehungen (z. B. gezielte Lohnsenkungen oder Vermögensverschiebungen) und soll eine einheitliche und gerechte Praxis ermöglichen. Damit wird vermieden, dass bei jeder Verzichtshandlung aufwändig geprüft werden müsste, ob beim Verzicht primär der Gedanke an Ergänzungsleistungen eine Rolle gespielt hat.
“Mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 weiterhin im gleichen Umfang für ihre Mutter tätig war, mutet eine Lohnsenkung von Fr. 5'400.-- auf Fr. 900.-- für sich alleine schon seltsam an. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Unterstützungsbeitrag von Fr. 12'362.-- den ursprünglichen Lohn von Fr. 8'400.-- bzw. 5'400.-- deutlich übersteigt. Dieser Betrag trägt nicht minder zum Vermögensverzehr der Mutter bei. Weiter ist ein Unterstützungsbeitrag in den Steuererklärungen der Jahre 2020, 2021 und 2022 nicht zu finden, womit ein solcher für das Jahr 2023 in Bezug auf die Berechnung der EL als aussergewöhnlich zu betrachten ist. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb B.________ die finanziellen Mittel fehlen sollten, um ihre Tochter für die geleistete Arbeit angemessen zu entlöhnen, es ihr aber möglich war, einen Unterstützungsbeitrag in der Höhe von Fr. 12'362.-- zu leisten. Vor dem Hintergrund, dass Verwandtenunterstützungsbeiträge nach Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG bei der Berechnung der EL im Gegensatz zu Erwerbseinkünften (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) nicht angerechnet werden, ist offenkundig, dass es das primäre Ziel der Lohnreduktion bzw. der Leistung eines Unterstützungsbeitrages war, dadurch einen höheren Ergänzungsleistungsbeitrag erhältlich zu machen.”
“Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).”
“Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1500.-- übersteigen (aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).”
Die in Art. 11 ELG aufgelisteten anrechenbaren Einnahmen sind als abschliessende Aufzählung zu verstehen. Zur Auslegung des in Art. 11 Abs. 1 enthaltenen Einnahmenbegriffs — namentlich des Erwerbseinkommens nach Abs. 1 lit. a — können beitragsrechtliche Bestimmungen und die dazu entwickelte Praxis herangezogen werden.
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu den anerkannten Ausgaben gehören ein nach oben begrenzter jährlicher Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) und die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG). Die jeweilige Aufzählung in den genannten Bestimmungen ist abschliessend, namentlich der gesetzliche Höchstbetrag für die jährliche Miete und die jährliche Pauschale für die Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. d ELG.”
“Nach der Lehre können für die Auslegung des Begriffes der Erwerbseinkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG die beitragsrechtlichen Bestimmungen und die dazu entwickelte Praxis herangezogen werden (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1799 Rz 118). Im Beitragsrecht gilt als massgebender Lohn, von dem Beiträge erhoben werden, jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Zum massgebenden Lohn gehören insbesondere auch Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe sowie das Einkommen der Behördenmitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden (Art. 7 lit. h und i der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]), nicht zum massgebenden Lohn gehören demgegenüber Unkosten, die als Auslagen definiert werden, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeit entstehen (Art.”
Werden die in Art. 11 Abs. 1 ELG massgeblichen Vermögensfreibeträge überschritten, besteht nach Rechtsprechung kein Anspruch auf Beihilfe. Verzichtetes oder veräussertes Vermögen kann wegen der Freibeträge ausser Acht fallen und damit keinen Einfluss auf den Leistungsanspruch haben.
“Der gute Glaube hängt unter diesen Umständen davon ab, ob ein grobfahrlässiger Bezug vorliegt oder ob der Beschwerdeführer ein Verhalten an den Tag legte, das allenfalls als nur leicht fahrlässig bezeichnet werden kann und somit die Berufung auf den guten Glauben nicht ausschliesst (vgl. vorstehende E. 1.2.3). Im Unterschied zu den ordentlichen Ergänzungsleistungen war für den Beschwerdeführer bezüglich der Beihilfen nicht allein aufgrund der Berechnungsformulare ersichtlich, dass er darauf infolge des Vermögenszuwachses keinen Anspruch mehr hatte. Vielmehr wäre zusätzlich ein Blick ins (auch in zeitlicher Hinsicht richtige) Gesetz erforderlich gewesen, um zu erkennen, dass er wegen der gesetzlichen Vermögensschwelle auch bei noch vorhandenem Anspruch auf (betragsmässig tiefere) ordentliche Ergänzungsleistungen keinen Anspruch mehr auf Beihilfen hatte. Im (kantonalen) ZLG, wie es bis Ende 2020 in Kraft war, war in § 13 Abs. 4 festgehalten, dass kein Anspruch auf Beihilfen besteht, wenn die Vermögensfreibeträge gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. c und Abs. 1bis ELG überschritten werden. Gemäss dem damaligen Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG lag die Vermögensgrenze für Ehepaare bei Fr. 60'000.-- und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) begründen, bei Fr. 15'000.--. Diese Vermögensgrenze von damals (im Jahr 2020 und bis Ende November 2021, als der ältere Sohn aus der Berechnung herauszunehmen war) Fr. 90'000.-- war überschritten, zumal das Familienvermögen Ende 2019 Fr. 136'694.-- betrug (Urk. 6/210/4). Seit dem 1. Januar 2021 werden dieselben Vermögensgrenzen direkt in § 13 Abs. 4 lit. b und c ZLG festgehalten. Es stellt sich die Frage, ob das Fehlen des Bewusstseins über die Unrechtmässigkeit des Bezugs der Beihilfen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen nach erfolgter Meldung der Erbschaft entschuldbar ist. Der gute Glaube, dessen Vorhandensein zu vermuten ist, besteht insbesondere dann, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (Kieser, ATSG-Kommentar, 4.”
“und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (für Ehepaare Fr. 3'630.--, für Alleinstehende Fr. 2'420.--; vgl. § 16 ZLG) erhöht wird. Kein Anspruch auf Beihilfe besteht seit Anfang 2018 nach § 13 Abs. 4 ZLG unter anderem dann, wenn bestimmte Vermögensfreibeträge überschritten werden; diese entsprechen sowohl nach der von Anfang 2018 bis Ende 2020 in Kraft gewesenen als auch nach der ab Anfang 2021 geltenden Fassung von § 13 Abs. 4 ZLG den Freibeträgen nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der vorliegend anwendbaren Fassung. In genereller Hinsicht finden nach § 15 ZLG die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung, soweit für die Beihilfe nichts Abweichendes bestimmt ist.”
“und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe (für Ehepaare Fr. 3'630.--; vgl. § 16 ZLG) erhöht wird (Abs. 1 lit. b). Kein Anspruch auf Beihilfe besteht nach § 13 Abs. 4 ZLG unter anderem dann, wenn der Vermögensfreibetrag gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG überschritten wird.”
“Der Beschwerdeführer hat gegen die Höhe der mit Verfügung vom 1. Juni 2022 zugesprochenen und mit Einspracheentscheid gleichen Datums (Urk. 2) bestätigten Ergänzungsleistungen (inklusive KV-Prämienpauschale) von Fr. 1'279.-- ab 1. November 2021 und von Fr. 1'280.-- ab 1. Januar 2022 pro Monat (Urk. 6/282) respektive gegen die dazugehörige Berechnung (Urk. 6/274-279), nichts eingewendet. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend ausführte (Urk. 2 S. 2), fällt die Anrechnung von Fr. 7'386.-- als verzichtetes Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in den Monaten November bis Dezember 2021 wegen des Freibetrages von Fr. 37'500.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) bei einem letztlich angerechneten Vermögen von Fr. 0.-- (Urk. 6/276/1, Urk. 6/277/1) ausser Acht und hat mithin keinen Einfluss auf die Höhe des Leistungsanspruchs ab November”
“Nachdem wie vorstehend dargelegt, korrekterweise ein (hypothetisches) Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 36'000.-- in die EL-Berechnung miteinbezogen worden ist, kann die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auch ein Verzichtsvermögen aufgerechnet hat, offen bleiben, da sich am Anspruch des Beschwerdeführers selbst bei fehlendem anrechenbaren Vermögen nichts änderte: Nebst dem Sparguthaben von Fr. 36'664.-- und sonstigem Vermögen in Höhe von Fr. 5'040.-- (Auto) rechnete die Beschwerdegegnerin ein Verzichtsvermögen von Fr. 27'161.-- (Fr. 97'161.-- abzüglich Amortisation für sieben Jahre, ausmachend Fr. 70'000.-- [vgl. dazu Art. 17a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung {ELV; SR 831.301}]) auf. Abzüglich des Freibetrages von Fr. 60'000.-- (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) resultierte ein anrechenbares Vermögen von Fr. 8'865.--, wovon die Beschwerdegegnerin korrekterweise einen Zehntel, ausmachend Fr. 886.-- (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), als Einkommen anrechnete (act. II 26 S. 6 f.). Unter Ausserachtlassung des Betrages von Fr. 886.-- resultieren insgesamt anrechenbare Einnahmen von Fr. 48'965.-- (Fr. 49'851.-- [act. II 26 S. 7] - Fr. 886.--) und damit ein Ausgabenüberschuss von Fr. 4'546.--(Fr. 53'511.-- [act. II 26 S. 6] - Fr. 48'965.--). Pro Monat liegt damit der Betrag der EL mit Fr. 378.-- (Fr. 4'546.-- / 12) so oder anders unter dem dem Beschwerdeführer zustehenden Minimalbetrag von Fr. 392.-- (kantonale Prämienverbilligung [act. II 26 S. 7]). Mit anderen Worten hat die Anrechnung des Verzichtvermögens durch die Beschwerdegegnerin keinen Einfluss auf den effektiven EL-Anspruch des Beschwerdeführers.”
Als Einnahmen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG auch Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist. Eine derartige Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsanspruchende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögenswerte verzichtet, ihre Rechtsansprüche faktisch nicht geltend macht oder aus von ihr zu verantwortenden Gründen von einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts ist grundsätzlich unerheblich, wie lange die Verzichtshandlung zurückliegt. Die Voraussetzungen sind alternativ, nicht kumulativ.
“Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn der Leistungsansprecher ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; 140 V 267 E. 2.2; 134 I 65 E. 3.2; 131 V 329 E. 4.4 in fine). Dabei ist ein Verzicht nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte; das System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle" (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; 121 V 204 E. 4b). In zeitlicher Hinsicht ist zudem zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 mit Hinweisen).”
“Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG sowohl in der bis Ende 2020 als auch in der seither geltenden Fassung). Bei der Bemessung der Ergänzungsleistung werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der bis Ende 2020 geltenden, hier massgebenden Fassung). Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn die Leistungsansprecherin ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; 140 V 267 E. 2.2; 134 I 65 E. 3.2; 131 V 329 E. 4.4 in fine). Eine adäquate Gegenleistung setzt namentlich voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. Urteile 9C_36/2014 vom 7. April 2014 E. 3.1 und 9C_945/2011 vom 11. Juli 2012 E. 6.2; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 496 zu Art. 11 ELG).”
“Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war.”
“Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, sind nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als Einnahmen anzurechnen (vgl. vorstehend E. 1.2). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzungen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 336 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2).”
Blockierte oder anderweitig nicht frei verfügbare Mittel können als Vermögensverzehr im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG angerechnet werden, wenn der Leistungsberechtigte derzeit nicht über die Mittel verfügen kann. Nach einer Umzonierung von Grundstücken trifft den EL-Bezüger eine EL-spezifische Schadenminderungspflicht: Er ist verpflichtet, das Grundstück nach der Umzonierung so zu nutzen oder zu verwerten, dass verzehrbares Vermögen entsteht, mit dem er seinen Lebensunterhalt möglichst lange selber bestreiten kann.
“Ob es im Rahmen des Hauskaufs in Kenia tatsächlich zu einem Vermögensverlust gekommen ist, wird also erst feststehen, wenn der Prozess in Kenia abgeschlossen ist. Solange unklar ist, ob es zu einem Vermögensverlust gekommen ist und wie hoch ein allfälliger Vermögensverlust ist, kann auch nicht beurteilt werden, ob unter den konkreten Umständen von Anfang an mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens hat gerechnet werden müssen, sodass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (siehe EL 2021/19 E. 2.3). Fest steht demgegenüber, dass der bezahlte Kaufpreis von KES 13'099'000.-- bis zum Abschluss des Prozesses in Kenia blockiert ist. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie er geltend gemacht hat, Anspruch auf die Rückerstattung des Kaufpreises (und der zusätzlichen, bisher ungenügend belegten Investitionen) hätte, so kann er derzeit über dieses Geld nicht frei verfügen, da es nicht in seinem Besitz ist. Als Einnahme wird unter anderem ein Vermögensverzehr angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; Rz.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2024 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Art. 25 Abs. 1 ATSG. Rückforderung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen. Verwirkungsfristen. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG. Anrechnung eines Vermögensverzehrs. Der EL-Bezüger hat die Umzonung des ihm im Rahmen einer Erbteilung zu Alleineigentum übertragenen Grundstückes in Bauland der EL-Durchführungsstelle nicht rechtzeitig gemeldet. Verzehrbarkeit des Vermögens. Der EL-Bezüger wäre aufgrund seiner EL-spezifischen Schadenminderungspflicht verpflichtet gewesen, das Grundstück nach der Umzonung in Bauland so zu nutzen, dass er zu verzehrbarem Vermögen kommt, mit welchem er seinen Lebensunterhalt möglichst lange selber finanzieren kann. Auswirkungen eines im Erbteilungsvertrag eingeräumten Gewinnanspruchsrechts der Geschwister bei einem Verkauf des Grundstücks an Dritte. Verwirkung einer Rückforderung. Die relative Verwirkungsfrist beginnt nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen frühestens an dem Tag zu laufen, an dem die der Rückforderung zugrundeliegende Korrekturverfügung formell rechtskräftig wird. Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle zur Vornahme weiterer Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.”
Bei Alleinstehenden/Alleinwohnenden ist gemäss der zitierten Rechtsprechung beim selbstbewohnten Grundeigentum nur der Anteil des Verkehrswerts zu berücksichtigen, der Fr. 112'500.-- übersteigt. In derselben Entscheidung wird festgehalten, dass ein Abzug von Fr. 300'000.-- nur in den in Art. 11 Abs. 1bis ELG ausdrücklich genannten Ausnahmefällen vorzunehmen ist; in der Praxis wurde in dem entschiedenen Fall fälschlich ein Abzug von Fr. 300'000.-- vorgenommen.
“-- sowie ein Sparkonto und ein Privatkonto bei der Raiffeisenbank E.___ gehabt hat (EL-act. 24-11). Gemäss der Veranlagungsberechnung der Kantons- und Gemeindesteuer 2017 hat sich das Sparguthaben per 31. Dezember 2017 auf Fr. 465.-- belaufen (EL-act. 11-3 f.). Die Höhe des ab 1. März 2018 anzurechnenden Sparguthabens steht demnach nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich somit noch weitere Abklärungen tätigen müssen. Gehört dem EL-Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen. In Abweichung davon ist nur der Fr. 300'000.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen, wenn ein Ehepaar eine Liegenschaft besitzt, die von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt (Art. 11 Abs. 1bis lit. a ELG) oder wenn eine Person Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Unfallversicherung oder Militärversicherung ist und eine Liegenschaft bewohnt die sie oder ihr Ehegatte besitzt (lit. b). Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2018 in ihrer eigenen Liegenschaft in B.___ gewohnt. Die Beschwerdegegnerin hat den Verkehrswert der Liegenschaft von Fr. 223'000.-- (EL-act. 26-1) als Vermögen angerechnet. Davon hat sie einen Freibetrag für selbstbewohntes Grundeigentum von Fr. 300'000.-- in Abzug gebracht. Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder einen Ehegatten, der im Heim oder Spital lebt − ihr Zivilstand ist "geschieden" − noch bezieht sie eine Hilflosenentschädigung. Die Beschwerdegegnerin hätte also lediglich einen Freibetrag für selbstbewohntes Grundeigentum von Fr. 112'500.-- abziehen dürfen. Dies hat sie im Nachhinein zwar offenbar selber bemerkt (siehe EL-act. 15), jedoch nicht korrigiert, weil trotz Anrechnung eines höheren Abzugs ein Einnahmenüberschuss resultiert ist. Die Höhe des Freibetrags für selbstbewohntes Grundeigentum ist somit auf Fr.”
Bei der Neuberechnung bzw. bei Rückforderungen sind nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und solche Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die die Anspruchsberechtigten ungeschmälert verfügen konnten. Als Ausnahme bleiben Einkünfte und Vermögen vorbehalten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
“Die Frage, ob die Versicherte der Meldepflicht betreffend Änderungen des Vermögensstandes für das Jahr 2022 rechtzeitig nachgekommen ist und ob die Voraussetzungen für eine Anpassung des verminderten Sparguthabens im Laufe des Kalenderjahres gemäss Art. 25 ELV erfüllt sind, ist vorliegend nicht näher zu prüfen. Denn in Fällen, in denen es um Rückforderungen von EL geht, hat das Bundesgericht im Entscheid 122 V 19 ff. entschieden, dass bei der Neuberechnung der EL zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen zu berücksichtigen sind (BGE 122 V 26 E. 5c). Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid betont, dass bei der Prüfung der Frage, wie der Rückforderungsbetrag zu berechnen sei, davon auszugehen sei, dass die EL eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentnerinnen und Rentner der AHV und der IV bezwecken würden. Dabei gehe es darum, die laufenden Lebensbedürfnisse, soweit sie die gesetzlich massgebende Einkommensgrenze überstiegen, abzudecken. Es seien deshalb, abgesehen vom Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen könne. Dieser Grundsatz gilt auch bei der in Art. 25 ELV positivrechtlich normierten Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung, Aufhebung) der EL an geänderte Verhältnisse. Dies bedeute insbesondere, dass der Neuberechnung des Leistungsanspruchs der im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der versicherten Personen obliegenden Mitwirkungspflicht festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen ist (BGE 122 V 24 E. 5a mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen müssten – wie das Bundesgericht im Entscheid 122 V 19 ff. weiter festhält – auch bei der Neuberechnung der EL im Hinblick auf eine Rückforderung von zu viel bezogenen EL gelten (E. 5b; vgl. auch BGE 138 V 298 E. 5.2 e contrario)”
“3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). 1.2 Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung, BV; BGE 139 V 574 E. 3.3.3; vgl. auch BGE 143 V 9 E. 6.2). Ihnen soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleiben Einkünfte und Vermögen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2; BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a). 1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3). Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6.”
Als Einnahmen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG auch Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die die versicherte Person verzichtet hat (dessaisissement). Ein dessaisissement liegt insbesondere vor, wenn ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkommen oder Vermögen verzichtet wurde. Dazu gehören etwa unentgeltliche Zuwendungen oder die Löschung einer Nutzniessung; in der Praxis wird der Jahreswert der Nutzniessung als Einkommen erfasst. Für die Berücksichtigung eines Dessaisissements besteht keine zeitliche Beschränkung. Wird ein Dessaisissement anerkannt, ist bei der Berechnung der Leistungsansprüche fiktiv so zu verfahren, als sei für das abgegebene Vermögen eine gleichwertige Gegenleistung erhalten worden.
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 37‘500 Franken übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Ebenfalls anrechenbar sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen).”
“Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG sowohl in der bis Ende 2020 als auch in der seither geltenden Fassung). Bei der Bemessung der Ergänzungsleistung werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der bis Ende 2020 geltenden, hier massgebenden Fassung). Der Tatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt, wenn die Leistungsansprecherin ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; 140 V 267 E. 2.2; 134 I 65 E. 3.2; 131 V 329 E. 4.4 in fine). Eine adäquate Gegenleistung setzt namentlich voraus, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. Urteile 9C_36/2014 vom 7. April 2014 E. 3.1 und 9C_945/2011 vom 11. Juli 2012 E. 6.2; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 496 zu Art. 11 ELG).”
“Indessen beinhaltet die Nutzniessung für die Nutzniesserin einen wirtschaftlichen Wert, indem sie eine Leistung erhält, die sie sich ohne Nutzniessung mit andern Mitteln erkaufen müsste. Aus diesem Grund ist der Ertrag der Nutzniessung bei der EL-Berechnung als Einkommen anzurechnen. Bei der Nutzniessung an einer Liegenschaft ist deren Mietwert (vgl. E. 2.2.2 hiervor) als Einkommen zu erfassen (BGE 122 V 394 E. 6a S. 401). Weiter ist unbestritten, dass die Nutzniessung infolge des Verzichts der berechtigten Beschwerdeführerin (gemäss Art. 473 ZGB) vom ... November 2019 an den genannten Liegenschaften im Grundbuch gelöscht wurde (act. II 11 S. 2, Beschwerde S. 4 lit. B Ziff. 1 Rz. 8). Dabei ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Löschung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder aber nach erfolgter adäquater Gegenleistung (vgl. E. 2.5.2 hiervor) vornehmen liess. Dergleichen wurde denn auch weder im (streitigen) Verwaltungsverfahren geltend gemacht (vgl. act. II 15) noch bringt die Beschwerdeführerin Entsprechendes im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht von einem Verzichtstatbestand im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG aus (vgl. E. 2.5.1 f. hiervor) aus, weshalb der Jahreswert der Nutzniessung als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen ist (vgl. E. 2.5.3 hiervor). Demensprechend rechnete die Beschwerdegegnerin unter "sonstige Einnahmen" Fr. 31'691.-- aus Verzicht auf eine Nutzniessung an (vgl. act. II”
“Dabei ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Löschung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder aber nach erfolgter adäquater Gegenleistung (vgl. E. 2.5.2 hiervor) vornehmen liess. Dergleichen wurde denn auch weder im (streitigen) Verwaltungsverfahren geltend gemacht (vgl. act. II 19) noch bringt die Beschwerdeführerin Entsprechendes im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend machen sollte (was nicht eindeutig ersichtlich wird [Beschwerde S. 3 III. Ziff. 2]), es sei kein Verzicht anzunehmen, da die Eigentümer der fraglichen Liegenschaft nach Realisierung des beabsichtigten Verkaufs die Beschwerdeführerin für den Verzicht auf die Nutzniessung zu entschädigen gedenkten, was zu berücksichtigen sei, ist ihr nicht zu folgen, da die Anrechnung einer allfälligen Entschädigung erst im Zeitpunkt des Verkaufs berücksichtigt werden könnte. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht von einem Verzichtstatbestand im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG aus (vgl. E. 2.5.1 hiervor) aus, weshalb der Jahreswert der Nutzniessung als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen ist (vgl. E. 2.5.3 hiervor). Dementsprechend rechnete die Beschwerdegegnerin unter "sonstige Einnahmen" Fr. 14'670.-- aus Verzicht auf eine Nutzniessung an (vgl. act. II 18/6). Dabei ging sie in Bezug auf die Liegenschaft … Gbbl.-Nr. … unter Zugrundelegung der Steuererklärung 2019 (act. II 6; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 8) von einem jährlichen Mietertrag bzw. Mietwert von Fr. 21'600.-- aus. Dieser Betrag und die hiervon in Abzug gebrachten Hypothekarzinsen von Fr. 2'610.-- jährlich werden von der Beschwerdeführerin ausdrücklich als korrekt anerkannt (Beschwerde S. 3 III. Ziff. 3; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 8 f.). Weiter brachte die Beschwerdegegnerin die Gebäudeunterhaltspauschale (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ELV) von 20 % (von Fr. 21'600.--; Art. 36 Abs. 2 des bernischen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] i.”
“11 LPC). Ne sont notamment pas pris en considération pour le calcul de la prestation complémentaire les éléments de fortune se trouvant à l’étranger et ne pouvant pas être transférés en Suisse ou réalisés pour une raison quelconque ; en revanche, si le produit de la vente d’un bien foncier peut être transféré en Suisse, celui-ci doit être pris en compte (ch. 3443.07 DPC). S’agissant de l’évaluation de la fortune, l’art. 17 al. 4 OPC-AVS/AI prévoit que lorsque des immeubles ne servent pas d'habitation au requérant ou à une personne comprise dans le calcul de la prestation complémentaire, ils seront pris en compte à la valeur vénale. Cette disposition s’applique également aux biens-fonds (ch. 3444.02 DPC). Quant aux immeubles sis à l’étranger, on peut se fonder sur une estimation établie à l’étranger s’il n’est pas raisonnablement possible de procéder à une autre estimation (TF 9C_751/2018 du 16 avril 2019 consid. 7.2 ; TF 9C_540/2009 du 17 septembre 2009 consid. 5.2 ; ch. 3444.03 DPC). c) L’art. 11 al. 1 LPC prévoit également la prise en compte des ressources et parts de fortune dont un ayant droit s’est dessaisi (let. g). Par dessaisissement, il faut entendre, en particulier, la renonciation à des éléments de revenu ou de fortune sans obligation juridique ni contre-prestation équivalente (ATF 134 I 65 consid. 3.2 ; 131 V 329 consid. 4.2 et 4.3). Un avancement d'hoirie constitue indéniablement une cession à titre gratuit qui tombe sous le coup de l'art. 11 al. 1 let. g LPC (TF 9C_67/2011 du 29 août 2011 consid. 5.1). Il n’existe pas de limite temporelle à la prise en compte d’un dessaisissement dès lors qu’une telle mesure vise justement à éviter l’octroi abusif de prestations complémentaires (ATF 120 V 182 consid. 4f ; TF 9C_435/2017 du 19 juin 2018 consid. 3.2 ; TF 9C_846/2010 du 12 août 2011 consid. 4.2.2). On pourra ainsi notamment tenir compte d’un dessaisissement intervenu depuis longtemps (TF 9C_198/2010 du 9 août 2010 consid. 3.2 et les références citées). En vertu de l'art. 17a OPC‑AVS/AI, s’il est admis que l'ayant droit s’est dessaisi d’une partie de sa fortune, le calcul de la prestation complémentaire doit se faire comme s’il avait obtenu une contre-prestation équivalente pour le bien cédé.”
Die Hilflosenentschädigung ist nicht automatisch dem Ehegatten als Erwerbseinkommen zuzurechnen. Dies entspricht Wortlaut und Zweck von Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG bzw. Art. 11 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 15b ELV. Eine allfällige künftige eigenständige Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten kommt erst nach Gewährung einer realistischen Übergangsfrist in Betracht.
“Nach dem Dargelegten besteht kein Grund, entgegen dem klaren Wortlaut und Zweck von Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG sowie Art. 11 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 15b ELV bei der EL-Festsetzung die Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin als (effektives) Erwerbseinkommen ihres Ehegatten anzurechnen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2023 (act. IIA 65) ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Die Berücksichtigung der Erbschaft betreffend den am 14. November 2018 verstorbenen Vater der Beschwerdeführerin (vgl. vorne E. 1.2 und 2.3) für die Zeit ab dem 1. Juli 2022, ist ebenfalls in diesem Rahmen zu prüfen. Die allfällige eigenständige Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten könnte demgegenüber – nach Einräumung einer realistischen Übergangsfrist – erst für die Zukunft erfolgen (vgl. vorne E. 3.2.4 [am Schluss]).”
Bei selbstgenutzten Liegenschaften gilt als Bruttoertrag der Eigenmietwert; davon können als Ausgaben die pauschalierbaren Gebäudeunterhaltskosten (nach den für die direkte Steuer geltenden kantonalen Pauschalen) und die effektiven Hypothekarzinsen bis höchstens zur Höhe des Bruttoertrags abgezogen werden.
“Das ELG trifft bei Personen, die nicht längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), bei den anerkannten Ausgaben zur Deckung des existenziellen Wohnbedürfnisses – abgesehen von Personen mit Recht zur Nutzniessung oder mit Wohnrecht – eine Unterscheidung zwischen Mietern und Eigentümern. Bei Mietern wird unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und gegebenenfalls (d.h. bei Personen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] zu zahlen haben) eine Pauschale für die Heizkosten (Art. 16b ELV) als anerkannte Ausgaben angerechnet. Demgegenüber können Eigentümer, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen, die Gebäudeunterhaltkosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) sowie eine Pauschale für Nebenkosten gemäss aArt. 16a ELV und – abweichend vom Wortlaut von aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG – den Eigenmietwert bis zum Höchstbetrag des Mietzinses abziehen, wobei Letzterer im Gegenzug als Einnahme berücksichtigt wird (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 12 ELV; BGE 126 V 252 E. 3 S. 257; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 153 f.). Entsprechend dieser Zweiteilung in Mieter einerseits und Eigentümer andererseits knüpfen die jeweils anerkannten Ausgaben begrifflich an eine Mietwohnung bzw. an eine Liegenschaft an.”
“Unbestrittenermassen beläuft sich der Eigenmietwert der Liegenschaft, der als Bruttoertrag von selbstbewohnten Liegenschaften gilt (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), vorliegend auf Fr. 19'000.-- (vgl. Urk. 1, Urk. 2 S. 2 sowie Urk. 6/1/3, 6/6/3). Es können somit bis zu maximal diesem Betrag Gebäudeunterhaltkosten und Hypothekarzinsen als Ausgaben anerkannt werden. Für die Gebäudeunterhaltskosten sind die Ausgaben darüber hinaus auf den im Kanton Zürich geltenden Pauschalabzug von 20 % des Eigenmietwerts beschränkt. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht Fr. 3'800.-- als Gebäudeunterhaltskosten angerechnet. Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten effektiven Unterhaltskosten kann demgegenüber nicht abgestellt werden (vgl. Rz”
“WEL). Massgeblich ist derjenige Ertrag, der bei Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, mithin der marktkonforme Mietzins (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 4 mit Hinweisen). Von diesem (hypothetischen) Ertrag sind als anerkannte Ausgaben nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten und der effektive Hypothekarzins bis maximal zum Bruttoertrag abzuziehen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 172). Dadurch werden die gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG als Einnahmen anzurechnenden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen auf die Nettoeinkünfte beschränkt (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1784 f. Rz 102; vgl. auch BGE 138 V 17 E. 4.2.3). Gemäss Art. 16 Abs. 1 ELV gilt für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug; dies selbst dann, wenn die Liegenschaft in einem anderen Kanton gelegen ist (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1786 f. Rz 104). Im Kanton Zürich beträgt dieser 20 % vom Bruttoertrag (vgl. Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens in Verbindung mit § 30 Abs. 5 des Steuergesetzes; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 170). Werden die Möglichkeiten zur Erzielung eines Ertrages aus einer Immobilie nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft, liegt ein Verzicht nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG vor, wenn es dem Nutzungsberechtigten zumutbar und objektiv möglich wäre, die Immobilie entgeltlich durch eine Drittperson nutzen zu lassen.”
Bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ist der gesamte vereinbarte Heim‑ bzw. Tagessatz zu berücksichtigen; eine kantonale Nichtberücksichtigung oder Kürzung ganzer Teile dieses Satzes steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. 9C_718/2020) im Widerspruch zu Art. 11 Abs. 3 ELG.
“im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung nicht als Einnahmen angerechnet werden dürften, lasse nun aber eine derartige vorrangige Begleichung der über die Ergänzungsleistung nicht gedeckten Kosten durch das Gemeinwesen nicht zu. Die aus ergänzungsleistungsrechtlicher Sicht systematisch richtige Lösung könne deshalb nur darin bestehen, dass die Ergänzungsleistung die gesamten bei einer Betreuung in einem Kinderheim entstehenden Kosten decken müsse. Da die Bestimmung des Art. 1a Abs. 2 VTP mithin gegen Art. 11 Abs. 3 ELG verstosse, sei ihr die Anwendung zu versagen. Daran ändere das (ebenfalls den Kanton St. Gallen betreffende) Urteil 9C_884/2018 vom 1. Mai 2019 nichts, weil sich das Bundesgericht darin nicht mit dem entscheidenden koordinationsrechtlichen Zusammenspiel zwischen den Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe auseinandergesetzt und deshalb wohl übersehen habe, dass sich die "St. Galler Lösung" nicht mit dem ELG in Übereinstimmung bringen lasse. Bei der EL-Anspruchsberechnung sei folglich der gesamte vereinbarte Tagessatz von Fr. 140.- zu berücksichtigen.”
Werden Renten oder andere wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG erst nachträglich bekannt, kann die Behörde die EL unter dem Revisions- bzw. Wiedererwägungstitel neu berechnen. In den zitierten Entscheidungen erfolgte die Neuberechnung rückwirkend ab dem Beginn der betreffenden Rentenzahlung bzw. dem massgeblichen Anspruchszeitraum. Hingegen wirkt eine verspätete Mitteilung grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Meldung (Art. 25 ELV).
“Zu prüfen ist zunächst, ob ein Rückkommenstitel (vgl. E. 2.5.1 hiervor) oder alternativ eine Meldepflichtverletzung (vgl. E. 2.5.3 hiervor) vorliegt. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2022 eine AHV-Rente bezieht (vgl. AB 84), welche bei den massgeblichen EL-Berechnungen unberücksichtigt blieb (vgl. Verfügungen vom 12. Juli und 21. Dezember 2022; AB 74, 76) bzw. nach aArt. 11 Abs. 1 lit. d ELG (i.V.m. aArt. 23 Abs. 3 ELV [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]) als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. E. 2.4 hiervor); bislang wurden als Einnahmen lediglich die (der Beschwerdegegnerin bekannten) Renteneinkommen der Ehefrau angerechnet (AB 74 S. 6, 76 S. 5). Vom Rentenbezug des Beschwerdeführers erhielt die Beschwerdegegnerin erstmals im Rahmen der im März 2023 eingeleiteten periodischen Revision der Ergänzungsleistungen (AB 78), nämlich mit dem Erhalt des vom Beschwerdeführer ausgefüllten Formulars am 5. April 2023, Kenntnis (AB 79 S. 8 Ziff. 11.3). Das nachträgliche Entdecken dieser deutlich veränderten Einkommensverhältnisse stellt einen Rückkommenstitel im Sinne der prozessualen Revision dar (Art. 53 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 2.5.2 hiervor), der Anlass für die Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. August 2022 gibt. Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht – innert der Frist von 90 Tagen seit der Entdeckung des Revisionsgrundes (vgl.”
“Wie bereits dargelegt, sind die ab dem 1. August 2022 an den Beschwerdeführer ausgerichteten Renteneinkommen (vgl. AB 84) einnahmeseitig als "wiederkehrenden Leistungen" im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. d ELG in der EL-Berechnung zu berücksichtigen (vgl. E. 2.4 hiervor). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neuberechnungen bei den Einnahmen des Beschwerdeführers betreffend die Zeit von August bis Dezember 2022 – zusätzlich zur Altersrente der Ehefrau (von Fr. 733.-- pro Monat bzw. Fr. 8'796.-- pro Jahr) – nunmehr auch die AHV-Rente des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 849.-- pro Monat resp. Fr. 10'188.-- pro Jahr (vgl. AB 84) berücksichtigt hat (vgl. AB 87 S. 8). Weiter hat sie betreffend die Zeit ab Januar 2023 zu Recht – nebst den Renteneinkommen der Ehefrau (von Fr. 752.-- pro Monat bzw. Fr. 9'024.-- pro Jahr) – die AHV-Rente des Beschwerdeführers von Fr. 870.-- pro Monat resp. Fr. 10'440.-- pro Jahr (vgl. AB 89 S. 2) als Einnahme angerechnet. Der monatliche Anspruch auf Ergänzungsleistungen beläuft sich damit – ausgehend von den übrigen, unbestrittenen und nicht zu beanstandenden Punkten (vgl. E. 1.2 hiervor) – auf Fr. 3'218.-- pro Monat für die Zeit von August bis Dezember 2022 (AB 87 S.”
“In der Folge erreichte der Beschwerdeführer jedoch am 1. Juni 2016 das AHV-Alter und die Invalidenrente wurde von einer BVG-Altersrente der C. Versicherungen abgelöst. Die Invalidenrente von Januar bis zur Erreichen des AHV-Alters betrug Fr. 5'324.60. Danach erhielt der Beschwerdeführer für den Rest des Jahres 2016 die BVG-Altersrente, die um einiges höher ist als die IV-Rente. In den Jahren 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 erhielt er eine BVG-Altersrente in der Höhe von jährlich Fr. 16'864.80. Die Beschwerdegegnerin setzte in den jeweiligen Bedarfsrechnungen für diese Jahre aber weiterhin einen jährlichen Betrag von Fr. 5'324.60 ein, was falsch war. Der Irrtum wurde von der Beschwerdegegnerin erst im Rahmen der Revision im Jahr 2022 bemerkt. Daneben wurden bei der Revision im Jahr 2022 weitere Umstände entdeckt, die schliesslich zu einer Neuberechnung führten (z.B. auch das Einkommen der Ehefrau mit neuen Lohnausweisen). Die ursprünglichen Verfügungen der Jahre 2020, 2021 und 2022 ergingen somit unter Verletzung der Regelung von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG, wonach Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen als Einnahmen anzurechnen sind. Die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit ist damit klarerweise erfüllt. Was das Kriterium der erheblichen Bedeutung der Berichtigung anbelangt, so ist dieses praxisgemäss bei der Berichtigung von periodischen Dauerleistungen, wie sie auch die EL darstellen, regelmässig erfüllt. Folglich sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen in Bezug auf die zugesprochenen EL erfüllt.”
“Dahingegen haben sich die Höhe der IV-Rente des Beschwerdeführers und der IV-Kinderrenten im Zeitraum 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 nicht verändert. Erst ab dem 1. August 2017 haben die IV-Kinderrenten je Kind Fr. 112.-- pro Monat betragen. Als Einnahmen angerechnet werden auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Bis zur periodischen Überprüfung waren Erträge aus dem Sparguthaben von Fr. 48.-- angerechnet worden. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin erst im November 2016 mittels Einreichen der entsprechenden Bankbelege gemeldet, dass sich die Erträge aus dem Sparguthaben per 31. Dezember 2015 lediglich noch auf Fr. 13.-- belaufen haben (EL-act. 50, D. 1). Die Meldung ist somit verspätet erfolgt, weshalb gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. b und d ELV ab 1. August 2016 weiterhin ein Ertrag von Fr. 48.-- und erst ab 1. November 2016 ein Ertrag aus dem Sparguthaben von Fr. 13.-- anzurechnen ist. Die Beschwerdegegnerin hat ab Anspruchsbeginn (Juni 2013) den Eigenmietwert der selbstbewohnten Liegenschaft in der Anspruchsberechnung berücksichtigt. Der Mietwert der selbstbewohnten Liegenschaft ist zuletzt im August 2014 neu geschätzt und die Anspruchsberechnung entsprechend angepasst worden (EL-act. 114 und 117, D. 1). Eine Neubeurteilung der Schätzung erfolgt in der Regel alle zehn Jahre (Art.”
IV‑Taggelder, die im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen ausgerichtet werden, sind keine Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG, sondern gehören zu den Renten, Pensionen und andern wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG. Für Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d findet sich keine gesetzliche Grundlage für den Abzug von Gewinnungskosten; weshalb der Abzug solcher Kosten in den geprüften Fällen zu Recht unterblieben ist.
“der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Vorliegend bezieht der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der von der IV gewährten Eingliederungsmassnahme (erstmalige berufliche Ausbildung zum …; AB 7) IV-Taggelder. Solche Taggeldleistungen stellen kein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG dar, sondern sind unter Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG (Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen) zu subsumieren (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 20. Juli 2012, 9C_390/2012; vgl. auch Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 156 N. 427, und Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1803 f. N. 122 f.). Für den Abzug von Gewinnungskosten auf Einnahmen nach Art. 11 Abs. lit. d ELG findet sich keine gesetzliche Grundlage. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Gewinnungskosten in Abzug gebracht.”
Unterschiedliche Anrechnungsquoten nach Art. 11 Abs. 1 (insbesondere lit. a) ELG wirken sich auf die Höhe des Ergänzungsleistungsanspruchs aus. Nach dem bis Ende 2020 geltenden Recht wurden Erwerbseinkünfte regelmässig zu zwei Dritteln angerechnet; nach der Revision sind die Erwerbseinkünfte von Ehegatten ohne eigenen EL‑Anspruch mit 80 % zu berücksichtigen. Vergleichsrechnungen in den Entscheidungen zeigen, dass unter dem alten Recht häufig ein höherer Leistungsanspruch bzw. ein geringerer Einnahmenüberschuss resultiert.
“Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Zusatzleistungsanspruch ab November 2021 (Urk. 2). Für die Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab November 2021 nahm die Beschwerdegegnerin die übergangsrechtlich vorgeschriebene Vergleichsrechnung vor und gelangte dabei unter Anwendung des alten Rechts zu einem höheren Anspruch als unter Anwendung des revidierten Rechts (vgl. Urk. 7/497-501, Urk. 7/525 und die Anhänge zu Urk. 2). Auch hinsichtlich des Anspruchs ab Februar 2022 resultiert nach altem Recht ein höherer Anspruch - oder zumindest ein geringerer Einnahmenüberschuss. Dies gründet darauf, dass die Erwerbseinkünfte nach altArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG generell zu zwei Dritteln anzurechnen waren, wogegen nach revArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG die Erwerbseinkünfte von Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu 80 % anzurechnen sind (vgl. auch nachfolgend E. 2.4). Dementsprechend liessen die Beschwerdeführenden die Anwendbarkeit des alten Rechts zu Recht nicht in Frage stellen. Nachfolgend werden daher das ELG und die ELV, soweit nichts anderes vermerkt ist, in den bis Ende 2020 gewesenen Fassungen zitiert.”
“Des Weiteren ist absehbar, dass die Berechnungen ab dem Jahr 2021 auch mit der Einsetzung des geringfügig niedrigeren Erwerbseinkommen von Fr. 57'002.- anstelle desjenigen von Fr. 58'781.-- zugunsten der Anwendung des alten, bis Ende 2020 in Kraft gewesenen Rechts ausfallen werden. Denn wie aus den Vergleichsrechnungen im Anhang zur Verfügung vom 4. Februar 2022 (Urk. 8/V50) hervorgeht, gründet der höhere altrechtliche Anspruch darauf, dass die Erwerbseinkünfte nach altArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG generell nur zu zwei Dritteln anzurechnen sind, wogegen nach dem revidierten Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG die Erwerbseinkünfte von Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen, also vorliegendenfalls des Beschwerdeführers 2, zu 80 % einzubeziehen sind. Dies führt dazu, dass bei der Anwendung des neuen Rechts zwar ein höherer Maximalbetrag für den Mietzinsabzug gälte (Fr. 19'440.-- gegenüber Fr. 15'000.--; altArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG im Vergleich zum revidierten Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 ELG), dass dieser höhere Abzug jedoch mehr als kompensiert würde durch die noch höheren anrechenbaren Erwerbseinkünfte von 80 % statt nur zwei Dritteln.”
Bei der Prüfung, ob eine Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt verwertbar ist, ist auf die konkrete Realisierbarkeit abzustellen (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, konkrete Arbeitsmarktlage usw.). Die Beweislast dafür, dass die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar ist, liegt bei der leistungsanspruchstellenden Person; eine fehlende Verwertbarkeit kann nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Ernsthafte, dokumentierte und qualitativ wie quantitativ ausreichende, aber erfolglose Bewerbungen (insbesondere bei Anmeldung beim RAV) können die Vermutung der Verwertbarkeit widerlegen und damit die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ausschliessen.
“Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 mit Hinweis). Eine (in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis). Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 respektive Art. 61 lit. c ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweis). Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2).”
“Der nicht invalide Ehegatte kann die Vermutung, dass er seine zumutbare Arbeitsfähigkeit verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umstossen, indem er etwa nachweist, dass er trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Arbeitsstelle findet (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 223 N 566). Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (ab 01.01.21: Art. 11a Abs. 1 ELG) vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2).”
“Wird insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen - der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten. Dabei wird – im Unterschied zur Invalidenversicherung – nicht auf den ausgeglichenen, sondern auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2013 vom 22. Mai 2014 E. 5.3; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 218; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2020, Rz 3482.03). Bei der Beurteilung der konkreten Arbeitsmarktlage ist einerseits das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betreffenden Person erfüllen, und andererseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu berücksichtigen (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz 520 zu Art. 11). Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, liegt bei der versicherten Person. Eine in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht fehlende Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht. Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes mitzuwirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2 und 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2). Soweit gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, welche es verunmöglichen sollen, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, haben sich die EL-Stellen und das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle zu halten. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 141 V 343 E.”
In Einzelfällen können ausländische Erträge so gering sein, dass sie für die Anrechnung nach Art. 11 ELG vernachlässigbar erscheinen; das Bundesverwaltungsgericht bezeichnete beispielsweise einen mutmasslichen Mietzins von rund 263 CHF/Monat als «dérisoire» im Verhältnis zu den massgeblichen Leistungsbeträgen. Solche Feststellungen sind fallbezogen vorzunehmen.
“On relèvera, au demeurant, qu'il est peu probable que les frères et soeurs de la recourante, à supposer que celle-ci obtienne une autorisation de séjour en Suisse, soient disposés à continuer de lui verser, à vie, un quelconque revenu (salaire) pour l'administration d'un patrimoine immobilier sis au Pérou, sachant que l'une de leurs soeurs (la personne signataire de la déclaration écrite du 7 juillet 2022), qui vit à Lima et est déjà actuellement leur représentante sur place (act. VD 14 p. 122 et 123), est nettement mieux à même d'assumer la gestion de ce patrimoine. Force est dès lors de constater que le seul revenu personnel de la recourante pouvant éventuellement être pris en considération dans le cadre de la présente cause (à supposer qu'il soit avéré) - à savoir le revenu locatif de l'ordre de 263 CHF par mois que l'intéressée percevrait prétendument de la location d'un appartement dont elle serait propriétaire à Lima - et la valeur totale de ses biens immobiliers de l'ordre de 23'000 CHF (dont un appartement sis à Lima d'une valeur d'environ 6'000 CHF dont la propriété est douteuse) sont dérisoires en comparaison des montants donnant droit, à un citoyen (ou résident) suisse, au versement de prestations complémentaires (cf. art. 9a al. 1 let. a, art. 10 al. 1 et 3 et art. 11 LPC). 7.7 Par conséquent, il convient d'examiner si le couple formé par la fille et le beau-fils de la recourante répond à la condition de l'aisance posée par l'art. 328 al. 1 CC et, en particulier, si la collectivité publique pourrait exiger de la fille de l'intéressée, en tant que seul parent en ligne directe vivant en Suisse ayant une obligation d'entretien envers elle en vertu de l'art. 328 al. 1 CC, qu'elle subvienne à l'intégralité des besoins de sa mère jusqu'à la fin de la vie de celle-ci. 7.7.1 Selon la Norme CSIAS D.4.3 (01/2023), telle qu'elle a été concrétisée par la notice CSIAS (04/2021) intitulée « Aide pratique concernant la Norme CSIAS D.4.3 : Calcul de la contribution d'entretien de proches parents (dette alimentaire) », le montant de la contribution d'entretien pouvant éventuellement être réclamée par la collectivité publique aux proches parents de la personne dans le besoin ayant une obligation d'entretien (dette alimentaire) envers elle en vertu de l'art. 328 al. 1 CC correspond à la moitié de la différence entre le revenu déterminant - lequel est composé du revenu imposable (ou éventuellement effectif) de ceux-ci et de la part de leur fortune imposable (ou éventuellement effective) qui, après déduction de la fortune laissée à leur libre disposition, est convertie en revenu, en fonction d'un taux de conversion fixé en rapport avec leur âge - et les besoins déterminants (forfaits pour mode de vie aisé).”
Bei Vermögenserträgen ist nach der zitierten Praxis der Zinsabschluss per 31. Dezember massgeblich; unterjährige Schwankungen begründen demnach nur dann keine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung, wenn sie am Jahreswert nichts ändern (vgl. Praxis der EL-Durchführungsstelle, Zinsabschluss 31.12.).
“+Fr. 62'570.60 + Fr. 10.-- - Fr. 1'648.-- - Fr. 60'000.--] / 10). Als Einnahmen werden auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Die EL-Durchführungsstelle des Kantons Zürich hat in der Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2019 Erträge aus Sparguthaben von Fr. 18.-- angerechnet. Der Zinsabschluss erfolgt jeweils per 31. Dezember des Jahres. Bezüglich der Vermögenserträge ist per 1. Mai 2019 somit keine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsveränderung eingetreten. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht weiterhin Erträge aus Sparguthaben von Fr. 18.-- angerechnet. Auch die Höhe der AHV-Rente der Beschwerdeführerin hat sich unterjährlich nicht geändert, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht weiterhin ein Betrag von jährlich Fr. 21'840.-- angerechnet hat (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet. Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Erwerbseinkommen des in die Anspruchsberechnung einzubeziehenden Ehegatten anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit verzichtet. Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit des Ehepartners ist praxisgemäss auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2015, 9C_103/2015 mit Hinweisen). Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist zu verzichten, wenn der Ehepartner trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann erfüllt, wenn der Ehepartner beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende, aber erfolglose Stellenbemühungen nachweist (vgl.”
Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften ist für die Vermögensbewertung grundsätzlich der Verkehrswert anzusetzen; die Kantone können jedoch einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert vorsehen. Mietzinse sind grundsätzlich als Bruttoertrag in der vertraglich vereinbarten Höhe anzusetzen; ist der vertragliche Zins offensichtlich unter dem ortsüblichen, ist auf den marktkonformen Mietzins abzustellen. Bei leerstehenden oder nicht ausreichend vermieteten Objekten kann ein hypothetischer (marktkonformer) Ertrag angesetzt werden; bei Liegenschaften ohne ernsthaften Mangel besteht eine natürliche Vermutung für die Verwertbarkeit zu einem angemessenen Preis. Vom Bruttoertrag sind als anerkannte Ausgaben eine Pauschale für Gebäudeunterhalt (gemäss kantonalem Steuerrecht) und der effektive Hypothekarzins bis maximal zum Bruttoertrag abzuziehen.
“Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17a ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert (Marktwert) einzusetzen (Abs. 4). Nach Abs. 5 ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Gemäss Abs. 6 der Bestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Da Grundstücke in den Kantonen unterschiedlich bewertet werden, ist aus Gründen einer korrekten Ausscheidung und sachgemässen Besteuerung eine einheitliche Referenzgrösse zu bestimmen; dazu werden sogenannte Repartitionswerte herangezogen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juni 2020, 9C_665/2019, E. 7.2.1 mit Hinweis; vgl. auch Kreisschreiben 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. März 2018, letztmals geändert am 26. August 2020). Der Kanton Bern hat von dieser mit Art. 17 Abs. 6 ELV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und stellt für die Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung auf den Repartitionswert ab (Art.”
“Des Weiteren ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Liegenschaftsertrag nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) in der ZL-Berechnung ab Januar 2014 zu berücksichtigen ist. Bei - wie hier - nicht selbst bewohnten Liegenschaften gelten die Mietzinsen als Liegenschaftsertrag im Umfang des Bruttoertrages (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1836 Rz 153), und zwar grundsätzlich in der vertraglich vereinbarten Höhe. Liegt der vertraglich vereinbarte Miet- oder Pachtzins offensichtlich unter dem ortüblichen, so ist der letztere als Vermögensertrag einzusetzen (Rz”
“WEL). Massgeblich ist derjenige Ertrag, der bei Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, mithin der marktkonforme Mietzins (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 4 mit Hinweisen). Von diesem (hypothetischen) Ertrag sind als anerkannte Ausgaben nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten und der effektive Hypothekarzins bis maximal zum Bruttoertrag abzuziehen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 172). Dadurch werden die gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG als Einnahmen anzurechnenden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen auf die Nettoeinkünfte beschränkt (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1784 f. Rz 102; vgl. auch BGE 138 V 17 E. 4.2.3). Gemäss Art. 16 Abs. 1 ELV gilt für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug; dies selbst dann, wenn die Liegenschaft in einem anderen Kanton gelegen ist (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1786 f. Rz 104). Im Kanton Zürich beträgt dieser 20 % vom Bruttoertrag (vgl. Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens in Verbindung mit § 30 Abs. 5 des Steuergesetzes; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 170). Werden die Möglichkeiten zur Erzielung eines Ertrages aus einer Immobilie nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft, liegt ein Verzicht nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG vor, wenn es dem Nutzungsberechtigten zumutbar und objektiv möglich wäre, die Immobilie entgeltlich durch eine Drittperson nutzen zu lassen.”
“Nach dem Gesagten sind die in der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 5. Dezember 2018 ab Januar 2014 aufgeführten Erträge (Urk. 7/V106/2 S. 5 ff.) aufgrund eines hypothetischen Ertrages der Liegenschaft der Parzelle Nr. … zu Recht als Einnahme aus unbeweglichem Vermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG berücksichtigt worden.”
“WEL). Massgeblich ist derjenige Ertrag, der bei Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, mithin der marktkonforme Mietzins (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 4 mit Hinweisen). Von diesem (hypothetischen) Ertrag sind als anerkannte Ausgaben nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten und der effektive Hypothekarzins bis maximal zum Bruttoertrag abzuziehen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 172). Dadurch werden die gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG als Einnahmen anzurechnenden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen auf die Nettoeinkünfte beschränkt (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1784 f. Rz 102; vgl. auch BGE 138 V 17 E. 4.2.3). Gemäss Art. 16 Abs. 1 ELV gilt für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug; dies selbst dann, wenn die Liegenschaft in einem anderen Kanton gelegen ist (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1786 f. Rz 104). Im Kanton Zürich beträgt dieser 20 % vom Bruttoertrag (vgl. Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens in Verbindung mit § 30 Abs. 5 des Steuergesetzes; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 170). Werden die Möglichkeiten zur Erzielung eines Ertrages aus einer Immobilie nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft, liegt ein Verzicht nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG vor, wenn es dem Nutzungsberechtigten zumutbar und objektiv möglich wäre, die Immobilie entgeltlich durch eine Drittperson nutzen zu lassen.”
“b ELG eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten und der effektive Hypothekarzins bis maximal zum Bruttoertrag abzuziehen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 172). Dadurch werden die gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG als Einnahmen anzurechnenden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen auf die Nettoeinkünfte beschränkt (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1784 f. Rz 102; vgl. auch BGE 138 V 17 E. 4.2.3). Gemäss Art. 16 Abs. 1 ELV gilt für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug; dies selbst dann, wenn die Liegenschaft in einem anderen Kanton gelegen ist (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1786 f. Rz 104). Im Kanton Zürich beträgt dieser 20 % vom Bruttoertrag (vgl. Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens in Verbindung mit § 30 Abs. 5 des Steuergesetzes; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 170). Werden die Möglichkeiten zur Erzielung eines Ertrages aus einer Immobilie nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft, liegt ein Verzicht nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG vor, wenn es dem Nutzungsberechtigten zumutbar und objektiv möglich wäre, die Immobilie entgeltlich durch eine Drittperson nutzen zu lassen. Bei Liegenschaften, die keinen ernsthaften Mangel aufweisen, besteht eine natürliche Vermutung für eine Verwertbarkeit der Nutzungsmöglichkeiten zu einem angemessenen Preis (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1838 f. Rz 157).”
Für Personen, die in einem Heim oder Spital leben, können die Kantone abweichend bestimmen, welcher Vermögensbetrag bei der Berechnung gemäss Art. 11 Abs. 1 zu berücksichtigen ist; sie sind insoweit befugt, den anrechenbaren Betrag festzulegen und dürfen ihn gemäss Art. 11 Abs. 2 LPC bis zu einem Fünftel erhöhen. Der Kanton Waadt hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
“301], modification du 14 octobre 2020, RO 2020 4617). Conformément aux principes généraux en matière de droit transitoire, le nouveau droit est applicable au cas particulier, au vu de la date de la décision litigieuse et de la période concernée (ATF 144 V 210 consid 4.3.1 ; 138 V 176 consid. 7.1 ; TF 9C_881/2018 du 6 mars 2019 consid. 4.1). 4. a) Les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle (art. 13 LPGA) en Suisse ont droit à des prestations complémentaires, notamment dès lors qu'elles perçoivent une rente de vieillesse de l’assurance-vieillesse et survivants (art. 4 al. 1, let. a, LPC). En vertu de l'art. 3 al. 1 LPC, les prestations complémentaires se composent de la prestation complémentaire annuelle (let. a) et du remboursement des frais de maladie et d'invalidité (let. b). b) L’art. 9 al. 1 LPC prévoit que le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues (art. 10 LPC) qui excède les revenus déterminants (art. 11 LPC). 5. a) A teneur de l’art. 11 al. 1 LPC, les revenus déterminants comprennent notamment le produit de la fortune mobilière et immobilière, y compris la valeur annuelle d’un usufruit ou d’un droit d’habitation ou la valeur locative annuelle d’un immeuble dont le bénéficiaire de prestations complémentaires ou une autre personne comprise dans le calcul de ces prestations est propriétaire et qui sert d’habitation à l’une de ces personnes au moins (let. b), un quinzième de la fortune nette, un dixième pour les bénéficiaires de rentes de vieillesse, dans la mesure où elle dépasse 30’000 fr. pour les personnes seules, 50’000 fr. pour les couples et 15’000 fr. pour les orphelins et les enfants donnant droit à des rentes pour enfants de l’AVS ou de l’AI (let. c, 1ère phrase), ainsi que les rentes, pensions et autres prestations périodiques, y compris les rentes de l’AVS et de l’AI (let. d). b) Pour les personnes vivant dans un home ou dans un hôpital, les cantons peuvent fixer le montant de la fortune qui sera pris en compte en dérogeant à l’al.”
“Des modifications législatives et réglementaires sont entrées en vigueur au 1er janvier 2021 dans le cadre de la Réforme des PC (LPC, modification du 22 mars 2019, RO 2020 585 ; OPC-AVS/AI [ordonnance du 15 janvier 1971 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité ; RS 831.301], modification du 14 octobre 2020, RO 2020 4617). Conformément aux principes généraux en matière de droit transitoire, l'ancien droit reste applicable au cas particulier, au vu de la date de la décision litigieuse (ATF 144 V 210 consid 4.3.1 ; 138 V 176 consid. 7.1 ; TF 9C_881/2018 du 6 mars 2019 consid. 4.1). 4. a) Les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle (art. 13 LPGA) en Suisse ont droit à des prestations complémentaires, notamment dès lors qu'elles perçoivent une rente de vieillesse de l’assurance-vieillesse et survivants (art. 4 al. 1, let. a, LPC). En vertu de l'art. 3 al. 1 LPC, les prestations complémentaires se composent de la prestation complémentaire annuelle (let. a) et du remboursement des frais de maladie et d'invalidité (let. b). b) L’art. 9 al. 1 LPC prévoit que le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues (art. 10 LPC) qui excède les revenus déterminants (art. 11 LPC). 5. a) A teneur de l’art. 11 al. 1 LPC, les revenus déterminants comprennent notamment un quinzième de la fortune nette, un dixième pour les bénéficiaires de rentes de vieillesse, dans la mesure où elle dépasse 37’500 fr. pour les personnes seules, 60’000 fr. pour les couples et 15’000 fr. pour les orphelins et les enfants donnant droit à des rentes pour enfants de l’AVS ou de l’AI (let. c, 1ère phrase), ainsi que les rentes, pensions et autres prestations périodiques, y compris les rentes de l’AVS et de l’AI (let. d). b) Pour les personnes vivant dans un home ou dans un hôpital, les cantons peuvent fixer le montant de la fortune qui sera pris en compte en dérogeant à l’al. 1 let. c. Les cantons sont autorisés à augmenter, jusqu’à concurrence d’un cinquième, ce montant (art. 11 al. 2 LPC). c) Le canton de Vaud a fait usage de cette possibilité et prévoit à l’art. 14 RLVPC-RFM (règlement vaudois d'application de la loi du 13 novembre 2007 sur les prestations complémentaires à l'assurance vieillesse, survivants et invalidité et sur le remboursement des frais de maladie et d'invalidité en matière de prestations complémentaires ; BLV 831.”
Bei Vermischung von Geschäfts- und Privatvermögen können Kontoguthaben als anrechenbares Vermögen berücksichtigt werden, wenn aus den Kontoauszügen private bzw. persönliche Transaktionen hervorgehen. Demgegenüber sind Schulden beim Reinvermögen nur abzugsfähig, wenn deren Bestand und Höhe einwandfrei belegt sind.
“6/34/1-2), zu Recht als Vermögen des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechnung (Urk. 6/109-118) berücksichtigt. Die Richtigkeit dieses Vorgehens zeigt sich im Übrigen auch im Umstand, wonach aus den aktenkundigen Kontoauszügen dieser beiden C.___-Konten (Urk. 6/2/6-9) nicht nur geschäftliche Transaktionen hervorgehen, sondern auch Abbuchungen privater – sprich persönlicher - Natur zu finden sind. So erfolgten über das «X.___, Y.___»-Konto zum Beispiel regelmässige Mietzinszahlungen der Wohnung in B.___ (Fr. 2'815.--; Urk. 6/2/1-2) oder Bezahlungen von Rechnungen im medizinischen Bereich (z.B. medizinische Laboratorien, Urk. 6/2/6), was ebenfalls für die Berücksichtigung dieser Kontoguthaben in der Vermögensberechnung der Beschwerdegegnerin spricht und die Vermischung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen beispielhaft aufzeigt. Folglich dringt der Beschwerdeführer mit seinem ohnehin nicht substantiiert begründeten Begehren, diese beiden Konten aus der ZL-Anspruchsberechnung auszuklammern (Urk. 1 S. 6 f.), nicht durch. 4.7 Bei Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind rechtsprechungsgemäss die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Jedoch können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die in der Steuererklärung 2021 deklarierten, indes nicht näher benannten und bezifferten Schulden im Umfang von pauschal Fr. 2'000.-- (Urk. 6/34/19) in der Anspruchsberechnung nicht berücksichtigt. 4.8 Nebst dem Sparguthaben und Wertschriften gehören auch zwei Fahrzeuge dem Beschwerdeführer: Ein Toyota Hiace 2.7 sowie ein Lexus GS 300 Edition. Beim Vermögen hat die Beschwerdegegnerin den Toyota, welcher der Beschwerdeführer als Geschäftsfahrzeug benutzt, aus Altersgründen (vgl. Fahrzeugbewertung, Urk.”
Die Schadenminderungspflicht nach Art. 11 Abs. 1 ELG betrifft sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite. Verletzungen in Form unterlassener Einnahmeerzielung oder überhöhter Ausgaben sind gleich zu behandeln: Bei Verletzung sind bei der Anspruchsberechnung nicht die tatsächlichen, sondern die hypothetischen Einnahmen bzw. Ausgaben zu berücksichtigen, die bei Erfüllung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht angefallen bzw. erzielt worden wären.
“Weil der massgebende „Schaden“ der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen entspricht (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG, für das kantonale Recht Art. 7 ELG/SG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG), ist seine Höhe nicht nur vom Betrag der anrechenbaren Einnahmen, sondern auch vom Betrag der anerkannten Ausgaben abhängig. Folglich muss die Pflicht eines EL-Bezügers, das ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um den „Schaden“ möglichst tief zu halten, nicht nur die Einnahmen-, sondern auch die Ausgabenseite betreffen: Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liegt vor, wenn die anrechenbaren Einnahmen insgesamt tiefer sind, als sie wären, wenn der EL-Bezüger seine zumutbaren Möglichkeiten zur Erzielung von anrechenbaren Einnahmen ausgeschöpft hätte, aber auch dann, wenn die anerkannten Ausgaben insgesamt höher sind, als sie wären, wenn der EL-Bezüger seine anerkannten Ausgaben auf das ihm mögliche und zumutbare Minimum beschränkt hätte. Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, weshalb – dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG folgend – nur eine Verletzung der ergänzungsleistungsspezifischen Schadenminderungspflicht in der Form von zu tiefen anrechenbaren Einnahmen mit der Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG beziehungsweise der dadurch bewirkten Leistungskürzung sollte sanktioniert werden können, während eine Verletzung der Schadenminderungspflicht in der Form von zu hohen Ausgaben folgenlos bleiben würde. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er sich ganz bewusst für eine Lösung entschieden hätte, die der Verletzung der ergänzungsleistungsspezifischen Schadenminderungspflicht nur bei einem Teil der Verzichtsfälle Rechnung tragen würde. Dies hätte nämlich eine willkürliche Ungleichbehandlung der diese Schadenminderungspflicht verletzenden Versicherten zur Folge, weil die Sanktion, also das Abstellen auf einen hypothetischen Sachverhalt ohne Verzicht, nur bei den auf anrechenbaren Einnahmen verzichtenden Versicherten eintreten könnte. Bei der Auslegung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzeswortlaut versehentlich zu eng gefasst worden ist (und dass der Art.”
“g ELG folgend – nur eine Verletzung der ergänzungsleistungsspezifischen Schadenminderungspflicht in der Form von zu tiefen anrechenbaren Einnahmen mit der Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG beziehungsweise der dadurch bewirkten Leistungskürzung sollte sanktioniert werden können, während eine Verletzung der Schadenminderungspflicht in der Form von zu hohen Ausgaben folgenlos bleiben würde. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er sich ganz bewusst für eine Lösung entschieden hätte, die der Verletzung der ergänzungsleistungsspezifischen Schadenminderungspflicht nur bei einem Teil der Verzichtsfälle Rechnung tragen würde. Dies hätte nämlich eine willkürliche Ungleichbehandlung der diese Schadenminderungspflicht verletzenden Versicherten zur Folge, weil die Sanktion, also das Abstellen auf einen hypothetischen Sachverhalt ohne Verzicht, nur bei den auf anrechenbaren Einnahmen verzichtenden Versicherten eintreten könnte. Bei der Auslegung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzeswortlaut versehentlich zu eng gefasst worden ist (und dass der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG versehentlich am falschen Ort ins Gesetz eingefügt worden ist; die Norm müsste sich ausserhalb der Art. 10 und 11 ELG in einem separaten Artikel befinden) respektive dass der Gesetzeswortlaut dem Sinn und Zweck der Norm nur unzureichend Rechnung trägt. Die teleologische Auslegung erfordert also die Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG nicht nur bei einem Verzicht auf anrechenbare Einnahmen, sondern auch bei einem Verzicht in der Form von überhöhten Ausgaben. Die Folge einer Verletzung der Schadenminderungspflicht ist in dieselbe: Anstelle der realen Einnahmen oder Ausgaben werden jene hypothetischen Einnahmen oder Ausgaben bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt, die bei einer (fiktiven) Erfüllung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht zufliessen respektive anfallen würden. Verzichtet ein EL-Bezüger beispielsweise auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens, ist ihm in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (bei der ausserordentlichen Ergänzungsleistung Art.”
Bei Ehegatten kann nach der Rechtsprechung unter dem Titel des Verzichtseinkommens ein hypothetisches Erwerbseinkommen des nicht invaliden Ehegatten angerechnet werden, wenn dieser eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht aufnimmt oder nicht in zumutbarem Umfang ausdehnt. Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind familienrechtliche Umstände und die konkrete Einzelfalllage (z. B. Alter, Gesundheit, Ausbildung, bisherige Tätigkeit, Arbeitsmarktlage) zu berücksichtigen.
“2), ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Da gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte nach seinen Kräften zum angemessenen Unterhalt der Familie beitragen muss, ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den Ehegatten erforderlich, wenn objektive Umstände den anderen Ehegatten daran hindern, eine Arbeit aufzunehmen, und sich dieser deshalb in einer Notlage befindet. Dies ergibt sich auch aus der in Art. 159 Abs. 3 ZGB verankerten Beistandspflicht zwischen Ehegatten. Übt somit der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann wie dargelegt vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (Urteil 8C_258/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 6; VALTERIO, a.a.O., N. 132 zu Art. 11 ELG; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 220 Rz. 553). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; BGE 117 V 287 E. 3c; Urteil 9C_240/2010 vom 3. September 2010 E. 4.1). Bemüht sich ein Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteile 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1; 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 4.1; 8C_589/2007 vom 14. April 2008 E. 6.1 und 6.2).”
“Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen (BGE 140 V 267 E. 2.2). Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3.”
“Die anrechenbaren Einnahmen werden gemäss der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung (nachfolgend aELG) nach Art. 11 aELG ermittelt. Auch nach altem Recht werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG), allerdings nur zu zwei Dritteln (Art. 11 Abs. 1 lit. a aELG; vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, N.525 zu Art. 11 ELG mit Verweis auf BGE 117 V 292 E.3c). Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens auch ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes einer EL-Ansprecherin anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 61 E. 4.1). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26.”
Vorsorgeguthaben der Säule 3a sowie Freizügigkeitskapital sind als anrechenbares Vermögen nach Art. 11 Abs. 1 ELG zu berücksichtigen, wenn deren Auszahlung verlangt werden könnte; dies gilt auch dann, wenn die Leistung (noch) nicht bezogen wird.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum ELG bildet das der Säule 3a zuzurechnende Vorsorgeguthaben ebenso wie Freizügigkeitskapital anrechenbares Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG i.V.m. lit. g ELG (in der bis Ende 2020 geltenden Fassung; ab Januar 2021: Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG i.V.m. Art. 11a ELG), sofern die Auszahlung verlangt werden könnte, dies selbst dann, wenn es (noch) nicht bezogen wird und daher steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_390/2012 vom 20. Juli 2012 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist - zumindest bezüglich Kapitalsummen aus der”
Bei privilegiert gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG anzurechnenden Erwerbseinkünften sind gegebenenfalls für die betroffenen Jahre die Anspruchsberechnung und die Prüfung von Rückforderungen erneut vorzunehmen. Bei Mehrpersonenhaushalten kann dies zu einer Kürzung des rechnerischen Beihilfeanspruchs nach § 19 ZLV führen; in solchen Fällen kann die privilegierte Anrechnung somit zu einer Verringerung oder dem Wegfall von Zusatzleistungen führen.
“Erwerbseinkommen dar, welches – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG privilegiert anrechenbar ist (vgl. vorstehend E. 2.4). In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Sache deshalb zur Vornahme der Anspruchsberechnung für die Jahre 2020-2023 sowie zur erneuten Prüfung einer Rückforderung and die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.”
“In Frage kommt dies hier insbesondere aufgrund privilegiert anzurechnender Erwerbseinkünfte. Denn nach § 19 ZLV (im Sinne eines Anwendungsfalls von § 18 ZLG; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2010 vom 23. August 2010 E. 3.2) wird bei Mehrpersonenhaushalten der rechnerische Anspruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Netto-Erwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung herabgesetzt werden. § 19 ZLV betrifft Personen, bei denen tatsächlich erzieltes Einkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG in der Ergänzungsleistungsberechnung nur zu zwei Dritteln angerechnet wird und denen dementsprechend über das in die Berechnung einbezogene Einkommen hinausgehende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, die sie für einen allfälligen über ihre anerkannten Ausgaben hinausgehenden Unterhaltsbedarf verwenden können. Ein Anwendungsfall von § 19 ZLV liegt darüber hinaus vor, wenn eine Person auf das Erzielen eines zumutbaren Einkommens verzichtet (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) und ihr deshalb ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, da letzteres ebenfalls im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG privilegiert angerechnet wird und sie daher bei genügender Anstrengung ebenfalls über in der Ergänzungsleistungsberechnung nicht eingerechnete Mittel zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs verfügen würde (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2020.00030 vom 21. Januar 2021).”
“In der EL-Berechnung betreffend den Monat April 2022 wurde das tatsächlich erzielte Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von netto Fr. 12'142.-- berücksichtigt und um den Freibetrag von Fr. 1'500.-- reduziert sowie im Restbetrag von Fr. 10'642.-- um ein Drittel privilegiert, so dass als anrechenbare Einnahme noch Fr. 7'094.-- verblieb (Urk. 7/444/2). In der EL-Berechnung ab Mai 2022 und ab Juni 2022 wurde - wie hiervor ausgeführt zu Recht (E. 4.4) - je ein hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführenden 2 von netto Fr. 23'663.-- pro Jahr berücksichtigt, jedoch nach der Privilegierung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Freibetrag von Fr. 1'500.--, 2/3) noch der Betrag von Fr. 14'775.-- als Einnahme angerechnet (Urk. 7/432/2, Urk. 7/446/2). Damit standen den Beschwerdeführenden mit Bezug auf die Berechnung für den Monat April 2022 Fr. 5'048.-- (Fr. 12'142.-- - Fr. 7'094.--) pro Jahr respektive (gerundet) Fr. 421.-- pro Monat und ab Mai 2022 der Betrag von Fr. 8'888.-- (Fr. 23'663.-- - Fr. 14'775.--) pro Jahr respektive (gerundet) Fr. 741.-- pro Monat zusätzlich zur Deckung ihres Unterhaltes zur Verfügung. Der rechnerische Anspruch auf Beihilfe ist daher ab April 2022 in Anwendung von § 19 ZLV (in Verbindung mit § 18 ZLG) um die genannten Beträge zu reduzieren. Angesichts dieser zusätzlichen Gelder von (rechnerisch pro Jahr) Fr. 5'048.-- bezüglich April 2022 und von Fr. 8'888.-- hinsichtlich Mai 2022 sowie ab Juni 2022, welche den jährlichen Höchstanspruch auf Beihilfe für Ehepaare von Fr. 3'630.-- (§ 16 Abs. 1 ZLG), übertreffen, erübrigt sich eine rechnerische Festsetzung des Beihilfe-Betrages.”
Vom rohen Vermögen sind nach der Rechtsprechung die nachgewiesenen Schulden des Anspruchsberechtigten abzuziehen. Dazu zählen namentlich Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken, Darlehen zwischen Privatpersonen sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden und einwandfrei belegt sein; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Verbindlichkeiten oder solche, deren Höhe noch nicht feststeht, sind nicht abzugsfähig. Zudem können nur solche Schulden berücksichtigt werden, die die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten.
“Bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind rechtsprechungsgemäss die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2).”
“aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermögen die Schulden des Ansprechers auf Ergänzungsleistungen bzw. der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 S. 314, 140 V 201 E. 4.2 S. 205; SVR 2018 EL Nr.”
“301) – dans sa version en vigueur depuis le 1er janvier 2021 comme les autres articles de cette ordonnance mentionnés ci-après – dispose que la fortune nette est calculée en déduisant les dettes prouvées de la fortune brute. Conformément à l'art. 17a OPC-AVS/AI, la fortune prise en compte doit être évaluée selon les règles de la législation sur l’impôt cantonal direct du canton du domicile (al. 1). Lorsque des immeubles ne servent pas d’habitation au requérant ou à une personne comprise dans le calcul de la PC, ils seront pris en compte à la valeur vénale (al. 4). En cas de dessaisissement d’un immeuble, à titre onéreux ou gratuit, est déterminante la valeur vénale pour savoir s’il y a renonciation à des parts de fortune au sens de l’art. 11 al. 1 let. g aLPC (article en vigueur avant le 1er janvier 2021, depuis lors art. 11a LPC). La valeur vénale n’est pas applicable si, légalement, il existe un droit d’acquérir l’immeuble à une valeur inférieure (al. 5). En lieu et place de la valeur vénale, les cantons peuvent appliquer uniformément la valeur de répartition déterminante pour les répartitions intercantonales (al. 6). L’art. 11 al. 1 LPC faisant mention de la « fortune nette », il y a lieu de déduire les dettes. Il s'agit notamment des dettes hypothécaires, des petits crédits auprès des banques, des prêts entre particuliers, ainsi que des dettes fiscales. La dette doit être effectivement née, mais son échéance n'est pas une condition préalable. Les dettes incertaines ou dont le montant n'a pas encore été déterminé, en revanche, ne peuvent pas être déduites. La dette doit être correctement documentée. En outre, seules les dettes qui grèvent la substance économique des actifs peuvent être prises en compte (ATF 142 V 311 consid. 3.1 et 3.3 ; ATF 140 V 201 consid. 4.2 ; arrêt du Tribunal fédéral 9C_365/2018 du 12 septembre 2018 consid. 3.2; ATAS/548/2022 du 15 juin 2022 consid. 6.1). Il n'y a aucun motif à ne pas appliquer cette jurisprudence également à la notion de "fortune nette" selon l'art. 9a LPC, qui est postérieur à celle-ci. 6.5 Pour le surplus, en l'absence d'une révision législative de la LPCC à la suite de la réforme de la LPC entrée en vigueur le 1er janvier 2021 (et donc en l'absence d'une disposition cantonale divergente), le canton de Genève applique également depuis cette date le seuil d'entrée sur la fortune pour l'octroi des PCC du fait du renvoi général qu'opère la LPCC à la LPC, la loi cantonale étant muette à ce sujet(ATAS/521/2023 du 29 juin 2023, consid.”
Nach Art. 11 Abs. 1 ELG sind Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen; hierzu gehören namentlich realisierte Kapitalerträge sowie Mieterträge. Bei Geldvermögen wird in der Regel von blosser Vermögensverwaltung ausgegangen, weshalb die daraus erzielten Erträge voll anrechenbar sind.
“Aufgrund dieser abschliessenden Regelung hinsichtlich Mietkosten verbleibt für das Begehren des Beschwerdeführers, den vollständigen Mietzins im Betrag von Fr. 33'780.-- (12 x Fr. 2'815.--; vgl. vorstehend E. 3.3) anzuerkennen, kein Raum. Ausserdem ist die Begründung des Abstellens auf den effektiven Mietzins nicht nachvollziehbar. Denn für seine Geschäftstätigkeit der beiden Firmen «Z.___» und der «Y.___» stehen dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben eine Geschäftsräumlichkeit inklusive zweier Lagerräume zur Verfügung (vgl. Urk. 1 S. 8), was sich auch aus den eingereichten Bilanzen (vgl. z.B. Urk. 6/101/12) sowie den Handelsregisterauszügen (Urk. 6/59-60) ergibt, womit das Argument, die Wohnung diene auch zu Geschäftszwecken, nicht zu überzeugen vermag. Diesbezüglich ist die Beschwerde unbegründet. 4. 4.1 Auf der Einnahmenseite beanstandete der Beschwerdeführer diverse Positionen in der Verfügung vom 30. März 2023 (Urk. 6/106; Urk. 6/109-116), welche im Folgenden zu prüfen sind. 4.2 4.2.1 Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG sind Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Zum Einkommen aus beweglichem Vermögen zählen der realisierte Kapitalertrag (Bruttozinsen von Sparguthaben und Wertpapieren, Gewinnanteile) sowie die durch die Vermietung oder Verpachtung beweglicher Sachen erzielten Erträge (Pacht- und Mietzinsen), Darlehenszinsen und dergleichen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 235 Rz. 599). Bei beweglichem Vermögen (namentlich Geld) ist grundsätzlich blosse Vermögensverwaltung zu vermuten; die Anrechnung der Erträge erfolgt damit in vollem Umfange, das heisst es gibt weder Freibeträge noch einen prozentualen Abzug (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 128, Art. 11 Rz. 328). 4.2.2 Gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Nach Art. 11 Abs. 1 lit.”
“Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG sind Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Zum Einkommen aus beweglichem Vermögen zählen der realisierte Kapitalertrag (Bruttozinsen von Sparguthaben und Wertpapieren, Gewinnanteile) sowie die durch die Vermietung oder Verpachtung beweglicher Sachen erzielten Erträge (Pacht- und Mietzinsen), Darlehenszinsen und dergleichen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 235 Rz. 599). Bei beweglichem Vermögen (namentlich Geld) ist grundsätzlich blosse Vermögensverwaltung zu vermuten; die Anrechnung der Erträge erfolgt damit in vollem Umfange, das heisst es gibt weder Freibeträge noch einen prozentualen Abzug (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 128, Art. 11 Rz. 328).”
“Die jährliche Ergänzungsleistung (EL; Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen, ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie den Art. 11-18 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit.”
Sind Kinderrenten aus der beruflichen Vorsorge gerichtlich zur Weiterleitung verpflichtet, genügt das Scheidungsurteil als Beweis dafür, dass diese Renten nicht als eigenes Einkommen der Berechtigten zu berücksichtigen sind. Würde der Empfänger hingegen auf die Weiterleitungsverpflichtung verzichten (wofür im konkreten Fall keine Anhaltspunkte bestanden), wären die Kinderrenten als private, fürsorgerische Leistungen im Sinn von Art. 11 Abs. 3 ELG zu qualifizieren.
“Von den Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge hat die Beschwerdegegnerin nicht nur die „Hauptrente“, sondern auch die Kinderrenten angerechnet. Begründet hat sie dies mit der Behauptung, die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass sie die Kinderrenten an den Kindsvater weitergeleitet habe. Allerdings ist die Beschwerdeführerin gerichtlich verpflichtet gewesen, nicht nur die Kinderrenten der Invalidenversicherung, sondern auch die Kinderrenten der beruflichen Vorsorge weiterzuleiten. Das Scheidungsurteil (das in einem allfälligen Betreibungsverfahren einen definitiven Rechtsöffnungstitel dargestellt hätte) genügt als Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin zur Weiterleitung der Kinderrenten der beruflichen Vorsorge verpflichtet gewesen ist. Hätte der ehemalige Ehemann auf die Erfüllung dieser Pflicht verzichtet, wofür die Akten keinerlei Anhaltspunkte liefern, wären die Kinderrenten als eine für die Anspruchsberechnung irrelevante private Leistung mit einem ausgesprochenen Fürsorgecharakter zu qualifizieren (Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG). Von den Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge ist folglich nur die „Hauptrente“ im Betrag von 1’218 Franken pro Jahr anzurechnen. Wie die Rente der Invalidenversicherung ist auch die Rente der beruflichen Vorsorge fiktiv so anzurechnen, als wäre sie bereits ab Dezember 2011 (Anspruchsbeginn) laufend ausbezahlt worden (vgl. E. 3.1). Die Rente aus Deutschland ist in Euro ausgerichtet worden. Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) enthält Weisungen betreffend den massgebenden Umrechnungskurs (vgl. Rz.”
“Von den Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge hat die Beschwerdegegnerin nicht nur die „Hauptrente“, sondern auch die Kinderrenten angerechnet. Begründet hat sie dies mit der Behauptung, die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass sie die Kinderrenten an den Kindsvater weitergeleitet habe. Allerdings ist die Beschwerdeführerin gerichtlich verpflichtet gewesen, nicht nur die Kinderrenten der Invalidenversicherung, sondern auch die Kinderrenten der beruflichen Vorsorge weiterzuleiten. Das Scheidungsurteil (das in einem allfälligen Betreibungsverfahren einen definitiven Rechtsöffnungstitel dargestellt hätte) genügt als Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin zur Weiterleitung der Kinderrenten der beruflichen Vorsorge verpflichtet gewesen ist. Hätte der ehemalige Ehemann auf die Erfüllung dieser Pflicht verzichtet, wofür die Akten keinerlei Anhaltspunkte liefern, wären die Kinderrenten als eine für die Anspruchsberechnung irrelevante private Leistung mit einem ausgesprochenen Fürsorgecharakter zu qualifizieren (Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG). Von den Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge ist folglich nur die „Hauptrente“ im Betrag von 1’218 Franken pro Jahr anzurechnen. Wie die Rente der Invalidenversicherung ist auch die Rente der beruflichen Vorsorge fiktiv so anzurechnen, als wäre sie bereits ab Dezember 2011 (Anspruchsbeginn) laufend ausbezahlt worden (vgl. E. 3.1). Die Rente aus Deutschland ist in Euro ausgerichtet worden. Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) enthält Weisungen betreffend den massgebenden Umrechnungskurs (vgl. Rz.”
Bei Heimbewohnern bilden die nach Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben das durch die EL geschützte Existenzminimum. Solche anerkannten Lebenshaltungskosten gelten als durch die Ergänzungsleistungen gedeckt und sind daher bei der Berechnung des Vermögensverzehrs nicht zusätzlich als Abzug vom Vermögen zu berücksichtigen. Nur Kosten, die über die in Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben hinausgehen, können beim Vermögen in Abzug gebracht werden.
“Zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen das Vermögen und die jährliche EL. Diese entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). Zu den anerkannten Ausgaben zählen bei in Heimen oder in Spitälern lebenden Personen u.a. die Tagestaxe, wobei die Kantone die zu berücksichtigenden Aufenthaltskosten begrenzen können (aArt. 10 Abs. 2 lit. a ELG sowie ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG). Lebenshaltungskosten gelten somit, soweit sie anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG darstellten, von der EL als gedeckt, was wiederum zur Folge hat, dass sie damit zu bezahlen sind und dass eine Berücksichtigung von diesbezüglichen Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG ausgeschlossen ist. Lediglich über die anerkannten Ausgaben hinausgehende Kosten sind bei der Berechnung des Vermögens in Abzug zu bringen (vgl. E. 2.5 hiervor sowie Entscheid des BGer vom 15. Oktober 2023, 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013, E. 6.1 f.).”
“Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3). Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011 vom 20. April 2012 E. 4.2). Denn die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend sind vielmehr nur die gemäss Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben (Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. November 2020 E. 3.2 a.E.). Diese werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis). Durch die anerkannten Ausgaben wird dabei gleichzeitig das Existenzminimum definiert, welches durch die Ergänzungsleistungen gesichert werden soll (Art. 2 Abs. 1 ELG, Art. 112a Abs. 1 BV; vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., S. 7472 a.A.). 1.4 Gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, gehören zu den anrechenbaren Einnahmen: - zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 Prozent angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet (lit. a); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird (lit. b); - ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr.”
Als Einnahmen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist. Diese Regelung dient der Verhinderung von Missbräuchen und soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglichen, indem die schwierige Prüfung entfällt, ob der Verzicht im Zusammenhang mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen steht.
“Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen.”
“Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1500.-- übersteigen (aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).”
Bei der Gewährung von Zuschüssen wird geprüft, ob die Vermögensfreibeträge gemäss Art. 11 Abs. 1bis ELG nicht überschritten sind.
“Laut § 19a ZLG wird der fehlende Bedarf für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital gemäss ELG leben und deren Ergänzungsleistungen und Beihilfen nicht ausreichen, durch Zuschüsse gedeckt, sofern die Vermögensfreibeträge nach Art. 11 Abs. 1 lit. c und Art. 11 Abs. 1bis ELG nicht überschritten werden (Abs. 1). Die Verordnung des Regierungsrates regelt das Nähere, insbesondere die Karenzfrist und die Anrechnung von Vermögen und Vermögens- und Einkommensentäusserungen (Abs. 2 Satz 1). Gemäss § 20 ZLV werden Zuschüsse an Personen ausgerichtet, welche die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 4, 5 und 32 ELG sowie von § 13 ZLG erfüllen und deren tatsächlicher Aufenthalt und zivilrechtlicher Wohnsitz sich im Kanton Zürich befinden (Abs. 1). Das Kantonale Sozialamt kann Weisungen über Ausnahmen und zur Anrechenbarkeit von Kosten erlassen (Abs. 2). Gemäss Ziff.”
Ausländische Renten können nach Art. 11 ELG angerechnet werden, wenn sie in die Schweiz exportierbar sind und der berechtigten Person tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Bei einer Quellenbesteuerung im Ausland ist auf die tatsächlich ausgerichteten (nach Abzug der Quellensteuer verfügbaren) Beträge abzustellen.
“Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Darunter sind auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, zu zählen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Wiederkehrende Renten, Pensionen oder andere Leistungen sind auch dann anzurechnen, wenn sie im Ausland ausgerichtet werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch unter dem Vorbehalt, dass die fraglichen ausländischen Rentenbetreffnisse von der berechtigten Person zur Bestreitung des alltäglichen Lebensunterhaltes herangezogen werden können, d.h. überhaupt exportierbar sind und auch in tatsächlicher Hinsicht einer Transfermöglichkeit in die Schweiz offenstehen (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.1 mit Hinweisen).”
“Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Darunter sind auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, zu zählen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Wiederkehrende Renten, Pensionen oder andere Leistungen sind auch dann anzurechnen, wenn sie im Ausland ausgerichtet werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch unter dem Vorbehalt, dass die fraglichen ausländischen Rentenbetreffnisse von der berechtigten Person zur Bestreitung des alltäglichen Lebensunterhaltes herangezogen werden können, d.h. überhaupt exportierbar sind und auch in tatsächlicher Hinsicht einer Transfermöglichkeit in die Schweiz offenstehen (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.1 mit Hinweisen).”
“Bei einer rückwirkenden Anpassung und Ermittlung eines Rückerstattungsbetrages sei von den Verhältnissen auszugehen, die tatsächlich bestanden hätten und es sei auf die im betreffenden Jahr effektiv ausgerichteten Einkünfte abzustellen. Darin bestehe keine Ungleichbehandlung. Eine Meldepflichtverletzung liege nicht vor. Die Beschwerdegegnerin habe für die Anspruchsperioden Januar 2019 bis Dezember 2020 daher zu Unrecht nicht die tatsächlich auf dem Postfinance-Konto gutgeschriebenen und in den Steuererklärungen ausgewiesenen ausländischen Rentenbeiträge im Rahmen der Ermittlung des Rückerstattungsbetrages berücksichtigt. Die Währungsumrechnungen für die Anspruchsperioden ab Januar 2021 seien dagegen nicht beanstandet worden (S. 5 f.). Sodann sei die Anrechnung der deutschen Altersrente ab dem 1. Februar 2020 falsch erfolgt. Obwohl seit Februar 2020 monatlich EUR 250 einbehalten würden, berücksichtige die Beschwerdegegnerin zu Unrecht den vollen (ungekürzten) Rentenbetrag als Einnahme. Es gehe nicht um anerkannte Ausgaben nach Art. 10 ELG, sondern um die anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG. Nur die effektiv zur Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehenden Mittel dürften angerechnet werden. Ab dem 1. Februar 2020 seien daher nur die effektiv ausgerichteten Rentenbeträge in der Höhe von EUR”
Die in Art. 11 Abs. 3 ELG geregelten Ausnahmetatbestände sind für die Nicht-Anrechnung wiederkehrender Leistungen entscheidend; grundsätzlich sind wiederkehrende Leistungen, die nicht unter Abs. 3 fallen, als Einnahmen anzurechnen.
“Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf EL wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).”
“Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). Ebenfalls als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV sowie Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (Art.”
“Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).”
Unter dem Verzichtseinkommen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG kann auch ein hypothetisches Erwerbseinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten angerechnet werden, wenn dieser auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder auf die zumutbare Ausdehnung seiner Erwerbstätigkeit verzichtet. Eine (Teil‑)Invalidität des Ehegatten schliesst die Möglichkeit der Anrechnung nicht von vornherein aus; das Vorliegen einer zumutbaren Erwerbstätigkeit ist im Einzelfall zu prüfen.
“Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 150 V 105 E. 6.4.4; 142 V 12 E. 3.2; 117 V 287 E. 3b).”
“Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Entsprechend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) entwickelten Praxis, ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210) zu berücksichtigen (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1).”
“Entsprechend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG entwickelten Praxis, ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr.”
Für die Umrechnung von Renten und Pensionen aus dem Ausland in Schweizer Franken ist der Devisenkurs (Verkauf) der Eidgenössischen Zollverwaltung massgeblich. Als Zeitpunkt für die Kursbestimmung gilt der Leistungsbeginn der Ergänzungsleistungen. Soweit Nachzahlungen vorliegen, ist diese Umrechnung nach derselben Methode vorzunehmen (vgl. Art. 22 ELV).
“Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023 (Urk. 9/2) die Festsetzung der Zusatzleistungen ab 1. Januar 2023 damit, dass die ausländische Rente der Beschwerdeführerin als Einnahme gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG anzurechnen sei. Für die Umrechnung von Renten und Pensionen anderer Staaten in Schweizerfranken sei auf den aktuellen Devisenkurs (Verkauf) der Eidgenössischen Zollverwaltung im Zeitpunkt des Anspruchsbeginnes der EL abzustellen. Dies gelte auch für Nachzahlungen im Sinne von Art. 22 ELV (Rz.”
“Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 (Urk. 2) die rückwirkende Neuberechnung der Zusatzleistungen vom 1. Januar 2021 bis 31. August 2022 infolge Anpassung der argentinischen Rente der Beschwerdeführerin und die daraus resultierende Rückforderung von Fr. 19'200.-- damit, dass auch ausländische Renten gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG zu den anrechenbaren Einnahmen gehörten, sofern sie von der berechtigten Person für den alltäglichen Lebensunterhalt verwendet werden könnten (S. 3 Rz. 18-19, S. 3 Rz. 21). Für die Umrechnung von Renten und Pensionen anderer Staaten in Schweizerfranken sei auf den aktuellen Devisenkurs (Verkauf) der Eidgenössischen Zollverwaltung im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns der EL abzustellen. Dies gelte auch für Nachzahlungen im Sinne von Art. 22 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; Rz.”
“Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid vom 5. Juni 2023 (Urk. 9/2) die Festsetzung der Zusatzleistungen ab 1. Januar 2023 damit, dass die ausländische Rente der Beschwerdeführerin als Einnahme gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG anzurechnen sei. Für die Umrechnung von Renten und Pensionen anderer Staaten in Schweizerfranken sei auf den aktuellen Devisenkurs (Verkauf) der Eidgenössischen Zollverwaltung im Zeitpunkt des Anspruchsbeginnes der EL abzustellen. Dies gelte auch für Nachzahlungen im Sinne von Art. 22 ELV (Rz.”
Werden Gewinnungskosten als überhöht beurteilt, ist nur jener Teil zu berücksichtigen, der zur Erzielung des Einkommens unbedingt notwendig gewesen wäre. Überschüssige Ausgaben bleiben unberücksichtigt.
“11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (bei der ausserordentlichen Ergänzungsleistung Art. 7 ELG/SG i.V.m. den beiden genannten Bestimmungen des ELG) jenes hypothetische Erwerbseinkommen anzurechnen, das er erzielen könnte, wenn er seine Schadenminderungspflicht vollumfänglich erfüllen würde. Liegt ein Verzicht in der Form von überhöhten Ausgaben vor, beispielsweise wenn sich ein EL-Bezüger nicht auf die zur Erzielung seines Erwerbseinkommens unbedingt notwendigen Gewinnungskosten beschränkt, ist bei der Anspruchsberechnung in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG (für die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen Art. 7 ELG/SG i.V.m. den genannten Bestimmungen des ELG) nur jener Teil der Gewinnungskosten zu berücksichtigen, der zur Erzielung des Erwerbseinkommens unbedingt notwendig gewesen wäre. Das Bundesgericht teilt diese Auffassung zur richtigen, den Gesetzeswortlaut teilweise ignorierenden Auslegung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. So hat es etwa in seinem Urteil vom 8. Mai 2013 (9C_429/2013) festgehalten, dass eine Studentin in Erfüllung ihrer EL-spezifischen Schadenminderungspflicht gehalten gewesen wäre, bei ihrem Vater statt in einer eigenen Wohnung zu leben, um so ihre Mietzinsausgaben und damit ihren Bedarf nach einer Ergänzungsleistung möglichst tief zu halten. (Im Sinne eines obiter dictum wird darauf hingewiesen, dass diese Auslegung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dazu zwingt, sämtliche Ausgabenpositionen konsequent auf ein allfälliges Sparpotential zu prüfen.) Die im August 2018 durchgeführten Abklärungen der Beschwerdegegnerin haben ergeben, dass der Beschwerdeführer ab September 2014 entgegen der im Mietvertrag verwendeten Formulierung nicht eine Wohnung mit zwei Zimmern und einem Sitzplatz sowie zusätzlich ein „Attika-Zimmer“ bewohnt hat, sondern dass ihm lediglich ein weniger als 20 Quadratmeter grosser Wohnraum und ein kleines Abteil im Estrich zur Verfügung gestanden haben. Der vertraglich vereinbarte Mietzins von 1’450 Franken erscheint deshalb auf den ersten Blick als deutlich übersetzt.”
Bei rückwirkender Berechnung der Ergänzungsleistungen sind die in Art. 11 Abs. 1 ELG aufgeführten Anrechnungsbestandteile (u. a. Vermögensverzehr) sowie die gesetzlichen Freibeträge für die jeweils rückwirkend betrachtete Zeitspanne anzuwenden. Vermögenswerte und deren Verrechnung sind dabei für den konkreten Bemessungszeitpunkt zu ermitteln; Vermögensänderungen werden erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigt, zu dem sie nach den Verfahrensgrundsätzen wirksam in die Berechnung eingehen können.
“Januar 2021 gemeldete Sparguthaben als massgebend erachtet. Eine Vermögensänderung sei ihr erst am 13. Februar 2023 mitgeteilt worden. Der angegebene Vermögensstand habe aufgrund der Verletzung der Meldepflicht erst per 1. Februar 2023 berücksichtigt werden können (vgl. Verfügung vom 15. Januar 2024). 4.2.1 Als Einnahmen angerechnet werden Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine EL ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. a bis h ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 11 Abs. 1 lit. a bis i in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Zu den Einnahmen wird ein Teil des Reinvermögens, das einen bestimmten Freibetrag übersteigt, hinzugerechnet (Vermögensverzehr). Der Vermögensverzehr beträgt gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung einen Fünfzehntel und bei Personen, die das ordentliche Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 überschritten haben, einen Zehntel. Der Freibetrag beläuft sich bei alleinstehenden Personen auf Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren auf Fr. 60'000.-- und auf Fr. 15'000.-- bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Gehört der EL-Bezügerin oder dem EL-Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der EL eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.--übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen. Diese Bestimmung hat sich mit Inkrafttreten der EL-Reform per 1. Januar 2021 dahingehen geändert, als der Vermögensfreibetrag bei alleinstehenden Personen auf Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren auf Fr. 50'000.”
“Aufgrund dieser Gegebenheiten erscheint die vorvertragliche Vereinbarung eines Kaufpreises von EUR 5'000.--, also eines Preises deutlich unter dem geschätzten Landwert von EUR 9'000.--, als plausibel. Auch wenn der Beschwerdeführer das Haus im Jahr 2009 zu einem höheren Preis erworben haben mag, ist daher in Bezug auf die laufenden Zusatzleistungen, also die Leistungen für Dezember 2021, der Betrag von EUR 5'000.-- als Verkehrswert nach Art. 17 Abs. 4 ELV einzusetzen. Von diesem Wert ist bei der Anrechnung des Prozentsatzes nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG auszugehen, ungeachtet dessen, dass der Vorvertrag entsprechend der Bemerkung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4) nicht beurkundet ist. Aufgrund der gegenwärtigen ungefähren Parität zwischen Euro und Schweizer Franken kann sodann ein Frankenwert in der gleichen Höhe angenommen werden, was einen Verkehrswert von Fr. 5‘000.-- ergibt.”
Wiederkehrende Leistungen (z. B. Renten der AHV/IV) sind nur insoweit anzurechnen, als sie tatsächlich vereinnahmt und dem Leistungsansprechenden verfügbar sind. Periodisch ausgerichtete Beiträge aus einer Langzeitpflegeversicherung gelten als wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG und sind grundsätzlich anzurechnen, sobald sie ausgerichtet würden.
“Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Unter Letztere fallen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV. Da Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, dürfen nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die der Leistungsansprechende ungeschmälert verfügen kann; vorbehalten bleibt der Tatbestand des Vermögensverzichts (BGE 127 V 248 E. 4a S. 249).". Per un commento sulle prime tre sentenze federali citate, cfr. Thomas Flückiger, in: SZS 2009 pag. 155; Marco Reichmuth, in: SZS 2008 pag.”
“Vorab ist festzuhalten, dass die von der Krankenkasse aus einer Langzeitpflegeversicherung periodisch ausgerichteten Beiträge an die Kosten des Aufenthalts in einem Pflegeheim von vorliegend Fr. 35.– pro Tag als wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG gelten (vgl. E. 2.3 hiervor; BGE 123 V 184 E. 3 S. 186 zum damals geltenden aArt. 3 Abs. 1 ELG, entspricht heute Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Damit sind sie grundsätzlich der versicherten Person als Verzichtseinkommen anzurechnen, sobald diese Leistungen ausgerichtet würden (vgl. Urs Müller, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 429). Gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung [abrufbar unter www.bsv.admin.ch]) stellen die Prämien für Zusatzversicherungen keine anerkannten Ausgaben dar. Nachgewiesene Prämien, die in direktem Zusammenhang mit der erhaltenen Versicherungsleistung stehen, sind als Gewinnungskosten abzuziehen (Rz.”
Als Einnahme wird ein Teil des Reinvermögens angerechnet: grundsätzlich ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es den Freibetrag übersteigt; für Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, beträgt der Anteil ein Zehntel. Bis zum 31. Dezember 2020 lagen die Freibeträge bei Alleinstehenden bei Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren bei Fr. 60'000.--; mit Inkrafttreten der EL-Reform per 1. Januar 2021 wurden die Freibeträge gestaffelt (bei Alleinstehenden Fr. 30'000.--, bei Ehepaaren Fr. 50'000.--).
“Als Einnahmen angerechnet werden Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine EL ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. a bis h ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 11 Abs. 1 lit. a bis i in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Zu den Einnahmen wird ein Teil des Reinvermögens, das einen bestimmten Freibetrag übersteigt, hinzugerechnet (Vermögensverzehr). Der Vermögensverzehr beträgt gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung einen Fünfzehntel und bei Personen, die das ordentliche Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 überschritten haben, einen Zehntel. Der Freibetrag beläuft sich bei alleinstehenden Personen auf Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren auf Fr. 60'000.-- und auf Fr. 15'000.-- bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Gehört der EL-Bezügerin oder dem EL-Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der EL eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.--übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen. Diese Bestimmung hat sich mit Inkrafttreten der EL-Reform per 1. Januar 2021 dahingehen geändert, als der Vermögensfreibetrag bei alleinstehenden Personen auf Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren auf Fr. 50'000.”
“Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen und ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG), welcher einen Fünfzehntel, bei Altersrentnern einen Zehntel des Reinvermögens beträgt, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.--beziehungsweise ab 1. Januar 2021 Fr. 30'000.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) übersteigt. Ferner werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).”
“Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (lit. c), sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV (lit. d).”
Liegt objektiv keine Verfügungsbefugnis vor (z. B. weil der Ehegatte der betroffenen Person Einsicht und Mitbestimmung in den finanziellen Angelegenheiten verweigert), kann von einer formellen oder tatsächlichen Verzichtshandlung kein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ausgelegt werden. In solchen Fällen verbleiben somit unaufgeklärte Vermögensminderungen als zu berücksichtigendes Vermögen. (vgl. E. 3.1.16)
“Die Akten enthalten keine Hinweise auf weitere aussergewöhnliche Ausgaben. Folglich erweist sich ein Vermögensverzehr von 90’000 Franken in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Oktober 2014 als nachvollziehbar. Der darüber hinausgehende Vermögensverbrauch von 168’777 Franken dürfte sich zum Teil mit Zuwendungen des verstorbenen Ehemannes an den Sohn B.___ oder an Unternehmen, an denen dieser beteiligt gewesen ist, erklären lassen. In einem Schreiben vom 2. April 2015 hat B.___ erklärt, dass der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin „Investitionen“ im Gesamtbetrag von etwas mehr als 300’000 Franken getätigt habe (act. G 3.2.5–60), aber die entsprechenden Überweisungen sind grösstenteils vor dem 1. Januar 2010 erfolgt; nur ein Teilbetrag von 35’843 + 83’760 + 3’500 = 123’103 Franken ist in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Oktober 2014 überwiesen worden (vgl. act. G 3.2.5–57). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann in diesen Überweisungen kein Vermögensverzicht der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG erblickt werden. Die Beschwerdeführerin hat überzeugend dargelegt, dass ihr Ehemann ihr jedes Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Ausgaben und sogar die Einsicht in die finanziellen Verhältnisse verweigert hat. Dabei hat es sich nicht einfach nur um eine Ausprägung eines altmodischen Rollenverständnisses gehandelt, denn dies dürfte in einem engen Zusammenhang mit der Alkoholabhängigkeit des Ehemannes bzw. der damit einher gehenden gesteigerten Aggressivität gegenüber der Beschwerdeführerin gestanden haben. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin bis November 2014 objektiv gar nie in der Lage gewesen, eine Verzichtshandlung zu „begehen“. Damit verbleibt ein nicht nachvollziehbarer Vermögensrückgang von 168’777 – 123’103 = 45’674 Franken. Hinsichtlich des Verbleibs dieses Betrages besteht eine objektive Beweislosigkeit, weshalb dieser Betrag als tatsächlich noch vorhandenes Vermögen zu berücksichtigen ist. Nach dem Tod des Ehemannes am 31. Oktober 2014 hat sich das Vermögen der Beschwerdeführerin von 231’586 Franken (Stand am 31.”
“Die Akten enthalten keine Hinweise auf weitere aussergewöhnliche Ausgaben. Folglich erweist sich ein Vermögensverzehr von 90’000 Franken in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Oktober 2014 als nachvollziehbar. Der darüber hinausgehende Vermögensverbrauch von 168’777 Franken dürfte sich zum Teil mit Zuwendungen des verstorbenen Ehemannes an den Sohn B.___ oder an Unternehmen, an denen dieser beteiligt gewesen ist, erklären lassen. In einem Schreiben vom 2. April 2015 hat B.___ erklärt, dass der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin „Investitionen“ im Gesamtbetrag von etwas mehr als 300’000 Franken getätigt habe (act. G 3.2.5–60), aber die entsprechenden Überweisungen sind grösstenteils vor dem 1. Januar 2010 erfolgt; nur ein Teilbetrag von 35’843 + 83’760 + 3’500 = 123’103 Franken ist in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Oktober 2014 überwiesen worden (vgl. act. G 3.2.5–57). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann in diesen Überweisungen kein Vermögensverzicht der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG erblickt werden. Die Beschwerdeführerin hat überzeugend dargelegt, dass ihr Ehemann ihr jedes Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Ausgaben und sogar die Einsicht in die finanziellen Verhältnisse verweigert hat. Dabei hat es sich nicht einfach nur um eine Ausprägung eines altmodischen Rollenverständnisses gehandelt, denn dies dürfte in einem engen Zusammenhang mit der Alkoholabhängigkeit des Ehemannes bzw. der damit einher gehenden gesteigerten Aggressivität gegenüber der Beschwerdeführerin gestanden haben. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin bis November 2014 objektiv gar nie in der Lage gewesen, eine Verzichtshandlung zu „begehen“. Damit verbleibt ein nicht nachvollziehbarer Vermögensrückgang von 168’777 – 123’103 = 45’674 Franken. Hinsichtlich des Verbleibs dieses Betrages besteht eine objektive Beweislosigkeit, weshalb dieser Betrag als tatsächlich noch vorhandenes Vermögen zu berücksichtigen ist. Nach dem Tod des Ehemannes am 31. Oktober 2014 hat sich das Vermögen der Beschwerdeführerin von 231’586 Franken (Stand am 31.”
Bei der Festsetzung eines konkret ermittelten oder pauschal zugrunde gelegten hypothetischen Einkommens kann auf die Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) bzw. auf Tabellenlöhne abgestellt werden. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person zu berücksichtigen, namentlich Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Berufsausbildung, bisher ausgeübte Tätigkeiten, Dauer der Erwerbslosigkeit und allfällige Familienpflichten.
“Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 222; WEL Rz. 3482.04). Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehegattens des EL-Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz. 525 zu Art. 11).”
“Wird aber eine Änderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen IV-Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides geltend gemacht, haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) selbständig zu prüfen. Sofern eine Veränderung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht überwiegend wahrscheinlich ist, können neue revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (erst) im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens sowie eines EL-Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-2). Da im Bereich der Ergänzungsleistungen der Grundsatz gilt, dass das mögliche Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - wie namentlich Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit und konkrete Arbeitsmarktlage - zu ermitteln ist, kann für die Frage nach dem Vorliegen von Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG nicht ohne Weiteres auf das zumutbare Invalideneinkommen nach Art. 16 ATSG, welches auf verschiedenen Fiktionen - insbesondere einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1) - beruht, abgestellt werden (BGE 140 V 267 E. 2.2, 141 V 343 E. 5.2). 2.3.4 Bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten eines EL-Ansprechers ist rechtsprechungsgemäss zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter Ergänzungsleistung allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird.”
Wiederkehrende Leistungen sind grundsätzlich als Einnahmen anzurechnen, sofern sie nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen.
“Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578).”
“Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).”
Bei Teilinvaliden/Invaliden wird in der Rechtsprechung häufig ein hypothetisches Erwerbseinkommen aus Tabellenwerten oder gesetzlichen Vermutungen zugrunde gelegt; dieser Betrag wird nach Abzug des jeweils anwendbaren gesetzlichen Freibetrags und unter Anwendung der in Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG vorgesehenen Quote (zwei Drittel) angerechnet. In den Entscheiden finden sich unterschiedliche Freibeträge (z. B. Fr. 1'500.-- bzw. Fr. 1'000.--) je nach Sach- und Rechtslage. Arbeitslosen‑ und Unfalltaggelder sowie ähnliche Leistungen werden in der EL‑Praxis gesondert behandelt; Arbeitslosentaggelder werden in den genannten Fällen voll berücksichtigt. (Hinweis: Formulierungen und Zahlen entsprechen den einzelnen Entscheiden.)
“Streitig ist zunächst die Anrechnung eines Verzichtseinkommens für Teilinvalide. Der Beschwerdeführerin wurde mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 7. April 2022 ab 1. Juni 2020 bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb 70 %, Haushalt 30 %) ermittelten Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsinvalidenrente (samt Kinderrenten) zugesprochen (act. II 9 S. 1-6), wobei im erwerblichen Bereich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zugrunde gelegt wurde (S. 4). Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 1'500.-- zwei Drittel (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) der Mindesteinkommen für Teilinvalide an (Fr. 20'100.--; vgl. Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG sowie Ziffer”
“Dementsprechend ergeben sich beim Beschwerdeführer im Monat Mai 2021 zu berücksichtigende Jahreseinkünfte aus Erwerb von insgesamt Fr. 46'818.-- (Fr. 19'912.-- + Fr. 26'906.--), im Monat Juni 2021 solche von Fr. 19'912.-- und im Juli 2021, zumal die Schultaxifahrten Mitte Juli 2021 beendet wurden, von Fr. 9'956.--. Ab August 2021 wurden keine Einkünfte des Beschwerdeführers mehr angerechnet. Die genannten Einnahmen wurden in der Verfügung vom 5. August 2021 (Urk. 7/V/1) Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG entsprechend abzüglich des gesetzlichen Freibetrages von Fr. 1'500.-- und lediglich zu 2/3 angerechnet. Auch wenn Altersrentner, auch bei Rentenvorbezug, nicht verpflichtet sind, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, ist ein tatsächlich erzieltes Einkommen in Anwendung vom Art. 11 ELG hinzuzurechnen. Korrekt als Einnahme berücksichtigt wurde sodann die AHV-Rente, wobei diese in masslicher Hinsicht infolge Neuberechnung der AHV-Rente rückwirkend mit Verfügung vom 20. Januar 2022 (Urk. 7/V3; jährlich Fr. 13'692.-- statt Fr. 13'836.--) korrigiert wurde. Zusammenfassend stimmt die Berechnung des Nettoerwerbseinkommens des Beschwerdeführers in den Monaten Mai bis Juli 2021 mit der Akten- und Rechtslage überein.”
“+ 1’957.25 + 1’779.30 = 24’465.35 Franken Arbeitslosenentschädigung bezogen. Zudem ist ihm ein Unfalltaggeld von insgesamt 3’869 + 1’810 = 5’679 Franken ausbezahlt worden. Der vom Ehemann im Jahr 2007 erzielte Lohn hat sich auf 10’866 Franken belaufen; davon ist nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG aber nur ein Anteil von zwei Drittel zu berücksichtigen. Folglich muss für das Jahr 2007 ein „Jahreseinkommen“ von 24’465.35 + 5’679 + 10’866 × 2 ÷ 3 = 37’388 Franken angerechnet werden. Damit resultiert ein Einnahmentotal, das im Februar 2007 um 42’703 – 37’388 = 5’315 Franken tiefer, im März und im April 2007 um 44’838 – 37’388 = 7’450 Franken tiefer, im Mai 2007 um 3’225 Franken höher, im Juni 2007 um 28’847 Franken höher, im Juli 2007 um 16’036 Franken höher, im August 2007 um 5’315 Franken tiefer, im September 2007 um 37’388 Franken höher, im Oktober 2007 um 18’648 Franken tiefer, im November 2007 um 7’819 Franken tiefer und im Dezember 2007 um 16’036 Franken höher als die im Entscheid EL 2019/54 berücksichtigten Einnahmen ausfällt. Auch für das Jahr 2009 muss der bundesgerichtlichen Vorgabe entsprechend gerechnet werden: Der Ehemann hat in den Monaten Januar und Februar 2009 eine Arbeitslosenentschädigung von insgesamt 5’640 Franken erhalten. Ab März 2009 ist ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 50’156 Franken respektive (unter Berücksichtigung der „Privilegierung“) von 33’437 Franken anzurechnen.”
“Es ist zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1979 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. AB 7) bezieht. Damit gilt für sie die gesetzliche Vermutung (vgl. E. 2.5 hiervor), wonach sie als Teilinvalide zumindest zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf gemäss aArt. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (in der bis zum 31. Dezember 2018 bzw. 2020 gültig gewesenen Fassung) – d.h. Fr. 19‘290.-- seit Anspruchsbeginn ab 1. Juni 2018 bzw. Fr. 19‘450.-- ab 1. Januar 2019 – als Erwerbseinkommen erzielten könnte (Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]), und dieser Betrag nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1‘000.-- zu zwei Dritteln (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) anzurechnen ist (vgl. zum Ganzen auch Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 546 ff.; Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1820 ff. N. 137; Rz.”
“* 260 Tage abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 819.--) in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Dadurch resultierten leicht tiefere Ergänzungsleistungen pro Monat, da ALV-Taggelder (anders als Erwerbseinkünfte [vgl. aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]) voll anzurechnen seien. Betreffend Zuschlags für eine rollstuhlgängige Wohnung sei festzuhalten, dass dieser – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht bereits ab 1. August 2019 bei der Berechnung der EL berücksichtigt werden könne. Am 21. Oktober 2019 habe der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Bern die Kostengutsprache für einen Rollstuhl beantragt (vgl. AB 21 S. 21 – 29). Die Kostengutsprache sei von der IV-Stelle am 6. März 2020 erteilt worden. Erstmals mit Einsprache vom 18. Januar 2020 (AB 31) habe der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm der Zuschlag von Fr. 3'600.-- für eine rollstuhlgängige Wohnung zu gewähren. Die mit Einsprache vom 18. Januar 2020 angefochtene Verfügung behandle den Zeitraum ab 1. September 2019 bis auf weiteres. Somit bilde der Zeitraum ab 1. August 2019 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.”
Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG beinhaltet einen Freibetrag von Fr. 1'000.–. In der zitierten Rechtssache wurde bei einer nichtinvaliden Witwe ein jährliches Mindesteinkommen von Fr. 7'978.– angesetzt (berechnet aus Fr. 12'967.– gemäss Art. 14b ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 ELG abzüglich Fr. 1'000.– Freibetrag; davon 2/3).
“Angefochten ist der die Verfügung vom 21. Februar 2020 (AB 14) bestätigende Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020 (AB 23). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab dem 1. Januar 2020 (bis zum 31. Dezember 2020; vgl. E. 1.3 hiernach). Im Rahmen des Streitgegenstandes ist allein zu prüfen, ob bei der Berechnung ein Mindesteinkommen für nichtinvalide Witwen in der Höhe von jährlich Fr. 7‘978.-- (Fr. 12‘967.-- [Mindesteinkommen gemäss Art. 14b lit. c der Verordnung über die EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 {ELV; SR 831.301} i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung {ELG; SR 831.30}] ./. Fr. 1‘000.-- [Freibetrag; Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG]; davon 2/3) zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).”
Erträge aus unbeweglichem Vermögen (insbesondere Miet‑ und Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte sowie der Mietwert der selbstgenutzten Wohnung) sind als Einnahmen anzurechnen. Auch bei nicht tatsächlich realisierten Vermietungen kann für persönlich bewohnte Liegenschaften ein fiktives Einkommen angesetzt werden.
“Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Dazu gehören auch Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist (Rz.”
“Was die Einkünfte aus dem Haus anbelangt, die gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG anzurechnen sind, so leuchtet zwar ohne Weiteres ein, dass eine Vermietung an Drittpersonen im Jahr 2021 kaum mehr realisierbar war. Dennoch ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst das Haus zumindest bis ins Jahr 2022 noch nutzen konnte. Dafür ist ihm nach den Regeln für persönlich bewohnte Liegenschaften ein Einkommen anzurechnen (vgl. Rz.”
“Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Dazu gehören auch Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern dieser nicht schon im Erwerbsein-kommen enthalten ist (Rz.”
Hilflosenentschädigungen werden grundsätzlich nicht als Einnahmen angerechnet. Der Bundesrat hat Ausnahmen geregelt; konkret sieht Art. 15b ELV vor, dass Hilflosenentschädigungen der AHV/IV, Militär- oder Unfallversicherung als Einnahme angerechnet werden, wenn die Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthält.
“Nicht als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen (Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG). Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen als Einnahmen angerechnet werden (Art. 11 Abs. 4 ELG). Nach Art. 15b ELV wird die Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Militär- oder Unfallversicherung als Einnahme angerechnet, wenn in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind.”
“Nicht als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen. Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden (Art. 11 Abs. 4 ELG). Nach Art. 15b ELV wird die Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Militär- oder Unfallversicherung als Einnahme angerechnet, wenn in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind. Nur in dieser Konstellation sind gemäss der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Hilflosenentschädigungen bei der EL-Festsetzung zu berücksichtigen (Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011 [Stand: 1. Januar 2020], Rz. 3457.01; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).”
Bei Heim‑Eintritt, wenn der Mietvertrag nicht sofort gekündigt wird, hält die Praxis aus Vereinfachungsgründen in solchen Fällen das Abstellen auf einen fiktiven Wegfall des Mietzinses für zulässig. Art. 10 ist dabei ergänzend analog anzuwenden, damit die ergänzungsleistungsspezifische Schadenminderungspflicht auch auf die Vermeidung übersetzter Ausgaben durchschlägt.
“WEL ordnet für jene Fälle, in denen ein in ein Heim eintretender EL-Bezüger den Mietvertrag für seine Wohnung nicht sofort kündigt und deshalb über die Dauer der Kündigungsfrist (längstens über sechs Monate seit dem Wechsel zur Heimberechnung) hinaus einen Mietzins schuldet, das Abweichen vom realen Sachverhalt (Mietzins weiterhin geschuldet) und das Abstellen auf einen fiktiven Sachverhalt (Mietzins nicht mehr geschuldet) an. Das ELG sieht das Abstellen auf einen fiktiven Sachverhalt nur im Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (hier praxisgemäss weiter anwendbare altrechtliche Fassung gültig bis Ende 2020), also in jenen Fällen vor, in denen ein EL-Bezüger auf eine Einnahme oder auf einen Vermögenswert verzichtet. Der Art. 10 ELG (Regelung der anerkannten Ausgaben) muss allerdings lückenfüllend um eine dem Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG analoge Regelung ergänzt werden, denn eine Verletzung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht liegt nicht nur bei einem Verzicht auf eine Einnahme oder auf einen Vermögenswert, sondern auch bei übersetzten Ausgaben vor (vgl. den Entscheid EL 2015/31 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 11. Oktober 2016, E. 1.1). Der Rz.”
“Weil der massgebende „Schaden“ der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen entspricht (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG, für das kantonale Recht Art. 7 ELG/SG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG), ist seine Höhe nicht nur vom Betrag der anrechenbaren Einnahmen, sondern auch vom Betrag der anerkannten Ausgaben abhängig. Folglich muss die Pflicht eines EL-Bezügers, das ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um den „Schaden“ möglichst tief zu halten, nicht nur die Einnahmen-, sondern auch die Ausgabenseite betreffen: Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liegt vor, wenn die anrechenbaren Einnahmen insgesamt tiefer sind, als sie wären, wenn der EL-Bezüger seine zumutbaren Möglichkeiten zur Erzielung von anrechenbaren Einnahmen ausgeschöpft hätte, aber auch dann, wenn die anerkannten Ausgaben insgesamt höher sind, als sie wären, wenn der EL-Bezüger seine anerkannten Ausgaben auf das ihm mögliche und zumutbare Minimum beschränkt hätte. Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, weshalb – dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG folgend – nur eine Verletzung der ergänzungsleistungsspezifischen Schadenminderungspflicht in der Form von zu tiefen anrechenbaren Einnahmen mit der Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG beziehungsweise der dadurch bewirkten Leistungskürzung sollte sanktioniert werden können, während eine Verletzung der Schadenminderungspflicht in der Form von zu hohen Ausgaben folgenlos bleiben würde. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er sich ganz bewusst für eine Lösung entschieden hätte, die der Verletzung der ergänzungsleistungsspezifischen Schadenminderungspflicht nur bei einem Teil der Verzichtsfälle Rechnung tragen würde. Dies hätte nämlich eine willkürliche Ungleichbehandlung der diese Schadenminderungspflicht verletzenden Versicherten zur Folge, weil die Sanktion, also das Abstellen auf einen hypothetischen Sachverhalt ohne Verzicht, nur bei den auf anrechenbaren Einnahmen verzichtenden Versicherten eintreten könnte. Bei der Auslegung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzeswortlaut versehentlich zu eng gefasst worden ist (und dass der Art.”
Erweist sich eine aufgegebene oder nicht betriebswirtschaftlich-ökonomisch sinnvolle selbständige Tätigkeit als Verzicht auf die Arbeitslosenentschädigung, ist bei der Anwendung von Art. 11 Abs. 1 ELG anstelle eines hypothetischen Erwerbseinkommens eine hypothetische Arbeitslosenentschädigung (bzw. anderes in den verbindlichen Feststellungen genanntes fiktives Einkommen) anzurechnen. Behörden und Gericht sind bei der neuen Sachbehandlung an frühere verbindliche Feststellungen gebunden.
“Juli bis und mit dem 15. August hat die Frist stillgestanden (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG). Bis zum Beginn der Gerichtsferien waren 25 Tage der Frist verstrichen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat die Beschwerden am 8. August 2019, das heisst noch während des Fristenstillstands, erhoben. Auf die beiden Beschwerden ist somit einzutreten. Mit der dem Einspracheentscheid 1 zugrundeliegenden Verfügung vom 6. Februar 2019 hat die Beschwerdegegnerin rückwirkend für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. August 2017 eine hypothetische Arbeitslosenentschädigung des Ehemannes in der Anspruchsberechnung angerechnet. Das Gericht hat in seinem Rückweisungsentscheid vom 18. Juli 2018 (EL 2017/13) festgehalten, dass der Entscheid des Ehemannes der Beschwerdeführerin, zu versuchen, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen, betriebswirtschaftlich-ökonomisch nicht sinnvoll gewesen sei. Ergänzungsleistungsrechtlich sei dieser Entscheid deshalb als ein Verzicht auf die Arbeitslosenentschädigung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu qualifizieren. Die Ergänzungsleistung müsse deshalb für die Zeit ab 1. Juni 2016 unter Berücksichtigung einer hypothetischen Arbeitslosenentschädigung anstelle eines hypothetischen Erwerbseinkommens aus einer (fiktiven) unselbständigen Erwerbstätigkeit neu berechnet werden. Die Beschwerdegegnerin ist bei ihrer neuen Entscheidung an diese Rechtsauffassung gebunden gewesen (Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRP, sGS 951.1). Auch das Gericht ist an diese verbindlichen Feststellungen gebunden. Es kann also nicht, wie der Rechtsvertreter es verlangt, noch einmal überprüfen, ob es sich bei der seit Juni 2016 vom Ehemann der Beschwerdeführerin ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit um eine betriebswirtschaftlich-ökonomisch sinnvolle Tätigkeit gehandelt hat bzw. ob ihm ab dem 1. Juni 2016 das effektive Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit (statt einer hypothetischen Arbeitslosenentschädigung) anzurechnen gewesen wäre. Nachfolgend ist somit mit Bezug auf den Einspracheentscheid 1 (Verfügung vom 6.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 01.06.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung einer hypothetischen Arbeitslosenentschädigung, da sich der Ehemann der Versicherten von der Arbeitslosenkasse abgemeldet hat, um eine betriebswirtschaftlich-ökonomisch nicht sinnvolle selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Art. 56 Abs. 2 VRP. Die EL-Durchführungsstelle und das Gericht sind bei ihrer neuen Entscheidung an die Rechtsauffassung im Rückweisungsurteil gebunden. Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle zur Ermittlung der Höhe des ab 1. Januar 2018 anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2021, EL 2019/48). Entscheid vom 1. Juni 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2019/48 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St.”
Art. 11 Abs. 2 ELG räumt den Kantonen die Befugnis ein, für in Heimen oder Spitälern lebende Personen vom in Art. 11 Abs. 1 lit. c vorgesehenen Vermögensverzehr abzuweichen; diese abweichende Regelung kann höchstens einen Fünftel des Reinvermögens betragen.
“Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend festlegen und auf höchstens einen Fünftel erhöhen (vgl. Art. 11 Abs. 2 ELG). Gemäss Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 27. November 2008 (EG ELG; BSG 841.31) wird bei Altersrentnerinnen und -rentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet.”
“x 12) anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Die anrechenbaren Einnahmen haben also mindestens Fr. 55'542.-- und Euro 3'079.-- betragen. Selbst wenn also das Vermögen inklusive dem Anteil an der unverteilten Erbschaft (vgl. dazu E. 3) und die Vermögenserträge als Einnahmen nicht berücksichtigt werden und selbst wenn ein maximaler Mietzinsabzug als Ausgabe berücksichtigt wird, resultiert ein Einnahmenüberschuss. In Anwendung von Art. 56 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen (VRP, sGS 951.1) ist deshalb festzuhalten, dass für die Zeit ab 1. Oktober 2018 bis 30. November 2018 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestanden hat. Bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern wird ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c aELG). Für in einem Heim oder in einem Spital lebende Personen beträgt der anrechenbare Vermögensverzehr einen Fünftel (Art. 11 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 des Ergänzungsleistungsgesetzes des Kantons St. Gallen, ELG/SG, sGS 351.5). Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 29. November 2019 Fr. 108'455.-- als Vermögen aus der unverteilten Erbschaft angerechnet. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die unverteilte Erbschaft sei mit Fr. 47'000.-- zu berücksichtigen. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, welcher Betrag der Beschwerdeführerin aus der unverteilten Erbschaft anzurechnen ist. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist im Jahr 1991 verstorben. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne haben eine Erbengemeinschaft gebildet, die im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 3. Mai 2019, die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde gelegen hat, nach wie vor bestanden hat. Beim Tod des Ehegatten der Beschwerdeführerin hat als Vermögenswert im Wesentlichen das Grundstück bestanden (vgl. das Nachlassinventar vom 24. Juli 1991, D.1, EL-act. 44-10). Die Akten enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass eine güterrechtliche Auseinandersetzung stattgefunden hätte.”
“Gemäss Art. 11 Abs. 2 ELG können die Kantone für die in Heimen oder Spitälern lebenden Personen den Vermögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festlegen und diesen auf höchstens einen Fünftel erhöhen. Der Kanton Zürich hat von der ihm in Art. 11 Abs. 2 ELG eingeräumten Kompetenz mit Erlass von § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Gebrauch gemacht. Gemäss dieser Bestimmung beträgt der Vermögensverzehr für Personen in Heimen und Spitälern nach Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG bei Altersrentnerinnen und -rentnern einen Fünftel und bei den übrigen Personen einen Fünfzehntel.”
“Pour le conjoint qui ne vit pas dans un home ou dans un hôpital, les dépenses reconnues de loyer pour personnes seules sont prises en compte (al. 2). L’art. 1b OPC-AVS/AI (dans sa teneur en vigueur jusqu’au 31 décembre 2020) précise que les revenus déterminants (y compris l’imputation de la fortune selon l’art. 11 al. 1 let. c LPC) des deux époux sont additionnés. Le montant total ainsi obtenu est ensuite réparti par moitié entre chacun d’eux (al. 1). Les franchises applicables sont celles qui sont prévues pour les couples (al. 2). Sont cependant exclus de l’addition et de la répartition par moitié les prestations aux coûts de séjour dans un home ou dans un hôpital versées par l’assurance-maladie ou par l’assurance-accidents (al. 4 let. a), les allocations pour impotent (al. 4 let. b) et la valeur locative de l’immeuble habité par l’un des conjoints (al. 4 let. c), ces revenus étant pris en compte pour le conjoint qu’ils concernent directement (al. 5). Selon l’art. 11 al. 2 LPC, les cantons peuvent fixer le montant de la fortune qui sera pris en compte en dérogeant à l’al. 1 let. c LPC pour les personnes vivant dans un home ou dans un hôpital ; ils sont autorisés à augmenter ce montant jusqu’à concurrence d’un cinquième. L’art. 1b al. 3 OPC-AVS/AI, dans sa teneur en vigueur jusqu’au 31 décembre 2020, prévoyait cependant que cette disposition n’était pas applicable lorsqu’un seul des conjoints vit dans un home ou dans un hôpital. bb) Le nouveau droit entré en vigueur a apporté certaines modifications pour les couples dont l’un des époux vit dans un home ou un hôpital. Un de ces changements concerne l’imputation de la fortune, qui n’est dorénavant plus partagée par moitié (art. 9 al. 3 let. b LPC et 4 al. 4 let. d OPC-AVS/AI). En outre, lorsqu’un seul des conjoints vit dans un home ou dans un hôpital, l’art. 4 al. 3 OPC-AVS/AI permet désormais aux cantons d’augmenter, jusqu’à concurrence d’un cinquième, le montant de la fortune qui sera pris en compte pour ce conjoint.”
Zu den in Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG genannten «anderen wiederkehrenden Leistungen» gehören nach ständiger Lehre und Praxis auch Taggelder. Dessen folgend ist ein Krankentaggeld bei der Berechnung der anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG zu berücksichtigen.
“Dies ist ein Fehler der Beschwerdegegnerin gewesen, denn die regionale Durchschnittsprämie für die Prämienregion 1 – die Beschwerdeführerin wohnt in G.___, E.___, und damit in der Prämienregion 1 (vgl. Verordnung des EDI über die Prämienregionen, SR 832.106) – hat im Jahr 2017 Fr. 5'244.-- betragen (vgl. Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2017 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1). Die Beschwerdegegnerin hat diesen Fehler zu Recht korrigiert. Da mit der Wiedererwägung der Revisionsverfügung vom 14. August 2017 alle darauf folgenden Verfügungen dahingefallen sind, ist der EL-Anspruch ab 1. Mai 2017 bis 30. Juni 2020 neu festzusetzen. Dabei sind – neben der Korrektur des Mietzinsanteils und des Betrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung – zwei weitere Korrekturen vorzunehmen: Die Beschwerdeführerin hat ab Februar 2018 kein Erwerbseinkommen mehr erzielt, sondern ein Krankentaggeld bezogen. Als Einnahmen werden auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Zu den anderen wiederkehrenden Leistungen zählen beispielsweise Taggelder (Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1681 ff., N 189 Fn 831). Das Krankentaggeld hat im Februar 2018 Fr. 929.20, also Fr. 11'150.-- jährlich (Fr.”
“Dies ist ein Fehler der Beschwerdegegnerin gewesen, denn die regionale Durchschnittsprämie für die Prämienregion 1 – die Beschwerdeführerin wohnt in G.___, E.___, und damit in der Prämienregion 1 (vgl. Verordnung des EDI über die Prämienregionen, SR 832.106) – hat im Jahr 2017 Fr. 5'244.-- betragen (vgl. Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2017 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1). Die Beschwerdegegnerin hat diesen Fehler zu Recht korrigiert. Da mit der Wiedererwägung der Revisionsverfügung vom 14. August 2017 alle darauf folgenden Verfügungen dahingefallen sind, ist der EL-Anspruch ab 1. Mai 2017 bis 30. Juni 2020 neu festzusetzen. Dabei sind – neben der Korrektur des Mietzinsanteils und des Betrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung – zwei weitere Korrekturen vorzunehmen: Die Beschwerdeführerin hat ab Februar 2018 kein Erwerbseinkommen mehr erzielt, sondern ein Krankentaggeld bezogen. Als Einnahmen werden auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Zu den anderen wiederkehrenden Leistungen zählen beispielsweise Taggelder (Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1681 ff., N 189 Fn 831). Das Krankentaggeld hat im Februar 2018 Fr. 929.20, also Fr. 11'150.-- jährlich (Fr.”
Bei Personen mit Wohnsitz zuhause darf die Hilflosenentschädigung nicht indirekt – etwa durch Anrechnung als Erwerbseinkommen Dritter (z. B. des Ehegatten) – als anrechenbares Einkommen bei den Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden. Allenfalls gelten die in Art. 15b OPC‑AVS/AI genannten Ausnahmefälle; diese sind jedoch nicht extensiv zu interpretieren.
“Il en va ainsi des situations dans lesquelles les frais de l'assistance due à l'impotence entrent dans le calcul des PC en tant que dépenses reconnues au sens de l'art. 10 LPC. Tel est le cas pour une personne qui séjourne dans un home (au sens de la LPC) et bénéficie d'une allocation pour impotent, lorsque les coûts des prestations du home en raison de l'impotence surviennent de manière régulière et lui sont facturées – en tant que composante de la taxe journalière – de manière forfaitaire (TF 9C_110/2019 du 22 juillet 2019 c. 4.2; voir également Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer [éd.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], volume XIV, Soziale Sicherheit, 3ème éd. 2016, p. 1916 ss n. 229 ss et p. 1904 n. 219). 6.2 En l'occurrence, il ressort du dossier et n'est pas contesté, que la recourante perçoit une allocation pour impotent de l'AI, de degré grave, et qu'elle vit à son domicile (voir c. 5.2). Dans la mesure où elle ne séjourne pas dans un home ou dans un hôpital et que les soins sont apportés par l'époux, les conditions de l'exception prévue par l'art. 15b OPC-AVS/AI (en relation avec l'art. 11 al. 4 LPC) ne sont pas réunies en l'espèce. Ni la loi, ni l'ordonnance ne prévoient d'autres situations dans lesquelles l'allocation pour impotent devrait être imputé à titre de revenu déterminant dans le calcul des PC. Au vu du texte clair de ces dispositions et des buts poursuivis, l'art. 15b OPC-AVS/AI ne saurait être interprété de façon extensive (voir à ce propos ATF 141 V 674 c. 2.2, 139 V 148 c. 5.2). Le raisonnement de l'intimée (fondé sur le jugement du Tribunal cantonal des assurances de Saint-Gall EL 2019/4 du 8 septembre 2020 c. 2.3) consistant à tenir compte du montant de l'allocation pour impotent à titre de revenu du travail de l'époux, s'agissant des soins prodigués à sa femme, revient en réalité à assimiler, de façon indirecte, l'allocation pour impotent à un revenu au sens de l'art. 11 al. 1 LPC. Or, même une prise en compte indirecte de l'allocation pour impotent à titre de revenu dans le calcul des PC est contraire aux dispositions légales et réglementaires claires en matière de PC (voir dans ce sens VGE EL/2023/96 du 5 juin 2024 [destiné à la publication] c.”
Bei Dessaisissement im Sinne von Art. 11 Abs. 2 ELG ist für die Bewertung von Rechtsverzichten auf Nutzniessung oder Wohnrecht der jährliche Wert gemäss Art. 15e OPC-AVS/AI (entspricht der Wertmiete abzüglich der zu tragenden Kosten) zu berücksichtigen. Bei Dessaisissement von Liegenschaften ist der Verkehrswert massgebend (vgl. Art. 17a Abs. 5 OPC-AVS/AI).
“Les conditions relatives à l’absence d’obligation légale et à l’absence de contre-prestation adéquate ne doivent pas être remplies de façon cumulative (cf. Message du Conseil fédéral du 16 septembre 2016 relatif à la modification de la loi sur les prestations complémentaires [Réforme PC], FF 2016 7322). Une contre-prestation est considérée comme adéquate si elle atteint au moins 90 % de la valeur de la prestation (ATF 122 V 394). b) En vertu de l’art. 15e OPC-AVS/AI, également introduit le 1er janvier 2021, si une personne renonce volontairement à un usufruit ou à un droit d’habitation, la valeur annuelle de l’usufruit ou du droit d’habitation est prise en compte comme revenu (al. 1). La valeur annuelle correspond à la valeur locative diminuée des coûts que le titulaire de l’usufruit ou du droit d’habitation a assumés ou aurait dû assumer en lien avec l’usufruit ou le droit d’habitation (al. 2). c) Selon l’art. 17a al. 5 OPC-AVS/AI, en cas de dessaisissement d’un immeuble, à titre onéreux ou gratuit, est déterminante la valeur vénale pour savoir s’il y a renonciation à des parts de fortune au sens de l’art. 11 al. 2 LPC. La valeur vénale n’est pas applicable si, légalement, il existe un droit d’acquérir l’immeuble à une valeur inférieure. 7. a) On se trouve dans un cas de dessaisissement lorsqu’un assuré renonce à des sources de revenus auxquelles il a droit. Les motifs pour lesquels il ne fait pas valoir ce droit ne jouent aucun rôle. Ainsi, notamment, il y a lieu de retenir un dessaisissement lorsqu’il a, par ignorance, renoncé à faire valoir un droit alors que la réalisation d’un revenu correspondant aurait été objectivement possible (cf. Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, Genève/Zurich/Bâle 2015, n° 123 ad art. 11 LPC, p. 181 et références citées). b) Par dessaisissement, il faut entendre, en particulier, la renonciation à des éléments de revenu ou de fortune sans obligation juridique ou sans contre-prestation équivalente (art. 11a al. 2 LPC ; ATF 134 I 65 consid. 3.2 ; 131 V 329 consid. 4.2 et 4.3). Un avancement d’hoirie, par exemple, constitue indéniablement une cession à titre gratuit qui tombe sous le coup de l’art.”
“Les conditions relatives à l’absence d’obligation légale et à l’absence de contre-prestation adéquate ne doivent pas être remplies de façon cumulative (cf. Message du Conseil fédéral du 16 septembre 2016 relatif à la modification de la loi sur les prestations complémentaires [Réforme PC], FF 2016 7322). Une contre-prestation est considérée comme adéquate si elle atteint au moins 90 % de la valeur de la prestation (ATF 122 V 394). b) En vertu de l’art. 15e OPC-AVS/AI, également introduit le 1er janvier 2021, si une personne renonce volontairement à un usufruit ou à un droit d’habitation, la valeur annuelle de l’usufruit ou du droit d’habitation est prise en compte comme revenu (al. 1). La valeur annuelle correspond à la valeur locative diminuée des coûts que le titulaire de l’usufruit ou du droit d’habitation a assumés ou aurait dû assumer en lien avec l’usufruit ou le droit d’habitation (al. 2). c) Selon l’art. 17a al. 5 OPC-AVS/AI, en cas de dessaisissement d’un immeuble, à titre onéreux ou gratuit, est déterminante la valeur vénale pour savoir s’il y a renonciation à des parts de fortune au sens de l’art. 11 al. 2 LPC. La valeur vénale n’est pas applicable si, légalement, il existe un droit d’acquérir l’immeuble à une valeur inférieure. 7. a) On se trouve dans un cas de dessaisissement lorsqu’un assuré renonce à des sources de revenus auxquelles il a droit. Les motifs pour lesquels il ne fait pas valoir ce droit ne jouent aucun rôle. Ainsi, notamment, il y a lieu de retenir un dessaisissement lorsqu’il a, par ignorance, renoncé à faire valoir un droit alors que la réalisation d’un revenu correspondant aurait été objectivement possible (cf. Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, Genève/Zurich/Bâle 2015, n° 123 ad art. 11 LPC, p. 181 et références citées). b) Par dessaisissement, il faut entendre, en particulier, la renonciation à des éléments de revenu ou de fortune sans obligation juridique ou sans contre-prestation équivalente (art. 11a al. 2 LPC ; ATF 134 I 65 consid. 3.2 ; 131 V 329 consid. 4.2 et 4.3). Un avancement d’hoirie, par exemple, constitue indéniablement une cession à titre gratuit qui tombe sous le coup de l’art.”
Beim Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG handelt es sich um eine rein fiktive Anrechnung: unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch ist der gesetzlich vorgesehene Bruchteil des Reinvermögens als Einnahme zu berücksichtigen. Diese Fiktion gründet auf der Annahme, dass der Vermögenswert jederzeit in liquide Mittel umgewandelt werden könne. Kann die Umwandlung in liquide Mittel in der konkreten Lage tatsächlich nicht erfolgen oder ist der Zugriff auf das Vermögen verwehrt, entfällt die Anrechnung.
“a ELG alleinstehende Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die über ein Reinvermögen unter Fr. 100000.00 verfügen. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen werden hierbei Liegenschaften ausgeklammert, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in der Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist bewohnt werden und an welchen einer dieser Personen Eigentum hat (Art. 9a Abs. 2 ELG). 3.1.3. Besteht im Grundsatz ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist nach Art. 11 Abs. 1 lit c EL ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens unter Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages anzurechnen. Der Vermögensfreibetrag betrug bis zum 31. Dezember 2019 für alleinstehende Personen Fr. 37500.00 (Art. 11 Abs. 1 lit. c aELG) und ab dem 1. Januar 2021 Fr. 30000.00 (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Für selbst bewohnte Liegenschaften durch die versicherte Person und/oder in der Berechnung einbezogene Personen - beträgt der Vermögensfreibetrag indessen Fr. 112'500 (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit c ELG). Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV). 3.1.4. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleitungen sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). 3.1.5. Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule sind ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen. Bei der Zusprache einer Rente der IV sind die Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule ab dem Monat anzurechnen, der dem Eintritt der Rechtskraft der Rentenverfügung folgt. Dies gilt auch dann, wenn die Rente rückwirkend zugesprochen wird (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 2. Januar 2023, Rz 3443.03 f. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2020 vom 30. September 2020 [BGE 146 V 331 E. 5]). 3.2.”
“Ausserdem ist bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt, als Einnahme anzurechnen. Gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Beim Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG handelt es sich um einen rein fiktiven Vermögensverbrauch. Unabhängig vom effektiven Vermögensverbrauch ist immer der gesetzlich vorgesehene Bruchteil des Vermögens anzurechnen. Die Anrechnung eines Vermögenswertes im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG beruht auf der Fiktion, dass er jederzeit in liquides Vermögen umgewandelt werden und als solches verzehrt werden kann. Die zeitliche Verzögerung, die mit einer Umwandlung eines konkreten Vermögenswertes in liquides Vermögen verbunden wäre, wird ignoriert. Ist indessen die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich oder der Zugriff darauf verwehrt, entfällt die Anrechnung (Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1842 ff. Rz 160 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.1).”
Bei der Anrechnung ausländischer Renten (z.B. deutscher Renten) ist die gewählte Währungsumrechnungsmethode relevant. Die Durchführungsstelle hat unterschiedliche Verfahren angewandt und die Methode per Revisionszeitpunkt geändert; im Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG ist daher auch die Richtigkeit der angewendeten Umrechnungsmethode zu überprüfen. Laut Verwaltungsweisung sollen deutsche Renten mit einem von der EZB errechneten Tageskurs umgerechnet werden; diese Weisung wird in der zitierten Entscheidung jedoch nicht als abschliessend überzeugende Konkretisierung beurteilt.
“Entscheid Versicherungsgericht, 20.09.2023 Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG. Anrechnung von deutschen Rentenleistungen. Anwendbarer Umrechnungskurs. Die EL-Durchführungsstelle hat seit Anspruchsbeginn auf den Kurs der Wanderarbeitnehmer abgestellt, deren Anwendung ist jedoch uneinheitlich erfolgt (Heranziehen unterschiedlicher Mittelwerte). Auch per 1. Juli 2022 (Revisionszeitpunkt) hat die EL-Durchführungsstelle die Umrechnungsmethode geändert. Deshalb ist im Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG im Rahmen der Erhöhung der deutschen Altersrenten auch die Richtigkeit es angewendeten Währungsumrechnungsmethode zu überprüfen. Gemäss den Verwaltungsweisungen sind die deutschen Renten anhand eines von der EZB errechneten Tageskurses in Schweizerfranken umzurechnen. Diese Verwaltungsweisung ist bei einer kritischen Würdigung jedoch nicht als überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben zu qualifizieren: Der gesetzliche Zweck der Ergänzungsleistung ist, den jeweils aktuellen Bedarf unter Berücksichtigung der jeweils aktuell zur Verfügung stehenden Einnahmen zu decken.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 20.09.2023 Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG. Anrechnung von deutschen Rentenleistungen. Anwendbarer Umrechnungskurs. Die EL-Durchführungsstelle hat seit Anspruchsbeginn auf den Kurs der Wanderarbeitnehmer abgestellt, deren Anwendung ist jedoch uneinheitlich erfolgt (Heranziehen unterschiedlicher Mittelwerte). Auch per 1. Juli 2022 (Revisionszeitpunkt) hat die EL-Durchführungsstelle die Umrechnungsmethode geändert. Deshalb ist im Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG im Rahmen der Erhöhung der deutschen Altersrenten auch die Richtigkeit es angewendeten Währungsumrechnungsmethode zu überprüfen. Gemäss den Verwaltungsweisungen sind die deutschen Renten anhand eines von der EZB errechneten Tageskurses in Schweizerfranken umzurechnen. Diese Verwaltungsweisung ist bei einer kritischen Würdigung jedoch nicht als überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben zu qualifizieren: Der gesetzliche Zweck der Ergänzungsleistung ist, den jeweils aktuellen Bedarf unter Berücksichtigung der jeweils aktuell zur Verfügung stehenden Einnahmen zu decken.”
Bei Teilinvaliden ist grundsätzlich das im massgebenden Zeitraum tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen anzurechnen (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für Invaliden unter 60 Jahren sieht Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch eine Vermutung vor, dass je nach Invaliditätsgrad bestimmte Mindesteinkünfte erzielt werden können; diese gelten als hypothetisches Erwerbseinkommen und können bei der Berechnung nach Art. 11 Abs. 1 ELG (insbesondere im Sinne von Verzichtseinkünften) angerechnet werden. Die Vermutung ist durch die Leistungsansprecher widerlegbar.
“Bei Teilinvaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 ELV als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung vom Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG auszugehen ist. Der Anrechnung nach Art. 14a Abs. 2 ELV liegt die Vermutung zugrunde, dass die EL-berechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen; diese Anrechnung stellt somit einen Anwendungsfall der Regelung zu den Verzichtseinkünften nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dar. Die Vermutung kann von den Leistungsansprechern widerlegt werden; diese können objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 215 Rz 543, unter anderem mit Hinweis auf BGE 117 V 156). Die Invaliditätsbemessung der IV-Stellen als solche ist demgegenüber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich verbindlich für die mit den Zusatzleistungsansprüchen befassten Durchführungsorgane und für die Sozialversicherungsgerichte (BGE 140 V 267 E. 2.3 und E. 5.1). Gemäss Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV gilt die Regelung zur Anrechnung eines invaliditätsgradabhängigen hypothetischen Erwerbseinkommens allerdings dort nicht, wo die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund der Vorschriften in Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt worden ist.”
“Die Erwerbseinkünfte von Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezügern sind unter den Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Einnahmen anzurechnen. Des Weiteren sind gestützt auf die Regelung in Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist. Bei Teilinvaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 ELV als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist jedoch nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) ein bestimmter Betrag anzurechnen. Dieser Anrechnung liegt die Vermutung zugrunde, dass die ELberechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen. Die betreffende Vermutung kann von den Leistungsansprechern widerlegt werden; diese können objektive und subjektive, für die Invaliditätsbemessung nicht relevante Umstände des Einzelfalles geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren (vgl.”
Art. 21 Abs. 4 ATSG findet auf die Anrechnung von verzichtetem Einkommen nach Art. 11 Abs. 1 ELG keine Anwendung. Bei kantonsübergreifenden Sachverhalten sind verfahrens‑ und berechnungsrechtliche Besonderheiten zu beachten (z.B. Anrechnung eines bereits in einem anderen Kanton vorgenommenen hypothetischen Erwerbseinkommens; Auswirkungen eines Kantonswechsels auf die anzurechnende Prämienpauschale). Für andere Formen hypothetischer Annahmen (z.B. fiktiver Mietzins, Berücksichtigung des Vermögens der Eltern bei hypothetischem Unterhaltsbeitrag) sind die einschlägigen, den Einzelfall betreffenden Erwägungen und Regeln zu prüfen.
“Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person, welche sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wobei vorher Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen ist. Gemäss der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 9C_251/2019 vom 9. Januar 2020 E. 8.2 und 9C_179/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2) ist Art. 21 Abs. 4 ATSG auf die Ergänzungsleistungen nicht anzuwenden. Denn diese Bestimmung beziehe sich lediglich auf die Widersetzlichkeit gegenüber einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahmen sowie auf mangelnde Selbsteingliederung (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.2; BGE 133 V 511 E. 4.2). Die Anrechnung eines Verzichtseinkommens gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG beschlage indes weder die Behandlung noch die Eingliederung, sondern sei ein gesetzlich vorgesehenes Element der Ergänzungsleistungsbemessung. Deren Leistungen bezweckten die Deckung des Existenzbedarfs (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 7.1). Einer Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG auf die Ergänzungsleistungen fehle somit ein sachlicher Zusammenhang. Gleiches muss auch für die vorliegend im Streite stehende Frage nach der Anrechnung einer Mitwirkung von Angehörigen oder Drittpersonen bei der Bauleitung im Rahmen von baulichen Anpassungen gelten.”
“Sachverhaltsveränderung. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Ehemann der EL-Bezügerin. Der EL-Bezügerin muss die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht angekündigt werden, wenn ihrem Ehemann bereits früher in einem anderen Kanton ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wurde. Die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens ist im vorliegenden Fall anhand der LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln. Den konkreten Umständen des Einzelfalls ist mittels Tabellenlohnabzug Rechnung zu tragen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juli 2021, EL 2019/68). Entscheid vom 9. Juli 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2019/68 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dominique Chopard, Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.”
“September 2019 hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2019 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 920.-- zugesprochen (entspricht der Prämienpauschale für die Krankenversicherung). Im Unterschied zur Verfügung vom 8. August 2019 hat sie dem Ehemann der Beschwerdeführerin "lediglich" noch ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 50'969.-- (statt von Fr. 52'101.--) resp. nach Abzug des Freibetrags und der 1/3-Privilegierung von Fr. 32'979.-- (statt von Fr. 33'734.--) angerechnet. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den Art. 10 und 11 ELG sowie den Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte, auf die verzichtet worden ist. Die EL-Durchführungsstelle des Kantons Zürich hat die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann ab dem 1. Februar 2018 als getrennt lebend qualifiziert und den Ehemann deshalb nicht mehr in die EL-Anspruchsberechnung eingeschlossen. Per 1. Mai 2019 haben die Ehegatten eine gemeinsame Wohnung in B.___ bezogen (EL-act. 48). Der Ehemann ist somit ab dem 1. Mai 2019 wieder in die EL-Anspruchsberechnung einzubeziehen. Die Beschwerdegegnerin hat auf der Ausgabenseite der Anspruchsberechnung eine jährliche Prämienpauschale für die Krankenkasse von je Fr. 5'520.-- für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann (zusammen Fr. 11'040.--) berücksichtigt. Der jährliche Pauschalbetrag hat der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Der Kantonswechsel stellt für die anrechenbare Prämienpauschale für die Krankenversicherung somit einen Revisionsgrund dar.”
“Für die Beantwortung der Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Auffassung entscheidend, ob der ursprüngliche rechtsgestaltende Entscheid bei der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der Eröffnung der ursprünglichen (möglicherweise zweifellos unrichtigen) Verfügung dargestellt haben, vertretbar gewesen ist (vgl. etwa Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 53 N 59 f., mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Verfügung pendente lite vom 12. März 2015 scheint auf den ersten Blick in sachverhaltlicher Hinsicht nicht zweifellos unrichtig gewesen zu sein, denn die dem Gericht vorliegenden Akten belegen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab dem 1. September 2014 jeweils einen Wohnungsmietzins von 1’450 Franken bezahlt hat. Kämen für die Bemessung der anerkannten Mietzinsausgaben nur der Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG bzw. der Art. 5 des ELG/SG (in der in diesem Fall weiter anwendbaren bis Ende 2015 gültigen Fassung) zur Anwendung, wäre nur massgebend, wie hoch die effektiven Mietzinsausgaben waren. Die Beschwerdegegnerin ist aber davon ausgegangen, dass auch der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (für die ausserordentliche Ergänzungsleistung der Art. 7 ELG/SG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) zur Anwendung gelangen müsse, das heisst dass von einem Verzicht in der Form zu hoher Mietzinsausgaben auszugehen sei, so dass ein hypothetischer, tieferer Mietzins von 800 Franken monatlich als Ausgabe zu berücksichtigen sei. Die Wiedererwägungsverfügung vom 7. November 2018 hat also auf die Berichtigung einer fehlerhaften Rechtsanwendung (unterbliebene Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG bzw. Art. 7 ELG/SG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) und damit – aufgrund des besonderen Regelungsinhalt der zusätzlich anzuwendenden Norm – auch auf die Berichtigung des der Rechtsanwendung zugrunde zu legenden Sachverhalts (hypothetischer statt effektiver Mietzins) abgezielt. Weil die Ergänzungsleistung die Deckung des tatsächlichen Existenzbedarfs bezweckt, soweit die effektiv zur Verfügung stehenden Einnahmen diesen nicht decken können, sind bei der Anspruchsberechnung grundsätzlich die tatsächlich anfallenden Ausgaben den tatsächlich zur Verfügung stehenden Einnahmen gegenüber zu stellen. Von diesem Grundsatz sieht der Art.”
Werden Kinder im Haushalt berücksichtigt, erhöhen sich dadurch die anerkannten Ausgaben und der Ergänzungsleistungsanspruch kann sich entsprechend erhöhen. Kinderzulagen werden als anrechenbare Einnahmen gemäss Art. 11 ELG berücksichtigt.
“25 netto (zuzüglich eines Ferienguthabens von Fr. 251.15) und im Mai 2022 – bei siebentägiger Krankheitsabwesenheit – Fr. 2'116.05 netto zuzüglich Fr. 187.45 Ferienguthaben. 3.2.3 Bewegt sich das Einkommen der Beschwerdeführerin weiterhin in der bisherigen Höhe, lässt sich damit sowie mit dem Renteneinkommen ihres Ehemanns der gemäss SKOS-Richtlinien zu bemessende künftige Bedarf der dreiköpfigen Familie von Fr. 3'867.51 ohne Weiteres decken. Sollte das Kind der Beschwerdeführerin dagegen künftig bei der Bemessung des Ergänzungsleistungsanspruchs von B berücksichtigt werden (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 [ELG, SR 831.30] in Verbindung mit Art. 22ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [SR 831.10]), resultierte bei einer Gegenüberstellung der anerkannten Ausgaben der dreiköpfigen Familie gemäss Art. 10 ELG und ihrer anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG ein Fehlbetrag in Höhe von Fr. 446.- pro Monat bzw. – bei Einsetzung des von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich bisher angenommenen hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin – ein Fehlbetrag in Höhe von Fr. 252.- pro Monat und erhöhte sich der Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers entsprechend. Anerkannte Ausgaben (Art. 10 ELG) Anrechenbare Krankenkassenprämien: Fr. 9'564.40 Miete: Fr. 9'600.00 Lebensbedarf: Fr. 36'615.00 Total Ausgaben: Fr. 55'779.40 Anrechenbare Einnahmen (Art. 11 ELG) Rente: Fr. 18'420.00 Kinderzulagen: Fr. 2'400.00 Einkommen Beschwerdeführerin (davon 80 %): Fr.”
Bei der gemeinsamen Berechnung von Ehegatten werden die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen zusammengerechnet. Gemeinsame Freibeträge bzw. Franchisen (z. B. die für Erwerbseinkommen massgebliche Grenze bei Ehepaaren) sind gemeinsam zu berücksichtigen.
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Angerechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (BGE 142 V 12 E. 3.1; vgl. auch Rz”
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Angerechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (BGE 142 V 12 E. 3.1; vgl. auch Rz”
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG] die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Angerechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (BGE 142 V 12 E. 3.1; vgl. auch Rz”
Bei rückwirkend zugesprochenen Renten ist grundsätzlich nur der der jeweiligen Anspruchsperiode zuzuordnende Rentenbetrag als wiederkehrende Leistung anzurechnen. Rückständige Gesamtnachzahlungen sind demgegenüber periodengerecht so zu behandeln, als wären die Rentenleistungen ab Beginn des Anspruchs laufend ausbezahlt worden, um eine Überentschädigung zu vermeiden.
“Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung - wie hier (Urk. 10/2325, Urk. 10/1) - innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der Invalidenversicherung eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 22 Abs. 1 ELV). Die rechtzeitige Anmeldung und der Anspruch auf Zusatzleistungen rückwirkend ab Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente im Dezember 2014 sind im Grundsatz unbestritten. Renten, die rückwirkend zugesprochen werden, werden für die Vergangenheit nicht in wiederkehrender Form, sondern als Gesamtbetrag nachbezahlt. Hier stellt sich die Frage, ob der Nachzahlungsbetrag gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG das anrechenbare Vermögen erhöht oder ob es sich nach wie vor um wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG handelt, die dann allerdings rückwirkend angerechnet werden müssen (vgl. Jöhl/Ursinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1872 Rz. 189). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nur der auf eine Anspruchsperiode entfallende Rentenbetrag anzurechnen, für welche Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden. Die Nachzahlung ändert nichts daran, dass es sich um eine wiederkehrende Leistung und nicht um einen Vermögenszufluss handle (vgl. das Urteil 9C_907/2013, 9C_37/2014 vom 29. August 2014 E. 6.2 unter Hinweis auf BGE 122 V 134 E. 2e; vgl. auch Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, S. 161 Rz. 441 mit Hinweis). Jöhl/Ursinger-Egger, a.a.O., S. 1873 f. Rz. 189 gehen dabei von der Fiktion aus, dass die rückwirkend zugesprochene Invalidenrente sofort ab dem Anspruchsbeginn periodisch ausbezahlt worden ist. Die Ergänzungsleistung müsse ab diesem Moment um den Rentenbetrag gekürzt werden, da Renten gemäss Art.”
“d ELG handelt, die dann allerdings rückwirkend angerechnet werden müssen (vgl. Jöhl/Ursinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1872 Rz. 189). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist nur der auf eine Anspruchsperiode entfallende Rentenbetrag anzurechnen, für welche Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden. Die Nachzahlung ändert nichts daran, dass es sich um eine wiederkehrende Leistung und nicht um einen Vermögenszufluss handle (vgl. das Urteil 9C_907/2013, 9C_37/2014 vom 29. August 2014 E. 6.2 unter Hinweis auf BGE 122 V 134 E. 2e; vgl. auch Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, S. 161 Rz. 441 mit Hinweis). Jöhl/Ursinger-Egger, a.a.O., S. 1873 f. Rz. 189 gehen dabei von der Fiktion aus, dass die rückwirkend zugesprochene Invalidenrente sofort ab dem Anspruchsbeginn periodisch ausbezahlt worden ist. Die Ergänzungsleistung müsse ab diesem Moment um den Rentenbetrag gekürzt werden, da Renten gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG der Ergänzungsleistung vorgingen. Konsequenterweise bedeute dies, dass die effektive Rentennachzahlung bei der Ermittlung des verzehrbaren Vermögens für die Zukunft keine Berücksichtigung finden dürfe. Andernfalls würde die leistungsansprechende Person in unzulässiger Weise benachteiligt, weil ihr sowohl rückwirkend die fiktive Rente als auch für die Zukunft das um den Betrag der effektiven Leistungsnachzahlung erhöhte verzehrbare Vermögen angerechnet werde. Gemäss Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Stand: 1. Januar 2022, ist bei Rentennachzahlungen im Jahre der Nachzahlung der auf das Kalenderjahr, für welches die EL ausgerichtet wird, entfallende Betrag anzurechnen. Die auf die vorangegangene Zeit – für welche keine EL festzusetzen ist – entfallende Rentensumme ist gegebenenfalls als Vermögen anzurechnen, wobei allfällige Verpflichtungen, die die versicherte Person eingehen musste, um ihren eigenen Unterhalt und denjenigen ihrer Familienangehörigen zu sichern, davon abzuziehen sind (WEL Rz.”
“Eine Rente wird häufig nicht im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns, sondern einige Monate oder sogar Jahre später zugesprochen. Dies hat zur Folge, dass für die Vergangenheit eine Rentennachzahlung erfolgt. Das ELG beantwortet die Frage, ob eine Rentennachzahlung in der EL-Anspruchsberechnung als (realer) Vermögenszuwachs oder rückwirkend als (fiktive) laufende Rentenleistung anzurechnen ist, nicht. Wäre Ersteres massgebend, würde ein EL-Bezüger, der eine Rentennachzahlung erhält, EL-rechtlich besser gestellt werden als eine Person, die ihre Rente ab Anspruchsbeginn laufend erhalten hat: Als Einnahme wird nur 1/15 (IV-Rentner) resp. 1/10 (Altersrentner) des Reinvermögens angerechnet − und zwar nur soweit es den in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festgelegten Vermögensfreibetrag übersteigt (sog. Vermögensverzehr). Laufende Rentenleistungen hingegen werden voll angerechnet. Eine Rentennachzahlung würde also zu einer Überentschädigung des betreffenden EL-Bezügers führen. Da diese Ungleichbehandlung EL-beziehender Personen sachlich nicht zu rechtfertigen ist, muss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG insoweit lückenfüllend ergänzt werden, als Rentennachzahlungen (rückwirkend) so anzurechnen sind, als wären sie laufend ausbezahlt worden. Um eine Überentschädigung zu verhindern, werden Rentennachzahlungen grundsätzlich mit der aus der Anrechnung der Rentennachzahlung resultierenden EL-Rückforderung verrechnet. Wenn nun ein EL-Bezüger vor der Verrechnung der Rentennachzahlung mit der EL-Rückforderung ein Erlassgesuch stellt, will er eine Überentschädigung erst erreichen. Damit würde die Erlassmöglichkeit missbraucht. Nichts Anderes kann für Fälle wie den vorliegenden gelten, in denen keine Verrechnung der Rentennachzahlung mit der EL-Rückforderung erfolgt ist. Die ausschliesslich auf das Erlangen oder auf das Behalten einer Überentschädigung ausgerichtete Wirkung der Erlassmöglichkeit zwingt somit zur Annahme einer Lücke in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, die durch eine Regelung auszufüllen ist, laut der die Erlassmöglichkeit auf jene Rückforderungen nicht anwendbar ist, denen eine (fiktive) Leistungsausrichtung in der Vergangenheit zugrunde liegt.”
Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nach Art. 11 ELG sind nur die in Art. 10 ELG aufgezählten anerkannten Ausgaben zu berücksichtigen. Diese Aufzählung gilt als abschliessend; weitere Ausgaben, die nicht in Art. 10 genannt sind, dürfen nicht angerechnet werden.
“Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG umschrieben, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Die für die EL-Berechnung anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG stellen zwingendes Bundesrecht dar und sind abschliessend aufgezählt. Weitere als die aufgeführten Ausgaben können nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.3). Bei zu Hause lebenden Personen werden unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis maximal zum jährlichen Höchstbetrag als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).”
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu den anerkannten Ausgaben gehören ein nach oben begrenzter jährlicher Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) und die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG). Die jeweilige Aufzählung in den genannten Bestimmungen ist abschliessend, namentlich der gesetzliche Höchstbetrag für die jährliche Miete und die jährliche Pauschale für die Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. d ELG.”
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG umschrieben, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Die für die Ergänzungsleistungsberechnung anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG stellen zwingendes Bundesrecht dar und sind abschliessend aufgezählt. Weitere als die aufgeführten Ausgaben können nicht berücksichtigt werden (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 134; Urteil des Bundesgerichts 9C_822/2009 vom 7. Mai 2010 E. 3.3). Nach bisher geltendem Recht wird für die Krankenversicherungsprämien ein jährlicher Pauschalbetrag für die OKP (inkl. Unfalldeckung) in Höhe der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie als Ausgabe angerechnet (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung). Nach neuem Recht wird für die Krankenversicherungsprämien ebenfalls ein jährlicher Pauschalbetrag in Höhe der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie als Ausgabe berücksichtigt, sofern die tatsächliche Prämie höher als die Durchschnittsprämie ist (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Die kantonale Durchschnittsprämie beträgt im Kanton Basel-Stadt für das Jahr 2021 für eine erwachsene Person Fr.”
Zum Ertrag des unbeweglichen Vermögens gehören insbesondere Miet- und Pachtzinse sowie der Mietwert der selbstbewohnten/im Eigentum stehenden Wohnung. Diese Leistungen sind als Einkommen bzw. Ertrag zu berücksichtigen, soweit sie nicht bereits im Erwerbseinkommen enthalten sind oder nach Art. 11 Abs. 3 ELG anderweitig ausgeschlossen werden.
“Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Dazu gehören auch Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist (Rz.”
“Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Dazu gehören auch Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern dieser nicht schon im Erwerbsein-kommen enthalten ist (Rz.”
“Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Dazu gehören auch Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist (BSV, Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2020, Rz. 3433.01).”
“Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Dazu gehören auch Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist (Rz.”
Bei Ehepaaren werden die Einkünfte beider Ehegatten zusammengerechnet. Nach der altrechtlichen Praxis ist jährlich ein gemeinsamer Freibetrag von Fr. 1'500.– abzuziehen; vom verbleibenden Betrag sind zwei Drittel als anrechenbar zu werten. Nach der neurechtlichen Regelung wird das Erwerbseinkommen zu 80% angerechnet (ohne Abzug des Freibetrags). Hypothetisch ermittelte Einkommen des Ehegatten sind ebenso wie tatsächlich erzielte Einkommen entsprechend zu privilegieren.
“Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 222; WEL Rz. 3482.04). Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehegattens des EL-Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz. 525 zu Art. 11).”
“Demnach hat die Beschwerdegegnerin der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Fr. 34'206.-- pro Jahr über den gesamten Zeitraum (1. Oktober 2015 bis 6. Juni 2018) ein zu hohes hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Dem Beschwerdeführer selbst ist ab Oktober 2015 unverändert ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 19'290.-- pro Jahr angerechnet worden. Von den anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommen beider Eheleute ist der Freibetrag von Fr. 1'500.-- abzuziehen. Vom restlichen Betrag sind 2/3 als hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Demnach ist den Eheleuten für das Jahr 2015 insgesamt ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 30'674.-- ([Fr. 28'221.-- + Fr. 19'290.-- Fr. 1'500.--] / 3 x 2), für das Jahr 2016 von Fr. 30'856.-- ([Fr. 28'495.-- + Fr. 19'290.-- - Fr. 1'500.--] / 3 x 2), für das Jahr 2017 von Fr. 30'928.-- ([Fr. 28'602.-- + Fr. 19'290.-- - Fr. 1'500.--] / 3 x 2) und für das Jahr 2018 von Fr. 30'892.-- ([Fr. 28'548.-- + Fr. 19'290.-- Fr. 1'500.--] / 3 x 2) anzurechnen.”
“In Bezug auf die Anwendung der altrechtlichen anstellte der neurechtlichen Bestimmungen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gemäss den Berechnungen nach den altrechtlichen Bestimmungen ein höherer Anspruch resultiere. In den Akten befindet sich denn auch einzig die Berechnung nach den Bestimmungen vor dem 1. Januar 2021 (vgl. Vorakten Nr. 20). Es kann davon ausgegangen werden, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beide Berechnungen erhalten hat; er hat zumindest keine Vergleichsrechnung angefordert. So oder anders folgt aus den Akten, den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und dem oben Ausgeführten, dass die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten sowohl unter dem neuen wie auch unter dem alten Recht vorgesehen ist. Während unter dem alten Recht – nach Abzug des Freibetrages – 2/3 des Erwerbseinkommens berücksichtigt werden, sind unter dem neuen Recht 80 Prozent des Erwerbseinkommens zu berücksichtigen, ohne Abzug eines Freibetrages (vgl. Art. 11a Abs. 1 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG sowie BBl 2016 7465, 7538). Unter Anwendung der altrechtlichen Bestimmungen ist dem Beschwerdeführer demnach ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau von CHF 15'000.- anzurechnen ([CHF 24'000.- abzüglich Freibetrag von CHF 1'500.-] x 2/3), unter Anwendung der neurechtlichen Bestimmungen wären es CHF 19'200.- (CHF 24'000.- x 0.8). Zwar würde sich für den Beschwerdeführer unter neuem Recht bei den anrechenbaren Ausgaben theoretisch das Mietzinsmaximum von CHF 15'000.- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG [Stand 1. Januar 2019]) auf CHF 15'900.- erhöhen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG [Stand 1. Januar 2022] i.V.m. Anhang I der Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 14. Juni 2021 [SR 831.301.114] wonach sich Murten in der Region 2 befindet). Es wird aber bereits in der Berechnung nach altem Recht nicht der Maximalbetrag berücksichtigt, sondern nur der Anteil des Beschwerdeführers an der gesamten Miete, da er mit seiner Ehefrau, dem Sohn und dessen Ehefrau wohnt (CHF 23'580.”
“Das hypothetisch ermittelte Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers ist - ebenso wie hypothetische Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Abzug Freibetrag, zwei Drittel vom Restbetrag) zu privilegieren ; denn hypothetische Einkünfte sind in gleicher Weise ebenso zu privilegieren, wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 E. 1c; BGE 117 V 287 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.3.4).”
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen beziehungsweise wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).”
Darlehen und Forderungen sind als anrechenbares Vermögen zu berücksichtigen, solange sie einen tatsächlichen Vermögenswert darstellen und der Anspruch dem Leistungsansprecher realisierbar zur Verfügung steht. Ein Darlehen kommt nur dann als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG in Betracht, wenn es zum Zeitpunkt der Anmeldung unter den konkreten Umständen realistischerweise als wertlos oder von Anfang an nicht rückzahlbar anzusehen ist (Prüfung der Rückzahlbarkeit erforderlich).
“Die Anlage eines Vermögens ist trotz des bestehenden Verlustrisikos grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Im Gegenteil ist es normal, dass Vermögen angelegt wird. Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein keine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Darlehen ist als Forderung beim anrechenbaren Vermögen zu berücksichtigen, solange es einem tatsächlichen Vermögenswert entspricht und der Leistungsansprecher hierüber verfügen kann (BGE 110 V 17 E. 3; ZAK 1988 S. 255 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 und P 12/01 vom 9. August 2001 E. 2a). Nur wenn das Darlehen im Zeitpunkt der Anmeldung zum EL−Bezug realistischerweise als wertlos zu betrachten ist und dem Leistungsansprecher nicht in der von der Rechtsprechung geforderten Weise zur Verfügung steht, stellt sich die Frage, ob die Darlehenshingabe als Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts P 47/02 vom 31. Januar 2003 E. 2.3). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Darlehen nicht zurückbezahlt wird (Urteile des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 und 9C_467/2019 vom 4. November 2019 E. 2, je mit Hinweisen). Ein Verzichtstatbestand ist somit anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste, sodass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (Urteile des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2, 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1 und 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2). Bei einer Investition, aus welcher ein Vermögensverlust resultiert, haben Versicherte darzulegen, welche Aspekte ihr damaliges – und angesichts der anvertrauten Summe besonderes - Vertrauen in die Bonität ihrer Schuldner hätte begründen sollen, oder inwiefern sie arglistig getäuscht worden sein sollen (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 14.”
Wenn die Vorinstanz darauf verzichtet, eine Aufstellung der anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) und der anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) gegenüberzustellen, erschwert dies die Feststellung des für die Leistungsberechnung massgeblichen Fehlbetrags. Dies gilt insbesondere, wenn Einkünfte nicht substanziiert nachgewiesen sind; in diesem Fall kann die Vorinstanz zwar annehmen, dass die anrechenbaren Einnahmen tiefer sind als die anerkannten Ausgaben, muss aber die Höhe des daraus resultierenden Fehlbetrags für den Anspruchsinhaber erkennbar darstellen oder nachvollziehbar begründen, da die Höhe rechtliche Relevanz hat.
“Es ist zutreffend, dass die Vorinstanz darauf verzichtet hat, eine Aufstellung der anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG und anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG zu erstellen und diese einander gegenüberzustellen, wie sie dies hingegen betreffend das sozialhilferechtliche Existenzminimum getan hat (angefochtenes Urteil E. 3.2.3). Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich aber auch, dass sie aufgrund ihrer Beweiswürdigung davon ausgeht, dass weder irgendwelche Einkünfte der Beschwerdeführerin noch des Ehemannes nebst seiner IV-Rente substanziiert nachgewiesen seien (angefochtenes Urteil E. 3.2.8). Dass diesfalls die anrechenbaren Einnahmen tiefer als die anerkannten Ausgaben seien, könne ohne Weiteres angenommen werden. Diese Aussage der Vorinstanz ist zwar nachvollziehbar. Gleichwohl verunmöglicht sie der Beschwerdeführerin aber, zu erkennen, wie hoch der relevante Fehlbetrag zwischen anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Einkünften nach vorinstanzlicher Feststellung ist. Die Höhe dieses Betrags ist von rechtlicher Relevanz. Das Bundesgericht hat kürzlich in einem ähnlichen Fall die Erwägungen der Vorinstanz geschützt, wonach es einer gesunden und arbeitswilligen Ehegattin möglich sein sollte, selbst in einem Teilzeitpensum ein Einkommen zu erwirtschaften, welches einen dort geringen Fehlbetrag von Fr.”
“Es ist zutreffend, dass die Vorinstanz darauf verzichtet hat, eine Aufstellung der anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG und anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG zu erstellen und diese einander gegenüberzustellen, wie sie dies hingegen betreffend das sozialhilferechtliche Existenzminimum getan hat (angefochtenes Urteil E. 3.2.3). Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich aber auch, dass sie aufgrund ihrer Beweiswürdigung davon ausgeht, dass weder irgendwelche Einkünfte der Beschwerdeführerin noch des Ehemannes nebst seiner IV-Rente substanziiert nachgewiesen seien (angefochtenes Urteil E. 3.2.8). Dass diesfalls die anrechenbaren Einnahmen tiefer als die anerkannten Ausgaben seien, könne ohne Weiteres angenommen werden. Diese Aussage der Vorinstanz ist zwar nachvollziehbar. Gleichwohl verunmöglicht sie der Beschwerdeführerin aber, zu erkennen, wie hoch der relevante Fehlbetrag zwischen anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Einkünften nach vorinstanzlicher Feststellung ist. Die Höhe dieses Betrags ist von rechtlicher Relevanz. Das Bundesgericht hat kürzlich in einem ähnlichen Fall die Erwägungen der Vorinstanz geschützt, wonach es einer gesunden und arbeitswilligen Ehegattin möglich sein sollte, selbst in einem Teilzeitpensum ein Einkommen zu erwirtschaften, welches einen dort geringen Fehlbetrag von Fr.”
Wurde die Veräusserung einer Immobilie in konkreter Weise in die Wege geleitet und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Immobilie unverkäuflich ist oder ein Verkaufserlös nicht in die Schweiz transferiert werden könnte, ist der zu erwartende Verkaufserlös in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einzubeziehen.
“Der Beschwerdeführer reichte im Einspracheverfahren den Maklervertrag und den Subvermittlungsvertrag je vom 22. Mai 2022 ein, womit die Veräusserung des Wohnhauses an der Z.___-Strasse, Y.___, in die Wege geleitet worden war (Urk. 6/147/4, übersetzt in Urk. 6/149/2, sowie Urk. 6/148/1, übersetzt in Urk. 6/147/3). Des Weiteren brachte er einen Vorvertrag vom 6. September 2022 bei, in dem sich der Käufer A.___ dazu bereit erklärt hatte, das Wohnhaus zu einem Preis von EUR 5'000.-- zu kaufen (Urk. 6/153/1, übersetzt in Urk. 6/152/1). Unter diesen Umständen kann nicht von einer Unverkäuflichkeit der Immobilie ausgegangen werden. Keine Anhaltspunkte bestehen auch dafür, dass der Verkaufserlös nicht hätte in die Schweiz transferiert werden können. Damit steht einem Einbezug in die Zusatzleistungsberechnung nichts entgegen. Der Beschwerdeführer wandte sich denn auch nicht gegen den Einbezug als solchen, sondern umstritten ist nur, zu welchem Wert die Immobilie gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen ist sowie ob und in welcher Höhe gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG Einkünfte aus der Immobilie als Einnahmen einzusetzen sind.”
“der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Der Beschwerdeführer reichte im Einspracheverfahren den Maklervertrag und den Subvermittlungsvertrag je vom 22. Mai 2022 ein, womit die Veräusserung des Wohnhauses an der Z.___-Strasse, Y.___, in die Wege geleitet worden war (Urk. 6/147/4, übersetzt in Urk. 6/149/2, sowie Urk. 6/148/1, übersetzt in Urk. 6/147/3). Des Weiteren brachte er einen Vorvertrag vom 6. September 2022 bei, in dem sich der Käufer A.___ dazu bereit erklärt hatte, das Wohnhaus zu einem Preis von EUR 5'000.-- zu kaufen (Urk. 6/153/1, übersetzt in Urk. 6/152/1). Unter diesen Umständen kann nicht von einer Unverkäuflichkeit der Immobilie ausgegangen werden. Keine Anhaltspunkte bestehen auch dafür, dass der Verkaufserlös nicht hätte in die Schweiz transferiert werden können. Damit steht einem Einbezug in die Zusatzleistungsberechnung nichts entgegen. Der Beschwerdeführer wandte sich denn auch nicht gegen den Einbezug als solchen, sondern umstritten ist nur, zu welchem Wert die Immobilie gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen ist sowie ob und in welcher Höhe gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG Einkünfte aus der Immobilie als Einnahmen einzusetzen sind.”
Fehlen sachdienliche Steuerunterlagen, sind weitere Abklärungen vorzunehmen. Es ist insbesondere festzustellen, welcher Art das geltend gemachte Einkommen ist und ob es sich allenfalls um Einkünfte aus beweglichem Vermögen (z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen) i.S.v. Art. 11 Abs. 1 handeln kann.
“Zusammenfassend können hier infolge fehlender sachdienlicher Steuerunterlagen betreffend den Beschwerdeführer selbst, der Bestand der von ihm geltend gemachten fiktiven Einkommen, Rückstellungen zu seinen Gunsten, finanziellen Unterstützung durch die B.________ AG C.________ bzw. C.________ wie auch der eigentliche Geldfluss nicht beurteilt und Unklarheiten in der Qualifikation von Einkünften nicht aufgelöst werden (vgl. prozessleitende Verfügung vom 23. Mai 2022). Es kann damit nicht auf die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Einkommen abgestellt werden und es sind weitere Abklärungen erforderlich. Dabei wird zu untersuchen sein, welcher Art das geltend gemachte Einkommen ist und ob Vermögenszuwendungen vorliegen, zumal dies Auswirkungen auf die Neuberechnung der EL haben kann. Denn denkbar ist auch, dass Einkünfte aus beweglichem Vermögen (verdeckte Gewinnausschüttung an Aktionär) i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG vorliegen bzw. die fraglichen Beträge als Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter i.S.v. Art. 11 Abs. 3 Ziff. c ELG zu qualifizieren sind (vgl. E. 2.7 hiervor). Damit geht die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie den Sachverhalt weiter abkläre und insbesondere die amtlichen Steuerakten des Beschwerdeführers ab 2017 ediert, in der Folge die EL ab 1. Januar 2017 bis auf weiteres neu berechnet und auch über allfällige Rückforderungen zu viel ausgerichteter EL neu befindet.”
Das Erwerbseinkommen des nicht anspruchsberechtigten Ehegatten wird nach Art. 11 Abs. 1 ELG zu 80 % angerechnet. Hypothetisch ermittelte Einkommen des Ehegatten sind dabei gleich zu privilegieren; es ist zudem der gesetzliche Freibetrag zu berücksichtigen (d. h. Abzug des Freibetrags, danach Anrechnung von 80 % des verbleibenden Gesamteinkommens).
“a) A titre liminaire, on précise que n’a pas à être tranchée ici la question de la prise en compte dans le calcul du droit du recourant aux prestations complémentaires d'un quelconque revenu hypothétique de son épouse, dès lors que l'intimée n'a pas retenu un tel revenu dans le cadre de ses décisions du 19 janvier 2024 sur lesquelles porte la décision sur opposition litigieuse. b) Le recourant ne conteste d'ailleurs pas les montants retenus dans la décision attaquée comme revenus de son épouse pour les années 2022 et 2023. Il semble seulement remettre en cause le principe de la prise en compte des revenus de celle-ci, sans toutefois qu'il ne conteste vivre en ménage commun avec elle (comp. § 3.1.4.1 a contrario DPC). c) Il convient ainsi d'emblée de souligner que c'est à juste titre que l'intimée tient compte, à concurrence de 80 %, des revenus de l'épouse du recourant pour calculer le droit aux prestations complémentaires de celui-ci. Cela résulte de l'application de l'art. 9 al. 2, première phrase, LPC, lequel traduit, en matière de prestations complémentaires à l'AVS et à l'AI, le principe de solidarité entre époux ancré à l'art. 163 CC (Code civil suisse du 10 décembre 1907 ; RS 210), ainsi que de l'art. 11 al. 1 LPC. d) Les décisions arrêtant les prestations complémentaires en faveur du recourant des 30 décembre 2021, 11 février, 7 octobre, 30 décembre 2022 et 3 janvier 2024 sont formellement passées en force, sans qu'une autorité judiciaire ne se soit prononcée sur elles sous l’angle matériel. Elles sont donc sujettes à révision et reconsidération aux conditions de l'art. 53 LPGA. S'agissant de leur révision à la suite de la découverte des revenus réellement perçus par l'épouse du recourant, on constate que l'intimée l'a opérée après qu'elle a procédé à la révision périodique du droit aux prestations complémentaires de l'assuré, la dernière décision établie à la suite de la révision légale de son dossier l'ayant été le 18 octobre 2019 (comp. ch. 3745.01 DPC). Dans le cadre de cette révision, le recourant a ainsi renseigné l'intimée sur la situation économique effective de son épouse en 2022 par la remise, les 4 et 14 septembre 2023, des certificats de salaire reçus par son épouse en lien avec les activités lucratives exercées par celle-ci en 2022 et du questionnaire spécial dûment rempli, daté et signé par lui-même.”
“Das hypothetisch ermittelte Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers ist - ebenso wie hypothetische Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Abzug Freibetrag, 80 % vom Gesamteinkommen) zu privilegieren; denn hypothetische Einkünfte sind in gleicher Weise zu privilegieren, wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 E. 1c; BGE 117 V 287 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.3.4).”
“der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) abgestellt worden sei. Demnach sei das Erwerbseinkommen des Ehegattens oder der Ehegattin ohne EL-Anspruch ohne Abzug eines Freibetrags zu 80 % (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) anzurechnen. Weiter führte sie aus, dass bei der Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau ihr Alter von 57 Jahren im Zeitpunkt der Anspruchserhebung berücksichtigt worden sei. Sie habe entsprechend Rz.”
“Bezüglich die Einwände der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren betreffend die anzurechnende Höhe des Erwerbseinkommens des Ehemannes, welche beschwerdeweise nicht mehr geltend gemacht wurden, bleibt anzufügen, dass 80 % des Einkommens angerechnet wurden, zumal dies nach neuem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG so vorgesehen und nach den Ausführungen in E. 1.3 nicht zu beanstanden ist.”
In der Praxis werden die in Art. 11 Abs. 1 ELG vorgesehenen Freibeträge (z. B. Fr. 1'000.-- bzw. Fr. 1'500.--; vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a) bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens berücksichtigt und mindern dieses entsprechend.
“Angefochten ist der die Verfügung vom 21. Februar 2020 (AB 14) bestätigende Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020 (AB 23). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab dem 1. Januar 2020 (bis zum 31. Dezember 2020; vgl. E. 1.3 hiernach). Im Rahmen des Streitgegenstandes ist allein zu prüfen, ob bei der Berechnung ein Mindesteinkommen für nichtinvalide Witwen in der Höhe von jährlich Fr. 7‘978.-- (Fr. 12‘967.-- [Mindesteinkommen gemäss Art. 14b lit. c der Verordnung über die EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 {ELV; SR 831.301} i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung {ELG; SR 831.30}] ./. Fr. 1‘000.-- [Freibetrag; Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG]; davon 2/3) zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).”
“hiervor]), reduziert um den Freibetrag von Fr. 1'500.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) ein, resultiert ein im Umfang von zwei Dritteln anrechenbares Verzichtseinkommen von Fr. 7'644.--, welches leicht über dem im angefochtenen Entscheid angerechneten Einkommen von Fr. 7'592.-- liegt (AB 138 S. 3). Damit erleidet der Beschwerdeführer im Ergebnis keine Schlechterstellung. Da im vorliegenden Verfahren nur der Monat Dezember 2021 streitig ist (vgl. E. 1.2 hiervor), wird mangels Erheblichkeit auf eine Rückweisung zur korrekten Vornahme der Verzichtseinkommensberechnung verzichtet und es muss in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Oktober 2021 (AB 141) mit der Abweisung der Beschwerde sein Bewenden haben.”
“Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 ab 1. Februar 2018 eine Viertelsinvalidenrente bzw. ab 1. Juni 2019 eine halbe Invalidenrente der IV zugesprochen (act. II 27 S. 3-12), dies basierend auf einem Invaliditätsgrad von 46% bzw. 53% (S. 9). Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 1'500.-- jeweils zwei Drittel (aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG) der Netto-Mindesteinkommen für Teilinvalide an (vgl. E. 2.3 vorne sowie Ziffer”
Im vorliegenden Entscheid wurde festgestellt, dass aufgrund des hohen Vermögensfreibetrags bei Ehepaaren kein anrechenbarer Vermögensverzehr resultierte.
“Der Beschwerdeführer hat hierauf geantwortet, dass im Moment keine Arbeitsbemühungen möglich seien (Dossier 2, act. 20-4). Weshalb die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau des Beschwerdeführers die Stellensuche verunmöglichen sollten, ist insbesondere angesichts der ärztlichen Stellungnahme des RAD, wonach keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkennbar sei, nicht ersichtlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hat. Der Ehefrau ist es zumutbar, ein Erwerbseinkommen von Fr. 44'867.-- zu erzielen. Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1'500.-- und der sogenannten Privilegierung (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) beläuft sich das ab 1. Mai 2019 anrechenbare Einkommen somit auf Fr. 28'911.-- (und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angerechnet auf Fr. 28'137.--). Als Einnahmen angerechnet wird bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Der Beschwerdeführer hat mit der EL-Anmeldung lediglich die Zins- und Saldoausweise per 31. Dezember 2018 der drei Konten seiner Ehefrau eingereicht (Dossier 2, act. 35-1 ff.). Er selbst besitzt aber mindestens auch ein Bankkonto (siehe Dossier 2, act. 34-4). Im Jahr 2017 hat sich das Sparguthaben gemäss der Steuerveranlagung noch auf Fr. 4'105.-- belaufen (Dossier 2, act. 39). Auch wenn das per 31. Dezember 2017 vorhandene Sparguthaben in der EL-Anspruchsberechnung ab 1. Mai 2019 berücksichtigt würde, würde angesichts des hohen Vermögensfreibetrags von Fr. 90'000.-- kein anrechenbarer Vermögensverzehr resultieren. Zudem kann angesichts der Aktenlage ausgeschlossen werden, dass im Jahr 2018 ein EL-rechtlich relevanter Vermögenszuwachs erfolgt ist. Die exakte Höhe des per 1. Mai 2019 anzurechnenden Sparguthabens kann daher offen gelassen werden. Da die Höhe des anrechenbaren Sparguthabens nicht feststeht, können auch die anrechenbaren Vermögenserträge nicht ermittelt werden. Auch diesbezüglich erübrigen sich weitere Abklärungen, zumal es sich um wenige Franken handeln dürfte, welche auf den Einnahmenüberschuss keinen Einfluss haben.”
“Der Beschwerdeführer hat hierauf geantwortet, dass im Moment keine Arbeitsbemühungen möglich seien (Dossier 2, act. 20-4). Weshalb die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau des Beschwerdeführers die Stellensuche verunmöglichen sollten, ist insbesondere angesichts der ärztlichen Stellungnahme des RAD, wonach keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkennbar sei, nicht ersichtlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hat. Der Ehefrau ist es zumutbar, ein Erwerbseinkommen von Fr. 44'867.-- zu erzielen. Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1'500.-- und der sogenannten Privilegierung (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) beläuft sich das ab 1. Mai 2019 anrechenbare Einkommen somit auf Fr. 28'911.-- (und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angerechnet auf Fr. 28'137.--). Als Einnahmen angerechnet wird bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Der Beschwerdeführer hat mit der EL-Anmeldung lediglich die Zins- und Saldoausweise per 31. Dezember 2018 der drei Konten seiner Ehefrau eingereicht (Dossier 2, act. 35-1 ff.). Er selbst besitzt aber mindestens auch ein Bankkonto (siehe Dossier 2, act. 34-4). Im Jahr 2017 hat sich das Sparguthaben gemäss der Steuerveranlagung noch auf Fr. 4'105.-- belaufen (Dossier 2, act. 39). Auch wenn das per 31. Dezember 2017 vorhandene Sparguthaben in der EL-Anspruchsberechnung ab 1. Mai 2019 berücksichtigt würde, würde angesichts des hohen Vermögensfreibetrags von Fr. 90'000.-- kein anrechenbarer Vermögensverzehr resultieren. Zudem kann angesichts der Aktenlage ausgeschlossen werden, dass im Jahr 2018 ein EL-rechtlich relevanter Vermögenszuwachs erfolgt ist. Die exakte Höhe des per 1. Mai 2019 anzurechnenden Sparguthabens kann daher offen gelassen werden. Da die Höhe des anrechenbaren Sparguthabens nicht feststeht, können auch die anrechenbaren Vermögenserträge nicht ermittelt werden. Auch diesbezüglich erübrigen sich weitere Abklärungen, zumal es sich um wenige Franken handeln dürfte, welche auf den Einnahmenüberschuss keinen Einfluss haben.”
Grundsätzlich sind auch im Ausland belegene Liegenschaften anzurechnen (vgl. BGer 8C_187/2007). Ebenso zählen Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (z. B. Mietwerte) und entsprechende Teile des Vermögens zu den nach Art. 11 ELG als Einnahmen anzurechnenden Grössen.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht getrennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELV). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie (bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern) ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Grundsätzlich anrechenbar sind auch Liegenschaften einer versicherten Person im Ausland (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 6.2).”
“Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach Art. 26 ELV erhalten Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen einen Gesamtbetrag, bestehend aus der Ergänzungsleistung und dem Differenzbetrag zur Prämienverbilligung; dieser Gesamtbetrag entspricht mindestens der Höhe der Prämienverbilligung, auf die sie Anspruch haben. Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie (bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern) ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Grundsätzlich anrechenbar sind auch Liegenschaften eines Versicherten im Ausland (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 6.2). Ebenfalls als Einnahmen berücksichtigt werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).”
Bei in natura erbrachten Unterstützungsleistungen (z. B. unentgeltliches Wohnen) ist auf die rechtliche Qualifikation abzustellen: Handelt es sich um familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, gehen diese dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor; liegt hingegen eine private Fürsorgeleistung vor, ist der Mietwert bzw. ein Mietzins als Ausgabe anzurechnen.
“16c ELV) von Fr. 6'200.-- angerechnet. Dies entspricht einem Drittel des Eigenmietwerts von Fr. 18'600.-- der von den Eltern und dem Beschwerdeführer bis zur Operation des Beschwerdeführers am 7. Januar 2020 gemeinsam bewohnten und im Eigentum der Eltern stehenden Wohnung (EL-act. 28). Der Beschwerdeführer hat im Anmeldeformular angegeben, dass er zur Untermiete bei seinen Eltern wohne und dass der Mietzins Fr. 9'600.-- betrage. Gemäss den Bankkontoauszügen bezahlt er aber keinen Mietzins. Aufgrund seiner eigenen Angaben, dass die Eltern bislang für sämtliche Kosten anfallenden aufgekommen seien, ist vielmehr davon auszugehen, dass er unentgeltlich bei seinen Eltern gewohnt hat. Das unentgeltliche Wohnen stellt eine Naturalleistung der Eltern dar. Wie diese Naturalleistung in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, ob die von den Eltern erbrachten Leistungen als familienrechtliche Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG oder als private Fürsorgeleistungen gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG zu qualifizieren sind (vgl. E. 4). Sofern die Leistungen der Eltern an den Beschwerdeführer familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sind, das unentgeltliche Wohnen also Bestandteil des Unterhaltsanspruchs des Beschwerdeführers bildet, muss die Anrechnung des unentgeltlichen Wohnens so erfolgen, dass dieses keinen Einfluss auf die Höhe der Ergänzungsleistungen hat, denn die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge gehen dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor. Dies bedeutet, dass dem Beschwerdeführer entweder ein Mietzins als Ausgabe und dieser Mietzins im gleichen Betrag als Bestandteil der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge als Einnahme anzurechnen ist, oder dass dem Beschwerdeführer kein Mietzins als Ausgabe anzurechnen ist und die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge unter Ausschluss eines Anteils für das Wohnen als Einnahme zu berücksichtigen sind. Ist das unentgeltliche Wohnen hingegen Teil einer privaten Fürsorgeleistung der Eltern, ist dem Beschwerdeführer ein Mietzins als Ausgabe anzurechnen (vgl.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 11.01.2022 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG. Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG. Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG. Vermögensverzicht. Angebliche Rückzahlung für unentgeltlich erbrachte Unterstützungsleistungen. Frage nach der Qualifikation der in natura geleisteten Unterstützung: familienrechtliche Unterhaltspflicht, Verwandtenunterstützung oder private Leistung mit einem ausgesprochenen Fürsorgecharakter? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2022, EL 2021/20). Entscheid vom 11. Januar 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2021/20 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch B.___ und C.___, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV”
Vermögensverzicht: Ein vom inzwischen Verstorbenen vor der Ehe erklärter Vermögensverzicht wird nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres dem überlebenden Ehegatten angerechnet, weil dieser auf eine voreheliche Verzichtshandlung keinen Einfluss hatte und der Entlastungsbeweis häufig nicht geführt werden kann. Ungeteilte Erbschaften: Der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ist ab dem Todeszeitpunkt beim Vermögen zu berücksichtigen, sofern sich dessen Umfang mit hinreichender Klarheit bestimmen lässt.
“2 hiervor dargelegt, grundsätzlich auch der während der Ehe vom verstorbenen Ehegatten vorgenommene Vermögensverzicht in dem Umfang anzurechnen, als das Verzichtsvermögen dem überlebenden Ehegatten nach Durchführung der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung zustehen würde (BGE 139 V 505 E. 2; Urteil 9C_377/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf Urteil P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 3.5 und 4). Die in der Rechtsprechung erfolgte Beschränkung der Anrechnung auf durch den verstorbenen Ehegatten während der Ehe vorgenommenen Vermögensverzicht lässt sich mit Sinn und Zweck dieser Anrechnung begründen. Die Anrechnung eines Verzichtsvermögens bezweckt nämlich die Verhinderung von Missbräuchen, da sich tiefe Vermögenswerte bei der Ermittlung der Ergänzungsleistungen anspruchserhöhend auswirken (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 242 N. 624; vgl. auch BGE 131 V 329 E. 4.4; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Rz. 466 zu Art. 11 ELG). Der eigentliche Verzicht besteht in der Preisgabe der Möglichkeit, die Substanz der Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde, zum Zweck der Finanzierung des Lebensbedarfs zu verbrauchen (Urteil 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Auch wenn es für die Berücksichtigung des Vermögensverzichts grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 3.2.1), fällt doch massgeblich ins Gewicht, dass die überlebende Ehegattin auf eine voreheliche Verzichtshandlung keinerlei Einfluss nehmen konnte und diese zu einer Zeit stattfand, als dem Verstorbenen noch keine eheliche Unterhaltspflicht oblag. Wie das kantonale Gericht zudem zutreffend aufzeigte, wäre es der überlebenden Ehegattin denn auch kaum möglich, den Entlastungsbeweis dafür anzutreten, wie das Vermögen verbraucht wurde (E. 4.3 hiervor). Ihr den vorehelichen Vermögensverzicht des verstorbenen Ehegatten trotzdem anzurechnen, ist grundsätzlich schwerlich mit dem dargelegten Gesetzeszweck vereinbar.”
“Dazu gehört auch die Substantiierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Die erhobenen Einwände müssen überprüfbar sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit dem 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 29. September 2004, H 21/04, E. 4.3). 3.2.2. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die die Leistungspflicht beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3.3. Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Art. 10 ELG hält fest, welche finanziellen Aufwendungen zu den anerkannten Ausgaben zählen. Die anrechenbaren Einnahmen werden in Art. 11 ELG aufgelistet. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird bei alleinstehenden Bezügerinnen und Bezügern einer Invalidenrente wie der Beschwerdeführerin ein Fünfzehntel des Reinvermögens, welches CHF 37'500.00 übersteigt, als Einnahme angerechnet. Gehört der Bezügerin respektive dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der EL eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der CHF 112'500.00 übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). 3.4. Erbschaften sind in der EL-Berechnung als Vermögen anzurechnen, auch wenn sie noch nicht verteilt (und somit ausbezahlt) wurden, denn zeitlich massgebend ist nicht der Zeitpunkt der Erbteilung, sondern derjenige des Erwerbs der Erbschaft nach Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210; Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 232 Rz. 593). Dabei ist der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ab dem Todeszeitpunkt der Erblasserin oder des Erblassers beim Vermögen anzurechnen, sofern über seine Höhe hinreichende Klarheit herrscht (Randziffer 3443.”
Bei verspäteter Kündigung der Wohnung nach Heimeintritt ist neben den objektiven Umständen auch die subjektive Verfügbarkeit der Wohnung und die EL‑spezifische Schadenminderungspflicht zu prüfen. Unterlassene Mitteilungen über Mitbewohner können zur Anrechnung hypothetischer Mietzinse nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG führen.
“Entscheid Versicherungsgericht, 14.11.2022 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV. Rz. 3390.02 WEL Heimeintritt und „verspätete“ Kündigung der Wohnung. Kündigt ein EL-Bezüger nach einem Heimeintritt seine Wohnung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt, stellt sich die Frage, ob er damit seine EL-spezifische Schadenminderungspflicht verletzt hat. Diese Frage kann nicht allein anhand von objektiven Tatsachen beantwortet werden, wie die Rz. 3390.02 WEL fälschlicherweise vorgibt. Die subjektive Komponente ist zwingend mit zu berücksichtigen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. November 2022, EL 2022/15). Entscheid vom 14. November 2022 Besetzung Einzelrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2022/15 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Soziale Dienste St. Gallen Berufsbeistandschaft, Bahnhofplatz 1, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV”
“Entscheid Versicherungsgericht, 20.01.2022 Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Hälftige Mietzinsaufteilung bzw. Anrechnung von hypothetischen Einkünften aus Mietzinseinnahmen. Nichtmeldung des Einzugs des Sohnes in die Wohnung des EL-Bezügers. Gleichmässige Nutzung der Wohnung. Die EL-Durchführungsstelle hat dem EL-Bezüger im Zeitraum, in dem der Sohn beim EL-Bezüger gelebt hat, im Ergebnis zu Recht lediglich den hälftigen Mietzins angerechnet; korrekterweise, aber am Ergebnis nichts ändernd, hätte sie den hälftigen Mietzinsanteil als hypothetische Einnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anrechnen müssen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2022, EL 2021/9). Entscheid vom 20. Januar 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2021/9 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St.”
Verwandtenunterstützungen sind nach Art. 11 Abs. 3 ELG grundsätzlich nicht anzurechnen und sind subsidiär zu den Ergänzungsleistungen. Soweit jedoch ein nahes Angehörigenverhältnis als Mittel zur Umgehung der Anrechnung von tatsächlich erzieltem Erwerbseinkommen genutzt wird (z. B. ein Arbeitsverhältnis zwischen Familienangehörigen, durch das bewusst auf anzurechnendes Erwerbseinkommen verzichtet wird), hat das Gericht dieses Verhalten als rechtsmissbräuchlich qualifiziert und keinen Rechtsschutz gewährt. In solchen Konstellationen kann daher das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen berücksichtigt werden.
“Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung (BGE 131 V 263 E. 5.2.3 S. 268; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1). Gewisse, im Gesetz abschliessend aufgeführte Einnahmen werden nach dem Willen des Gesetzgebers nicht angerechnet und bleiben daher bei der EL-Berechnung unberücksichtigt. Es handelt sich dabei vorwiegend um Leistungen mit Sozialhilfe- oder Unterstützungscharakter, die Dritte subsidiär zu den EL an die EL-Berechtigten ausrichten. Zu den nicht anrechenbaren Einkünften nach Art. 11 Abs. 3 ELG zählen unter anderem Unterstützungsbeiträge von Verwandten gemäss Art 328 ff. ZGB (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3.Aufl. 2021, N. 682). Die Verwandtenunterstützungen sind im Verhältnis zu den EL subsidiär. Daher ist die Höhe dieser Unterstützungen bei der Berechnung der EL unerheblich. In der vorliegenden Konstellation mit dem zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter bestehenden Arbeitsverhältnis führt die Inanspruchnahme von Art. 11 Abs. 3 ELG jedoch zu offenbarem Unrecht. Es wird bewusst auf ein Erwerbseinkommen, welches nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG für die Berechnung zur EL zu berücksichtigen wäre, verzichtet. Dieses Vorgehen ist als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und verdient keinen Rechtsschutz (vgl. E. 4.2.1).”
Bei wechselnden Einnahme‑ oder Leistungsarten kann sich die massgebliche gesetzliche Grundlage für die Anrechnung zwischen den Jahren ändern. Das Bundesgericht hat ausgeführt, die Anspruchsberechnung sei grundsätzlich jährlich und nicht monatlich vorzunehmen. Relevante Änderungen sind revisionsrechtlich zu prüfen (Art. 17 ATSG; Art. 25 ELV).
“Für das Jahr 2015 ergibt sich ein um zwei Drittel von 26’270 – 25’720 = 550 Franken, also ein um 367 Franken tieferes Einnahmentotal. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in der Zeit ab Februar 2007 zunächst stark schwankende Einnahmen erzielt: Für gewisse Zeiträume hat er eine Arbeitslosenentschädigung bezogen, für andere Zeiträume ist ihm ein Unfalltaggeld ausgerichtet worden, in wieder anderen Zeiträumen hat er einen Lohn als Angestellter erzielt, phasenweise ist ihm ein Krankentaggeld ausgerichtet worden, zeitweise hat er ein Erwerbseinkommen als Selbständigerwerbender erzielt und teilweise haben sich diese verschiedenen Phasen überschnitten. Das Versicherungsgericht hat jede dieser Veränderungen der Einnahmensituation als einen Revisionsgrund im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG qualifiziert, da diese Veränderungen nicht nur zu einer betraglichen Modifikation der Einnahmensituation des Ehepaares, sondern auch zu einem Wechsel der massgebenden gesetzlichen Grundlage für die Anrechnung des entsprechenden Einkommens (z.B. von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zu Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) geführt haben. Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen mit dem folgenden Wortlaut als bundesrechtswidrig bezeichnet: „Augenfällig bundesrechtswidrig ist sodann die monatliche statt grundsätzlich jährliche Anspruchsberechnung“ (E. 5 in fine). Damit kann das Bundesgericht nur die teils für jeden Monat neu vorgenommenen Revisionen der Ergänzungsleistung durch das Versicherungsgericht gemeint haben, denn das Bundesgericht hat – trotz seines missverständlichen Hinweises auf den Art. 9 ELG – zweifellos erkannt, dass das Versicherungsgericht mit Jahreszahlen und nicht mit Monatszahlen gerechnet hatte. Da das Bundesgericht es unterlassen hat darzulegen, was am Entscheid EL 2019/54 „bundesrechtswidrig“ sein soll, lässt sich seine Behauptung nicht nachvollziehen, zumal der Art. 17 Abs. 2 ATSG wie auch der vom Bundesgericht in diesem Zusammenhang erwähnte Art. 25 ELV eindeutig eine Revision einer laufenden Ergänzungsleistung bei jeder relevanten Sachverhaltsveränderung verlangen.”
Beim Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG handelt es sich um eine rechtliche Fiktion: Unabhängig vom tatsächlich erfolgten Verbrauch wird ein gesetzlich bestimmter Bruchteil des Reinvermögens als jährliche anrechenbare Einnahme angenommen (grundsätzlich ein Fünfzehntel; bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel). Die Anrechnung setzt voraus, dass der Vermögenswert der Fiktion nach jederzeit in liquide Mittel umgewandelt und verbraucht werden kann. Ist eine solche Umwandlung tatsächlich nicht möglich oder ist der Zugriff auf das Vermögen verwehrt, entfällt die Anrechnung.
“b); - ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.--, bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen; - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e); - Familienzulagen (lit. f); - familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h); - die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (lit. i). Beim Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG handelt es sich um einen rein fiktiven Vermögensverbrauch. Unabhängig vom effektiven Vermögensverbrauch ist immer der gesetzlich vorgesehene Bruchteil des Vermögens anzurechnen. Die Anrechnung eines Vermögenswertes im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG beruht auf der Fiktion, dass er jederzeit in liquides Vermögen umgewandelt werden und als solches verzehrt werden kann. Die zeitliche Verzögerung, die mit einer Umwandlung eines konkreten Vermögenswertes in liquides Vermögen verbunden wäre, wird ignoriert. Ist indessen die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich oder der Zugriff darauf verwehrt, entfällt die Anrechnung (Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1842 ff. Rz. 160-162; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.1). 1.5 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1.”
“-- übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen; - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e); - Familienzulagen (lit. f); - familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h); - die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (lit. i). Beim Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG handelt es sich um einen rein fiktiven Vermögensverbrauch. Unabhängig vom effektiven Vermögensverbrauch ist immer der gesetzlich vorgesehene Bruchteil des Vermögens anzurechnen. Die Anrechnung eines Vermögenswertes im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG beruht auf der Fiktion, dass er jederzeit in liquides Vermögen umgewandelt werden und als solches verzehrt werden kann. Die zeitliche Verzögerung, die mit einer Umwandlung eines konkreten Vermögenswertes in liquides Vermögen verbunden wäre, wird ignoriert. Ist indessen die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich oder der Zugriff darauf verwehrt, entfällt die Anrechnung (Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1842 ff. Rz. 160-162; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.1).”
Wird eine Nachzahlung bis zur Auszahlung angespart und steht sie der anspruchsberechtigten Person frei zur Verfügung, ist sie als Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG anzurechnen, soweit nicht nachgewiesen wird, dass im Nachzahlungszeitraum Verpflichtungen entstanden sind, die den Betrag verbraucht haben.
“189, während sich zu dieser Frage bis anhin weder weitere Lehrmeinungen noch die WEL und auch die Rechtsprechung ausgesprochen haben. Die Lehrmeinung von Jöhl/Ursinger-Egger verkennt, dass die Beschwerdeführerin die ihr am 27. Oktober 2020 zufolge Nachzahlung der Invalidenrente überwiesene Summe von Fr. 110‘051.10 vor der Auszahlung gar nicht verzehren konnte. Offensichtlich vermochte sie ihren Lebensunterhalt im Nachzahlungszeitraum mittels anderer Einkünfte zu bestreiten, möglicherweise auch mit (bei der Ergänzungsleistungsberechnung nicht anrechenbaren) Verwandtenunterstützungen, Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe oder öffentlichen und privaten Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. a-c ELG. Deshalb war sie bei der Auszahlung der Nachzahlungssumme in der gleichen Situation, wie wenn ihr die Invalidenrente effektiv ab Dezember 2014 monatlich ausgezahlt worden wäre, sie diese Einkünfte aber nicht verbraucht hätte. Ein solches mit der Zeit angespartes Geldvermögen hätte ihr ab Dezember 2020 ebenfalls als Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG angerechnet werden müssen. Es ist nicht einzusehen, weshalb dies in der hier zu beurteilenden Konstellation anders sein sollte, zumal grundsätzlich sämtliche frei verfügbaren Vermögenswerte, über welche die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann, bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung anzurechnen sind, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 228 f. Rz. 580), und die Beschwerdeführerin ab dem 27. Oktober 2020 über die Summe von Fr. 110'051.10 verfügen konnte. Zudem fehlen in den Akten Anhaltspunkte und wird von ihr auch nicht geltend gemacht, dass sie im Nachzahlungszeitraum Verpflichtungen eingehen musste, um ihren eigenen Unterhalt und denjenigen ihrer Familienangehörigen zu sichern, die von diesem Vermögen abgezogen werden könnten (vgl. vorstehend E. 3.2). Damit ersetzt die nachgezahlte Invalidenrente im Nachzahlungszeitraum keinen Einkommensbestandteil, der wegen der Nachzahlung wegfällt, weil er zurückgezahlt werden muss.”
“189, während sich zu dieser Frage bis anhin weder weitere Lehrmeinungen noch die WEL und auch die Rechtsprechung ausgesprochen haben. Die Lehrmeinung von Jöhl/Ursinger-Egger verkennt, dass die Beschwerdeführerin die ihr am 27. Oktober 2020 zufolge Nachzahlung der Invalidenrente überwiesene Summe von Fr. 110‘051.10 vor der Auszahlung gar nicht verzehren konnte. Offensichtlich vermochte sie ihren Lebensunterhalt im Nachzahlungszeitraum mittels anderer Einkünfte zu bestreiten, möglicherweise auch mit (bei der Ergänzungsleistungsberechnung nicht anrechenbaren) Verwandtenunterstützungen, Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe oder öffentlichen und privaten Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. a-c ELG. Deshalb war sie bei der Auszahlung der Nachzahlungssumme in der gleichen Situation, wie wenn ihr die Invalidenrente effektiv ab Dezember 2014 monatlich ausgezahlt worden wäre, sie diese Einkünfte aber nicht verbraucht hätte. Ein solches mit der Zeit angespartes Geldvermögen hätte ihr ab Dezember 2020 ebenfalls als Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG angerechnet werden müssen. Es ist nicht einzusehen, weshalb dies in der hier zu beurteilenden Konstellation anders sein sollte, zumal grundsätzlich sämtliche frei verfügbaren Vermögenswerte, über welche die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann, bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung anzurechnen sind, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 228 f. Rz. 580), und die Beschwerdeführerin ab dem 27. Oktober 2020 über die Summe von Fr. 110'051.10 verfügen konnte. Zudem fehlen in den Akten Anhaltspunkte und wird von ihr auch nicht geltend gemacht, dass sie im Nachzahlungszeitraum Verpflichtungen eingehen musste, um ihren eigenen Unterhalt und denjenigen ihrer Familienangehörigen zu sichern, die von diesem Vermögen abgezogen werden könnten (vgl. vorstehend E. 3.2). Damit ersetzt die nachgezahlte Invalidenrente im Nachzahlungszeitraum keinen Einkommensbestandteil, der wegen der Nachzahlung wegfällt, weil er zurückgezahlt werden muss.”
Für die Vermögensberücksichtigung ist grundsätzlich der Vermögensstand am 1. Januar des Leistungsjahres massgebend. Im Allgemeinen bleiben im Verlauf des Jahres getätigte Ausgaben unberücksichtigt, es sei denn, sie werden rechtzeitig und durch Belege geltend gemacht und dadurch bei der Berechnung des anrechenbaren Vermögens berücksichtigt.
“1 LPC, les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle (art. 13 LPGA) en Suisse ont droit à des prestations complémentaires dès lors qu'elles perçoivent une rente de l'AVS ou de l'AI, ou auraient droit à une telle rente selon les let. b ou d de la disposition en question. Les prestations complémentaires se composent de la prestation complémentaire annuelle ainsi que du remboursement des frais de maladie et d'invalidité (art. 3 al. 1 LPC). A teneur de l'art. 9 al. 1 LPC, le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues qui excède les revenus déterminants, mais au moins au plus élevé: (let. a) de la réduction des primes la plus élevée prévue par le canton pour les personnes ne bénéficiant ni de prestations complémentaires ni de prestations d’aide sociale; ou (let. b) de 60% du montant forfaitaire annuel pour l’assurance obligatoire des soins au sens de l’art. 10 al. 3 let. d LPC. 2.3 En principe, toutes les prestations périodiques qui ne tombent pas sous le coup de l'art. 11 al. 3 LPC doivent être intégralement prises en compte à titre de revenus, qu'il s'agisse de prestations en espèces ou en nature (ATF 139 V 574 c. 3.3.3). Les revenus déterminants comprennent en particulier un quinzième de la fortune nette, un dixième pour les bénéficiaires de rentes de vieillesse, dans la mesure où elle dépasse Fr. 30'000.- pour les personnes seules, Fr. 50'000.- pour les couples et Fr. 15'000.- pour les orphelins et les enfants donnant droit à des rentes pour enfant de l’AVS ou de l’AI (art. 11 al. 1 let. c LPC). 3. 3.1 Dans sa décision, puis sa décision sur opposition contestée, l'autorité précédente a jugé que la fortune à prendre en considération pour le revenu déterminant et, partant, pour la détermination de la prestation complémentaire annuelle, était celle de l'assurée au 1er janvier de l'année en cause, c'est-à-dire de l'année 2021. Elle a relevé que les importantes dépenses consenties par la recourante dans le courant de l'année 2021 n'avaient pas d'incidence, ce d'autant moins que celles-ci constituaient des frais de placement dans un établissement spécialisé qui avaient déjà été pris en compte comme taxe journalière dans le calcul de la prestation complémentaire.”
“Es besteht kein Anlass, die übrigen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen, da die Beschwerdeführenden diese nicht substanziiert rügen (BGE 110 V 48, 53 E. 4a). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin im Verlauf des Einspracheverfahrens das Verzichtsvermögen von CHF 582530.00 auf CHF 525'000.00 aufgrund nachträglich eingereichter belegter Ausgaben reduzierte. Sie war somit keineswegs untätig. 3. 3.1. Nach Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder lit. d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus einer jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.2. Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574, 578 E. 3.3.3). Dazu gehören auch Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2019, Rz. 3433.01). 3.3. 3.3.1. Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329, 335 E.”
Bei ausserordentlicher Abnahme des Vermögens trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass die Hingabe des Vermögens in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgte. Erforderlich ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; gelingt der Nachweis nicht, ist hypothetisches Vermögen sowie der darauf entfallende Ertrag anzurechnen. Es genügt, eines der beiden Elemente (Rechtspflicht oder adäquate Gegenleistung) glaubhaft zu machen.
“Die Frage, wie es sich mit den im Jahr 2017 von der Beschwerdeführerin gemäss Kontoauszügen der K.___ sowie der Bank Z.___ geleisteten Zahlungen an F.___ in der Höhe von insgesamt Fr. 15'000.-- (Urk. 11/3 und Urk. 7/77/15), an G.___ in der Höhe von Fr. 32'900.-- (Urk. 7/77/15) sowie der an H.___ geleisteten Zahlung von insgesamt Fr. 48'000.-- (Urk. 7/77/19) verhält, respektive ob es sich dabei um Rückzahlungen von Darlehen im Sinne von Art. 312 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) handelte oder um eine Verzichtshandlung, beurteilt sich nach den zum damaligen Zeitpunkt in Kraft stehenden Bestimmungen (vorstehend E. 1.1). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzungen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2). Vermag die leistungsansprechende Person die adäquate Gegenleistung oder die rechtliche Verpflichtung nicht darzutun, kann sie sich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen anrechnen lassen (BGE 121 V 204 E.”
“Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).”
“Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist und sie die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) anrechnen lassen muss (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S. 167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.3.1).”
“Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2). Die beiden Voraussetzungen „ohne Rechtspflicht“ und „ohne angemessene Gegenleistung“ müssen nicht kumulativ vorliegen. Es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 336 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E.”
Faktisches Nichtdurchsetzen von Rechtsansprüchen oder untätiges Verhalten kann als Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG gewertet werden, namentlich auch bei erb- oder ehegüterrechtlichen Ansprüchen. Voraussetzung ist, dass der Verzicht ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung erfolgt. Die Vermögensminderung muss mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen sein; es genügt, dass sie hinsichtlich der Vermögensverminderung urteilsfähig war, nicht jedoch, dass sie die ergänzungsleistungsrechtlichen Folgen kannte. Die reine Anlage von Vermögen oder die Gewährung eines Darlehens begründet für sich allein grundsätzlich keinen Verzicht (Rückforderungsansprüche sind zu beachten).
“Deshalb sind bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a). Dieser Grundsatz gilt nicht und es liegt eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt. Dazu gehören auch erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1; nicht publizierte E. 3e des Urteils BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich («Verzicht») voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der versicherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1).”
“Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen. Ebenfalls anrechenbar sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen).”
“Als Einnahmen angerechnet werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sowie, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern, ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37‘500.- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Weiter sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, beim Reinvermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Ein Vermögensverzicht liegt namentlich dann vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet oder wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber praktisch nicht Gebrauch macht resp. ihre Rechte nicht durchsetzt (Urteil BGer 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die Anlage eines Vermögens ist jedoch grundsätzlich kein Vermögensverzicht (Urteile BGer 9C_274/2019 vom 17. Juli 2019 E. 5.2; 9C_904/2011 vom 5. März 2012 E. 4.1). Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht.”
Einkünfte aus beweglichem Vermögen: Zum Einkommen aus beweglichem Vermögen gehört der realisierte Kapitalertrag (z. B. Bruttozinsen und Gewinnanteile). Bei beweglichem Vermögen wird grundsätzlich blosse Vermögensverwaltung vermutet; die daraus erzielten Erträge werden damit in der Regel in voller Höhe angerechnet.
“Aufgrund dieser abschliessenden Regelung hinsichtlich Mietkosten verbleibt für das Begehren des Beschwerdeführers, den vollständigen Mietzins im Betrag von Fr. 33'780.-- (12 x Fr. 2'815.--; vgl. vorstehend E. 3.3) anzuerkennen, kein Raum. Ausserdem ist die Begründung des Abstellens auf den effektiven Mietzins nicht nachvollziehbar. Denn für seine Geschäftstätigkeit der beiden Firmen «Z.___» und der «Y.___» stehen dem Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben eine Geschäftsräumlichkeit inklusive zweier Lagerräume zur Verfügung (vgl. Urk. 1 S. 8), was sich auch aus den eingereichten Bilanzen (vgl. z.B. Urk. 6/101/12) sowie den Handelsregisterauszügen (Urk. 6/59-60) ergibt, womit das Argument, die Wohnung diene auch zu Geschäftszwecken, nicht zu überzeugen vermag. Diesbezüglich ist die Beschwerde unbegründet. 4. 4.1 Auf der Einnahmenseite beanstandete der Beschwerdeführer diverse Positionen in der Verfügung vom 30. März 2023 (Urk. 6/106; Urk. 6/109-116), welche im Folgenden zu prüfen sind. 4.2 4.2.1 Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG sind Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Zum Einkommen aus beweglichem Vermögen zählen der realisierte Kapitalertrag (Bruttozinsen von Sparguthaben und Wertpapieren, Gewinnanteile) sowie die durch die Vermietung oder Verpachtung beweglicher Sachen erzielten Erträge (Pacht- und Mietzinsen), Darlehenszinsen und dergleichen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 235 Rz. 599). Bei beweglichem Vermögen (namentlich Geld) ist grundsätzlich blosse Vermögensverwaltung zu vermuten; die Anrechnung der Erträge erfolgt damit in vollem Umfange, das heisst es gibt weder Freibeträge noch einen prozentualen Abzug (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 128, Art. 11 Rz. 328). 4.2.2 Gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Nach Art. 11 Abs. 1 lit.”
“Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG sind Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Zum Einkommen aus beweglichem Vermögen zählen der realisierte Kapitalertrag (Bruttozinsen von Sparguthaben und Wertpapieren, Gewinnanteile) sowie die durch die Vermietung oder Verpachtung beweglicher Sachen erzielten Erträge (Pacht- und Mietzinsen), Darlehenszinsen und dergleichen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 235 Rz. 599). Bei beweglichem Vermögen (namentlich Geld) ist grundsätzlich blosse Vermögensverwaltung zu vermuten; die Anrechnung der Erträge erfolgt damit in vollem Umfange, das heisst es gibt weder Freibeträge noch einen prozentualen Abzug (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 128, Art. 11 Rz. 328).”
Ist die Tagestaxe eines Heims oder Spitals pauschal so bemessen, dass die Kosten der Pflege aufgrund der Hilflosigkeit (inklusive der Hilflosenentschädigung) als Bestandteil der Taxe enthalten und dem Bewohner/für die Patientin fakturiert werden, gilt die Hilflosenentschädigung als Teil dieser Heim-/Spitaltagestaxe und ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen anzurechnen. Dies dient der Vermeidung einer doppelten Kompensation.
“9 LPGA, soit celles qui, en raison d'une atteinte à la santé, ont besoin de façon permanente de l'aide d'autrui ou d'une surveillance personnelle pour accomplir des actes élémentaires de la vie quotidienne. Il s'agit d'une prestation en espèces dont le montant est déterminé en fonction des besoins personnels concrets d'aide et de surveillance déterminant le degré de gravité de l'impotence (léger, moyen ou grave; voir l'art. 42 al. 2 et l'art. 42ter de la loi fédérale du 19 juin 1959 sur l'assurance-invalidité [LAI, RS 831.20] et l'art. 37 du règlement fédéral du 17 janvier 1961 sur l'assurance-invalidité [RAI, RS 831.201]), indépendamment des coûts effectifs des prestations de tiers et de l'étendue réelle de ces prestations. L'allocation pour impotent a pour fonction de couvrir les coûts supplémentaires des prestations d'assistance provoquées par l'impotence et ne sert pas à la couverture des besoins vitaux. En raison des buts qu'elle poursuit, l'allocation pour impotent ne doit donc en principe pas être prise en considération à titre de revenu déterminant dans le calcul des PC. L'art. 15b OPC-AVS/AI (en relation avec l'art. 11 al. 4 LPC) prévoit cependant une exception à ce principe lorsque la taxe journalière d’un home ou d’un hôpital comprend les frais de soins en faveur d’une personne impotente (arrêt du Tribunal fédéral [TF] 9C_110/2019 du 22 juillet 2019 c. 4.2, 8C_708/2018 du 26 mars 2019 c. 4.4, 9C_703/2018 du 30 janvier 2019 c. 5.1 avec référence à TF 2P.25/2000 du 12 novembre 2002 c. 14.3; Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur l'invalidité, 2018, art. 42 n. 2 avec référence à l'ATF 125 V 297 c. 5a). Il s'agit ainsi d'éviter que les personnes assurées ne bénéficient d'une double couverture des coûts de l'impotence. Il en va ainsi des situations dans lesquelles les frais de l'assistance due à l'impotence entrent dans le calcul des PC en tant que dépenses reconnues au sens de l'art. 10 LPC. Tel est le cas pour une personne qui séjourne dans un home (au sens de la LPC) et bénéficie d'une allocation pour impotent, lorsque les coûts des prestations du home en raison de l'impotence surviennent de manière régulière et lui sont facturées – en tant que composante de la taxe journalière – de manière forfaitaire (TF 9C_110/2019 du 22 juillet 2019 c.”
“Aufgrund der Akten erstellt und unter den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2017 im D.________ in … (Kanton …) wohnt (AB 19). Weiter ist erstellt, dass sich die Pflegestufe per 11. September 2020 von 10 auf 12a/12 änderte (AB 43). Wie der Heimrechnung für Januar 2021 entnommen werden kann, wird jede Position einzeln fakturiert. Die Kosten für das Einzelzimmer (Fr. 158.-- / Tag), der normale Pflegeanteil (Fr. 23.-- / Tag) und die Hilflosenentschädigung (Fr. 956.-- / Monat bzw. Fr. 31.-- / Tag) ergeben die Heimtaxe von Fr. 212.-- (AB 53/1). Die Hilflosenentschädigung wird also anders als beschwerdeweise (S. 3) vorgebracht, nicht „separat“ in Rechnung gestellt. Aufgrund des Dargelegten ist weiter erstellt, dass in der Tagestaxe des Heims auch die Kosten für die Pflege der Beschwerdeführerin enthalten sind. Daher ist die Hilflosenentschädigung bei der Berechnung der EL anzurechnen (Art. 11 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 15b ELV; vgl. auch E. 2.3 hiervor). Die maximal anrechenbare tägliche Heimtaxe (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG) betrug im Jahr 2021 im Kanton Bern ab Pflegestufe 3 Fr. 186.-- (Art. 3 Abs. 1 lit. d EV ELG). Dies gilt auch für den Aufenthalt in einem ausserkantonalen Heim (Art. 3a Abs. 1 EV ELG; vgl. E. 2.4 hiervor). Die effektive Tagestaxe der Beschwerdeführerin (Fr. 212.--; AB 53/2) liegt unbestrittenermassen über der im Kanton Bern maximal anrechenbaren Tagestaxe von Fr. 186.--. Daraus vermag die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Bei Art. 3a Abs. 1 lid. d EV ELG handelt es sich um eine zwingende kantonale Bestimmung, gemäss welcher die maximal anrechenbare Heimtaxe sämtliche mit dem Heimaufenthalt zusammenhängenden Ausgaben inkl. die Kosten für das Heim umfasst. Die … Bestimmungen und … Praxis (vgl. E-Mail vom 4. Juni 2021 [Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage {BB} 6]) sind vorliegend nicht massgebend. Schliesslich kann die Frage, ob nun die Kosten eines Doppel- oder diejenigen eines Einzelzimmers bei der EL-Berechnung Berücksichtigung zu finden haben, offen bleiben, zumal die anrechenbare Heimtaxe ohnehin auf das zulässige Maximum von Fr.”
Bei der Festsetzung der Ergänzungsleistungen ist die Hilflosenentschädigung der Bezügerin nicht als Erwerbseinkommen ihres Ehegatten anzurechnen. Eine allenfalls eigenständige Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten kommt nur gesondert in Betracht und wäre — nach Einräumung einer realistischen Übergangsfrist — erst für die Zukunft zu prüfen.
“Nach dem Dargelegten besteht kein Grund, entgegen dem klaren Wortlaut und Zweck von Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG sowie Art. 11 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 15b ELV bei der EL-Festsetzung die Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin als (effektives) Erwerbseinkommen ihres Ehegatten anzurechnen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2023 (act. IIA 65) ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Die Berücksichtigung der Erbschaft betreffend den am 14. November 2018 verstorbenen Vater der Beschwerdeführerin (vgl. vorne E. 1.2 und 2.3) für die Zeit ab dem 1. Juli 2022, ist ebenfalls in diesem Rahmen zu prüfen. Die allfällige eigenständige Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten könnte demgegenüber – nach Einräumung einer realistischen Übergangsfrist – erst für die Zukunft erfolgen (vgl. vorne E. 3.2.4 [am Schluss]).”
“Nach dem Dargelegten besteht kein Grund, entgegen dem klaren Wortlaut und Zweck von Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG sowie Art. 11 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 15b ELV bei der EL-Festsetzung die Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin als (effektives) Erwerbseinkommen ihres Ehegatten anzurechnen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2023 (act. IIA 65) ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Die Berücksichtigung der Erbschaft betreffend den am 14. November 2018 verstorbenen Vater der Beschwerdeführerin (vgl. vorne E. 1.2 und 2.3) für die Zeit ab dem 1. Juli 2022, ist ebenfalls in diesem Rahmen zu prüfen. Die allfällige eigenständige Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten könnte demgegenüber – nach Einräumung einer realistischen Übergangsfrist – erst für die Zukunft erfolgen (vgl. vorne E. 3.2.4 [am Schluss]).”
Bei Verletzung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht können anstelle der tatsächlichen Einnahmen bzw. Ausgaben jene hypothetischen Einnahmen oder Ausgaben bei der Anspruchsberechnung angesetzt werden, die bei fiktiver Erfüllung der Schadenminderungspflicht angefallen bzw. erzielt würden (z. B. hypothetisches Erwerbseinkommen oder Wegfall von Mietzins).
“10 ELG) nur die tatsächlich erzielten Einnahmen gegenüber zu stellen sind, weil nur so der effektive Fehlbetrag ermittelt werden kann, der mit der Ergänzungsleistung zu decken ist. Aber als Versicherungsleistung darf die Ergänzungsleistung nur jenen Teil des Fehlbetrages respektive des Ausgabenüberschusses (als versicherungsrechtlichen bzw. EL-spezifischen „Schaden“) berücksichtigen, den die versicherte Person nicht durch die Erfüllung der ihr möglichen und zumutbaren Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht hätte abwenden können. Bei einer Verletzung der Schadenverhinderungs- oder Schadenminderungspflicht erlaubt es der Art. 11a ELG, bei der Anspruchsberechnung jene hypothetischen Einnahmen zu berücksichtigen, die die versicherte Person hätte erzielen können, wenn sie ihre Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht vollumfänglich erfüllt hätte. Wäre es der versicherten Person beispielsweise möglich und zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen, übt sie tatsächlich aber keine Erwerbstätigkeit aus, ist in Anwendung des Art. 11a ELG in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG anstelle des realen Erwerbseinkommens von null Franken jenes hypothetische Erwerbseinkommen als Einnahme anzurechnen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie ihre Erwerbsmöglichkeiten im zumutbaren Ausmass ausnützen würde. Für die Beantwortung der Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang ein EL-Bezüger ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, sind insbesondere die Arbeitsfähigkeit, allfällige Betreuungspflichten, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen stehen könnten, und die Aussichten auf dem massgebenden tatsächlichen Arbeitsmarkt, eine Arbeitsstelle zu finden, ausschlaggebend. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im hier massgebenden Zeitraum 58 Jahre alt gewesen. Sie hat nicht an einer Gesundheitsbeeinträchtigung gelitten, die sich auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte, und sie hat keine Betreuungspflichten gehabt, die einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit entgegen gestanden hätten. Ihr hat angesichts der angespannten finanziellen Lage bewusst sein müssen, dass sie mit der Erzielung eines Erwerbseinkommens zur Finanzierung des Lebensbedarfs hätte beitragen müssen.”
“WEL ordnet für jene Fälle, in denen ein in ein Heim eintretender EL-Bezüger den Mietvertrag für seine Wohnung nicht sofort kündigt und deshalb über die Dauer der Kündigungsfrist (längstens über sechs Monate seit dem Wechsel zur Heimberechnung) hinaus einen Mietzins schuldet, das Abweichen vom realen Sachverhalt (Mietzins weiterhin geschuldet) und das Abstellen auf einen fiktiven Sachverhalt (Mietzins nicht mehr geschuldet) an. Das ELG sieht das Abstellen auf einen fiktiven Sachverhalt nur im Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (hier praxisgemäss weiter anwendbare altrechtliche Fassung gültig bis Ende 2020), also in jenen Fällen vor, in denen ein EL-Bezüger auf eine Einnahme oder auf einen Vermögenswert verzichtet. Der Art. 10 ELG (Regelung der anerkannten Ausgaben) muss allerdings lückenfüllend um eine dem Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG analoge Regelung ergänzt werden, denn eine Verletzung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht liegt nicht nur bei einem Verzicht auf eine Einnahme oder auf einen Vermögenswert, sondern auch bei übersetzten Ausgaben vor (vgl. den Entscheid EL 2015/31 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 11. Oktober 2016, E. 1.1). Der Rz.”
“g ELG ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzeswortlaut versehentlich zu eng gefasst worden ist (und dass der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG versehentlich am falschen Ort ins Gesetz eingefügt worden ist; die Norm müsste sich ausserhalb der Art. 10 und 11 ELG in einem separaten Artikel befinden) respektive dass der Gesetzeswortlaut dem Sinn und Zweck der Norm nur unzureichend Rechnung trägt. Die teleologische Auslegung erfordert also die Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG nicht nur bei einem Verzicht auf anrechenbare Einnahmen, sondern auch bei einem Verzicht in der Form von überhöhten Ausgaben. Die Folge einer Verletzung der Schadenminderungspflicht ist in dieselbe: Anstelle der realen Einnahmen oder Ausgaben werden jene hypothetischen Einnahmen oder Ausgaben bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt, die bei einer (fiktiven) Erfüllung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht zufliessen respektive anfallen würden. Verzichtet ein EL-Bezüger beispielsweise auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens, ist ihm in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (bei der ausserordentlichen Ergänzungsleistung Art. 7 ELG/SG i.V.m. den beiden genannten Bestimmungen des ELG) jenes hypothetische Erwerbseinkommen anzurechnen, das er erzielen könnte, wenn er seine Schadenminderungspflicht vollumfänglich erfüllen würde. Liegt ein Verzicht in der Form von überhöhten Ausgaben vor, beispielsweise wenn sich ein EL-Bezüger nicht auf die zur Erzielung seines Erwerbseinkommens unbedingt notwendigen Gewinnungskosten beschränkt, ist bei der Anspruchsberechnung in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG (für die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen Art. 7 ELG/SG i.V.m. den genannten Bestimmungen des ELG) nur jener Teil der Gewinnungskosten zu berücksichtigen, der zur Erzielung des Erwerbseinkommens unbedingt notwendig gewesen wäre. Das Bundesgericht teilt diese Auffassung zur richtigen, den Gesetzeswortlaut teilweise ignorierenden Auslegung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. So hat es etwa in seinem Urteil vom 8. Mai 2013 (9C_429/2013) festgehalten, dass eine Studentin in Erfüllung ihrer EL-spezifischen Schadenminderungspflicht gehalten gewesen wäre, bei ihrem Vater statt in einer eigenen Wohnung zu leben, um so ihre Mietzinsausgaben und damit ihren Bedarf nach einer Ergänzungsleistung möglichst tief zu halten.”
“27) und damit ein EL-Anspruch von je 5’321 Franken für diese beiden Monate, ein um 239 Franken höherer Ausgabenüberschuss von 62’020 Franken für die Monate Juni, August und September 2021 und damit ein EL-Anspruch von je 5’169 Franken für diese drei Monate, sowie ein um 12’360 Franken höherer Ausgabenüberschuss von 74’141 Franken für die Zeit ab Oktober 2021 und damit ein EL-Anspruch von 6’179 Franken pro Monat ab Oktober 2021 (vgl. EL-act. 25). Die Herabsetzung der Ergänzungsleistung per 1. Februar 2022 zufolge Wegfalls der Mietzinsausgaben bildet nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss dem Art. 17 Abs. 2 GerG kann das Versicherungsgericht für einfache Fälle einen Einzelrichterentscheid vorsehen. Als einfache Fälle gelten laut dem Art. 18 Abs. 2 OrgR (sGS 941.114) insbesondere Streitsachen, die aufgrund einer klaren Rechtslage oder einer feststehenden Gerichtspraxis beurteilt werden können. Diese Voraussetzungen sind hier insbesondere in Bezug auf die ständige Praxis des Versicherungsgerichts betreffend die notwendige subjektive Komponente der gemäss dem Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG respektive dem Art. 11a ELG durch das Abstellen auf einen fiktiven (hypothetischen) Sachverhalt zu sanktionierenden Verletzung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht erfüllt, weshalb der vorliegende Entscheid einzelrichterlich zu fällen ist. Entscheid im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. April 2022 wird aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird eine monatliche Ergänzungsleistung von 1’923 Franken für den Monat März 2021, von 5’301 Franken für den Monat April 2021, von 5’321 Franken für die Monate Mai und Juni 2021, von 5’169 Franken für die Monate Juli, August und September 2021 und von 6’179 Franken ab Oktober 2021 zugesprochen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.”
Bei dauerhaftem oder längerem Heim‑ oder Spitalaufenthalt sieht Art. 11 Abs. 1bis vor, dass nur der den Betrag von Fr. 300'000.– übersteigende Liegenschaftswert beim Vermögen zu berücksichtigen ist. Dies wirkt sich auf die Anspruchsprüfung für kantonale Zuschüsse aus; die kantonale Verordnung regelt das Nähere, namentlich Karenzfristen sowie die Anrechnung von Vermögen und Vermögens‑/Einkommensentäusserungen.
“Laut § 19a ZLG wird der fehlende Bedarf für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital gemäss ELG leben und deren Ergänzungsleistungen und Beihilfen nicht ausreichen, durch Zuschüsse gedeckt, sofern die Vermögensfreibeträge nach Art. 11 Abs. 1 lit. c und Art. 11 Abs. 1bis ELG nicht überschritten werden (Abs. 1). Die Verordnung des Regierungsrates regelt das Nähere, insbesondere die Karenzfrist und die Anrechnung von Vermögen und Vermögens- und Einkommensentäusserungen (Abs. 2 Satz 1). Gemäss § 20 ZLV werden Zuschüsse an Personen ausgerichtet, welche die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 4, 5 und 32 ELG sowie von § 13 ZLG erfüllen und deren tatsächlicher Aufenthalt und zivilrechtlicher Wohnsitz sich im Kanton Zürich befinden (Abs. 1). Das Kantonale Sozialamt kann Weisungen über Ausnahmen und zur Anrechenbarkeit von Kosten erlassen (Abs. 2). Gemäss Ziff.”
Bei kantonalen Ergänzungsleistungen für Familien (PCFam/LPCFam) werden die Regeln von Art. 11 (bzw. die Vorschriften des OPC‑AVS/AI) häufig analog angewandt. Die kantonalen Regelungen enthalten jedoch spezifische Anpassungen, etwa die vollständige Berücksichtigung von Erwerbseinkommen und besondere Vorgehensweisen bei Kinderbezügen (z. B. 50%‑Anrechnung von Erwerbseinkünften des Kindes); zudem werden Familienzulagen gesondert berücksichtigt.
“30) et qui, de surcroît, s’en inspire largement. C’est dans ce sens que l’art. 16 LPCFam définit le cercle des ayants-droits à la rente-pont. Le calcul de la rente-pont est défini à l’art. 18 LPCFam, qui précise: 1 Les prestations cantonales de la rente-pont sont calculées conformément aux critères de la prestation complémentaire annuelle au sens de la LPC[F] . Le Conseil d'Etat précise les composantes du calcul de la rente-pont. 2 … 3 Le Conseil d'Etat fixe les modalités d'octroi par règlement. Le règlement du 17 août 2011 d'application de la LPCFam (RLPCFam; BLV 850.053.1) prévoit que les dispositions du chapitre I, lettre A, section II de l'OPC-AVS/AI (RS 831.301) sont, sauf dispositions contraires de la LPCFam ou du règlement, applicables par analogie à la fixation des dépenses reconnues et du revenu déterminant (art. 34 al. 1 RLPCFam [dans sa teneur en vigueur avant le 1er juillet 2021]). L'art. 10 LPC est donc applicable par analogie à la détermination des dépenses reconnues, alors que l’art. 11 LPC est par ailleurs applicable à la détermination du revenu déterminant (art. 35a al. 2 RLPCFam). On notera que le règlement est encore complété par les Directives concernant l'application de la loi sur les prestations complémentaires cantonales pour familles et les prestations cantonales de la rente-pont et de son règlement (DPCFam), valables dès le 1er octobre 2011 (ces directives ont connu diverses versions successives).”
“Le litige porte sur le bien-fondé de la demande de restitution de CHF 22'004.- à titre de PCFam pour la période du 1er janvier 2021 au 30 avril 2023, singulièrement sur le montant à comptabiliser à titre de gain d'activité lucrative. 3. 3.1 À teneur de l’art. 1 al. 2 LPCC, les familles avec enfant(s) ont droit à un revenu minimum cantonal d'aide sociale, qui leur est garanti par le versement de prestations complémentaires cantonales pour les familles, appelées prestations complémentaires familiales. Ont droit aux prestations complémentaires familiales les personnes qui, entre autres conditions cumulatives, exercent une activité lucrative salariée (art. 36A al. 1 let. c LPCC). 3.2 L'art. 36D al. 1 LPCC prévoit que le montant annuel des prestations complémentaires familiales correspond à la part des dépenses reconnues au sens de l'art. 36F LPCC qui excède le revenu déterminant au sens de l'art. 36E LPCC, mais ne doit pas dépasser le montant prévu à l'art. 15 al. 2 LPCC. Le revenu déterminant est calculé conformément à l'art. 11 LPC moyennant les adaptations suivantes : les ressources en espèces ou en nature provenant de l'exercice d'une activité lucrative sont intégralement prises en compte (art. 36E al. 1 let. a LPCC). 4. Selon le principe inquisitoire qui régit la procédure en matière d’assurances sociales (art. 43 al. 1 LPGA), il appartient à l’administration ou au juge d'établir d'office les faits déterminants pour la solution du litige et d'administrer, le cas échéant, les preuves nécessaires. En principe, les parties ne supportent ni le fardeau de l'allégation ni celui de l'administration des preuves. Cette maxime doit cependant être relativisée par son corollaire, soit le devoir de collaborer des parties, lequel comprend l'obligation d'apporter, dans la mesure où cela est raisonnablement exigible, les preuves commandées par la nature du litige et des faits invoqués. Si le principe inquisitoire dispense les parties de l'obligation de prouver, il ne les libère pas du fardeau de la preuve, dans la mesure où, en cas d'absence de preuve, c'est à la partie qui voulait en déduire un droit d'en supporter les conséquences, sauf si l'impossibilité de prouver un fait peut être imputée à la partie adverse (ATF 139 V 176 consid.”
“a) ; le revenu déterminant est augmenté d'un cinquième de la fortune calculée en application de l'art. 7 LPCC (let. b) ; les bourses d'études et autres aides financières destinées à l'instruction sont prises en compte (let. c) ; les ressources de l'enfant ou de l'orphelin à charge provenant de l'exercice d'une activité lucrative régulière sont prises en compte à raison de 50% (let. d). Aux termes de l'art. 11 al. 1 let. f LPC, applicable par renvoi de l'art. 36E al. 1 LPCC, les revenus déterminants comprennent notamment les allocations familiales. Les allocations familiales au sens de la loi fédérale sur les allocations familiales du 24 mars 2006 (LAFam - RS 836.2), telles que les allocations de formation (art. 3 al. 1 let. a LAFam) et les allocations semblables prévues par le droit cantonal, ne font pas partie du revenu d'activité lucrative, mais elles interviennent séparément dans les revenus (Michel VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l'AVS et à l'AI, 2015, n. 93 ad art. 11 LPC). L'art. 11 al. 1 let. c LPC, par renvoi de l'art. 7 LPCC, prévoit que la fortune nette doit être prise en compte comme revenu. Cela signifie que les dettes dûment prouvées doivent être déduites de la fortune brute. Au nombre de celles-ci figurent notamment, outre les dettes hypothécaires, les petits crédits contractés auprès d'une banque. Pour leur prise en considération, il suffit que ces dettes soient effectivement survenues, peu importe qu'elles soient exigibles ou non. En revanche, les dettes incertaines ou dont le montant n'est pas établi n'entrent pas en ligne de compte (VALTERIO, op. cit., n. 46 ad art. 11 LPC). Conformément à l'art. 11 al. 1 let. d LPC, applicable par renvoi de l'art. 5 LPCC, les revenus déterminants comprennent les rentes, pensions et autres prestations périodiques, y compris les rentes de l'AVS et de l'AI. Il s'agit de rentes et de pensions périodiques au sens large. Les indemnités journalières de l'assurance-maladie, accidents, invalidité et chômage doivent par ailleurs être intégralement prises en considération (VALTERIO, op.”
“a) ; vivent en ménage commun avec des enfants de moins de 18 ans, respectivement 25 ans si l'enfant poursuit une formation donnant droit à une allocation de formation professionnelle (let. b) ; exercent une activité lucrative salariée (let. c) ; ne font pas l'objet d'une taxation d'office par l'administration fiscale cantonale, avec des exceptions possibles (let. d) ; et répondent aux autres conditions prévues par la LPCC (let. e). Les personnes au bénéfice d'indemnités journalières couvrant une perte de gain en cas de maladie, d'accident, de maternité, d'adoption ou de service sont considérées comme exerçant une activité lucrative salariée au sens de l'art. 36A al. 1 let. c (art. 10 al. 1 RPCFam). 4.2 L'art. 36D LPCC définit les principes et le calcul de la prestation complémentaire annuelle. Selon l'al. 1 de cette disposition, le montant annuel des PCFam correspond à la part des dépenses reconnues au sens de l'art. 36F qui excède le revenu déterminant au sens de l'art. 36E, mais ne doit pas dépasser le montant prévu à l'art. 15 al. 2 LPCC. 4.2.1 Le revenu déterminant au sens de l'art. 36E al. 1 LPCC est calculé conformément à l'art. 11 LPC, moyennant les adaptations suivantes : les ressources en espèces ou en nature provenant de l'exercice d'une activité lucrative sont intégralement prises en compte (let. a) ; le revenu déterminant est augmenté d'un cinquième de la fortune calculée en application de l'art. 7 LPCC (let. b) ; les bourses d'études et autres aides financières destinées à l'instruction sont prises en compte (let. c) ; les ressources de l'enfant ou de l'orphelin à charge provenant de l'exercice d'une activité lucrative régulière sont prises en compte à raison de 50% (let. d). Aux termes de l'art. 11 al. 1 let. f LPC, applicable par renvoi de l'art. 36E al. 1 LPCC, les revenus déterminants comprennent notamment les allocations familiales. Les allocations familiales au sens de la loi fédérale sur les allocations familiales du 24 mars 2006 (LAFam - RS 836.2), telles que les allocations de formation (art. 3 al. 1 let. a LAFam) et les allocations semblables prévues par le droit cantonal, ne font pas partie du revenu d'activité lucrative, mais elles interviennent séparément dans les revenus (Michel VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l'AVS et à l'AI, 2015, n.”
Für den Abzug genügt, dass die Schuld tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht erforderlich. Die Schuld muss jedoch einwandfrei belegt sein und tatsächlich bestehen (keine ungewissen oder noch nicht bestimmten Forderungen). Berücksichtigt werden nur Schulden, die die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten, d. h. solche, deren Erfüllung der Schuldner ernsthaft zu erwarten hat.
“Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL-Ansprechers bzw. der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 S. 314, 140 V 201 E. 4.2 S. 205; SVR 2018 EL Nr. 17 S. 42 E. 4.2).”
“Nach der Rechtsprechung zu Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG können vom rohen Vermögen alle Schulden abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Es können jedoch lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (Entscheid des BGer vom 23. Mai 2018, 9C_31/20218).”
“Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die einwandfrei ausgewiesenen Schulden im Betrag von Fr. 9'309.55 zu Unrecht nicht berücksichtigt. Werden diese vom ermittelten Bruttovermögen von Fr. 39'191.-- (act. II 40/9 ff.) abgezogen, resultiert unter Berücksichtigung des Freibetrags von Fr. 30'000.-- (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) ein anrechenbares Vermögen von Fr. 0.--. Damit ist in Gutheissung der Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor) – der angefochtene Einspracheentscheid 17. Oktober 2024 (act. II 44) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der vorstehenden Erwägungen über den EL-Anspruch ab dem 1. März 2023 neu verfüge.”
“Le Conseil fédéral édicte des dispositions sur l’addition des dépenses reconnues et des revenus déterminants de membres d’une même famille ; il peut prévoir des exceptions, notamment pour ceux des enfants qui donnent droit à une rente pour enfant de l’AVS ou de l’AI (al. 5 let. a) ; l’évaluation des revenus déterminants, des dépenses reconnues et de la fortune (al. 5 let. b). Au niveau cantonal, en application de l’art. 2 al. 1 LPCC, ont droit aux prestations complémentaires cantonales les personnes qui, notamment, ont leur domicile et leur résidence habituelle sur le territoire de la République et canton de Genève (let. a), qui sont au bénéfice d’une rente de l’AVS (let. b) et qui répondent aux autres conditions de la LPCC (let. d). L’art. 4 LPCC dispose qu’ont droit aux prestations complémentaires cantonales les personnes dont le revenu annuel déterminant n’atteint pas le revenu minimum cantonal d’aide sociale applicable. Conformément à l’art. 5 LPCC, le revenu déterminant est calculé conformément aux règles fixées dans la loi fédérale et ses dispositions d'exécution, moyennant certaines adaptations non pertinentes. 4.1 En vertu de l’art. 11 al. 1 LPC, les revenus déterminants comprennent notamment : un quinzième de la fortune nette, un dixième pour les bénéficiaires de rentes de vieillesse, dans la mesure où elle dépasse CHF 30’000.- pour les personnes seules, CHF 50’000.- pour les couples et CHF 15’000.- pour les orphelins et les enfants donnant droit à des rentes pour enfant de l’AVS ou de l’AI (let. c, 1ère phrase) ; les rentes, pensions et autres prestations périodiques, y compris les rentes de l’AVS et de l’AI (let. d). L’art. 17 al. 1 de l’ordonnance sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité du 15 janvier 1971 (OPC-AVS/AI - RS 831.301) dispose que la fortune nette est calculée en déduisant les dettes prouvées de la fortune brute. L’art. 11 al. 1 LPC faisant mention de la « fortune nette », il y a lieu de déduire les dettes. Il s’agit notamment des dettes hypothécaires, des petits crédits auprès des banques, des prêts entre particuliers, ainsi que des dettes fiscales. La dette doit être effectivement née, mais son échéance n’est pas une condition préalable.”
Zur Ermittlung des Verkehrswertes kann aus Praktikabilitätsgründen auf anderweitig ermittelte Schätzwerte zurückgegriffen werden. Für im Ausland gelegene Liegenschaften ist eine im Ausland erstellte Schätzung verwendbar, soweit eine andere (konkrete, aktuelle) Liegenschaftsschätzung nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
“1 des kantonalen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG. 1.3. Da die Beschwerde rechtzeitig innert der Frist von Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG umschrieben, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. 2.2. Grundstücke, die dem EL-Bezüger oder einer in die EL-Berechnung eingeschlossenen Person nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, sind zum Verkehrswert als Vermögen anzurechnen (Art. 17a Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). 2.3. Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr aufweist (BGE 120 V 10 E. 1 S. 12; Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.1; vgl. auch die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zur ELV-Revision vom 16. September 1998, in: AHI 1998 S. 273 f.). Die Ermittlung des so verstandenen Verkehrswertes setzt grundsätzlich eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus. Diese Methode hat aber den Nachteil, dass sie erheblichen Aufwand sowie Kosten verursacht, namentlich wenn die Zahl der betroffenen EL-Verfahren hoch ist. Deshalb kann aus Praktikabilitätsgründen eine Marktwertermittlung erfolgen, die sich, soweit möglich und sinnvoll, auf geeignete anderweitig ermittelte Schätzungswerte stützt (vgl.”
“2 ab initio et les références). Ainsi, à teneur de l’art. 9 al. 1 LPC, le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues qui excède les revenus déterminants. b) Selon l’art. 11 al. 1 let. c LPC, les revenus déterminants comprennent un dixième de la fortune nette pour les bénéficiaires de rentes de vieillesse, dans la mesure où elle dépasse 37’500 fr. pour les personnes seules. La fortune déterminante englobe tous les actifs que l’assuré a effectivement reçus et dont il peut disposer sans restriction, ceci sous réserve d’un dessaisissement de fortune. Doivent ainsi notamment être pris en compte les immeubles et les titres qu’il possède. La fortune de l’assuré comprend ainsi tous ses biens mobiliers et immobiliers et les droits personnels et réels lui appartenant, l’origine des fonds étant à cet égard sans importance (ch. 3443.01 DPC ; Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, Genève/Zurich/Bâle 2015, n° 43 ad art. 11 LPC). S’agissant de l’évaluation de la fortune, l’art. 17 al. 4 OPC-AVS/AI (ordonnance du 15 janvier 1971 sur les prestations complémentaires à l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité ; RS 831.301) prévoit que lorsque des immeubles ne servent pas d'habitation au requérant ou à une personne comprise dans le calcul de la prestation complémentaire, ils seront pris en compte à la valeur vénale. Quant aux immeubles sis à l’étranger, on peut se fonder sur une estimation établie à l’étranger s’il n’est pas raisonnablement possible de procéder à une autre estimation (ch. 3444.03 DPC). Selon le ch. 3443.04 DPC, la part de la succession indivise qui revient à un héritier est prise en compte dès l’ouverture de la succession, pour autant que sa valeur puisse être évaluée avec suffisamment de précision. c) Les revenus déterminants comprennent également le produit de la fortune mobilière et immobilière (art. 11 al. 1 let. b LPC). Le revenu de la fortune immobilière comprend les loyers et fermages, l’usufruit, le droit d’habitation, ainsi que la valeur locative du logement de l’assuré dans son propre immeuble, pour autant que cette valeur ne soit pas déjà comprise dans son revenu d’une activité lucrative (ch.”
Als massgebliche Bemessungsgrundlage gilt das Nettoerwerbseinkommen, d. h. vom Bruttoerwerbseinkommen sind die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. In der Praxis ist für Monatslohn in einzelnen Entscheiden vereinzelnd eine Anrechnung von 80 % vorgenommen worden.
“Fn. 196). Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Als Ein- nahmen werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien ange- rechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.– übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird gemäss Art. 11a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeträge abgezogen werden. Für die Bemessung des Einkommens aus Untermiete verweist Art. 12 - 13 - ELV auf die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton (vgl. dazu § 21 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG; LS 631.1]). Massgebend für die Bemessung von Ergänzungsleistungen ist damit das Netto- erwerbseinkommen respektive die Nettomietzinseinnahmen. Fehlende oder falsche Angaben über die finanziellen Verhältnisse führen nicht zum Wegfall der Leistungen. Hingegen sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstat- ten und zuviel bezahlte Beträge können zurückgefordert werden (Art.”
Hypothetische Nutzungswerte werden nur dann als Einnahmen angerechnet, wenn eine entgeltliche Nutzung bzw. Vermietung objektiv möglich und dem Nutzungsberechtigten zumutbar ist. Bei ungenutzter Eigennutzung liegt ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG nur vor, wenn die Vermietung an Dritte zumutbar und objektiv realisierbar wäre; bei Liegenschaften ohne ernsthaften Mangel besteht insoweit eine natürliche Vermutung für die Verwertbarkeit zu einem angemessenen Preis.
“WEL). Massgeblich ist derjenige Ertrag, der bei Vermietung der Liegenschaft tatsächlich erzielt werden könnte, mithin der marktkonforme Mietzins (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 4 mit Hinweisen). Von diesem (hypothetischen) Ertrag sind als anerkannte Ausgaben nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten und der effektive Hypothekarzins bis maximal zum Bruttoertrag abzuziehen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, S. 172). Dadurch werden die gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG als Einnahmen anzurechnenden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen auf die Nettoeinkünfte beschränkt (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1784 f. Rz 102; vgl. auch BGE 138 V 17 E. 4.2.3). Gemäss Art. 16 Abs. 1 ELV gilt für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug; dies selbst dann, wenn die Liegenschaft in einem anderen Kanton gelegen ist (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1786 f. Rz 104). Im Kanton Zürich beträgt dieser 20 % vom Bruttoertrag (vgl. Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens in Verbindung mit § 30 Abs. 5 des Steuergesetzes; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 170). Werden die Möglichkeiten zur Erzielung eines Ertrages aus einer Immobilie nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft, liegt ein Verzicht nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG vor, wenn es dem Nutzungsberechtigten zumutbar und objektiv möglich wäre, die Immobilie entgeltlich durch eine Drittperson nutzen zu lassen.”
“b ELG eine Pauschale für die Gebäudeunterhaltskosten und der effektive Hypothekarzins bis maximal zum Bruttoertrag abzuziehen (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 172). Dadurch werden die gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG als Einnahmen anzurechnenden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen auf die Nettoeinkünfte beschränkt (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1784 f. Rz 102; vgl. auch BGE 138 V 17 E. 4.2.3). Gemäss Art. 16 Abs. 1 ELV gilt für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug; dies selbst dann, wenn die Liegenschaft in einem anderen Kanton gelegen ist (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1786 f. Rz 104). Im Kanton Zürich beträgt dieser 20 % vom Bruttoertrag (vgl. Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens in Verbindung mit § 30 Abs. 5 des Steuergesetzes; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 170). Werden die Möglichkeiten zur Erzielung eines Ertrages aus einer Immobilie nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft, liegt ein Verzicht nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG vor, wenn es dem Nutzungsberechtigten zumutbar und objektiv möglich wäre, die Immobilie entgeltlich durch eine Drittperson nutzen zu lassen. Bei Liegenschaften, die keinen ernsthaften Mangel aufweisen, besteht eine natürliche Vermutung für eine Verwertbarkeit der Nutzungsmöglichkeiten zu einem angemessenen Preis (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1838 f. Rz 157).”
“Entscheid Versicherungsgericht, 20.01.2022 Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Hälftige Mietzinsaufteilung bzw. Anrechnung von hypothetischen Einkünften aus Mietzinseinnahmen. Nichtmeldung des Einzugs des Sohnes in die Wohnung des EL-Bezügers. Gleichmässige Nutzung der Wohnung. Die EL-Durchführungsstelle hat dem EL-Bezüger im Zeitraum, in dem der Sohn beim EL-Bezüger gelebt hat, im Ergebnis zu Recht lediglich den hälftigen Mietzins angerechnet; korrekterweise, aber am Ergebnis nichts ändernd, hätte sie den hälftigen Mietzinsanteil als hypothetische Einnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anrechnen müssen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2022, EL 2021/9). Entscheid vom 20. Januar 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2021/9 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur AHV”
Bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen wird in der Praxis regelmässig ein Fünftel des anrechenbaren Reinvermögens als hypothetischer Vermögensverzehr bzw. als Einnahme angerechnet.
“Juni 2021 einen Anspruch auf eine der Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als sogenannter Minimalgarantie entsprechende Ergänzungsleistung von 403.10 Franken pro Monat gehabt. Auch in diesem Punkt erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid damit als rechtmässig. Für den Ehemann ist ab dem 1. Juni 2021 eine sogenannte Heimberechnung vorzunehmen. Als Ausgaben sind die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von 4’837.20 Franken, die Tagestaxe von 180 Franken, entsprechend einem Jahresbetrag von 180 × 365 = 65’700 Franken, der Selbstbehalt für die Pflegekosten von 23 Franken pro Tag respektive 8’395 Franken pro Jahr und die Pauschale für die persönlichen Auslagen von 4’908 Franken zu berücksichtigen. Das Ausgabentotal beträgt damit 83’840.20 Franken. Bezüglich des Einnahmentotals ist zu beachten, dass der hypothetische Vermögensverzehr für eine in einem Heim lebende Person nicht einem Zehntel, sondern einem Fünftel des anrechenbaren Vermögens entspricht (vgl. Art. 11 Abs. 2 ELG und Art. 3 Abs. 2 ELG/SG; sGS 351.5). Bei einem anrechenbaren Vermögen von 12’768 Franken, von dem aufgrund der „gesonderten“ Berechnung die Hälfte zu berücksichtigen ist, entspricht der hypothetische Vermögensverzehr 1’277 Franken (= 12’768 Franken ÷ 2 ÷ 5). Zusammen mit der Hälfte der Rentenleistungen und dem halben Vermögensertrag resultiert ein Einnahmentotal von 36’633 Franken (= 1’277 + 35’346 + 10 Franken). Der Ausgabenüberschuss beträgt folglich 83’840.20 – 36’633 = 47’207.20 Franken. Damit ergibt sich für die Zeit ab dem 1. Juni 2021 ein monatlicher EL-Anspruch von”
“August 2019 eine Neuanmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zugrunde liegt, sind jedoch alle Berechnungspositionen auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie den in Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Bei IV-Rentnern wird 1/15 des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Das ELG sieht vor, dass die Kantone für in Heimen lebende Personen den Vermögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festlegen können. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen (Art. 11 Abs. 2 ELG). Der Kanton St. Gallen hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und den anrechenbaren Vermögensverzehr von EL-Bezügern im Heim auf einen Fünftel erhöht (Art. 3 Abs. 2 ELG SG, sGS 351.5). Angerechnet werden auch Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). Die Beschwerdegegnerin hat in der der Verfügung vom 21. Dezember 2018 zugrundeliegenden Anspruchsberechnung ab 1. August 2018 ein hypothetisches Vermögen von Fr. 650'342.-- und ab 1. Januar 2019 ein hypothetisches Vermögen von Fr. 640'342.”
“Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen an X.___ und Y.___ für die Periode vom 1. Januar 2017 bis 30. November 2019 unter Anrechnung von zu tiefen Einnahmen berechnete. Dabei ging sie trotz des Heimeintritts von X.___ im Dezember 2016 bei beiden Leistungsansprechern – nach korrektem Abzug eines Freibetrags von je Fr. 30'000.- - ab Januar 2017 weiterhin von einem jährlichen Vermögensverzehr von einem Zehntel des Reinvermögens aus (vgl. Urk. 19/20/8; Urk. 27/1/2) anstatt einem Fünftel, wie dies nach Art. 11 Abs. 2 ELG in Verbindung mit §11 Abs. 3 ZLG bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen vorgesehen wäre (vorstehend E. 1.2). Diese Leistungszusprachen waren somit infolge unrichtiger Bemessungsgrundlagen von Anfang an zweifellos unrichtig. Zudem ist die Berichtigung periodischer Dauerleistungen, wie sie auch die Zusatzleistungen darstellen, von erheblicher Bedeutung (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c). Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung sind somit erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerenden als gesetzliche Erben der Leistungsansprecher grundsätzlich zur Rückerstattung verpflichtet sind. Anlass, die Rückforderungsbeträge von Fr. 26'923.-- (X.___) und Fr. 30'686.-- (Y.___) in Frage zu stellen, besteht nicht, nachdem sie sich anhand der zum integrierten Bestandteil der Rückforderungsverfügungen vom 20. November 2019 (Urk. 3/1/1-2) erklärten Berechnungsverfügungen vom 18. November 2019 (Urk. 23; Urk. 24/13) ohne Weiteres nachvollziehen lassen und sich ihre Korrektheit auch beim Abgleich mit den echtzeitlich ergangenen ursprünglichen Berechnungen, wo jeweils lediglich ein Zehntel zur Anrechnung kam (X.”
“Entsprechend dürfte die Verkehrswertschätzung aus dem Jahr 1999 eher unter dem Wert der Liegenschaft im Jahr 1995 gelegen haben. Selbst wenn wie beschwerdeweise - unzutreffend - geltend gemacht, der Gebäudeversicherungswert von Fr. 1'026'000.-- eingesetzt werden würde, bestünde weiterhin ein Einnahmeüberschuss. So resultierte abzüglich der Hypothek von Fr. 290'000.-- sowie dem kapitalisierten Wohnrecht in der Höhe von Fr. 160'411.20 per 18. April 1995 ein Vermögensverzicht von Fr. 575’588.80, statt dem von der Beschwerdegegnerin berechneten Betrag von Fr. 742'556.80 (vgl. Urk. 10/108). Nach Abzug der jährlichen Amortisation nach Art. 17a ELV von Fr. 10'000.-- (22 x Fr. 10'000.--) wäre der anzurechnende Vermögensverzicht ab dem 1. Oktober 2018 noch Fr. 355'588.80. Zuzüglich Sparguthaben/Wertgutschriften von Fr. 837.-- (vgl. Urk. 10/69) und abzüglich eines Freibetrags von Fr. 37'500.-- gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG resultierte ein anrechenbares Vermögen von Fr. 318'925.80, wovon gemäss Art. 11 Abs. 2 ELG ein Fünftel, nämlich Fr. 63'785.15, als Einnahme anzurechnen wäre. Zuzüglich die übrigen Einnahmen (Renten, Vermögenserträge und Hilflosenentschädigung) von total Fr. 38'742.-- resultierten Einnahmen von Fr. 102'527.15. Die Ausgaben betragen Fr. 86'197.--, was unbestritten blieb. Somit resultierte auch ausgehend von einem Verkehrswert von lediglich Fr. 1'026'000.-- ein Einnahmeüberschuss und damit kein Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Oktober”
Gemäss Art. 11 Abs. 3 ELG werden Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe nicht als anrechenbare Einnahmen berücksichtigt.
“b); - ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (lit. c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e); - Familienzulagen (lit. f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g); - familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h). Nicht angerechnet als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG insbesondere Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.”
“b); - ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (lit. c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e); - Familienzulagen (lit. f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g); - familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h). Nicht angerechnet als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG insbesondere Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.”
“); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (lit. c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e); - Familienzulagen (lit. f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g); - familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h). Nicht angerechnet als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG insbesondere Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe.”
“b); - ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (lit. c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e); - Familienzulagen (lit. f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g); - familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h). Nicht angerechnet als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG insbesondere Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe.”
Kinderrenten der beruflichen Vorsorge sind nur dann nicht anzurechnen, wenn nachgewiesen ist, dass die Empfängerin zur Weiterleitung an Dritte verpflichtet war; ein Scheidungsurteil kann diesen Nachweis erbringen. Fehlt ein solcher Nachweis (bzw. ein Verzicht des Berechtigten), sind die Kinderrenten anzurechnen; in diesem Fall bleibt nur die «Hauptrente» anzurechnen.
“Von den Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge hat die Beschwerdegegnerin nicht nur die „Hauptrente“, sondern auch die Kinderrenten angerechnet. Begründet hat sie dies mit der Behauptung, die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass sie die Kinderrenten an den Kindsvater weitergeleitet habe. Allerdings ist die Beschwerdeführerin gerichtlich verpflichtet gewesen, nicht nur die Kinderrenten der Invalidenversicherung, sondern auch die Kinderrenten der beruflichen Vorsorge weiterzuleiten. Das Scheidungsurteil (das in einem allfälligen Betreibungsverfahren einen definitiven Rechtsöffnungstitel dargestellt hätte) genügt als Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin zur Weiterleitung der Kinderrenten der beruflichen Vorsorge verpflichtet gewesen ist. Hätte der ehemalige Ehemann auf die Erfüllung dieser Pflicht verzichtet, wofür die Akten keinerlei Anhaltspunkte liefern, wären die Kinderrenten als eine für die Anspruchsberechnung irrelevante private Leistung mit einem ausgesprochenen Fürsorgecharakter zu qualifizieren (Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG). Von den Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge ist folglich nur die „Hauptrente“ im Betrag von 1’218 Franken pro Jahr anzurechnen. Wie die Rente der Invalidenversicherung ist auch die Rente der beruflichen Vorsorge fiktiv so anzurechnen, als wäre sie bereits ab Dezember 2011 (Anspruchsbeginn) laufend ausbezahlt worden (vgl. E. 3.1). Die Rente aus Deutschland ist in Euro ausgerichtet worden. Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) enthält Weisungen betreffend den massgebenden Umrechnungskurs (vgl. Rz.”
Bei Konten, aus denen sich Geschäfts- und private Transaktionen vermengen, kann das ausgewiesene Guthaben als anrechenbares Vermögen berücksichtigt werden, wenn die Kontoauszüge private Leistungen/Abbuchungen erkennen lassen. Ebenso können in der Bilanz als «Kontokorrent Gesellschafter» ausgewiesene Guthaben der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter als anrechenbares Vermögen im Sinn von Art. 11 Abs. 1 ELG gewertet werden.
“6/34/1-2), zu Recht als Vermögen des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechnung (Urk. 6/109-118) berücksichtigt. Die Richtigkeit dieses Vorgehens zeigt sich im Übrigen auch im Umstand, wonach aus den aktenkundigen Kontoauszügen dieser beiden C.___-Konten (Urk. 6/2/6-9) nicht nur geschäftliche Transaktionen hervorgehen, sondern auch Abbuchungen privater – sprich persönlicher - Natur zu finden sind. So erfolgten über das «X.___, Y.___»-Konto zum Beispiel regelmässige Mietzinszahlungen der Wohnung in B.___ (Fr. 2'815.--; Urk. 6/2/1-2) oder Bezahlungen von Rechnungen im medizinischen Bereich (z.B. medizinische Laboratorien, Urk. 6/2/6), was ebenfalls für die Berücksichtigung dieser Kontoguthaben in der Vermögensberechnung der Beschwerdegegnerin spricht und die Vermischung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen beispielhaft aufzeigt. Folglich dringt der Beschwerdeführer mit seinem ohnehin nicht substantiiert begründeten Begehren, diese beiden Konten aus der ZL-Anspruchsberechnung auszuklammern (Urk. 1 S. 6 f.), nicht durch. 4.7 Bei Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind rechtsprechungsgemäss die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Jedoch können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die in der Steuererklärung 2021 deklarierten, indes nicht näher benannten und bezifferten Schulden im Umfang von pauschal Fr. 2'000.-- (Urk. 6/34/19) in der Anspruchsberechnung nicht berücksichtigt. 4.8 Nebst dem Sparguthaben und Wertschriften gehören auch zwei Fahrzeuge dem Beschwerdeführer: Ein Toyota Hiace 2.7 sowie ein Lexus GS 300 Edition. Beim Vermögen hat die Beschwerdegegnerin den Toyota, welcher der Beschwerdeführer als Geschäftsfahrzeug benutzt, aus Altersgründen (vgl. Fahrzeugbewertung, Urk.”
“___ GmbH her, die gemäss Handelsregister die Herstellung und den Verkauf von Damen- und Herrenkleidern zum Zweck hat und in der die Beschwerdeführerin 1 seit der Gründung im Jahr 1997 Gesellschafterin mit einem Stammanteil von Fr. 1'000. sowie Geschäftsführerin ist (Urk. 8/168 und Urk. 17/1). Diese Gesellschaft wies in der Bilanz des Jahres 2016 unter den Passiven Verbindlichkeiten in der Höhe von Fr. 62'030.36 als «Kontokorrent Gesellschafter K.___» aus (Urk. 12/134), und in der Bilanz des Jahres 2017 sind unter den Passiven Verbindlichkeiten in der Gesamthöhe von Fr. 64'059.22 ausgewiesen, die sich aus einem Betrag von Fr. 55'356.29 mit dem Vermerk «Kontokorrent Gesellschafter K.___» und einem Betrag von Fr. 8'702.93 mit dem Vermerk «Kontokorrent Gesellschafter Y.___» zusammensetzen (Urk. 8/174a). Die Beschwerdegegnerin wertete diese Bilanzpositionen als Guthaben der Beschwerdeführenden gegenüber der GmbH (bei K.___ handelt es sich anerkanntermassen um die Beschwerdeführerin 1; vgl. Urk. 12/31) und qualifizierte sie dementsprechend als anrechenbares Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG. Beim Betrag von Fr. 62'030.-- handelt es sich um den niedrigeren, allein auf die Beschwerdeführerin 1 fallenden Kontokorrent-Betrag des Jahres”
Bei der Prüfung von Ansprüchen nach Art. 11 ELG sind die anrechenbaren Einnahmen beider Ehegatten den anrechenbaren Ausgaben gegenüberzustellen. Behauptete Erwerbseinkünfte müssen belegt werden, da ihre Geltendmachung den Anspruch beeinflussen kann.
“Da der Ehemann der Beschwerdeführerin IV-Rentner ist und kurz vor dem ordentlichen Pensionsalter steht, ist indes ohnehin nicht auf das sozialhilferechtliche Existenzminimum, sondern auf einen allfälligen Anspruch auf Ergänzungsleistungen abzustellen. Demgemäss sind die anrechenbaren Einnahmen im Sinn von Art. 11 ELG den anrechenbaren Ausgaben nach Art. 10 ELG gegenüberzustellen. Vorliegend würden die anrechenbaren Einnahmen der Ehegatten deren anrechenbaren Ausgaben übersteigen, sofern die Beschwerdeführerin nach der Regulierung ihres Aufenthalts tatsächlich im angekündigten Umfang als Coiffeurin tätig wäre und ihr Ehemann die behaupteten Einkünfte aus seinen Ebay-Verkäufen erzielen könnte. Hingegen würden ohne die behaupteten Zusatzeinkünfte aus den Ebay-Verkäufen und der Coiffeurtätigkeit der Beschwerdeführerin die anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen und ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehen, was dem begehrten Ehegattennachzug entgegenstünde.”
“Da der Ehemann der Beschwerdeführerin IV-Rentner ist und kurz vor dem ordentlichen Pensionsalter steht, ist indes ohnehin nicht auf das sozialhilferechtliche Existenzminimum, sondern auf einen allfälligen Anspruch auf Ergänzungsleistungen abzustellen. Demgemäss sind die anrechenbaren Einnahmen im Sinn von Art. 11 ELG den anrechenbaren Ausgaben nach Art. 10 ELG gegenüberzustellen. Vorliegend würden die anrechenbaren Einnahmen der Ehegatten deren anrechenbaren Ausgaben übersteigen, sofern die Beschwerdeführerin nach der Regulierung ihres Aufenthalts tatsächlich im angekündigten Umfang als Coiffeurin tätig wäre und ihr Ehemann die behaupteten Einkünfte aus seinen Ebay-Verkäufen erzielen könnte. Hingegen würden ohne die behaupteten Zusatzeinkünfte aus den Ebay-Verkäufen und der Coiffeurtätigkeit der Beschwerdeführerin die anrechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen und ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehen, was dem begehrten Ehegattennachzug entgegenstünde.”
Nach der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung von Art. 11 Abs. 1 ELG werden die Erwerbseinkünfte von Ehegatten, die selbst keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, bei der Berechnung der anrechenbaren Einnahmen zu 80 % berücksichtigt.
“1 LPC, le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues qui excède les revenus déterminants. c) Dans sa teneur applicable jusqu’au 31 décembre 2020, l’art. 11 al. 1 LPC prévoyait que les revenus déterminants comprenaient notamment : - deux tiers des ressources en espèces ou en nature provenant de l’exercice d’une activité lucrative, pour autant qu’elles excèdent annuellement 1'000 fr. pour les personnes seules et 1'500 fr. pour les couples et les personnes qui ont des enfants ayant droit à une rente d’orphelin ou donnant droit à une rente pour enfant de l’AVS ou de l’AI ; pour les personnes invalides ayant droit à une indemnité journalière de l’AI, le revenu de l’activité lucrative est intégralement pris en compte (let. a) ; - les rentes, pensions et autres prestations périodiques, y compris les rentes de l’AVS et de l’AI (let. d). d) Dans sa teneur applicable depuis le 1er janvier 2021, l’art. 11 al. 1 LPC prévoit désormais que les revenus déterminants comprennent notamment : - deux tiers des ressources en espèces ou en nature provenant de l’exercice d’une activité lucrative, pour autant qu’elles excèdent annuellement 1'000 fr. pour les personnes seules et 1'500 fr. pour les couples et les personnes qui ont des enfants ayant droit à une rente d’orphelin ou donnant droit à une rente pour enfant de l’AVS ou de l’AI ; pour les conjoints qui n’ont pas droit aux prestations complémentaires, le revenu de l’activité lucrative est pris en compte à hauteur de 80 % ; pour les personnes invalides ayant droit à une indemnité journalière de l’AI, le revenu de l’activité lucrative est intégralement pris en compte (let. a) ; - les rentes, pensions et autres prestations périodiques, y compris les rentes de l’AVS et de l’AI (let. d). e) Sont pris en compte en règle générale pour le calcul de la prestation complémentaire annuelle, les revenus déterminants obtenus au cours de l’année civile précédente et l’état de la fortune le 1er janvier de l’année pour laquelle la prestation est servie (art.”
“a) A titre liminaire, on précise que n’a pas à être tranchée ici la question de la prise en compte dans le calcul du droit du recourant aux prestations complémentaires d'un quelconque revenu hypothétique de son épouse, dès lors que l'intimée n'a pas retenu un tel revenu dans le cadre de ses décisions du 19 janvier 2024 sur lesquelles porte la décision sur opposition litigieuse. b) Le recourant ne conteste d'ailleurs pas les montants retenus dans la décision attaquée comme revenus de son épouse pour les années 2022 et 2023. Il semble seulement remettre en cause le principe de la prise en compte des revenus de celle-ci, sans toutefois qu'il ne conteste vivre en ménage commun avec elle (comp. § 3.1.4.1 a contrario DPC). c) Il convient ainsi d'emblée de souligner que c'est à juste titre que l'intimée tient compte, à concurrence de 80 %, des revenus de l'épouse du recourant pour calculer le droit aux prestations complémentaires de celui-ci. Cela résulte de l'application de l'art. 9 al. 2, première phrase, LPC, lequel traduit, en matière de prestations complémentaires à l'AVS et à l'AI, le principe de solidarité entre époux ancré à l'art. 163 CC (Code civil suisse du 10 décembre 1907 ; RS 210), ainsi que de l'art. 11 al. 1 LPC. d) Les décisions arrêtant les prestations complémentaires en faveur du recourant des 30 décembre 2021, 11 février, 7 octobre, 30 décembre 2022 et 3 janvier 2024 sont formellement passées en force, sans qu'une autorité judiciaire ne se soit prononcée sur elles sous l’angle matériel. Elles sont donc sujettes à révision et reconsidération aux conditions de l'art. 53 LPGA. S'agissant de leur révision à la suite de la découverte des revenus réellement perçus par l'épouse du recourant, on constate que l'intimée l'a opérée après qu'elle a procédé à la révision périodique du droit aux prestations complémentaires de l'assuré, la dernière décision établie à la suite de la révision légale de son dossier l'ayant été le 18 octobre 2019 (comp. ch. 3745.01 DPC). Dans le cadre de cette révision, le recourant a ainsi renseigné l'intimée sur la situation économique effective de son épouse en 2022 par la remise, les 4 et 14 septembre 2023, des certificats de salaire reçus par son épouse en lien avec les activités lucratives exercées par celle-ci en 2022 et du questionnaire spécial dûment rempli, daté et signé par lui-même.”
“Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).”
Das Unterlassen, ein Liegenschaftsertragspotential zu verwerten, kann als Dessaisissement im Sinn von Art. 11 ELG gelten. Entscheidend ist, ob eine entgeltliche Nutzung objektiv möglich wäre; zu prüfen sind insbesondere das Nutzungsrecht, die Eignung der Liegenschaft für eine Vermietung und das Vorhandensein einer Nachfrage nach vergleichbaren Objekten.
“e et 58 de ladite loi, qui ne sont pas applicables. Les règles d'évaluation prévues par la LPC et ses dispositions d'exécution sont réservées (al. 2). 3.4 Le revenu de la fortune immobilière (cf. art. 11 al. 1 let. b LPC et art. 5 LPCC) comprend les loyers et fermages, l’usufruit, le droit d’habitation, ainsi que la valeur locative du logement de l’assuré dans son propre immeuble, pour autant que cette valeur ne soit pas déjà comprise dans son revenu d’une activité lucrative (ch. 3433.01 DPC). Dans la mesure où les prestations complémentaires visent à couvrir les besoins vitaux, seuls les revenus et la fortune dont le bénéficiaire peut disposer librement, qui sont effectivement perçus et disponibles, sont pris en considération, sous réserve des cas de dessaisissement (ATF 127 V 248 consid. 4a ; 122 V 19 consid. 5a). Ce principe s'applique au produit de la fortune immobilière (Michel VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l'AVS et à l'AI, 2015, n. 34 ad art. 11 LPC). Par dessaisissement au sens de l'art. 11a LPC (anciennement, art. 11 al. 1 let. g LPC) , il faut entendre, en particulier, la renonciation à des éléments de revenu ou de fortune sans obligation juridique ni contre-prestation équivalente (ATF 134 I 65 consid. 3.2 ; 131 V 329 consid. 4.2). S’agissant plus spécifiquement du produit de la fortune immobilière, il y a dessaisissement lorsque les possibilités d’obtenir un revenu d’un immeuble ne sont pas exploitées ou ne le sont qu’insuffisamment. On doit admettre qu’il y a renonciation au revenu d’un immeuble lorsqu’il serait exigible de l’ayant droit et objectivement possible de mettre le bien immobilier à disposition d’un tiers moyennant finance. Une telle mise à disposition est objectivement possible lorsque la nature du droit d’utilisation le permet, lorsque le bien immobilier se prête à une exploitation à titre onéreux et lorsqu'il existe une demande concernant des biens de même type, taille et emplacement (Ralph JÖHL/Patricia USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Soziale Sicherheit, SBVR vol.”
“e et 58 de ladite loi, qui ne sont pas applicables. Les règles d'évaluation prévues par la LPC et ses dispositions d'exécution sont réservées (al. 2). 3.4 Le revenu de la fortune immobilière (cf. art. 11 al. 1 let. b LPC et art. 5 LPCC) comprend les loyers et fermages, l’usufruit, le droit d’habitation, ainsi que la valeur locative du logement de l’assuré dans son propre immeuble, pour autant que cette valeur ne soit pas déjà comprise dans son revenu d’une activité lucrative (ch. 3433.01 DPC). Dans la mesure où les prestations complémentaires visent à couvrir les besoins vitaux, seuls les revenus et la fortune dont le bénéficiaire peut disposer librement, qui sont effectivement perçus et disponibles, sont pris en considération, sous réserve des cas de dessaisissement (ATF 127 V 248 consid. 4a ; 122 V 19 consid. 5a). Ce principe s'applique au produit de la fortune immobilière (Michel VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l'AVS et à l'AI, 2015, n. 34 ad art. 11 LPC). Par dessaisissement au sens de l'art. 11a LPC (anciennement, art. 11 al. 1 let. g LPC) , il faut entendre, en particulier, la renonciation à des éléments de revenu ou de fortune sans obligation juridique ni contre-prestation équivalente (ATF 134 I 65 consid. 3.2 ; 131 V 329 consid. 4.2). S’agissant plus spécifiquement du produit de la fortune immobilière, il y a dessaisissement lorsque les possibilités d’obtenir un revenu d’un immeuble ne sont pas exploitées ou ne le sont qu’insuffisamment. On doit admettre qu’il y a renonciation au revenu d’un immeuble lorsqu’il serait exigible de l’ayant droit et objectivement possible de mettre le bien immobilier à disposition d’un tiers moyennant finance. Une telle mise à disposition est objectivement possible lorsque la nature du droit d’utilisation le permet, lorsque le bien immobilier se prête à une exploitation à titre onéreux et lorsqu'il existe une demande concernant des biens de même type, taille et emplacement (Ralph JÖHL/Patricia USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Soziale Sicherheit, SBVR vol.”
Mehrere Kantone, namentlich Vaud und Genf, haben von Art. 11 Abs. 2 ELG Gebrauch gemacht und die bei in Heimen lebenden Personen zu berücksichtigende Vermögensquote auf ein Fünftel festgelegt.
“1 LPC, les revenus déterminants comprennent notamment le produit de la fortune mobilière et immobilière, y compris la valeur annuelle d’un usufruit ou d’un droit d’habitation ou la valeur locative annuelle d’un immeuble dont le bénéficiaire de prestations complémentaires ou une autre personne comprise dans le calcul de ces prestations est propriétaire, et qui sert d’habitation à l’une de ces personnes au moins (let. b) ; un quinzième de la fortune nette, un dixième pour les bénéficiaires de rentes de vieillesse, dans la mesure où elle dépasse 30'000 fr. pour les personnes seules, 50'000 fr. pour les couples et 15'000 fr. pour les orphelins et les enfants donnant droit à des rentes pour enfant de l’AVS ou de l’AI (let. c, première phrase), ainsi que les rentes, pensions et autres prestations périodiques, y compris les rentes de l’AVS et de l’AI (let. d). d) Pour les personnes vivant dans un home ou dans un hôpital, les cantons peuvent fixer le montant de la fortune qui sera pris en compte en dérogeant à l’al. 1 let. c. Les cantons sont autorisés à augmenter, jusqu’à concurrence d’un cinquième, ce montant (art. 11 al. 2 LPC). e) Le canton de Vaud a fait usage de cette possibilité et prévoit à l’art. 14 RLVPC-RFM (règlement vaudois du 1er mai 2019 d’application de la loi du 13 novembre 2007 sur les prestations complémentaires à l’assurance vieillesse, survivants et invalidité et sur le remboursement des frais de maladie et d’invalidité en matière de prestations complémentaires ; BLV 831.21.1) que le montant de fortune pris en compte pour les bénéficiaires d’une rente de vieillesse vivant dans un home est fixé à un cinquième. 4. a) Depuis le 1er janvier 2021, les autres revenus, parts de fortune et droits légaux ou contractuels auxquels l’ayant droit a renoncé sans obligation légale et sans contre-prestation adéquate sont pris en compte dans les revenus déterminants comme s’il n’y avait pas été renoncé (art. 11a al. 2 LPC). Les conditions relatives à l’absence d’obligation légale et à l’absence de contre-prestation adéquate ne doivent pas être remplies de façon cumulative (cf. Message du Conseil fédéral du 16 septembre 2016 relatif à la modification de la loi sur les prestations complémentaires [Réforme PC], FF 2016 7322).”
“Les PCF se composent de la prestation complémentaire annuelle et du remboursement des frais de maladie et d’invalidité (art. 3 al. 1 LPC). L’art. 9 al. 1 LPC dispose que le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues qui excède les revenus déterminants. Les revenus déterminants comprennent notamment les rentes, pensions et autres prestations périodiques, y compris les rentes de l'AVS et de l'assurance-invalidité (art. 11 al. 1 let. d LPC), un dixième de la fortune nette pour les bénéficiaires de rentes de vieillesse, dans la mesure où elle dépasse CHF 37'500.- pour les personnes seules (art. 11 al. 1 let. c LPC) et les ressources et parts de fortune dont un ayant droit s’est dessaisi (art. 11 al. 1 let. g LPC). Pour les personnes vivant dans un home ou dans un hôpital, les cantons peuvent fixer le montant de la fortune qui sera pris en compte en dérogeant à l’art. 11 al. 1 let. c LPC. Les cantons sont autorisés à augmenter, jusqu’à concurrence d’un cinquième, ce montant (art. 11 al. 2 LPC). Le canton de Genève a fait usage de cette possibilité puisqu'il a prévu, à l'art. 2 al. 2 LPFC, que la part de la fortune nette prise en compte dans le calcul du revenu déterminant est de un cinquième pour les bénéficiaires de rentes de vieillesse, après déduction des franchises prévues par l'art. 11 al. 1 let. c LPC. Le droit à une prestation complémentaire annuelle prend naissance le premier jour du mois au cours duquel la demande est déposée, pour autant que toutes les conditions légales soient remplies (art. 12 al. 1 LPC). 7.1.2 Les dispositions précitées n'ont pas connu de modifications avec l'entrée en vigueur de la réforme des PC au 1er janvier 2021, mis à part les art. 11 al. 1 let. g LPC (abrogé) et 9 al. 1 LPC (modifié dans le sens que le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues qui excède les revenus déterminants, mais au moins au plus élevé des montants suivants : la réduction des primes la plus élevée prévue par le canton pour les personnes ne bénéficiant ni de prestations complémentaires ni de prestations d’aide sociale [let.”
“1 LPC, les revenus déterminants comprennent notamment le produit de la fortune mobilière et immobilière, y compris la valeur annuelle d’un usufruit ou d’un droit d’habitation ou la valeur locative annuelle d’un immeuble dont le bénéficiaire de prestations complémentaires ou une autre personne comprise dans le calcul de ces prestations est propriétaire et qui sert d’habitation à l’une de ces personnes au moins (let. b), un quinzième de la fortune nette, un dixième pour les bénéficiaires de rentes de vieillesse, dans la mesure où elle dépasse 30’000 fr. pour les personnes seules, 50’000 fr. pour les couples et 15’000 fr. pour les orphelins et les enfants donnant droit à des rentes pour enfants de l’AVS ou de l’AI (let. c, 1ère phrase), ainsi que les rentes, pensions et autres prestations périodiques, y compris les rentes de l’AVS et de l’AI (let. d). b) Pour les personnes vivant dans un home ou dans un hôpital, les cantons peuvent fixer le montant de la fortune qui sera pris en compte en dérogeant à l’al. 1 let. c. Les cantons sont autorisés à augmenter, jusqu’à concurrence d’un cinquième, ce montant (art. 11 al. 2 LPC). c) Le canton de Vaud a fait usage de cette possibilité et prévoit à l’art. 14 RLVPC-RFM (règlement vaudois d'application de la loi du 13 novembre 2007 sur les prestations complémentaires à l'assurance vieillesse, survivants et invalidité et sur le remboursement des frais de maladie et d'invalidité en matière de prestations complémentaires ; BLV 831.21.1) que le montant de fortune pris en compte pour les bénéficiaires d'une rente de vieillesse vivant dans un home est fixé à un cinquième. 6. a) L’art. 11a al. 2 LPC, introduit le 1er janvier 2021, prévoit que les autres revenus, parts de fortune et droits légaux ou contractuels, auxquels l’ayant droit a renoncé sans obligation légale et sans contre-prestation adéquate sont pris en compte dans les revenus déterminants comme s’il n’y avait pas été renoncé. Les conditions relatives à l’absence d’obligation légale et à l’absence de contre-prestation adéquate ne doivent pas être remplies de façon cumulative (cf. Message du Conseil fédéral du 16 septembre 2016 relatif à la modification de la loi sur les prestations complémentaires [Réforme PC], FF 2016 7322).”
“a) et du remboursement des frais de maladie et d'invalidité (let. b). b) L’art. 9 al. 1 LPC prévoit que le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues (art. 10 LPC) qui excède les revenus déterminants (art. 11 LPC). 5. a) A teneur de l’art. 11 al. 1 LPC, les revenus déterminants comprennent notamment un quinzième de la fortune nette, un dixième pour les bénéficiaires de rentes de vieillesse, dans la mesure où elle dépasse 37’500 fr. pour les personnes seules, 60’000 fr. pour les couples et 15’000 fr. pour les orphelins et les enfants donnant droit à des rentes pour enfants de l’AVS ou de l’AI (let. c, 1ère phrase), ainsi que les rentes, pensions et autres prestations périodiques, y compris les rentes de l’AVS et de l’AI (let. d). b) Pour les personnes vivant dans un home ou dans un hôpital, les cantons peuvent fixer le montant de la fortune qui sera pris en compte en dérogeant à l’al. 1 let. c. Les cantons sont autorisés à augmenter, jusqu’à concurrence d’un cinquième, ce montant (art. 11 al. 2 LPC). c) Le canton de Vaud a fait usage de cette possibilité et prévoit à l’art. 14 RLVPC-RFM (règlement vaudois d'application de la loi du 13 novembre 2007 sur les prestations complémentaires à l'assurance vieillesse, survivants et invalidité et sur le remboursement des frais de maladie et d'invalidité en matière de prestations complémentaires ; BLV 831.21.1) que le montant de fortune pris en compte pour les bénéficiaires d'une rente de vieillesse vivant dans un home est fixé à un cinquième. d) La fortune déterminante englobe tous les actifs que l’assuré a effectivement reçus et dont il peut disposer sans restriction, ceci sous réserve d’un dessaisissement de fortune. La fortune de l’assuré comprend ainsi tous ses biens mobiliers et immobiliers et les droits personnels et réels lui appartenant, l’origine des fonds tout comme les raisons pour lesquelles l’épargne a été constituée étant à cet égard sans importance. L’art. 11 al. 1 let. c LPC prévoit que la fortune nette doit être prise en compte comme revenu.”
Bei teilinvaliden Personen bestimmt Art. 14a ELV die Anrechnung: Grundsätzlich ist als Erwerbseinkommen der im massgebenden Zeitraum tatsächlich erzielte Betrag anzurechnen. Invaliden unter 60 Jahren sind dagegen nach Art. 14a Abs. 2 ELV je nach Invaliditätsgrad bestimmte Mindesteinkommen zuzurechnen. Wird der in Art. 14a Abs. 2 ELV festgelegte Grenzbetrag nicht erreicht, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinn von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.
“Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG bestimmt der Bundesrat unter anderem die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen. Gestützt darauf hat er Art. 14a ELV geschaffen, gemäss dessen Abs. 1 Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet wird, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Nach Abs. 2 lit. a-c ist Invaliden unter 60 Jahren ein vom Invaliditätsgrad abhängiges Mindesteinkommen anzurechnen. Wird der jeweils relevante Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (BGE 141 V 343). Die Anrechnung eines invaliditätsgradabhängigen hypothetischen Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV entfällt gemäss Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV jedoch dann, wenn die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Art. 27 IVV (SR 831.201; Invalidität im Aufgabenbereich), d.h. letztlich mittels der ausserordentlichen Bemessungsmethode des Betätigungsvergleichs (Art. 28a Abs. 2 IVG) festgelegt wurde. Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte nach der Rechtsprechung grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3; 117 V 202 E. 2b; Urteile 8C_506/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2; 9C_653/2018 vom”
“1 ELV ist auch bei Teilinvaliden grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Massgebend sind in zeitlicher Hinsicht in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG massgebend ist. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % ist der Höchstbetrag für den Lebensbedarf anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV). Wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Dabei besteht eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Bezügers von Ergänzungsleistungen bei der Sachverhaltsabklärung durch die Verwaltung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffassung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat der invalide Bezüger die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung an Erwerbseinkommen tatsächlich noch erzielen könnte (BGE 140 V 267 E. 2.2, 117 V 153 E.”
“Davon abzuweichen ist indes in den mit BGE 140 V 267 vergleichbaren Konstellationen einer Widersetzlichkeit der versicherten Person gegen berufliche Massnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.1.2) angezeigt. In diesen Fällen kann ausnahmsweise auf das nach Durchführung der in Verletzung der Schadenminderungspflicht verweigerten Eingliederungsmassnahme erzielbare Invalideneinkommen abgestellt werden (BGE 140 V 267 E. 5.2.3 und BGE 141 V 343 E. 5.3). Die Bestimmung des Art. 14a Abs. 2 ELV wurde eingeführt, um den Sachverhalt der fehlenden oder unzureichenden Verwertung der Resterwerbsfähigkeit zu regeln. Mit dieser Regelung wurde bezweckt, aufwändige Abklärungen zur Höhe des noch zumutbaren Einkommens und schwierige Ermessensentscheide zu vermeiden (BGE 141 V 343 E. 5.4). Art. 14a Abs. 2 ELV stellt eine gesetzliche Vermutung dar, wonach die teilinvalide Person die festgelegten Grenzbeträge grundsätzlich erzielen kann. Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV nicht erreicht, gilt nach der Rechtsprechung die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Erreicht eine noch nicht 60-jährige teilinvalide versicherte Person den Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 ELV nicht, kann ihr daher grundsätzlich dieser Betrag als hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Nach ihrem”
Schulden, die allein der Deckung von Lebenshaltungskosten dienen und damit als anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG gelten, sind bei der Berechnung des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 nicht als Abzug zu berücksichtigen. Abzugsfähig sind nur Kosten bzw. Schulden, die über die anerkannten Ausgaben hinausgehen oder die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Die betreffende Schuld muss einwandfrei belegt sein.
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Lebenshaltungskosten, soweit sie anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG darstellen, von der Ergänzungsleistung als gedeckt, das heisst, sie sind damit zu bezahlen. Dies schliesst eine Berücksichtigung von diesbezüglichen Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG aus. Lediglich über die anerkannten Ausgaben hinausgehende Kosten sind bei der Berechnung des Vermögens in Abzug zu bringen (Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Juni 2021, 9C_65/2021, E. 4.3.1 mit Hinweisen).”
“Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Lebenshaltungskosten, soweit sie anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG darstellen, von der Ergänzungsleistung als gedeckt, das heisst, sie sind damit zu bezahlen. Dies schliesst eine Berücksichtigung von diesbezüglichen Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG aus. Lediglich über die anerkannten Ausgaben hinausgehende Kosten sind bei der Berechnung des Vermögens in Abzug zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 4.3.1 mit Hinweisen).”
Zu den anrechenbaren wiederkehrenden Leistungen gehören unter anderem familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und die Prämienverbilligung.
“3 ELG zu beachten, wonach das Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11a Abs. 2 bis 4 ELG ebenfalls zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG gehört. In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 3.2 Als Einnahmen angerechnet werden Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. a bis i ELG). Zu den Einnahmen wird ein Teil des Reinvermögens, das einen bestimmten Freibetrag übersteigt, hinzugerechnet (Vermögensverzehr). Der Vermögensverzehr beträgt gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG einen Fünfzehntel und bei Personen, die das ordentliche Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 überschritten haben, einen Zehntel. Der Freibetrag beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.--, bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- und Fr. 15'000.-- bei Waisen, bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und bei Minderjährigen mit einem IV-Taggeld (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). 3.3 Gemäss Art. 11a ELG sind bei der Anspruchsberechnung auch Vermögenswerte und Einkünfte zu berücksichtigen, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat (Abs. 2). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurde, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100’000.-- liegt die Grenze bei Fr.”
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG aufgelistet. Zu den anerkannten Ausgaben gehören ein nach oben begrenzter jährlicher Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), der ebenfalls auf einen jährlichen Höchstbetrag begrenzte Mietzins (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) und die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG). Die jeweilige Aufzählung in den genannten Bestimmungen ist abschliessend, namentlich der gesetzliche Höchstbetrag für die jährliche Miete und die jährliche Pauschale für die Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. d ELG.”
Für die rückwirkend zu berechnende Bezugszeit sind unter den anrechenbaren Einnahmen namentlich Familienzulagen und die Prämienverbilligung zu berücksichtigen.
“3 ELG zu beachten, wonach das Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11a Abs. 2 bis 4 ELG ebenfalls zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG gehört. In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 3.2 Als Einnahmen angerechnet werden Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. a bis i ELG). Zu den Einnahmen wird ein Teil des Reinvermögens, das einen bestimmten Freibetrag übersteigt, hinzugerechnet (Vermögensverzehr). Der Vermögensverzehr beträgt gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG einen Fünfzehntel und bei Personen, die das ordentliche Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 überschritten haben, einen Zehntel. Der Freibetrag beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.--, bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- und Fr. 15'000.-- bei Waisen, bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und bei Minderjährigen mit einem IV-Taggeld (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). 3.3 Gemäss Art. 11a ELG sind bei der Anspruchsberechnung auch Vermögenswerte und Einkünfte zu berücksichtigen, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat (Abs. 2). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurde, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100’000.-- liegt die Grenze bei Fr.”
“3 ELG zu beachten, wonach das Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11a Abs. 2 bis 4 ELG ebenfalls zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG gehört. In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 3.2 Als Einnahmen angerechnet werden Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. a bis i ELG). Zu den Einnahmen wird ein Teil des Reinvermögens, das einen bestimmten Freibetrag übersteigt, hinzugerechnet (Vermögensverzehr). Der Vermögensverzehr beträgt gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG einen Fünfzehntel und bei Personen, die das ordentliche Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 überschritten haben, einen Zehntel. Der Freibetrag beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.--, bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- und Fr. 15'000.-- bei Waisen, bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und bei Minderjährigen mit einem IV-Taggeld (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). 3.3 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG sind bei der Anspruchsberechnung auch Vermögenswerte und Einkünfte zu berücksichtigen, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat (Abs. 2). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurde, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100’000.-- liegt die Grenze bei Fr.”
Verzichtet eine Person freiwillig auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, ist der Jahreswert dieser Rechte als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Als Jahreswert ist die Wertlocatif (Mietwert) heranzuziehen, vermindert um die Kosten, die der Nutzniesser oder Inhaber des Wohnrechts getragen hat oder hätte tragen müssen (z. B. Hypothekarzinsen, Unterhaltskosten).
“des angefochtenen Einspracheentscheids bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). 1.2.2 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. Februar 2024 bildet lediglich der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Januar 2024. Der Anspruch für den Zeitraum Januar 2022 bis Dezember 2023 wurde in diesem Entscheid nicht geprüft, weshalb auf die Beschwerde, soweit sie sich darauf bezieht, nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen kann auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 15. März 2024 eingetreten werden. 2. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob resp. in welcher Höhe das frühere Nutzniessungsrecht der Beschwerdeführerin in die Berechnung der EL einzurechnen ist. Die übrigen Elemente der Berechnung werden nicht bestritten und halten auch einer gerichtlichen Überprüfung stand. 3.1 Die jährliche EL entspricht grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG umschrieben. In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 3.2 Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Verzichtet eine Person freiwillig auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, so ist der Jahreswert der Nutzniessung oder des Wohnrechts als Einnahme anzurechnen. Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich der Kosten, die von der Person, welche die Nutzniessung oder das Wohnrecht innehatte, im Zusammenhang mit der Nutzniessung oder dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen (Art.”
“Les revenus déterminants pour le calcul du droit aux prestations complémentaires figurent à l'art. 11 LPC. Ils comprennent notamment une partie des ressources provenant de l'exercice d'une activité lucrative (cf. al. 1 let. a), le produit de la fortune mobilière et immobilière, y compris la valeur annuelle d'un usufruit ou d'un droit d'habitation ou la valeur locative annuelle d'un immeuble dont le bénéficiaire de prestations complémentaires ou une autre personne comprise dans le calcul de ces prestations est propriétaire, et qui sert d'habitation à l'une de ces personnes au moins (al. 1 let. b), ainsi qu'une fraction de la fortune nette (cf. al. 1 let. c). Selon l'art. 11a al. 2 LPC, introduit au 1er janvier 2021, les autres revenus, parts de fortune et droits légaux ou contractuels auxquels l'ayant droit a renoncé sans obligation légale et sans contre-prestation adéquate sont pris en compte dans les revenus déterminants comme s'il n'y avait pas renoncé. Si une personne renonce volontairement à un usufruit ou à un droit d'habitation, la valeur annuelle de l'usufruit ou du droit d'habitation est prise en compte comme revenu; la valeur annuelle correspond à la valeur locative diminuée des coûts que le titulaire de l'usufruit ou du droit d'habitation a assumés ou aurait dû assumer en lien avec l'usufruit ou le droit d'habitation (art.”
“1 LPC, le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues qui excède les revenus déterminants. Conformément à l’art. 11 al. 1 LPC, les revenus déterminants comprennent notamment le produit de la fortune mobilière et immobilière (let. b). Le revenu de la fortune immobilière comprend les loyers et fermages, l’usufruit, le droit d’habitation, ainsi que la valeur locative du logement de l’assuré dans son propre immeuble, pour autant que cette valeur ne soit pas déjà comprise dans son revenu d’une activité lucrative (ch. 3433.01 DPC [Directive de l’Office fédéral des assurances sociales concernant les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI]). En cas de renonciation à un usufruit, notamment s’il est radié du registre foncier, le revenu hypothétique doit être considéré comme un dessaisissement de revenu et non, après capitalisation correspondante, comme un dessaisissement de fortune, ce qui exclut en particulier la possibilité d’amortissement au sens de l’art. 17a OPC-AVS/AI (cf. Valterio, Commentaire de la LPC, Genève/Zurich/Bâle 2015, n° 124 ad art. 11 LPC). c) Selon le chiffre 3482.12 DPC, premier paragraphe, lorsqu’une personne renonce totalement à un usufruit – notamment si celui-ci est radié du registre foncier ou n’y est même pas inscrit –, sa valeur annuelle est prise en compte en tant que revenu de la fortune immobilière. La valeur annuelle correspond à la valeur locative, après déduction des coûts que l’usufruitier a assumés, ou aurait été appelé à assumer, avec l’usufruit (notamment les intérêts hypothécaires et les frais d’entretien de l’immeuble). Pour déterminer la valeur locative, il sied de tenir compte du loyer qui pourrait être effectivement obtenu en cas de mise en location de l’immeuble, à savoir un loyer conforme à la loi du marché. Il est précisé au deuxième paragraphe du chiffre 3482.12 DPC que si l’usufruit d’un bien foncier est remplacé par l’usufruit du produit de la vente dudit bien, seuls les revenus des intérêts du produit de la vente sont pris en compte à titre de revenu. 5. Il existe différentes situations dans lesquelles le paiement de prestations complémentaires à titre rétroactif peut intervenir.”
Bei Feststellung eines übermässigen Vermögensverbrauchs richtet sich die Höhe des Verzichts nach den Vorschriften der ELV. Dabei bleiben der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sowie bestimmte Vermögensverminderungen bei der Ermittlung des Verzichts unberücksichtigt.
“oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Nach Art. 17c ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei Veräusserung der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung. Bei übermässigem Vermögensverbrauch entspricht die Höhe des Verzichts laut Art. 17d ELV der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum (Abs. 1). Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2). Gemäss Art. 17d Abs. 3 ELV werden für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt: a. der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs 1 lit. c ELG; b. Vermögenverminderungen aufgrund von:”
Zum Vermögen im Sinn von Art. 11 Abs. 1 gehören u. a. Lotteriegewinne und der Rückkaufswert einer Lebensversicherung; diese Vermögenswerte sind bei der Ermittlung der leistungsrelevanten Vermögenswerte zu berücksichtigen.
“1 Sur le plan fédéral, les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle en Suisse et qui remplissent les conditions personnelles prévues aux art. 4, 6 et 8 LPC ont droit à des prestations complémentaires. Ont ainsi droit aux prestations complémentaires notamment les personnes qui ont droit à une rente de l’assurance-invalidité, conformément à l’art. 4 al. 1 let. c LPC. Les prestations complémentaires fédérales se composent de la prestation complémentaire annuelle et du remboursement des frais de maladie et d’invalidité (art. 3 al. 1 LPC). L’art. 9 al. 1 LPC dispose que le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues qui excède les revenus déterminants. 3.1.1 Selon l’art. 11 al. 1 LPC, les revenus déterminants comprennent notamment: le produit de la fortune mobilière et immobilière (let. b) et un quinzième de la fortune nette, un dixième pour les bénéficiaires de rentes de vieillesse, dans la mesure où elle dépasse CHF 30’000.- (CHF 37’500.- jusqu’au 31 décembre 2020) pour les personnes seules (let. c). 3.1.2 Par fortune au sens de l’art. 11 al. 1 LPC, il faut comprendre toutes les choses mobilières et immobilières ainsi que les droits personnels et réels qui sont la propriété de l’assuré et qui peuvent être transformés en argent liquide (par le biais d’une vente ou d’un nantissement par exemple) pour être utilisés ; font ainsi notamment partie de la fortune : les gains à la loterie, la valeur de rachat d’une assurance-vie, l’épargne, les actions, les obligations, les parts à des successions, les versements en capital d’assurances, l’argent liquide, ou encore les prêts accordés (ATAS/442/2022 du 18 mai 2022 consid. 6.2 ; ATAS/359/2022 du 21 avril 2022 consid. 8.2 ; ATAS/314/2022 du 7 avril 2022 consid. 5.2). Il suffit que l’assuré puisse effectivement disposer de l’élément de fortune en cause (ATF 146 V 331 consid. 4.1 ; 127 V 248 consid. 4a ; arrêt du Tribunal fédéral 9C_831/2016 du 11 juillet 2017 consid. 5.1 ; 9C_333/2016 du 3 novembre 2016 consid. 4.3.1). De manière constante, le Tribunal fédéral retient que lors du calcul de la prestation complémentaire, la part d’héritage d’un bénéficiaire de prestations complémentaires doit être prise en compte dès l’ouverture de la succession qu’il acquiert de plein droit (art.”
Bei rückwirkender Neuberechnung oder bei Wohnsitzwechsel (z.B. in ein Heim) sind die zeitlich massgebenden anrechenbaren Einnahmen und das Vermögen nach den einschlägigen Regeln zu bestimmen. Die Behörde hat die Gegenüberstellung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen bzw. den daraus resultierenden Fehlbetrag auszuweisen, damit die Betroffenen die Berechnung nachvollziehen können.
“Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1). Vorliegend nahm die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab Juni 2019 eine Neuberechnung der EL vor. Unter diesen Umständen beurteilt sich die vorliegende Beschwerde nach den bis Ende Dezember 2020 in Kraft gewesenen Bestimmungen des ELG, die im Folgenden in der entsprechenden Fassung zitiert werden. 2. Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum von Juni 2019 bis November 2023 Anspruch auf EL hat. 3. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und ihr Reinvermögen die Vermögensschwelle nicht überschreitet (Art. 9a Abs. 1 ELG). Zudem müssen die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als anerkannte Ausgaben gelten der jährliche allgemeine Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) resp. der Mietwert einer Liegenschaft, an der die versicherte Person oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG). Hinzukommen gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (lit. a), die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (lit. b), die Beiträge an Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c), der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d), geleitete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e) und Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11.”
“Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2017, 9C_763/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bei der Ermittlung der EL für die Zeit ab 1. Januar 2022 als zu Hause lebende Person (Art. 10 Abs. 1 ELG) oder als Person, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim lebt (Art. 10 Abs. 2 ELG), zu betrachten ist. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Juli 2022 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2). 4.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 – 6 ELG erfüllen und die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 4.2 Das Gesetz unterscheidet bei den Ergänzungsleistungen zwischen einer Berechnung für zu Hause lebende Personen (Art. 10 Abs. 1 ELG) und einer solchen für in Heimen oder Spitälern lebende Personen (Art. 10 Abs. 2 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen werden ausgabeseitig ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf und der Mietzins einer Wohnung berücksichtigt (vgl. Art. 10 Abs. 1 ELG), bei in Heimen lebenden Personen die Tagestaxe des Heims sowie ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 ELG). Die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthalts in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden. Sie haben jedoch dafür zu sorgen, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit begründet wird.”
“Es ist zutreffend, dass die Vorinstanz darauf verzichtet hat, eine Aufstellung der anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG und anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG zu erstellen und diese einander gegenüberzustellen, wie sie dies hingegen betreffend das sozialhilferechtliche Existenzminimum getan hat (angefochtenes Urteil E. 3.2.3). Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich aber auch, dass sie aufgrund ihrer Beweiswürdigung davon ausgeht, dass weder irgendwelche Einkünfte der Beschwerdeführerin noch des Ehemannes nebst seiner IV-Rente substanziiert nachgewiesen seien (angefochtenes Urteil E. 3.2.8). Dass diesfalls die anrechenbaren Einnahmen tiefer als die anerkannten Ausgaben seien, könne ohne Weiteres angenommen werden. Diese Aussage der Vorinstanz ist zwar nachvollziehbar. Gleichwohl verunmöglicht sie der Beschwerdeführerin aber, zu erkennen, wie hoch der relevante Fehlbetrag zwischen anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Einkünften nach vorinstanzlicher Feststellung ist. Die Höhe dieses Betrags ist von rechtlicher Relevanz. Das Bundesgericht hat kürzlich in einem ähnlichen Fall die Erwägungen der Vorinstanz geschützt, wonach es einer gesunden und arbeitswilligen Ehegattin möglich sein sollte, selbst in einem Teilzeitpensum ein Einkommen zu erwirtschaften, welches einen dort geringen Fehlbetrag von Fr.”
Nach Art. 11 Abs. 4 ELG kann eine Hilflosenentschädigung in Einzelfällen bei der Berechnung der anrechenbaren Erwerbseinkommen des Ehegatten berücksichtigt werden, wenn der Ehegatte die Pflegeleistungen erbringt und die Verhältnisse einem Arbeitsverhältnis gleichkommen (z. B. wenn bei Auslagerung der Pflege an Dritte ein Lohn angefallen wäre). Das Vorliegen eines impliziten Arbeitsvertrags und die konkrete Art und Intensität der Pflege sind dabei entscheidend.
“Il faut cependant octroyer au conjoint selon la jurisprudence un délai de transition réaliste pour la prise exigible d'une activité lucrative ou l'augmentation du taux d'activité, aussi bien lorsque des prestations sont en cours que dans le cadre d'une première demande de prestations complémentaires. Ce principe ne vaut pas lorsqu'au vu de l'obtention prévisible des prestations complémentaires par l'un des conjoints, en raison par exemple de l'accession à l'âge de la retraite AVS et de la cessation de l'activité lucrative, l'autre conjoint a disposé de suffisamment de temps pour une intégration professionnelle (ATF 142 V 12 c. 5.4; SVR 2018 EL n° 20 c. 3.2.1). Si, en dépit d'une capacité de travail résiduelle (partielle), le conjoint ne cherche pas ou seulement de façon insuffisante un emploi, il viole par là son obligation de diminuer le dommage (SVR 2016 EL n° 1 c. 3.2.1). 3.4 Les allocations pour impotent des assurances sociales (art. 11 al. 3 let. d LPC), entre autres, ne doivent pas être prises en compte comme revenus. Le Conseil fédéral détermine les cas dans lesquels les allocations pour impotents des assurances sociales doivent être prises en compte dans les revenus déterminants (art. 11 al. 4 LPC). Selon l'art. 15b OPC-AVS/AI, l'allocation pour impotent de l'AVS, de l'AI, de l'assurance militaire ou de l'assurance-accidents est prise en compte comme revenu lorsque la taxe journalière d'un home ou d'un hôpital comprend également les frais de soins à une personne impotente. 4. 4.1 Dans sa décision sur opposition et en s'appuyant essentiellement sur un jugement du Tribunal cantonal des assurances de Saint-Gall, l'intimée a pris en compte, dans le calcul des PC, le montant de l'allocation pour impotent perçue par la recourante, à titre de revenu d'activité lucrative de l'époux, compte tenu du fait que celui-ci dispensait les soins et l'assistance nécessaires à l'assurée. Sur la base d'un rapport d'enquête pour l'allocation d'impotence du 24 mars 2016, joint à sa réponse, la CCB a précisé que la recourante n'avait pas besoin d'une surveillance personnelle permanente. Elle a ajouté que si l'aide avait été apportée par une tierce personne, l'intéressée lui aurait versé un salaire. Dans ces conditions, l'intimée a considéré qu'un contrat de travail implicite liait l'assurée et son époux s'agissant des soins prodigués à la première et qu'il y avait donc lieu de tenir compte du montant de l'allocation pour impotent à titre de revenu du travail du mari.”
Wiederkehrende Leistungen sind grundsätzlich als Einnahmen anzurechnen, sofern sie nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Geld- oder Naturalleistungen handelt.
“Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).”
“Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1500.-- übersteigen (aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).”
“Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).”
“Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).”
“Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören u.a. die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. d und f sowie h und i ELG).”
Für die Anrechnung nach Art. 11 Abs. 1 ELG ist der Zeitpunkt des tatsächlich verfügbaren Zuflusses massgeblich; nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und ungeschmälert verfügbare Vermögenswerte sind zu berücksichtigen. Ein unrichtiger Zeitpunkt der Anrechnung kann im Rahmen der Wiedererwägung rückwirkend berichtigt werden.
“Vorliegend hat die Ausgleichskasse bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen die Nachzahlung der Unfallversicherung in Höhe von Fr. 200'000.-- zunächst ab 1. Februar 2016 berücksichtigt. Da Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken und dadurch nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden dürfen, über die der Leistungsansprecher oder die Leistungsansprecherin ungeschmälert verfügen kann (mit Ausnahme des Verzichts auf Einkünfte oder Vermögenswerte), wurde mit der Anrechnung der UV-Nachzahlung ab 1. Januar 2016 der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widersprochen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2017, 9C_447/2016, E. 4.2.1 mit Verweis auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; BGE 127 V 248 E. 4a; Urteile vom 3. November 2016, 9C_333/2016, E. 3 und vom 16. März 2015, 9C_901/2014, E. 3.4.1). Damit ist diesbezüglich die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit erfüllt. Was das Kriterium der erheblichen Bedeutung der Berichtigung anbelangt, so ist dieses praxisgemäss bei der Berichtigung von periodischen Dauerleistungen, wie sie auch die Ergänzungsleistungen darstellen, regelmässig erfüllt (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 19. Februar 2010, 9C_482/2009, E. 3.4.3 und vom 29. Januar 2010, 9C_507/2009, E. 6.1). Folglich sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen in Bezug auf den Zeitpunkt der Anrechnung der UV-Nachzahlung erfüllt. Die Wiedererwägung des Zeitpunkts der Anrechnung der UV-Nachzahlung wird zudem vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weswegen diesbezüglich die Rechtmässigkeit der Wiedererwägung zu bejahen ist.”
“Vorliegend hat die Ausgleichskasse bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen die Nachzahlung der Unfallversicherung in Höhe von Fr. 200'000.-- zunächst ab 1. Februar 2016 berücksichtigt. Da Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken und dadurch nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden dürfen, über die der Leistungsansprecher oder die Leistungsansprecherin ungeschmälert verfügen kann (mit Ausnahme des Verzichts auf Einkünfte oder Vermögenswerte), wurde mit der Anrechnung der UV-Nachzahlung ab 1. Januar 2016 der bundesgerichtlichen Rechtsprechung widersprochen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2017, 9C_447/2016, E. 4.2.1 mit Verweis auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; BGE 127 V 248 E. 4a; Urteile vom 3. November 2016, 9C_333/2016, E. 3 und vom 16. März 2015, 9C_901/2014, E. 3.4.1). Damit ist diesbezüglich die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit erfüllt. Was das Kriterium der erheblichen Bedeutung der Berichtigung anbelangt, so ist dieses praxisgemäss bei der Berichtigung von periodischen Dauerleistungen, wie sie auch die Ergänzungsleistungen darstellen, regelmässig erfüllt (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 19. Februar 2010, 9C_482/2009, E. 3.4.3 und vom 29. Januar 2010, 9C_507/2009, E. 6.1). Folglich sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen in Bezug auf den Zeitpunkt der Anrechnung der UV-Nachzahlung erfüllt. Die Wiedererwägung des Zeitpunkts der Anrechnung der UV-Nachzahlung wird zudem vom Beschwerdeführer nicht bestritten, weswegen diesbezüglich die Rechtmässigkeit der Wiedererwägung zu bejahen ist.”
Für Verzichtssachverhalte, die dem bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unterstanden, ist die seit dem 1. Januar 2021 eingeführte Lebensführungskontrolle (Art. 11a ELG) unbeachtlich; eine positive Vorwirkung bzw. rückwirkende Anwendung ist unzulässig.
“Dezember 2020 geltenden Fassung) ist rechtsprechungsgemäss nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seine Verhältnisse gelebt haben könnte; das System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle". Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen kann trotz einer selbstverschuldeten Bedürftigkeit entstehen. Denn auch wenn Ergänzungsleistungen ein gewisser sozialhilferechtlicher Charakter beigemessen wird, bleiben sie Sozialversicherungsleistungen (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 und E. 2.6.2 mit Hinweisen). Mit der neuen, seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehende Regelung in Art. 11a ELG (vgl. auch Art. 17b-d ELV) wurde für die bisher rechtsprechungsgemäss nicht erlaubte Lebensführungskontrolle eine gesetzliche Grundlage eingeführt (insbesondere Art. 11a Abs. 3 ELG; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 243 Rz 625-627). Diese ist für Verzichtssachverhalte, welche dem bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unterstehen, unbeachtlich, da eine positive Vorwirkung unzulässig ist (vgl. dazu BGE 129 V 455 E. 3; BGE 146 V 306 E. 2.6.2 i.V.m. E. 2.5).”
Art. 9–11 ELG regeln den Grundsatz und die Berechnung der Ergänzungsleistung. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben nach Art. 10 ELG die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG übersteigen.
Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge sind im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG als Vermögen zu berücksichtigen, sobald sie bezogen werden können. Als massgebliche Bezugszeitpunkte kommen namentlich die gemäss Art. 16 FZV früheste Auszahlungsmöglichkeit (z. B. frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters) sowie die Fälligkeit bei Rechtskraft des Anspruchs auf eine ganze IV-Rente in Betracht. Entscheidend ist die rechtliche Möglichkeit des Bezugs, nicht das tatsächliche Anfordern der Auszahlung.
“Nach der Rechtsprechung sind Freizügigkeitsleistungen als Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können, wobei es keine Rolle spielt, ob vom Bezugsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht wird (BGE 146 V 331, 140 V 201). Dies ist unter anderem nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) der Fall.”
“Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, es sei gesetzeswidrig, das Freizügigkeitskonto bei seinem Vermögen anzurechnen, begründet diesen Einwand indes nicht (Urk. 1 S. 3). Nach der Rechtsprechung sind Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen entsprechend Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können. Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) kann die versicherte Person die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung (von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten) verlangen, wenn sie (bei fehlender anderweitiger Versicherung des Invaliditätsrisikos) eine volle (ganze) Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht. Demzufolge ist der EL-berechtigten Person das Freizügigkeitskapital, welches sie gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV beziehen könnte, in dem Zeitpunkt, in dem ihr Anspruch auf eine ganze Invalidenrente rechtskräftig feststeht, als Vermögen anzurechnen (BGE 140 V 201 E. 2.2 mit Hinweisen und BGE 146 V 331 Regeste und E. 5.45.5). Denn die Leistung der beruflichen Vorsorge ist nicht erst fällig, wenn der Vorsorgenehmer sie verlangt, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, in welchem die Leistung gefordert werden kann beziehungsweise darf (Müller, a.”
“Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Insbesondere sind Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen entsprechend aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können (BGE 140 V 201 E. 2.2 S. 203 und E. 4.3 S. 205). Der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens eines Freizügigkeitskontos bei rückwirkender Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung entsteht mit deren Rechtskraft. Erst ab diesem Zeitpunkt kann das Guthaben als verzehrbarer Vermögenswert angerechnet werden (BGE 146 V 331 E. 5.5 S. 339). Anrechenbar im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) sind nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Erfüllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (BGE 127 V 248 E. 4a S. 249; SVR 2017 EL Nr. 1 S. 2 E. 3, 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3).”
Bei Verzichtshandlungen genügt es, dass die Person hinsichtlich der Vermögensverminderung urteilsfähig handelte; es ist nicht erforderlich, dass sie die ergänzungsleistungsrechtlichen Folgen ihres Handelns kannte. Für Verzichtssachverhalte, die vor dem 1. Januar 2021 liegen, bleibt die bis dahin geltende Rechtsprechung massgebend. Verwaltungsweisungen können dabei als Konkretisierung der bis 31.12.2020 geltenden Rechtslage berücksichtigt werden, ohne eine unzulässige positive Rückwirkung darzustellen.
“Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berechnet. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat. Es ist also nicht wesentlich, dass sich der Versicherte über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen seines Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich - Verzicht - voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen des Versicherten geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass der Versicherte hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass er von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2009 E. 5.1 mit Hinweisen).”
“Dezember 2020 geltenden Fassung) ist rechtsprechungsgemäss nicht alleine deswegen anzunehmen, weil jemand vor der Anmeldung zum Ergänzungsleistungsbezug über seine Verhältnisse gelebt haben könnte; das System der Ergänzungsleistungen bietet keine gesetzliche Handhabe für eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle". Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen kann trotz einer selbstverschuldeten Bedürftigkeit entstehen. Denn auch wenn Ergänzungsleistungen ein gewisser sozialhilferechtlicher Charakter beigemessen wird, bleiben sie Sozialversicherungsleistungen (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 und E. 2.6.2 mit Hinweisen). Mit der neuen, seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Regelung in Art. 11a ELG (vgl. auch Art. 17b-d ELV) wurde für die bisher rechtsprechungsgemäss nicht erlaubte Lebensführungskontrolle eine gesetzliche Grundlage eingeführt (insbesondere Art. 11a Abs. 3 ELG; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 243 Rz. 625-627). Diese ist für Verzichtssachverhalte, welche dem bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unterstehen, unbeachtlich, da eine positive Vorwirkung unzulässig ist (vgl. dazu BGE 129 V 455 E. 3; BGE 146 V 306 E. 2.6.2 i.V.m. E. 2.5).”
“Januar 2021 in Kraft stehenden Fassung analog auch auf Sachverhalte angewendet werden, die sich vor dem 1. Januar 2021 ereignet haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.2 f.). Es ist unerheblich, dass sich die Weisung in dieser Fassung nicht auf aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG, sondern auf den erst per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 11a Abs. 2 ELG bezieht. Die Verwaltungsweisung hat in diesem Punkt keine Änderung der bisherigen Praxis gemäss aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG zur Folge. Denn die neuen Verwaltungsweisungen stellen eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben zur Bemessung des Vermögensverzichts gemäss der bis 31. Dezember 2020 geltenden Rechtslage dar und können deshalb berücksichtigt werden, ohne dass dies einer unzulässigen Anwendung noch nicht in Kraft getretenen Rechts gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.2 f .; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2022.00034 vom 27. März 2023 E.6.6). Die rechtskonforme Anwendung von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf den vorliegenden Sachverhalt stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine unzulässige «Lebensführungskontrolle» dar. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist unbegründet.”
Bei der Bemessung der nach Art. 11 ELG anrechenbaren Einnahmen in Sonderverfahren (z. B. für OH-Kostenbeiträge) sind die voraussichtlichen Einnahmen nach dem relevanten Ereignis (z. B. nach der Straftat) massgeblich.
“Gemäss Art. 6 OHG besteht Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe und auf Entschädigung nur, wenn die anrechenbaren Einnahmen des Opfers oder seiner Angehörigen das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) nicht übersteigen (Abs. 1). Die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person berechnen sich nach Art. 11 ELG; massgeblich sind die voraussichtlichen Einnahmen nach der Straftat (Abs. 2).”
Art. 14a Abs. 2 ELV begründet für die Anrechnung von (hypothetischem) Erwerbseinkommen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG eine widerlegbare Vermutung, dass teilinvaliden Versicherten die von der IV-Stelle festgelegten Grenzbeträge bzw. Mindesteinkünfte erzielbar und zumutbar sind. Diese Vermutung kann von den Leistungsansprechern mit invaliditätsfremden, objektiven oder subjektiven Gründen widerlegt werden (z. B. Alter, mangelhafte Ausbildung oder Sprachkenntnisse, persönliche Umstände, Arbeitsmarktlage).
“Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit Art. 14a Abs. 2 ELV ist ihm daher grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Art. 14a Abs. 2 ELV enthält diesbezüglich als Verfahrensvereinfachung die widerlegbare Vermutung, dass es teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge im Sinne eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu erzielen (BGE 141 V 343 E. 5.1).”
“Bei Teilinvaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 ELV als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG massgebend ist. Der Anrechnung nach Art. 14a Abs. 2 ELV liegt die Vermutung zugrunde, dass die EL-berechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen; diese Anrechnung stellt somit einen Anwendungsfall der Regelung zu den Verzichtseinkünften nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dar. Die Vermutung kann von den Leistungsansprechern widerlegt werden; diese können objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 215 Rz 543 unter anderem mit Hinweis auf BGE 117 V 156). Bei den Umständen, die zur Widerlegung der Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV geeignet sind, handelt es sich nach der Rechtsprechung um invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Invaliditätsbemessung der IV-Stellen als solche ist demgegenüber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die mit den Zusatzleistungsansprüchen befassten Durchführungsorgane und für die Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich verbindlich (BGE 140 V 267 E. 2.3 und E. 5.1). Dies gilt nur dort nicht, wo die IV-Stelle den Invaliditätsgrad gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) lediglich amtshilfeweise festlegt, um der Durchführungsstelle die Grundlage für die Frage nach einem hypothetischen Rentenanspruch für den Fall der Erfüllung der Mindestbeitragszeit nach Art.”
“Bei Teilinvaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 ELV als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist aber nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, für dessen Bemessung vom Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG auszugehen ist. Der Anrechnung nach Art. 14a Abs. 2 ELV liegt die Vermutung zugrunde, dass die EL-berechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen; diese Anrechnung stellt somit einen Anwendungsfall der Regelung zu den Verzichtseinkünften nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dar. Die Vermutung kann von den Leistungsansprechern widerlegt werden; diese können objektive und subjektive Umstände geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 215 Rz 543, unter anderem mit Hinweis auf BGE 117 V 156). Die Invaliditätsbemessung der IV-Stellen als solche ist demgegenüber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich verbindlich für die mit den Zusatzleistungsansprüchen befassten Durchführungsorgane und für die Sozialversicherungsgerichte (BGE 140 V 267 E. 2.3 und E. 5.1). Gemäss Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV gilt die Regelung zur Anrechnung eines invaliditätsgradabhängigen hypothetischen Erwerbseinkommens allerdings dort nicht, wo die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund der Vorschriften in Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegt worden ist.”
“Die Erwerbseinkünfte von Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezügern sind unter den Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Einnahmen anzurechnen. Des Weiteren sind gestützt auf die Regelung in Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist. Bei Teilinvaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 ELV als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist jedoch nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) ein bestimmter Betrag anzurechnen. Dieser Anrechnung liegt die Vermutung zugrunde, dass die ELberechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen. Die betreffende Vermutung kann von den Leistungsansprechern widerlegt werden; diese können objektive und subjektive, für die Invaliditätsbemessung nicht relevante Umstände des Einzelfalles geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren (vgl.”
Bei unklaren Zahlungen sind weitergehende Abklärungen erforderlich (u. a. Einsicht in die amtlichen Steuerakten), da zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang tatsächlich Geldleistungen geflossen sind und wie diese rechtlich zu qualifizieren sind (z. B. Erwerbseinkommen i.S.v. Art. 11 Abs. 1 ELG, Vermögenszuwendung/verdeckte Gewinnausschüttung oder Leistung mit Fürsorgecharakter). Die Qualifikation kann die Berechnung der Ergänzungsleistungen beeinflussen.
“Zusammenfassend können hier infolge fehlender sachdienlicher Steuerunterlagen betreffend den Beschwerdeführer selbst, der Bestand der von ihm geltend gemachten fiktiven Einkommen, Rückstellungen zu seinen Gunsten, finanziellen Unterstützung durch die B.________ AG C.________ bzw. C.________ wie auch der eigentliche Geldfluss nicht beurteilt und Unklarheiten in der Qualifikation von Einkünften nicht aufgelöst werden (vgl. prozessleitende Verfügung vom 23. Mai 2022). Es kann damit nicht auf die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Einkommen abgestellt werden und es sind weitere Abklärungen erforderlich. Dabei wird zu untersuchen sein, welcher Art das geltend gemachte Einkommen ist und ob Vermögenszuwendungen vorliegen, zumal dies Auswirkungen auf die Neuberechnung der EL haben kann. Denn denkbar ist auch, dass Einkünfte aus beweglichem Vermögen (verdeckte Gewinnausschüttung an Aktionär) i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG vorliegen bzw. die fraglichen Beträge als Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter i.S.v. Art. 11 Abs. 3 Ziff. c ELG zu qualifizieren sind (vgl. E. 2.7 hiervor). Damit geht die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie den Sachverhalt weiter abkläre und insbesondere die amtlichen Steuerakten des Beschwerdeführers ab 2017 ediert, in der Folge die EL ab 1. Januar 2017 bis auf weiteres neu berechnet und auch über allfällige Rückforderungen zu viel ausgerichteter EL neu befindet.”
“) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin das Erwerbseinkommen, das der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender deklarierte und auf welchem die AHV-Zweigestelle der … die persönlichen Beiträge berechnet hatte (act. II 42 S. 4). Schliesslich verfügte sie in den dem vorliegenden Einspracheentscheid zu Grunde gelegten drei Verfügungen vom 6. August 2020 (act. IIA 55-57) gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Erfolgsrechnungen und die darin ausgewiesenen Gewinne (act. IIA 49 S. 3 ff.). Obschon diese in den EL-Berechnungen angenommenen und im Einspracheentscheid (act. IIA 59) bestätigten Einkommen aus selbständiger Beratungstätigkeit zwischen den Parteien in quantitativer Hinsicht mittlerweile unbestritten sind, werden diese Beträge im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. E. 2.2 hiervor) nachstehend näher zu beleuchten sein. Massgebend ist, ob – und wenn ja, in welchem Umfang – dem Beschwerdeführer tatsächlich Geldleistungen zugekommen sind und ob es sich dabei um Erwerbseinkommen i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG mit privilegierter Anrechnung handelte und wie hoch die Gewinnungskosten waren. Gegen die Verfügungen für die persönlichen Beiträge Selbständigerwerbender vom 7. September 2020 betreffend die Beitragsjahre 2017-2019 (act. IIA 42) erhob der Beschwerdeführer offenbar Einsprache. Der Ausgang dieses Verfahrens ergeht aus den Akten nicht (vgl. act. IIA 48). Bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist im Allgemeinen auf die Steuertaxation abzustellen (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 301). Im vorliegenden Fall ist aber unklar, ob – und wenn ja, wie – der Beschwerdeführer für die betreffenden Jahre 2017 bis 2019 steuerlich überhaupt rechtskräftig veranlagt worden war. Zwar enthalten die Akten diverse Steuerunterlagen (vgl. act. IIA 64 S. 4 ff. betreffend die B.________ AG C.________), jedoch ergibt sich aus diesen keine Klarheit hinsichtlich des Steuersubstrates des Beschwerdeführers. Die Steuerverwaltung monierte explizit, aus den (trotz nachgeforderten aber weiterhin unvollständigen) Unterlagen gingen die durch den Beschwerdeführer versteuerten Einnahmen nicht hervor.”
Wenn Vermögensbestandteile fehlen, muss der Versicherte glaubhaft machen, dass deren Übertragung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder auf einer angemessenen Gegenleistung beruhte. Es ist nicht erforderlich, für jedes einzelne Element einen gesonderten Nachweis zu erbringen; es gilt die Regel der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Kann der Versicherte das Fehlen nicht glaubhaft machen, darf die Verwaltung eine hypothetische Vermögenslage zugrunde legen.
“3.2 et les références). L’existence d’un dessaisissement de fortune ne peut être admise que si l’assuré renonce à des biens sans obligation légale, ni contre-prestation adéquate. Lorsque cette condition n’est pas réalisée, la jurisprudence considère qu’il n’y a pas lieu de tenir compte d’une fortune (hypothétique) dans le calcul de la prestation complémentaire, même si l’assuré a pu vivre au-dessus de ses moyens avant de requérir une telle prestation. En effet, il n’appartient pas aux organes d’exécution des prestations complémentaires de procéder à un contrôle du mode de vie des assurés, ni d’examiner qu’ils se sont écartés d’une ligne que l’on pourrait qualifier de « normale ». En édictant l’art. 11 al. 1, let. g, LPC, le législateur n’a pas voulu sanctionner l’assuré prodigue ; il s’agissait avant tout d’empêcher qu’un assuré se dessaisisse de tout ou partie de ses biens au profit d’un tiers, sans obligation juridique (ATF 123 V 35 consid. 2a ; Michel Valterio, op. cit. , n° 99 ad art. 11 LPC, p. 169). L’assuré qui dépense sa fortune pour acquérir des biens de consommation, ou pour améliorer son train de vie, use de sa liberté personnelle et ne saurait tomber sous le coup de cette disposition (ATF 115 V 352 consid. 5c, confirmant sur ce point un arrêt non publié du Tribunal fédéral des assurances K. du 10 mai 1983 ; Valterio, op. cit., n. 99 ad art. 11 LPC). Lorsque des éléments de fortune ne sont plus à disposition, il incombe à l’assuré d’apporter la preuve qu’ils ont été remis en vertu d’une obligation légale ou moyennant une contre-prestation équivalente. On ne saurait toutefois exiger de l’assuré qu’il démontre l’utilisation de chaque élément de fortune ; il y a lieu de se fonder sur la règle du degré de vraisemblance prépondérante, appliquée à l’appréciation des preuves en matière d’assurance sociales (ATF 121 V 204 consid. 6 ; Valterio, op. cit., n. 102 ad art. 11 LPC). Si l’assuré ne peut rendre vraisemblable que ses dépenses ont été effectuées moyennant contre-prestation adéquate, il ne peut se prévaloir d’une baisse correspondante de sa fortune ; il doit donc accepter que l’administration s’enquière des motifs de cette baisse et, à défaut de preuve, qu’elle tienne compte d’une fortune hypothétique (ATF 135 V 39 ; TF 9C_124/2014 du 4 août 2014 consid.”
Bei unentgeltlichem Wohnen kommt es auf die Qualifikation der erbrachten Leistung an. Handelt es sich um familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, dürfen der Wohnwert bzw. das unentgeltliche Wohnen die Höhe der Ergänzungsleistungen nicht beeinflussen: Entweder wird dem Anspruchsberechtigten ein Mietzins als Ausgabe angerechnet und derselbe Betrag als Bestandteil der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge als Einnahme berücksichtigt, oder es wird kein Mietzins als Ausgabe angerechnet und die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge werden unter Ausschluss eines Anteils für das Wohnen als Einnahme erfasst. Handelt es sich hingegen um private Fürsorgeleistungen, ist dem Anspruchsberechtigten ein Mietzins als Ausgabe anzurechnen.
“16c ELV) von Fr. 6'200.-- angerechnet. Dies entspricht einem Drittel des Eigenmietwerts von Fr. 18'600.-- der von den Eltern und dem Beschwerdeführer bis zur Operation des Beschwerdeführers am 7. Januar 2020 gemeinsam bewohnten und im Eigentum der Eltern stehenden Wohnung (EL-act. 28). Der Beschwerdeführer hat im Anmeldeformular angegeben, dass er zur Untermiete bei seinen Eltern wohne und dass der Mietzins Fr. 9'600.-- betrage. Gemäss den Bankkontoauszügen bezahlt er aber keinen Mietzins. Aufgrund seiner eigenen Angaben, dass die Eltern bislang für sämtliche Kosten anfallenden aufgekommen seien, ist vielmehr davon auszugehen, dass er unentgeltlich bei seinen Eltern gewohnt hat. Das unentgeltliche Wohnen stellt eine Naturalleistung der Eltern dar. Wie diese Naturalleistung in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, ob die von den Eltern erbrachten Leistungen als familienrechtliche Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG oder als private Fürsorgeleistungen gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG zu qualifizieren sind (vgl. E. 4). Sofern die Leistungen der Eltern an den Beschwerdeführer familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sind, das unentgeltliche Wohnen also Bestandteil des Unterhaltsanspruchs des Beschwerdeführers bildet, muss die Anrechnung des unentgeltlichen Wohnens so erfolgen, dass dieses keinen Einfluss auf die Höhe der Ergänzungsleistungen hat, denn die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge gehen dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor. Dies bedeutet, dass dem Beschwerdeführer entweder ein Mietzins als Ausgabe und dieser Mietzins im gleichen Betrag als Bestandteil der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge als Einnahme anzurechnen ist, oder dass dem Beschwerdeführer kein Mietzins als Ausgabe anzurechnen ist und die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge unter Ausschluss eines Anteils für das Wohnen als Einnahme zu berücksichtigen sind. Ist das unentgeltliche Wohnen hingegen Teil einer privaten Fürsorgeleistung der Eltern, ist dem Beschwerdeführer ein Mietzins als Ausgabe anzurechnen (vgl.”
Nach Art. 11 Abs. 1 ELG sind als anrechenbare Einnahmen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien zu berücksichtigen. Diese privilegierte Anrechnung erfolgt nur insoweit, als die Erwerbseinkünfte die jährlichen Freibeträge übersteigen (Alleinstehende: Fr. 1'000.–; Ehepaare bzw. Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die Anspruch auf eine Kinderrente begründen: Fr. 1'500.–). Bei Ehegatten, die selbst keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, wird das Erwerbseinkommen nicht mit zwei Dritteln, sondern zu 80 % angerechnet. Für Personen, die Anspruch auf ein IV-Taggeld haben, kann das Erwerbseinkommen voll (zu 100 %) angerechnet werden.
“Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (lit. a), Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit. b), ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden bis Ende 2020 Fr. 37'500.-- beziehungsweise ab dem Jahr 2021 Fr. 30'000.-- übersteigt (lit.”
“Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).”
“Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf EL wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).”
“Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG, wie er bis Ende 2020 in Kraft gewesen war, sieht vor, dass zu den anrechenbaren Einnahmen unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen, gehören. Diese Bestimmung wurde per 1. Januar 2021 geändert und legt nun fest, dass zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1500.-- übersteigen, angerechnet werden. Bei Ehegatten ohne Anspruch auf EL wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird es voll angerechnet.”
Bei einer selbstbewohnten Liegenschaft ist vom Verkehrswert zuerst der Freibetrag nach Art. 11 Abs. 1bis ELG abzuziehen; nur der den Freibetrag übersteigende Teil wird beim Vermögen berücksichtigt.
“Nach Art. 17 Abs. 2 ELV können Hypothekarschulden höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden. Vom Wert einer Liegenschaft, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt wird und im Eigentum einer dieser Personen steht, wird in folgender Reihenfolge abgezogen (Art. 17 Abs. 3 ELV): der Freibetrag nach Art. 11 Abs. 1 lit. c zweiter Teilsatz ELG oder Art. 11 Abs. 1bis ELG; die Hypothekarschulden, soweit sie den nach Abzug nach Art. 17 Abs. 3 lit. a ELV verbleibenden Liegenschaftswert nicht übersteigen.”
“Nach Art. 17 Abs. 2 ELV können Hypothekarschulden höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden. Vom Wert einer Liegenschaft, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt wird und im Eigentum einer dieser Personen steht, wird in folgender Reihenfolge abgezogen (Art. 17 Abs. 3 ELV): der Freibetrag nach Art. 11 Abs. 1 lit. c zweiter Teilsatz ELG oder Art. 11 Abs. 1bis ELG; die Hypothekarschulden, soweit sie den nach Abzug nach Art. 17 Abs. 3 lit. a ELV verbleibenden Liegenschaftswert nicht übersteigen.”
Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen haben schadenersatzähnlichen, kostendeckenden Charakter und ersetzen nicht das allgemeine Ersatz‑ oder Ersatzeinkommen. Sie sind deshalb bei der Festsetzung der Ergänzungsleistungen nicht als Einkommen anzurechnen (Art. 11 Abs. 3 ELG).
“Die gesetzgeberische Absicht hinsichtlich der Ergänzungsleistungen besteht darin, den in Art. 4 ELG aufgeführten Personengruppen ein gewisses Mindesteinkommen zuzusichern (vgl. BBl 1964 II 682; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1703 f. N. 4 f.). Demgegenüber verfolgt die Hilflosenentschädigung den gesetzlichen Zweck, die aufgrund der Hilflosigkeit angenommenen Kosten zu ersetzen. Der Hilflosenentschädigung kommt folglich schadenersatzähnlicher Charakter zu und sie stellt – anders als etwa Renten oder Taggelder, die der "Fristung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen" – nicht Ersatzeinkommen dar (Entscheid des Bundesgerichts vom 26. März 2019, 8C_708/2018, E. 4.4). Die Hilflosenentschädigung soll damit jene Kosten abdecken, die einer hilflosen Person zusätzlich zum Existenzbedarf anfallen und folglich im Rahmen der Berechnung von Ergänzungsleistungen nicht als anerkannte Ausgaben nach Art. 10 ELG berücksichtigt werden. Diesen unterschiedlichen Funktionen der Leistungen folgend hält Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG denn auch klar fest, dass Hilflosenentschädigungen bei der EL-Festsetzung nicht anzurechnen sind. Würde die Hilflosenentschädigung hingegen als (Ersatz-)Einnahme mitberücksichtigt, würde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen entsprechend tiefer ausfallen, womit die Hilflosenentschädigung entgegen ihrem Zweck im Ergebnis der Deckung des Existenzbedarfs dienen würde (vgl. auch Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1904 N. 219 und S. 1916 f. N. 229). Damit übereinstimmend ist denn auch in der einschlägigen Wegleitung – abgesehen von einer hier nicht bestehenden Ausnahme (vgl. dazu E. 3.2.2. hiernach) – (grundsätzlich) keine Anrechnung von Hilflosenentschädigungen bei der Bestimmung von Ergänzungsleistungen vorgesehen (vgl. vorne E. 2.4).”
“Die IV wie die AHV kennen zur Unterstützung der Versicherten im Bemühen, weiterhin zu Hause zu leben, die Leistung der Hilflosenentschädigung. Die Hilflosenentschädigung ersetzt nicht ein entgangenes Einkommen, sondern hat Schadensersatzcharakter. Sie verfolgt den Zweck, die mit der Hilflosigkeit verbundenen präsumierten Kosten zu ersetzen und ist damit eine pauschalierte Abgeltung für von der IV bzw. AHV als notwendig anerkannte Drittleistungen. Entschädigt werden die behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten (Entscheid des BGer vom 26. März 2019, 8C_708/2018, E. 4.4). Die Hilflosenentschädigung soll der betroffenen Person also ermöglich, die für sie notwendigen Hilfeleistungen, wie etwa die Begleitung ausser Haus (lebenspraktische Begleitung) oder die Handreichungen (Medikamentenabgabe, Körperpflege) einzukaufen. Es besteht entsprechend keinerlei Anspruch, die Hilflosenentschädigung für anderweitige Bedürfnisse, wie insbesondere die allgemeine Lebenshaltung, verwenden zu können. Die Hilflosenentschädigung wird bei den EL deshalb auch weder als Einnahmen des EL-Berechtigten angerechnet (Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG), noch können die Ausgaben für den Leistungsbezug als Ausgaben geltend machen werden. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn die Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, dank der von allen Versicherten solidarisch getragenen Hilflosenentschädigung die notwendigen Leistungen bei Drittpersonen einkaufen könnte. Es kann deshalb auch gestützt auf die vom Beschwerdeführer selbst aufgelegten Unterlagen nicht gesagt werden, er müsste bei Abwesenheit seiner Ehefrau in ein Heim eintreten (Beschwerde S. 2). Für den Beschwerdeführer gilt nichts anderes als für einen Versicherten ohne Ehefrau bzw. ohne Partnerin in einer sonst vergleichbaren Situation, d.h. insbesondere ebenfalls ohne Bedarf für eine dauernde Überwachung oder dauernde Pflege, der dank der Hilflosenentschädigung gleichermassen nicht in ein Heim eintreten müsste. Daran ändert nichts, dass Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom 21. August 2023 (AB 92 S. 3) bestätigt hat, dass der Beschwerdeführer "unmöglich ohne die Unterstützung seiner Ehefrau noch zu Hause wohnen" könne, da auch dieser die zuvor dargelegte versicherungsrechtliche Betrachtungsweise ausser Acht lässt.”
“Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen werden grundsätzlich nicht angerechnet (Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG). Sind in der Tagestaxe eines Heimes oder Spitals jedoch auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten, so wird die Hilflosenentschädigung angerechnet (Art. 11 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 15b ELV).”
Bei rückwirkenden Neuberechnungen und Rückforderungsstreitigkeiten ist auf das für die jeweils streitigen Perioden geltende Recht abzustellen. Perioden, die vor Inkrafttreten neuer Bestimmungen liegen, sind demnach nach dem bisherigen Recht zu beurteilen.
“Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1). Vorliegend nahm die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab Juni 2019 eine Neuberechnung der EL vor. Unter diesen Umständen beurteilt sich die vorliegende Beschwerde nach den bis Ende Dezember 2020 in Kraft gewesenen Bestimmungen des ELG, die im Folgenden in der entsprechenden Fassung zitiert werden. 2. Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum von Juni 2019 bis November 2023 Anspruch auf EL hat. 3. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und ihr Reinvermögen die Vermögensschwelle nicht überschreitet (Art. 9a Abs. 1 ELG). Zudem müssen die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als anerkannte Ausgaben gelten der jährliche allgemeine Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) resp. der Mietwert einer Liegenschaft, an der die versicherte Person oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG). Hinzukommen gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (lit. a), die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (lit. b), die Beiträge an Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c), der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d), geleitete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e) und Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11.”
“Toutefois, dans la mesure où la recourante conteste uniquement le montant des prestations complémentaires demandées en restitution pour la période du 1er février au 31 décembre 2020, soit pendant une période antérieure à l’entrée en vigueur des modifications législatives, le nouveau droit n’est pas applicable. 4. Le litige porte uniquement sur le montant demandé en restitution pour la période du 1er février au 31 décembre 2020, singulièrement sur la prise en considération, dans le calcul, de la prime moyenne pour l’assurance-maladie obligatoire au chapitre des dépenses. Les montants demandés en restitution pour la période du 1er janvier 2021 au 30 avril 2022 ne sont pas contestés. 5. 5.1 Au niveau fédéral, l’art. 2 al. 1 LPC dispose que la Confédération et les cantons accordent aux personnes qui remplissent les conditions fixées aux art. 4 à 6 des prestations complémentaires destinées à la couverture des besoins vitaux. Le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues qui excède les revenus déterminants (art. 9 al. 1 LPC). Selon l’art. 11 LPC, les ressources comprennent notamment le produit de la fortune mobilière (let. b), un dixième de la fortune nette, dans la mesure où elle dépasse CHF 60'000.- pour les couples (let. c), les rentes, pensions et autres prestations périodiques y compris les rentes de l’AVS et de l’AI) (let. d). Quant aux dépenses, elles comprennent notamment, selon l’art. 10 al. 1 LPC, les montants destinés à la couverture des besoins vitaux d’un montant de CHF 29'175.- en 2020 pour les couples (let. a), le loyer d’un appartement et les frais accessoires y relatifs pour un montant maximal de CHF 15'000.- pour les couples (let. b) ainsi que le montant forfaitaire pour l’assurance obligatoire des soins, correspondant au montant de la prime moyenne cantonale ou régionale pour l’assurance obligatoire des soins (couverture accidents comprise) (art. 10 al. 3 let. d LPC). 5.2 Comme indiqué précédemment, à teneur de l’art. 10 al. 3 let. d LPC la prime annuelle moyenne d’assurance-maladie pour le canton en question doit être prise en considération à titre de dépense.”
Naturalleistungen (z. B. Verpflegung), soweit sie den Arbeitnehmer tatsächlich erreichen, können als Naturallohnanteil gelten und sind nach Auffassung der zitierten Rechtsprechung zu den anrechenbaren Erwerbseinkünften im Sinn von Art. 11 ELG zu rechnen.
“September 2019 abgeschlossenen Arbeitsvertrag mitumfasst (Urk. 18/53). Daraus sowie mit Blick auf den Sinn des Schnupperns muss geschlossen werden, dass das Schnuppern bereits vor September 2019 beziehungsweise vor der vertragsgemässen Arbeitsaufnahme stattgefunden hat. Es ist daher aus dem Septemberlohn herauszurechnen und mangels Dauerhaftigkeit nicht bei den Einnahmen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Beim monatlich abgezogenen «Kaffeegeld» ist aufgrund der schwankenden Höhe davon auszugehen, dass die Höhe des Abzugs vom jeweiligen (Kaffee-)Bezug des Beschwerdeführers abhing und es sich demnach um freiwillig getätigte Ausgaben handelte, welche nicht a priori vom Nettolohn abzuziehen sind. Selbst falls dem nicht so sein sollte, hat der Beschwerdeführer auf jeden Fall Lebensmittel in diesem Betrag erhalten, was als Naturallohnanteil interpretiert werden könnte. Naturalleistungen in Form von Verpflegung gehören ebenfalls zu den anrechenbaren Erwerbseinkünften (Müller, a.a.O., Rz 284 f. zu Art. 11 ELG). Demnach erzielte der Beschwerdeführer im September 2019 ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 275.70 (Fr. 294.-- minus die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 15.05 [5,125 %] sowie Fr. 3.25 [1,1 %]), im Oktober 2019 eines von Fr. 301.95, im November 2019 im Betrag von Fr. 275.70 sowie im Dezember 2019 in der Höhe von Fr. 305.30, mithin von total Fr. 1'158.65 (vgl. Urk. 18/54 S. 4-7). Basierend auf den im Jahr 2019 erzielten Erwerbseinkünften ergibt sich damit ein auf ein Jahr hochgerechnetes anrechenbares Erwerbseinkommen von gerundet Fr. 3'476.-- (Fr. 1'158.65 : 4 x 12), von welchem in einem nächsten Schritt (vgl. Müller, a.a.O., Rz 298 f. zu Art. 11 ELG) die Gewinnungskosten abzuziehen sind (vgl. nachstehende E. 3.1.4), wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausführten (Urk. 13 S. 3). 3.1.4 Zwar sind die Gewinnungskosten bisher nicht beziffert worden (Urk. 13 S. 3 Ziff. 4), doch hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu bieten, solche nachzuweisen.”
“Selbst falls dem nicht so sein sollte, hat der Beschwerdeführer auf jeden Fall Lebensmittel in diesem Betrag erhalten, was als Naturallohnanteil interpretiert werden könnte. Naturalleistungen in Form von Verpflegung gehören ebenfalls zu den anrechenbaren Erwerbseinkünften (Müller, a.a.O., Rz 284 f. zu Art. 11 ELG). Demnach erzielte der Beschwerdeführer im September 2019 ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 275.70 (Fr. 294.-- minus die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 15.05 [5,125 %] sowie Fr. 3.25 [1,1 %]), im Oktober 2019 eines von Fr. 301.95, im November 2019 im Betrag von Fr. 275.70 sowie im Dezember 2019 in der Höhe von Fr. 305.30, mithin von total Fr. 1'158.65 (vgl. Urk. 18/54 S. 4-7). Basierend auf den im Jahr 2019 erzielten Erwerbseinkünften ergibt sich damit ein auf ein Jahr hochgerechnetes anrechenbares Erwerbseinkommen von gerundet Fr. 3'476.-- (Fr. 1'158.65 : 4 x 12), von welchem in einem nächsten Schritt (vgl. Müller, a.a.O., Rz 298 f. zu Art. 11 ELG) die Gewinnungskosten abzuziehen sind (vgl. nachstehende E. 3.1.4), wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausführten (Urk. 13 S. 3). 3.1.4 Zwar sind die Gewinnungskosten bisher nicht beziffert worden (Urk. 13 S. 3 Ziff. 4), doch hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu bieten, solche nachzuweisen. Hernach wird sie das anrechenbare Erwerbseinkommen erneut zu ermitteln haben. Obschon in der Lehre diesbezüglich postuliert wird, die Berufsauslagen seien in Fällen wie dem vorliegenden mit sehr tiefen Löhnen (Fr. 3.50 bis Fr. 3.70 pro Stunde, Urk. 18/53/2 und Urk. 18/54) aus Gründen der Wertschätzung grosszügig zu bemessen und wenn möglich sei auf eine Anrechnung zu verzichten (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 210 Rz 531), verlangt das Bundesgericht, dass gemäss Art. 11a ELV lediglich, aber immerhin, die ausgewiesenen Gewinnungskosten abzuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.3). 3.1.5 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, es sei ihm von allen Stellen immer gesagt worden, sein Einkommen dürfe in der EL-Berechnung nicht als Einnahme berücksichtigt werden (Urk.”
Renten der beruflichen Vorsorge (BVG) werden bei den Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 ELG angerechnet; dies gilt auch in Fällen, in denen die Leistung beeinträchtigt oder teilpfändbar ist. Freizügigkeitsguthaben und allfällige BVG‑Ansprüche sind bei Bedarf aktiv abzuklären. Für die Berechnung von Vermögensschwellen bestehen in der ÜLV Sonderregelungen (u. a. die 26‑fach‑Grenze für Vorsorgeguthaben), die bei der Vermögensbeurteilung zu beachten sind.
“Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, nach der Entsperrung und Auflösung seines Freizügigkeitskontos würde es nicht mehr möglich sein, bei einem allfälligen erfolgreichen Rechtsverfahren zu seiner Gunst die Prozedur der Entsperrung des Freizügigkeitskontos rückgängig zu machen (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 21), ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin von Januar 2018 bis Januar 2023 auf die Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens verzichtet und ab 2021 Abklärungen betreffend eine allfällige BVG-IV-Rente getätigt hat (vgl. Urk. 9/4a), wobei das Sozialdepartement der Stadt Zürich den Beschwerdeführer – gemäss dessen Angaben – bei der Pensionskasse Y.___ bereits im Dezember 2020 für die Wiederaufnahme angemeldet gehabt habe (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.7). Wie bereits erwähnt, erfolgte trotz des ablehnenden Schreibens der Pensionskasse Y.___ vom 2. Dezember 2021 (vgl. Urk. 3/6) zwischenzeitlich jedoch keine Klage und es ist auch keine sonstige Korrespondenz aktenkundig (vgl. vorstehend E. 3.2). Unter diesen Umständen drängte sich ein weiteres Zuwarten der Beschwerdegegnerin nicht auf. Zudem gilt zu beachten, dass auch eine Rente der beruflichen Vorsorge als Einnahme angerechnet werden würde (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Selbst wenn nicht das Freizügigkeitsguthaben, sondern stattdessen eine BVG-Invalidenrente als Einnahme angerechnet werden würde, resultierte somit nicht zwingend ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 27.01.2022 Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG. Art. 53 Abs. 2 ATSG. Wiedererwägungsgesuch vom September 2020 gegen die Abweisung des Revisionsgesuchs vom Februar 2017, mit welchem um die Nichtanrechnung des gepfändeten Teils der BVG-Rente bei den Einnahmen ersucht worden ist. Die EL-Durchführungsstelle ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, weshalb sie das damalige Revisionsverfahren noch einmal hat ablaufen lassen, d.h. sie hat die Verfügung vom 30. März 2017 (Abweisung des Gesuchs) auf deren Richtigkeit überprüft. Die Anrechnung einer ganzen BVG-Rente in der EL-Berechnung trotz teilweiser Pfändung ist nicht zweifellos unrichtig gewesen: Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG enthält keine Beschränkung auf Renten und Pensionen, die der versicherten Person effektiv ausbezahlt werden. Rein buchhalterisch betrachtet fliessen die gepfändeten Teile von Renten dem Rentner ebenfalls zu, denn sonst wäre es ja gar nicht möglich, dass die gepfändeten Teile die wirtschaftliche Situation des Rentners verändern, indem sie seine Schulden vermindern. Bei Art. 2 Abs. 1 ELG handelt es sich um eine rein deklarative Zielumschreibung und nicht um eine direkt anwendbare, den Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG "übersteuernde" Norm. Die EL-Durchführungsstelle hat das Wiedererwägungsgesuch daher zu Recht abgewiesen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Januar 2022, EL 2021/8). Entscheid vom 27. Januar 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2021/8 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher lic.”
“Säule ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen sind, in dem für die ÜL-Bezügerin bzw. den ÜL-Bezüger bzw. ihrem Ehepartner oder ihrer Ehepartnerin die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen. Dies muss erst recht beim Begriff des Reinvermögens nach Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG respektive Art. 9a ELG, der anders als in Art. 10 Abs. 1 lit. c ÜLG nicht für die Berechnung des Anspruchs grundlegend ist, sondern vorneweg eine anspruchshindernde Vermögensschwelle definiert, gelten. In der bundesrätlichen Botschaft zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 30. Oktober 2019 wurde denn auch erklärt, dass bezüglich des die Vermögensschwelle definierenden Begriffs des Reinvermögens grundsätzlich derselbe Vermögensbegriff wie im ELG und namentlich in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG gelten solle (BBl 2019 8289). In systematischer Hinsicht ist beachtlich, dass sich das Reinvermögen grundsätzlich aus dem vorhandenen Bruttovermögen abzüglich der Schulden ergibt (Art. 21 Abs. 1 ÜLV) und Ausnahmen respektive Besonderheiten im Gesetz sowie in der Verordnung aufgeführt werden (vgl. Art. 5 ÜLG, Art. 2-4 ÜLV, Art. 21 ÜLV). So wird in Art. 4 ÜLV betreffend Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) bestimmt, dass diese beim Vermögen für die Vermögensschwelle nur berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das 26-Fache des allgemeinen Lebensbedarfs nach Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ÜLG übersteigen. Bei der Ermittlung des Reinvermögens für die Anspruchsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 lit. c ÜLG sieht Art. 21 Abs. 4 ÜLV sodann vor, dass Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) der anspruchsberechtigten Person bei der Ermittlung des Reinvermögens nicht zu berücksichtigen sei. Dagegen ist zu Sparguthaben der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) weder im Gesetz noch in der Verordnung eine Ausnahme oder Besonderheit vorgesehen, was darauf schliessen lässt, dass solche Guthaben beim Reinvermögen der Vermögensschwelle nach Art.”
“5'000.-- gehabt zu haben (EL-act. 20-2). Belege für diese Schulden hat sie bislang jedoch nicht eingereicht. Die Beschwerdegegnerin wird die Beschwerdeführerin (allenfalls unter Verweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG) auffordern müssen, einen Nachweis über den Bestand dieser Schulden zu erbringen. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 12. Mai 2020 Steuerschulden bei der Gemeinde C.___ von Fr. 14'090.80 (act. G 11.3) und bei den Gemeinden F.___ und B.___ von Fr. 3'601.05 (act. G 11) geltend gemacht. Die Rückzahlung der Schulden an die Sozialämter sei noch ungeklärt; es liege nur eine provisorische Zusammenstellung der Gemeinden D.___/B.___ in der Höhe von Fr. 42'146.85 und der Gemeinde C.___ im Betrag von Fr. 123'980.60 vor. Die Beschwerdegegnerin wird auch bezüglich der geltend gemachten Schulden weitere Abklärungen vornehmen. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass ihr keine BVG-Rente ausgerichtet werde und dass sie auch nie eine Kapitalauszahlung erhalten habe (EL-act. 28-6). Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2018 darüber informiert, dass sie gemäss dem IK-Auszug während einigen Jahren ein BVG-pflichtiges Einkommen erzielt habe und daher der Anspruch auf eine BVG-Rente geprüft werden müsse. Ob die Zentralstelle”
Der Eigenmietwert selbstbewohnter Liegenschaften wird als Einnahme angerechnet. Die EL‑Reform hat diese Praxis in Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG ausdrücklich aufgenommen; dies diente der Transparenz und habe keine materiellen Auswirkungen auf die bisherige Praxis.
“b und c ELG sehen – auch im Rahmen des revidierten Rechts der Ergänzungsleistungen – de lege lata vor, dass sowohl der Eigenmietwert selbstbewohnter Liegenschaften als auch der Vermögenswert respektive -verzehr selbstbewohnter Liegenschaften im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen sind, was die Verwaltung denn auch zu Recht getan hat (act. II 83/5 f.; vgl. zur allfälligen Rechtslage de lege ferenda im Steuerrecht mit Implikationen für die Ergänzungsleistungen: Parlamentarische Initiative "Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung" der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates [17.400 s Pa.IV. WAK-SR; BBl 2021 1631; Medienmitteilung vom 9. November 2021]). Im Zusammenhang mit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen EL-Reform ist der entsprechenden Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (EL-Reform) vom 16. September 2016 zu Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG zu entnehmen (BBl 2016 7536), der Mietwert werde bereits heute – also unter altem Recht – vollumfänglich als Einnahme aus unbeweglichem Vermögen angerechnet. Aus Transparenzgründen werde die Anrechnung des Mietwerts als Einnahme in Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG aufgenommen; die Anpassung habe keine materiellen Auswirkungen. Mit anderen Worten wurde die unter altem Recht geltende Rechtspraxis (vgl. BGE 138 V 17 E. 4.2.3 S. 22; SVR 2015 EL Nr. 4 S.11; Entscheide des Bundesgerichts vom 22. März 2018, 9C_593/2017, E. 6.1, 10. April 2017, 9C_239/2017, und 21. Juli 2015, 9C_330/2015, E. 2.1 und 2.2) nun explizit ins Gesetz aufgenommen. Zu Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wurde angeführt (BBl 2016 7537), der Freibetrag auf selbstbewohnten Liegenschaften und der übrige Wortlaut (u.a. "Als Einnahmen werden angerechnet … bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens …") blieben unverändert. Die tieferen Ergänzungsleistungen sind denn auch nicht Folge des neuen Rechts, sondern Folge der Neubewertung der Liegenschaften der Beschwerdeführerin, was zu einem höheren amtlichen Wert als früher geführt hat (Fr. 405'710.-- [Akten der Beschwerdeführerin {act. I} 5, S. 1 und 5] gegenüber Fr. 273'890.-- [act. II 82/7]), während der Eigenmietwert gesunken ist (Fr.”
“zur allfälligen Rechtslage de lege ferenda im Steuerrecht mit Implikationen für die Ergänzungsleistungen: Parlamentarische Initiative "Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung" der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates [17.400 s Pa.IV. WAK-SR; BBl 2021 1631; Medienmitteilung vom 9. November 2021]). Im Zusammenhang mit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen EL-Reform ist der entsprechenden Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (EL-Reform) vom 16. September 2016 zu Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG zu entnehmen (BBl 2016 7536), der Mietwert werde bereits heute – also unter altem Recht – vollumfänglich als Einnahme aus unbeweglichem Vermögen angerechnet. Aus Transparenzgründen werde die Anrechnung des Mietwerts als Einnahme in Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG aufgenommen; die Anpassung habe keine materiellen Auswirkungen. Mit anderen Worten wurde die unter altem Recht geltende Rechtspraxis (vgl. BGE 138 V 17 E. 4.2.3 S. 22; SVR 2015 EL Nr. 4 S.11; Entscheide des Bundesgerichts vom 22. März 2018, 9C_593/2017, E. 6.1, 10. April 2017, 9C_239/2017, und 21. Juli 2015, 9C_330/2015, E. 2.1 und 2.2) nun explizit ins Gesetz aufgenommen. Zu Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wurde angeführt (BBl 2016 7537), der Freibetrag auf selbstbewohnten Liegenschaften und der übrige Wortlaut (u.a. "Als Einnahmen werden angerechnet … bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens …") blieben unverändert. Die tieferen Ergänzungsleistungen sind denn auch nicht Folge des neuen Rechts, sondern Folge der Neubewertung der Liegenschaften der Beschwerdeführerin, was zu einem höheren amtlichen Wert als früher geführt hat (Fr. 405'710.-- [Akten der Beschwerdeführerin {act. I} 5, S. 1 und 5] gegenüber Fr. 273'890.-- [act. II 82/7]), während der Eigenmietwert gesunken ist (Fr. 13'940.-- [act. I 5, S. 4 und 8] gegenüber Fr. 14'510.-- [act. II 82/6]). Die Höhe der angerechneten Beträge (act. II 83/5 f.) ist damit zu Recht nicht umstritten.”
“Es handle sich dabei um rein fiktive Einnahmen, welche im monatlichen Budget dann fehlten (Beschwerde, S. 6 Ziff. 14). Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG sehen – auch im Rahmen des revidierten Rechts der Ergänzungsleistungen – de lege lata vor, dass sowohl der Eigenmietwert selbstbewohnter Liegenschaften als auch der Vermögenswert respektive -verzehr selbstbewohnter Liegenschaften im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen sind, was die Verwaltung denn auch zu Recht getan hat (act. II 83/5 f.; vgl. zur allfälligen Rechtslage de lege ferenda im Steuerrecht mit Implikationen für die Ergänzungsleistungen: Parlamentarische Initiative "Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung" der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates [17.400 s Pa.IV. WAK-SR; BBl 2021 1631; Medienmitteilung vom 9. November 2021]). Im Zusammenhang mit der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen EL-Reform ist der entsprechenden Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (EL-Reform) vom 16. September 2016 zu Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG zu entnehmen (BBl 2016 7536), der Mietwert werde bereits heute – also unter altem Recht – vollumfänglich als Einnahme aus unbeweglichem Vermögen angerechnet. Aus Transparenzgründen werde die Anrechnung des Mietwerts als Einnahme in Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG aufgenommen; die Anpassung habe keine materiellen Auswirkungen. Mit anderen Worten wurde die unter altem Recht geltende Rechtspraxis (vgl. BGE 138 V 17 E. 4.2.3 S. 22; SVR 2015 EL Nr. 4 S.11; Entscheide des Bundesgerichts vom 22. März 2018, 9C_593/2017, E. 6.1, 10. April 2017, 9C_239/2017, und 21. Juli 2015, 9C_330/2015, E. 2.1 und 2.2) nun explizit ins Gesetz aufgenommen. Zu Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wurde angeführt (BBl 2016 7537), der Freibetrag auf selbstbewohnten Liegenschaften und der übrige Wortlaut (u.a. "Als Einnahmen werden angerechnet … bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens …") blieben unverändert. Die tieferen Ergänzungsleistungen sind denn auch nicht Folge des neuen Rechts, sondern Folge der Neubewertung der Liegenschaften der Beschwerdeführerin, was zu einem höheren amtlichen Wert als früher geführt hat (Fr.”
Bei der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist dieses realistisch zu bemessen. Massgeblich ist der reale Arbeitsmarkt der betreffenden Grossregion (nicht der gesamtschweizerische Zentralwert). Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens sind regionalspezifische Abschläge (z. B. ein Regionallohnabzug von rund 10 %) sowie von einem angenommenen Bruttolohn die üblichen Abzüge wie Sozialversicherungsbeiträge, Prämien für Nichtberufsunfallversicherung und Beiträge an die berufliche Vorsorge vorzunehmen.
“Der Beschwerdeführer vermag somit nicht nachzuweisen, dass seine Ehegattin aus objektiver Sicht ihre Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwerten kann. Insofern ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im Sinne eines Verzichtseinkommens nach Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zulässig.”
“Davon abzuziehen ist zunächst der Regionallohnabzug von 10 %. Von den verbleibenden Fr. 49'304.70 sind die Sozialversicherungsbeiträge, aber auch die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung und die Beiträge an die berufliche Vorsorge abzuziehen. Mangels aussagekräftigerer Zahlen berücksichtigt das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in vergleichbaren Fällen jeweils einen Abzug von neun Prozent für sämtliche Sozialversicherungsbeiträge (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2018, EL 2017/47 E. 3.3). Die gegenteilige Auffassung des Bundesgerichts, laut der keine Beiträge an die berufliche Vorsorge abzuziehen seien, weil die zu entrichtenden Beiträge je nach konkreter Arbeitsstelle unterschiedlich hoch seien (vgl. Urteil P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3), verstösst gegen den Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG und führt zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung von Personen, die effektiv ein Erwerbseinkommen erzielen, und Personen, denen in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann (siehe auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2019, EL 2018/11 E. 2.7.2). Mangelhafte Deutschkenntnisse rechtfertigen keinen Abzug vom Tabellenlohn, da für die Ausübung von Hilfsarbeiten in der Regel keine guten Sprachkenntnisse erforderlich sind (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2019, 8C_687/2018 E. 5.3 mit Hinweisen). Damit resultiert ein anrechenbares hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 44'867.--. Die Beschwerdegegnerin hat also sogar ein etwas zu tiefes hypothetisches Erwerbseinkommen (Fr. 43'706.--) angerechnet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers könnte folglich mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein wesentlich höheres Einkommen als mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielen. Allerdings stellt sich die Frage, ob der Ehefrau die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überhaupt zumutbar gewesen ist. Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hätte nicht bedeutet, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre selbständige Tätigkeit als Masseurin hätte aufgeben müssen.”
“2 der von der Informationsstelle AHV/IV herausgegebenen Textausgabe des IVG, Stand 1. Januar 2012). Anders als in der Invalidenversicherung ist im Bereich der Ergänzungsleistung allerdings nicht auf den gesamtschweizerischen Zentralwert, sondern auf jenen in der Grossregion Ostschweiz abzustellen, da nicht der (fiktive) allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt, sondern der reale Arbeitsmarkt massgebend ist (vgl. etwa den Entscheid EL 2014/58 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 10. August 2016, E. 2.9). Dieser ist rund zehn Prozent tiefer als der gesamtschweizerische Wert. Damit ergibt sich ein zumutbarerweise erzielbares Einkommen von 24’808 Franken. Nach der Praxis des Versicherungsgerichtes (vgl. etwa die Entscheide EL 2016/34 vom 21. November 2017, E. 2.4, mit Hinweisen, EL 2018/52 vom 27. Juli 2020, E. 2.2 und EL 2017/8 vom 26. Februar 2018, E. 2.4) ist das unbesehene Abstellen auf die im Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Mindestbeträge als gesetzwidrig zu qualifizieren, weil es für jene Fälle, in denen es der betroffenen Person gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG möglich wäre, ein höheres als das im Art. 14a Abs. 2 ELV genannte Mindesteinkommen zu erzielen, zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung zwischen arbeitslosen Teilinvaliden und anderen arbeitslosen EL-Bezügern führen würde. Folglich muss für die Beschwerdeführerin während des gesamten hier massgebenden Zeitraums anstatt des im Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV genannten Mindestbetrages ein 54 Prozent des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterinnenlöhne entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in der Zeit von März bis und mit Dezember 2009 sowie ab Januar 2011 (abgesehen von minimalen Einnahmen im Jahr 2013; vgl. E. 4.1) weder ein Erwerbseinkommen erzielt noch Erwerbsausfallsentschädigungen erhalten. Gemäss den überzeugenden Ausführungen im Entscheid IV 2017/393 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 28. November 2018 (vgl. act. G 3.3.227) hätte der Ehemann der Beschwerdeführerin eine leidensadaptierte Tätigkeit in einem Vollpensum verrichten können.”
Gerichte bestätigen wiederholt, dass die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten nach Art. 11 Abs. 1 ELG zulässig ist; in einzelnen Entscheiden werden zudem konkrete Beträge oder Berechnungsmethoden (z. B. Tabellenlöhne, Privilegierungen, Freibeträge, Umrechnung auf Jahresbasis) bestätigt.
“Nach dem Gesagten ist erstellt, dass es der in die EL-Berechnung einbezogenen Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar war und ist, ihre Arbeitskraft zu verwerten und sie entsprechend ihrer ehelichen Beistandspflicht und der sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.6 hiervor) gehalten ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im Sinne eines Verzichtseinkommens nach Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ist rechtmässig.”
“Der Beschwerdeführer vermag somit nicht nachzuweisen, dass seine Ehegattin aus objektiver Sicht ihre Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwerten kann. Insofern ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im Sinne eines Verzichtseinkommens nach Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zulässig.”
“Nach dem Gesagten ist erstellt, dass es der Ehegattin des Beschwerdeführers zumutbar wäre, ihre Arbeitskraft mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % zu verwerten. Des Weiteren hat sie eingeräumt (AB 18/2 Ziff. 4), bisher keine Anstrengungen unternommen zu haben, um den Beschäftigungsgrad bei ihrer aktuellen Arbeitgeberin (weiter) zu erhöhen bzw. eine andere Arbeitsstelle mit höherem Pensum zu finden. Bei dieser Ausgangslage vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass seine Ehegattin aus objektiver Sicht ihre Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht mit einem höheren Beschäftigungsgrad verwerten kann. Insofern ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im Sinne eines Verzichtseinkommens nach Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zulässig.”
“Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der ZL-Berechnung ab Mai 2022 (Urk. 7/432/2, Urk. 7/446/2) gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu Recht ein hypothetisches Nettoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführenden 1 von (gerundet) Fr. 23‘663.-- respektive - nach der Privilegierung gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Freibetrag von Fr. 1'500.--, 2/3) - von Fr. 14'775.-- als Einnahme angerechnet hat. Demnach haben die Berechnungsgrundlagen zum Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Mai 2022 (Urk. 7/432, Urk. 7/446), auf denen der angefochtene Entscheid (Urk. 2) beruht, Bestand. Sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführenden dazu führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, was insoweit zur Abweisung der Beschwerde führt.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 10.03.2022 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau des Versicherten. Umsetzung des Urteils des Bundesgerichts (9C_719/2020) und Berechnung der Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens. Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2022, EL 2022/4). Entscheid vom 10. März 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2022/4 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV”
“Entscheid Versicherungsgericht, 31.08.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau. Der Ehefrau des EL-Bezügers ist die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar, zumal sie die bisherige, zu wenig Gewinn abwerfende selbständige Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb weiter ausüben kann. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. August 2021, EL 2020/15). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 9C_546/2021. Entscheid vom 31. August 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2020/15 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV”
“Sachverhaltsveränderung. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für den Ehemann der EL-Bezügerin. Der EL-Bezügerin muss die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht angekündigt werden, wenn ihrem Ehemann bereits früher in einem anderen Kanton ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wurde. Die Höhe des anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens ist im vorliegenden Fall anhand der LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln. Den konkreten Umständen des Einzelfalls ist mittels Tabellenlohnabzug Rechnung zu tragen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juli 2021, EL 2019/68). Entscheid vom 9. Juli 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2019/68 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dominique Chopard, Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.”
“September 2019 hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gutgeheissen und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2019 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 920.-- zugesprochen (entspricht der Prämienpauschale für die Krankenversicherung). Im Unterschied zur Verfügung vom 8. August 2019 hat sie dem Ehemann der Beschwerdeführerin "lediglich" noch ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 50'969.-- (statt von Fr. 52'101.--) resp. nach Abzug des Freibetrags und der 1/3-Privilegierung von Fr. 32'979.-- (statt von Fr. 33'734.--) angerechnet. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den Art. 10 und 11 ELG sowie den Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte, auf die verzichtet worden ist. Die EL-Durchführungsstelle des Kantons Zürich hat die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann ab dem 1. Februar 2018 als getrennt lebend qualifiziert und den Ehemann deshalb nicht mehr in die EL-Anspruchsberechnung eingeschlossen. Per 1. Mai 2019 haben die Ehegatten eine gemeinsame Wohnung in B.___ bezogen (EL-act. 48). Der Ehemann ist somit ab dem 1. Mai 2019 wieder in die EL-Anspruchsberechnung einzubeziehen. Die Beschwerdegegnerin hat auf der Ausgabenseite der Anspruchsberechnung eine jährliche Prämienpauschale für die Krankenkasse von je Fr. 5'520.-- für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann (zusammen Fr. 11'040.--) berücksichtigt. Der jährliche Pauschalbetrag hat der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Der Kantonswechsel stellt für die anrechenbare Prämienpauschale für die Krankenversicherung somit einen Revisionsgrund dar.”
Bei der Anrechnung des Eigenmietwerts ist der nach der kantonalen Weisung zur Bewertung von Liegenschaften festgelegte Wert zugrunde zu legen (z.B. 3,50% des Land‑ bzw. Zeitbauwerts). Davon sind die nach den einschlägigen Bestimmungen abzugsfähigen Pauschalen (insbesondere die 20%‑Pauschale für den Gebäudeunterhalt) zu berücksichtigen.
“WEL). Hierbei ist vom Eigenmietwert auszugehen, wie er nach der Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 (Weisung 2009, SR 631.32) zu ermitteln ist. Für Einfamilienhäuser beläuft sich dieser Wert auf 3,50 % des Land- und Zeitbauwertes (Rz. 60) beziehungsweise im Fall von Gebäuden im Baurecht auf 3,50 % des Zeitbauwertes (Rz. 75 ff.). Aus der sinngemässen Anwendung dieser Regelung resultiert ein Betrag von jährlich Fr. 175.-- (3,5 % von Fr. 5'000.--), der dem Beschwerdeführer als Einkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG bei der Bemessung der laufenden Zusatzleistungen (Dezember 2021) anzurechnen ist. Davon abzuziehen ist die Pauschale von 20 % für den Gebäudeunterhalt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG und Art. 16 ELV; vgl. vorstehend E. 3.2), also ein Betrag von Fr. 35.--, womit sich der anzurechnende Einkommensbetrag noch auf Fr. 140.-- beläuft.”
Seit dem 1.1.2021 lautet die Formulierung von Art. 11 Abs. 1 ELG anders als in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung: Bis 2020 waren unterschiedliche jährliche Freibeträge vorgesehen (1'000 Fr. für Alleinstehende, 1'500 Fr. für Paare bzw. für Personen mit anspruchsberechtigten Kindern), während die seit 1.1.2021 geltende Fassung nur noch den jährlichen Betrag von 1'000 Fr. nennt.
“c) Vu la valeur litigieuse inférieure à 30'000 fr., la cause est de la compétence du juge unique (art. 94 al. 1 let. a LPA-VD). 2. Le litige porte sur le montant des prestations complémentaires dues à la recourante depuis le 1er décembre 2023, singulièrement sur la question du montant du salaire du conjoint à prendre en compte au titre de revenu déterminant. 3. a) Aux termes de l'art. 4 al. 1 let. c LPC, les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle en Suisse ont droit à des prestations complémentaires dès lors qu'elles ont droit à une rente ou une allocation pour impotent de l’assurance-invalidité ou perçoivent des indemnités journalières de l’AI sans interruption pendant six mois au moins. b) Selon l’art. 9 al. 1 LPC, le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues qui excède les revenus déterminants. c) Dans sa teneur applicable jusqu’au 31 décembre 2020, l’art. 11 al. 1 LPC prévoyait que les revenus déterminants comprenaient notamment : - deux tiers des ressources en espèces ou en nature provenant de l’exercice d’une activité lucrative, pour autant qu’elles excèdent annuellement 1'000 fr. pour les personnes seules et 1'500 fr. pour les couples et les personnes qui ont des enfants ayant droit à une rente d’orphelin ou donnant droit à une rente pour enfant de l’AVS ou de l’AI ; pour les personnes invalides ayant droit à une indemnité journalière de l’AI, le revenu de l’activité lucrative est intégralement pris en compte (let. a) ; - les rentes, pensions et autres prestations périodiques, y compris les rentes de l’AVS et de l’AI (let. d). d) Dans sa teneur applicable depuis le 1er janvier 2021, l’art. 11 al. 1 LPC prévoit désormais que les revenus déterminants comprennent notamment : - deux tiers des ressources en espèces ou en nature provenant de l’exercice d’une activité lucrative, pour autant qu’elles excèdent annuellement 1'000 fr.”
Bei der Anrechnung des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG beruht diese Anrechnung auf der Fiktion, dass Sachwerte jederzeit in liquide Mittel umgewandelt und zur Deckung des Lebensunterhalts verzehrt werden können. Entfällt jedoch die Möglichkeit der Umwandlung oder ist der Zugriff auf die Mittel verwehrt (z. B. infolge praktisch blockierter Kaufpreisansprüche oder fehlender Transfermöglichkeiten bei Auslandsvermögen), so ist die fiktive Anrechnung nach der Rechtsprechung nicht vorzunehmen.
“-- übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen; - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e); - Familienzulagen (lit. f); - familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h); - die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (lit. i). Beim Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG handelt es sich um einen rein fiktiven Vermögensverbrauch. Unabhängig vom effektiven Vermögensverbrauch ist immer der gesetzlich vorgesehene Bruchteil des Vermögens anzurechnen. Die Anrechnung eines Vermögenswertes im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG beruht auf der Fiktion, dass er jederzeit in liquides Vermögen umgewandelt werden und als solches verzehrt werden kann. Die zeitliche Verzögerung, die mit einer Umwandlung eines konkreten Vermögenswertes in liquides Vermögen verbunden wäre, wird ignoriert. Ist indessen die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich oder der Zugriff darauf verwehrt, entfällt die Anrechnung (Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1842 ff. Rz. 160-162; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.1). 1.5 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 1.6 Der EL-Anspruch ist unter anderem zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art.”
“Ob es im Rahmen des Hauskaufs in Kenia tatsächlich zu einem Vermögensverlust gekommen ist, wird also erst feststehen, wenn der Prozess in Kenia abgeschlossen ist. Solange unklar ist, ob es zu einem Vermögensverlust gekommen ist und wie hoch ein allfälliger Vermögensverlust ist, kann auch nicht beurteilt werden, ob unter den konkreten Umständen von Anfang an mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens hat gerechnet werden müssen, sodass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (siehe EL 2021/19 E. 2.3). Fest steht demgegenüber, dass der bezahlte Kaufpreis von KES 13'099'000.-- bis zum Abschluss des Prozesses in Kenia blockiert ist. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie er geltend gemacht hat, Anspruch auf die Rückerstattung des Kaufpreises (und der zusätzlichen, bisher ungenügend belegten Investitionen) hätte, so kann er derzeit über dieses Geld nicht frei verfügen, da es nicht in seinem Besitz ist. Als Einnahme wird unter anderem ein Vermögensverzehr angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; Rz.”
“Die bundesrechtlichen EL bestehen aus der jährlichen EL und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Vermögenswerte werden nach Massgabe von Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG als Einnahmen angerechnet. Krankheits- und Behinderungskosten werden bei einem Ausgabenüberschuss vergütet resp. soweit sie einen Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 1 und 6 ELG). Da Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, dürfen nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleibt der Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte oder Vermögenswerte (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit anderen Worten: Die Anrechnung eines Sachwertes im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG beruht auf der Fiktion, dass er jederzeit in liquides Vermögen umgewandelt werden und als solches verzehrt werden kann. Ist indessen die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich oder der Zugriff darauf verwehrt, entfällt die Anrechnung (Urteil 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.1 mit Hinweis auf JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1842 ff. Rz. 161 f.).”
“Die Beschwerdegegnerin hat die Immobilien in Serbien zu Recht in der ZL-Berechnung der hier betreffenden Jahre 2014 bis 2018 und ab Januar 2019 als Vermögenswerte nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG berücksichtigt. Denn zum Vermögen im Sinne dieser Bestimmung zählen grundsätzlich auch (bebaute und unbebaute) Grundstücke der versicherten Person im Ausland, deren Wert nach Massgabe von Art. 17 ELV in der ZL-Berechnung zu berücksichtigen ist. Eine Ausnahme hierzu ist rechtsprechungsgemäss lediglich anzunehmen, wenn die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich und der Zugriff darauf verwehrt ist, namentlich wenn der EL-Ansprecher über die Vermögenswerte nicht ungeschmälert verfügen kann (Urteile des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4 und 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1-2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 6.2, P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.2 f. und 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 3). Da der Beschwerdeführer Alleineigentümer der Immobilien in Serbien ist, konnte er unbestrittenermassen darüber frei verfügen; er hätte sie mit anderen Worten ohne rechtliche Probleme verkaufen können und den Verkaufserlös in die Schweiz einführen können, weshalb kein Ausnahmefall gegeben ist.”
Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, kommt dies als Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Betracht; in diesem Fall ist ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen.
“Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 150 V 105 E. 6.4.4; 142 V 12 E. 3.2; 117 V 287 E. 3b).”
“Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2).”
“Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; ab 01.01.21: vgl. Art. 11a ELG). Eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_435/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 2.2). Dies gilt auch betreffend erb- oder ehegüterrechtliche Ansprüche (BGE 120 V 182 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1).”
“Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Es werden demzufolge nicht nur die tatsächlich erwirtschafteten Erwerbseinkommen angerechnet. Auch Personen, denen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, müssen ihre Erwerbstätigkeit ausnützen (BGE 140 V 267 E. 2.2). Übt der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige auszudehnen (BGE 117 V 287; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S.”
“Das Bundesgericht hat sich in seinem Rückweisungsentscheid vom 8. Juli 2021 (9C_179/2021) zur Nichtanwendung seiner bisherigen Praxis betreffend den zeitlichen Streitgegenstand nicht geäussert. Dies kann nur so interpretiert werden, dass es die diesbezügliche Argumentation des Versicherungsgerichts als überzeugend angesehen hat. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht nur die Sachverhaltsentwicklung bis zur Eröffnung der einspracheweise angefochtenen Verfügung, d.h. bis 6. Februar 2016, beurteilt. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den Art. 10 und 11 ELG sowie den Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte, auf die verzichtet worden ist. Invaliden EL-Ansprechern wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG), mindestens jedoch der in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV angegebenen Grenzbetrag, angerechnet. Wird dieser nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte. Unter dem Titel des bei der Berechnung der Ergänzungsleistung anrechenbaren Verzichtseinkommens ist grundsätzlich auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers zu berücksichtigen.”
“Die Ausdehnung des Streitgegenstands bis zum Erlass des Einspracheentscheides wäre im vorliegenden Fall also offensichtlich weder praktikabel noch verhältnismässig gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht nur die Sachverhaltsentwicklung bis zur Eröffnung der einspracheweise angefochtenen Verfügung, d.h. bis 6. Februar 2016, beurteilt. Die ab Februar 2016 getätigten Arbeitsbemühungen sind somit im vorliegenden Verfahren irrelevant. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den Art. 10 und 11 ELG sowie den Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte, auf die verzichtet worden ist. Invaliden EL-Ansprechern wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG), mindestens jedoch der in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV angegebenen Grenzbetrag, angerechnet. Wird dieser nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte. Unter dem Titel des bei der Berechnung der Ergänzungsleistung anrechenbaren Verzichtseinkommens ist grundsätzlich auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers zu berücksichtigen.”
Renunziationen sind seit der Reform in Art. 11a geregelt; bei unentgeltlichem oder ohne gesetzliche Verpflichtung erfolgtem Verzicht sind die entsprechenden Einnahmen bzw. Teile der Vermögensrechte als hypothetisches Einkommen zu berücksichtigen (Art. 11a). Hypothetische Ehegatteneinkünfte sind dabei – wie andere hypothetische Einkünfte – im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG privilegiert (Abzug des Freibetrags; Anrechnung von 80 % des Gesamteinkommens).
“Par conséquent, la chambre de céans retient que les rentes AI et LPP complémentaires pour enfant perçues par M. C______ pour l'enfant B______ ne doivent pas être retenues à titre de revenu déterminant, au sens de l'art. 36E LPCC, pour le calcul du droit aux PCFam de la recourante. 4.3 Il convient encore de déterminer si une pension alimentaire potentielle doit être prise en considération dans le calcul du droit aux PCFam de la recourante. 4.3.1 Les art. 15 à 19 RPCFam apportent des précisions concernant le revenu déterminant pour le calcul du droit aux PCFam. L’art. 19 porte plus particulièrement sur la notion de revenus auxquels il est renoncé. Cette disposition prévoit ainsi à son alinéa 1 que lorsqu’un ayant droit ou un membre du groupe familial renonce à des éléments de fortune ou renonce à faire valoir un droit à un revenu, il est tenu compte d'un revenu hypothétique, conformément à l'art. 11 al. 1 let. g LPC. L’alinéa 2 de cette même disposition porte plus sur des situations qui ne font pas l’objet de la présente procédure. Font notamment parties des revenus déterminants au sens de l’art. 11 al. 1 LPC dans sa teneur jusqu’au 31 décembre 2020, auquel les art. 36E al. 1 LPCC et 19 al. 1 RPCFam renvoient, les ressources et parts de fortune dont un ayant droit s’est dessaisi (art. 11 al. 1 let. g LPC). C’est le lieu de relever que depuis le 1er janvier 2021, l'art. 11 al. 1 let. g LPC a été abrogé et que la notion de dessaisissement est désormais traitée de façon détaillée dans le nouvel art. 11a LPC qui porte spécifiquement sur la question de la renonciation à des revenus ou parts de fortune (Message du Conseil fédéral relatif à la modification de la loi sur les prestations complémentaires [Réforme des PC] du 16 septembre 2016, FF 2016 7249 p. 7321). Ainsi, désormais, l’art. 11a al. 2 LPC prévoit que les autres revenus parts de fortune et droits légaux ou contractuels auxquels l’ayant droit a renoncé sans obligation légale et sans contre-prestation adéquate sont pris en compte dans les revenus déterminants comme s’il n’y avait pas été renoncé. On parle de dessaisissement au sens de la disposition fédérale précitée lorsque l’assuré renonce à une part de fortune sans obligation légale et sans contre-prestation adéquate, lorsqu’il a droit à certains éléments de revenu ou de fortune mais n’en fait pas usage ou s’abstient de faire valoir ses prétentions, ou encore lorsqu’il renonce à exercer une activité lucrative possible pour des raisons dont il est seul responsable (ATF 134 I 65 consid.”
“Das hypothetisch ermittelte Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers ist - ebenso wie hypothetische Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Abzug Freibetrag, 80 % vom Gesamteinkommen) zu privilegieren; denn hypothetische Einkünfte sind in gleicher Weise zu privilegieren, wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 E. 1c; BGE 117 V 287 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.3.4).”
Bei der Ermittlung des Reinvermögens sind nachgewiesene Verbindlichkeiten von der Bruttovermögensmasse abzuziehen. Für deren Berücksichtigung genügt, dass die Schulden tatsächlich bestehen; es kommt nicht darauf an, ob sie bereits fällig sind. Unsichere oder im Betrag nicht festgestellte Verbindlichkeiten werden nicht angerechnet.
“En outre, si on prenait en compte la part de l’héritage au moment du partage, les bénéficiaires de PC pourraient être tentés de retarder le plus longtemps possible le partage pour pouvoir continuer à percevoir lesdites prestations (Erwin CARIGIET, op. cit., n. 593ss). 3.1.3 L’art. 11 al. 1 let. c LPC prévoit que la fortune nette doit être prise en compte comme revenu. Cela signifie que les dettes dûment prouvées doivent être déduites de la fortune brute. Au nombre de celles-ci figurent notamment, outre les dettes hypothécaires, les petits crédits contractés auprès d’une banque, les prêts entre privés, les arriérés d’impôts et ceux qui auraient été dus sur un avoir de prévoyance non réclamé qui a néanmoins été pris en compte dans le calcul de la prestation complémentaire. Pour leur prise en considération, il suffit que ces dettes existent, peu importent qu’elles soient exigibles ou non. En revanche, les dettes incertaines ou dont le montant n’est pas établi n’entrent pas en ligne de compte (ATF 140 V 201 consid. 4.2-4.4 ; Michel VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, 2015, n° 46 ad art. 11 LPC). En vertu de l’art. 17 al. 1 OPC-AVS/AI, dans sa teneur en vigueur jusqu’au 31 décembre 2020 (art. 17a al. 1 OPC-AVS/AI depuis le 1er janvier 2021), la fortune prise en compte est évaluée selon les règles de la législation sur l’impôt cantonal direct du canton du domicile. 3.1.4 Quant aux dépenses, l’art. 10 LPC énumère – de manière exhaustive – les dépenses reconnues. Pour les personnes ne vivant pas en permanence ou pour une longue période dans un home ou un hôpital, celles-ci comprennent en particulier un montant forfaitaire destiné à la couverture des besoins vitaux (al. 1 let. a). Ce montant inclut notamment les frais de nourriture, d’habillement, de soins corporels de consommation d’énergie (électricité, gaz, etc.), de communication, de transport ou de loisirs (arrêt du Tribunal fédéral 9C_945/2011 du 11 juillet 2012 consid. 5.1 et les références). 3.2 Sur le plan cantonal, ont droit aux prestations complémentaires cantonales les personnes qui remplissent les conditions de l’art.”
“7 LPCC, prévoit que la fortune nette doit être prise en compte comme revenu. Cela signifie que les dettes dûment prouvées doivent être déduites de la fortune brute. Au nombre de celles-ci figurent notamment, outre les dettes hypothécaires, les petits crédits contractés auprès d'une banque. Pour leur prise en considération, il suffit que ces dettes soient effectivement survenues, peu importe qu'elles soient exigibles ou non. En revanche, les dettes incertaines ou dont le montant n'est pas établi n'entrent pas en ligne de compte (VALTERIO, op. cit., n. 46 ad art. 11 LPC). Conformément à l'art. 11 al. 1 let. d LPC, applicable par renvoi de l'art. 5 LPCC, les revenus déterminants comprennent les rentes, pensions et autres prestations périodiques, y compris les rentes de l'AVS et de l'AI. Il s'agit de rentes et de pensions périodiques au sens large. Les indemnités journalières de l'assurance-maladie, accidents, invalidité et chômage doivent par ailleurs être intégralement prises en considération (VALTERIO, op. cit., n. 70 ad art. 11 LPC). 4.2.2 En cas d'activité lucrative exercée à temps partiel, il est tenu compte, pour chacun des adultes composant le groupe familial, d'un revenu hypothétique qui correspond à la moitié de la différence entre le revenu effectif et le montant qui pourrait être réalisé par la même activité exercée à plein temps (art. 36E al. 2 LPCC). Il n'est pas tenu compte d'un gain hypothétique lorsque le groupe familial est constitué d'un seul adulte faisant ménage commun avec un enfant âgé de moins d'un an (art. 36E al. 5 LPCC). La chambre de céans a déjà jugé à plusieurs reprises que le but de la LPCC n'est pas de pallier aux difficultés financières des familles résultant d'une incapacité de travail temporaire ou d'une invalidité. De telles éventualités sont assurées notamment par l'assurance-accidents, l'assurance-invalidité, y compris les prestations complémentaires fédérales et cantonales, ou encore par les indemnités de l'assurance-chômage en cas de maladie et les prestations cantonales en cas de maladie.”
“a) ; le revenu déterminant est augmenté d'un cinquième de la fortune calculée en application de l'art. 7 LPCC (let. b) ; les bourses d'études et autres aides financières destinées à l'instruction sont prises en compte (let. c) ; les ressources de l'enfant ou de l'orphelin à charge provenant de l'exercice d'une activité lucrative régulière sont prises en compte à raison de 50% (let. d). Aux termes de l'art. 11 al. 1 let. f LPC, applicable par renvoi de l'art. 36E al. 1 LPCC, les revenus déterminants comprennent notamment les allocations familiales. Les allocations familiales au sens de la loi fédérale sur les allocations familiales du 24 mars 2006 (LAFam - RS 836.2), telles que les allocations de formation (art. 3 al. 1 let. a LAFam) et les allocations semblables prévues par le droit cantonal, ne font pas partie du revenu d'activité lucrative, mais elles interviennent séparément dans les revenus (Michel VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l'AVS et à l'AI, 2015, n. 93 ad art. 11 LPC). L'art. 11 al. 1 let. c LPC, par renvoi de l'art. 7 LPCC, prévoit que la fortune nette doit être prise en compte comme revenu. Cela signifie que les dettes dûment prouvées doivent être déduites de la fortune brute. Au nombre de celles-ci figurent notamment, outre les dettes hypothécaires, les petits crédits contractés auprès d'une banque. Pour leur prise en considération, il suffit que ces dettes soient effectivement survenues, peu importe qu'elles soient exigibles ou non. En revanche, les dettes incertaines ou dont le montant n'est pas établi n'entrent pas en ligne de compte (VALTERIO, op. cit., n. 46 ad art. 11 LPC). Conformément à l'art. 11 al. 1 let. d LPC, applicable par renvoi de l'art. 5 LPCC, les revenus déterminants comprennent les rentes, pensions et autres prestations périodiques, y compris les rentes de l'AVS et de l'AI. Il s'agit de rentes et de pensions périodiques au sens large. Les indemnités journalières de l'assurance-maladie, accidents, invalidité et chômage doivent par ailleurs être intégralement prises en considération (VALTERIO, op.”
Freizügigkeitsguthaben (Freizügigkeitskonten und -policen) sind bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Vermögen zu berücksichtigen, wenn sie zum betreffenden Zeitpunkt rechtlich verfügbar sind bzw. geltend gemacht werden können. Massgebend ist der Zeitpunkt, ab dem der Anspruch auf Auszahlung rechtlich entsteht (z. B. infolge Vorbezug bei Erreichen des zulässigen Vorbezugsalters oder bei Anspruch auf eine ganze IV-Rente nach Art. 16 FZV), nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung.
“c LPC, qui est pris en compte dans le calcul de la prestation complémentaire s’il est disponible, quand bien même l’assuré n’en demanderait pas le versement (ATF 146 V 331 cons. 3.3 et 4, 140 V 201 cons. 2.2, arrêt du TF du 29.05.2006 [P 56/05] ). En vertu du principe général prévalant en matière d’assurances sociales, il appartient en effet à celui-ci d’entreprendre de son chef tout ce que l’on peut raisonnablement attendre de lui pour atténuer les conséquences du dommage. On est ainsi en droit d’attendre et d’exiger qu’il mette tout en œuvre pour concrétiser les possibilités de gain dont il dispose, notamment en demandant le versement du capital de prévoyance déposé sur un compte de libre passage. Celui-ci doit alors être pris en compte à partir du moment où son versement peut être exigé et non pas à partir du moment où il est demandé (arrêt du TF du 16.08.2011 [9C_41/2011] cons.6.2; Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, 2015, ad art. 11 LPC ch. 44, p. 144). c) En vertu de l’article 16 al. 1 (dans sa teneur en vigueur jusqu’au 31.12.2023) de l’ordonnance sur le libre passage dans la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité (OLP), du 3 octobre 1994, les prestations de vieillesse dues en vertu des polices et des comptes de libre passage pouvaient être versées au plus tôt cinq ans avant que l’assuré atteigne l’âge ordinaire de la retraite (65 ans pour les hommes), soit à partir de 60 ans. Or, il n’est pas contesté que le recourant était âgé de 63 ans révolus au moment où il a requis des prestations complémentaires, si bien qu’il pouvait solliciter le versement anticipé de l’avoir de prévoyance qu’il détenait auprès de la Fondation de libre passage C.________ d’un montant de 31'587.35 francs. Quand bien même il y a renoncé (jusqu'au mois d’avril 2018), la CCNC était ainsi pleinement en droit d’intégrer cet avoir dans la fortune déterminante au sens de l’article 11 al. 1 let. c LPC, ce qui exclut de ce point de vue l’existence d’une erreur manifeste.”
“1 ; arrêt du Tribunal fédéral 9C_333/2016 du 3 novembre 2016 consid. 4.3.1). Un élément de fortune doit ainsi être pris en compte quand bien même la personne assurée n'en demanderait pas le versement, car - en vertu du principe général prévalant en matière d'assurances sociales voulant qu'elle réduise le dommage - il lui revient de tout mettre en œuvre pour concrétiser les possibilités de gain dont elle dispose, par exemple en demandant le versement d'un capital de prévoyance déposé sur un compte de libre passage (ATF 140 V 201 consid. 2.2 ; arrêts du Tribunal fédéral 9C_612/2012 du 28 novembre 2012 consid. 3.3 ; 9C_41/2011 du 16 août 2011 consid. 6.2 ; ATAS/1080/2018 du 19 novembre 2018 consid. 6a ; Michel VALTERIO, op. cit. n. 44 ad art. 11). L’origine d’un élément de fortune n’a pas d’importance (arrêt du Tribunal fédéral 9C_612/2012 du 28 novembre 2012 consid. 3.2 ; Michel VALTERIO, Commentaire de la Loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, 2015, n. 43 ad. art. 11 LPC ; Erwin CARIGIET/Uwe KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2ème éd. 2008, p. 162). 5.3 Par ailleurs, aux termes de l'art. 9a LPC – en vigueur depuis le 1er janvier 2021 –, les personnes dont la fortune nette est inférieure aux seuils suivants ont droit à des PC: CHF 100'000.- pour les personnes seules (let. a); CHF 200'000.- pour les couples (let. b); CHF 50'000.- pour les enfants ayant droit à une rente d’orphelin ou donnant droit à une rente pour enfant de l’AVS ou de l’AI (let. c; al. 1). L’immeuble qui sert d’habitation au bénéficiaire de PC ou à une autre personne comprise dans le calcul de ces prestations et dont l’une de ces personnes au moins est propriétaire n’est pas considéré comme un élément de la fortune nette au sens de l’al. 1 (al. 2). Les parts de fortune visées à l’art. 11a al. 2 à 4 LPC font partie de la fortune nette au sens de l’al. 1 (al. 3). Le Conseil fédéral peut ajuster ces valeurs de manière appropriée s’il modifie les prestations visées à l’art. 19 LPC (al.”
“2 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV) kann die versicherte Person die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung (von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten) verlangen, wenn sie (bei fehlender anderweitiger Versicherung des Invaliditätsrisikos) eine volle (ganze) Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht. Demzufolge ist der EL-berechtigten Person das Freizügigkeitskapital, welches sie gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV beziehen könnte, in dem Zeitpunkt, in dem ihr Anspruch auf eine ganze Invalidenrente rechtskräftig feststeht, als Vermögen anzurechnen (BGE 140 V 201 E. 2.2 mit Hinweisen und BGE 146 V 331 Regeste und E. 5.45.5). Denn die Leistung der beruflichen Vorsorge ist nicht erst fällig, wenn der Vorsorgenehmer sie verlangt, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, in welchem die Leistung gefordert werden kann beziehungsweise darf (Müller, a.a.O., Rz 435 zu Art. 11 ELG). In Übereinstimmung mit dieser Rechtslage sind gemäss WEL Rz”
“2 OLP sont des normes potestatives (« Kann-Vorschriften ») qui laissent le choix à la personne assurée de demander ou non le versement de son capital de prévoyance, ils ne sauraient aller à l’encontre du principe général du droit des assurances sociales, selon lequel il appartient à la personne assurée d’entreprendre de son chef tout ce que l’on peut raisonnablement attendre d’elle pour atténuer les conséquences du dommage. On est ainsi en droit d’attendre et d’exiger qu’elle mette tout en œuvre pour concrétiser les possibilités de gain dont elle dispose, notamment en demandant le versement du capital de prévoyance déposé sur un compte de libre passage. Celui-ci doit alors être pris en compte à partir du moment où son versement peut être exigé et non pas à partir du moment où il est demandé. En revanche, ce capital n’entre pas dans la fortune déterminante tant et aussi longtemps qu’il n’est pas disponible (Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, Genève/Zurich/Bâle 2015, nos 43 et 44 ad art. 11 LPC). Par conséquent, le capital de libre passage fait partie de la fortune devant être prise en compte pour le calcul des prestations complémentaires au sens de l’art. 11 al. 1 let. c LPC dès que l’assuré perçoit une rente entière d’invalidité de l’AI en vertu de l’art. 16 al. 2 OLP (ATF 146 V 331 consid. 3.1 et 4). En cas de décision d’octroi de rente AI rétroactive, ce n’est pas le moment de la naissance du droit à la rente AI qui est déterminant, mais bien celui de l’entrée en force de la décision d’octroi de rente AI (ATF 146 V 331 consid. 5). c) L’art. 11 al. 1 let. c LPC prévoit que la fortune nette doit être prise en compte comme revenu. Cela signifie que les dettes dûment prouvées doivent être déduites de la fortune brute. Au nombre de celles-ci figurent notamment les dettes hypothécaires, les petits crédits contractés auprès d’une banque, les prêts entre privés et les arriérés d’impôts. La dette doit exister effectivement, mais ne doit pas nécessairement être exigible. En revanche, les dettes incertaines ou dont le montant n'a pas encore été déterminé ne peuvent être déduites (ATF 142 V 311 consid.”
Soweit durch Gestaltung (z. B. starke Lohnsenkung zugunsten eines Unterstützungsbeitrags von Verwandten) bewusst Erwerbseinkommen, das nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG anzurechnen wäre, in nach Art. 11 Abs. 3 nicht anzurechnende Verwandtenunterstützungen umgewandelt wird, kann dies als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden. In solchen Konstellationen kann der EL-Anspruch entsprechend korrigiert oder versagt werden.
“268; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1). Gewisse, im Gesetz abschliessend aufgeführte Einnahmen werden nach dem Willen des Gesetzgebers nicht angerechnet und bleiben daher bei der EL-Berechnung unberücksichtigt. Es handelt sich dabei vorwiegend um Leistungen mit Sozialhilfe- oder Unterstützungscharakter, die Dritte subsidiär zu den EL an die EL-Berechtigten ausrichten. Zu den nicht anrechenbaren Einkünften nach Art. 11 Abs. 3 ELG zählen unter anderem Unterstützungsbeiträge von Verwandten gemäss Art 328 ff. ZGB (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3.Aufl. 2021, N. 682). Die Verwandtenunterstützungen sind im Verhältnis zu den EL subsidiär. Daher ist die Höhe dieser Unterstützungen bei der Berechnung der EL unerheblich. In der vorliegenden Konstellation mit dem zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter bestehenden Arbeitsverhältnis führt die Inanspruchnahme von Art. 11 Abs. 3 ELG jedoch zu offenbarem Unrecht. Es wird bewusst auf ein Erwerbseinkommen, welches nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG für die Berechnung zur EL zu berücksichtigen wäre, verzichtet. Dieses Vorgehen ist als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und verdient keinen Rechtsschutz (vgl. E. 4.2.1).”
“Mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 weiterhin im gleichen Umfang für ihre Mutter tätig war, mutet eine Lohnsenkung von Fr. 5'400.-- auf Fr. 900.-- für sich alleine schon seltsam an. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Unterstützungsbeitrag von Fr. 12'362.-- den ursprünglichen Lohn von Fr. 8'400.-- bzw. 5'400.-- deutlich übersteigt. Dieser Betrag trägt nicht minder zum Vermögensverzehr der Mutter bei. Weiter ist ein Unterstützungsbeitrag in den Steuererklärungen der Jahre 2020, 2021 und 2022 nicht zu finden, womit ein solcher für das Jahr 2023 in Bezug auf die Berechnung der EL als aussergewöhnlich zu betrachten ist. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb B.________ die finanziellen Mittel fehlen sollten, um ihre Tochter für die geleistete Arbeit angemessen zu entlöhnen, es ihr aber möglich war, einen Unterstützungsbeitrag in der Höhe von Fr. 12'362.-- zu leisten. Vor dem Hintergrund, dass Verwandtenunterstützungsbeiträge nach Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG bei der Berechnung der EL im Gegensatz zu Erwerbseinkünften (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) nicht angerechnet werden, ist offenkundig, dass es das primäre Ziel der Lohnreduktion bzw. der Leistung eines Unterstützungsbeitrages war, dadurch einen höheren Ergänzungsleistungsbeitrag erhältlich zu machen.”
Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen gelten grundsätzlich als anrechenbare Einnahmen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG. Dies schliesst auch im Ausland ausgerichtete Renten ein, jedenfalls soweit sie tatsächlich bezogen sind und der berechtigten Person rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehen (Exportierbarkeit/Transfermöglichkeit). Für ausländische Zahlungen gelten sodann die einschlägigen Umrechnungsregeln.
“g LPC » (Michel VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l'AVS et à l'AI, 2015, n° 74 ad art. 11, p.156 ; arrêt P 38/06 du 11 octobre 2007 consid. 3.1 et 3.3.2.2). Les rentes versées par un État étranger, sur un compte de l'assuré, à l'étranger, quelle que soit l'utilisation qu'il puisse en faire – dans le cas particulier une rente irlandaise versée dans ce pays, dont le montant était affecté par la bénéficiaire à rembourser une dette qu'elle prétendait avoir à l'égard de proches – entrent manifestement dans les revenus déterminants au sens de l’art. 11 al. 1 let. d LPC (ATAS/783/2013). Pour les rentes et pensions qui sont versées en devises d’États parties à l’accord sur la libre circulation des personnes CH-UE ou à la Convention AELE, le cours de conversion applicable est le cours du jour publié par la Banque centrale européenne. Est déterminant le premier cours du jour disponible du mois qui précède immédiatement le début du droit à la prestation (Directives concernant les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI – DPC, n. 3453.01). Au sens de l'art. 11 al. 1 LPC, sont à considérer comme revenus déterminants uniquement les revenus effectivement perçus et les parts de fortune existantes dont la personne assurée peut disposer sans restrictions juridiques au moment où elle fait valoir son droit à des PC; sont réservés les faits constitutifs d'un dessaisissement (SVR 2009 EL n° 3 c. 5.1 s. ; arrêts du Tribunal fédéral 9C_232/2014 du 29 août 2014 ; 9C_533/2009 du 16 octobre 2009 consid. 1.3). 2.4 En l’espèce, le recourant a produit une décision d’attribution de rente de veuf de la part des autorités de sécurité sociale grecques, faisant état d’un versement d’une rente de EUR 892.77, sous déduction des retenues de la sécurité sociale de 6%, à compter du 1er décembre 2022. Il est dès lors établi qu’il bénéficie d’une rente de veuf depuis le 1er décembre 2022. C’est ainsi à juste titre que l’intimé a considéré, dans sa réponse du 28 août 2023, qu’il convenait de procéder à la rectification des calculs opérés dans la décision litigieuse. Dans ces conditions, il n’y a pas lieu d’examiner si c’est à juste titre que l’intimé a tenu compte, dans l’attente d’une décision concernant la rente de veuf, d’une rente étrangère de feu son épouse.”
“Nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG (in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 ELV) sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen als Einkommen anzurechnen. Gemäss der Rechtsprechung gelten als Renten und Pensionen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG als periodische Leistungen im weitesten Sinn, also neben den Sozialversicherungsrenten die Renten öffentlicher und privater Pensionskassen und Versicherungen, die freiwilligen periodischen Leistungen der Arbeitgeber und die Renten im Sinne des Zivilrechts. Daraus folgt die grundsätzliche Anrechenbarkeit aller wiederkehrenden Leistungen (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.1; BGE 123 V 184 E. 3). Demzufolge sind wiederkehrende Renten, Pensionen oder andere Leistungen auch dann anzurechnen, wenn sie im Ausland ausgerichtet werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch unter dem Vorbehalt, dass die fraglichen ausländischen Rentenbetreffnisse von der berechtigten Person zur Bestreitung des alltäglichen Lebensunterhaltes herangezogen werden können, das heisst überhaupt exportierbar sind und auch in tatsächlicher Hinsicht einer Transfermöglichkeit in die Schweiz offenstehen (Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.1).”
“Mai 2014 abzüglich der im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte zu bestimmen. Abgesehen davon, dass der Markt- und nicht der Verkehrswert massgebend ist, ist festzuhalten, dass die im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte nicht mit den tatsächlich bestehenden Hypothekarschulden übereinstimmen müssen, weshalb diese Berechnungsmethode ausser Betracht fällt. Die von den Erben am 1. Januar 2020 vereinbarte Erbteilung (act. G 1.2.3) betrifft den Sachverhalt ab 1. Januar 2020 und bildet damit nicht Streitgegenstand. Die Sache ist deshalb zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie wird durch eine unabhängige Fachperson den am 1. Dezember 2018 bestandenen Marktwert des Grundstücks und des Werts der davon in Abzug zu bringenden wertvermehrenden Investitionen abzuklären haben. Anschliessend wird sie den Anteil der Beschwerdeführerin an der unverteilten Erbschaft neu zu berechnen haben. Als Einnahmen werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Die Beschwerdeführerin bezieht eine Rente aus Deutschland von monatlich Euro”
In der Verwaltungs- und Gerichtspraxis wird das Erwerbseinkommen des Ehegatten ohne EL‑Anspruch zu 80 % angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Nach summarischen Rechungen in der Praxis kann bereits ein monatlicher Lohn von rund Fr. 1'000.– ausreichen, um den Ergänzungsleistungsanspruch des anspruchsberechtigten Ehegatten zu beenden.
“der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) abgestellt worden sei. Demnach sei das Erwerbseinkommen des Ehegattens oder der Ehegattin ohne EL-Anspruch ohne Abzug eines Freibetrags zu 80 % (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) anzurechnen. Weiter führte sie aus, dass bei der Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens der Ehefrau ihr Alter von 57 Jahren im Zeitpunkt der Anspruchserhebung berücksichtigt worden sei. Sie habe entsprechend Rz.”
“Bezüglich die Einwände der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren betreffend die anzurechnende Höhe des Erwerbseinkommens des Ehemannes, welche beschwerdeweise nicht mehr geltend gemacht wurden, bleibt anzufügen, dass 80 % des Einkommens angerechnet wurden, zumal dies nach neuem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG so vorgesehen und nach den Ausführungen in E. 1.3 nicht zu beanstanden ist.”
“Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Paares nach dem Zuzug der Verlobten des Beschwerdegegners voraussichtlich innert nützlicher Frist und auf längere Zeit verbessern werden (vgl. E. 2.6.4 des angefochtenen Urteils). Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass es der gesunden, arbeitswilligen Verlobten des Beschwerdegegners möglich sein sollte, selbst in Teilzeitpensum ein Einkommen zu erwirtschaften, welches nicht nur den Fehlbetrag von Fr. 250.-- abdeckt, sondern auch den Ergänzungsleistungsbezug des Beschwerdegegners beendet. Dabei kann aufgrund einer summarischen Berechnung gestützt auf die aktenkundigen Zahlen angenommen werden, dass bereits ein monatlicher Lohn von ca. Fr. 1'000.-- ausreichen würde, zumal das Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs des IV-Berechtigten zu 80 % als Einnahme angerechnet wird (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).”
Erreicht ein Anspruchsberechtigter den in Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Grenzbetrag nicht, gilt – insbesondere bei Nichterwerbstätigkeit – die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis widerlegt werden, dass invaliditätsfremde Gründe (z. B. Alter, mangelhafte Ausbildung, Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktlage) oder die fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit die Realisierung eines hypothetischen Erwerbseinkommens übermässig erschweren oder verunmöglichen.
“Gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG bestimmt der Bundesrat unter anderem die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen. Gestützt darauf hat er Art. 14a ELV geschaffen, gemäss dessen Abs. 1 Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet wird, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Nach Abs. 2 lit. a-c ist Invaliden unter 60 Jahren ein vom Invaliditätsgrad abhängiges Mindesteinkommen anzurechnen. Wird der jeweils relevante Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (BGE 141 V 343). Die Anrechnung eines invaliditätsgradabhängigen hypothetischen Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV entfällt gemäss Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV jedoch dann, wenn die Invalidität von Nichterwerbstätigen aufgrund von Art. 27 IVV (SR 831.201; Invalidität im Aufgabenbereich), d.h. letztlich mittels der ausserordentlichen Bemessungsmethode des Betätigungsvergleichs (Art. 28a Abs. 2 IVG) festgelegt wurde. Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte nach der Rechtsprechung grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 140 V 267 E. 2.3; 117 V 202 E. 2b; Urteile 8C_506/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2; 9C_653/2018 vom”
“und zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c). Der Höchstbetrag für den Lebensbedarf beträgt gemäss dem vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 gültigen Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG Fr. 19'210.-. Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die Versicherte tatsächlich realisieren könnte. Die Festsetzung des hypothetischen Einkommens, soweit sie auf der Würdigung konkreter Umstände beruht, stellt eine Tatfrage dar, welche lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar ist. Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit erfolgt (BGE 141 V 343 E. 3.3 und”
“Die Ergänzungsleistung für das Jahr 2014 muss notwendigerweise auch jenen Teil umfassen, der die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung abdeckt. Nur bezüglich des Vollzugs ist eine Besonderheit zu beachten, nämlich die Drittauszahlung an das Sozialamt anstelle der Drittauszahlung an die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Das Gericht hat im Rückweisungsentscheid vom 11. Oktober 2016 von Erwägungen zum hypothetischen Erwerbseinkommen abgesehen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. August 2010 bis 31. Oktober 2016 ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss dem Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV als Einnahme angerechnet. Invaliden EL-Ansprechern wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG), mindestens jedoch der in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV angegebene Grenzbetrag, angerechnet. Wird dieser nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das der EL-Ansprecher tatsächlich realisieren könnte. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist zu verzichten, wenn der EL-Ansprecher trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann erfüllt, wenn er beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende, aber erfolglose Stellenbemühungen nachweist (vgl. Rz.”
“Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen leidet. Gemäss den IV-Akten ist sie seit Geburt gehörlos und hat eine starke Sehbehinderung auf dem linken Auge (act. III 160 S. 2 f.). Sie bezieht eine Dreiviertelsrente der IV bei einem IV-Grad von 67% (act. III 161). Ebenfalls erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1964 noch keine 60 Jahre alt ist und in einem kleinen Arbeitspensum einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Zustellerin nachgeht (vgl. act. II 34, 39, 42). Mit dieser Tätigkeit wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV nicht erreicht, weshalb die gesetzliche Vermutung eines Einkommensverzichts im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG greift. Diese kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden. Es sind Umstände zu beweisen, welche bei der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung waren, die Verwertung der theoretischen Restarbeitsfähigkeit aber verunmöglichen (vgl. E. 2.3.2 hiervor).”
Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG vorliegt, trägt der Leistungsansprecher. Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen können die Vermutung der Verwertbarkeit der Arbeitskraft widerlegen; in der Regel gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betroffene Person beim RAV angemeldet ist und qualitativ sowie quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist. Bei Zweifel an der fehlenden Verwertbarkeit muss diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.
“Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 mit Hinweisen). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 mit Hinweis). Eine (in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis). Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 respektive Art. 61 lit. c ATSG) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweis). Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2).”
“Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2 mit Hinweisen).”
“Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) feststeht (Entscheid des BGer vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 2.2).”
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (z. B. Miet- und Pachtzinsen) sind als Einnahmen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG anzurechnen. Einkünfte aus Vermietung oder Untervermietung können zudem als Erwerbseinkommen gelten, wenn die Tätigkeit gewerbsmässig betrieben wird. Als Indizien für Gewerbsmässigkeit nennt die Rechtsprechung u. a. die Vermietung/Untervermietung von drei oder mehr möblierten Zimmern, den Unterhalt der Zimmer oder das Zubereiten von Mahlzeiten.
“Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst unter anderem Miet- und Pachtzinsen (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2023, Rz. 3433.01). Einkommen aus Untervermietung ist nach den Grundsätzen der direkten kantonalen Steuer im Wohnsitzkanton zu bewerten. Wenn solche Grundsätze fehlen, sind diejenigen über die direkte Bundessteuer massgebend. Einkommen aus Vermietung oder Untervermietung ist als Erwerbseinkommen zu betrachten, wenn die Vermietung oder Untervermietung möblierter Zimmer, z.B. an Feriengäste, oder möblierter Wohnungen durch den Eigentümer, Nutzniesser oder Mieter gewerbsmässig betrieben wird. Indizien für die Gewerbsmässigkeit sind die Vermietung oder Untervermietung von drei oder mehr möblierten Zimmern, der Unterhalt der Zimmer oder das Zubereiten von Mahlzeiten (Rz.”
Die Anrechnung von Verzichtseinkommen gehört zur systematischen Bemessung der Ergänzungsleistungen nach Art. 11 Abs. 1 ELG und ist demnach als Element der Einkommensberechnung zu verstehen. Sie ist nicht als Sanktion im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG zu qualifizieren, da diese Bestimmung auf Behandlung und Eingliederung abzielt und nach der Rechtsprechung nicht auf die Ergänzungsleistungen anwendbar ist.
“Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person, welche sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wobei vorher Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen ist. Gemäss der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 9C_251/2019 vom 9. Januar 2020 E. 8.2 und 9C_179/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.2) ist Art. 21 Abs. 4 ATSG auf die Ergänzungsleistungen nicht anzuwenden. Denn diese Bestimmung beziehe sich lediglich auf die Widersetzlichkeit gegenüber einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahmen sowie auf mangelnde Selbsteingliederung (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.2; BGE 133 V 511 E. 4.2). Die Anrechnung eines Verzichtseinkommens gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG beschlage indes weder die Behandlung noch die Eingliederung, sondern sei ein gesetzlich vorgesehenes Element der Ergänzungsleistungsbemessung. Deren Leistungen bezweckten die Deckung des Existenzbedarfs (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 7.1). Einer Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG auf die Ergänzungsleistungen fehle somit ein sachlicher Zusammenhang. Gleiches muss auch für die vorliegend im Streite stehende Frage nach der Anrechnung einer Mitwirkung von Angehörigen oder Drittpersonen bei der Bauleitung im Rahmen von baulichen Anpassungen gelten.”
Bei unbeschränkt haftenden Geschäftsführern ist der dem Geschäftsinhaber zuzurechnende Vermögensanteil (insbesondere das Eigenkapital der Gesellschaften) bei der Anspruchsberechnung nach Art. 11 Abs. 1 ELG zu berücksichtigen. Demgegenüber sind unbestritten geringwertige, unmittelbar zur Berufsausübung dienende Geschäftsaktiven (z. B. abgeschriebene Werkzeuge, Geschäftsfahrzeuge, Büromobiliar) nicht anzurechnen.
“Die Bilanz per 31. Dezember 2021 weist ein Eigenkapital von rund Fr. 21'489.-- aus (Urk. 6/39/2 = Urk. 6/101/15). Nebst den beiden genannten Gesellschaftskonten bei der C.___ (vgl. vorstehend E. 4.6.1) verfügen das Einzelunternehmen und die Kommanditgesellschaft über Aktiven in Form einer Hauptkasse (Fr. 25.84), einem Mehrwertsteuer-Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Fr. 4'614.40), Debitorenposten (Fr. 500.--), Fr. 190.-- Warenvorrat/Warenlager, Werkzeuge/Maschinen im Wert von Fr. 200.--, Büromobiliar von Fr. 250.--, Geschäftsfahrzeuge im Wert von Fr. 10.-- sowie geleistete Mietkautionen im Betrag von rund Fr. 6'982.-- (Urk. 6/39/1). 4.6.7 Nach dem Gesagten, namentlich bezüglich der rechtlich und faktisch uneingeschränkten Verfügungsgewalt als Geschäftsführer über beide Unternehmungen und der hier vertretenen Auffassung, wonach sämtliches Vermögen in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen ist, ist ein Ausschluss der beiden C.___-Konten des Beschwerdeführers vom Vermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Geschäftsführer beider Unternehmungen. Sein Vermögensanteil entspricht dem Eigenkapital der jeweiligen Gesellschaft, bei der Kommanditgesellschaft reduziert um die Kommanditsumme von Fr. 100.--. Folglich sind auch diese Vermögenswerte, die das Geschäftsvermögen des selbständigerwerbenden Beschwerdeführers bilden, in die ZL-Anspruchsberechnung anzurechnen, zumal damit eine Missbrauchsgefahr ausgeschlossen werden kann. Die beiden Firmen des Beschwerdeführers verfügen nebst den beiden Wertschriftenkonten bei der Bank C.___ über wenig verwertbare Aktiven (vgl. Bilanz Aktivseite für die Jahre 2020 und 2021, Urk. 6/39/1 = Urk. 6/101/14; vgl. vorstehend E. 4.6.7). Unbestrittenermassen dienen das (abgeschriebene) Geschäftsfahrzeug, die Werkzeuge und Maschinen sowie das Büromobiliar dem Beschwerdeführer unmittelbar zur Berufsausübung, stehen damit in «enger Beziehung» zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und sind dementsprechend nicht zu berücksichtigen (vgl.”
Bei pensionierten EL-Ansprechern/AHV-Rentnern ist der Ausschluss von Geschäftsvermögen vom anrechenbaren Vermögen bzw. vom Vermögensverzehr grundsätzlich nur mit Zurückhaltung vorzunehmen. Dem Privilegierungszweck von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ist bei der Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG keine vorrangige Bedeutung beizumessen. Bei der Qualifikation von Vermögenswerten als Geschäftsvermögen ist aufgrund der Missbrauchsgefahr ein besonders strenger Massstab anzulegen.
“Der Anreiz zur Selbsthilfe durch Erwerbstätigkeit verliert altersbedingt in der Regel weiter an Bedeutung. Auch kommt für die Finanzierung des Lebensunterhaltes den während des Erwerbslebens erwirtschafteten Spar- und Anlagevermögen sowie den durch Erbanfall erhaltenen Vermögen nach der Pensionierung regelmässig grösseres Gewicht zu, als noch vor der Pensionierung. Hinzu kommt, dass das EL-spezifische versicherte Risiko im Fehlen ausreichender Mittel zur Bestreitung des Existenzbedarfs besteht (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1798 Rz. 117). Ergänzungsleistungen müssen der Gewährleistung des Existenzbedarfs des EL-Ansprechers oder -Bezügers dienen und nicht - zweckwidrig - der Erhaltung des Vermögensstandes (vgl. BGE 142 V 311 E. 4). Mit dem Ausschluss des Geschäftsvermögens einer selbständigerwerbenden Person vom Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird indes letzteres unterstützt. Vor diesem Hintergrund ist bei der Anspruchsprüfung von pensionierten ELAnsprechern dem Zweck der Privilegierung von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei der Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG keine vorrangige Bedeutung zuzumessen. Ein Ausschluss vom Vermögen eines AHV-Rentners, über das er ungeschmälert verfügen kann, wie hier der Beschwerdeführer über seine beiden Unternehmungen (vgl. vorstehend E. 4.6.2), ist im Hinblick auf den Vermögenverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG - wenn überhaupt - nur mit grosser Zurückhaltung vorzunehmen. Ebenso ist bei der Qualifizierung eines Wertgegenstandes als Geschäftsvermögen wegen der Missbrauchsgefahr ein besonders strenger Massstab anzuwenden. Anhaltspunkte zur Abgrenzung von Privat- und Geschäftsvermögen können der Rechtsprechung zum Steuerrecht entnommen werden, wonach über die Zuweisung eines Vermögenswertes zum Privat- oder Geschäftsvermögen entscheidet, welche technisch-wirtschaftliche Funktion der betreffende Vermögenswert vorwiegend erfüllt (Urteile des Bundesgerichts 2C_939/2019 vom 25. Mai 2020 E. 2.2.2-2.2.3 und 2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013 E. 2.3). 4.6.5 Gemäss den vorgelegten Bilanzen und Erfolgsrechnungen (Urk.”
“Hinzu kommt, dass das EL-spezifische versicherte Risiko im Fehlen ausreichender Mittel zur Bestreitung des Existenzbedarfs besteht (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1798 Rz. 117). Ergänzungsleistungen müssen der Gewährleistung des Existenzbedarfs des EL-Ansprechers oder -Bezügers dienen und nicht - zweckwidrig - der Erhaltung des Vermögensstandes (vgl. BGE 142 V 311 E. 4). Mit dem Ausschluss des Geschäftsvermögens einer selbständigerwerbenden Person vom Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird indes letzteres unterstützt. Vor diesem Hintergrund ist bei der Anspruchsprüfung von pensionierten ELAnsprechern dem Zweck der Privilegierung von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei der Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG keine vorrangige Bedeutung zuzumessen. Ein Ausschluss vom Vermögen eines AHV-Rentners, über das er ungeschmälert verfügen kann, wie hier der Beschwerdeführer über seine beiden Unternehmungen (vgl. vorstehend E. 4.6.2), ist im Hinblick auf den Vermögenverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG - wenn überhaupt - nur mit grosser Zurückhaltung vorzunehmen. Ebenso ist bei der Qualifizierung eines Wertgegenstandes als Geschäftsvermögen wegen der Missbrauchsgefahr ein besonders strenger Massstab anzuwenden. Anhaltspunkte zur Abgrenzung von Privat- und Geschäftsvermögen können der Rechtsprechung zum Steuerrecht entnommen werden, wonach über die Zuweisung eines Vermögenswertes zum Privat- oder Geschäftsvermögen entscheidet, welche technisch-wirtschaftliche Funktion der betreffende Vermögenswert vorwiegend erfüllt (Urteile des Bundesgerichts 2C_939/2019 vom 25. Mai 2020 E. 2.2.2-2.2.3 und 2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013 E. 2.3).”
“Jedoch ist der Anreiz zur Selbsthilfe durch die Auszahlung der AHV-Rente, die einzig abhängig vom Alter und unabhängig von der Erwerbsfähigkeit sowie vom Arbeitseinsatz ausbezahlt wird, stets im Umfang der AHV-Rente reduziert. Die Wahrscheinlichkeit einer (gewinnbringenden selbständigen) Erwerbstätigkeit nimmt in der Regel und naturgemäss mit zunehmendem Alter zudem ab. Der Anreiz zur Selbsthilfe durch Erwerbstätigkeit verliert altersbedingt in der Regel weiter an Bedeutung. Auch kommt für die Finanzierung des Lebensunterhaltes den während des Erwerbslebens erwirtschafteten Spar- und Anlagevermögen sowie den durch Erbanfall erhaltenen Vermögen nach der Pensionierung regelmässig grösseres Gewicht zu, als noch vor der Pensionierung. Hinzu kommt, dass das EL-spezifische versicherte Risiko im Fehlen ausreichender Mittel zur Bestreitung des Existenzbedarfs besteht (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1798 Rz. 117). Ergänzungsleistungen müssen der Gewährleistung des Existenzbedarfs des EL-Ansprechers oder -Bezügers dienen und nicht - zweckwidrig - der Erhaltung des Vermögensstandes (vgl. BGE 142 V 311 E. 4). Mit dem Ausschluss des Geschäftsvermögens einer selbständigerwerbenden Person vom Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird indes letzteres unterstützt. Vor diesem Hintergrund ist bei der Anspruchsprüfung von pensionierten ELAnsprechern dem Zweck der Privilegierung von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei der Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG keine vorrangige Bedeutung zuzumessen. Ein Ausschluss vom Vermögen eines AHV-Rentners, über das er ungeschmälert verfügen kann, wie hier der Beschwerdeführer über seine beiden Unternehmungen (vgl. vorstehend E. 4.6.2), ist im Hinblick auf den Vermögenverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG - wenn überhaupt - nur mit grosser Zurückhaltung vorzunehmen. Ebenso ist bei der Qualifizierung eines Wertgegenstandes als Geschäftsvermögen wegen der Missbrauchsgefahr ein besonders strenger Massstab anzuwenden. Anhaltspunkte zur Abgrenzung von Privat- und Geschäftsvermögen können der Rechtsprechung zum Steuerrecht entnommen werden, wonach über die Zuweisung eines Vermögenswertes zum Privat- oder Geschäftsvermögen entscheidet, welche technisch-wirtschaftliche Funktion der betreffende Vermögenswert vorwiegend erfüllt (Urteile des Bundesgerichts 2C_939/2019 vom 25.”
Praxis/Hinweis: Bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen ist zu prüfen, ob gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV bei Teilinvaliden ein Mindesteinkommen anzurechnen ist. Die Rechtsprechung geht von einer Vermutung der Erzielbarkeit dieses Mindesteinkommens aus; diese Vermutung kann jedoch von der Leistungsberechtigten bzw. dem Leistungsberechtigten widerlegt werden.
“Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 (act. IIB 166). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab März 2020 und in diesem Zusammenhang einzig, ob bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein Mindesteinkommen für Teilinvalide in der Höhe von jährlich Fr. 12'300.-- (Fr. 19'450.-- [Mindesteinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 {ELV; SR 831.301} i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung {ELG; SR 831.30}] - Fr. 1'000.-- [Freibetrag; Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG; SR 831.30], davon 2/3) zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich daher praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).”
“Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Dies betrifft insbesondere die Ausführungen zur Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei unter 60-jährigen Teilinvaliden mit Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent mindestens in Höhe des Höchstbetrags für den Lebensbedarf (Art. 14a Abs. 2 lit. a und b ELV i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG [letzterer in Kraft bis 31. Dezember 2020]), soweit diese die Vermutung der Erzielbarkeit dieses Einkommens nicht widerlegen. Darauf wird verwiesen.”
“Die Erwerbseinkünfte von Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezügern sind unter den Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Einnahmen anzurechnen. Des Weiteren sind gestützt auf die Regelung in Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist. Bei Teilinvaliden wird nach Art. 14a Abs. 1 ELV als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist jedoch nach Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente) ein bestimmter Betrag anzurechnen. Dieser Anrechnung liegt die Vermutung zugrunde, dass die ELberechtigte Person in der Lage ist, die entsprechenden Mindesteinkünfte zu erzielen. Die betreffende Vermutung kann von den Leistungsansprechern widerlegt werden; diese können objektive und subjektive, für die Invaliditätsbemessung nicht relevante Umstände des Einzelfalles geltend machen, welche die Realisierung eines Erwerbseinkommens verhindern oder erschweren (vgl.”
Verfahrenshinweis: Gegen Entscheide, die Art. 11 ELG betreffen, kann beim Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist in drei Exemplaren einzureichen und zu unterzeichnen; sie muss die Gründe der Anfechtung angeben. Zur Beurteilung der Beschwerde sind die verfügbaren Beweismittel sowie der angefochtene Entscheid mit dem zugehörigen Umschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.
“Die Beschwerde wird abgewiesen (608 2023 25). II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen (608 2023 26). III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 10. Oktober 2023/asc Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin 608 2023 25 608 2023 26 608 2023 25 608 2023 26 BGE 148 V 174ATF 148 V 174DTF 148 V 174 Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC BGE 117 V 287ATF 117 V 287DTF 117 V 287 BGE 130 V 163ATF 130 V 163DTF 130 V 163 Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 Codice civile svizzero BGE 117 V 287ATF 117 V 287DTF 117 V 287 BGE 134 V 53ATF 134 V 53DTF 134 V 53 9C_293/2018 BGE 142 V 12ATF 142 V 12DTF 142 V 12 9C_265/2015 9C_630/2013 BGE 142 V 12ATF 142 V 12DTF 142 V 12 9C_293/2018 9C_946/2011 Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera Art. 142 VRGart. 142 CPJAart. 142 VRG Art. 143 VRGart. 143 CPJAart. 143 VRG Art. 145 VRGart. 145 CPJAart. 145 VRG Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera 9C_784/2017 9C_560/2019 2C_297/2020 9C_767/2010 8C_375/2009 605 2021 99 608 2023 25 608 2023 26 erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos608 2023 2510.”
“Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 10. Oktober 2023/asc Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin 608 2023 25 608 2023 26 608 2023 25 608 2023 26 BGE 148 V 174ATF 148 V 174DTF 148 V 174 Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC BGE 117 V 287ATF 117 V 287DTF 117 V 287 BGE 130 V 163ATF 130 V 163DTF 130 V 163 Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 Codice civile svizzero BGE 117 V 287ATF 117 V 287DTF 117 V 287 BGE 134 V 53ATF 134 V 53DTF 134 V 53 9C_293/2018 BGE 142 V 12ATF 142 V 12DTF 142 V 12 9C_265/2015 9C_630/2013 BGE 142 V 12ATF 142 V 12DTF 142 V 12 9C_293/2018 9C_946/2011 Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera Art. 142 VRGart. 142 CPJAart. 142 VRG Art. 143 VRGart. 143 CPJAart. 143 VRG Art. 145 VRGart. 145 CPJAart. 145 VRG Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera 9C_784/2017 9C_560/2019 2C_297/2020 9C_767/2010 8C_375/2009 605 2021 99 608 2023 25 608 2023 26 erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos608 2023 2510.10.2023Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des KantonsgerichtsNormen BundArt. 29 BVArt. 10 ELGArt. 11 ELGRechtsprechung BundBGE 148 V 174BGE 142 V 12BGE 134 V 532C_297/20209C_560/20199C_293/2018Normen KantonArt. 142 VRGArt. 143 VRGArt. 145 VRGRechtsprechung Kanton605 2021 99608 2023 25608 2023 26Normen Bund/Kanton”
“Les moyens de preuve en possession du (de la) recourant(e) doivent être joints au mémoire de même qu’une copie du jugement, avec l’enveloppe qui le contenait. La procédure devant le Tribunal fédéral n’est en principe pas gratuite. Fribourg, le 26 septembre 2022/djo Le Président : Le Greffier-rapporteur : 608 2022 43 Art. 23 ELVart. 23 OPC-AVS/AIart. 23 OPC-AVS/AI Art. 12 ELGart. 12 LPCart. 12 LPC BGE 119 V 189ATF 119 V 189DTF 119 V 189 Art. 12 ELGart. 12 LPCart. 12 LPC BGE 144 V 210ATF 144 V 210DTF 144 V 210 9C_846/2010 Art. 3 ELGart. 3 LPCart. 3 LPC Art. 3 ELGart. 3 LPCart. 3 LPC Art. 19 ATSGart. 19 LPGAart. 19 LPGA Art. 15 ELGart. 15 LPCart. 15 LPC Art. 3 ELGart. 3 LPCart. 3 LPC Art. 23 ELVart. 23 OPC-AVS/AIart. 23 OPC-AVS/AI Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC 9C_553/2021 Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC 1C_538/2008 BGE 131 II 587ATF 131 II 587DTF 131 II 587 Art. 3 ELGart. 3 LPCart. 3 LPC Art. 9 JSGart. 9 LChPart. 9 LCP Art. 9 PKGart. 9 LCPart. 9 PKG Art. 23 ELVart. 23 OPC-AVS/AIart. 23 OPC-AVS/AI Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC Art. 23 ELVart. 23 OPC-AVS/AIart. 23 OPC-AVS/AI Art. 23 ELVart. 23 OPC-AVS/AIart. 23 OPC-AVS/AI erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos608 2022 4326.09.2022Arrêt de la IIe Cour des assurances sociales du Tribunal cantonalNormen BundArt. 19 ATSGArt. 3 ELGArt. 9 ELGRechtsprechung BundBGE 144 V 210BGE 131 II 587BGE 119 V 1899C_553/20219C_846/20101C_538/2008Normen KantonRechtsprechung Kanton608 2022 43Normen Bund/KantonArt. 9 JSGArt. 9 PKG”
“Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 20. Januar 2021/dki Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 608 2020 62 608 2020 63 608 2020 62 608 2020 63 BGE 132 II 485ATF 132 II 485DTF 132 II 485 BGE 132 V 387ATF 132 V 387DTF 132 V 387 8C_951/2008 8C_102/2007 BVGer C-2696/2018TAF C-2696/2018TAF C-2696/2018 2C_327/2010 8C_616/2013 Art. 9 ATSVart. 9 OPGAart. 9 OPGA 9C_833/2009 Art. 2 ELGart. 2 LPCart. 2 LPC Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC 9C_435/2020 9C_274/2019 9C_904/2011 9C_586/2017 9C_180/2010 9C_186/2011 9C_180/2010 9C_186/2011 9C_507/2011 9C_467/2019 9C_934/2009 9C_934/2009 9C_255/2013 608 2019 126 Art. 146 VRGart. 146 CPJAart. 146 VRG 608 2020 62 608 2020 63 erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos608 2020 6220.01.2021Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des KantonsgerichtsGegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (9C_145/2021).Normen BundArt. 9 ATSVArt. 2 ELGArt. 4 ELGRechtsprechung BundBGE 132 II 485BGE 132 V 3879C_435/20209C_467/20199C_274/2019BVGer C-2696/2018Normen KantonArt. 146 VRGRechtsprechung Kanton608 2020 62608 2020 63608 2019 126Normen Bund/Kanton”
Fehlen zuverlässige Belege, kann die Verwaltung zur Schätzung von Einkünften aus Liegenschaften einen hypothetischen Mietwert heranziehen und dabei auf Steuerveranlagungen zurückgreifen, sofern die Versicherten keine amtliche Schätzung einreichen.
“Cela vaut d'autant plus si, comme dans la présente occurrence, la Caisse ne dispose pas d'autres documents fiables ou officiels et qu'elle a invité les assurés à produire une estimation officielle, laquelle n'a pas été déposée. En outre, les recourants ont eux-mêmes déclaré les montants au fisc dans leur déclaration 2018 et n'ont pas contesté la taxation y relative du 20 janvier 2020. 4.2.2. En ce qui concerne les revenus hypothétiques résultant des biens immobiliers, il est encore précisé que l'art. 11 LPC prévoit, de manière générale, la prise en compte du produit de la fortune immobilière. L'ordonnance y relative opère une distinction, selon que l'assuré occupe ou non le logement concerné. L'art. 12 OPC-AVS/AI, prescrivant de se référer aux critères de la législation sur l'impôt cantonal direct du canton de domicile pour estimer la valeur locative de l'immeuble occupé par le requérant, n'est manifestement pas applicable ici. L'art. 17 OPC-AVS/AI, relatif à l'évaluation de la fortune, prévoit à son al. 4 d'inclure la valeur vénale de l'immeuble ne servant pas d'habitation au requérant. À l'aune de cette disposition, combinée avec l'art. 11 LPC, il convient de tenir compte également du loyer réalisable par le propriétaire qui n'occupe pas son immeuble, ce qui est d'ailleurs admis tant par les directives de l'OFAS (ch. 3433.03 et 3482.14) que par la jurisprudence fédérale (voir arrêt TF P 53/04 du 9 mai 2005), et appliqué par la jurisprudence cantonale (arrêt TC FR 608 2015 219 du 19 décembre 2016). La Caisse a ainsi également la possibilité d'inclure un loyer, fût-il hypothétique, dans le calcul des revenus des recourants, et de recourir aux données fiscales pour les mêmes motifs que ceux mentionnés au consid. 4.2.1 ci-dessus. 4.2.3. Dans la taxation fiscale datée du 20 janvier 2020, pour la période 2018, le Service cantonal des contributions (SCC) a retenu une valeur de CHF 34'000.- pour le terrain et de CHF 78'000.- pour l'immeuble, soit une valeur immobilière totale de CHF 112'000.-. La valeur locative mentionnée s'élève à CHF 850.- pour le terrain et à CHF 1'950.- pour l'immeuble (CHF 2'800.- au total). Ces montants ont été transcrits dans les nouvelles feuilles de calcul et, sous cet angle, la décision querellée ne prête donc pas non plus le flanc à la critique.”
Ein Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben bewirkt keine unmittelbare Kompensation von Kürzungen anderer Renten durch Ergänzungsleistungen. Vielmehr kann der teilweise Verbrauch des Vorsorgeguthabens den als Einnahme anrechenbaren Vermögensverzehr vermindern, was sich in etwas höheren Ergänzungsleistungen niederschlagen kann; ein frühzeitiger Vorbezug kann jedoch finanzielle Nachteile zur Folge haben.
“Anders als beim Vorbezug der AHV-Altersrente, deren prozentuale Kürzung grundsätzlich unmittelbar durch Ergänzungsleistungen kompensiert werden kann (vgl. dazu RtiD 2020 II S. 121, 8C_344/2019 E. 6.4; Urteil 2P.298/2006 vom 20. März 2007 E. 2.2), erfolgt beim Vorbezug des Freizügigkeitsguthabens lediglich insofern ein Ausgleich, als sich aufgrund des teilweisen Verbrauchs des Vorsorgeguthabens der als Einnahme anrechenbare Vermögensverzehr verringert (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), was sich in etwas höheren Ergänzungsleistungen niederschlägt. Ein Vorbezug zum frühestmöglichen Zeitpunkt hätte für den Beschwerdeführer hingegen bewirkt, dass er seinen gesamten Lebensunterhalt zu 100 % aus eigenen Mitteln hätte bestreiten müssen. Demgegenüber wäre ihm bei einem gleichzeitigen Bezug zusammen mit der AHV-Altersrente und den Ergänzungsleistungen lediglich ein Zehntel seines Vermögens als Vermögensverzehr angerechnet worden, soweit es den für alleinstehende Personen geltenden Vermögensfreibetrag von Fr. 37'500.- bzw. 30'000.- überstiegen hätte (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; je in den vor und seit 1. Januar 2021 geltenden Fassungen). Er hätte diesfalls somit "für eine deutlich längere Zeitdauer in einem Mischverhältnis von AHV-Rente, Ergänzungsleistungen und Vermögensverzehr leben und damit die persönliche Unabhängigkeit und Verantwortung länger wahren" können (vgl. MEIER, a.a.O., Rz. 61). Mithin liegt - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - auf der Hand, dass der Vorbezug der Freizügigkeitsleistungen im Alter von 60 Jahren BGE 150 V 161 S. 175 für den Beschwerdeführer (finanzielle) Nachteile zur Folge gehabt hätte. Diese würden auch nicht dadurch aufgewogen, dass der Beschwerdeführer durch das Auflösen des Freizügigkeitskontos im Alter von 60 Jahren mehr als zwei Jahre "gewonnen" hätte, in denen er nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig gewesen wäre, auch wenn dies eine deutlich spürbare Verbesserung des Lebensstandards bedeuten mag (vgl. MEIER, a.a.O., Rz. 55 und 59). Dass alleinstehende Personen erst bei einem Reinvermögen von unter Fr. 100'000.- Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben können (vgl.”
“An diesem Ergebnis vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Vorbezugs der AHV-Rente so oder anders Ergänzungsleistungen beantragen musste. Anders als beim Vorbezug der AHV-Altersrente, deren prozentuale Kürzung grundsätzlich unmittelbar durch Ergänzungsleistungen kompensiert werden kann (vgl. dazu RtiD 2020 II S. 121, 8C_344/2019 E. 6.4; Urteil 2P.298/2006 vom 20. März 2007 E. 2.2), erfolgt beim Vorbezug des Freizügigkeitsguthabens lediglich insofern ein Ausgleich, als sich aufgrund des teilweisen Verbrauchs des Vorsorgeguthabens der als Einnahme anrechenbare Vermögensverzehr verringert (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), was sich in etwas höheren Ergänzungsleistungen niederschlägt. Ein Vorbezug zum frühestmöglichen Zeitpunkt hätte für den Beschwerdeführer hingegen bewirkt, dass er seinen gesamten Lebensunterhalt zu 100 % aus eigenen Mitteln hätte bestreiten müssen. Demgegenüber wäre ihm bei einem gleichzeitigen Bezug zusammen mit der AHV-Altersrente und den Ergänzungsleistungen lediglich ein Zehntel seines Vermögens als Vermögensverzehr angerechnet worden, soweit es den für alleinstehende Personen geltenden Vermögensfreibetrag von Fr. 37'500.- bzw. 30'000.- überstiegen hätte (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; je in den vor und seit 1. Januar 2021 geltenden Fassungen). Er hätte diesfalls somit "für eine deutlich längere Zeitdauer in einem Mischverhältnis von AHV-Rente, Ergänzungsleistungen und Vermögensverzehr leben und damit die persönliche Unabhängigkeit und Verantwortung länger wahren" können (vgl. MEIER, a.a.O., Rz. 61). Mithin liegt - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - auf der Hand, dass der Vorbezug der Freizügigkeitsleistungen im Alter von 60 Jahren BGE 150 V 161 S.”
Bei Selbstbewohnern (Eigenmietwert) ist ein Verzicht auf Mieterlöse nur dann anzunehmen, wenn die Erzielung dieser Einnahmen nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist. Nach der einschlägigen Praxis wird die Zumutbarkeitsvoraussetzung jedoch regelmässig verneint; im Normalfall führt das Wohnen in der eigenen Liegenschaft deshalb nicht zur Annahme eines Einnahmenverzichts.
“WEL rezipierte bundesgerichtliche Praxis zur Eigenmietwertanrechnung als gesetzwidrig. Die Anrechnung eines Eigenmietwertes als fiktive Einnahme aus unbeweglichem Vermögen (und damit notwendigerweise auch als fiktive Mietzinsausgabe) könnte sich auf den ersten Blick auch auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG stützen. Es könnte nämlich argumentiert werden, wer in der eigenen Liegenschaft wohne, die einen Eigenmietwert aufweise, der höher sei als das abzugsfähige Mietzinsmaximum, verzichte auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, wenn er seine Liegenschaft nicht mindestens zum Eigenmietwert vermiete und selbst in eine Wohnung ziehe, deren Miete nicht über dem abzugsfähigen Maximalbetrag liege. Objektiv betrachtet liegt in einer solchen Situation tatsächlich ein Einnahmenverzicht vor, denn in aller Regel ist es durchaus möglich, eine Liegenschaft zu einem Betrag zu vermieten, der wenigstens dem Eigenmietwert entspricht. Erfahrungsgemäss liegen die amtlich geschätzten Eigenmietwerte nämlich unter dem effektiv erzielbaren Mietertrag. Von einem Verzicht auf Einnahmen i.S. von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG kann allerdings nur ausgegangen werden, wenn die Erzielung der fraglichen Einnahmen nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist. Diese Voraussetzung dürfte kaum je erfüllt sein, denn zum einen ist es, wie oben bereits erwähnt, das (in der Erhöhung des Vermögensfreibetrages bei einer selbstbewohnten Liegenschaft augenfällig gewordene) Bestreben des Gesetzgebers, den EL-Bezügern ein möglichst langes Verbleiben in der eigenen Liegenschaft zu ermöglichen.”
“WEL rezipierte bundesgerichtliche Praxis zur Eigenmietwertanrechnung als gesetzwidrig. Die Anrechnung eines Eigenmietwertes als fiktive Einnahme aus unbeweglichem Vermögen (und damit notwendigerweise auch als fiktive Mietzinsausgabe) könnte sich auf den ersten Blick auch auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG stützen. Es könnte nämlich argumentiert werden, wer in der eigenen Liegenschaft wohne, die einen Eigenmietwert aufweise, der höher sei als das abzugsfähige Mietzinsmaximum, verzichte auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, wenn er seine Liegenschaft nicht mindestens zum Eigenmietwert vermiete und selbst in eine Wohnung ziehe, deren Miete nicht über dem abzugsfähigen Maximalbetrag liege. Objektiv betrachtet liegt in einer solchen Situation tatsächlich ein Einnahmenverzicht vor, denn in aller Regel ist es durchaus möglich, eine Liegenschaft zu einem Betrag zu vermieten, der wenigstens dem Eigenmietwert entspricht. Erfahrungsgemäss liegen die amtlich geschätzten Eigenmietwerte nämlich unter dem effektiv erzielbaren Mietertrag. Von einem Verzicht auf Einnahmen i.S. von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG kann allerdings nur ausgegangen werden, wenn die Erzielung der fraglichen Einnahmen nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist. Diese Voraussetzung dürfte kaum je erfüllt sein, denn zum einen ist es, wie oben bereits erwähnt, das (in der Erhöhung des Vermögensfreibetrages bei einer selbstbewohnten Liegenschaft augenfällig gewordene) Bestreben des Gesetzgebers, den EL-Bezügern ein möglichst langes Verbleiben in der eigenen Liegenschaft zu ermöglichen. Zum andern hat es bis zum Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2013 (9C_429/2013) einer langjährigen höchstrichterlichen Praxis entsprochen, bei der Annahme eines Verzichts im Zusammenhang mit dem Wohnen sehr zurückhaltend zu sein. Im Normalfall kann deshalb darin, dass ein EL-Bezüger in der eigenen Liegenschaft wohnt, deren Eigenmietwert nach Abzug der Gebäudeunterhaltskosten und der Hypothekarzinsen so hoch ist, dass er über dem massgebenden maximalen Mietzinsabzug liegt, kein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG erblickt werden (zum Ganzen siehe auch EL 2013/23 E.”
Bei der Vermögensberechnung nach Art. 11 Abs. 1 ELG sind vom Bruttowert die nachgewiesenen Schulden sowie die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge abzuziehen; dadurch kann das anrechenbare Vermögen auf Fr. 0.-- reduziert werden.
“Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die einwandfrei ausgewiesenen Schulden im Betrag von Fr. 9'309.55 zu Unrecht nicht berücksichtigt. Werden diese vom ermittelten Bruttovermögen von Fr. 39'191.-- (act. II 40/9 ff.) abgezogen, resultiert unter Berücksichtigung des Freibetrags von Fr. 30'000.-- (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) ein anrechenbares Vermögen von Fr. 0.--. Damit ist in Gutheissung der Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor) – der angefochtene Einspracheentscheid 17. Oktober 2024 (act. II 44) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der vorstehenden Erwägungen über den EL-Anspruch ab dem 1. März 2023 neu verfüge.”
“Durch das Zugrundelegen des Steuerwertes der Liegenschaft, statt des massgeblichen Verkehrswertes bei der Berechnung des Vermögens sind die ursprünglichen Berechnungen und Leistungsverfügungen zweifellos unrichtig. Eine Berichtigung ist im Hinblick auf die Höhe der ausgerichteten Leistungen von erheblicher Bedeutung. Es erweist sich somit als im Grundsatz korrekt, dass die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab Dezember 2017 bis Februar 2019 und die Krankheitskosten von Januar 2018 bis zum 23. Juli 2018 unter Einbezug des Verkehrswertes der Liegenschaft neu berechnet und die Differenz zwischen der alten und wiedererwägungsweise neu angestellten EL-Berechnung mit Verfügung vom 19. März 2019, respektive 24. April 2019 zurückfordert. Zu prüfen bleibt nun noch, ob die Beschwerdegegnerin die Höhe der Rückforderung korrekt ermittelt hat. 7. 7.1. Wie bereits dargelegt (so Ziff. 5.1 hiervor) werden die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG bei Altersrentnerinnen ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt, eingerechnet, was bedeutet, dass die Schulden des EL-Ansprechers abzuziehen sind. (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014, E. 2). In diesem Sinne hält auch die WEL, Rz 3433.05 klar fest, dass vom rohen Vermögen die nachgewiesenen Schulden abzuziehen sind. Hinsichtlich der Höhe der Rückerstattung ist zunächst festzuhalten, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den Verkehrswert der Liegenschaft unter Berücksichtigung der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung zum jeweils aktuellen Wechselkurs in die EL-Berechnung einzubeziehen nicht zu beanstanden ist und im Übrigen auch nicht gerügt wird. 7.2. Die Mutter der Beschwerdeführerin trat gemäss den vorliegenden Akten im April 2018 zunächst ins Spital und in der Folge ins J____ ein, wo sie bis zu ihrem Tod am 6. Februar 2019 blieb. Es entstanden hierbei auf der Ausgabenseite hohe effektive monatliche Kosten für den Heimaufenthalt (April 2018: CHF 5990.”
“Im Zuge der gerichtlich angeordneten Abklärungen zum anrechenbaren Vermögen zog die Beschwerdegegnerin einzig die Jahresrechnungen 2020 der D.___ GmbH und der E.___ GmbH neu bei (Urk. 8/262 und Urk. 8/266), hingegen verzichtete sie auf eine Befragung der Beschwerdeführenden und auf Erhebungen vor Ort im Sinne der entsprechenden Vorschläge des Gerichts (Urk. 8/235 E. 6.3.2 und E. 6.5.3). Alsdann sah sie im angefochtenen Einspracheentscheid und in der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 4. Februar 2022 davon ab, Vermögenswerte sowie Erwerbseinkünfte aus den beiden Gesellschaften in die Neuberechnungen einzubeziehen, und berücksichtigte als Vermögen lediglich noch eine geringfügige Barschaft in der Höhe von ein paar Hundert bis maximal ein paar Tausend Franken (Urk. 2 S. 3 und Urk. 8/V50 S. 4, S. 6, S. 8, S. 10, S. 12, S. 14, S. 16, S. 18, S. 20, S. 22, S. 24, S. 26 und S. 28 sowie Urk. 8/V50 Anhang; vgl. auch die handschriftlichen Notizen auf dem Urteil vom 2. September 2021, Urk. 8/235 S. 19). Diese geringfügigen Vermögensbeträge lagen weit unter den Freibeträgen von Fr. 60'000.-- beziehungsweise Fr. 50'000.-- (altArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG und Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) und konnten somit keinen Einfluss auf die Höhe der neu berechneten Ergänzungsleistungen und auch keinen Einfluss auf die Ansprüche auf kantonale Beihilfe und Gemeindezuschüsse haben. Die Annahme der Beschwerdeführenden, die errechneten Leistungen hätten wegen des angerechneten Vermögens die erwartete Höhe nicht erreicht (Urk. 1 S. 2 unten), ist daher unzutreffend.”
Hypothetisch ermittelte Einkünfte des Ehegatten sind ebenso zu privilegieren wie tatsächlich erzielte Einkünfte: Bei Ehepaaren ist jährlich ein Freibetrag von Fr. 1'500.– abzuziehen; vom verbleibenden Betrag werden zwei Drittel als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
“Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 222; WEL Rz. 3482.04). Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehegattens des EL-Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz. 525 zu Art. 11).”
“Das hypothetisch ermittelte Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers ist - ebenso wie hypothetische Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Abzug Freibetrag, zwei Drittel vom Restbetrag) zu privilegieren ; denn hypothetische Einkünfte sind in gleicher Weise ebenso zu privilegieren, wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 E. 1c; BGE 117 V 287 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.3.4).”
“Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 222; WEL Rz. 3482.04). Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehegattens des EL-Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz. 525 zu Art. 11).”
Das ELG beantwortet nicht, ob rückwirkende Rentennachzahlungen als (realer) Vermögenszuwachs oder als rückwirkend zu berücksichtigende laufende Rentenleistungen anzurechnen sind. Diese Unklarheit ist für die EL-Neuberechnung relevant: Als Vermögenszuwachs würde nur der Vermögensverzehr (1/15 bei IV‑Renten bzw. 1/10 bei Altersrenten) in Betracht fallen, laufende Rentenleistungen würden hingegen voll angerechnet. Damit kann die subsumtion der Nachzahlung erhebliche Auswirkungen auf die EL-Berechnung haben.
“Sollte der gute Glaube bezüglich dieser Berechnungspositionen zu verneinen sein, erübrigt sich nämlich die Prüfung des guten Glaubens hinsichtlich der anderen Berechnungspositionen. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin ist mit Verfügung vom 9. Juni 2011 rückwirkend ab 1. November 2009 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden. Die BVG-Rente ist ihm am 21. Juni 2011 rückwirkend ab 25. Oktober 2010 zugesprochen worden (act. G 8.1.1). Die Beschwerdeführerin hat also in der Zeit vom 1. November 2010 bis 30. Juni 2011 zu Recht Ergänzungsleistungen bezogen, die ohne die IV-Rente und die BVG-Rente ihres Ehemannes berechnet worden waren, denn diese Renten waren damals nicht ausgerichtet worden. Die Beschwerdeführerin hat die Nachzahlung der IV-Rente und der BVG-Rente, deren rückwirkende Berücksichtigung als anrechenbare Einnahme und damit den Bezug einer zu hohen EL natürlich nicht voraussehen können, sodass sie beim Bezug der EL offensichtlich gutgläubig gewesen ist. Trotzdem ist die Erlassmöglichkeit nach der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen im vorliegenden Fall ausgeschlossen: Nach Art. 11 Abs. 2 lit. d ELG werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, als Einnahmen angerechnet. Eine Rente wird häufig nicht im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns, sondern einige Monate oder sogar Jahre später zugesprochen. Dies hat zur Folge, dass für die Vergangenheit eine Rentennachzahlung erfolgt. Das ELG beantwortet die Frage, ob eine Rentennachzahlung in der EL-Anspruchsberechnung als (realer) Vermögenszuwachs oder rückwirkend als (fiktive) laufende Rentenleistung anzurechnen ist, nicht. Wäre Ersteres massgebend, würde ein EL-Bezüger, der eine Rentennachzahlung erhält, EL-rechtlich besser gestellt werden als eine Person, die ihre Rente ab Anspruchsbeginn laufend erhalten hat: Als Einnahme wird nur 1/15 (IV-Rentner) resp. 1/10 (Altersrentner) des Reinvermögens angerechnet − und zwar nur soweit es den in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festgelegten Vermögensfreibetrag übersteigt (sog. Vermögensverzehr). Laufende Rentenleistungen hingegen werden voll angerechnet.”
Für die Anrechnung nach Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur jene Einnahmen massgeblich, die die versicherte Person tatsächlich erhalten hat und über die sie zum Zeitpunkt der Leistungsbeantragung rechtlich ungeschmälert verfügen kann. Ein zur Verrechnung einbehaltener Teil der Rente aus der beruflichen Vorsorge gilt daher nicht als verfügbares Einkommen. Es bleibt gegebenenfalls zu prüfen, ob eine solche Verrechnung als Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu qualifizieren ist (z. B. wenn die Verrechnung unzulässig in das Existenzminimum eingreift und deshalb nicht gerichtlich durchsetzbar wäre).
“la Massima Istanza ha ricordato che solo i redditi che l'assicurato ha effettivamente percepito e di cui può disporre in modo legale senza restrizioni al momento della richiesta di prestazioni complementari sono computabili ai sensi dell'art. 11 cpv. 1 lett. d LPC. Ciò non è il caso per la parte della rendita della previdenza professionale che viene trattenuta per una compensazione ("Im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG anrechenbar sind nur Einnahmen, welche die versicherte Person tatsächlich erhalten hat und über welche sie im Zeitpunkt der Beanspruchung von Ergänzungsleistungen in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1, P 68/06, vgl. dazu SZS 2009 S. 155 ff.; SVR 2009 EL Nr. 4 S. 14 E. 5.2, P 2/07). Dies ist mit Bezug auf den verrechnungs-weise einbehaltenen Teil der Rente aus beruflicher Vorsorge nicht der Fall. Zu prüfen ist daher allein die Rechtsfrage (Art. 95 BGG), ob es sich dabei um Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG handelt, weil die Verrechnung unzulässig in das Existenzminimum eingreift und sie deswegen nicht gerichtlich durchsetzbar wäre (Art. 125 Ziff. 2 OR; BGE 128 V 50 E. 4a S. 53; SVR 2009 EL Nr. 3 S. 10 E. 6, P 68/06)."). Nella STF 9C_59/2011 del 12 maggio 2011 il Tribunale federale ha riassunto i principi stabiliti nelle sentenze esposte in precedenza: "”
“la Massima Istanza ha ricordato che solo i redditi che l'assicurato ha effettivamente percepito e di cui può disporre in modo legale senza restrizioni al momento della richiesta di prestazioni complementari sono computabili ai sensi dell'art. 11 cpv. 1 lett. d LPC. Ciò non è il caso per la parte della rendita della previdenza professionale che viene trattenuta per una compensazione ("Im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG anrechenbar sind nur Einnahmen, welche die versicherte Person tatsächlich erhalten hat und über welche sie im Zeitpunkt der Beanspruchung von Ergänzungsleistungen in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1, P 68/06, vgl. dazu SZS 2009 S. 155 ff.; SVR 2009 EL Nr. 4 S. 14 E. 5.2, P 2/07). Dies ist mit Bezug auf den verrechnungs-weise einbehaltenen Teil der Rente aus beruflicher Vorsorge nicht der Fall. Zu prüfen ist daher allein die Rechtsfrage (Art. 95 BGG), ob es sich dabei um Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG handelt, weil die Verrechnung unzulässig in das Existenzminimum eingreift und sie deswegen nicht gerichtlich durchsetzbar wäre (Art. 125 Ziff. 2 OR; BGE 128 V 50 E. 4a S. 53; SVR 2009 EL Nr. 3 S. 10 E. 6, P 68/06)."). Nella STF 9C_59/2011 del 12 maggio 2011 il Tribunale federale ha riassunto i principi stabiliti nelle sentenze esposte in precedenza: "”
Bei Neuberechnung oder Rückforderung sind die tatsächlichen Verhältnisse massgeblich, wie sie im betreffenden Rückerstattungszeitraum bestanden. Eine neuere Verfügung hindert nicht automatisch die Geltendmachung einer früheren, ebenfalls falschen Verfügung; die versicherte Person muss sich eine solche frühere Verfügung nicht entgegenhalten lassen, wenn die neuere Verfügung entsprechend angefochten werden kann.
“________ gerichtete Rückforderung war. Denn damit lagen die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die ursprünglich gewährten Ergänzungsleistungen mittels prozessualer Revision vor. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz insbesondere ausser Acht gelassen, dass bei der Neuberechnung des fälligen Rückforderungsbetrags von den Verhältnissen auszugehen ist, wie sie im Rückerstattungszeitraum (hier: vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2011) tatsächlich bestanden (E. 3.1 in fine). Dannzumal war die Beschwerdegegnerin noch mit B.________ verheiratet und wohnte unbestritten im gleichen Haushalt. Folglich hatte die Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen für die Ehegatten gemeinsam, als wirtschaftliche Einheit, festzulegen (vgl. Art. 9 ELG). Dergestalt partizipierte die Beschwerdegegnerin im Lichte der damaligen ehelichen Lebensgemeinschaft an den (höheren) Ergänzungsleistungen des B.________ mit. War die Invalidenrente der Beschwerdegegnerin rückwirkend bereits ab 1. Mai 2007 als Einnahme zu berücksichtigen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG), so stellte dies einen prozessualen Revisionsgrund dar, welcher auf Seiten des B.________ zur Neuberechnung des gesamten Ergänzungsleistungsanspruchs führte. Damit ist der nach Rz. 10908 bzw. Rz. 10913 RWL erforderliche enge versicherungsrechtliche Zusammenhang zwischen den beiden Leistungen, ungeachtet der späteren Ehescheidung vom Oktober 2011, zu bejahen.”
“Eine falsche EL-Berechnung könne nämlich nach dem Erlass einer neuen Verfügung für den entsprechenden Zeitraum angefochten werden, selbst wenn „es seinerzeit verpasst“ wurde, eine frühere EL-Berechnung, die ebenfalls bereits falsch gewesen sei, fristgerecht anzufechten. Die versicherte Person müsse sich also eine frühere EL-Verfügung nicht entgegenhalten lassen, wenn sie eine neuere Verfügung fristgerecht anfechte. Dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen diesbezüglich grundsätzlich eine andere Auffassung vertrete als das Bundesgericht, ändere nichts daran, dass das Bundesgericht an seiner bisherigen Rechtsprechung „stets dezidiert festgehalten“ und die Praxis des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen „schon mehrfach deutlich verworfen“ habe. Die Beschwerdegegnerin hätte folglich den materiellen Anspruch für die ganze Zeit ab dem 1. Februar 2019 prüfen müssen. Die Anrechnung von hypothetischen Versicherungsleistungen sei rechtswidrig, denn das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen habe in einem vergleichbaren Fall „unmissverständlich klargestellt“, dass es sich bei der Kündigung einer Zusatzversicherung nicht um einen Verzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG handle. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 15. Mai 2020 unter Hinweis auf die”
Für die Umrechnung ausländischer Einnahmen kann der effektive, der versicherten Person tatsächlich auf dem Bankkonto in Schweizer Franken gutgeschriebene Betrag massgeblich sein; eine allein auf einem tagesaktuellen EZB‑Kurs beruhende, zum Teil fiktive Umrechnung ist nicht ohne Weiteres verbindlich und kann in der Einzelfallprüfung zurückgewiesen werden.
“Während die Beschwerdeführerin die Umrechnung weisungsgemäss vorgenommen hat (E. 3.3 vorne), vertritt die Vorinstanz die Auffassung, die Verwaltungsweisung entspreche nicht dem gesetzlichen Zweck der EL, den jeweils aktuellen Bedarf unter Berücksichtigung der jeweils tatsächlich zur Verfügung stehenden Einnahmen zu decken. Daher könne für die Umrechnung einer ausländischen Rente nicht ein aufgrund des Tageskurses der EZB errechneter, teilweise fiktiver Betrag massgebend sein, sondern nur der der versicherten Person effektiv auf dem Bankkonto in Schweizer Franken gutgeschriebene. Die Vorinstanz bejahte daher einen triftigen Grund, um von der mit Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG als nicht vereinbar angesehenen Verwaltungsweisung abzuweichen.”
Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen gehören zu den anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG. Bei solchen wiederkehrenden Leistungen ist für die Anspruchsberechnung in der Regel die laufende (gegenwärtige) Bemessung massgeblich. Bei ausländischen Renten ist deren Anrechnung mit den für die Schweiz geltenden Vorgaben vorzunehmen; dabei kann eine Umrechnung in Schweizer Franken erforderlich sein.
“Die ab Juli 2022 angerechneten Einnahmen aus Renten und Erwerbseinkommen stimmen mit den Akten und den gesetzlichen Vorgaben (Art. 11 Abs. 1 ELG) überein: Die Rente der AHV des Beschwerdeführers beläuft sich auf Fr. 21'516.- (Urk. 12/A) und jene der Swiss Life aus der Pensionskasse der B.___ AG, C.___, auf Fr. 12'662. (Urk. 12/4) jährlich. Die Einnahmen aus Renteneinnahmen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG voll anzurechnen. Das Nettoerwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 32'318. ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand des Anstellungsvertrags des Spitals D.___ (Urk. 12/22) korrekt: Sie berücksichtigte dabei den monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'877.05 bei einem Pensum von 70 %, subtrahierte die Sozialabzüge von”
“Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse (Gegenwartsbemessung) zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 263 Rz. 681). Nach Abs. 4 von Art. 23 ELV ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen, wenn die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft machen kann, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Abs. 1 oder Abs.”
“Für die korrekte Umsetzung dieser gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ist es ferner unerheblich, dass der Renten-Service der Deutschen Post AG den Euro-Betrag bereits in Schweizer Franken umgerechnet hat und auch die Überweisungskosten bis zur ersten von ihr beauftragten Bank trägt, wie die Beschwerdegegnerin einwendet. Die Anrechnung der deutschen Altersrenten im dargelegten Sinn gemäss WEL entspricht vielmehr den für die Schweiz anwendbaren gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben. Sie ist nach dem soeben Gesagten ebenso mit Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG und Art. 25 ELV vereinbar. Die Weisungen nach Rz.”
In ZL.2021.00006 hat die Behörde bei einer exportierbaren kanadischen Rente den Bruttobetrag — einschliesslich der im Ausland einbehaltenen kanadischen Quellensteuern — als Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 (lit. d) ELG angerechnet.
“Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer bezogenen Rentenbetreffnisse der Pensionsversicherung von Kanada, bei welchen es sich um exportierbare Leistungen handelt, dem Beschwerdeführer gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG vollumfänglich, das heisst im Umfang des Bruttobetrags und mithin unter Einschluss des Betrags der vom Beschwerdeführer entrichteten kanadischen Quellensteuern als Einnahmen anrechnete. In diesem Punkte ist die Beschwerde daher abzuweisen.”
Bei AHV-Rentnern ist der Anreiz zur Selbsthilfe durch Erwerbstätigkeit gegenüber Personen im Erwerbsalter in der Regel vermindert, weil die AHV-Rente altersabhängig und unabhängig vom Erwerbseinsatz ausbezahlt wird. Mit zunehmendem Alter sinkt zudem die Wahrscheinlichkeit einer gewinnbringenden Erwerbstätigkeit. Vor diesem Hintergrund kann das Gewicht von während des Erwerbslebens gebildetem Spar- und Anlagevermögen sowie von Erbschaften für die Finanzierung des Lebensunterhalts nach der Pensionierung stärker sein als zuvor. Dabei ist zu beachten, dass Ergänzungsleistungen dem Schutz des Existenzbedarfs dienen und nicht der Erhaltung des Vermögensstandes.
“Die von Jöhl/Usinger-Egger angestellten Überlegungen zur Auslegung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG gehen davon aus, dass die versicherte Person über eine (Rest-)Arbeits- und Erwerbsfähigkeit verfügt und dass der Anreiz zur Selbsthilfe durch Erwerbstätigkeit, welcher durch die Privilegierung von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Abzug Fixbetrag, davon zwei Drittel) angestrebt wird (vgl. hierzu BGE 136 V 216 E. 5.5), auch im Hinblick auf den Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG erhalten bleiben soll. Diese Sichtweise bedarf bei AHV-Rentnern der genaueren Betrachtung. Bei diesen entfällt die Relevanz von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zwar nicht gänzlich, da auch nach der Pensionierung allfällig erzielte Einkommen in der ZL-Berechnung als Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG berücksichtigt werden. Jedoch ist der Anreiz zur Selbsthilfe durch die Auszahlung der AHV-Rente, die einzig abhängig vom Alter und unabhängig von der Erwerbsfähigkeit sowie vom Arbeitseinsatz ausbezahlt wird, stets im Umfang der AHV-Rente reduziert. Die Wahrscheinlichkeit einer (gewinnbringenden selbständigen) Erwerbstätigkeit nimmt in der Regel und naturgemäss mit zunehmendem Alter zudem ab. Der Anreiz zur Selbsthilfe durch Erwerbstätigkeit verliert altersbedingt in der Regel weiter an Bedeutung. Auch kommt für die Finanzierung des Lebensunterhaltes den während des Erwerbslebens erwirtschafteten Spar- und Anlagevermögen sowie den durch Erbanfall erhaltenen Vermögen nach der Pensionierung regelmässig grösseres Gewicht zu, als noch vor der Pensionierung. Hinzu kommt, dass das EL-spezifische versicherte Risiko im Fehlen ausreichender Mittel zur Bestreitung des Existenzbedarfs besteht (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1798 Rz. 117). Ergänzungsleistungen müssen der Gewährleistung des Existenzbedarfs des EL-Ansprechers oder -Bezügers dienen und nicht - zweckwidrig - der Erhaltung des Vermögensstandes (vgl.”
“Nichtanrechnung bestimmter Vermögenswerte setze voraus, dass die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und die Qualifikation dieser Vermögenswerte als Geschäftsvermögen nachgewiesen seien. Angesichts der beträchtlichen Missbrauchsgefahr rechtfertige es sich, einen strengen Massstab anzulegen (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1846 f. Rz. 165). 4.6.4 Die von Jöhl/Usinger-Egger angestellten Überlegungen zur Auslegung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG gehen davon aus, dass die versicherte Person über eine (Rest-)Arbeits- und Erwerbsfähigkeit verfügt und dass der Anreiz zur Selbsthilfe durch Erwerbstätigkeit, welcher durch die Privilegierung von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Abzug Fixbetrag, davon zwei Drittel) angestrebt wird (vgl. hierzu BGE 136 V 216 E. 5.5), auch im Hinblick auf den Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG erhalten bleiben soll. Diese Sichtweise bedarf bei AHV-Rentnern der genaueren Betrachtung. Bei diesen entfällt die Relevanz von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zwar nicht gänzlich, da auch nach der Pensionierung allfällig erzielte Einkommen in der ZL-Berechnung als Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG berücksichtigt werden. Jedoch ist der Anreiz zur Selbsthilfe durch die Auszahlung der AHV-Rente, die einzig abhängig vom Alter und unabhängig von der Erwerbsfähigkeit sowie vom Arbeitseinsatz ausbezahlt wird, stets im Umfang der AHV-Rente reduziert. Die Wahrscheinlichkeit einer (gewinnbringenden selbständigen) Erwerbstätigkeit nimmt in der Regel und naturgemäss mit zunehmendem Alter zudem ab. Der Anreiz zur Selbsthilfe durch Erwerbstätigkeit verliert altersbedingt in der Regel weiter an Bedeutung. Auch kommt für die Finanzierung des Lebensunterhaltes den während des Erwerbslebens erwirtschafteten Spar- und Anlagevermögen sowie den durch Erbanfall erhaltenen Vermögen nach der Pensionierung regelmässig grösseres Gewicht zu, als noch vor der Pensionierung. Hinzu kommt, dass das EL-spezifische versicherte Risiko im Fehlen ausreichender Mittel zur Bestreitung des Existenzbedarfs besteht (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1798 Rz. 117). Ergänzungsleistungen müssen der Gewährleistung des Existenzbedarfs des EL-Ansprechers oder -Bezügers dienen und nicht - zweckwidrig - der Erhaltung des Vermögensstandes (vgl.”
“Die von Jöhl/Usinger-Egger angestellten Überlegungen zur Auslegung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG gehen davon aus, dass die versicherte Person über eine (Rest-)Arbeits- und Erwerbsfähigkeit verfügt und dass der Anreiz zur Selbsthilfe durch Erwerbstätigkeit, welcher durch die Privilegierung von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Abzug Fixbetrag, davon zwei Drittel) angestrebt wird (vgl. hierzu BGE 136 V 216 E. 5.5), auch im Hinblick auf den Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG erhalten bleiben soll. Diese Sichtweise bedarf bei AHV-Rentnern der genaueren Betrachtung. Bei diesen entfällt die Relevanz von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zwar nicht gänzlich, da auch nach der Pensionierung allfällig erzielte Einkommen in der ZL-Berechnung als Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG berücksichtigt werden. Jedoch ist der Anreiz zur Selbsthilfe durch die Auszahlung der AHV-Rente, die einzig abhängig vom Alter und unabhängig von der Erwerbsfähigkeit sowie vom Arbeitseinsatz ausbezahlt wird, stets im Umfang der AHV-Rente reduziert. Die Wahrscheinlichkeit einer (gewinnbringenden selbständigen) Erwerbstätigkeit nimmt in der Regel und naturgemäss mit zunehmendem Alter zudem ab. Der Anreiz zur Selbsthilfe durch Erwerbstätigkeit verliert altersbedingt in der Regel weiter an Bedeutung. Auch kommt für die Finanzierung des Lebensunterhaltes den während des Erwerbslebens erwirtschafteten Spar- und Anlagevermögen sowie den durch Erbanfall erhaltenen Vermögen nach der Pensionierung regelmässig grösseres Gewicht zu, als noch vor der Pensionierung. Hinzu kommt, dass das EL-spezifische versicherte Risiko im Fehlen ausreichender Mittel zur Bestreitung des Existenzbedarfs besteht (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1798 Rz. 117). Ergänzungsleistungen müssen der Gewährleistung des Existenzbedarfs des EL-Ansprechers oder -Bezügers dienen und nicht - zweckwidrig - der Erhaltung des Vermögensstandes (vgl.”
Kommt eine Person ihrer Schadenminderungs- oder Schadenverhütungspflicht nicht nach (z. B. unzureichende Bewerbungsbemühungen, fehlende Arbeitsbereitschaft), kann anstelle eines realen Erwerbseinkommens ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit möglich erscheint (Arbeitsfähigkeit, Betreuungspflichten, Aussichten auf dem konkreten Arbeitsmarkt). Ernsthafte, nachweisbare Bewerbungsbemühungen können die Anrechnung verhindern; die Darlegung, dass die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher.
“10 ELG) nur die tatsächlich erzielten Einnahmen gegenüber zu stellen sind, weil nur so der effektive Fehlbetrag ermittelt werden kann, der mit der Ergänzungsleistung zu decken ist. Aber als Versicherungsleistung darf die Ergänzungsleistung nur jenen Teil des Fehlbetrages respektive des Ausgabenüberschusses (als versicherungsrechtlichen bzw. EL-spezifischen „Schaden“) berücksichtigen, den die versicherte Person nicht durch die Erfüllung der ihr möglichen und zumutbaren Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht hätte abwenden können. Bei einer Verletzung der Schadenverhinderungs- oder Schadenminderungspflicht erlaubt es der Art. 11a ELG, bei der Anspruchsberechnung jene hypothetischen Einnahmen zu berücksichtigen, die die versicherte Person hätte erzielen können, wenn sie ihre Schadenverhinderungs- und Schadenminderungspflicht vollumfänglich erfüllt hätte. Wäre es der versicherten Person beispielsweise möglich und zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen, übt sie tatsächlich aber keine Erwerbstätigkeit aus, ist in Anwendung des Art. 11a ELG in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG anstelle des realen Erwerbseinkommens von null Franken jenes hypothetische Erwerbseinkommen als Einnahme anzurechnen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie ihre Erwerbsmöglichkeiten im zumutbaren Ausmass ausnützen würde. Für die Beantwortung der Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang ein EL-Bezüger ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, sind insbesondere die Arbeitsfähigkeit, allfällige Betreuungspflichten, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegen stehen könnten, und die Aussichten auf dem massgebenden tatsächlichen Arbeitsmarkt, eine Arbeitsstelle zu finden, ausschlaggebend. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist im hier massgebenden Zeitraum 58 Jahre alt gewesen. Sie hat nicht an einer Gesundheitsbeeinträchtigung gelitten, die sich auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte, und sie hat keine Betreuungspflichten gehabt, die einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit entgegen gestanden hätten. Ihr hat angesichts der angespannten finanziellen Lage bewusst sein müssen, dass sie mit der Erzielung eines Erwerbseinkommens zur Finanzierung des Lebensbedarfs hätte beitragen müssen.”
“Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 142 V 12 E. 5.5 mit Hinweis). Eine (in grundsätzlicher oder massgeblicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis). Bei der Feststellung des Sachverhalts hat der Leistungsansprecher trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 respektive Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) mitzuwirken (Art. 28 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2021 vom 9. Juni 2021 E. 4.1 mit Hinweis). Die objektive Beweislast respektive - zufolge des Untersuchungsgrundsatzes - die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 121 V 204 E. 6a) dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen vermögen die natürliche Vermutung der Verwertbarkeit einer Erwerbsfähigkeit zu widerlegen. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 mit Hinweis; zur Kasuistik vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 5.2).”
“Nach dem Gesagten ist erstellt, dass es der Ehegattin des Beschwerdeführers zumutbar wäre, ihre Arbeitskraft mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % zu verwerten. Des Weiteren hat sie eingeräumt (AB 18/2 Ziff. 4), bisher keine Anstrengungen unternommen zu haben, um den Beschäftigungsgrad bei ihrer aktuellen Arbeitgeberin (weiter) zu erhöhen bzw. eine andere Arbeitsstelle mit höherem Pensum zu finden. Bei dieser Ausgangslage vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass seine Ehegattin aus objektiver Sicht ihre Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht mit einem höheren Beschäftigungsgrad verwerten kann. Insofern ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im Sinne eines Verzichtseinkommens nach Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zulässig.”
“Dezember 2017 angeordneten vorsorglichen Massnahmen fielen mit dem Abschluss des Einspracheverfahrens zwingend dahin. Die EL-Durchführungsstelle werde folglich nach dem rechtskräftigen Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens "definitiv" über die Anpassungen der Ergänzungsleistung per 1. Dezember 2017 und per 1. Januar 2018 sowie über allfällige weitere Anpassungen in der Zeit danach verfügen müssen. Das gehöre nicht zum Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, das sich auf die Frage beschränke, ob es rechtmässig gewesen sei, das am 20. Juli 2017 gestellte Revisionsbegehren abzuweisen. In der Folge prüfte das Versicherungsgericht, ob sich der EL-Bezüger ernsthaft um eine Arbeitsstellte bemüht hatte. Es kam zum Schluss, dass der EL-Bezüger durchaus in der Lage gewesen sei, geeignete Stellenbemühungen zu tätigen, dass er aber nicht arbeitswillig gewesen sei. Seine Bewerbungen seien deshalb zum Vornherein nicht geeignet gewesen zu beweisen, dass er sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht hätte. Damit liege ein Verzicht auf Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor. Die EL-Durchführungsstelle habe das Revisionsbegehren deshalb zu Recht abgewiesen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 17. Juli 2020 liess der EL-Bezüger eine Ergänzung der Einsprache vom 10. Januar 2019 einreichen (act. G 4.6.47). Sein Rechtsvertreter bezog sich darin auf ein Schreiben der EL-Durchführungsstelle vom 3. Juli 2020, das nicht in den Akten liegt. Er hielt fest, der EL-Bezüger habe sein Bewerbungsschreiben angepasst und am 31. August 2018 der EL-Durchführungsstelle eingereicht. Die EL-Durchführungsstelle habe darauf nicht reagiert, weshalb der EL-Bezüger in guten Treuen habe davon ausgehen können und müssen, dass seine Bewerbungen nun akzeptiert würden. Er halte an der Einsprache fest. Die EL-Durchführungsstelle bat am 18. August 2020 um die Einreichung der Nachweise zu den Arbeitsbemühungen in den Monaten Juni 2018 bis Juni 2019 (act. G 4.6.45). Am 18. September 2020 liess der EL-Bezüger seine Bewerbungen der Monate Juni 2018 bis April 2019 einreichen (act.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 14.07.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für beide Ehegatten. Nachweis der unverschuldeten Arbeitslosigkeit durch ernsthafte Arbeitsbemühungen. Die Arbeitsbemühungen der Ehegatten sind in qualitativer und quantitativer Hinsicht ungenügend gewesen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Juli 2021, EL 2019/73). Entscheid vom 14. Juli 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2019/73 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Georg Kramer, Waisenhausstrasse 17, Postfach 124, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV”
Nicht substanziiert gerügte Berechnungspositionen werden in der Überprüfung nicht einbezogen. Soweit Leistungen nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, sind wiederkehrende Leistungen, Einkünfte aus Vermögen sowie Einkommen, auf die verzichtet wurde, grundsätzlich als Einnahmen anzurechnen. Eine nachträgliche Korrektur (z. B. Reduktion) des Verzichtsvermögens aufgrund eingereichter Belege ist im Verfahren möglich.
“Es besteht kein Anlass, die übrigen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen, da die Beschwerdeführenden diese nicht substanziiert rügen (BGE 110 V 48, 53 E. 4a). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin im Verlauf des Einspracheverfahrens das Verzichtsvermögen von CHF 582530.00 auf CHF 525'000.00 aufgrund nachträglich eingereichter belegter Ausgaben reduzierte. Sie war somit keineswegs untätig. 3. 3.1. Nach Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder lit. d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus einer jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.2. Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574, 578 E. 3.3.3). Dazu gehören auch Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2019, Rz. 3433.01). 3.3. 3.3.1. Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329, 335 E.”
Familienzulagen gelten nicht als Erwerbseinkommen, werden jedoch gesondert zu den anrechenbaren Einnahmen im Sinne von Art. 11 berücksichtigt.
“a) ; vivent en ménage commun avec des enfants de moins de 18 ans, respectivement 25 ans si l'enfant poursuit une formation donnant droit à une allocation de formation professionnelle (let. b) ; exercent une activité lucrative salariée (let. c) ; ne font pas l'objet d'une taxation d'office par l'administration fiscale cantonale, avec des exceptions possibles (let. d) ; et répondent aux autres conditions prévues par la LPCC (let. e). Les personnes au bénéfice d'indemnités journalières couvrant une perte de gain en cas de maladie, d'accident, de maternité, d'adoption ou de service sont considérées comme exerçant une activité lucrative salariée au sens de l'art. 36A al. 1 let. c (art. 10 al. 1 RPCFam). 4.2 L'art. 36D LPCC définit les principes et le calcul de la prestation complémentaire annuelle. Selon l'al. 1 de cette disposition, le montant annuel des PCFam correspond à la part des dépenses reconnues au sens de l'art. 36F qui excède le revenu déterminant au sens de l'art. 36E, mais ne doit pas dépasser le montant prévu à l'art. 15 al. 2 LPCC. 4.2.1 Le revenu déterminant au sens de l'art. 36E al. 1 LPCC est calculé conformément à l'art. 11 LPC, moyennant les adaptations suivantes : les ressources en espèces ou en nature provenant de l'exercice d'une activité lucrative sont intégralement prises en compte (let. a) ; le revenu déterminant est augmenté d'un cinquième de la fortune calculée en application de l'art. 7 LPCC (let. b) ; les bourses d'études et autres aides financières destinées à l'instruction sont prises en compte (let. c) ; les ressources de l'enfant ou de l'orphelin à charge provenant de l'exercice d'une activité lucrative régulière sont prises en compte à raison de 50% (let. d). Aux termes de l'art. 11 al. 1 let. f LPC, applicable par renvoi de l'art. 36E al. 1 LPCC, les revenus déterminants comprennent notamment les allocations familiales. Les allocations familiales au sens de la loi fédérale sur les allocations familiales du 24 mars 2006 (LAFam - RS 836.2), telles que les allocations de formation (art. 3 al. 1 let. a LAFam) et les allocations semblables prévues par le droit cantonal, ne font pas partie du revenu d'activité lucrative, mais elles interviennent séparément dans les revenus (Michel VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l'AVS et à l'AI, 2015, n.”
Zahlungen von Angehörigen werden dann nicht als Einkommen nach Art. 11 Abs. 3 ELG angerechnet, wenn sie als Verwandtenunterstützung (Art. 328 ff. ZGB) oder als private Leistungen mit ausgesprochener Fürsorge/Assistenzqualität zu qualifizieren sind.
“Unbestritten ist insbesondere, dass die Eltern des Beschwerdeführers diesen finanziell unterstützt haben und ihm dafür unter anderem Geld auf dessen Verkehrskonto bei der ZKB überwiesen haben (vgl. Urk. 7/16/5-8). Angesichts des Verwandtschaftsverhältnisses sowie des Unterstützungszwecks der Leistungen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen zur Höhe der von den Eltern des Beschwerdeführers geleisteten Zahlungen verzichtet hat und davon ausgegangen ist, dass es sich dabei insgesamt um Leistungen aus Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 328 ff. ZGB (beziehungsweise mangels Abklärung der Leistungspflicht der Eltern allenfalls um eine private Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG) handelte, die dem Beschwerdeführer entsprechend Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG (beziehungsweise Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG) nicht als Einkommen anzurechnen sind.”
“Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet (aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Als Einnahmen angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Nicht angerechnet werden öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG).”
Periodische Leistungen sind grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen und gehören zum massgebenden Einkommen bei der Berechnungs- bzw. Bedürftigkeitsprüfung; dazu gehören ausdrücklich auch die in Art. 11 Abs. 3 ELG genannten periodischen Leistungen (vgl. DPC‑Hinweise zur Einbeziehung aller periodischen Leistungen).
“Le montant forfaitaire pour l’entretien usuel est déterminé en multipliant le montant destiné à la couverture des besoins vitaux pour les personnes seules pour l'année correspondante, soit CHF 19'610.- depuis le 1er janvier 2021 (art. 10 al. 1 let. a ch. 1 LPC) par le facteur applicable tel que défini à l’annexe 8, soit en l’occurrence 4.2 (une personne seule avec un enfant) (DPC ch. 3532.12). Pour déterminer le montant forfaitaire applicable et le revenu, il faut tenir compte du bénéficiaire de la prestation complémentaire, de son conjoint et des enfants qui étaient mineurs ou qui n’avaient pas encore achevé leur formation et étaient âgés de moins de 25 ans au moment du dessaisissement de la fortune (DPC ch. 3533.16). Le montant forfaitaire est augmenté du montant des contributions d’entretien dues et effectivement versées en vertu du droit de la famille. Si une contribution d’entretien commune pour le conjoint et les enfants a été déterminée dans le jugement de divorce, les enfants ne sont pas pris en compte dans le choix du facteur applicable (DPC ch. 3533.17). Les revenus comprennent toutes les prestations périodiques, y compris les revenus visés à l’art. 11 al. 3 LPC. La valeur locative d’un immeuble servant d’habitation est exclue. Le revenu de l’activité lucrative doit être pris en compte dans son intégralité, c’est-à-dire sans déduction d’une franchise et sans réduction d’un tiers, soit à 20% (DPC ch. 3533.18). 3.6 Dans le domaine des assurances sociales, le juge fonde sa décision, sauf dispositions contraires de la loi, sur les faits qui, faute d'être établis de manière irréfutable, apparaissent comme les plus vraisemblables, c'est-à-dire qui présentent un degré de vraisemblance prépondérante. Il ne suffit donc pas qu'un fait puisse être considéré seulement comme une hypothèse possible. Parmi tous les éléments de fait allégués ou envisageables, le juge doit, le cas échéant, retenir ceux qui lui paraissent les plus probables (ATF 142 V 435 consid. 1 et les références ; 126 V 353 consid. 5b et les références ; 125 V 193 consid. 2 et les références). Il n'existe pas, en droit des assurances sociales, un principe selon lequel l'administration ou le juge devrait statuer, dans le doute, en faveur de l'assuré (ATF 126 V 319 consid.”
“À l’inverse, s’ils ne disposaient pas de revenus suffisants, le montant du dessaisissement de fortune correspond à la différence entre la diminution non justifiée de la fortune et la part de la fortune dépensée pour son entretien usuel (DPC, ch. 3532.10). 2.16 Le revenu est considéré comme suffisant s’il est supérieur à un montant forfaitaire applicable pour l’entretien usuel, et insuffisant s’il est inférieur à ce montant (DPC, ch. 3532.11). 2.17 Selon le ch. 3532.12 des DPC, le montant forfaitaire pour l’entretien usuel est déterminé en multipliant le montant destiné à la couverture des besoins vitaux pour les personnes seules pour l’année correspondante, soit CHF 19’450.- en 2020 (art. 10 al. 1 let. a ch. 1 LPC dans sa teneur en vigueur du 1er janvier 2019 au 31 décembre 2020) et CHF 19’610.- en 2021 et 2022 (art. 10 al. 1 let. a ch. 1 LPC dans sa teneur en vigueur du 1er janvier 2021 au 31 décembre 2022) par le facteur applicable tel que défini à l’annexe 8, soit en l’occurrence 3.2 (cf. p. 279 des DPC). 2.18 Les revenus comprennent toutes les prestations périodiques, y compris les revenus visés à l’art. 11 al. 3 LPC (DPC, ch. 3532.14). 2.19 Le montant de la part de fortune qui a dû être utilisé pour l’entretien usuel en cas de revenus insuffisants correspond à la différence entre le montant forfaitaire pour l’entretien usuel applicable, y compris les contributions d’entretien, et le revenu effectif (DPC, ch. 3532.15). 2.20 En vertu de l’art. 17d OPC-AVS/AI, le montant du dessaisissement en cas de consommation excessive de la fortune correspond à la différence entre la consommation effective de la fortune et la consommation admise pour la période considérée (al. 1). La consommation admise de la fortune est calculée en appliquant à chaque année de la période considérée la limite de la consommation de la fortune autorisée à l’art. 11a al. 3 LPC et en additionnant les montants annuels ainsi obtenus (al. 2). 2.21 Selon les DPC, la période à prendre en considération se termine le 31 décembre de l’année précédant l’année civile pour laquelle le calcul de la prestation complémentaire est effectué (ch. 3533.”
Bei Art. 11 Abs. 1 ELG sind auch hypothetische Erträge aus nicht vermieteten Liegenschaften anzurechnen. Ebenso können Verzichtshandlungen an Vermögenswerten (z.B. Versprechen zur Löschung einer Nutzniessung, Schenkung) zu einer Anrechnung führen. Bei Verzichtshandlungen ist auf dasjenige hypothetische Einnahmentotal abzustellen, das bestehen würde, wenn der Verzicht nicht erfolgt wäre.
“3.5.1 Fraglich ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerdeführer mindestens die Hälfte des geschätzten Verkehrswertes der Liegenschaft als Verzichtsvermögen anzurechnen ist. Im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nämlich auf jenes hypothetische Einnahmentotal abzustellen, das vorliegen würde, wenn die Verzichtshandlung nicht erfolgt wäre (Jöhl/ Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1892 Rz 208). Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ohne die Verzichtshandlung Anspruch auf die Hälfte des Wertes der Liegenschaft gehabt hätte.”
“8), stellt das Versprechen, bei Heimeintritt die Löschung der Nutzniessung zu veranlassen, die bereits zur Zeit des Vertragsabschlusses erfolgte Verzichtshandlung dar (und nicht die effektive Löschung als solche). Diese erfolgte – wie soeben erwähnt – ohne Gegenleistung. Nicht massgebend ist hierbei, dass die Tochter offenbar nicht bereit gewesen wäre, ein lebenslanges Nutzniessungsrecht zu akzeptieren (vgl. Beschwerde S. 3 f. Ziff. II.A.2 und II.B.7), da ja keine Verpflichtung zu einem derartigen Vertragsabschluss bestand. Sollte die Tochter deshalb den zwischen ihr und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Schenkungsvertrag anfechten und sollte es in der Folge zu einer Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts kommen, würde dies einen Rückkommenstitel darstellen und der Wert der Liegenschaft müsste bei der EL-Berechnung als Vermögen berücksichtigt werden (vgl. aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht von einem Verzichtstatbestand im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) aus (vgl. E. 2.4.1 hiervor) aus, weshalb der Jahreswert der Nutzniessung als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen ist (vgl. E. 2.4.4 hiervor).”
“So betrug die durchschnittliche Verzinsung von Spareinlagen im Vorjahr zum Bezugsjahr von 2018, also im Jahr 2017, 0,15 %, und im Vorjahr zum Bezugsjahr 2019, also im Jahr 2018, 0,12 % (Rz 3482.10-11 WEL mit Link zur jährlichen Bankenstatistik). Damit wären in den Jahren 2018 und 2019 Erträge von Fr. 11'100.-- und Fr. 8'880.-- zu berücksichtigen (Fr. 74'000.-- x 0,15 respektive x 0,12). Der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte tiefere Bruttoertrag von Fr. 3'700.-- (5 % von Fr. 74'000.--) führt im konkret zu beurteilenden Fall zu einem realistischeren Wert und ist auch deshalb nicht zu beanstanden. Der Vergleich der beiden Methoden erinnert zudem daran, dass jene Versicherte, welche ihr Spar- und/oder Erbvermögen in Liegenschaften investiert haben, im Vergleich zu jenen Versicherten, bei welchen die Zinsen ihrer Spareinlagen als Einkünfte nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG anzurechnen ist, nicht dadurch begünstigt werden dürfen, dass sie ihre Liegenschaften nicht oder zu einem tiefen Mietzins vermieten. Dies soll durch die Anrechnung des hypothetischen Ertrages nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG gerade verhindert werden.”
Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen sind grundsätzlich die laufenden, tatsächlich ausgerichteten Beträge massgebend. Bei rückwirkender Berechnung ist in der Regel auf die im betreffenden Jahr effektiv erhaltenen Einkünfte abzustellen.
“Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Darunter sind auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, zu zählen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV).”
“Bei einer rückwirkenden Anpassung und Ermittlung eines Rückerstattungsbetrages sei von den Verhältnissen auszugehen, die tatsächlich bestanden hätten und es sei auf die im betreffenden Jahr effektiv ausgerichteten Einkünfte abzustellen. Darin bestehe keine Ungleichbehandlung. Eine Meldepflichtverletzung liege nicht vor. Die Beschwerdegegnerin habe für die Anspruchsperioden Januar 2019 bis Dezember 2020 daher zu Unrecht nicht die tatsächlich auf dem Postfinance-Konto gutgeschriebenen und in den Steuererklärungen ausgewiesenen ausländischen Rentenbeiträge im Rahmen der Ermittlung des Rückerstattungsbetrages berücksichtigt. Die Währungsumrechnungen für die Anspruchsperioden ab Januar 2021 seien dagegen nicht beanstandet worden (S. 5 f.). Sodann sei die Anrechnung der deutschen Altersrente ab dem 1. Februar 2020 falsch erfolgt. Obwohl seit Februar 2020 monatlich EUR 250 einbehalten würden, berücksichtige die Beschwerdegegnerin zu Unrecht den vollen (ungekürzten) Rentenbetrag als Einnahme. Es gehe nicht um anerkannte Ausgaben nach Art. 10 ELG, sondern um die anrechenbaren Einnahmen gemäss Art. 11 ELG. Nur die effektiv zur Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehenden Mittel dürften angerechnet werden. Ab dem 1. Februar 2020 seien daher nur die effektiv ausgerichteten Rentenbeträge in der Höhe von EUR”
“Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV).”
Ausländische Liegenschaften sind grundsätzlich als Vermögen nach Art. 11 Abs. 1 ELG zu berücksichtigen; massgeblich ist der Verkehrswert. Soweit Erträge aus unbeweglichem Vermögen anfallen (z. B. Miet- oder Pachtzinse; fiktive Erträge), sind diese als Einnahmen anzurechnen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Umwandlung in liquide Mittel oder der Zugriff auf das Auslandvermögen verwehrt ist.
“1 fest, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nicht unterbrochen wird, wenn sich der Leistungsansprecher nur kurzfristig (beispielsweise ferienhalber) in einer eigenen Liegenschaft im Ausland aufhält, und damit nicht von einer selbst bewohnten Liegenschaft gesprochen werden kann. Damit sind auch Liegenschaften im Ausland zum Verkehrswert in die EL-Berechnung einzusetzen. 3.5.2. Die Beschwerdegegnerin legte der EL-Berechnung vom 1. Juli 2023 bis zum 30. November 2023 einen Verkehrswert der fraglichen [...] Liegenschaft von Fr. 57'215.-- zugrunde (vgl. das "Berechnungsblatt der EL altes Recht", gültig ab Juli bis November 2023). Dies entsprach dem von Dr. C____ geschätzten Wert von USD 63'000.-- (Schreiben vom 15. Mai 2024; AB 6), umgerechnet in SFr. per 1. Juli 2023. Im Rahmen der EL-Berechnung per Dezember 2023 wurde vom selben Verkehrswert ausgegangen (vgl. das "Berechnungsblatt der EL altes Recht", gültig für Dezember 2023). Dem kann gefolgt werden. Denn es gibt keine Anhalte dafür, dass Dr. C____, der Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft in [...], den Liegenschaftswert nicht lege artis geschätzt haben könnte. 3.6. Im Rahmen der EL-Berechnung anzurechnen sind auch sämtliche Einkünfte aus unbeweglichem und beweglichem Vermögen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), einschliesslich des transferierbaren Ertrages von Auslandvermögen (vgl. Rz 3431.01 WEL). Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst namentlich Miet- und Pachtzinsen (Rz 3433.01 WEL). Neben der Berücksichtigung als Vermögen sind auch die Erträge der ausländischen Liegenschaft als Einnahmen zu berücksichtigen (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, Rz. 623). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Vermögenswerte, die sich im Ausland befinden und nicht in die Schweiz transferiert werden können, nicht als Vermögen anzurechnen (vgl. u.a. Urteil des EVG P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 3). 3.7. Gestützt auf Art. 11a Abs. 2 ELG werden Erträge, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (vgl. auch Rz 3510.01 WEL). Werden die Möglichkeiten zur Erzielung eines Ertrags aus einer Immobilie nicht oder nicht ausreichend ausgeschöpft, ist ein Einkommensverzicht anzurechnen.”
“Dabei stützte sie sich auf die Schlussfolgerungen der deutschen Übersetzung eines vom Beschwerdeführer eingereichten serbischen Wertgutachtens (vgl. Urk. 7/13d = Urk. 7/28). In der Folge berechnete die Beschwerdegegnerin mit einer gleichentags erstellten Verfügung (Urk. 2/2) den Anspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2019 neu, wobei sie ihm für die Liegenschaft in Serbien einen Verkehrswert von Fr. 23'000.-- als Vermögen anrechnete, den Liegenschaftsertrag auf Fr. 1'150.-- (bisher Fr. 2'000.--) und den Liegenschaftsaufwand auf Fr. 230.-- (bisher Fr. 400.--) festsetzte (S. 7). Die neue Bewertung der Liegenschaft mit Fr. 23'000.-- wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (vgl. Urk. 1). Strittig sind hingegen die Höhe des angerechneten Liegenschaftsertrages und -aufwandes. So beantragte der Beschwerdeführer, von der Anrechnung eines Liegenschaftsertrages sei abzusehen und es seien lediglich Immobilienunterhaltskosten anzurechnen (vorstehend E. 2.2). Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Liegenschaftsertrag nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) und ein Liegenschaftsaufwand nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG (Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen) in der ZL-Berechnung ab Juni 2016 zu berücksichtigen sind.”
“Die Beschwerdegegnerin hat die Immobilien in Serbien zu Recht in der ZLBerechnung der hier betreffenden Jahre 2018 und 2019 als Vermögenswerte nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG berücksichtigt. Denn zum Vermögen im Sinne dieser Bestimmung zählen grundsätzlich auch (bebaute und unbebaute) Grundstücke der versicherten Person im Ausland, deren Wert nach Massgabe von Art. 17 ELV in der ZL-Berechnung zu berücksichtigen ist. Eine Ausnahme hierzu ist rechtsprechungsgemäss lediglich anzunehmen, wenn die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich und der Zugriff darauf verwehrt ist, namentlich wenn der EL-Ansprecher über die Vermögenswerte nicht ungeschmälert verfügen kann (Urteile des Bundesgerichts vom 1. März 2017 9C_447/2016 E. 4 und 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1-2; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_187/2007 vom 22. November 2007 E. 6.2, P 82/02 vom 26. Mai 2003 E. 2.2 f. und 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 3). Da die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin der Immobilien in Serbien ist, konnte sie darüber auch in den Jahren 2018 und 2019 frei verfügen; sie hätte sie mit anderen Worten ohne rechtliche Probleme verkaufen können und den Verkaufserlös in die Schweiz einführen können, weshalb kein Ausnahmefall gegeben ist.”
Die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderungen gelten grundsätzlich für die auf die streitige Periode bzw. den Zeitpunkt der Entscheidung entfallenden Leistungszeiträume; für Zeiträume vor dem Inkrafttreten ist die frühere Gesetzesfassung massgeblich. Soweit die Übergangsbestimmungen der Reform Abweichungen vorsehen (z. B. Schutzregelungen zugunsten bestehender Bezüger), bleiben diese anwendbar.
“Am 1. Januar 2021 sind die Änderungen vom 22. März 2019 des ELG und vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Im vorliegenden Fall sind die aktuellen Bestimmungen anzuwenden (vgl. allgemein BGE 148 V 162 E. 3.2.1; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 25 N. 8), zumal sich aus den Übergangsbestimmungen zur Änderung des ELG vom 22. März 2019 (EL-Reform) nichts anderes ergibt. Gemäss Art. 9 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Abs. 1). Die anerkannten Ausgaben regelt auf Gesetzesstufe Art. 10 ELG, während Art. 11 ELG die anrechenbaren Einnahmen aufführt.”
“Des modifications législatives et réglementaires sont entrées en vigueur au 1er janvier 2021 dans le cadre de la Réforme des PC (LPC, modification du 22 mars 2019, RO 2020 585 ; OPC-AVS/AI [ordonnance du 15 janvier 1971 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité ; RS 831.301], modification du 14 octobre 2020, RO 2020 4617). Conformément aux principes généraux en matière de droit transitoire, le nouveau droit est applicable au cas particulier, au vu de la date de la décision litigieuse et de la période concernée (ATF 144 V 210 consid 4.3.1 ; 138 V 176 consid. 7.1 ; TF 9C_881/2018 du 6 mars 2019 consid. 4.1). 4. a) Les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle (art. 13 LPGA) en Suisse ont droit à des prestations complémentaires, notamment dès lors qu'elles perçoivent une rente de vieillesse de l’assurance-vieillesse et survivants (art. 4 al. 1, let. a, LPC). En vertu de l'art. 3 al. 1 LPC, les prestations complémentaires se composent de la prestation complémentaire annuelle (let. a) et du remboursement des frais de maladie et d'invalidité (let. b). b) L’art. 9 al. 1 LPC prévoit que le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues (art. 10 LPC) qui excède les revenus déterminants (art. 11 LPC). 5. a) L’art. 10 LPC énumère de manière exhaustive les dépenses reconnues (TF 9C_945/2011 du 11 juillet 2012 consid. 5.1 ; TF 9C_822/2009 du 7 mai 2010 consid. 3.3 et la référence citée, in : SVR 2011 EL n° 2 p. 5). b) Dans sa teneur en vigueur au 1er janvier 2022, cette disposition prévoit que, pour les personnes qui ne vivent pas en permanence ni pour une période de plus de trois mois dans un home ou dans un hôpital (personnes vivant à domicile), les dépenses reconnues comprennent notamment le loyer d’un appartement et les frais accessoires y relatifs (le montant annuel maximal reconnu étant de 15'900 fr. pour une personne vivant seule dans la région 2, à laquelle appartient [...] [cf. ordonnance du 12 mars 2020 concernant la répartition des communes dans les trois régions de loyer définies par la LPC ; RS 831.301.114] ; art. 10 al. 1 let. b ch. 2 LPC) ou la valeur locative, en lieu et place du loyer, pour les personnes qui habitent dans un immeuble sur lequel elles ou une autre personne comprise dans le calcul de la prestation complémentaire ont un droit de propriété, un usufruit ou un droit d’habitation, la let.”
“301], modification du 14 octobre 2020, RO 2020 4617). Conformément aux dispositions transitoires en lien avec cette modification, l’ancien droit reste applicable au cas d’espèce (RO 2020 585, p. 594 : notamment alinéa 1 des dispositions transitoires de la modification du 22 mars 2019 [Réforme des PC] : « L’ancien droit reste applicable pendant trois ans à compter de l’entrée en vigueur de la présente modification aux bénéficiaires de prestations complémentaires pour lesquels la réforme des PC entraîne, dans son l’ensemble, une diminution de la prestation complémentaire annuelle ou la perte du droit à la prestation complémentaire annuelle »). 3. a) Les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle (art. 13 LPGA) en Suisse ont droit à des prestations complémentaires, dès lors qu’elles remplissent l’une des conditions de l’art. 4 al. 1 LPC. Selon l’art. 9 al. 1 LPC, le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues (art. 10 LPC) qui excède les revenus déterminants (art. 11 LPC). b) En vertu de l’art. 11 al. 1 LPC, les revenus déterminants comprennent notamment le produit de la fortune mobilière et immobilière (let. b), une part de la fortune nette (let. c) et les ressources et parts de fortune dont un ayant droit s’est dessaisi (let. g). La fortune déterminante englobe tous les actifs que l’assuré a effectivement reçus et dont il peut disposer sans restriction, ceci sous réserve d’un dessaisissement de fortune. La fortune de l’assuré comprend ainsi tous ses biens mobiliers et immobiliers et les droits personnels et réels lui appartenant, l’origine des fonds étant à cet égard sans importance (Directives concernant les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI [DPC] ch. 3443.01). c) Les revenus déterminants comprennent notamment les ressources et parts de fortune dont un ayant droit s’est dessaisi (art. 11 al. 1 let. g LPC). Par dessaisissement il faut entendre, en particulier, la renonciation à des éléments de revenu ou de fortune sans obligation juridique ni contre-prestation équivalente (ATF 134 I 65 consid.”
Einem pflegenden Ehegatten wird nicht automatisch ein fiktives Erwerbseinkommen angerechnet; der wegen der Pflege entstehende Erwerbsausfall wirkt sich jedoch in der gemeinsamen EL‑Berechnung aus. Wird die Pflegevergütung im Rahmen von Krankheits‑ bzw. Betreuungskosten entschädigt, kann dies zu einer Anrechnung in der gemeinsamen Berechnung führen. Ob ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzusetzen ist, hängt von den konkreten Umständen und dem Nachweis der Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ab.
“Demnach bestehen für eine unterschiedliche Behandlung der Vergütung der Kosten für die Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, je nachdem, ob die betreffenden Familienangehörigen in der EL-Berechnung eingeschlossen sind oder nicht, vernünftige Gründe. Insbesondere wurde der Ehefrau des verstorbenen EL-Bezügers wegen dessen Pflege kein fiktives Einkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (resp. Art. 11a Abs. 1 ELG in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung) angerechnet (vgl. auch RALPH JÖHL, Bemerkungen zum Urteil 9C_607/2021 vom 11. März 2022, SZS 2022 S. 250, wonach der Ausschluss der in die EL-Anspruchsberechnung einbezogenen Familienangehörigen rechtmässig sein dürfte; allerdings dürfe dann dem pflegenden resp. betreuenden Familienangehörigen im entsprechenden Arbeitszeitumfang kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden). Wäre ein solches berücksichtigt worden, so hätte ein Einnahmenüberschuss resultiert und folglich gar kein Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen bestanden. Würde der Erwerbsausfall der pflegenden und betreuenden Ehegattin unter dem Titel der Krankheits- und Behinderungskosten entschädigt, so würde dies zur Anrechnung eines Einkommens in der gemeinsamen EL-Berechnung führen, wie die Vorinstanz aufgezeigt hat. Mit anderen Worten wirkt sich die Einkommenseinbusse, die ein Ehegatte in Kauf nimmt, um den anderen Ehegatten selber pflegen zu können, direkt in der gemeinsamen EL-Berechnung aus (allerdings besteht Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Betreuungskosten, sofern letztere den Einnahmenüberschuss übersteigen [vgl.”
“Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der EL-Berechnung vom 18. Februar 2022 (AB 87) bei den Einnahmen neben der IV-Rente des Beschwerdeführers sowie den Kinderrenten ein zumutbares hypothetisches Nettoerwerbseinkommen der Ehegattin von Fr. 19’281.-- (Fr. 25’750.-- abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 1’648.--; hiervon 80 % [vgl. Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG]) sowie (hypothetische) jährliche Kinderzulagen von Fr. 5’520.-- (12 x 2 x Fr. 230.-- [vgl. Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen {KFamZG; BSG 832.71} i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen {Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2}]; AB 87 S. 3 f.). Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass der Verweis auf die fehlenden Deutschkenntnisse der Ehegattin und die Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie der Kinder den Nachweis der Unmöglichkeit zur Erzielung eines zumutbaren Erwerbseinkommens nicht erbringen könne (AB 87 S. 1). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber beschwerdeweise geltend, seiner Ehegattin sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen und familiären Gründen sowie anhand persönlicher Erschwernisse im Bereich der Arbeitsmarktintegration unzumutbar, womit er die Anrechenbarkeit eines entsprechenden hypothetischen Erwerbseinkommens (sowie der Kinderzulagen) grundsätzlich in Abrede stellt (Beschwerde S.”
Nachzahlungen anrechenbarer laufender Leistungen sind im Rahmen der Anspruchsberechnung grundsätzlich so zu behandeln, als wären sie rückwirkend ab dem Entstehungszeitpunkt des Anspruchs laufend ausgerichtet worden. Diese Auslegung verhindert eine gegenüber laufend ausgezahlten Leistungen unzulässige Besserstellung und damit eine willkürliche Ungleichbehandlung.
“Bei der Qualifikation einer Nachzahlung von Familienzulagen als Vermögenszuwachs würde also ab dem Zeitpunkt der Ausrichtung dieser Nachzahlung lediglich ein allfälliger Vermögensverzehr als Einnahme berücksichtigt. Bei einer Qualifikation der Nachzahlung von Familienzulagen als bereits in der Vergangenheit, ab dem Zeitpunkt der (rückwirkenden) Anspruchsentstehung laufend ausgerichtete anrechenbare Leistung werden die Familienzulagen hingegen als vollumfänglich anrechenbare Einnahmen berücksichtigt. Eine Qualifikation der Nachzahlung als (realer) Vermögenszuwachs würde also zu einer massiven Besserstellung des betreffenden EL-Bezügers und damit zu einer offensichtlich unzulässigen Ungleichbehandlung mit EL-Bezügern führen, denen die Familienzulagen laufend angerechnet worden sind. Eine solche Ungleichbehandlung von EL-Bezügern, die Familienzulagen erhalten, ist nicht zulässig. Der Zeitpunkt der Auszahlung von Familienzulagen bewirkt nämlich keine rechtlich relevante Ungleichheit, denn der Anspruch auf Familienzulagen ist für alle Berechtigten derselbe; der Zeitpunkt der Auszahlung ist rein zufällig. Um eine unzulässige Ungleichbehandlung zu verhindern, muss Art. 11 Abs. 1 ELG dahingehend lückenfüllend ergänzt werden, dass Nachzahlungen anrechenbarer laufender Einnahmen (rückwirkend) so zu berücksichtigen sind, als wären sie in der Vergangenheit, ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf diese Leistungen, laufend ausbezahlt worden. Werden die Familienzulagen rückwirkend als (fiktive) laufende Einnahmen angerechnet, dient die Rückforderung von Fr. 9'894.-- dem Zweck, eine dem Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen zuwiderlaufende, unzulässige Überentschädigung ("Doppelentschädigung" des Betrags von vorliegend Fr. 450.-- monatlich einmal über die Familienzulagen und einmal über die Ergänzungsleistungen) zu vermeiden. Das Erlassgesuch kann in einer solchen Situation nur den von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG offensichtlich nicht abgedeckten und deshalb rechtsmissbräuchlichen Zweck verfolgen, eine bereits eingetretene Überentschädigung definitiv behalten zu können. Auch wenn – rein formal betrachtet – die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens erfüllt ist, weil der EL-Bezüger im Zeitraum, in dem er die Familienzulage noch gar nicht erhalten hat, objektiv nicht um die Ausrichtung dieser Zulage hat wissen können und weil er objektiv auch keine Meldepflicht verletzt haben kann, weil man nicht melden kann, was man nicht wissen kann, kann das Erlassgesuch nicht bewilligt werden, denn damit würde dem rechtsmissbräuchlichen Begehren, eine EL-rechtlich unzulässige Überentschädigung behalten zu können, stattgegeben.”
“f und h ELG werden Familienzulagen und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Einnahmen angerechnet. Vorliegend kann offenbleiben, ob die Familienzulagen, die der Vertreterin der Beschwerdeführerin ausgerichtet worden sind, in der EL-Berechnung für die Beschwerdeführerin (und deren Schwester D.___) Familienzulagen oder Unterhaltsbeiträge darstellen, da diese in beiden Fällen anrechenbare Einnahmen sind. Das ELG beantwortet die Frage nicht, ob eine Nachzahlung von Familienzulagen in der EL-Anspruchsberechnung ab dem Zeitpunkt der Ausrichtung der Nachzahlung als (realer) Vermögenszuwachs oder rückwirkend ab dem Anspruchsbeginn als – notwendigerweise fiktive – laufende Leistung anzurechnen ist. Wäre Ersteres massgebend, würde ein EL-Bezüger, der eine Nachzahlung der Familienzulagen erhalten hat, EL-rechtlich bessergestellt als ein EL-Bezüger, der die Familienzulage ab Anspruchsbeginn laufend ausbezahlt erhalten hat. Als Einnahme würde nämlich nur 1/15 des aus dem Nachzahlungsbetrag bestehenden Vermögens angerechnet − und zwar nur, soweit es den in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festgelegten Vermögensfreibetrag übersteigen würde. Bei der Qualifikation einer Nachzahlung von Familienzulagen als Vermögenszuwachs würde also ab dem Zeitpunkt der Ausrichtung dieser Nachzahlung lediglich ein allfälliger Vermögensverzehr als Einnahme berücksichtigt. Bei einer Qualifikation der Nachzahlung von Familienzulagen als bereits in der Vergangenheit, ab dem Zeitpunkt der (rückwirkenden) Anspruchsentstehung laufend ausgerichtete anrechenbare Leistung werden die Familienzulagen hingegen als vollumfänglich anrechenbare Einnahmen berücksichtigt. Eine Qualifikation der Nachzahlung als (realer) Vermögenszuwachs würde also zu einer massiven Besserstellung des betreffenden EL-Bezügers und damit zu einer offensichtlich unzulässigen Ungleichbehandlung mit EL-Bezügern führen, denen die Familienzulagen laufend angerechnet worden sind. Eine solche Ungleichbehandlung von EL-Bezügern, die Familienzulagen erhalten, ist nicht zulässig. Der Zeitpunkt der Auszahlung von Familienzulagen bewirkt nämlich keine rechtlich relevante Ungleichheit, denn der Anspruch auf Familienzulagen ist für alle Berechtigten derselbe; der Zeitpunkt der Auszahlung ist rein zufällig.”
Praxishinweis: Bei der Ermittlung des anrechenbaren Vermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind einwandfrei belegte bzw. anerkannte Schulden vom Bruttovermögen abzuziehen. In der Rechtsprechung und kantonalen Praxis führt dieser Abzug — zusammen mit dem Freibetrag — gegebenenfalls dazu, dass das anrechenbare Vermögen auf Fr. 0.-- sinkt.
“Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die einwandfrei ausgewiesenen Schulden im Betrag von Fr. 9'309.55 zu Unrecht nicht berücksichtigt. Werden diese vom ermittelten Bruttovermögen von Fr. 39'191.-- (act. II 40/9 ff.) abgezogen, resultiert unter Berücksichtigung des Freibetrags von Fr. 30'000.-- (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) ein anrechenbares Vermögen von Fr. 0.--. Damit ist in Gutheissung der Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor) – der angefochtene Einspracheentscheid 17. Oktober 2024 (act. II 44) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der vorstehenden Erwägungen über den EL-Anspruch ab dem 1. März 2023 neu verfüge.”
“Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 9 Abs. 5 lit. d und Art. 33 ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV). Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG der in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers, welche einwandfrei belegt sind, vom rohen Vermögen abzuziehen (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 E. 314).”
In der zitierten Entscheidung hat das kantonale Gericht die Anrechenbarkeit von Erwerbsunfähigkeitsleistungen (hier: Generali) bestätigt, obwohl diese über ein Einzelunternehmen abgerechnet wurden; das Bundesgericht hält diese Beurteilung mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG für zutreffend, entscheidet die Frage daraus aber nicht abschliessend.
“Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit sie sich überhaupt auf das angefochtene Urteil beziehen (vgl. vorangehende E. 1.1.3) - ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. Auf der Ausgabenseite stellt sich einzig die Frage nach der Anerkennung von Schuldzinsen. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend auf den abschliessenden Charakter von Art. 10 ELG (vgl. BGE 147 V 441 E. 3.3; Urteil 9C_149/2022 vom 31. Mai 2022 E. 6.1) verwiesen und mangels eines anzurechnenden Erwerbseinkommens eine Berücksichtigung als Gewinnungskosten im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG verworfen. Eine andere Grundlage für die Anerkennung der Schuldzinsen als Ausgabe ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Damit bleibt die vorinstanzlich festgestellte Höhe der anerkannten Ausgaben (Fr. 39'099.-) für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.2). Auf der Einkommensseite hat das kantonale Gericht die Frage nach der Anrechenbarkeit eines Vermögensverzehrs (im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) offengelassen und deshalb auch keinen solchen angerechnet. Der vom Beschwerdeführer genannte Betrag von Fr. 3798.- bezieht sich auf den Vermögensverzehr, wie er zuvor von der Durchführungsstelle berücksichtigt worden war. Eine entsprechende Reduktion des vorinstanzlich festgestellten anrechenbaren Vermögens fällt daher ausser Betracht. Was die Erwerbsunfähigkeitsleistungen der Generali Versicherungen im - unbestritten gebliebenen - Betrag von Fr. 12'000.- anbelangt, so hat die Vorinstanz die Anrechenbarkeit trotz der Abrechnung über das Einzelunternehmen bejaht. Das erscheint mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG zutreffend; wie es sich damit verhält, braucht aber letztlich nicht entschieden zu werden. Auch wenn die hier interessierenden Erwerbsunfähigkeitsleistungen nicht berücksichtigt werden, verbleiben mindestens anrechenbare Einnahmen in verbindlich festgestellter Höhe von Fr. 39'996.- (Renten der Invalidenversicherung und aus beruflicher Vorsorge). Demnach steht fest, dass die anrechenbaren Einnahmen höher sind als die anerkannten Ausgaben.”
Sind Ausbildungszulagen in einem ausgewiesenen Erwerbseinkommen enthalten, sind diese abzuziehen, wenn die begünstigte Person nicht mehr in die EL-Berechnung einbezogen ist. Dies ist insbesondere bei der Prüfung von Nettoerhöhungen des Erwerbseinkommens zu berücksichtigen.
“Januar 2017 im angefochtenen Einspracheentscheid korrekt gewesen ist. Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Laut Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Die jährliche Ergänzungsleistung ist im Fall von Abs. 1 lit. c bei einer Verminderung des Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Als Einnahmen werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a ELV; vgl. auch Art. 10 Abs. 3 lit. a und c ELG). Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin hat im Jahr 2017 Fr. 19'937.-- netto betragen (act. G 3.1.66-3). Die darin enthaltenen Ausbildungszulagen von Fr. 3'000.-- (act. G 3.1.66-4) sind davon abzuziehen, da die Tochter der Beschwerdeführerin nicht mehr in die EL-Berechnung einbezogen gewesen ist. Das Erwerbseinkommen ist mit Fr. 16'937.-- netto also höher ausgefallen als in den den Verfügungen vom 19. Dezember 2016 und 14. August 2017 zugrundeliegenden Berechnungen angenommen (ab 1. Januar 2017 Fr. 14'187.-- und ab 1. Mai 2017 Fr. 14'696.--, act. G 3.1.94, 3.1.75). Der Ausgabenüberschuss hat sich also vermindert, weshalb eine rückwirkende Revision (deren Folge eine Rückforderung ist) nur bei einer Verletzung der Meldepflicht zulässig ist (Art.”
Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe sind subsidiär. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen werden Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe nicht als anrechenbare Einnahmen berücksichtigt (vgl. Art. 11 Abs. 3 ELG). Die ZL-Behörde ist nicht verpflichtet, Entscheide der Sozialbehörde zu korrigieren oder deren finanzielle Auswirkungen auszugleichen.
“Was der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Zwar trifft das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Unterstützung müsse, da er pensioniert sei, von der Beschwerdegegnerin erfolgen und nicht vom Sozialdienst (Urk. 1), insofern grundsätzlich zu, als die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe stets - auch im Verhältnis zu den Ergänzungsleistungen - subsidiär ist (vgl. § 2 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes, SHG; Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2018 vom 12. September 2018 E. 5.5). Jedoch wird dies in der Berechnung des ZL-Anspruchs berücksichtigt, indem die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe, hier die Leistungen der Sozialen Dienste Zürich, nicht als Einnahmen angerechnet werden (Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG), was die Beschwerdegegnerin auch in der Berechnung zum ZL-Anspruch für das Jahr 2021 gemäss der Verfügung vom 6. Januar 2021 (Urk. 8/V78) richtig beachtet hat. Es ist aber nicht Sache der Ergänzungsleistungen respektive der ZL-Behörde, Entscheide der Sozialbehörde zu korrigieren und/oder finanziell auszugleichen, indem sie etwa Eingriffe in den Grundbedarf aufgrund eines Entscheides der Sozialbehörde, wie dies hier mit dem Abzug von Fr.”
Bestimmte Einnahmen werden als Jahresbeträge zusammengerechnet (zum Beispiel Arbeitslosenentschädigungen und Unfalltaggelder). Bei Vermögenserträgen ist der Zinsabschluss per 31. Dezember des Jahres massgeblich; unterjährige Änderungen der Vermögenserträge begründen damit regelmässig keine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsänderung für die laufende Anspruchsberechnung.
“+ 1’957.25 + 1’779.30 = 24’465.35 Franken Arbeitslosenentschädigung bezogen. Zudem ist ihm ein Unfalltaggeld von insgesamt 3’869 + 1’810 = 5’679 Franken ausbezahlt worden. Der vom Ehemann im Jahr 2007 erzielte Lohn hat sich auf 10’866 Franken belaufen; davon ist nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG aber nur ein Anteil von zwei Drittel zu berücksichtigen. Folglich muss für das Jahr 2007 ein „Jahreseinkommen“ von 24’465.35 + 5’679 + 10’866 × 2 ÷ 3 = 37’388 Franken angerechnet werden. Damit resultiert ein Einnahmentotal, das im Februar 2007 um 42’703 – 37’388 = 5’315 Franken tiefer, im März und im April 2007 um 44’838 – 37’388 = 7’450 Franken tiefer, im Mai 2007 um 3’225 Franken höher, im Juni 2007 um 28’847 Franken höher, im Juli 2007 um 16’036 Franken höher, im August 2007 um 5’315 Franken tiefer, im September 2007 um 37’388 Franken höher, im Oktober 2007 um 18’648 Franken tiefer, im November 2007 um 7’819 Franken tiefer und im Dezember 2007 um 16’036 Franken höher als die im Entscheid EL 2019/54 berücksichtigten Einnahmen ausfällt. Auch für das Jahr 2009 muss der bundesgerichtlichen Vorgabe entsprechend gerechnet werden: Der Ehemann hat in den Monaten Januar und Februar 2009 eine Arbeitslosenentschädigung von insgesamt 5’640 Franken erhalten. Ab März 2009 ist ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 50’156 Franken respektive (unter Berücksichtigung der „Privilegierung“) von 33’437 Franken anzurechnen.”
“+Fr. 62'570.60 + Fr. 10.-- - Fr. 1'648.-- - Fr. 60'000.--] / 10). Als Einnahmen werden auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Die EL-Durchführungsstelle des Kantons Zürich hat in der Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2019 Erträge aus Sparguthaben von Fr. 18.-- angerechnet. Der Zinsabschluss erfolgt jeweils per 31. Dezember des Jahres. Bezüglich der Vermögenserträge ist per 1. Mai 2019 somit keine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsveränderung eingetreten. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht weiterhin Erträge aus Sparguthaben von Fr. 18.-- angerechnet. Auch die Höhe der AHV-Rente der Beschwerdeführerin hat sich unterjährlich nicht geändert, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht weiterhin ein Betrag von jährlich Fr. 21'840.-- angerechnet hat (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet. Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist auch ein hypothetisches Erwerbseinkommen des in die Anspruchsberechnung einzubeziehenden Ehegatten anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit verzichtet.”
Bei Verzichtsvermögen im Zusammenhang mit Freizügigkeitsguthaben ist umstritten und zu prüfen, ob und in welchem Umfang frühere Verringerungen des Verzichtsvermögens bei der späteren Vermögensberechnung nach Art. 11 Abs. 1 ELG zu berücksichtigen sind. Das zeigt sich etwa in Verfahren, in denen strittig ist, ob eine bereits vorgenommene Reduktion weiter zu vermindern ist.
“Im Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020 nahm die Ausgleichskasse im Jahr 2005 ein Verzichtsvermögen von Fr. 440'881.- an und reduzierte dieses zwischen dem Zeitpunkt des Verzichts und der Berechnung für das Jahr 2019 um Fr. 130'000.-. Das kantonale Gericht bestätigte, dass der Beschwerdegegner im Jahr 2005 in Bezug auf sein Freizügigkeitskapital von Fr. 440'881.35 einen Vermögensverzicht im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG getätigt habe, was unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten ist. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie eine Verringerung des Verzichtsvermögens von mehr als Fr. 130'000.- anordnete.”
Bei der Anrechnung von Vermögensverzinsungen ist die Wahl der Bemessungsmethode zu berücksichtigen. Das angeführte Vorgehen mit einem Pauschalsatz von 5 % kann im Einzelfall einen realistischeren Ertrag widerspiegeln als die allgemeine Methode (durchschnittliche Verzinsung von Spareinlagen), welche zu erheblich höheren anzurechnenden Erträgen führen kann. Die Wahl der Methode darf nicht zu einer Begünstigung unterschiedlicher Vermögensformen führen.
“Zu beachten ist dabei insbesondere auch, dass die weitere grundsätzlich zulässige allgemeine Bemessungsmethode (durchschnittlicher Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres, analog den Grundsätzen zum Vermögensverzicht, vgl. Rz 3482.10-11 WEL; Urteil des Bundesgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 3-4) zu erheblich höheren Erträgen führen würde. So betrug die durchschnittliche Verzinsung von Spareinlagen im Vorjahr zum Bezugsjahr von 2018, also im Jahr 2017, 0,15 %, und im Vorjahr zum Bezugsjahr 2019, also im Jahr 2018, 0,12 % (Rz 3482.10-11 WEL mit Link zur jährlichen Bankenstatistik). Damit wären in den Jahren 2018 und 2019 Erträge von Fr. 11'100.-- und Fr. 8'880.-- zu berücksichtigen (Fr. 74'000.-- x 0,15 respektive x 0,12). Der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte tiefere Bruttoertrag von Fr. 3'700.-- (5 % von Fr. 74'000.--) führt im konkret zu beurteilenden Fall zu einem realistischeren Wert und ist auch deshalb nicht zu beanstanden. Der Vergleich der beiden Methoden erinnert zudem daran, dass jene Versicherte, welche ihr Spar- und/oder Erbvermögen in Liegenschaften investiert haben, im Vergleich zu jenen Versicherten, bei welchen die Zinsen ihrer Spareinlagen als Einkünfte nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG anzurechnen ist, nicht dadurch begünstigt werden dürfen, dass sie ihre Liegenschaften nicht oder zu einem tiefen Mietzins vermieten. Dies soll durch die Anrechnung des hypothetischen Ertrages nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG gerade verhindert werden.”
Nach Art. 11 Abs. 1 ELG sind nicht nur tatsächlich realisierte Vermögenswerte und Einnahmen, sondern nach den zitierten Bestimmungen auch solche Werte zu berücksichtigen, auf die verzichtet worden ist (Vermögensverzicht). Zudem kann eine zunächst getroffene Verfügung von Todes wegen für die massgebliche Beurteilung entscheidend bleiben, selbst wenn der überlebende Ehegatte sich nachträglich mit den übrigen Erben auf eine Erbteilung nach den gesetzlichen Regeln einigt.
“Die effektiven Einnahmen sind also um 5’122 Franken (November 2020), um 6’217 Franken (Dezember 2020) respektive um 8’836 Franken (ab Januar 2021) tiefer als die massgebenden Ausgaben gewesen. Gemäss dem Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis Ende 2020 gültigen Fassung) beziehungsweise dem Art. 11a ELG (in der ab dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung) sind aber nicht nur die effektiven Vermögenswerte und Einnahmen, sondern auch jene Vermögenswerte und Einnahmen zu berücksichtigen, auf die verzichtet worden ist. Die Beschwerdeführerin hätte nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2012 gestützt auf den damals massgebenden Ehe- und Erbvertrag einen Anspruch auf einen ihren gesetzlichen Anteil übersteigenden Teil des Nachlasses gehabt. Der Ehe- und Erbvertrag hatte nämlich die Zuweisung des gesamten ehelichen Vermögens (die Ehegatten verfügten nicht über Eigengut) an den überlebenden Ehegatten vorgesehen. Diese Vorschlagszuweisung ist mit Blick auf den Art. 216 Abs. 2 ZGB allerdings nicht unproblematisch gewesen, denn eines der vier Kinder ist kein gemeinsames Kind gewesen, was bedeutet, dass der Pflichtteilsanspruch dieses Kindes durch die Vorschlagszuteilung nicht hätte beeinträchtigt werden dürfen. Wäre die Erbteilung nach dem Ehe- und Erbvertrag vorgenommen worden, hätte also eines der vier Kinder in einem gerichtlichen Verfahren die Auszahlung seines Pflichtteils am Erbe verlangen und durchsetzen können.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 01.03.2022 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Vermögensverzicht. Ehe- und Erbvertrag. Eine Verfügung von Todes wegen ist massgebend, auch wenn der überlebende Ehegatte sich mit den übrigen Erben nachträglich auf eine Erbteilung nach den gesetzlichen Regeln einigt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. März 2022, EL 2021/42). Entscheid vom 1. März 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2021/42 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsagent Stephan Vetsch, Vetsch Treuhand, Ebnaterstrasse 8, 9642 Ebnat-Kappel, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV”
Bei freiwilligem Verzicht auf ein Nutzniessungs- oder Wohnrecht ist der hypothetische jährliche Nutzwert als einkommenswirksamer Dessaisissement (Verzicht auf Einkommen) zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn das betreffende Recht im Grundbuch nicht eingetragen oder bereits gelöscht ist. Der dadurch zu berücksichtigende Wert ist als Einkommensverlust und nicht als kapitalisierter Vermögensverzicht zu behandeln.
“15e OPC-AVS/AI, également en vigueur depuis le 1er janvier 2021, si une personne renonce volontairement à un usufruit ou à un droit d’habitation, la valeur annuelle de l’usufruit ou du droit d’habitation est prise en compte comme revenu (al. 1). La valeur annuelle correspond à la valeur locative diminuée des coûts que le titulaire de l’usufruit ou du droit d’habitation a assumés ou aurait dû assumer en lien avec l’usufruit ou le droit d’habitation (al. 2). b) On se trouve dans un cas de dessaisissement lorsqu’un assuré renonce à des sources de revenus auxquelles il a droit. Les motifs pour lesquels il ne fait pas valoir ce droit ne jouent aucun rôle. Ainsi, notamment, il y a lieu de retenir un dessaisissement lorsqu’il a, par ignorance, renoncé à faire valoir un droit alors que la réalisation d’un revenu correspondant aurait été objectivement possible (cf. Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, Genève/Zurich/Bâle 2015, n. 123 ad art. 11 LPC, p. 181 et références citées). Par dessaisissement, il faut entendre, en particulier, la renonciation à des éléments de revenu ou de fortune sans obligation juridique ou sans contre-prestation équivalente (art. 11a al. 2 LPC ; ATF 134 I 65 consid. 3.2 ; 131 V 329 consid. 4.2 et 4.3). Un avancement d’hoirie, par exemple, constitue indéniablement une cession à titre gratuit qui tombe sous le coup de l’art. 11a LPC (ancien art. 11 al. 1 let. g LPC ; TF 9C_67/2011 du 29 août 2011 consid. 5.1). En cas de renonciation à un usufruit ou à un droit d’habitation, notamment s’il est radié du registre foncier ou n’y est même pas inscrit, le revenu hypothétique doit être considéré comme un dessaisissement de revenu et non, après capitalisation correspondante, comme un dessaisissement de fortune, ce qui exclut en particulier la possibilité d’amortissement au sens de l’art. 17a OPC-AVS/AI (modifié le 1er janvier 2021 et devenu l’art. 17e OPC-AVS/AI ; cf. Michel Valterio, op. cit., n. 124 ad art. 11 LPC, p.”
“La valeur annuelle correspond à la valeur locative diminuée des coûts que le titulaire de l’usufruit ou du droit d’habitation a assumés ou aurait dû assumer en lien avec l’usufruit ou le droit d’habitation (al. 2). c) Selon l’art. 17a al. 5 OPC-AVS/AI, en cas de dessaisissement d’un immeuble, à titre onéreux ou gratuit, est déterminante la valeur vénale pour savoir s’il y a renonciation à des parts de fortune au sens de l’art. 11 al. 2 LPC. La valeur vénale n’est pas applicable si, légalement, il existe un droit d’acquérir l’immeuble à une valeur inférieure. 7. a) On se trouve dans un cas de dessaisissement lorsqu’un assuré renonce à des sources de revenus auxquelles il a droit. Les motifs pour lesquels il ne fait pas valoir ce droit ne jouent aucun rôle. Ainsi, notamment, il y a lieu de retenir un dessaisissement lorsqu’il a, par ignorance, renoncé à faire valoir un droit alors que la réalisation d’un revenu correspondant aurait été objectivement possible (cf. Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, Genève/Zurich/Bâle 2015, n° 123 ad art. 11 LPC, p. 181 et références citées). b) Par dessaisissement, il faut entendre, en particulier, la renonciation à des éléments de revenu ou de fortune sans obligation juridique ou sans contre-prestation équivalente (art. 11a al. 2 LPC ; ATF 134 I 65 consid. 3.2 ; 131 V 329 consid. 4.2 et 4.3). Un avancement d’hoirie, par exemple, constitue indéniablement une cession à titre gratuit qui tombe sous le coup de l’art. 11a LPC (ancien art. 11 al. 1 let. g LPC ; TF 9C_67/2011 du 29 août 2011 consid. 5.1). c) En cas de renonciation à un usufruit ou à un droit d’habitation, notamment s’il est radié du registre foncier ou n’y est même pas inscrit, le revenu hypothétique doit être considéré comme un dessaisissement de revenu et non, après capitalisation correspondante, comme un dessaisissement de fortune, ce qui exclut en particulier la possibilité d’amortissement au sens de l’art. 17a OPC-AVS/AI (modifié le 1er janvier 2021 et devenu l’art. 17e OPC-AVS/AI ; cf. Michel Valterio, op.cit., n°124 ad art. 11 LPC, p.”
Bei der Vermögensberechnung für Leistungen (z. B. Ergänzungsleistungen) ist der Rückkaufswert von Vorsorgeguthaben (insbesondere Konten der 3. Säule) als Teil der zu berücksichtigenden Vermögenswerte zu berücksichtigen.
“Interjeté dans les forme et délai légaux, le recours est recevable (art. 56 al. 1 et 60 al. 1 LPGA; art. 9 de la loi cantonale du 14 octobre 1965 sur les prestations fédérales complémentaires à l’assurance-vieillesse et survivants et à l’assurance-invalidité [LPFC - J 4 20]; art. 43 LPCC). 4. Le litige porte sur le calcul du droit aux prestations complémentaires de la recourante pour 2022, plus singulièrement sur la prise en compte de la valeur de rachat de son 3ème pilier en tant que fortune. 5. 5.1 Pour ce qui est des PCF, l’art. 9 al. 1 LPC dispose que le montant de la PC annuelle correspond à la part des dépenses reconnues qui excède les revenus déterminants, mais au moins au plus élevé des montants suivants: la réduction des primes la plus élevée prévue par le canton pour les personnes ne bénéficiant ni de PC ni de prestations d’aide sociale (al. 1); 60 % du montant forfaitaire annuel pour l’assurance obligatoire des soins au sens de l’art. 10 al. 3 let. d LPC (let. b). 5.2 En vertu de l'art. 11 al. 1 LPC, les revenus déterminants comprennent notamment: deux tiers des ressources en espèces ou en nature provenant de l’exercice d’une activité lucrative, pour autant qu’elles excèdent annuellement CHF 1'000.- pour les personnes seules (let. a); un quinzième de la fortune nette, un dixième pour les bénéficiaires de rentes de vieillesse, dans la mesure où elle dépasse CHF 30'000.- pour les personnes seules, CHF 50'000.- pour les couples et CHF 15'000.- pour les orphelins et les enfants donnant droit à des rentes pour enfant de l’AVS ou de l’assurance-invalidité (ci-après: AI); si le bénéficiaire de PC ou une autre personne comprise dans le calcul de ces prestations est propriétaire d’un immeuble qui sert d’habitation à l’une de ces personnes au moins, seule la valeur de l’immeuble supérieure à CHF 112'500.- entre en considération au titre de la fortune (let. c); les rentes, pensions et autres prestations périodiques, y compris les rentes de l’AVS et de l’AI (let. d). 5.3 Par ailleurs, aux termes de l'art.”
Werden einkommensrelevante Tatsachen nachträglich entdeckt, die bereits bestanden (auch in Form einer Forderung), können daraus Rückforderungen für zu viel bezogene Ergänzungsleistungen resultieren. Für die Rückforderung gelten die einschlägigen Vorschriften über Rückerstattung und Verjährung; nach kantonalem Recht erlöschen Rückforderungsansprüche in der Regel drei Jahre nach Kenntnis, spätestens fünf Jahre nach Leistung. Eine Erhebung der Rückforderung kann unter den in der Rechtsprechung gestellten Voraussetzungen bei gutgläubigem Bezug und unzumutbarer Härte erlassen werden.
“La restitution doit simplement permettre de rétablir l’ordre légal, après la découverte du fait nouveau, soit l’existence d’un élément de revenu inconnu au moment de la décision de prestations complémentaires, mais qui aurait dû être pris en compte parce qu’il existait déjà, du moins sous forme de créance ou de prétention (ATF 146 V 331 consid. 5.4 et les références ; 122 V 134 consid. 2 ; arrêt du Tribunal fédéral 9C_398/2021 du 22 février 2022 consid. 5.3 et les références ; cf. également arrêt du Tribunal fédéral 9C_313/2020 du 3 mars 2021 consid. 3.1 et les références). Au plan cantonal, l'art. 24 al. 1 phr. 1 LPCC prévoit que les prestations indûment touchées doivent être restituées. Conformément à l’art. 43A LPCC, les décisions et les décisions sur opposition formellement passées en force sont soumises à révision si le bénéficiaire ou le service découvre subséquemment des faits nouveaux importants ou trouve des nouveaux moyens de preuve qui ne pouvaient être produits avant (al. 1). En vertu de l'art. 25 al. 2 phr. 1 LPGA, le droit de demander la restitution s'éteint trois ans après le moment où l'institution d’assurance a eu connaissance du fait, mais au plus tard cinq ans après le versement de la prestation. Selon l’art. 11 al. 1 LPC, pour les conjoints qui n’ont pas droit aux prestations complémentaires, le revenu de l’activité lucrative est pris en compte à hauteur de 80%. Selon l’art. 25 al. 1 de l’ordonnance sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité du 15 janvier 1971 (OPC-AVS/AI - RS 831.301), la prestation complémentaire annuelle doit être augmentée, réduite ou supprimée lors de chaque changement survenant au sein d’une communauté de personnes comprises dans le calcul de la prestation complémentaire annuelle (let. a); 4.2 Selon l’art. 25 al. 1 LPGA, les prestations indûment touchées doivent être restituées. La restitution ne peut être exigée lorsque l’intéressé était de bonne foi et qu’elle le mettrait dans une situation difficile. Le droit cantonal prévoit également le principe de la remise de l’obligation de restituer (cf. art. 24 al. 1 LPCC). Dans la mesure où la demande de remise ne peut être traitée sur le fond que si la décision de restitution est entrée en force, la remise et son étendue font l'objet d'une procédure distincte (arrêt du Tribunal fédéral 8C_118/2022 du 9 août 2022 consid.”
“Für die Beschwerdeführerin ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Berücksichtigung des Erwerbseinkommens nicht durchschaubar gewesen, denn der Betrag der Ergänzungsleistung hat – sowohl vor als auch nach der rückwirkenden Korrektur vom 3. Februar 2017 – in keinem einzigen Monat jenem monatlichen Ausgabenüberschuss entsprochen, der unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens, das der Beschwerdeführerin für jenen Monat tatsächlich zur Verfügung gestanden hat, effektiv vorgelegen hat. Soweit die Rückforderung auf die rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistung wegen Lohnschwankungen zurückzuführen ist, ist die Erlassvoraussetzung des gutgläubigen Bezuges also erfüllt. Der entsprechende Teilbetrag der Rückforderung berechnet sich wie folgt: Für die Monate Juli und August 2015 hat die Beschwerdegegnerin ursprünglich kein Erwerbseinkommen angerechnet, was sich retrospektiv als (immer noch) den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend erwiesen hat, weshalb die rückwirkende Korrektur in diesem Punkt keine Rückforderung zur Folge gehabt hat. Für die Monate Januar bis und mit Juni 2016 hat die Beschwerdegegnerin ursprünglich (unter Berücksichtigung der sog. „Privilegierung“ gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) ein Erwerbseinkommen von 3’826 Franken pro Jahr angerechnet; bei der rückwirkenden Korrektur hat sie dann für diesen Zeitraum ein Erwerbseinkommen von 9’270 Franken angerechnet. Dadurch hat neu kein Anspruch mehr auf die sogenannte Minimalgarantie von 389 Franken pro Monat bestanden. Weil die Minimalgarantie jedoch jeweils direkt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausbezahlt worden ist, hat aus dieser rückwirkenden Korrektur keine Rückforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin resultiert, weshalb diesbezüglich effektiv keine Teilrückforderung resultiert hat, die zu erlassen wäre. Für die Monate Juli 2016 bis und mit Februar 2017 hat die Beschwerdegegnerin ursprünglich kein Erwerbseinkommen berücksichtigt. Sie hat der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum – nebst dem direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausbezahlten, der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entsprechenden Teil der Ergänzungsleistung – 189 Franken pro Monat ausgerichtet.”
Eine teleologische und systematische Auslegung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG kann dazu führen, Geschäftsvermögen bei der Bestimmung des Vermögensverzehrs nicht anzurechnen, um die Fortführung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Eine solche Nichtanrechnung setzt den Nachweis der tatsächlichen Führung des Unternehmens und die Qualifikation der betreffenden Vermögenswerte als Geschäftsvermögen voraus. Wegen der erheblichen Missbrauchsgefahr ist hierfür ein strenger Massstab anzulegen.
“c ELG nach dem Wortlaut hätte in den meisten Fällen allerdings zur Folge, dass die Führung eines eigenen Unternehmens, wovon bei der Beschwerdeführerin aufgrund der alleinigen Verfügungsgewalt über die Y.___ GmbH auszugehen ist (vgl. vorstehende E. 4), früher oder später aufgegeben werden müsste. Denn je höher der notwendige Kapitaleinsatz ist, desto weniger erfolgreich kann eine solche Tätigkeit sein, wenn das Kapital von Dritten beschafft und somit verzinst werden muss, weil das eigene Kapital zur Bestreitung des Lebensunterhalts verzehrt werden muss. Ein Verzehr des Geschäftsvermögens läuft dem mit der Privilegierung des Erwerbseinkommens in Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG angestrebten Ziel einer möglichst eigenverantwortlichen Bestreitung des Lebensunterhaltes durch die Verwertung der Erwerbsfähigkeit zuwider. Eine dem Sinn und Zweck der privilegierten Anrechnung des Erwerbseinkommens und dem Zusammenwirken von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG mit lit. c dieser Bestimmung Rechnung tragende Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG führt dazu, das Geschäftsvermögen von der Ermittlung des Vermögensverzehrs auszunehmen. Die Nichtanrechnung bestimmter Vermögenswerte setzt aber voraus, dass die Führung eines eigenen Unternehmens und die Qualifikation der Vermögenswerte als Geschäftsvermögen nachgewiesen sind. Angesichts der beträchtlichen Missbrauchsgefahr ist ein strenger Massstab anzulegen (Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1846 f. Rz. 165). Der Nachweis des privaten Vermögens der Beschwerdeführerin einerseits und des Geschäftsvermögens andererseits ist aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen ohne weiteres möglich. Die die Beschwerdeführerin persönlich und die Y.___ GmbH betreffenden Steuerunterlagen sind aktenkundig und geben darüber hinreichend Auskunft (Urk. 6/59-60, Urk. 6/66; vgl. auch vorstehende E. 5.2). Es sind sodann keine Gründe ersichtlich, den erwähnten Grundsatz nicht beizubehalten, wenn bei ansonsten vergleichbarer Ausgangslage nicht der Vermögensverzehr zu bestimmen, sondern ein allfälliger Vermögensverzicht zu beurteilen ist.”
“11 Abs. 1 lit. b und lit. c ELG sind sämtliche Vermögenswerte eines EL-Ansprechers anzurechnen, mithin auch jene, die das Geschäftsvermögen eines selbständigerwerbenden ELAnsprechers oder einer selbständigerwerbenden, in die Anspruchsberechnung einbezogenen Person bilden. Der Wortlaut der Bestimmung bildet Ausgangspunkt der Auslegung (grammatikalisches Element). Vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter anderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisches/geltungszeitliches Element), aus ihrem Grund und Zweck (teleologische Auslegung) oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisches Element) ergeben (BGE 138 V 23 E. 3.4.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 299 E. 5.1 mit Hinweisen). Jöhl/Usinger-Egger führen hierzu aus, dass die Interpretation von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG nach dem Wortlaut in den meisten Fällen zur Folge hätte, dass die selbständige Erwerbstätigkeit früher oder später aufgegeben werden müsste. Denn je höher der notwendige Kapitaleinsatz sei, desto weniger erfolgreich könne eine selbständige Erwerbstätigkeit sein, wenn das Kapital von Dritten beschafft und somit verzinst werden müsse, weil das eigene Kapital zur Bestreitung des Lebensunterhalts habe verzehrt werden müssen. Ein Verzehr des Geschäftsvermögens laufe dem mit der Privilegierung des Erwerbseinkommens in Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG angestrebten Ziel einer möglichst eigenverantwortlichen Bestreitung des Lebensunterhaltes durch die Verwertung der (Rest-)Erwerbsfähigkeit zuwider. Eine dem Sinn und Zweck der privilegierten Anrechnung des Erwerbseinkommens und dem Zusammenwirken von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG mit lit. c dieser Bestimmung Rechnung tragende teleologische und systematische Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG müsse also das Geschäftsvermögen einer selbständigerwerbenden Person - entgegen dem Gesetzeswortlaut - von der Ermittlung des Vermögensverzehrs ausnehmen.”
“c ELG sind grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte einer EL-Ansprecherin anzurechnen, mithin auch jene, die das Geschäftsvermögen der betreffenden Person oder dasjenige einer in die Anspruchsberechnung einbezogenen Person bilden. Die Interpretation von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG nach dem Wortlaut hätte in den meisten Fällen allerdings zur Folge, dass die Führung eines eigenen Unternehmens, wovon bei der Beschwerdeführerin aufgrund der alleinigen Verfügungsgewalt über die Y.___ GmbH auszugehen ist (vgl. vorstehende E. 4), früher oder später aufgegeben werden müsste. Denn je höher der notwendige Kapitaleinsatz ist, desto weniger erfolgreich kann eine solche Tätigkeit sein, wenn das Kapital von Dritten beschafft und somit verzinst werden muss, weil das eigene Kapital zur Bestreitung des Lebensunterhalts verzehrt werden muss. Ein Verzehr des Geschäftsvermögens läuft dem mit der Privilegierung des Erwerbseinkommens in Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG angestrebten Ziel einer möglichst eigenverantwortlichen Bestreitung des Lebensunterhaltes durch die Verwertung der Erwerbsfähigkeit zuwider. Eine dem Sinn und Zweck der privilegierten Anrechnung des Erwerbseinkommens und dem Zusammenwirken von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG mit lit. c dieser Bestimmung Rechnung tragende Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG führt dazu, das Geschäftsvermögen von der Ermittlung des Vermögensverzehrs auszunehmen. Die Nichtanrechnung bestimmter Vermögenswerte setzt aber voraus, dass die Führung eines eigenen Unternehmens und die Qualifikation der Vermögenswerte als Geschäftsvermögen nachgewiesen sind. Angesichts der beträchtlichen Missbrauchsgefahr ist ein strenger Massstab anzulegen (Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1846 f. Rz. 165). Der Nachweis des privaten Vermögens der Beschwerdeführerin einerseits und des Geschäftsvermögens andererseits ist aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen ohne weiteres möglich. Die die Beschwerdeführerin persönlich und die Y.___ GmbH betreffenden Steuerunterlagen sind aktenkundig und geben darüber hinreichend Auskunft (Urk. 6/59-60, Urk. 6/66; vgl. auch vorstehende E.”
Der Anteil an einer Erbschaft, einschliesslich des Anteils an einer unverteilten Erbschaft, ist als Vermögensbestandteil im Sinn von Art. 11 Abs. 1 ELG zu berücksichtigen. Massgeblich ist der Erwerb mit der Eröffnung der Erbschaft (Todeszeitpunkt). Bei unverteilten Erbschaften ist der Anteil ab diesem Zeitpunkt anzurechnen, sofern über seine Höhe hinreichende Klarheit besteht.
“Dazu gehört auch die Substantiierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Die erhobenen Einwände müssen überprüfbar sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit dem 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 29. September 2004, H 21/04, E. 4.3). 3.2.2. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die die Leistungspflicht beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3.3. Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Art. 10 ELG hält fest, welche finanziellen Aufwendungen zu den anerkannten Ausgaben zählen. Die anrechenbaren Einnahmen werden in Art. 11 ELG aufgelistet. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird bei alleinstehenden Bezügerinnen und Bezügern einer Invalidenrente wie der Beschwerdeführerin ein Fünfzehntel des Reinvermögens, welches CHF 37'500.00 übersteigt, als Einnahme angerechnet. Gehört der Bezügerin respektive dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der EL eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der CHF 112'500.00 übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). 3.4. Erbschaften sind in der EL-Berechnung als Vermögen anzurechnen, auch wenn sie noch nicht verteilt (und somit ausbezahlt) wurden, denn zeitlich massgebend ist nicht der Zeitpunkt der Erbteilung, sondern derjenige des Erwerbs der Erbschaft nach Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210; Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 232 Rz. 593). Dabei ist der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ab dem Todeszeitpunkt der Erblasserin oder des Erblassers beim Vermögen anzurechnen, sofern über seine Höhe hinreichende Klarheit herrscht (Randziffer 3443.”
“Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in einem bestimmten Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie in Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Das Gesetz schreibt der Beschwerdegegnerin also vor, welche Ausgaben und welche Einnahmen in der Anspruchsberechnung von EL-Bezügern zu berücksichtigen sind. Es lässt der Beschwerdegegnerin keine Möglichkeit, bestimmte Einnahmen nicht anzurechnen, dafür aber − zumindest was die Ergänzungsleistungen angeht − unbeteiligten Dritten eine Rechnung in der Höhe des anrechenbaren Vermögensverzehrs zu stellen. Beim Anteil eines EL-Bezügers an einer unverteilten Erbschaft handelt es sich um einen Bestandteil des Vermögens im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG. Die Beschwerdegegnerin muss den Anteil eines EL-Bezügers an einer unverteilten Erbschaft also zwingend in der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigen und kann keine separate "Vermögensverzehrs-Rechnung" ausstellen. Der Antrag der Beiständin des Beschwerdeführers, den anrechenbaren Vermögensverzehr der Erbengemeinschaft separat in Rechnung zu stellen, ist deshalb abzuweisen. Nachfolgend ist somit lediglich die Höhe des anrechenbaren Sparguthabens ab 1. September 2018 zu überprüfen. Die Beiständin des Beschwerdeführers hat der Beschwerdegegnerin mit einem Schreiben vom 15. September 2018 (eingegangen am 17. September 2018) mitgeteilt, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers verändert habe. Dem beiliegenden Kontoauszug des Privatkontos des Beschwerdeführers bei der Bank D.___ war zu entnehmen, dass der Saldo per 31. Juli 2018 Fr.”
“1 Sur le plan fédéral, les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle en Suisse et qui remplissent les conditions personnelles prévues aux art. 4, 6 et 8 LPC ont droit à des prestations complémentaires. Ont ainsi droit aux prestations complémentaires notamment les personnes qui ont droit à une rente de l’assurance-invalidité, conformément à l’art. 4 al. 1 let. c LPC. Les prestations complémentaires fédérales se composent de la prestation complémentaire annuelle et du remboursement des frais de maladie et d’invalidité (art. 3 al. 1 LPC). L’art. 9 al. 1 LPC dispose que le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues qui excède les revenus déterminants. 3.1.1 Selon l’art. 11 al. 1 LPC, les revenus déterminants comprennent notamment: le produit de la fortune mobilière et immobilière (let. b) et un quinzième de la fortune nette, un dixième pour les bénéficiaires de rentes de vieillesse, dans la mesure où elle dépasse CHF 30’000.- (CHF 37’500.- jusqu’au 31 décembre 2020) pour les personnes seules (let. c). 3.1.2 Par fortune au sens de l’art. 11 al. 1 LPC, il faut comprendre toutes les choses mobilières et immobilières ainsi que les droits personnels et réels qui sont la propriété de l’assuré et qui peuvent être transformés en argent liquide (par le biais d’une vente ou d’un nantissement par exemple) pour être utilisés ; font ainsi notamment partie de la fortune : les gains à la loterie, la valeur de rachat d’une assurance-vie, l’épargne, les actions, les obligations, les parts à des successions, les versements en capital d’assurances, l’argent liquide, ou encore les prêts accordés (ATAS/442/2022 du 18 mai 2022 consid. 6.2 ; ATAS/359/2022 du 21 avril 2022 consid. 8.2 ; ATAS/314/2022 du 7 avril 2022 consid. 5.2). Il suffit que l’assuré puisse effectivement disposer de l’élément de fortune en cause (ATF 146 V 331 consid. 4.1 ; 127 V 248 consid. 4a ; arrêt du Tribunal fédéral 9C_831/2016 du 11 juillet 2017 consid. 5.1 ; 9C_333/2016 du 3 novembre 2016 consid. 4.3.1). De manière constante, le Tribunal fédéral retient que lors du calcul de la prestation complémentaire, la part d’héritage d’un bénéficiaire de prestations complémentaires doit être prise en compte dès l’ouverture de la succession qu’il acquiert de plein droit (art.”
Bei Übertragung/Schenkung einer Liegenschaft kann nach Art. 11 ELG der fiktive Ertrag aus Nutzniessung bzw. der Wert eines Wohnrechts (Liegenschaftseinkommen) als anrechenbares Einkommen berücksichtigt werden; dies wurde in der zitierten Rechtsprechung so angewendet. Gleichzeitig können sich Ausgaben für die Liegenschaft (z. B. Unterhaltskosten) auf die Berechnung auswirken.
“In concreto, l'assicurata ha chiesto l'attribuzione di prestazioni complementari nel 2020, perciò le modifiche del 22 marzo 2019 non sono applicabili. Le norme poste a fondamento del presente giudizio sono dunque quelle vigenti fino al 31 dicembre 2020. 2.3. In virtù dell'art. 4 cpv. 1 lett. a LPC, le persone domiciliate e dimoranti abitualmente in Svizzera hanno diritto alle prestazioni complementari se ricevono una rendita di vecchiaia dell'AVS. L'importo della prestazione complementare annua è pari alla quota delle spese riconosciute che eccede i redditi computabili (art. 9 cpv. 1 LPC). Per quanto qui di rilevanza, va segnalato che l'art. 10 LPC prevede una lista esaustiva di spese riconosciute e il suo cpv. 3 riconosce sia alle persone che vivono che a quelle che non vivono durevolmente o per un lungo periodo in un istituto o in un ospedale, in particolare le " b. spese di manutenzione di fabbricati e interessi ipotecari, fino a concorrenza del ricavo lordo dell'immobile;". L'art. 11 LPC enumera esaustivamente i redditi computabili/non computabili e fra quelli computabili (cpv. 1) vi sono: " b. i proventi della sostanza mobile e immobile; d. le rendite, le pensioni e le altre prestazioni periodiche, comprese le rendite dell'AVS e dell'AI; g. i proventi e i beni a cui l'assicurato ha rinunciato;". 2.4. Nella decisione impugnata, la Cassa ha computato all'insorgente l'importo di Fr. 3'225.- quali spese di manutenzione relative al diritto di abitazione e un ricavo da diritto di abitazione di Fr. 12'900.-, corrispondente al valore locativo dell'immobile che l'assicurata ha donato al figlio nel 2000. Inoltre, contrariamente alla decisione formale del 15 giugno 2020 (doc. 31), non ha più conteggiato una rinuncia di sostanza, ritenendo che l'importo corrispondente si fosse azzerato con il computo dei debiti, e ha diminuito a Fr. 9'100.- l'ammontare della rendita pensionistica ricevuta da __________. Queste modifiche, rispetto alla predetta decisione formale, l'hanno portata a ritenere un'eccedenza di entrate di Fr.”
Art. 11 Abs. 1 ELG ist so auszulegen, dass die ergänzungsleistungsspezifische Schadenminderungspflicht sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite betrifft. Liegen Ausgaben über dem zumutbaren, zur Erzielung des Einkommens unbedingt notwendigen Umfang, ist bei der Anspruchsberechnung nur jener Teil der Ausgaben zu berücksichtigen, der notwendig gewesen wäre; andernfalls wird auf einen hypothetischen, geringeren Betrag abgestellt. Bei der Prüfung ist nicht nur eine rein objektive, sondern auch eine subjektive Komponente zu beachten.
“g ELG ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzeswortlaut versehentlich zu eng gefasst worden ist (und dass der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG versehentlich am falschen Ort ins Gesetz eingefügt worden ist; die Norm müsste sich ausserhalb der Art. 10 und 11 ELG in einem separaten Artikel befinden) respektive dass der Gesetzeswortlaut dem Sinn und Zweck der Norm nur unzureichend Rechnung trägt. Die teleologische Auslegung erfordert also die Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG nicht nur bei einem Verzicht auf anrechenbare Einnahmen, sondern auch bei einem Verzicht in der Form von überhöhten Ausgaben. Die Folge einer Verletzung der Schadenminderungspflicht ist in dieselbe: Anstelle der realen Einnahmen oder Ausgaben werden jene hypothetischen Einnahmen oder Ausgaben bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt, die bei einer (fiktiven) Erfüllung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht zufliessen respektive anfallen würden. Verzichtet ein EL-Bezüger beispielsweise auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens, ist ihm in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (bei der ausserordentlichen Ergänzungsleistung Art. 7 ELG/SG i.V.m. den beiden genannten Bestimmungen des ELG) jenes hypothetische Erwerbseinkommen anzurechnen, das er erzielen könnte, wenn er seine Schadenminderungspflicht vollumfänglich erfüllen würde. Liegt ein Verzicht in der Form von überhöhten Ausgaben vor, beispielsweise wenn sich ein EL-Bezüger nicht auf die zur Erzielung seines Erwerbseinkommens unbedingt notwendigen Gewinnungskosten beschränkt, ist bei der Anspruchsberechnung in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG (für die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen Art. 7 ELG/SG i.V.m. den genannten Bestimmungen des ELG) nur jener Teil der Gewinnungskosten zu berücksichtigen, der zur Erzielung des Erwerbseinkommens unbedingt notwendig gewesen wäre. Das Bundesgericht teilt diese Auffassung zur richtigen, den Gesetzeswortlaut teilweise ignorierenden Auslegung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. So hat es etwa in seinem Urteil vom 8. Mai 2013 (9C_429/2013) festgehalten, dass eine Studentin in Erfüllung ihrer EL-spezifischen Schadenminderungspflicht gehalten gewesen wäre, bei ihrem Vater statt in einer eigenen Wohnung zu leben, um so ihre Mietzinsausgaben und damit ihren Bedarf nach einer Ergänzungsleistung möglichst tief zu halten.”
“Liegt ein Verzicht in der Form von überhöhten Ausgaben vor, beispielsweise wenn sich ein EL-Bezüger nicht auf die zur Erzielung seines Erwerbseinkommens unbedingt notwendigen Gewinnungskosten beschränkt, ist bei der Anspruchsberechnung in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG (für die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen Art. 7 ELG/SG i.V.m. den genannten Bestimmungen des ELG) nur jener Teil der Gewinnungskosten zu berücksichtigen, der zur Erzielung des Erwerbseinkommens unbedingt notwendig gewesen wäre. Das Bundesgericht teilt diese Auffassung zur richtigen, den Gesetzeswortlaut teilweise ignorierenden Auslegung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. So hat es etwa in seinem Urteil vom 8. Mai 2013 (9C_429/2013) festgehalten, dass eine Studentin in Erfüllung ihrer EL-spezifischen Schadenminderungspflicht gehalten gewesen wäre, bei ihrem Vater statt in einer eigenen Wohnung zu leben, um so ihre Mietzinsausgaben und damit ihren Bedarf nach einer Ergänzungsleistung möglichst tief zu halten. (Im Sinne eines obiter dictum wird darauf hingewiesen, dass diese Auslegung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dazu zwingt, sämtliche Ausgabenpositionen konsequent auf ein allfälliges Sparpotential zu prüfen.) Die im August 2018 durchgeführten Abklärungen der Beschwerdegegnerin haben ergeben, dass der Beschwerdeführer ab September 2014 entgegen der im Mietvertrag verwendeten Formulierung nicht eine Wohnung mit zwei Zimmern und einem Sitzplatz sowie zusätzlich ein „Attika-Zimmer“ bewohnt hat, sondern dass ihm lediglich ein weniger als 20 Quadratmeter grosser Wohnraum und ein kleines Abteil im Estrich zur Verfügung gestanden haben. Der vertraglich vereinbarte Mietzins von 1’450 Franken erscheint deshalb auf den ersten Blick als deutlich übersetzt. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass tatsächlich ein Verzicht in der Form von überhöhten Mietzinsausgaben vorgelegen hätte. Der Beschwerdeführer hatte nämlich bereits im Frühjahr 2015 darauf hingewiesen, dass er keine andere Wohnung gefunden habe und dass er sich deshalb gezwungen gesehen habe, diese Wohnung zu mieten, obwohl er lieber eine grössere Wohnung gemietet hätte.”
“1 ELG), ist seine Höhe nicht nur vom Betrag der anrechenbaren Einnahmen, sondern auch vom Betrag der anerkannten Ausgaben abhängig. Folglich muss die Pflicht eines EL-Bezügers, das ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um den „Schaden“ möglichst tief zu halten, nicht nur die Einnahmen-, sondern auch die Ausgabenseite betreffen: Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liegt vor, wenn die anrechenbaren Einnahmen insgesamt tiefer sind, als sie wären, wenn der EL-Bezüger seine zumutbaren Möglichkeiten zur Erzielung von anrechenbaren Einnahmen ausgeschöpft hätte, aber auch dann, wenn die anerkannten Ausgaben insgesamt höher sind, als sie wären, wenn der EL-Bezüger seine anerkannten Ausgaben auf das ihm mögliche und zumutbare Minimum beschränkt hätte. Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, weshalb – dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG folgend – nur eine Verletzung der ergänzungsleistungsspezifischen Schadenminderungspflicht in der Form von zu tiefen anrechenbaren Einnahmen mit der Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG beziehungsweise der dadurch bewirkten Leistungskürzung sollte sanktioniert werden können, während eine Verletzung der Schadenminderungspflicht in der Form von zu hohen Ausgaben folgenlos bleiben würde. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er sich ganz bewusst für eine Lösung entschieden hätte, die der Verletzung der ergänzungsleistungsspezifischen Schadenminderungspflicht nur bei einem Teil der Verzichtsfälle Rechnung tragen würde. Dies hätte nämlich eine willkürliche Ungleichbehandlung der diese Schadenminderungspflicht verletzenden Versicherten zur Folge, weil die Sanktion, also das Abstellen auf einen hypothetischen Sachverhalt ohne Verzicht, nur bei den auf anrechenbaren Einnahmen verzichtenden Versicherten eintreten könnte. Bei der Auslegung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzeswortlaut versehentlich zu eng gefasst worden ist (und dass der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG versehentlich am falschen Ort ins Gesetz eingefügt worden ist; die Norm müsste sich ausserhalb der Art.”
“WEL muss also die Auffassung zugrunde liegen, dass ein EL-Bezüger, der den Mietvertrag für seine Wohnung nicht sofort kündigt, obwohl feststeht, dass er nicht mehr in die Wohnung zurückkehren kann, seine EL-spezifische Schadenminderungspflicht verletze, was eine lückenfüllende, analoge Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG rechtfertige. Demnach sei – wie bei jeder Anwendung dieser Gesetzesbestimmung – von jenem fiktiven respektive sogenannt hypothetischen Sachverhalt auszugehen, der vorliegen würde, wenn kein Verzicht erfolgt wäre. Der hypothetische Sachverhalt würde hier also darin bestehen, dass der Wohnungsmietzins nach dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsdauer bei einer frühestmöglichen Kündigung der Wohnung nicht mehr geschuldet wäre. Diese pauschale Regelung wäre nur dann als eine zutreffende Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu qualifizieren, wenn der Tatbestand des Verzichtes nur eine objektive und keine subjektive Seite enthalten würde, wie das Bundesgericht beispielsweise im Urteil 9C_179/2021 vom 8. Juli 2021 (E. 3.1) – ohne jede Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen im zu beurteilenden Entscheid EL 2019/21 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 16. Februar 2021 (E. 3.2) – geltend gemacht hat. Diese Auffassung ist unzutreffend, denn das vom Bundesgericht vertretene rein objektive Verständnis der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht weicht grundlegend von der allgemeinen versicherungsspezifischen Schadenminderungspflicht ab, die (wie z.B. im Haftpflichtrecht) eine subjektive Tatbestandskomponente hat. Zudem lässt sich die Behauptung, es gebe keine subjektive Komponente nicht in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesgerichtes zum Vermögensverzicht in der Form einer hochriskanten Kapitalanlage bringen, denn diesbezüglich vertritt das Bundesgericht die (zutreffende) Auffassung, entscheidend sei, wie sich ein vernünftiger Mensch in der gleichen Situation verhalten hätte (vgl.”
“Für die Beantwortung der Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Auffassung entscheidend, ob der ursprüngliche rechtsgestaltende Entscheid bei der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der Eröffnung der ursprünglichen (möglicherweise zweifellos unrichtigen) Verfügung dargestellt haben, vertretbar gewesen ist (vgl. etwa Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 53 N 59 f., mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Verfügung pendente lite vom 12. März 2015 scheint auf den ersten Blick in sachverhaltlicher Hinsicht nicht zweifellos unrichtig gewesen zu sein, denn die dem Gericht vorliegenden Akten belegen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab dem 1. September 2014 jeweils einen Wohnungsmietzins von 1’450 Franken bezahlt hat. Kämen für die Bemessung der anerkannten Mietzinsausgaben nur der Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG bzw. der Art. 5 des ELG/SG (in der in diesem Fall weiter anwendbaren bis Ende 2015 gültigen Fassung) zur Anwendung, wäre nur massgebend, wie hoch die effektiven Mietzinsausgaben waren. Die Beschwerdegegnerin ist aber davon ausgegangen, dass auch der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (für die ausserordentliche Ergänzungsleistung der Art. 7 ELG/SG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) zur Anwendung gelangen müsse, das heisst dass von einem Verzicht in der Form zu hoher Mietzinsausgaben auszugehen sei, so dass ein hypothetischer, tieferer Mietzins von 800 Franken monatlich als Ausgabe zu berücksichtigen sei. Die Wiedererwägungsverfügung vom 7. November 2018 hat also auf die Berichtigung einer fehlerhaften Rechtsanwendung (unterbliebene Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG bzw. Art. 7 ELG/SG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) und damit – aufgrund des besonderen Regelungsinhalt der zusätzlich anzuwendenden Norm – auch auf die Berichtigung des der Rechtsanwendung zugrunde zu legenden Sachverhalts (hypothetischer statt effektiver Mietzins) abgezielt. Weil die Ergänzungsleistung die Deckung des tatsächlichen Existenzbedarfs bezweckt, soweit die effektiv zur Verfügung stehenden Einnahmen diesen nicht decken können, sind bei der Anspruchsberechnung grundsätzlich die tatsächlich anfallenden Ausgaben den tatsächlich zur Verfügung stehenden Einnahmen gegenüber zu stellen.”
Zur Berechnung nach Art. 11 Abs. 1 ELG wird nur das Reinvermögen berücksichtigt, das den gesetzlich vorgesehenen Freibetrag übersteigt. Von diesem übersteigenden Vermögen wird gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ein Fünfzehntel (bei Altersrentnerinnen/Altersrentnern ein Zehntel) als jährliche/fiktive Einnahme angerechnet. Es handelt sich um einen rein fiktiven Vermögensverzehr; die zeitliche Bemessung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der ELV (z. B. Vermögen per 1. Januar bzw. das vorausgegangene Kalenderjahr).
“Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG sind Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird zudem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30‘000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet.”
“Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- (ab 1. Januar 2021: Fr. 30'000.--) oder bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- (ab 1. Januar 2021: Fr. 50'000.--) übersteigt. Gemäss dem seit dem 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird daher überhaupt erst geprüft, wenn das Vermögen unter dieser Vermögensschwelle liegt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 225).”
“b); - ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.--, bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen; - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (lit. d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit. e); - Familienzulagen (lit. f); - familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. h); - die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (lit. i). Beim Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG handelt es sich um einen rein fiktiven Vermögensverbrauch. Unabhängig vom effektiven Vermögensverbrauch ist immer der gesetzlich vorgesehene Bruchteil des Vermögens anzurechnen. Die Anrechnung eines Vermögenswertes im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG beruht auf der Fiktion, dass er jederzeit in liquides Vermögen umgewandelt werden und als solches verzehrt werden kann. Die zeitliche Verzögerung, die mit einer Umwandlung eines konkreten Vermögenswertes in liquides Vermögen verbunden wäre, wird ignoriert. Ist indessen die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich oder der Zugriff darauf verwehrt, entfällt die Anrechnung (Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1842 ff. Rz. 160-162; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.1).”
Bei unentgeltlicher Wohnüberlassung durch Verwandte kann ein hypothetischer Mietzins als Einnahme im Sinn von Art. 11 Abs. 1 ELG angerechnet werden, soweit damit ein Verzicht auf anderweit erzielbares Einkommen (z. B. marktgerechte Vermietung) verbunden ist. Freiwillige Unterstützung von Verwandten, die einen solchen Verzicht begründet, ist nicht durch Ergänzungsleistungen zu finanzieren.
“WEL). Aufgrund der Akten ist unklar, ob die Mutter der Beschwerdeführerin für die Benutzung der Liegenschaft im vorliegend zu betrachtenden Zeitraum zwischen September und Dezember 2019 (vgl. E. 1.2.1 vorne) einen Mietzins leistete. Für den Zeitraum zwischen Januar 2015 und September 2016 zahlte sie offenbar einen monatlichen Mietzins zwischen C.________ 28'000.-- und C.________ 34'000.-- (AB 26/8 f.), wobei sie darüber teilweise Verrechnung mit einem der Beschwerdeführerin gewährten Darlehen erklärte (AB 26/2). Unabhängig davon, ob die Mutter der Beschwerdeführerin für die Überlassung der Liegenschaft weiterhin einen Mietzins entrichtete oder nicht, ist die Anrechnung eines hypothetischen Mietzinses unter dem Titel Verzicht auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG nicht zu beanstanden. Insbesondere ist davon nicht bereits deshalb abzusehen, weil die Wohnung durch die Mutter der Beschwerdeführerin bewohnt wird, zumal diese freiwillige Unterstützung von Verwandten – hier im Ausland –, soweit sie mit einem Verzicht auf ein ansonsten durch eine marktgerechte Vermietung der Liegenschaft erzielbares Einkommen einhergeht, nicht durch die EL zu finanzieren ist. Zudem ist der im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. August 2020 (AB 44/3 Ziff. 2.4) angenommene erzielbare monatliche Mietzins von C.________ 15'000.-- (C.________ 4'500'000.-- C.________ x”
Offen bleibt erstens die praktische Anwendung der kantonalen Erhöhung des anzurechnenden Vermögens (bis zu einem Fünftel) in Konstellationen, in denen nur ein Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt; dies wird in der zitierten Literatur/Rechtsprechung ausdrücklich thematisiert. Zweitens ist ungeklärt, wie Rentennachzahlungen für die EL-Anspruchsberechnung zu behandeln sind — ob sie als (realer) Vermögenszuwachs oder als rückwirkend als laufende Leistung anzurechnende Einnahme zu werten sind.
“Pour le conjoint qui ne vit pas dans un home ou dans un hôpital, les dépenses reconnues de loyer pour personnes seules sont prises en compte (al. 2). L’art. 1b OPC-AVS/AI (dans sa teneur en vigueur jusqu’au 31 décembre 2020) précise que les revenus déterminants (y compris l’imputation de la fortune selon l’art. 11 al. 1 let. c LPC) des deux époux sont additionnés. Le montant total ainsi obtenu est ensuite réparti par moitié entre chacun d’eux (al. 1). Les franchises applicables sont celles qui sont prévues pour les couples (al. 2). Sont cependant exclus de l’addition et de la répartition par moitié les prestations aux coûts de séjour dans un home ou dans un hôpital versées par l’assurance-maladie ou par l’assurance-accidents (al. 4 let. a), les allocations pour impotent (al. 4 let. b) et la valeur locative de l’immeuble habité par l’un des conjoints (al. 4 let. c), ces revenus étant pris en compte pour le conjoint qu’ils concernent directement (al. 5). Selon l’art. 11 al. 2 LPC, les cantons peuvent fixer le montant de la fortune qui sera pris en compte en dérogeant à l’al. 1 let. c LPC pour les personnes vivant dans un home ou dans un hôpital ; ils sont autorisés à augmenter ce montant jusqu’à concurrence d’un cinquième. L’art. 1b al. 3 OPC-AVS/AI, dans sa teneur en vigueur jusqu’au 31 décembre 2020, prévoyait cependant que cette disposition n’était pas applicable lorsqu’un seul des conjoints vit dans un home ou dans un hôpital. bb) Le nouveau droit entré en vigueur a apporté certaines modifications pour les couples dont l’un des époux vit dans un home ou un hôpital. Un de ces changements concerne l’imputation de la fortune, qui n’est dorénavant plus partagée par moitié (art. 9 al. 3 let. b LPC et 4 al. 4 let. d OPC-AVS/AI). En outre, lorsqu’un seul des conjoints vit dans un home ou dans un hôpital, l’art. 4 al. 3 OPC-AVS/AI permet désormais aux cantons d’augmenter, jusqu’à concurrence d’un cinquième, le montant de la fortune qui sera pris en compte pour ce conjoint.”
“Sollte der gute Glaube bezüglich dieser Berechnungspositionen zu verneinen sein, erübrigt sich nämlich die Prüfung des guten Glaubens hinsichtlich der anderen Berechnungspositionen. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin ist mit Verfügung vom 9. Juni 2011 rückwirkend ab 1. November 2009 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden. Die BVG-Rente ist ihm am 21. Juni 2011 rückwirkend ab 25. Oktober 2010 zugesprochen worden (act. G 8.1.1). Die Beschwerdeführerin hat also in der Zeit vom 1. November 2010 bis 30. Juni 2011 zu Recht Ergänzungsleistungen bezogen, die ohne die IV-Rente und die BVG-Rente ihres Ehemannes berechnet worden waren, denn diese Renten waren damals nicht ausgerichtet worden. Die Beschwerdeführerin hat die Nachzahlung der IV-Rente und der BVG-Rente, deren rückwirkende Berücksichtigung als anrechenbare Einnahme und damit den Bezug einer zu hohen EL natürlich nicht voraussehen können, sodass sie beim Bezug der EL offensichtlich gutgläubig gewesen ist. Trotzdem ist die Erlassmöglichkeit nach der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen im vorliegenden Fall ausgeschlossen: Nach Art. 11 Abs. 2 lit. d ELG werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, als Einnahmen angerechnet. Eine Rente wird häufig nicht im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns, sondern einige Monate oder sogar Jahre später zugesprochen. Dies hat zur Folge, dass für die Vergangenheit eine Rentennachzahlung erfolgt. Das ELG beantwortet die Frage, ob eine Rentennachzahlung in der EL-Anspruchsberechnung als (realer) Vermögenszuwachs oder rückwirkend als (fiktive) laufende Rentenleistung anzurechnen ist, nicht. Wäre Ersteres massgebend, würde ein EL-Bezüger, der eine Rentennachzahlung erhält, EL-rechtlich besser gestellt werden als eine Person, die ihre Rente ab Anspruchsbeginn laufend erhalten hat: Als Einnahme wird nur 1/15 (IV-Rentner) resp. 1/10 (Altersrentner) des Reinvermögens angerechnet − und zwar nur soweit es den in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festgelegten Vermögensfreibetrag übersteigt (sog. Vermögensverzehr). Laufende Rentenleistungen hingegen werden voll angerechnet.”
Übergangsrecht: Bei Anwendung der revidierten Fassung per 1.1.2021 ist gemäss den übergangsrechtlichen Vorgaben stets eine Vergleichsrechnung mit der altrechtlichen Berechnung vorzunehmen. Nach dem bis 31.12.2020 geltenden Recht wurden Erwerbseinkünfte von Ehegatten (nach Abzug des Freibetrags) zu zwei Dritteln angerechnet; nach der Revision sind solche Erwerbseinkünfte in der Regel zu 80 % anzurechnen (ohne Freibetrag). Die Vergleichsrechnung kann folglich ergeben, dass unter dem alten Recht ein höherer Ergänzungsleistungsanspruch besteht als unter dem neuen Recht.
“Das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Einkommen der Ehefrau betrug im Jahr 2020 Fr. 28'695.--, im Jahr 2021 Fr. 25'517.--, im Jahr 2022 Fr. 20'133.-- und im Jahr 2023 Fr. 20'133.--. Diese Einkommen werden vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich beanstandet. In Anbetracht der jeweils geltenden Fassung von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bedeutet dies, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht für das Jahr 2020 zwei Drittel des erzielten Einkommens und damit Fr. 16'122.-- auf der Einnahmenseite anrechnete. Für das Jahr 2021 durfte sie 80 % des Einkommens der Ehefrau im Umfang von Fr. 18'364.-- und für die beiden Jahre 2022 und 2023 von je Fr. 14'161.-- anrechnen. In diesem Punkt ist die Beschwerde somit abzuweisen.”
“In Bezug auf die Anwendung der altrechtlichen anstellte der neurechtlichen Bestimmungen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gemäss den Berechnungen nach den altrechtlichen Bestimmungen ein höherer Anspruch resultiere. In den Akten befindet sich denn auch einzig die Berechnung nach den Bestimmungen vor dem 1. Januar 2021 (vgl. Vorakten Nr. 20). Es kann davon ausgegangen werden, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beide Berechnungen erhalten hat; er hat zumindest keine Vergleichsrechnung angefordert. So oder anders folgt aus den Akten, den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und dem oben Ausgeführten, dass die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten sowohl unter dem neuen wie auch unter dem alten Recht vorgesehen ist. Während unter dem alten Recht – nach Abzug des Freibetrages – 2/3 des Erwerbseinkommens berücksichtigt werden, sind unter dem neuen Recht 80 Prozent des Erwerbseinkommens zu berücksichtigen, ohne Abzug eines Freibetrages (vgl. Art. 11a Abs. 1 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG sowie BBl 2016 7465, 7538). Unter Anwendung der altrechtlichen Bestimmungen ist dem Beschwerdeführer demnach ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau von CHF 15'000.- anzurechnen ([CHF 24'000.- abzüglich Freibetrag von CHF 1'500.-] x 2/3), unter Anwendung der neurechtlichen Bestimmungen wären es CHF 19'200.- (CHF 24'000.- x 0.8). Zwar würde sich für den Beschwerdeführer unter neuem Recht bei den anrechenbaren Ausgaben theoretisch das Mietzinsmaximum von CHF 15'000.- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG [Stand 1. Januar 2019]) auf CHF 15'900.- erhöhen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG [Stand 1. Januar 2022] i.V.m. Anhang I der Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 14. Juni 2021 [SR 831.301.114] wonach sich Murten in der Region 2 befindet). Es wird aber bereits in der Berechnung nach altem Recht nicht der Maximalbetrag berücksichtigt, sondern nur der Anteil des Beschwerdeführers an der gesamten Miete, da er mit seiner Ehefrau, dem Sohn und dessen Ehefrau wohnt (CHF 23'580.”
“11/392). Dabei ist die neue Verfügung vom 25. Juni 2021 (Urk. 11/397) Bestandteil des angefochtenen Einspracheentscheids, weshalb die nochmalige Erhebung einer Einsprache dagegen (vgl. Urk. 11/399) nicht erforderlich beziehungsweise gar nicht zulässig gewesen wäre. Auf den Ergänzungsleistungsanspruch des Dezembers 2020 gelangen nach den dargelegten übergangsrechtlichen Grundsätzen das ELG und die ELV zur Anwendung, wie sie vor der Revision per 1. Januar 2021 in Kraft gestanden hatten. Für die Ermittlung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab Januar 2021 nahm die Beschwerdegegnerin die übergangsrechtlich vorgeschriebene Vergleichsrechnung vor und gelangte dabei unter Anwendung des alten Rechts zu einem höheren Anspruch als unter Anwendungen des revidierten Rechts (vgl. die Anhänge zu Urk. 11/392 und zu Urk. 11/397). Der höhere altrechtliche Anspruch gründet darauf, dass die Erwerbseinkünfte nach altArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG generell zu zwei Dritteln anzurechnen waren, wogegen nach revArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG die Erwerbseinkünfte von Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu 80 % anzurechnen sind (vgl. auch nachfolgend E. 2.2). Im Übrigen ergab die Vergleichsrechnung identische Werte, soweit diese zur Beeinflussung des Anspruchs geeignet waren. Dementsprechend liessen die Beschwerdeführenden die Anwendbarkeit des alten Rechts auf den Anspruch des Jahres 2021 zu Recht nicht in Frage stellen. Nachfolgend werden daher das ELG und die ELV, soweit nichts anderes vermerkt ist, in den bis Ende 2020 gewesenen Fassungen zitiert.”
Erwerbseinkommen: Massgeblich ist der Nettolohn; die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge sind abzuziehen. Bei Hochrechnung auf Jahresbasis sind die Gewinnungskosten zu berücksichtigen. Kurzfristige oder nicht dauerhafte Zahlungen (z. B. Schnuppergeld) sind nicht einzubeziehen.
“Für das Jahr 2019 sind die von September 2019 bis Dezember 2019 auf ein Jahr hochgerechneten Einkünfte massgebend. Das gilt ebenfalls für das Jahr 2020, sofern es nicht zu einer wesentlichen Änderung gekommen ist. Für das Jahr 2021 sind grundsätzlich die im Jahr 2020 erzielten - auf ein Jahr hochgerechneten Einkünfte massgebend (vgl. E. 3.1.2 vorstehend). Die Beschwerdeführenden beanstandeten zwar die Anrechnung des Erwerbsankommens an sich (Urk. 1 S. 2) beziehungsweise dessen Höhe (Urk. 13 S. 2), doch machten nicht geltend, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 wesentlich kleinere Einnahmen erzielen werde (Art. 23 Abs. 4 ELV). Es rechtfertigt sich daher, im strittigen Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 8. April 2021 die Einkünfte des Vorjahres heranzuziehen. Auszugehen ist bei der Festlegung der anrechenbaren Erwerbseinkünfte vom Nettolohn, denn die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge sind abzuziehen (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Rz 299 zu Art. 11 ELG). Das Schnuppergeld in der Höhe von Fr. 31.-- brutto wurde zwar zusammen mit dem Septemberlohn 2019 abgerechnet (Urk. 18/54 S. 7), doch ist es nicht vom per 2. September 2019 abgeschlossenen Arbeitsvertrag mitumfasst (Urk. 18/53). Daraus sowie mit Blick auf den Sinn des Schnupperns muss geschlossen werden, dass das Schnuppern bereits vor September 2019 beziehungsweise vor der vertragsgemässen Arbeitsaufnahme stattgefunden hat. Es ist daher aus dem Septemberlohn herauszurechnen und mangels Dauerhaftigkeit nicht bei den Einnahmen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Beim monatlich abgezogenen «Kaffeegeld» ist aufgrund der schwankenden Höhe davon auszugehen, dass die Höhe des Abzugs vom jeweiligen (Kaffee-)Bezug des Beschwerdeführers abhing und es sich demnach um freiwillig getätigte Ausgaben handelte, welche nicht a priori vom Nettolohn abzuziehen sind. Selbst falls dem nicht so sein sollte, hat der Beschwerdeführer auf jeden Fall Lebensmittel in diesem Betrag erhalten, was als Naturallohnanteil interpretiert werden könnte.”
“sowie im Dezember 2019 in der Höhe von Fr. 305.30, mithin von total Fr. 1'158.65 (vgl. Urk. 18/54 S. 4-7). Basierend auf den im Jahr 2019 erzielten Erwerbseinkünften ergibt sich damit ein auf ein Jahr hochgerechnetes anrechenbares Erwerbseinkommen von gerundet Fr. 3'476.-- (Fr. 1'158.65 : 4 x 12), von welchem in einem nächsten Schritt (vgl. Müller, a.a.O., Rz 298 f. zu Art. 11 ELG) die Gewinnungskosten abzuziehen sind (vgl. nachstehende E. 3.1.4), wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausführten (Urk. 13 S. 3).”
“Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). Das zeitlich massgebende Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) betrifft vor allem das Erwerbseinkommen. Bei Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind die laufenden Betreffnisse zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 3 ELV).”
Bei der Ermittlung nach Art. 11 ELG ist als Vermögen grundsätzlich alles zu berücksichtigen, über das die anspruchsberechtigte Person ungeschmälert verfügen kann; die Herkunft der Mittel ist unerheblich. Eine Ausnahme besteht, wenn ein Vermögenswert nicht in liquide Mittel umgewandelt werden kann oder der Zugriff verwehrt ist; in solchen Fällen entfällt die Anrechnung.
“11 LPC et comprennent notamment les rentes, pensions et autres prestations périodiques, y compris les rentes AVS et de l'AI, le produit de la fortune mobilière, ainsi qu'un dixième de la fortune nette pour les bénéficiaires de rentes de vieillesse, dans la mesure où elle dépasse CHF 37'500.- pour les personnes seules et CHF 60'000.- pour les couples (art. 11 al. 1 let. b, c et d LPC en vigueur jusqu’au 31 décembre 2023). 3.2 S’agissant des éléments à prendre en compte dans les revenus déterminants, on peut rappeler les principes suivants. Tout élément patrimonial dont peut librement disposer le bénéficiaire doit être intégré dans la fortune déterminante (ATF 127 V 368 consid. 5a). Il faut ainsi tenir compte à titre de fortune les actifs que l'assuré a effectivement reçus et dont il peut disposer sans restriction (Erwin CARIGIET / Uwe KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3ème éd. 2021, n. 581). L’origine de la fortune n’est pas déterminante pour sa prise en compte (Urs MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3ème éd. 2015, n. 352 ad art. 11 LPC). Cela a notamment pour conséquence que même la fortune constituée d’aliments fournis par des proches en vertu de l’art. 328 du Code civil suisse (CC – RS 210) - en tant que tels exclus des revenus déterminants par l’art. 11 al. 3 let. a LPC - est prise en considération lorsque l’assuré ne les a pas affectés à son entretien, mais les a déposés sur un compte d’épargne (RCC 1984/1 p. 47 consid. 2b). Il y a également lieu de prendre en considération une indemnité versée à la victime d'un accident de la circulation par une assurance ou une indemnité versée à titre de réparation morale. Le fait qu’un assuré doive d'abord puiser dans ses propres deniers avant que ses besoins courants ne soient pris en charge par les prestations complémentaires correspond à l'esprit de cette assurance (arrêt du Tribunal fédéral P 43/04 du 3 décembre 2004 consid. 3). Il y a également lieu de tenir compte dans la fortune d’une épargne constituée par des prestations d’assurance incluant des prestations complémentaires économisées (arrêt du Tribunal fédéral 9C_612/2012 du 28 novembre 2012 consid.”
“Le droit à des arriérés de prestations complémentaires est réglé de manière restrictive en raison du but de ces prestations, soit la couverture des besoins courants (Michel VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l'AVS et à l’AI, ch. 7 p. 210 ad art. 12 LPC ; arrêt du Tribunal fédéral P 37/02 du 9 aout 2002 consid. 1.2). 7. S’agissant des éléments à prendre en compte dans les revenus déterminants, on peut rappeler les principes suivants. 7.1 Tout élément patrimonial dont peut librement disposer le bénéficiaire doit être intégré dans la fortune déterminante (ATF 127 V 368 consid. 5a). Il faut ainsi tenir compte à titre de fortune les actifs que l'assuré a effectivement reçus et dont il peut disposer sans restriction (Erwin CARIGIET / Uwe KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3ème éd. 2021, n. 581). L’origine de la fortune n’est pas déterminante pour sa prise en compte (Urs MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3ème éd. 2015, n. 352 ad art. 11 LPC). Cela a notamment pour conséquence que même la fortune constituée d’aliments fournis par des proches en vertu de l’art. 328 du Code civil suisse (CC – RS 210) - en tant que tels exclus des revenus déterminants par l’art. 11 al. 3 let. a LPC - est prise en considération lorsque l’assuré ne les a pas affectés à son entretien, mais les a déposés sur un compte d’épargne (RCC 1984/1 p. 47 consid. 2b). Il y a également lieu de prendre en considération une indemnité versée à la victime d'un accident de la circulation par une assurance ou une indemnité versée à titre de réparation morale. Le fait qu’un assuré doive d'abord puiser dans ses propres deniers avant que ses besoins courants ne soient pris en charge par les prestations complémentaires correspond à l'esprit de cette assurance (arrêt du Tribunal fédéral P 43/04 du 3 décembre 2004 consid. 3). Il y a également lieu de tenir compte dans la fortune d’une épargne constituée par des prestations d’assurance incluant des prestations complémentaires économisées (arrêt du Tribunal fédéral 9C_612/2012 du 28 novembre 2012 consid.”
“Bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung sind die vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen, über welche die ergänzungsleistungsberechtigte Person ungeschmälert verfügen kann. Die Herkunft der Vermögenswerte ist für die Anrechenbarkeit unerheblich; so spielt es keine Rolle, ob es sich beim Geld auf einem Bankkonto um Ersparnisse aus Sozialhilfe, Invalidenrente, Zusatz-leistungen oder Verwandtenunterstützungen im Sinne von Art. 328 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) handelt. Mit anderen Worten: Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ist weder zu berücksichtigen, wofür Ersparnisse gedacht sind, noch aus welchen Einkommen sie gebildet worden sind (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 11 ELG Rz 352 sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 229 mit Hinweisen).”
“Der Bund und die Kantone gewähren Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, EL zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ELG). Die bundesrechtlichen EL bestehen aus der jährlichen EL und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Vermögenswerte werden nach Massgabe von Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG als Einnahmen angerechnet. Krankheits- und Behinderungskosten werden bei einem Ausgabenüberschuss vergütet resp. soweit sie einen Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 1 und 6 ELG). Da Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, dürfen nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleibt der Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte oder Vermögenswerte (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit anderen Worten: Die Anrechnung eines Sachwertes im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG beruht auf der Fiktion, dass er jederzeit in liquides Vermögen umgewandelt werden und als solches verzehrt werden kann. Ist indessen die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich oder der Zugriff darauf verwehrt, entfällt die Anrechnung (Urteil 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.1 mit Hinweis auf JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd.”
“Der Bund und die Kantone gewähren Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, EL zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ELG). Die bundesrechtlichen EL bestehen aus der jährlichen EL und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, während Art. 11 ELG die anrechenbaren Einnahmen regelt. Vermögenswerte werden nach Massgabe von Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG als Einnahmen angerechnet. Krankheits- und Behinderungskosten werden bei einem Ausgabenüberschuss vergütet resp. soweit sie einen Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 1 und 6 ELG). Da EL die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, dürfen nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleibt der Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte oder Vermögenswerte (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit anderen Worten: Die Anrechnung eines Sachwertes im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG beruht auf der Fiktion, dass er jederzeit in liquides Vermögen umgewandelt werden und als solches verzehrt werden kann. Ist indessen die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich oder der Zugriff darauf verwehrt, entfällt die Anrechnung (Urteil 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E.”
Nach Art. 11 Abs. 1 ELG werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte nur insoweit als Einnahmen angerechnet, als sie bestimmte Freibeträge übersteigen (bei Alleinstehenden jährlich Fr. 1'000, bei Ehepaaren / bestimmten Haushalten Fr. 1'500). Zudem wird ein Fünftel des Reinvermögens, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel, als Einnahme angerechnet; weitere Einkunftsarten (z.B. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Renten) sind gesondert geregelt.
“Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a), ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt (lit. c), Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV (lit.”
“Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Ausserdem ist ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt, als Einnahme anzurechnen. Gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).”
“11 Abs. 1 lit. b ELG sind Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Zum Einkommen aus beweglichem Vermögen zählen der realisierte Kapitalertrag (Bruttozinsen von Sparguthaben und Wertpapieren, Gewinnanteile) sowie die durch die Vermietung oder Verpachtung beweglicher Sachen erzielten Erträge (Pacht- und Mietzinsen), Darlehenszinsen und dergleichen (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 235 Rz. 599). Bei beweglichem Vermögen (namentlich Geld) ist grundsätzlich blosse Vermögensverwaltung zu vermuten; die Anrechnung der Erträge erfolgt damit in vollem Umfange, das heisst es gibt weder Freibeträge noch einen prozentualen Abzug (Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 128, Art. 11 Rz. 328). 4.2.2 Gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird zudem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet (vgl. vorstehend E. 1.4). 4.3 Zur Vermögenssituation hielt der Beschwerdeführer fest, es sei richtig, dass für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis 31. August 2022 und ab 1. Januar 2023 kein Vermögensverzehr berücksichtigt worden sei (Urk. 1 S. 6; S. 7 f.). Hingegen habe er aus dem Nachlass seiner Mutter und einer Schenkung von einer Schwester zwar Geld erhalten, sein Vermögen habe sich indes nicht auf Fr. 59'408.-- belaufen, wie dies die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 angenommen habe, sondern habe per 31. Dezember 2022 Fr. 28'987.20 betragen, womit sein Vermögen in dieser Zeitperiode vom 1. September bis 31. Dezember 2022 nie den Freibetrag von Fr. 50'000.-- überstiegen habe (Urk. 1 S. 6 f.). 4.4 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte gemäss Berechnungsblatt für die Periode 1.”
Öffentliche oder private Leistungen mit ausgeprägtem Fürsorgecharakter werden nicht angerechnet. Das Bundesgericht hat entschieden, dass hierzu auch kantonal verankerte Sozialhilfevergütungen für Pflegeplatz- bzw. Pflegefamilien zählen und bei der Berechnung der Ergänzungsleistung unberücksichtigt bleiben müssen; die Ergänzungsleistung soll demnach die gesamten dadurch entstehenden Betreuungskosten decken, soweit das aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt.
“Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1500 Franken übersteigen; bei invaliden Personen mit einem Anspruch auf ein Taggeld der IV wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet (aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Als Einnahmen angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Nicht angerechnet werden öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG).”
“11 Abs. 3 ELG. Dieser lasse es nicht zu, dass ungedeckte Kosten vorrangig durch eine Sozialhilfeleistung oder durch eine öffentliche oder private Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter beglichen würden. Solche Leistungen sehe die geltende kantonale sozialhilferechtliche Regelung vor, derzufolge bei Platzierung in einer Pflegefamilie die Eltern lediglich verpflichtet seien, eine Unterkunfts- und Verpflegungspauschale zu bezahlen, während die weiteren Kosten für die Betreuung durch das Gemeinwesen zu tragen seien. Eine systematische Interpretation zeige, dass Leistungen der Sozialhilfe bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen keine Rolle spielen dürften. Diese gesetzliche Regelung könne vom kantonalen Sozialhilfegesetzgeber nicht modifiziert werden. Die systematisch richtige Lösung könne folglich nur sein, dass die Ergänzungsleistung die gesamten Kosten der Betreuung in einer Pflegefamilie decken müsse. Art. 1b Abs. 2 der kantonalen Verordnung verstosse damit gegen Art. 11 Abs. 3 ELG, weshalb ihm die Anwendung zu versagen sei. Daran ändere die vom Bundesgericht im Urteil 9C_884/2018 vom 1. Mai 2019 vertretene gegenteilige Auffassung nichts, weil sich dieses darin nicht mit dem entscheidenden koordinationsrechtlichen Zusammenspiel zwischen Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe auseinandergesetzt und deshalb übersehen habe, dass die St. Galler Lösung sich nicht mit dem ELG in Übereinstimmung bringen lasse. Folglich sei bei der Anspruchsberechnung der gesamte mit der Pflegefamilie vereinbarte Tagessatz von Fr. 180.- zu berücksichtigen. Insgesamt resultiere ein Ausgabenüberschuss von Fr. 65'736.- pro Jahr, bzw. ein monatlicher Ergänzungsleistungsanspruch von Fr. 5478.- (365 x 180.- plus Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 1128.- plus Pauschale für persönliche Auslagen von Fr. 6432.- abzüglich der Einnahmen von Fr. 7524.-).”
“- als Nettoausgabe verbleibe. Diesbezüglich sei die kantonalrechtliche Regelung massgebend. Die Eltern seien gemäss der geltenden kantonalen sozialhilferechtlichen Regelung lediglich verpflichtet, die Unterkunfts- und Verpflegungspauschale zu bezahlen; die weiteren Kosten für die Betreuung seien durch das Gemeinwesen zu tragen. Diese Vergütung sei ihrer Natur nach als eine besondere Form einer typischen Sozialhilfeleistung zu qualifizieren und folglich unter Art. 11 Abs. 3 lit. b oder c ELG zu subsumieren. Eine sorgfältige systematische Interpretation zeige, dass Leistungen der Sozialhilfe bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistung keine Rolle spielen dürften. Diese gesetzliche Regelung könne vom Sozialhilfegesetzgeber nicht modifiziert werden. Die systematisch richtige Lösung könne folglich nur sein, dass die Ergänzungsleistung die gesamten Kosten decken müsse, die bei einer Betreuung in einer Pflegefamilie entstehen würden. Der Art. 1b Abs. 2 der kantonalen Vorordnung verstosse damit gegen Art. 11 Abs. 3 ELG, weshalb ihm die Anwendung zu versagen sei. Daran ändere die vom Bundesgericht im Urteil 9C_884/2018 vom 1. Mai 2019 vertretene gegenteilige Auffassung nichts, weil es sich darin nicht mit dem entscheidenden koordinationsrechtlichen Zusammenspiel zwischen den Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe auseinandergesetzt und deshalb übersehen habe, dass die St. Galler Lösung sich nicht mit dem ELG in Übereinstimmung bringen lasse. Damit wich die Vorinstanz von ihren zumindest im Sinne eines obiter dictum getätigten Überlegungen in E. 2.3 des Entscheids vom 27. Juni 2019 ab.”
Fehlen gegenteilige Hinweise, kann die Verwaltung gestützt auf den Zugang zur Rentendatenbank von der Richtigkeit der dortigen Rentenangaben ausgehen. Vorinstanzlich verbindlich festgestellte Höhe anerkannter Ausgaben ist für das Bundesgericht verbindlich.
“Die Höhe des hypothetischen Vermögens könnte nur überprüft werden, wenn bezüglich des angerechneten hypothetischen Vermögens per 1. Januar 2019 eine Sachverhaltsveränderung eingetreten wäre (siehe Erw. 1), was nicht der Fall gewesen ist. Daher ist auch der Verweis des Beschwerdeführers auf das Urteil 9C_135/2020 des Bundesgerichts vom 30. September 2020 nicht zielführend. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es sich darüber hinaus entgegen der Meinung des Beschwerdeführers um völlig unterschiedliche Fälle gehandelt hat. Im Verfahren vor dem Bundesgericht ist strittig gewesen, ob das Guthaben eines Freizügigkeitskontos bei einer rückwirkenden Zusprache einer ganzen Invalidenrente und Ergänzungsleistungen in der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ebenfalls rückwirkend als (verzehrbares) Vermögen entsprechend Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen ist (Erw. 3). Im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren ist es also nicht um die Anrechnung eines hypothetischen Vermögens (respektive eines Vermögensverzichts) nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG gegangen. Unter Berücksichtigung des unverändert gebliebenen Sparguthabens von Fr. 78.-- hat das anrechenbare Brutto-Vermögen (inkl. hypothetisches Vermögen) ab 1. Januar 2019 Fr. 170'998.-- betragen. Davon ist der Freibetrag von Fr. 37'500.-- abzuziehen. Von den verbliebenen Fr. 133'498.-- ist 1/10 als Vermögensverzehr, d.h. Fr. 13'349.-- anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin hat den anrechenbaren Vermögensverzehr somit korrekt ermittelt. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG werden als Einnahmen auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, angerechnet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer neu ab 1. Januar 2019 eine Altersrente von Fr. 10'608.-- jährlich (bisher Fr. 10'524.--) angerechnet. Da die Beschwerdegegnerin Zugang zur Rentendatenbank hat, muss davon ausgegangen werden, dass dieser Betrag korrekt ist. Jedenfalls sind die AHV/IV-Renten per 1. Januar 2019 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst worden (Schweizerische Eidgenossenschaft > Der Bundesrat > Publikationen & Service > Medienmitteilungen; www.”
“Eine andere Grundlage für die Anerkennung der Schuldzinsen als Ausgabe ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Damit bleibt die vorinstanzlich festgestellte Höhe der anerkannten Ausgaben (Fr. 39'099.-) für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1.2). Auf der Einkommensseite hat das kantonale Gericht die Frage nach der Anrechenbarkeit eines Vermögensverzehrs (im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) offengelassen und deshalb auch keinen solchen angerechnet. Der vom Beschwerdeführer genannte Betrag von Fr. 3798.- bezieht sich auf den Vermögensverzehr, wie er zuvor von der Durchführungsstelle berücksichtigt worden war. Eine entsprechende Reduktion des vorinstanzlich festgestellten anrechenbaren Vermögens fällt daher ausser Betracht. Was die Erwerbsunfähigkeitsleistungen der Generali Versicherungen im - unbestritten gebliebenen - Betrag von Fr. 12'000.- anbelangt, so hat die Vorinstanz die Anrechenbarkeit trotz der Abrechnung über das Einzelunternehmen bejaht. Das erscheint mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG zutreffend; wie es sich damit verhält, braucht aber letztlich nicht entschieden zu werden. Auch wenn die hier interessierenden Erwerbsunfähigkeitsleistungen nicht berücksichtigt werden, verbleiben mindestens anrechenbare Einnahmen in verbindlich festgestellter Höhe von Fr. 39'996.- (Renten der Invalidenversicherung und aus beruflicher Vorsorge). Demnach steht fest, dass die anrechenbaren Einnahmen höher sind als die anerkannten Ausgaben. Damit ist der hier zu beurteilende Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung ohne Weiteres zu verneinen. Die Höhe des Einnahmenüberschusses war für das vorinstanzliche Urteil unerheblich (vgl. Art. 61 lit. c ATSG), weshalb von einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung und -feststellung keine Rede sein kann.”
Für die Berechnung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind vom Rohvermögen nur solche Schulden abzuziehen, die tatsächlich entstanden und einwandfrei belegt sind. Eine bereits eingetretene Fälligkeit der Schuld ist hierfür nicht erforderlich.
“Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermögen die Schulden des EL-Ansprechers bzw. der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen abzuziehen sind (vgl. Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]), bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E.”
“Bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sind rechtsprechungsgemäss die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen unter anderem Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden (BGE 142 V 311 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden (BGE 140 V 201 E. 4.2). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_806/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2, in: SVR 2011 EL Nr. 9 S. 27; zum Ganzen: BGE 142 V 311 E. 3.1). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.2.2).”
“aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG ordnet die Anrechnung eines Teils des Reinvermögens als Einnahme an, was bedeutet, dass vom rohen Vermögen die Schulden des Ansprechers auf Ergänzungsleistungen bzw. der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen abzuziehen sind, bevor der Vermögensverzehrbetrag ermittelt wird. Als Schulden fallen neben Hypothekarschulden, Kleinkrediten bei Banken und Darlehen zwischen Privaten auch Steuerschulden in Betracht. Dabei genügt es für die Berücksichtigung einer Schuld, dass sie tatsächlich entstanden ist; ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Im Gegensatz dazu können ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, nicht abgezogen werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein. Es können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 S. 314, 140 V 201 E. 4.2 S. 205; SVR 2018 EL Nr.”
Bei mündlichen Rückerstattungsabreden mit Dritten können geleistete Unterstützungen oder ein (hypothetisch zu berücksichtigendes) Verzichtsvermögen nach Art. 11 Abs. 1 ELG relevant werden. Der Nachweis hierfür bedarf in der Regel von Belegen (Zahlungsnachweisen) und weiteren Abklärungen; namentlich kann zur Feststellung der Vereinbarung und ihrer Tragweite die Einvernahme der beteiligten Personen erforderlich sein. Liegen entsprechende Belege nicht vor, kann die Sachverhaltsklärung an die Durchführungsbehörde zurückgewiesen werden; liegt später eine tatsächliche Rückzahlung vor, kann dies als Verzichtsvermögen berücksichtigt werden.
“Das Total belief sich auf 71’638.65 Franken. Die EL-Durchführungsstelle wies am 8. September 2020 darauf hin (EL-act. 25), dass Unterlagen fehlten, die eine Rückerstattungspflicht des EL-Bezügers zum Zeitpunkt der Zahlungen belegen würden (EL-act. 25). Der EL-Bezüger liess am 29. September 2020 geltend machen, solche Belege existierten nicht (EL-act. 24). Mit einem Entscheid vom 26. November 2020 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 22). Zur Begründung führte sie an, die angebliche Rückerstattungspflicht des EL-Bezügers sei weder schriftlich definiert noch gegenüber den Steuerbehörden deklariert worden, weshalb überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen sei, dass ursprünglich keine solche Rückerstattungspflicht bestanden habe. Von den Nachzahlungen der Sozialversicherungen könne folglich kein entsprechender Abzug vorgenommen werden. Sollte der EL-Bezüger seinen Eltern die nicht einwandfrei belegten Schulden zurückzahlen, werde dies als ein Vermögensverzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG qualifiziert werden müssen. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Im Januar 2021 ging der EL-Durchführungsstelle ein Beleg zu, laut dem der EL-Bezüger seinen Eltern am 31. August 2020 einen Betrag von 77’500 Franken überwiesen hatte (EL-act. 16–2). Mit einer Verfügung vom 12. Januar 2021 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung, die mit einer Verfügung vom 18. Dezember 2020 per 1. Januar auf 777 Franken pro Monat erhöht worden war (EL-act. 20), mit Wirkung auf den 1. Februar 2021 auf 716 Franken herab (EL-act. 14). Dem Berechnungsblatt zur Verfügung (EL-act. 13) liess sich – im Vergleich mit jenem zur Verfügung vom 18. Dezember 2020 (EL-act. 18) – entnehmen, dass die EL-Durchführungsstelle neu anstatt eines Sparguthabens von 84’422 Franken und eines Sparzinses von zwei Franken ein Sparguthaben von 17’566 Franken, ein Verzichtsvermögen von 77’500 Franken, einen Sparzins von zwei Franken und einen (fiktiven) Verzichtsvermögensertrag von 29 Franken berücksichtigt hatte.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 04.11.2021 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Revision der Ergänzungsleistungen auf Gesuch hin. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Anrechnung eines hypothetischen Vermögens. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Unterstützungsleistungen der Eltern während eines laufenden IV-Verfahrens, um Sozialhilfebezug zu vermeiden. Mündliche Vereinbarung über eine Pflicht zur Rückerstattung der Unterstützungsleistungen, falls der Versicherte eine Nachzahlung von Sozialversicherungsleistungen erhält. Der Beweis der damaligen mündlichen Vereinbarung hätte nur durch eine Einvernahme des Versicherten und seiner Eltern (und allenfalls der Schwester) erbracht werden können. Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die EL-Durchführungsstelle. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2021, EL 2020/28). Entscheid vom 4. November 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2020/28 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, M.”
Die Vorschrift begründet keinen Anspruch darauf, dass eine Sparfranchise von Fr. 30'000 jederzeit unverfügbar auf einem Konto verbleiben muss. Sie regelt lediglich, dass bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nur das Vermögen, das den Betrag von Fr. 30'000 übersteigt, (teilweise) angerechnet wird. Ein Recht auf ‘Sperrung’ oder ‘Restitution’ dieser Franchise folgt daraus nicht.
“Si la fortune est supérieure au montant de la franchise, la prestation complémentaire est réduite. Si la fortune est en revanche inférieure à ce montant, elle n’est pas prise en compte (M. Valterio, op. cit., art. 11 n. 42). En l'occurrence, force est de constater que l'assurée, tant dans son opposition que dans son recours devant le Tribunal administratif, part du postulat erroné que "selon la loi, [une] somme de Fr. 30'000.- [devrait] être bloquée sur son compte" (voir dos. CCB 22/1; voir également p. 2 s. du recours). Or, contrairement à ce que semble considérer la recourante, la législation n'accorde aux bénéficiaires de PC aucun droit à disposer en tout temps d'une épargne d'au moins Fr. 30'000.‑. Le texte légal ne prévoit qu'une règle afférente au calcul des PC qui consiste à imputer, dans les revenus déterminants, un cinquième (pour les bénéficiaires de rentes de vieillesse résidant dans un home ou un hôpital) de la fortune nette excédant Fr. 30'000.- (art. 11 al. 1 let. c LPC et art. 3 LiLPC, par renvoi de l'art. 11 al. 2 LPC). Dès lors, en tant que l'intéressée demande la "restitution" de la franchise de Fr. 30'000.-, son recours est infondé et doit être rejeté. 4.5 La recourante ne peut pas non plus être suivie lorsqu'elle reproche à l'intimée d'avoir traité son dossier de façon excessivement lente et d'avoir perdu de multiples documents, circonstances qui l'auraient empêchée de percevoir les PC auxquelles elle avait droit "au regard de l'état de sa fortune". A ce propos, on rétorquera d'abord qu'à l'inverse de ce que l'intéressée semble croire, le montant des PC ne dépend pas du temps que l’autorité consacre à l’instruction d’une demande. Comme exposé précédemment, les PC ont été augmentées à juste titre à partir du 1er mai 2023, conformément à l'art. 25 al. 2 let. b OPC-AVS/AI, car c'est précisément en mai 2023 qu'ont été adressés à l'intimée les justificatifs permettant d'établir l'état de la fortune de l'assurée au 31 décembre 2022, respectivement la diminution de celle-ci par rapport à la situation qui prévalait une année plus tôt (voir c.”
“Si la fortune est supérieure au montant de la franchise, la prestation complémentaire est réduite. Si la fortune est en revanche inférieure à ce montant, elle n’est pas prise en compte (M. Valterio, op. cit., art. 11 n. 42). En l'occurrence, force est de constater que l'assurée, tant dans son opposition que dans son recours devant le Tribunal administratif, part du postulat erroné que "selon la loi, [une] somme de Fr. 30'000.- [devrait] être bloquée sur son compte" (voir dos. CCB 22/1; voir également p. 2 s. du recours). Or, contrairement à ce que semble considérer la recourante, la législation n'accorde aux bénéficiaires de PC aucun droit à disposer en tout temps d'une épargne d'au moins Fr. 30'000.‑. Le texte légal ne prévoit qu'une règle afférente au calcul des PC qui consiste à imputer, dans les revenus déterminants, un cinquième (pour les bénéficiaires de rentes de vieillesse résidant dans un home ou un hôpital) de la fortune nette excédant Fr. 30'000.- (art. 11 al. 1 let. c LPC et art. 3 LiLPC, par renvoi de l'art. 11 al. 2 LPC). Dès lors, en tant que l'intéressée demande la "restitution" de la franchise de Fr. 30'000.-, son recours est infondé et doit être rejeté. 4.5 La recourante ne peut pas non plus être suivie lorsqu'elle reproche à l'intimée d'avoir traité son dossier de façon excessivement lente et d'avoir perdu de multiples documents, circonstances qui l'auraient empêchée de percevoir les PC auxquelles elle avait droit "au regard de l'état de sa fortune". A ce propos, on rétorquera d'abord qu'à l'inverse de ce que l'intéressée semble croire, le montant des PC ne dépend pas du temps que l’autorité consacre à l’instruction d’une demande. Comme exposé précédemment, les PC ont été augmentées à juste titre à partir du 1er mai 2023, conformément à l'art. 25 al. 2 let. b OPC-AVS/AI, car c'est précisément en mai 2023 qu'ont été adressés à l'intimée les justificatifs permettant d'établir l'état de la fortune de l'assurée au 31 décembre 2022, respectivement la diminution de celle-ci par rapport à la situation qui prévalait une année plus tôt (voir c.”
Bei Einreise und in besonderen Umständen (z. B. Geburt, Pandemiesituation, Eingliederungslage) können Übergangsfristen gewährt werden; anfänglich kann deshalb kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern die geleisteten Arbeitsbemühungen als genügend anerkannt sind.
“Die Zusatzleistungen, seien es Ergänzungsleistungen, Beihilfen oder Gemeindezuschüsse, bezwecken alleine die Deckung der Lebensunterhaltskosten in der Schweiz. Beihilfen und Gemeindezuschüsse sollen zudem die vergleichsweise hohen Lebenskosten im Kanton beziehungsweise der Stadt mildern, sollte ein wirtschaftlicher Bedarf gegeben sein. Die Zusatzleistungen stellen somit ein Existenzminimum dar, welches die Grundbedürfnisse angemessen decken soll. § 19 ZLV betrifft Personen, bei denen tatsächlich erzieltes Einkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG in der Ergänzungsleistungsberechnung nur zu zwei Dritteln angerechnet wird und denen dementsprechend über das in die Berechnung einbezogene Einkommen hinausgehende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, die sie für einen allfälligen über ihre anerkannten Ausgaben hinausgehenden Unterhaltsbedarf verwenden können. Ein Anwendungsfall von § 19 ZLV liegt darüber hinaus vor, wenn eine Person auf das Erzielen eines zumutbaren Einkommens verzichtet (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) und ihr deshalb ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, da letzteres ebenfalls im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG privilegiert angerechnet wird und sie daher bei genügender Anstrengung ebenfalls über in der Ergänzungsleistungsberechnung nicht eingerechnete Mittel zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs verfügen würde (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2020.00030 vom 21. Januar 2021). Die seit Juli 2019 in der Schweiz lebende Ehegattin des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/2G, Urk. 9/3d) hat hier unbestrittenermassen bisher noch kein Erwerbseinkommen erzielt. Die Beschwerdegegnerin rechnete ihr zudem zunächst im Sinne einer Übergangsfrist nach ihrer Einreise sowie aufgrund der Geburt des Sohnes am 25. Februar 2020 und unter Berücksichtigung der Pandemiesituation kein hypothetisches Einkommen an (Urk. 2 S. 1). Da sie in der Folge trotz von der Beschwerdegegnerin als genügend anerkannten Arbeitsbemühungen keine Stelle fand (vgl. Rz.”
Zweck von Art. 11 Abs. 4 ELG (i.V.m. Art. 15b ELV) ist, zu verhindern, dass die für in einem Heim oder Spital erbrachte Pflege anfallenden Kosten sowohl durch die erhöhte EL‑Tagestaxe als auch durch die Hilflosenentschädigung doppelt gedeckt werden.
“Ausnahmebestimmungen sind weder restriktiv noch extensiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regelung auszulegen (BGE 141 V 674 E. 2.2 S. 677, 139 V 148 E. 5.2 S. 153). Der Zweck der Ausnahmebestimmung von Art. 11 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 15b ELV liegt darin zu verhindern, dass die Kosten für die in einem Heim oder Spital erhaltene Pflege einerseits durch die erhöhte Tagestaxe der EL und andererseits durch die Hilflosenentschädigung doppelt abgedeckt werden (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1904 N. 219 und S. 1917 N. 230).”
“Ausnahmebestimmungen sind weder restriktiv noch extensiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regelung auszulegen (BGE 141 V 674 E. 2.2 S. 677, 139 V 148 E. 5.2 S. 153). Der Zweck der Ausnahmebestimmung von Art. 11 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 15b ELV liegt darin zu verhindern, dass die Kosten für die in einem Heim oder Spital erhaltene Pflege einerseits durch die erhöhte Tagestaxe der EL und andererseits durch die Hilflosenentschädigung doppelt abgedeckt werden (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1904 N. 219 und S. 1917 N. 230).”
Bei der Beurteilung von Verzichtseinkommen nach Art. 11 Abs. 1 ELG sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren nicht pauschal auszuschliessen, wohl aber nur eingeschränkt zu berücksichtigen: Im invalidenversicherungsrechtlichen Bereich werden solche Faktoren rechtsprechungsgemäss nur dann ausgeklammert, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen. Im ergänzungsleistungsrechtlichen Verfahren sind jedoch alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Ferner darf nicht ohne Weiteres auf das zumutbare Invalideneinkommen nach Art. 16 ATSG abgestellt werden, da dieses auf bestimmten Fiktionen (insbesondere einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage) beruht.
“Zudem sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren rechtsprechungsgemäss bei der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit im invalidenversicherungsrechtlichen Bereich auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (BGE 147 V 234 E. 2.2, 145 V 215 E. 6.3, 143 V 409 E. 4.5.2). Im A.___-Gutachten wurden diese Faktoren denn auch unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammengefasst (Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung [ICD-10 Z55] bei fehlendem Schulbesuch und Analphabetismus, Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung [ICD-10 Z60.3], atypische familiäre Situation [ICD-10 Z60.1] bei in der Türkei lebenden Kindern, Probleme in Beziehung zum Ehepartner [ICD-10 Z63.0] bei schwierigen Eheumständen mit dem Gatten, der Traumaerfahrungen durch politische Verfolgung durchgemacht hat; Urk. 7/462/11; vgl. dazu E. 5.3.3 f. und E. 5.6.2 des Urteils vom 29. September 2022, Urk. 18 S. 38 f. und S. 45 f.). Im vorliegenden Verfahren sind dagegen alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Entsprechend kann für die Frage nach dem Vorliegen von Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG rechtsprechungsgemäss daher auch nicht ohne Weiteres etwa auf das zumutbare Invalideneinkommen nach Art. 16 ATSG, welches auf verschiedenen Fiktionen - insbesondere einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1) - beruht, abgestellt werden (BGE 141 V 343 E. 5.2). Die Antworten der Gutachter zu den Standardindikatoren, inklusive der Ausführungen zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerdeführenden 2 (Urk. 14/1/56/79), lassen somit im ergänzungsleistungsrechtlichen Bereich nicht unmittelbar auf die Verwertbarkeit der von ihnen attestierten Arbeitsfähigkeit im konkreten Arbeitsmarkt schliessen und ersetzen insbesondere nicht die Prüfung der familienrechtlichen Grundsätze, welche im Folgenden vorzunehmen ist.”
“Wird aber eine Änderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen IV-Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides geltend gemacht, haben die EL-Organe den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) selbständig zu prüfen. Sofern eine Veränderung des Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitpunkt (noch) nicht überwiegend wahrscheinlich ist, können neue revisionsrechtlich erhebliche Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (erst) im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens sowie eines EL-Anpassungsverfahrens (Art. 25 ELV) berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1-2). Da im Bereich der Ergänzungsleistungen der Grundsatz gilt, dass das mögliche Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - wie namentlich Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit und konkrete Arbeitsmarktlage - zu ermitteln ist, kann für die Frage nach dem Vorliegen von Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG nicht ohne Weiteres auf das zumutbare Invalideneinkommen nach Art. 16 ATSG, welches auf verschiedenen Fiktionen - insbesondere einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1) - beruht, abgestellt werden (BGE 140 V 267 E. 2.2, 141 V 343 E. 5.2).”
“Zudem sind psychosoziale und soziokulturelle Faktoren rechtsprechungsgemäss bei der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit im invalidenversicherungsrechtlichen Bereich auszuklammern, wenn sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (BGE 147 V 234 E. 2.2, 145 V 215 E. 6.3, 143 V 409 E. 4.5.2). Im A.___-Gutachten wurden diese Faktoren denn auch unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammengefasst (Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Bildung [ICD-10 Z55] bei fehlendem Schulbesuch und Analphabetismus, Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung [ICD-10 Z60.3], atypische familiäre Situation [ICD-10 Z60.1] bei in der Türkei lebenden Kindern, Probleme in Beziehung zum Ehepartner [ICD-10 Z63.0] bei schwierigen Eheumständen mit dem Gatten, der Traumaerfahrungen durch politische Verfolgung durchgemacht hat; Urk. 7/462/11; vgl. dazu E. 5.3.3 f. und E. 5.6.2 des Urteils vom 29. September 2022, Urk. 18 S. 38 f. und S. 45 f.). Im vorliegenden Verfahren sind dagegen alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Entsprechend kann für die Frage nach dem Vorliegen von Verzichtseinkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG rechtsprechungsgemäss daher auch nicht ohne Weiteres etwa auf das zumutbare Invalideneinkommen nach Art. 16 ATSG, welches auf verschiedenen Fiktionen - insbesondere einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1) - beruht, abgestellt werden (BGE 141 V 343 E. 5.2). Die Antworten der Gutachter zu den Standardindikatoren, inklusive der Ausführungen zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Beschwerdeführenden 2 (Urk. 14/1/56/79), lassen somit im ergänzungsleistungsrechtlichen Bereich nicht unmittelbar auf die Verwertbarkeit der von ihnen attestierten Arbeitsfähigkeit im konkreten Arbeitsmarkt schliessen und ersetzen insbesondere nicht die Prüfung der familienrechtlichen Grundsätze, welche im Folgenden vorzunehmen ist.”
Das Erwerbseinkommen des Ehegatten wird nicht zu 100% angerechnet; in Lehre und Praxis ist stattdessen häufig eine Anrechnung von 80% üblich. Dies entspricht der parlamentarischen Entscheidung, nachdem der Bundesrat ursprünglich eine vollständige Anrechnung vorgeschlagen hatte.
“A differenza delle persone con un diritto alle PC, i coniugi pienamente capaci al guadagno non danno origine ad alcun caso di previdenza assicurato nell'ambito del I pilastro. Si può pertanto presumere che essi siano integrati nel mondo del lavoro e non necessitino quindi di alcun incentivo speciale. Per tale motivo, nel suo Messaggio il Consiglio federale aveva previsto che il reddito dell'attività lucrativa del coniuge sarebbe stato computato interamente nel calcolo delle PC, ma le Camere federali, inizialmente in disaccordo fra di loro, hanno infine optato per computare tale reddito nella misura dell'80%. In merito al computo del reddito da attività lucrativa conseguito dai figli del beneficiario delle prestazioni complementari, nulla è stato detto dal Consiglio federale nel suo Messaggio del 2016 e nulla è previsto espressamente nella LPC e nell'OPC-AVS/AI, né nelle versioni in vigore fino al 31 dicembre 2020 e neppure nelle attuali in essere dal 1° gennaio 2021. 2.6. L'art. 11 LPC regola il computo dei redditi, fra i quali vi sono i proventi in denaro dell'esercizio di un'attività lucrativa, e prevede che il reddito da attività lucrativa degli aventi diritto a una rendita e dei loro familiari inclusi nel calcolo delle PC viene preso in considerazione soltanto parzialmente, ossia è privilegiato. Con questa regolamentazione viene garantito che per l'avente diritto alle PC è finanziariamente utile perseguire un'attività lucrativa (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3a ed. 2021, n. 526, pag. 208). In tal senso già il Messaggio del Consiglio federale del 21 settembre 1964 concretizzato nell'art. 3 cpv. 2 vLPC: "Il disegno del Dipartimento federale dell'interno, sottoposto per preavviso ai Cantoni e alle associazioni economiche, prevedeva di considerare integralmente i singoli elementi del reddito. In un gran numero di preavvisi, la preferenza fu, tuttavia, data a un computo solamente parziale del reddito proveniente da un'attività lucrativa o da rendite e pensioni, eccettuate quelle dell'AVS e dell'AI.”
“A differenza delle persone con un diritto alle PC, i coniugi pienamente capaci al guadagno non danno origine ad alcun caso di previdenza assicurato nell'ambito del I pilastro. Si può pertanto presumere che essi siano integrati nel mondo del lavoro e non necessitino quindi di alcun incentivo speciale. Per tale motivo, nel suo Messaggio il Consiglio federale aveva previsto che il reddito dell'attività lucrativa del coniuge sarebbe stato computato interamente nel calcolo delle PC, ma le Camere federali, inizialmente in disaccordo fra di loro, hanno infine optato per computare tale reddito nella misura dell'80%. In merito al computo del reddito da attività lucrativa conseguito dai figli del beneficiario delle prestazioni complementari, nulla è stato detto dal Consiglio federale nel suo Messaggio del 2016 e nulla è previsto espressamente nella LPC e nell'OPC-AVS/AI, né nelle versioni in vigore fino al 31 dicembre 2020 e neppure nelle attuali in essere dal 1° gennaio 2021. 2.6. L'art. 11 LPC regola il computo dei redditi, fra i quali vi sono i proventi in denaro dell'esercizio di un'attività lucrativa, e prevede che il reddito da attività lucrativa degli aventi diritto a una rendita e dei loro familiari inclusi nel calcolo delle PC viene preso in considerazione soltanto parzialmente, ossia è privilegiato. Con questa regolamentazione viene garantito che per l'avente diritto alle PC è finanziariamente utile perseguire un'attività lucrativa (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3a ed. 2021, n. 526, pag. 208). In tal senso già il Messaggio del Consiglio federale del 21 settembre 1964 concretizzato nell'art. 3 cpv. 2 vLPC: "Il disegno del Dipartimento federale dell'interno, sottoposto per preavviso ai Cantoni e alle associazioni economiche, prevedeva di considerare integralmente i singoli elementi del reddito. In un gran numero di preavvisi, la preferenza fu, tuttavia, data a un computo solamente parziale del reddito proveniente da un'attività lucrativa o da rendite e pensioni, eccettuate quelle dell'AVS e dell'AI.”
“A differenza delle persone con un diritto alle PC, i coniugi pienamente capaci al guadagno non danno origine ad alcun caso di previdenza assicurato nell'ambito del I pilastro. Si può pertanto presumere che essi siano integrati nel mondo del lavoro e non necessitino quindi di alcun incentivo speciale. Per tale motivo, nel suo Messaggio il Consiglio federale aveva previsto che il reddito dell'attività lucrativa del coniuge sarebbe stato computato interamente nel calcolo delle PC, ma le Camere federali, inizialmente in disaccordo fra di loro, hanno infine optato per computare tale reddito nella misura dell'80%. In merito al computo del reddito da attività lucrativa conseguito dai figli del beneficiario delle prestazioni complementari, nulla è stato detto dal Consiglio federale nel suo Messaggio del 2016 e nulla è previsto espressamente nella LPC e nell'OPC-AVS/AI, né nelle versioni in vigore fino al 31 dicembre 2020 e neppure nelle attuali in essere dal 1° gennaio 2021. 2.6. L'art. 11 LPC regola il computo dei redditi, fra i quali vi sono i proventi in denaro dell'esercizio di un'attività lucrativa, e prevede che il reddito da attività lucrativa degli aventi diritto a una rendita e dei loro familiari inclusi nel calcolo delle PC viene preso in considerazione soltanto parzialmente, ossia è privilegiato. Con questa regolamentazione viene garantito che per l'avente diritto alle PC è finanziariamente utile perseguire un'attività lucrativa (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3a ed. 2021, n. 526, pag. 208). In tal senso già il Messaggio del Consiglio federale del 21 settembre 1964 concretizzato nell'art. 3 cpv. 2 vLPC: "Il disegno del Dipartimento federale dell'interno, sottoposto per preavviso ai Cantoni e alle associazioni economiche, prevedeva di considerare integralmente i singoli elementi del reddito. In un gran numero di preavvisi, la preferenza fu, tuttavia, data a un computo solamente parziale del reddito proveniente da un'attività lucrativa o da rendite e pensioni, eccettuate quelle dell'AVS e dell'AI.”
Die blosse Übertragung oder Anlage von Vermögen begründet nicht automatisch einen Vermögensverzicht. Als Verzicht zu qualifizieren ist eine Anlage dann, wenn nach den bei der Investition bestehenden Umständen von Anfang an mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Totalverlust oder dem Verlust eines erheblichen Teils des Vermögens zu rechnen war. Die Wahrscheinlichkeit ist im Zeitpunkt der Anlage zu beurteilen. Die materielle Beweislast dafür, dass unter den konkreten Umständen überwiegend wahrscheinlich kein Vermögensverzicht vorliegt, trägt der Leistungsansprecher.
“Die Anlage eines Vermögens ist trotz des bestehenden Verlustrisikos grundsätzlich kein Vermögensverzicht (SVR 2007 EL Nr. 6 S. 12, P 55/05 E. 3.2). Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht (Urteil des Bundesgerichts P 53/99 vom 22. Januar 2000 E. 2b). Anders zu entscheiden ist, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage tätigen würde. Entscheidend für die Risikoabschätzung ist die allein im Zeitpunkt der Investition zu beurteilende Wahrscheinlichkeit, mit der sich das Szenario eines Totalverlustes verwirklicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 und 9C_28/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.1 mit Hinweis). Die materielle Beweislast dafür, dass - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - keine Verzichtshandlung vorliegt, trägt im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (respektive ab dem 1. Januar 2021 von Art. 11a ELG) der Leistungsansprecher (vgl. zum Vermögensverzicht Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3; zum Einkommensverzicht Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2013 vom 12. September 2013 E. 4.1). Ist der Beweis, dass unter den konkreten Umständen überwiegend wahrscheinlich mit einem Forderungsausfall nicht zu rechnen war, weder geleistet noch zu erbringen, wirkt sich dies zu Lasten des Leistungsansprechers aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2019 vom 4. November 2019 E. 5).”
“Dazu ist es lediglich notwendig, den für den Immobilienkauf notwendigen Geldbetrag bereits im Vorfeld dem Partner zu schenken und dies auch offiziell zu dokumentieren. Da das Geld damit vollständig in das Eigentum des Partners übergeht und in C.___ dabei keine Nebenabsprachen getroffen werden dürfen, empfiehlt sich dieses Vorgehen nur dann, wenn zwischen den beiden Partnern ein enges Vertrauensverhältnis besteht“). Objektiv betrachtet ist das Risiko eines Vermögensverlustes deshalb von Beginn weg sehr hoch gewesen, weshalb die „Investition“ in zwei C.___-ische Grundstücke und den Bau von zwei Häusern auf diesen Grundstücken als eine hochriskante Vermögensanlage qualifiziert werden muss. Zusammenfassend ist der Totalverlust von 284’000 Franken bei der EL-Anspruchsberechnung als ein Verzichtsvermögen zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat nicht nur die Investition von 284’000 Franken, sondern auch einen „übermässigen Vermögensverzehr“ als Vermögensverzicht im Sinne des (altrechtlichen) Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG qualifiziert. Dieses Vorgehen hat nicht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Auffassung gestanden, wonach eine „Verschwendung“ von Vermögen nicht als ein Vermögensverzicht zu qualifizieren sei, sofern die Gegenleistung adäquat gewesen sei. Im BGE 146 V 306 hat das Bundesgericht nämlich festgehalten, dass die Verschwendung von 400’000 Franken innerhalb von drei Jahren für Champagner, Blumen, Parfüms etc. kein Vermögensverzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG sei. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannt hat, ist diese Auffassung aber schon immer gesetzwidrig gewesen. Der neue Art. 11a ELG, der ausdrücklich verschwendetes Vermögen als einen Vermögensverzicht bezeichnet, hat das nun definitiv klargestellt (vgl. zum Ganzen den Entscheid EL 2018/2 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 21. August 2019). Allerdings erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als rechtswidrig, denn die Berechnung des „angemessenen“ Vermögensverbrauchs anhand einer „fiktiven BVG-Rente“ findet keine Stütze im Gesetz; zudem hat es die Beschwerdegegnerin versäumt, Abklärungen bezüglich der ausserordentlichen Anschaffungen des Ehepaars nach der Rückkehr in die Schweiz zu tätigen, obwohl auf der Hand gelegen hat, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach der ungeplanten Rückkehr unter anderem eine komplette Wohnungseinrichtung haben anschaffen müssen.”
Die ergänzungsleistungsspezifische Schadenminderungspflicht betrifft sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite. Eine Verletzung liegt nicht nur vor, wenn anrechenbare Einnahmen vermeidbar zu tief sind, sondern auch dann, wenn die anerkannten Ausgaben vermeidbar zu hoch sind. Entsprechend kann eine unangemessen erhöhte Ausgabe zu einer analogen Kürzung bzw. Anrechnung führen; der enge Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist in diesem Sinn auszulegen.
“1 ELG), ist seine Höhe nicht nur vom Betrag der anrechenbaren Einnahmen, sondern auch vom Betrag der anerkannten Ausgaben abhängig. Folglich muss die Pflicht eines EL-Bezügers, das ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um den „Schaden“ möglichst tief zu halten, nicht nur die Einnahmen-, sondern auch die Ausgabenseite betreffen: Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liegt vor, wenn die anrechenbaren Einnahmen insgesamt tiefer sind, als sie wären, wenn der EL-Bezüger seine zumutbaren Möglichkeiten zur Erzielung von anrechenbaren Einnahmen ausgeschöpft hätte, aber auch dann, wenn die anerkannten Ausgaben insgesamt höher sind, als sie wären, wenn der EL-Bezüger seine anerkannten Ausgaben auf das ihm mögliche und zumutbare Minimum beschränkt hätte. Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, weshalb – dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG folgend – nur eine Verletzung der ergänzungsleistungsspezifischen Schadenminderungspflicht in der Form von zu tiefen anrechenbaren Einnahmen mit der Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG beziehungsweise der dadurch bewirkten Leistungskürzung sollte sanktioniert werden können, während eine Verletzung der Schadenminderungspflicht in der Form von zu hohen Ausgaben folgenlos bleiben würde. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er sich ganz bewusst für eine Lösung entschieden hätte, die der Verletzung der ergänzungsleistungsspezifischen Schadenminderungspflicht nur bei einem Teil der Verzichtsfälle Rechnung tragen würde. Dies hätte nämlich eine willkürliche Ungleichbehandlung der diese Schadenminderungspflicht verletzenden Versicherten zur Folge, weil die Sanktion, also das Abstellen auf einen hypothetischen Sachverhalt ohne Verzicht, nur bei den auf anrechenbaren Einnahmen verzichtenden Versicherten eintreten könnte. Bei der Auslegung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzeswortlaut versehentlich zu eng gefasst worden ist (und dass der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG versehentlich am falschen Ort ins Gesetz eingefügt worden ist; die Norm müsste sich ausserhalb der Art.”
“Weil der massgebende „Schaden“ der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen entspricht (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG, für das kantonale Recht Art. 7 ELG/SG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG), ist seine Höhe nicht nur vom Betrag der anrechenbaren Einnahmen, sondern auch vom Betrag der anerkannten Ausgaben abhängig. Folglich muss die Pflicht eines EL-Bezügers, das ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um den „Schaden“ möglichst tief zu halten, nicht nur die Einnahmen-, sondern auch die Ausgabenseite betreffen: Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liegt vor, wenn die anrechenbaren Einnahmen insgesamt tiefer sind, als sie wären, wenn der EL-Bezüger seine zumutbaren Möglichkeiten zur Erzielung von anrechenbaren Einnahmen ausgeschöpft hätte, aber auch dann, wenn die anerkannten Ausgaben insgesamt höher sind, als sie wären, wenn der EL-Bezüger seine anerkannten Ausgaben auf das ihm mögliche und zumutbare Minimum beschränkt hätte. Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, weshalb – dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG folgend – nur eine Verletzung der ergänzungsleistungsspezifischen Schadenminderungspflicht in der Form von zu tiefen anrechenbaren Einnahmen mit der Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG beziehungsweise der dadurch bewirkten Leistungskürzung sollte sanktioniert werden können, während eine Verletzung der Schadenminderungspflicht in der Form von zu hohen Ausgaben folgenlos bleiben würde. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er sich ganz bewusst für eine Lösung entschieden hätte, die der Verletzung der ergänzungsleistungsspezifischen Schadenminderungspflicht nur bei einem Teil der Verzichtsfälle Rechnung tragen würde. Dies hätte nämlich eine willkürliche Ungleichbehandlung der diese Schadenminderungspflicht verletzenden Versicherten zur Folge, weil die Sanktion, also das Abstellen auf einen hypothetischen Sachverhalt ohne Verzicht, nur bei den auf anrechenbaren Einnahmen verzichtenden Versicherten eintreten könnte. Bei der Auslegung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzeswortlaut versehentlich zu eng gefasst worden ist (und dass der Art.”
Berücksichtigt werden nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte, über die die anspruchsberechtigte Person im Zeitpunkt der EL‑Beanspruchung ungeschmälert verfügen kann; vorbehalten bleibt der Fall des Verzichts auf Einkünfte oder Vermögenswerte. Die Anrechnung von Sachwerten (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) beruht auf der Fiktion, diese könnten jederzeit in liquide Mittel umgewandelt werden; ist die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich oder der Zugriff verwehrt, entfällt die Anrechnung.
“Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentnerinnen und Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung (vgl. Art. 112a Abs. 1 BV; Art. 2 Abs. 1 ELG; BGE 108 V 235 E. 4c). Dabei geht es darum, die laufenden Lebensbedürfnisse abzudecken, soweit sie die gesetzlich massgebende Einkommensgrenze übersteigen. Deshalb dürfen nach ständiger und von der Lehre bestätigter Rechtsprechung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die die Leistungsansprecherin oder der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleibt der Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte oder Vermögenswerte (vgl. Art. 11a ELG). Mit anderen Worten beruht die Anrechnung eines Vermögenswerts im Rahmen von Art. 11a ELG (resp. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG nach altem Recht) auf der Fiktion, dass er jederzeit in liquides Vermögen umgewandelt werden und als solches verzehrt werden kann. Ist indessen die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich oder der Zugriff darauf verwehrt, entfällt die Anrechnung (Urteile 8C_515/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 2.3; 9C_431/2022 vom 7. Juli 2023 E. 2.1.2; 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).”
“Die bundesrechtlichen EL bestehen aus der jährlichen EL und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, während Art. 11 ELG die anrechenbaren Einnahmen regelt. Vermögenswerte werden nach Massgabe von Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG als Einnahmen angerechnet. Krankheits- und Behinderungskosten werden bei einem Ausgabenüberschuss vergütet resp. soweit sie einen Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 1 und 6 ELG). Da EL die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, dürfen nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleibt der Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte oder Vermögenswerte (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit anderen Worten: Die Anrechnung eines Sachwertes im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG beruht auf der Fiktion, dass er jederzeit in liquides Vermögen umgewandelt werden und als solches verzehrt werden kann. Ist indessen die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich oder der Zugriff darauf verwehrt, entfällt die Anrechnung (Urteil 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.1 mit Hinweis).”
“2 La Confédération et les cantons accordent des prestations complémentaires destinées à couvrir les besoins vitaux des personnes qui remplissent certaines conditions (art. 2 al. 1 LPC). Les cantons peuvent accorder des prestations dépassant le cadre de la présente loi et fixer à cet effet des conditions particulières (art. 2 al. 2 1ère phrase LPC). Les prestations complémentaires fédérales se composent de la prestation complémentaire annuelle et du remboursement des frais de maladie et d'invalidité (art. 3 al. 1 LPC). L'art. 9 al. 1 LPC dispose que le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues qui excède les revenus déterminants. Selon l'art. 11 al. 1 LPC, les revenus déterminants comprennent notamment le produit de la fortune mobilière et immobilière (let. b) ; un quinzième de la fortune nette, dans la mesure où elle dépasse CHF 37’500.- pour les personnes seules (let. c) et les rentes, pensions et autres prestations périodiques, y compris les rentes de l'AVS et de l'AI (let. d) ainsi que les ressources et parts de fortune dont un ayant droit s’est dessaisi (let. g). 8.3 Par fortune au sens de l’art. 11 al. 1 LPC, il faut comprendre toutes les choses mobilières et immobilières ainsi que les droits personnels et réels qui sont la propriété de l’assuré et qui peuvent être transformés en argent liquide (par le biais d’une vente ou d’un nantissement par exemple) pour être utilisés. Il suffit que l’assuré puisse effectivement disposer de l’élément de fortune en cause (ATF 146 V 331 consid. 4.1 ; 127 V 248 consid. 4a). En effet, comme les prestations complémentaires visent à couvrir les besoins vitaux courants, seuls peuvent être pris en compte les revenus effectivement perçus et les valeurs patrimoniales disponibles dont le bénéficiaire de prestations peut disposer sans restriction. Demeure réservé le cas de la renonciation à des revenus ou à des valeurs patrimoniales (art. 11 al. 1 let. g LPC). En d'autres termes, la prise en compte d'une valeur réelle dans le cadre de l'art. 11 al. 1 let. c LPC repose sur la fiction qu'elle peut être transformée en tout temps en patrimoine liquide et consommée en tant que tel (arrêt du Tribunal fédéral 8C_515/2023 du 19 octobre 2023 consid.”
Teleologische Auslegung: Art. 11 Abs. 1 ELG ist zufolge der zitierten Kommentarliteratur nicht nur auf Fälle anzuwenden, in denen Versicherte auf anrechenbare Einnahmen verzichten, sondern auch auf Fälle, in denen Versicherte ihre Schadenminderungspflicht durch überhöhte Ausgaben verletzen. In solchen Fällen ist bei der Anspruchsberechnung auf fiktive (hypothetische) Einnahmen bzw. Ausgaben abzustellen, d. h. auf jene Einnahmen oder Ausgaben, die bei einer fiktiven Erfüllung der ergänzungsleistungsspezifischen Schadenminderungspflicht angefallen bzw. erzielt würden.
“Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er sich ganz bewusst für eine Lösung entschieden hätte, die der Verletzung der ergänzungsleistungsspezifischen Schadenminderungspflicht nur bei einem Teil der Verzichtsfälle Rechnung tragen würde. Dies hätte nämlich eine willkürliche Ungleichbehandlung der diese Schadenminderungspflicht verletzenden Versicherten zur Folge, weil die Sanktion, also das Abstellen auf einen hypothetischen Sachverhalt ohne Verzicht, nur bei den auf anrechenbaren Einnahmen verzichtenden Versicherten eintreten könnte. Bei der Auslegung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzeswortlaut versehentlich zu eng gefasst worden ist (und dass der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG versehentlich am falschen Ort ins Gesetz eingefügt worden ist; die Norm müsste sich ausserhalb der Art. 10 und 11 ELG in einem separaten Artikel befinden) respektive dass der Gesetzeswortlaut dem Sinn und Zweck der Norm nur unzureichend Rechnung trägt. Die teleologische Auslegung erfordert also die Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG nicht nur bei einem Verzicht auf anrechenbare Einnahmen, sondern auch bei einem Verzicht in der Form von überhöhten Ausgaben. Die Folge einer Verletzung der Schadenminderungspflicht ist in dieselbe: Anstelle der realen Einnahmen oder Ausgaben werden jene hypothetischen Einnahmen oder Ausgaben bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt, die bei einer (fiktiven) Erfüllung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht zufliessen respektive anfallen würden. Verzichtet ein EL-Bezüger beispielsweise auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens, ist ihm in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (bei der ausserordentlichen Ergänzungsleistung Art. 7 ELG/SG i.V.m. den beiden genannten Bestimmungen des ELG) jenes hypothetische Erwerbseinkommen anzurechnen, das er erzielen könnte, wenn er seine Schadenminderungspflicht vollumfänglich erfüllen würde. Liegt ein Verzicht in der Form von überhöhten Ausgaben vor, beispielsweise wenn sich ein EL-Bezüger nicht auf die zur Erzielung seines Erwerbseinkommens unbedingt notwendigen Gewinnungskosten beschränkt, ist bei der Anspruchsberechnung in Anwendung des Art.”
Beim Dessaisissement von Liegenschaften ist für die Ermittlung des anrechenbaren Reinvermögens nach Art. 11 ELG der Verkehrswert (valeur vénale/Marktwert) massgeblich; der Steuerwert ist hierfür nicht einschlägig. Der Verkehrswert ist demnach bei der Bewertung einzubeziehen, auch im Rahmen güter‑ und erbrechtlicher Auseinandersetzungen.
“Elle allègue qu’en retenant un indice de dessaisissement dans le cadre de la vente de l’immeuble à E.________, la CCNC est dans l’erreur. Elle estime qu’il faut retenir le montant de l’expertise de 680'000 francs dont à déduire l’impôt sur les gains immobiliers si bien que la valeur nette du dessaisissement est de 132'000 francs, dont les 9/16e la concernent soit 54'250 francs. C. La CCNC conclut au rejet du recours sans formuler d’observations. C O N S I D E R A N T en droit 1. Interjeté dans les formes et délai légaux, le recours est recevable. 2. Selon l’article 4 al. 1 let. a LPC, les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle en Suisse ont droit à des prestations complémentaires, notamment dès lors qu’elles perçoivent une rente de vieillesse de l’assurance-vieillesse et survivants. L’article 9 al. 1 LPC précise que le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues (art. 10 LPC) qui excède les revenus déterminants (art. 11 LPC). Selon l’article 11a al. 2 LPC, les revenus, parts de fortune et droits légaux ou contractuels auxquels l’ayant droit a renoncé sans obligation légale et sans contre-prestation adéquate sont pris en compte dans les revenus déterminants comme s’il n’y avait pas renoncé. Cette nouvelle disposition, entrée en vigueur le 1er janvier 2021, suite à la réforme des PC, concrétise la jurisprudence développée de longue date par le Tribunal fédéral en matière de dessaisissement (cf. ATF 140 V 267 cons. 2.2, 134 I 65 cons. 3.2 ; arrêt du TF du 17.07.2020 [9C_504/2019] cons. 2.2). Selon l’article 17a al. 4 OPC-AVS/AI, lorsque des immeubles ne servent pas d’habitation au requérant ou à une personne comprise dans le calcul de la prestation complémentaire, ils seront pris en compte à la valeur vénale. Aux termes de l’alinéa 5, en cas de dessaisissement d'un immeuble, à titre onéreux ou gratuit, la valeur vénale est déterminante pour savoir s'il y a renonciation à des parts de fortune au sens de l'article 11 al.”
“Interjeté dans les formes et délai légaux, le recours est recevable. 2. La question de savoir si la CCNC a violé le droit d’être entendu de la recourante – qui englobe tous les droits qui doivent être attribués à une partie pour qu'elle puisse faire valoir efficacement son point de vue dans une procédure (ATF 132 II 485 cons. 3.2), en particulier celui de produire des preuves ou d'obtenir qu'il soit donné suite à ses offres de preuves (ATF 135 II 286 cons. 5.1) – peut demeurer ouverte, la décision devant quoi qu'il en soit être annulée pour les motifs qui suivent. 3. Selon l’article 4 al. 1 let. a LPC, les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle en Suisse ont droit à des prestations complémentaires, notamment dès lors qu’elles perçoivent une rente de vieillesse de l’assurance-vieillesse et survivants. L’article 9 al. 1 LPC précise que le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues (art. 10 LPC) qui excède les revenus déterminants (art. 11 LPC). Selon l’article 11a al. 2 LPC, les revenus, parts de fortune et droits légaux ou contractuels auxquels l’ayant droit a renoncé sans obligation légale et sans contre-prestation adéquate sont pris en compte dans les revenus déterminants comme s’il n’y avait pas renoncé. Cette nouvelle disposition, entrée en vigueur le 1er janvier 2021, à la suite de la réforme des PC, concrétise la jurisprudence développée de longue date par le Tribunal fédéral en matière de dessaisissement (cf. ATF 140 V 267 cons. 2.2, 134 I 65 cons. 3.2 ; arrêt du TF du 17.07.2020 [9C_504/2019] cons. 2.2). Selon l’article 17a al. 4 OPC-AVS/AI, lorsque des immeubles ne servent pas d’habitation au requérant ou à une personne comprise dans le calcul de la prestation complémentaire, ils seront pris en compte à la valeur vénale. Aux termes de l’alinéa 5, en cas de dessaisissement d'un immeuble, à titre onéreux ou gratuit, la valeur vénale est déterminante pour savoir s'il y a renonciation à des parts de fortune au sens de l'article 11 al.”
“Interjeté dans les formes et délai légaux, le recours est recevable. 2. La question de savoir si la CCNC a violé le droit d’être entendu de la recourante - qui englobe tous les droits qui doivent être attribués à une partie pour qu'elle puisse faire valoir efficacement son point de vue dans une procédure (ATF 132 II 485 cons. 3.2), en particulier celui de produire des preuves ou d'obtenir qu'il soit donné suite à ses offres de preuves (ATF 135 II 286 cons. 5.1) – peut demeurer ouverte, la décision devant quoi qu'il en soit être annulée pour les motifs qui suivent. 3. Selon l’article 4 al. 1 let. a LPC, les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle en Suisse ont droit à des prestations complémentaires, notamment dès lors qu’elles perçoivent une rente de vieillesse de l’assurance-vieillesse et survivants. L’article 9 al. 1 LPC précise que le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues (art. 10 LPC) qui excède les revenus déterminants (art. 11 LPC). Selon l’article 11a al. 2 LPC, les revenus, parts de fortune et droits légaux ou contractuels auxquels l’ayant droit a renoncé sans obligation légale et sans contre-prestation adéquate sont pris en compte dans les revenus déterminants comme s’il n’y avait pas renoncé. Cette nouvelle disposition, entrée en vigueur le 1er janvier 2021, suite à la réforme des PC, concrétise la jurisprudence développée de longue date par le Tribunal fédéral en matière de dessaisissement (cf. ATF 140 V 267 cons. 2.2, 134 I 65 cons. 3.2 ; arrêt du TF du 17.07.2020 [9C_504/2019] cons. 2.2). Selon l’article 17a al. 4 OPC-AVS/AI, lorsque des immeubles ne servent pas d’habitation au requérant ou à une personne comprise dans le calcul de la prestation complémentaire, ils seront pris en compte à la valeur vénale. Aux termes de l’alinéa 5, en cas de dessaisissement d'un immeuble, à titre onéreux ou gratuit, la valeur vénale est déterminante pour savoir s'il y a renonciation à des parts de fortune au sens de l'article 11 al.”
“Dies kann mit Blick auf die Aktenlage bejaht werden. Durch das Zugrundelegen des Steuerwertes der Liegenschaft, statt des massgeblichen Verkehrswertes bei der Berechnung des Vermögens sind die ursprünglichen Berechnungen und Leistungsverfügungen zweifellos unrichtig. Eine Berichtigung ist im Hinblick auf die Höhe der ausgerichteten Leistungen von erheblicher Bedeutung. Es erweist sich somit als im Grundsatz korrekt, dass die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab Dezember 2017 bis Februar 2019 und die Krankheitskosten von Januar 2018 bis zum 23. Juli 2018 unter Einbezug des Verkehrswertes der Liegenschaft neu berechnet und die Differenz zwischen der alten und wiedererwägungsweise neu angestellten EL-Berechnung mit Verfügung vom 19. März 2019, respektive 24. April 2019 zurückfordert. Zu prüfen bleibt nun noch, ob die Beschwerdegegnerin die Höhe der Rückforderung korrekt ermittelt hat. 7. 7.1. Wie bereits dargelegt (so Ziff. 5.1 hiervor) werden die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG bei Altersrentnerinnen ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt, eingerechnet, was bedeutet, dass die Schulden des EL-Ansprechers abzuziehen sind. (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014, E. 2). In diesem Sinne hält auch die WEL, Rz 3433.05 klar fest, dass vom rohen Vermögen die nachgewiesenen Schulden abzuziehen sind. Hinsichtlich der Höhe der Rückerstattung ist zunächst festzuhalten, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den Verkehrswert der Liegenschaft unter Berücksichtigung der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung zum jeweils aktuellen Wechselkurs in die EL-Berechnung einzubeziehen nicht zu beanstanden ist und im Übrigen auch nicht gerügt wird. 7.2. Die Mutter der Beschwerdeführerin trat gemäss den vorliegenden Akten im April 2018 zunächst ins Spital und in der Folge ins J____ ein, wo sie bis zu ihrem Tod am 6. Februar 2019 blieb. Es entstanden hierbei auf der Ausgabenseite hohe effektive monatliche Kosten für den Heimaufenthalt (April 2018: CHF 5990.”
Bei teilweiser Vermietung einer selbstbewohnten Liegenschaft ist es nicht angezeigt, den vollen Eigenmietwert zusätzlich zu den tatsächlichen Mieteinnahmen einfach zu kumulieren. Das angeführte Beispiel zeigt, dass der Eigenmietwert als fiktive Grösse im EL-System gegebenenfalls dazu dient, eine fiktive Einnahme zu kompensieren; eine doppelte volle Anrechnung von Eigenmietwert und realen Mieten führt zu offensichtlichen Verzerrungen. Das EL-Recht sieht zudem vor, den Eigenmietwert im Rahmen der Eigentümerregelung als Einnahme zu berücksichtigen und entsprechende Ausgaben (z. B. Gebäudeunterhalt, Hypothekarzinsen) davon abzuziehen.
“S. von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG kann allerdings nur ausgegangen werden, wenn die Erzielung der fraglichen Einnahmen nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist. Diese Voraussetzung dürfte kaum je erfüllt sein, denn zum einen ist es, wie oben bereits erwähnt, das (in der Erhöhung des Vermögensfreibetrages bei einer selbstbewohnten Liegenschaft augenfällig gewordene) Bestreben des Gesetzgebers, den EL-Bezügern ein möglichst langes Verbleiben in der eigenen Liegenschaft zu ermöglichen. Zum andern hat es bis zum Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2013 (9C_429/2013) einer langjährigen höchstrichterlichen Praxis entsprochen, bei der Annahme eines Verzichts im Zusammenhang mit dem Wohnen sehr zurückhaltend zu sein. Im Normalfall kann deshalb darin, dass ein EL-Bezüger in der eigenen Liegenschaft wohnt, deren Eigenmietwert nach Abzug der Gebäudeunterhaltskosten und der Hypothekarzinsen so hoch ist, dass er über dem massgebenden maximalen Mietzinsabzug liegt, kein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG erblickt werden (zum Ganzen siehe auch EL 2013/23 E. 1). Im vorliegenden Fall, in dem Einnahmen aus der teilweisen Vermietung der selbstbewohnten Liegenschaft generiert werden, wird augenscheinlich, dass die Anrechnung einer fiktiven Ausgabe im Betrag des Eigenmietwerts einzig bezweckt, eine fiktive Einnahme zu kompensieren: Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheverfahren selbst eingesehen, dass es absurd wäre, neben den tatsächlichen Mieteinnahmen von Fr. 7'800.-- zusätzlich den gesamten Eigenmietwert von Fr. 9'620.-- als fiktiven Ertrag anzurechnen, denn damit stünden einem gesamten (teilweise fiktiven) Liegenschaftsertrag von Fr. 17'420.-- nur fiktive (Kompensations-) Ausgaben von Fr. 9'620.-- gegenüber. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb auf der Ausgabenseite lediglich die Differenz zwischen dem Betrag des Eigenmietwerts und den Mieterträgen, also einen völlig willkürlichen Betrag, als fiktive Mietzinseinnahme angerechnet. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin zeigt klar auf, dass die Anrechnung des Betrages des Eigenmietwertes als fiktive Ausgabe ausschliesslich der Kompensation einer sinnlosen Anrechnung des Eigenmietwertes als fiktive Einnahme dient.”
“Das ELG trifft bei Personen, die nicht längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), bei den anerkannten Ausgaben zur Deckung des existenziellen Wohnbedürfnisses – abgesehen von Personen mit Recht zur Nutzniessung oder mit Wohnrecht – eine Unterscheidung zwischen Mietern und Eigentümern. Bei Mietern wird unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und gegebenenfalls (d.h. bei Personen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] zu zahlen haben) eine Pauschale für die Heizkosten (Art. 16b ELV) als anerkannte Ausgaben angerechnet. Demgegenüber können Eigentümer, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen, die Gebäudeunterhaltkosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG) sowie eine Pauschale für Nebenkosten gemäss aArt. 16a ELV und – abweichend vom Wortlaut von aArt. 10 Abs. 1 lit. b ELG – den Eigenmietwert bis zum Höchstbetrag des Mietzinses abziehen, wobei Letzterer im Gegenzug als Einnahme berücksichtigt wird (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 12 ELV; BGE 126 V 252 E. 3 S. 257; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 153 f.). Entsprechend dieser Zweiteilung in Mieter einerseits und Eigentümer andererseits knüpfen die jeweils anerkannten Ausgaben begrifflich an eine Mietwohnung bzw. an eine Liegenschaft an.”
Bei ausserordentlicher Abnahme von Vermögen muss die leistungsanspruchende Person die Tatsachen behaupten und möglichst belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist das frühere Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass die Hingabe zur Erfüllung einer Rechtspflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgte. Massgeblicher Beweisgrad ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit; gelingt der Nachweis nicht, kann die Behörde ein hypothetisches Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag anrechnen.
“1 La definizione di rinuncia a parti di sostanza predisposta all'art. 11a cpv. 2 LPC attualmente in vigore corrisponde a quanto sviluppato precedentemente dalla giurisprudenza del Tribunale federale (cfr. DTF 146 V 306 consid. 2.3.1; DTF 140 V 267 consid. 2.2; DTF 134 I 65 consid. 3.2; DTF 131 V 329 consid. 4.4; DTF 123 V 35 consid. 1; DTF 115 V 352 consid. 5c). Nei principali casi di rinuncia a seguito di alienazioni, la dottrina include le donazioni e gli anticipi ereditari, citando altresì i contributi di mantenimento a familiari che oltrepassano gli obblighi legali, i giochi in denaro o ancora gli investimenti ad alto rischio (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3a ed. 2021, pagg. 244 seg.; MEIER/RENKER, Eckpunkte und Probleme der EL-Reform, RSAS 2020 pag. 5; MICHEL MOOSER, La prise en compte de la fortune dans le calcul des prestations complémentaires et des subventions aux frais d'acompagnement, Revue fribourgeoise de jurisprudence [RFJ] 2020 pag. 123; RIEMER-KAFKA/WITTWER, Der Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalauszahlung in der zweiten Säule [2. Teil], RSAS 2013 pag. 424). 7.2.3.4.2 Va quindi rilevato che, da un punto di vista temporale, nel calcolo delle prestazioni complementari è in generale irrilevante la BGE 150 V 198 S. 207 data in cui è stata effettuata la rinuncia (DTF 146 V 306 consid. 2.3.1; sentenze 9C_667/2021 del 17 maggio 2022 consid. 3.3; 9C_435/2017 del 19 giugno 2018 consid. 3.2; 9C_846/2010 del 12 agosto 2011 consid. 4.2.2). La persona che ne fa la richiesta deve partecipare al chiarimento dei fatti giuridicamente rilevanti nell'ambito del suo obbligo di collaborazione (art. 43 cpv. 1 e art. 61 lett. c LPGA in unione con l'art. 2 LPGA e l'art. 1 cpv. 1 LPC). In particolare, in caso di diminuzione straordinaria della sostanza, ella deve allegare e, per quanto possibile, comprovare i fatti che escludono una rinuncia alla sostanza, ovvero se la stessa è stata ceduta in adempimento di un obbligo legale o in cambio di un corrispettivo adeguato.”
“Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, das heisst wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; BGE 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweis).”
“Dass eine Vermögenshingabe gegen eine adäquate Gegenleistung oder aufgrund einer Rechtspflicht erfolgt ist, ist als anspruchsbegründende Tatsache von der leistungsansprechenden Person zu beweisen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist und sie die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat, und zwar in dem Sinne, dass sie sich das angeblich entäusserte Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) anrechnen lassen muss (BGE 121 V 204 E. 6a; AHI 1995 S. 167 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts P 38/06 vom 11. Oktober 2007 E. 3.3.1).”
Bei anrechenbaren Einkünften/Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 ELG), wird der anzurechnende Betrag nach den einschlägigen Verordnungsbestimmungen jährlich um Fr. 10'000.– vermindert (vgl. Art. 17a/17e ELV). Der Wert bzw. Betrag des Verzichts ist dabei zum massgeblichen Zeitpunkt (in der Regel 1. Januar des Folgejahres) zu übertragen und danach jährlich zu vermindern (Wertfortschreibung/zeitliche Übertragung).
“Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG sind Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen als Einnahmen anzurechnen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird zudem ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet. Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Nach Art. 17a ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.- vermindert. Nach Art. 17 Abs. 1 ELV (in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist (BGE 142 V 311 E. 3.3).”
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sind in Art. 10 ELG, die anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG und in Art. 11a ELG (in Kraft seit Anfang 2021) aufgelistet. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG die Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, sowie nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ein Prozentsatz des Reinvermögens – bei Bezügerinnen und Bezügern einer Invalidenrente ein Fünfzehntel –, soweit es einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Dieser Freibetrag des Reinvermögens belief sich unter der Herrschaft von altArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG auf Fr. 37'500.-- für Alleinstehende und Fr. 60'000.-- für Ehepaare; im revidierten Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wurde er auf Fr. 30'000.-- beziehungsweise Fr. 50'000.-- herabgesetzt. Zeitlich massgebend ist nach Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Ebenfalls als Einnahmen angerechnet werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist. Dies war bis Ende 2020 in Art. 11 Abs. 1 altlit. g ELG statuiert; seit Anfang 2021 findet sich die Regelung dazu in Art. 11a ELG. Nach der Regelung in altArt. 17a ELV (bis Ende 2020) und Art. 17e ELV (seit Anfang 2021) wird sodann der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (je Abs. 1); dabei ist der Wert beziehungsweise Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (je Abs. 2), und für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1.”
Ist eine Liegenschaft im Eigentum des EL-Bezügers oder einer in die Berechnung einbezogenen Person und wird sie mindestens von einer dieser Personen selbst bewohnt, so bleibt der Liegenschaftswert bis CHF 112'500.– unberücksichtigt; nur der über CHF 112'500.– liegende Wert wird beim anrechenbaren Vermögen berücksichtigt.
“Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung einen Fünfzehntel und bei Personen, die das ordentliche Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 überschritten haben, einen Zehntel. Der Freibetrag beläuft sich bei alleinstehenden Personen auf Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren auf Fr. 60'000.-- und auf Fr. 15'000.-- bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Gehört der EL-Bezügerin oder dem EL-Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der EL eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.--übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen. Diese Bestimmung hat sich mit Inkrafttreten der EL-Reform per 1. Januar 2021 dahingehen geändert, als der Vermögensfreibetrag bei alleinstehenden Personen auf Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren auf Fr. 50'000.- - reduziert wurde (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz.”
“Dabei ist unbeachtlich, ob der Parkplatz von der Liegenschaft getrennt vermietet werden könnte oder nicht (vgl. hierzu EL-act. 8, Dossier 3). Die übrigen Ausgabenpositionen hat die Beschwerdegegnerin korrekt bemessen. Sofern das Gericht nachfolgend zum Schluss kommt, dass die Beschwerdegegnerin für die Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen basierend auf einer vollen Erwerbstätigkeit angerechnet hat, belaufen sich die anrechenbaren Ausgaben ab 1. März 2021 somit auf total Fr. 64'440.-- (statt Fr. 64'395.--) und ab 1. Januar 2022 auf total Fr. 64'518.-- (statt Fr. 64'476.--). Als Einnahmen wird bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt, angerechnet; hat der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Die Beschwerdegegnerin hat ein Sparguthaben von Fr. 6'166.-- angerechnet. Dabei hat sie lediglich das Sparguthaben auf zwei Bankkonten per 31. Dezember 2020 berücksichtigt, nämlich die Fr. 1'563.43 auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers (EL-act. 31-7, Dossier 1) und die Fr. 4'603.28 auf dem gemeinsamen Hypozinskonto des Ehepaares (EL-act. 31-8, Dossier 1). Der Beschwerdeführer hat mit der EL-Anmeldung jedoch noch zwei Quittungen von weiteren Konten eingereicht, eines bei der C.___ mit einem verfügbaren Guthaben von Fr. 10'442.69 und eines bei der Bank D.___ mit einem aktuellen Saldo von Fr. 8'348.30 am 17. Mai”
“Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1‘000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Ausserdem ist ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37‘500.-- übersteigt, als Einnahme anzurechnen. Gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).”
Nach Art. 11 Abs. 1 ELG sind auch Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist. Hierzu gehören nach der Rechtsprechung fingierte (hypothetische) Erwerbseinkünfte, etwa bei unterbezahlter oder unentgeltlicher Tätigkeit, die wie tatsächlich erzielte Erwerbseinkünfte zu berücksichtigen sind.
“b ELG die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen zu den anrechenbaren Einnahmen. Bei Erträgen aus Wohneigentum sind nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen als Abzüge zugelassen, und zwar in ihrer Summe (vgl. BGE 138 V 17) bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft. Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt nach Art. 16 ELV ein Pauschalabzug, welcher dem Abzug für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, subsidiär dem Abzug für die direkte Bundessteuer entspricht. Im Kanton Zürich beläuft sich die Pauschale auf 20 % des Brutto-Mietertrags beziehungsweise des Brutto-Mietwertes (Ziffer II der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens vom 7. September 2002; Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften, Rz. 49 ff.). Schliesslich sind nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch die Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist.”
“Erwerbseinkünfte, auf die verzichtet wird, sind nach Art. 11a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG wie effektiv erzielte Erwerbseinkünfte als Einnahmen anzurechnen (vgl. vorstehend E. 2.4). Nicht nur jene Person, die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl ihr dies möglich und zumutbar wäre, sondern auch die Person, die ohne zwingenden Grund zu einem zu tiefen Lohn oder unentgeltlich erwerbstätig ist, verzichtet auf Erwerbseinkünfte. Diese Regelung beruht auf der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht, laut der ein EL-Ansprecher, eine EL-Ansprecherin oder eine in die Anspruchsberechnung einbezogene Person ihren Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft finanzieren muss. Die Ergänzungsleistung soll nur jenen Teil des Existenzbedarfs decken, den der EL-Ansprecher oder die EL-Ansprecherin und die in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen auch bei pflichtgemässem Bemühen nicht selbst finanzieren können. Eine Verletzung dieser Schadenminderungspflicht wird im Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG durch die Anrechnung fingierter Erwerbseinkünfte - in der Praxis als hypothetisches Erwerbseinkommen bezeichnet - Rechnung getragen.”
Einkünfte aus Vermögen sind grundsätzlich als Einkommen anzurechnen, sofern sie nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen. Dazu gehören namentlich Erträge des unbeweglichen Vermögens wie Miet‑ und Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte sowie der Mietwert der eigenen Wohnung, soweit dieser nicht bereits im Erwerbseinkommen enthalten ist.
“Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Dazu gehören auch Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist (BSV, Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2020, Rz. 3433.01).”
Bei Heim- oder Spitalaufenthalt wird für die Leistungsberechnung ein Fünftel des Reinvermögens, das Fr. 30'000 übersteigt, angerechnet. Die Gesetzeslage gewährt keinen Anspruch darauf, jederzeit über eine "blockierte" Franchise von Fr. 30'000 zu verfügen.
“Si la fortune est supérieure au montant de la franchise, la prestation complémentaire est réduite. Si la fortune est en revanche inférieure à ce montant, elle n’est pas prise en compte (M. Valterio, op. cit., art. 11 n. 42). En l'occurrence, force est de constater que l'assurée, tant dans son opposition que dans son recours devant le Tribunal administratif, part du postulat erroné que "selon la loi, [une] somme de Fr. 30'000.- [devrait] être bloquée sur son compte" (voir dos. CCB 22/1; voir également p. 2 s. du recours). Or, contrairement à ce que semble considérer la recourante, la législation n'accorde aux bénéficiaires de PC aucun droit à disposer en tout temps d'une épargne d'au moins Fr. 30'000.‑. Le texte légal ne prévoit qu'une règle afférente au calcul des PC qui consiste à imputer, dans les revenus déterminants, un cinquième (pour les bénéficiaires de rentes de vieillesse résidant dans un home ou un hôpital) de la fortune nette excédant Fr. 30'000.- (art. 11 al. 1 let. c LPC et art. 3 LiLPC, par renvoi de l'art. 11 al. 2 LPC). Dès lors, en tant que l'intéressée demande la "restitution" de la franchise de Fr. 30'000.-, son recours est infondé et doit être rejeté. 4.5 La recourante ne peut pas non plus être suivie lorsqu'elle reproche à l'intimée d'avoir traité son dossier de façon excessivement lente et d'avoir perdu de multiples documents, circonstances qui l'auraient empêchée de percevoir les PC auxquelles elle avait droit "au regard de l'état de sa fortune". A ce propos, on rétorquera d'abord qu'à l'inverse de ce que l'intéressée semble croire, le montant des PC ne dépend pas du temps que l’autorité consacre à l’instruction d’une demande. Comme exposé précédemment, les PC ont été augmentées à juste titre à partir du 1er mai 2023, conformément à l'art. 25 al. 2 let. b OPC-AVS/AI, car c'est précisément en mai 2023 qu'ont été adressés à l'intimée les justificatifs permettant d'établir l'état de la fortune de l'assurée au 31 décembre 2022, respectivement la diminution de celle-ci par rapport à la situation qui prévalait une année plus tôt (voir c.”
Akzeptiert die versicherte Person im Rahmen einvernehmlicher oder freiwilliger Regelungen übermässige Unterhaltszahlungen, ist dies als Verzichtshandlung zu werten. Gemäss Art. 11 Abs. 1 (lit. g) ELG sind in einem solchen Fall nur die den wirtschaftlichen Verhältnissen der unterhaltspflichtigen versicherten Person und dem Bedarf der unterhaltsberechtigten Person angemessenen Unterhaltsbeiträge anzuerkennen; darüber hinausgehende, unangemessene Zahlungen bleiben unberücksichtigt.
“Akzeptiert eine versicherte Person im Rahmen einer erstmaligen zivilrechtlichen Auseinandersetzung über ihre familienrechtliche Unterhaltspflicht zu hohe Unterhaltsbeiträge, so ist darin eine Verzichtshandlung zu erblicken. Gestützt auf aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist in einem solchen Fall zu fingieren, dass gar kein Verzicht stattgefunden hat. Das heisst er ist so zu behandeln, wie wenn er angemessene Unterhaltszahlungen erbringen würde, wobei darüber hinausgehende unangemessene Zahlungen unberücksichtigt bleiben. Die EL-Durchführungsstelle muss dazu – nach den einschlägigen zivilrechtlichen Kriterien – die den wirtschaftlichen Verhältnissen der unterhaltspflichtigen versicherten Person und dem Bedarf der unterhaltsberechtigten Person angemessene Unterhaltsbeiträge ermitteln und nur diese zum Abzug zulassen. Eine Abänderung der zivilrechtlichen Regelung der Unterhaltspflicht wird nämlich kaum je möglich sein, weil die versicherte Person entweder in eine entsprechende amtliche oder gerichtliche Regelung eingewilligt hat oder weil sie diese Regelung in Rechtskraft hat erwachsen lassen.”
“Wenn ein EL-Ansprecher unter Berücksichtigung seiner bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse übersetzte oder sogar überhaupt nicht geschuldete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge erbringt, liegt eine Verzichtshandlung vor. aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG zwingt dazu, nur die den wirtschaftlichen Verhältnissen des EL-Ansprechers angemessene Unterhaltsbeiträge anzuerkennen. Dabei sind zwei Sachverhaltskonstellationen zu unterscheiden:”
Art. 11 Abs. 2 ELG erlaubt den Kantonen, für in Heimen oder Spitälern lebende Personen vom in Art. 11 Abs. 1 lit. c vorgesehenen Vermögensverzehr abzuweichen und diesen auf höchstens einen Fünftel zu erhöhen. Mehrere Kantone (u. a. Vaud, Genève, Basel‑Stadt und Zürich) haben diese Möglichkeit in Erlassen umgesetzt und setzen für Heimbewohnende/Spitalinsassen konkret einen Vermögensverzehr von einem Fünftel fest.
“Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend festlegen und auf höchstens einen Fünftel erhöhen (vgl. Art. 11 Abs. 2 ELG). Gemäss Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 27. November 2008 (EG ELG; BSG 841.31) wird bei Altersrentnerinnen und -rentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet.”
“1 LPC, les revenus déterminants comprennent notamment le produit de la fortune mobilière et immobilière, y compris la valeur annuelle d’un usufruit ou d’un droit d’habitation ou la valeur locative annuelle d’un immeuble dont le bénéficiaire de prestations complémentaires ou une autre personne comprise dans le calcul de ces prestations est propriétaire, et qui sert d’habitation à l’une de ces personnes au moins (let. b) ; un quinzième de la fortune nette, un dixième pour les bénéficiaires de rentes de vieillesse, dans la mesure où elle dépasse 30'000 fr. pour les personnes seules, 50'000 fr. pour les couples et 15'000 fr. pour les orphelins et les enfants donnant droit à des rentes pour enfant de l’AVS ou de l’AI (let. c, première phrase), ainsi que les rentes, pensions et autres prestations périodiques, y compris les rentes de l’AVS et de l’AI (let. d). d) Pour les personnes vivant dans un home ou dans un hôpital, les cantons peuvent fixer le montant de la fortune qui sera pris en compte en dérogeant à l’al. 1 let. c. Les cantons sont autorisés à augmenter, jusqu’à concurrence d’un cinquième, ce montant (art. 11 al. 2 LPC). e) Le canton de Vaud a fait usage de cette possibilité et prévoit à l’art. 14 RLVPC-RFM (règlement vaudois du 1er mai 2019 d’application de la loi du 13 novembre 2007 sur les prestations complémentaires à l’assurance vieillesse, survivants et invalidité et sur le remboursement des frais de maladie et d’invalidité en matière de prestations complémentaires ; BLV 831.21.1) que le montant de fortune pris en compte pour les bénéficiaires d’une rente de vieillesse vivant dans un home est fixé à un cinquième. 4. a) Depuis le 1er janvier 2021, les autres revenus, parts de fortune et droits légaux ou contractuels auxquels l’ayant droit a renoncé sans obligation légale et sans contre-prestation adéquate sont pris en compte dans les revenus déterminants comme s’il n’y avait pas été renoncé (art. 11a al. 2 LPC). Les conditions relatives à l’absence d’obligation légale et à l’absence de contre-prestation adéquate ne doivent pas être remplies de façon cumulative (cf. Message du Conseil fédéral du 16 septembre 2016 relatif à la modification de la loi sur les prestations complémentaires [Réforme PC], FF 2016 7322).”
“Les PCF se composent de la prestation complémentaire annuelle et du remboursement des frais de maladie et d’invalidité (art. 3 al. 1 LPC). L’art. 9 al. 1 LPC dispose que le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues qui excède les revenus déterminants. Les revenus déterminants comprennent notamment les rentes, pensions et autres prestations périodiques, y compris les rentes de l'AVS et de l'assurance-invalidité (art. 11 al. 1 let. d LPC), un dixième de la fortune nette pour les bénéficiaires de rentes de vieillesse, dans la mesure où elle dépasse CHF 37'500.- pour les personnes seules (art. 11 al. 1 let. c LPC) et les ressources et parts de fortune dont un ayant droit s’est dessaisi (art. 11 al. 1 let. g LPC). Pour les personnes vivant dans un home ou dans un hôpital, les cantons peuvent fixer le montant de la fortune qui sera pris en compte en dérogeant à l’art. 11 al. 1 let. c LPC. Les cantons sont autorisés à augmenter, jusqu’à concurrence d’un cinquième, ce montant (art. 11 al. 2 LPC). Le canton de Genève a fait usage de cette possibilité puisqu'il a prévu, à l'art. 2 al. 2 LPFC, que la part de la fortune nette prise en compte dans le calcul du revenu déterminant est de un cinquième pour les bénéficiaires de rentes de vieillesse, après déduction des franchises prévues par l'art. 11 al. 1 let. c LPC. Le droit à une prestation complémentaire annuelle prend naissance le premier jour du mois au cours duquel la demande est déposée, pour autant que toutes les conditions légales soient remplies (art. 12 al. 1 LPC). 7.1.2 Les dispositions précitées n'ont pas connu de modifications avec l'entrée en vigueur de la réforme des PC au 1er janvier 2021, mis à part les art. 11 al. 1 let. g LPC (abrogé) et 9 al. 1 LPC (modifié dans le sens que le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues qui excède les revenus déterminants, mais au moins au plus élevé des montants suivants : la réduction des primes la plus élevée prévue par le canton pour les personnes ne bénéficiant ni de prestations complémentaires ni de prestations d’aide sociale [let.”
“Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der Verkaufswert (Marktpreis) zu verstehen, den eine Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr aufweist (BGE 120 V 10 E. 1 S. 12; Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 7.1.1; vgl. auch die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zur ELV-Revision vom 16. September 1998, in: AHI 1998 S. 273 f.). Die Ermittlung des so verstandenen Verkehrswertes setzt grundsätzlich eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus. Diese Methode hat aber den Nachteil, dass sie erheblichen Aufwand sowie Kosten verursacht, namentlich wenn die Zahl der betroffenen EL-Verfahren hoch ist. Deshalb kann aus Praktikabilitätsgründen eine Marktwertermittlung erfolgen, die sich, soweit möglich und sinnvoll, auf geeignete anderweitig ermittelte Schätzungswerte stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 6.3.4; SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 E. 6a). 2.4. Der gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG als Einnahme anzurechnende Vermögensverzehr bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern in Heimen und Spitälern wird im Kanton Basel-Stadt gestützt auf Art. 11 Abs. 2 ELG auf einen Fünftel festgesetzt (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen vom 11. November 1987 [EG/ELG; SGS 832.700]). 2.5. Solange eine Verfügung noch nicht rechtskräftig ist, kann sie von der EL-Stelle widerrufen und neu beurteilt werden; hierfür muss im Gegensatz zur Wiedererwägung keine zweifellose Unrichtigkeit vorliegen (vgl. die Wegleitung zu den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Nr. 4830.01 unter Hinweis auf BGE 107 V 191 in Fussnote 326). 3. 3.1. Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin. 3.2. Gemäss den Verkehrswertschätzungen der Steuerverwaltung I____ betrug der Verkehrswert der Liegenschaft in G____ am 3. Juli 2019 CHF 1'466'000.00 (Schätzung vom 04.07.2019, AB 9) und zum Zeitpunkt des Erbganges vom 3. Oktober 2014 CHF 1'371'000.00 (Schätzung vom 08.07.2019, AB 10). Zuvor hatte das Erbschaftsamt I____ wegen des Inventars über den Nachlass von D____ am 4.”
“Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2020 geltenden Fassung) werden ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-, bei Ehepaaren Fr. 60'000.- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.- übersteigt, als Einnahmen angerechnet. Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend davon festlegen, wobei sie ihn auf höchstens einen Fünftel erhöhen können (Art. 11 Abs. 2 ELG). Der Kanton Zürich hat von der Kompetenz in Art. 11 Abs. 2 ELG mit Erlass des § 11 Abs. 3 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) vom 7. Februar 1971 (LS 831.3) Gebrauch gemacht. Danach beträgt der Vermögensverzehr für Personen in Heimen und Spitälern nach Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG bei Altersrentnerinnen und -rentnern einen Fünftel, bei den übrigen Personen einen Fünfzehntel.”
“Gemäss Art. 11 Abs. 2 ELG können die Kantone für die in Heimen oder Spitälern lebenden Personen den Vermögensverzehr abweichend von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festlegen und diesen auf höchstens einen Fünftel erhöhen. Der Kanton Zürich hat von der ihm in Art. 11 Abs. 2 ELG eingeräumten Kompetenz mit Erlass von § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Gebrauch gemacht. Gemäss dieser Bestimmung beträgt der Vermögensverzehr für Personen in Heimen und Spitälern nach Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG bei Altersrentnerinnen und -rentnern einen Fünftel und bei den übrigen Personen einen Fünfzehntel.”
Schulden zur Deckung von Lebenshaltungskosten sind beim Abzug nach Art. 11 Abs. 1 ELG nicht zu berücksichtigen, soweit diese Kosten als anerkannte Ausgaben (Art. 10 ELG) von der Ergänzungsleistung gedeckt sind. Nur Kosten, die über die anerkannten Ausgaben hinausgehen, können beim Vermögensabzug berücksichtigt werden.
“Zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen das Vermögen und die jährliche EL. Diese entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). Zu den anerkannten Ausgaben zählen bei in Heimen oder in Spitälern lebenden Personen u.a. die Tagestaxe, wobei die Kantone die zu berücksichtigenden Aufenthaltskosten begrenzen können (aArt. 10 Abs. 2 lit. a ELG sowie ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG). Lebenshaltungskosten gelten somit, soweit sie anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG darstellten, von der EL als gedeckt, was wiederum zur Folge hat, dass sie damit zu bezahlen sind und dass eine Berücksichtigung von diesbezüglichen Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG ausgeschlossen ist. Lediglich über die anerkannten Ausgaben hinausgehende Kosten sind bei der Berechnung des Vermögens in Abzug zu bringen (vgl. E. 2.5 hiervor sowie Entscheid des BGer vom 15. Oktober 2023, 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013, E. 6.1 f.).”
“Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Lebenshaltungskosten, soweit sie anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG darstellen, von der Ergänzungsleistung als gedeckt, d.h. sie sind damit zu bezahlen. Dies schliesst eine Berücksichtigung von diesbezüglichen Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (E. 3.2.2 hiervor) aus. Lediglich über die anerkannten Ausgaben hinausgehende Kosten sind bei der Berechnung des Vermögens in Abzug zu bringen (vgl. Urteil 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.1 f.).”
IV-Renten sind nach Art. 11 ELG als anrechenbare Einnahmen zu erfassen. In der Praxis werden sie häufig in Jahresbeträgen ausgewiesen (z. B. Fr. 18'900.00 und Fr. 7'560.00 im dargestellten Fall).
“Zusammengefasst resultiert somit was folgt: Anerkannte Ausgaben (Art. 10 ELG) Lebensbedarf: Fr. 37'530.00 Anrechenbare Krankenkassenprämien: Fr. 11'868.00 Miete: Fr. 8'982.00 AHV-Beiträge: Fr. 1'079.40 Total anerkannte Ausgaben: Fr. 59'459.40 Unter dem Titel der anrechenbaren Einnahmen sind die IV-Renten D und E von monatlich Fr. 1'575.- bzw. Fr. 630.- zu berücksichtigen (Art. 11 lit. d ELG; vgl. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Da die Beschwerdeführerin (momentan) keiner Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. nachgehen darf, ist ihr (derzeit) kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen (vgl. Art. 11a Abs. 1 ELG). Anrechenbare Einnahmen (Art. 11 ELG) IV-Rente D: Fr. 18'900.00 IV-Kinderrente E: Fr. 7'560.00 Total anrechenbare Einnahmen: Fr. 26'460.00 3.3 Selbst bei der Nichterfüllung eines der in Art. 44 Abs. 1 AIG genannten Kriterien hat eine umfassende Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung zu erfolgen, wenn sich der beantragte Familiennachzug – wie vorliegend – auf Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK stützen lässt (BGr, 4. Februar 2021, 2C_502/2020, E. 5.1 mit Hinweisen; VGr, 30. Juni 2022, VB.2022.00244, E. 3.3 Abs. 1; vgl. Zusatzbotschaft zur Änderung des Ausländerrechts [Integration] vom 4. März 2016, BBl 2016 2821 ff., 2837; ferner BGr, 24. Februar 2022, 2C_732/2021, E. 4.4 f.). 3.3.1 D leidet an einer psychiatrischen Erkrankung und bezieht aus diesem Grund eine ganze IV-Rente. Gleichzeitig stellt seine Erkrankung ein diskriminierungsrechtliches Anknüpfungsmerkmal nach Art.”
Zu den anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 ELG gehören Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere der Jahresmietwert selbstbewohnter Liegenschaften sowie der Jahreswert einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts, wenn die Liegenschaft von der anspruchsberechtigten Person oder einer in die Berechnung einbezogenen Person bewohnt wird.
“1 LPC, dans sa teneur en vigueur jusqu’au 31 décembre 2020, les revenus déterminants comprennent notamment : - le produit de la fortune mobilière et immobilière (let. b) ; - un quinzième de la fortune nette, un dixième pour les bénéficiaires de rentes de vieillesse, dans la mesure où elle dépasse 37'500 fr. pour les personnes seules, 60'000 fr. pour les couples et 15'000 fr. pour les orphelins et les enfants donnant droit à des rentes pour enfants de l’AVS ou de l’AI ; si le bénéficiaire de prestations complémentaires ou une autre personne comprise dans le calcul de ces prestations est propriétaire d’un immeuble qui sert d’habitation à l’une de ces personnes au moins, seule la valeur de l’immeuble supérieure à 112'500 fr. entre en considération au titre de la fortune (let. c) ; - les rentes, pensions et autres prestations périodiques, y compris les rentes de l'AVS et de l'AI (let. d) ; - les ressources et parts de fortune dont un ayant droit s’est dessaisi (let. g). Dans sa teneur actuelle, l’art. 11 al. 1 LPC prévoit que les revenus déterminants comprennent notamment : - le produit de la fortune mobilière et immobilière, y compris la valeur annuelle d’un usufruit ou d’un droit d’habitation ou la valeur locative annuelle d’un immeuble dont le bénéficiaire de prestations complémentaires ou une autre personne comprise dans le calcul de ces prestations est propriétaire, et qui sert d’habitation à l’une de ces personnes au moins (let. b) ; - un quinzième de la fortune nette, un dixième pour les bénéficiaires de rentes de vieillesse, dans la mesure où elle dépasse 30'000 fr. pour les personnes seules, 50'000 fr. pour les couples et 15'000 fr. pour les orphelins et les enfants donnant droit à des rentes pour enfant de l’AVS ou de l’AI ; si le bénéficiaire de prestations complémentaires ou une autre personne comprise dans le calcul de ces prestations est propriétaire d’un immeuble qui sert d’habitation à l’une de ces personnes au moins, seule la valeur de l’immeuble supérieure à 112'500 fr.”
“36]) et respectant les autres conditions formelles prévues par la loi (art. 61 let. b LPGA notamment), le recours est recevable. 2. Le litige porte sur le droit de la recourante à des prestations complémentaires, plus particulièrement sur la détermination de la valeur du bien immobilier objet d’une donation pour établir l’existence et l’étendue d’un dessaisissement de fortune. 3. a) Les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle (art. 13 LPGA) en Suisse ont droit à des prestations complémentaires, notamment dès lors qu'elles perçoivent une rente de vieillesse de l’assurance-vieillesse et survivants (art. 4 al. 1 let. a LPC). En vertu de l'art. 3 al. 1 LPC, les prestations complémentaires se composent de la prestation complémentaire annuelle (let. a) et du remboursement des frais de maladie et d'invalidité (let. b). b) L’art. 9 al. 1 LPC prévoit que le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues (art. 10 LPC) qui excède les revenus déterminants (art. 11 LPC). A teneur de l’art. 11 al. 1 LPC, les revenus déterminants comprennent notamment le produit de la fortune mobilière et immobilière, y compris la valeur annuelle d’un usufruit ou d’un droit d’habitation ou la valeur locative annuelle d’un immeuble dont le bénéficiaire de prestations complémentaires ou une autre personne comprise dans le calcul de ces prestations est propriétaire et qui sert d’habitation à l’une de ces personnes au moins (let. b), un quinzième de la fortune nette, un dixième pour les bénéficiaires de rentes de vieillesse, dans la mesure où elle dépasse 30’000 fr. pour les personnes seules, 50’000 fr. pour les couples et 15’000 fr. pour les orphelins et les enfants donnant droit à des rentes pour enfants de l’AVS ou de l’AI (let. c, 1ère phrase), ainsi que les rentes, pensions et autres prestations périodiques, y compris les rentes de l’AVS et de l’AI (let. d). c) L’art. 11a al. 2 LPC prévoit que les autres revenus, parts de fortune et droits légaux ou contractuels, auxquels l’ayant droit a renoncé sans obligation légale et sans contre-prestation adéquate sont pris en compte dans les revenus déterminants comme s’il n’y avait pas été renoncé.”
“a) Des modifications législatives et réglementaires sont entrées en vigueur au 1er janvier 2021 dans le cadre de la Réforme des PC (LPC, modification du 22 mars 2019, RO 2020 585 ; OPC-AVS/AI [ordonnance du 15 janvier 1971 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité ; RS 831.301], modification du 14 octobre 2020, RO 2020 4617). Conformément aux principes généraux en matière de droit transitoire, le nouveau droit est applicable au cas particulier, au vu de la date de la décision litigieuse et de la période concernée (ATF 144 V 210 consid. 4.3.1 ; 138 V 176 consid. 7.1 ; TF 9C_266/2019 du 27 mai 2019 consid. 4.2.2 ; 9C_881/2018 du 6 mars 2019 consid. 4.1). b) Les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle (art. 13 LPGA) en Suisse ont droit à des prestations complémentaires, dès lors qu’elles remplissent l’une des conditions de l’art. 4 al. 1 LPC. Selon l’art. 9 al. 1 LPC, le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues qui excède les revenus déterminants. c) Conformément à l’art. 11 al. 1 LPC, les revenus déterminants comprennent notamment le produit de la fortune mobilière et immobilière, y compris la valeur annuelle d’un usufruit ou d’un droit d’habitation ou la valeur locative annuelle d’un immeuble dont le bénéficiaire de prestations complémentaires ou une autre personne comprise dans le calcul de ces prestations est propriétaire, et qui sert d’habitation à l’une de ces personnes au moins (let. b) ; un quinzième de la fortune nette, un dixième pour les bénéficiaires de rentes de vieillesse, dans la mesure où elle dépasse 30'000 fr. pour les personnes seules, 50'000 fr. pour les couples et 15'000 fr. pour les orphelins et les enfants donnant droit à des rentes pour enfant de l’AVS ou de l’AI (let. c, première phrase), ainsi que les rentes, pensions et autres prestations périodiques, y compris les rentes de l’AVS et de l’AI (let. d). d) Pour les personnes vivant dans un home ou dans un hôpital, les cantons peuvent fixer le montant de la fortune qui sera pris en compte en dérogeant à l’al.”
“Gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, gehören zu den anrechenbaren Einnahmen: - zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird (lit. b); - ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.--, bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr.”
“Indessen beinhaltet die Nutzniessung für die Nutzniesserin einen wirtschaftlichen Wert, indem sie eine Leistung erhält, die sie sich ohne Nutzniessung mit andern Mitteln erkaufen müsste. Aus diesem Grund ist der Ertrag der Nutzniessung bei der EL-Berechnung als Einkommen anzurechnen. Bei der Nutzniessung an einer Liegenschaft ist deren Mietwert (vgl. E. 2.2.2 hiervor) als Einkommen zu erfassen (BGE 122 V 394 E. 6a S. 401). Weiter ist unbestritten, dass die Nutzniessung infolge des Verzichts der berechtigten Beschwerdeführerin (gemäss Art. 473 ZGB) vom ... November 2019 an den genannten Liegenschaften im Grundbuch gelöscht wurde (act. II 11 S. 2, Beschwerde S. 4 lit. B Ziff. 1 Rz. 8). Dabei ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Löschung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder aber nach erfolgter adäquater Gegenleistung (vgl. E. 2.5.2 hiervor) vornehmen liess. Dergleichen wurde denn auch weder im (streitigen) Verwaltungsverfahren geltend gemacht (vgl. act. II 15) noch bringt die Beschwerdeführerin Entsprechendes im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht von einem Verzichtstatbestand im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG aus (vgl. E. 2.5.1 f. hiervor) aus, weshalb der Jahreswert der Nutzniessung als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen ist (vgl. E. 2.5.3 hiervor). Demensprechend rechnete die Beschwerdegegnerin unter "sonstige Einnahmen" Fr. 31'691.-- aus Verzicht auf eine Nutzniessung an (vgl. act. II”
“Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Dazu gehören auch Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen (aArt. 11 Abs. 1 lit. b ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst Miet- und Pachtzinsen, Nutzniessung, Wohnrechte sowie den Mietwert der eigenen Wohnung, sofern dieser nicht schon im Erwerbseinkommen enthalten ist (Rz.”
“Als Einnahmen angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Der Ertrag des unbeweglichen Vermögens umfasst unter anderem Miet- und Pachtzinsen (Rz.”
“Bei Mietern werden unter anderem der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und gegebenenfalls (d.h. bei Personen, welche ihre Mitwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] zu zahlen haben) eine Pauschale für die Heizkosten (Art. 16b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]) als anerkannte Ausgaben angerechnet. Demgegenüber werden bei Eigentümern, die ihre Liegenschaft selbst bewohnen, die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG), eine Pauschale für Nebenkosten gemäss Art. 16a ELV sowie der Mietwert der Liegenschaft bis zum Höchstbetrag des Mietzinses (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG) als anerkannte Ausgaben angerechnet, wobei der Jahresmietwert der Liegenschaft im Gegenzug als Einnahme berücksichtigt wird (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 12 ELV). Entsprechend dieser Zweiteilung in Mieter einerseits und Eigentümer andererseits knüpfen die jeweils anerkannten Ausgaben begrifflich an eine Mietwohnung bzw. an eine Liegenschaft an.”
Säule‑3a‑Guthaben: Da im Gesetz und in der Verordnung keine Ausnahme oder Besonderheit für Guthaben der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) vorgesehen ist, sind solche Guthaben beim Reinvermögen für die Vermögensschwelle nach Art. 11 Abs. 1 ELG zu berücksichtigen.
“Säule ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen sind, in dem für die ÜL-Bezügerin bzw. den ÜL-Bezüger bzw. ihrem Ehepartner oder ihrer Ehepartnerin die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen. Dies muss erst recht beim Begriff des Reinvermögens nach Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG respektive Art. 9a ELG, der anders als in Art. 10 Abs. 1 lit. c ÜLG nicht für die Berechnung des Anspruchs grundlegend ist, sondern vorneweg eine anspruchshindernde Vermögensschwelle definiert, gelten. In der bundesrätlichen Botschaft zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 30. Oktober 2019 wurde denn auch erklärt, dass bezüglich des die Vermögensschwelle definierenden Begriffs des Reinvermögens grundsätzlich derselbe Vermögensbegriff wie im ELG und namentlich in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG gelten solle (BBl 2019 8289). In systematischer Hinsicht ist beachtlich, dass sich das Reinvermögen grundsätzlich aus dem vorhandenen Bruttovermögen abzüglich der Schulden ergibt (Art. 21 Abs. 1 ÜLV) und Ausnahmen respektive Besonderheiten im Gesetz sowie in der Verordnung aufgeführt werden (vgl. Art. 5 ÜLG, Art. 2-4 ÜLV, Art. 21 ÜLV). So wird in Art. 4 ÜLV betreffend Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) bestimmt, dass diese beim Vermögen für die Vermögensschwelle nur berücksichtigt werden dürfen, soweit sie das 26-Fache des allgemeinen Lebensbedarfs nach Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ÜLG übersteigen. Bei der Ermittlung des Reinvermögens für die Anspruchsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 lit. c ÜLG sieht Art. 21 Abs. 4 ÜLV sodann vor, dass Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule) der anspruchsberechtigten Person bei der Ermittlung des Reinvermögens nicht zu berücksichtigen sei. Dagegen ist zu Sparguthaben der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) weder im Gesetz noch in der Verordnung eine Ausnahme oder Besonderheit vorgesehen, was darauf schliessen lässt, dass solche Guthaben beim Reinvermögen der Vermögensschwelle nach Art.”
Kritische Hinweise: Bei der Festsetzung des hypothetischen Verzichtseinkommens sind grundsätzlich weder das Alter noch die Zahlen des allgemeinen Lebensbedarfs massgebend. Die Berechnung der Behörde ist zu beanstanden, wenn sie den Vorgaben von Art. 11a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG widerspricht (u. a. hinsichtlich der 80%-Anrechnung).
“Dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Berechnung des hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Ihre Berechnung widerspricht Art. 11a Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG, wonach ein hypothetisches Verzichtseinkommen von Ehefrauen bzw. Ehemännern ohne EL-Anspruch als Einnahme zu berücksichtigen und zu 80 % anzurechnen ist (vgl. auch Botschaft vom 16. September 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform], BBL 2016 7537 f.). Entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin sind demnach grundsätzlich weder das Alter (vgl. aber unten E. 5.2.2.2) der betroffenen versicherten Person noch die Zahlen des allgemeinen Lebensbedarfs massgebend. Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb die Beschwerdegegnerin ihrer Berechnung Randziffer”
Hypothetisch ermittelte sowie verzichtene Erwerbseinkünfte (auch des Ehegatten) sind gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG privilegiert anzurechnen. Von einem hypothetisch festgestellten Betrag ist zuerst der gesetzliche Freibetrag abzuziehen; anschliessend ist die privilegierte Quote anzuwenden (bisher zwei Drittel; für die Einkünfte von Ehegatten wurde in der revidierten Regelung eine Anrechnung von 80 % vorgesehen). Bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens sind persönliche Umstände und die konkrete Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen.
“Das hypothetisch ermittelte Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers ist - ebenso wie hypothetische Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Abzug Freibetrag, zwei Drittel vom Restbetrag) zu privilegieren ; denn hypothetische Einkünfte sind in gleicher Weise ebenso zu privilegieren, wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 E. 1c; BGE 117 V 287 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.3.4).”
“Für die Festsetzung der Höhe des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei handelt es sich um Bruttolöhne. Die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (z.B. die Betreuung von Kleinkindern) sind bei der Festsetzung zu berücksichtigen (BGE 134 V 53 E. 4.1; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 222; WEL Rz. 3482.04). Von einem hypothetisch ermittelten Einkommen des Ehegattens des EL-Ansprechers sind sodann - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1’500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Rz. 525 zu Art. 11).”
“Das hypothetisch ermittelte Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers ist - ebenso wie hypothetische Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Abzug Freibetrag, zwei Drittel vom Restbetrag; ab 01.01.21: 80 % vom Gesamteinkommen) zu privilegieren; denn hypothetische Einkünfte sind in gleicher Weise zu privilegieren, wie tatsächlich erzielte (AHI 2001 S. 134 E. 1c; BGE 117 V 287 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts P 51/03 vom 22. März 2004 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2022 E. 4.3.4).”
“Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den Art. 10 und 11 ELG sowie den Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte, auf die verzichtet worden ist. Invaliden EL-Ansprechern wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG), mindestens jedoch der in Art. 14a Abs. 2 lit. a-c ELV angegebenen Grenzbetrag, angerechnet. Wird dieser nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte. Unter dem Titel des bei der Berechnung der Ergänzungsleistung anrechenbaren Verzichtseinkommens ist grundsätzlich auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers zu berücksichtigen. Dabei ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2019, 9C_515/2018 E. 2.2 f. mit Hinweisen). Auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist zu verzichten, wenn der EL-Ansprecher resp.”
Liegt eine offensichtliche Gestaltung vor — etwa eine erhebliche Lohnsenkung bei gleichbleibender Leistung verbunden mit einem einmaligen, aussergewöhnlich hohen Unterstützungsbeitrag — kann daraus geschlossen werden, dass das primäre Ziel die Erhöhung der Ergänzungsleistungen war. Solche Konstellationen können als missbräuchliche Gestaltung gewertet werden, zumal Verwandtenunterstützungsbeiträge nach Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG im Gegensatz zu Erwerbseinkünften nicht angerechnet werden.
“________ sowie deren Vermögensverzehr begründet wird, vermag dennoch nicht zu überzeugen. Mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 weiterhin im gleichen Umfang für ihre Mutter tätig war, mutet eine Lohnsenkung von Fr. 5'400.-- auf Fr. 900.-- für sich alleine schon seltsam an. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Unterstützungsbeitrag von Fr. 12'362.-- den ursprünglichen Lohn von Fr. 8'400.-- bzw. 5'400.-- deutlich übersteigt. Dieser Betrag trägt nicht minder zum Vermögensverzehr der Mutter bei. Weiter ist ein Unterstützungsbeitrag in den Steuererklärungen der Jahre 2020, 2021 und 2022 nicht zu finden, womit ein solcher für das Jahr 2023 in Bezug auf die Berechnung der EL als aussergewöhnlich zu betrachten ist. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb B.________ die finanziellen Mittel fehlen sollten, um ihre Tochter für die geleistete Arbeit angemessen zu entlöhnen, es ihr aber möglich war, einen Unterstützungsbeitrag in der Höhe von Fr. 12'362.-- zu leisten. Vor dem Hintergrund, dass Verwandtenunterstützungsbeiträge nach Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG bei der Berechnung der EL im Gegensatz zu Erwerbseinkünften (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) nicht angerechnet werden, ist offenkundig, dass es das primäre Ziel der Lohnreduktion bzw. der Leistung eines Unterstützungsbeitrages war, dadurch einen höheren Ergänzungsleistungsbeitrag erhältlich zu machen.”
“________ sowie deren Vermögensverzehr begründet wird, vermag dennoch nicht zu überzeugen. Mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 weiterhin im gleichen Umfang für ihre Mutter tätig war, mutet eine Lohnsenkung von Fr. 5'400.-- auf Fr. 900.-- für sich alleine schon seltsam an. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Unterstützungsbeitrag von Fr. 12'362.-- den ursprünglichen Lohn von Fr. 8'400.-- bzw. 5'400.-- deutlich übersteigt. Dieser Betrag trägt nicht minder zum Vermögensverzehr der Mutter bei. Weiter ist ein Unterstützungsbeitrag in den Steuererklärungen der Jahre 2020, 2021 und 2022 nicht zu finden, womit ein solcher für das Jahr 2023 in Bezug auf die Berechnung der EL als aussergewöhnlich zu betrachten ist. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb B.________ die finanziellen Mittel fehlen sollten, um ihre Tochter für die geleistete Arbeit angemessen zu entlöhnen, es ihr aber möglich war, einen Unterstützungsbeitrag in der Höhe von Fr. 12'362.-- zu leisten. Vor dem Hintergrund, dass Verwandtenunterstützungsbeiträge nach Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG bei der Berechnung der EL im Gegensatz zu Erwerbseinkünften (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) nicht angerechnet werden, ist offenkundig, dass es das primäre Ziel der Lohnreduktion bzw. der Leistung eines Unterstützungsbeitrages war, dadurch einen höheren Ergänzungsleistungsbeitrag erhältlich zu machen.”
Periodisch ausgerichtete Leistungen aus einer Langzeitpflegeversicherung (z. B. Fr. 35.–/Tag) gelten als wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG und sind, sobald sie ausgerichtet werden, grundsätzlich als Verzichtseinkommen bzw. anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen.
“Vorab ist festzuhalten, dass die von der Krankenkasse aus einer Langzeitpflegeversicherung periodisch ausgerichteten Beiträge an die Kosten des Aufenthalts in einem Pflegeheim von vorliegend Fr. 35.– pro Tag als wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG gelten (vgl. E. 2.3 hiervor; BGE 123 V 184 E. 3 S. 186 zum damals geltenden aArt. 3 Abs. 1 ELG, entspricht heute Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Damit sind sie grundsätzlich der versicherten Person als Verzichtseinkommen anzurechnen, sobald diese Leistungen ausgerichtet würden (vgl. Urs Müller, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 429). Gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung [abrufbar unter www.bsv.admin.ch]) stellen die Prämien für Zusatzversicherungen keine anerkannten Ausgaben dar. Nachgewiesene Prämien, die in direktem Zusammenhang mit der erhaltenen Versicherungsleistung stehen, sind als Gewinnungskosten abzuziehen (Rz.”
In der Praxis wird Art. 11 ELG wiederholt in kantonalen Entscheiden unter Verweis auf bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE) behandelt und zitiert. Gerichtliche Entscheidungen stützen die Auslegung des Artikels regelmässig auf einschlägige bundesgerichtliche Präjudizien.
“Le présent jugement est notifié (R): - à la recourante, par son curateur, - à l'intimée, - à l'Office fédéral des assurances sociales. Le juge: Le greffier: Voie de recours Dans les 30 jours dès la notification de ses considérants, le présent jugement peut faire l'objet d'un recours en matière de droit public auprès du Tribunal fédéral, Schweizerhofquai 6, 6004 Lucerne, au sens des art. 39 ss, 82 ss et 90 ss de la loi fédérale du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF, RS 173.110). Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG Art. 54 GSOGart. 54 LOJMart. 54 GSOG Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA Art. 80 ATSGart. 80 LPGAart. 80 LPGA Art. 84 ATSGart. 84 LPGAart. 84 LPGA Art. 112 BVart. 112 Cst.art. 112 Cost. Art. 112a BVart. 112a Cst.art. 112a Cost. BGE 130 V 185ATF 130 V 185DTF 130 V 185 Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC Art. 13 ATSGart. 13 LPGAart. 13 LPGA Art. 3 ELGart. 3 LPCart. 3 LPC Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC BGE 139 V 574ATF 139 V 574DTF 139 V 574 Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC BGE 127 V 248ATF 127 V 248DTF 127 V 248 9C_533/2009 Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC BGE 142 V 311ATF 142 V 311DTF 142 V 311 BGE 140 V 201ATF 140 V 201DTF 140 V 201 Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC Art. 23 ELVart. 23 OPC-AVS/AIart. 23 OPC-AVS/AI Art. 23 ELVart. 23 OPC-AVS/AIart. 23 OPC-AVS/AI Art. 23 ELVart. 23 OPC-AVS/AIart. 23 OPC-AVS/AI Art. 12 ELGart. 12 LPCart. 12 LPC Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC Art. 25 AHVGart. 25 LAVSart. 25 LAVS Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC Art. 22 ELVart. 22 OPC-AVS/AIart. 22 OPC-AVS/AI VGE EL/2021/59 Art. 23 ELVart. 23 OPC-AVS/AIart. 23 OPC-AVS/AI Art. 23 ELVart. 23 OPC-AVS/AIart. 23 OPC-AVS/AI Art. 23 ELVart. 23 OPC-AVS/AIart. 23 OPC-AVS/AI Art. 23 ELVart. 23 OPC-AVS/AIart. 23 OPC-AVS/AI 9C_859/2014 Art. 23 ELVart. 23 OPC-AVS/AIart. 23 OPC-AVS/AI Art. 23 ELVart. 23 OPC-AVS/AIart. 23 OPC-AVS/AI Art. 1 ELGart.”
“Februar 2022) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. VGE 18 VGE EL/2021/50 VGE EL/2021/50 9C_395/2021 Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA Art. 54 GSOGart. 54 LOJMart. 54 GSOG Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG BGE 131 V 329ATF 131 V 329DTF 131 V 329 BGE 141 V 255ATF 141 V 255DTF 141 V 255 BGE 128 V 39ATF 128 V 39DTF 128 V 39 Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG Art. 84 VRPGart. 84 LPJAart. 84 VRPG Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC Art. 3 ELGart. 3 LPCart. 3 LPC Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC BGE 139 V 574ATF 139 V 574DTF 139 V 574 Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC BGE 131 V 329ATF 131 V 329DTF 131 V 329 BGE 122 V 394ATF 122 V 394DTF 122 V 394 Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC Art. 14b ELVart. 14b OPC-AVS/AIart. 14b OPC-AVS/AI Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC BGE 142 V 12ATF 142 V 12DTF 142 V 12 BGE 142 V 12ATF 142 V 12DTF 142 V 12 VGE EL/2020/685 VGE EL/2020/685 VGE EL/2020/685 VGE EL/2020/685 VGE EL/2020/685 Art. 25 ELVart. 25 OPC-AVS/AIart. 25 OPC-AVS/AI Art. 25 ELVart. 25 OPC-AVS/AIart. 25 OPC-AVS/AI Art. 25 ELVart. 25 OPC-AVS/AIart. 25 OPC-AVS/AI Art. 25 ELVart. 25 OPC-AVS/AIart. 25 OPC-AVS/AI 9C_108/2019 Art. 88a IVVart. 88a RAIart. 88a OAI Art. 25 ELVart. 25 OPC-AVS/AIart. 25 OPC-AVS/AI Art. 25 ELVart. 25 OPC-AVS/AIart. 25 OPC-AVS/AI Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos200 2021 71018.”
“32 VRPG BGE 131 V 329ATF 131 V 329DTF 131 V 329 BGE 141 V 255ATF 141 V 255DTF 141 V 255 Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG Art. 84 VRPGart. 84 LPJAart. 84 VRPG BGE 146 V 364ATF 146 V 364DTF 146 V 364 BGE 140 V 41ATF 140 V 41DTF 140 V 41 BGE 132 V 215ATF 132 V 215DTF 132 V 215 Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC Art. 3 ELGart. 3 LPCart. 3 LPC Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC BGE 139 V 574ATF 139 V 574DTF 139 V 574 Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC BGE 131 V 329ATF 131 V 329DTF 131 V 329 BGE 122 V 394ATF 122 V 394DTF 122 V 394 BGE 140 V 267ATF 140 V 267DTF 140 V 267 BGE 134 I 65ATF 134 I 65DTF 134 I 65 BGE 131 V 329ATF 131 V 329DTF 131 V 329 BGE 122 V 394ATF 122 V 394DTF 122 V 394 BGE 122 V 394ATF 122 V 394DTF 122 V 394 BGE 120 V 182ATF 120 V 182DTF 120 V 182 BGE 122 V 394ATF 122 V 394DTF 122 V 394 Art. 9 ELVart. 9 OPC-AVS/AIart. 9 OPC-AVS/AI Art. 12 ELVart. 12 OPC-AVS/AIart. 12 OPC-AVS/AI Art. 745 ZGBart. 745 CCart. 745 CC Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos200 2021 7928.04.2021Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2020Normen BundArt. 57 ATSGArt. 58 ATSGArt. 59 ATSGRechtsprechung BundBGE 146 V 364BGE 141 V 255BGE 140 V 267Normen KantonArt. 54 GSOGArt. 57 GSOGArt. 32 VRPGRechtsprechung KantonVGE 28Normen Bund/Kanton”
Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen sind grundsätzlich nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandenes Vermögen zu berücksichtigen, über die die anspruchsberechtigte Person ungeschmälert verfügen kann (vorbehaltlich der Verzichtsregelung nach Art. 11a ELG). Die Rechtsprechung stellt in diesem Zusammenhang klar, dass nicht ausbezahlte oder durch Verrechnung bzw. Pfändung erschwerte Rentenzahlungen nicht zum massgeblichen Einkommen zählen; massgeblich ist das effektiv Ausbezahlte.
“Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Im Gegensatz zu den Ausgaben (Art. 10 ELG; BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis) sind die Einnahmen nicht abschliessend aufgezählt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 208 N. 525). Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung – vorbehältlich des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte (Art. 11a ELG) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a mit Hinweis auf BGE 122 V 19 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).”
“Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Im Gegensatz zu den Ausgaben (Art. 10 ELG; BGE 147 V 441 E. 3.3 mit Hinweis) sind die Einnahmen nicht abschliessend aufgezählt (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 208 N. 525). Da die Ergänzungsleistungen die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezwecken, gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung - vorbehältlich des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) - nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a mit Hinweis auf BGE 122 V 19 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 9C_831/2016 vom 11. Juli 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).”
“8, le Tribunal fédéral a considéré que des rentes de la prévoyance professionnelle qui, en raison de leur compensation avec des prétentions de l'institution de prévoyance ne sont pas versées, ne constituent pas un revenu déterminant selon l'art. 3c al. 1 let. d LPC. La question du dessaisissement selon l'art. 3c al. 1 let. g LPC se pose le cas échéant. Dans l'arrêt P 2/07 du 7 août 2008, publié sous SVR 2009, EL N° 4, p. 13, le Tribunal fédéral a rappelé que les rentes octroyées en vertu d'une assurance-vie, laquelle a été mise en gage pour garantir un crédit, gage qui a été réalisé, ne sont pas des revenus à prendre en considération selon les art. 3 al. 1 LPC (dans la teneur en vigueur jusqu'au 31 décembre 1997) et 3c al. 1 LPC (dans la teneur en vigueur jusqu'au 31 décembre 2007). Les principes des art. 3 al. 1 LPC (dans la teneur en vigueur jusqu'au 31 décembre 1997) et 3c al. 1 LPC (dans la teneur en vigueur jusqu'au 31 décembre 2007) ainsi que de l'art. 11 LPC (dans la teneur en vigueur depuis le 1er janvier 2008) étant identiques, la jurisprudence fédérale citée précédemment reste applicable sous l'empire du nouvel art. 11 LPC.". Nel caso esaminato, vista l'imposta prelevata alla fonte in Canada, il ricorrente ha effettivamente ricevuto una rendita annua ridotta. Secondo la giurisprudenza esposta, per la Corte cantonale si dovevano prendere in considerazione i redditi effettivamente percepiti dal ricorrente, ossia gli importi della rendita dopo deduzione delle imposte alla fonte. Infatti, egli poteva disporre liberamente soltanto di questi importi. Il Tribunale cantonale delle assicurazioni sociali del Canton Friburgo si è pronunciato il 14 aprile 2016 (608 2015 147 pubblicata in FZR 2016 pag. 234) sulla questione a sapere se una rendita del II pilastro doveva essere considerata nei redditi computabili anche se era pignorata. Il TCA ha ricordato al considerando 3a quali sono le spese riconosciute dall'art. 10 LPC, rilevando che l'elenco delle spese riconosciute dalla legge è esaustivo e non è possibile discostarsi, anche se ciò apparisse giustificato nel singolo caso. Tutte le spese sostenute da un assicurato, ma che non sono elencate nell'art.”
Als Vermögensbestandteile im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG gelten auch veräusserbare bzw. liquidierbare Werte wie Lotteriegewinne, Rückkaufswerte und Kapitalleistungen von Versicherungen, soweit die versicherte Person tatsächlich über diese Mittel verfügen kann. Kapitalsummen der beruflichen Vorsorge (Freizügigkeitsguthaben) und der Säule 3a sind als Vermögen anzurechnen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihre Auszahlung bzw. ihr Bezug für die versicherte Person rechtlich möglich ist.
“1 LPC dispose que le montant de la PC annuelle correspond à la part des dépenses reconnues qui excède les revenus déterminants, mais au moins au plus élevé des montants suivants: la réduction des primes la plus élevée prévue par le canton pour les personnes ne bénéficiant ni de PC ni de prestations d’aide sociale (al. 1); 60 % du montant forfaitaire annuel pour l’assurance obligatoire des soins au sens de l’art. 10 al. 3 let. d LPC (let. b). 5.2 En vertu de l'art. 11 al. 1 let d. LPC, les revenus déterminants comprennent notamment un quinzième de la fortune nette, un dixième pour les bénéficiaires de rentes de vieillesse, dans la mesure où elle dépasse CHF 30'000.- pour les personnes seules, CHF 50'000.- pour les couples et CHF 15'000.- pour les orphelins et les enfants donnant droit à des rentes pour enfant de l’AVS ou de l’assurance-invalidité (ci-après: AI); si le bénéficiaire de PC ou une autre personne comprise dans le calcul de ces prestations est propriétaire d’un immeuble qui sert d’habitation à l’une de ces personnes au moins, seule la valeur de l’immeuble supérieure à CHF 112'500.- entre en considération au titre de la fortune (let. c); les rentes, pensions et autres prestations périodiques, y compris les rentes de l’AVS et de l’AI. Par fortune au sens de l’art. 11 al. 1 LPC, il faut comprendre toutes les choses mobilières et immobilières ainsi que les droits personnels et réels qui sont la propriété de l’assuré et qui peuvent être transformés en argent liquide (par le biais d’une vente ou d’un nantissement par exemple) pour être utilisés ; font ainsi notamment partie de la fortune : les gains à la loterie, la valeur de rachat d’une assurance-vie, l’épargne, les actions, les obligations, les parts à des successions, les versements en capital d’assurances, l’argent liquide, ou encore les prêts accordés (ATAS/442/2022 du 18 mai 2022 consid. 6.2 ; ATAS/359/2022 du 21 avril 2022 consid. 8.2 ; ATAS/314/2022 du 7 avril 2022 consid. 5.2). Il suffit que l’assuré puisse effectivement disposer de l’élément de fortune en cause (ATF 146 V 331 consid. 4.1 ; ATF 127 V 248 consid. 4a ; arrêt du Tribunal fédéral 9C_831/2016 du 11 juillet 2017 consid. 5.1 ; arrêt du Tribunal fédéral 9C_333/2016 du 3 novembre 2016 consid. 4.3.1). Un élément de fortune doit ainsi être pris en compte quand bien même la personne assurée n'en demanderait pas le versement, car - en vertu du principe général prévalant en matière d'assurances sociales voulant qu'elle réduise le dommage - il lui revient de tout mettre en œuvre pour concrétiser les possibilités de gain dont elle dispose, par exemple en demandant le versement d'un capital de prévoyance déposé sur un compte de libre passage (ATF 140 V 201 consid.”
“Ont ainsi droit aux prestations complémentaires notamment les personnes qui ont droit à une rente de l’assurance-invalidité (art. 4 al. 1 let. c LPC) ou de l’assurance-vieillesse survivants (art. 4 al. 1 let. a LPC). 4.1 Les prestations complémentaires fédérales se composent de la prestation complémentaire annuelle et du remboursement des frais de maladie et d’invalidité (art. 3 al. 1 LPC). L’art. 9 al. 1 LPC dispose que le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues qui excède les revenus déterminants. Les revenus déterminants comprennent notamment un quinzième de la fortune nette (un dixième pour les bénéficiaires de rentes de vieillesse), dans la mesure où elle dépasse CHF 60’000.- pour les couples et CHF 15’000.- pour les orphelins et les enfants donnant droit à des rentes pour enfants de l’AVS ou de l’AI, ainsi que les ressources et parts de fortune dont un ayant droit s’est dessaisi (art. 11 al. 1 let. c et g LPC). 4.2 Par fortune au sens de l’art. 11 al. 1 LPC, il faut comprendre toutes les choses mobilières et immobilières ainsi que les droits personnels et réels qui sont la propriété de l’assuré et qui peuvent être transformés en argent liquide (par le biais d’une vente ou d’un nantissement par exemple) pour être utilisés ; font ainsi notamment partie de la fortune : les gains à la loterie, la valeur de rachat d’une assurance-vie, l’épargne, les actions, les obligations, les parts à des successions, les versements en capital d’assurances, l’argent liquide, ou encore les prêts accordés (ATAS/442/2022 du 18 mai 2022 consid. 6.2 ; ATAS/359/2022 du 21 avril 2022 consid. 8.2 ; ATAS/314/2022 du 7 avril 2022 consid. 5.2). Il suffit que l’assuré puisse effectivement disposer de l’élément de fortune en cause (ATF 146 V 331 consid. 4.1 ; 127 V 248 consid. 4a ; arrêt du Tribunal fédéral 9C_831/2016 du 11 juillet 2017 consid. 5.1 ; 9C_333/2016 du 3 novembre 2016 consid. 4.3.1). Un élément de fortune doit ainsi être pris en compte quand bien même la personne assurée n’en demanderait pas le versement, car – en vertu du principe général prévalant en matière d’assurances sociales voulant qu’elle réduise le dommage – il lui revient de tout mettre en œuvre pour concrétiser les possibilités de gain dont elle dispose, par exemple en demandant le versement d’un capital de prévoyance déposé sur un compte de libre passage (ATF 140 V 201 consid.”
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum ELG bildet das der Säule 3a zuzurechnende Vorsorgeguthaben ebenso wie Freizügigkeitskapital anrechenbares Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG i.V.m. lit. g ELG (in der bis Ende 2020 geltenden Fassung; ab Januar 2021: Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG i.V.m. Art. 11a ELG), sofern die Auszahlung verlangt werden könnte, dies selbst dann, wenn es (noch) nicht bezogen wird und daher steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_390/2012 vom 20. Juli 2012 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung ist - zumindest bezüglich Kapitalsummen aus der”
“a ELG alleinstehende Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die über ein Reinvermögen unter Fr. 100000.00 verfügen. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen werden hierbei Liegenschaften ausgeklammert, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in der Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist bewohnt werden und an welchen einer dieser Personen Eigentum hat (Art. 9a Abs. 2 ELG). 3.1.3. Besteht im Grundsatz ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist nach Art. 11 Abs. 1 lit c EL ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens unter Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrages anzurechnen. Der Vermögensfreibetrag betrug bis zum 31. Dezember 2019 für alleinstehende Personen Fr. 37500.00 (Art. 11 Abs. 1 lit. c aELG) und ab dem 1. Januar 2021 Fr. 30000.00 (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Für selbst bewohnte Liegenschaften durch die versicherte Person und/oder in der Berechnung einbezogene Personen - beträgt der Vermögensfreibetrag indessen Fr. 112'500 (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit c ELG). Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 ELV). 3.1.4. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleitungen sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). 3.1.5. Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule sind ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen. Bei der Zusprache einer Rente der IV sind die Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule ab dem Monat anzurechnen, der dem Eintritt der Rechtskraft der Rentenverfügung folgt. Dies gilt auch dann, wenn die Rente rückwirkend zugesprochen wird (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 2. Januar 2023, Rz 3443.03 f. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2020 vom 30. September 2020 [BGE 146 V 331 E. 5]). 3.2.”
Unter Art. 11 Abs. 1 ELG anrechenbare Einkünfte (z. B. Erwerbseinkommen) sind bei Meldepflichtverletzungen nachträglich zu berichtigen; dies kann zur Rückforderung zuviel bezogener Ergänzungsleistungen führen. Ein nicht gemeldeter Lohnanstieg wirkt sich unmittelbar auf die EL-Berechnung aus; wird die Meldepflicht grobfahrlässig verletzt, schliesst dies den Schutz des guten Glaubens aus.
“Auch wenn der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt (Juni 2022) noch Rückerstattungen aus dem letzten Revisionsverfahren leistete, ist offensichtlich, dass dies dem Einreichen neuer Unterlagen nicht im Wege stand. Ausserdem ist mit der Vor-instanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher seit 2013 EL-Leistungen bezieht, bereits an zwei Revisionsverfahren beteiligt war und deshalb wissen musste, dass Änderungen, welche Auswirkungen auf die Berechnung der EL-Leistungen der Beschwerdeführer haben, der Ausgleichskasse zeitnah mitzuteilen sind. Damit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass eine falsche Auskunft erteilt wurde bzw. dass der Beschwerdeführer auf eine solche Auskunft vertrauen durfte. Damit kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 6. Vorliegend hat die Ausgleichskasse bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen aufgrund der Verletzung der Meldepflicht das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers unrichtig berücksichtigt, weil ihr die korrekten Einnahmen noch nicht bekannt waren. Dadurch wurde Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG, wonach unter anderem Erwerbseinkommen als Einnahmen anzurechnen sind, nicht korrekt angewendet. Damit ist die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit erfüllt. Was das Kriterium der erheblichen Bedeutung der Berichtigung anbelangt, so ist dieses praxisgemäss bei der Berichtigung von periodischen Dauerleistungen, wie sie auch die Ergänzungsleistungen darstellen, regelmässig erfüllt (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 19. Februar 2010, 9C_482/2009, E. 3.4.3 und vom 29. Januar 2010, 9C_507/2009, E. 6.1). Folglich sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen in Bezug auf die zugesprochenen Ergänzungsleistungen erfüllt, womit die Ausgleichskasse zuviel ausgerichtete Leistungen zurückfordern kann. 7. Im Folgenden ist die konkrete Berechnung des Rückforderungsbetrags zu prüfen. 7.1 Vorweg zeigt sich, dass sich für die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Monate Juli 2020 - Dezember 2020 keine Veränderung des monatlichen EL-Betrags ergeben hat, weshalb sich aus diesen Monaten auch keine Rückforderung ergibt.”
“Was den Lohnanstieg betrifft, ist demgegenüber evident, dass sich dieser direkt auf die Höhe der Ergänzungsleistungen auswirkt (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Das musste dem Beschwerdeführer bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit (vgl. E. 2.3 hiervor) auch bewusst sein. Er wäre deshalb verpflichtet gewesen, dies zu melden (vgl. E. 2.1 hiervor). Da er dies unterlassen hat, liegt insoweit eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung vor, welche den guten Glauben ausschliesst (vgl. E. 2.3 hiervor).”
Mit Erreichen des ordentlichen AHV‑Alters sind die für die ZL‑Berechnung massgeblichen Anrechnungsregeln zu beachten (z. B. Änderung des hypothetischen Vermögensverzehrs von 1/15 auf 1/10) und gegebenenfalls eine Neuberechnung der Ergänzungsleistung vorzunehmen. Soweit es um die Auslegung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG geht, hat die Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass bei AHV‑Rentnern der durch die Altersrente reduzierte Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen ist.
“Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von EL, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Soweit der Beschwerdeführer die Neuberechnung der EL ab Juni 2023 und damit das Vorhandensein eines Revisionsgrunds kritisiert, ist ihm nicht zu folgen: Zufolge Eintritt des Beschwerdeführers ins AHV-Alter im Mai 2023 ergeben sich insbesondere hinsichtlich der Anrechnung von Vermögen als anrechenbare Einnahme andere Voraussetzungen (1/15 bei Erwerbstätigen, 1/10 bei Altersrentnern [Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG sowohl in der bis zum 31. Dezember 2020 wie auch in der seither geltenden Fassung]), was zwingend zu einer (unterjährigen) Neuberechnung der EL führen muss. Die Beschwerdegegnerin war daher verpflichtet, den EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab Juni 2023 neu zu berechnen (vgl. zum Ganzen auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz.”
“Nur mit dieser sorgfältigen Unterscheidung zwischen der „echten“ Revision und der als Revision verkleideten (voraussetzungslosen) Wiedererwägung ex nunc kann, was der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sinngemäss befürchtet hat, nämlich ein unzulässiger Eingriff in die formelle Rechtskraft und Verbindlichkeit des Einspracheentscheides vom 14. Juni 2018, vermieden werden. Der die Revisionsverfügung vom 15. November 2019 betreffende Teil des Einspracheverfahrens wie auch der diesen Streitgegenstand betreffende Teil des Beschwerdeverfahrens sind deshalb inhaltlich auf die Folgen des Erreichens des ordentlichen Rentenalters für die Höhe der Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin beschränkt gewesen. Mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters im September 2018 ist die Beschwerdeführerin von der Beitragspflicht gegenüber der AHV, der IV und der EO befreit worden, weshalb die Nichterwerbstätigenbeiträge nicht länger als Ausgabe zu berücksichtigen gewesen sind. Die Invalidenrente der IV ist durch eine Altersrente der AHV abgelöst worden. Der hypothetische Vermögensverzehr hat sich gemäss dem Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG von einem Fünfzehntel auf einen Zehntel des anrechenbaren Vermögens erhöht. Alle diese Veränderungen sind per 1. Oktober 2018 bei der EL-Anspruchsberechnung zu berücksichtigen gewesen (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. a und c ELV). In ihrer Beschwerde hat sich die Beschwerdeführerin nicht gegen diese von der Beschwerdegegnerin gesetzmässig korrekt vorgenommenen Anpassungen gewendet, sondern nur die Höhe des anrechenbaren Vermögens und die Drittauszahlung der kantonalen Durchschnittsprämie an die obligatorische Krankenpflegeversicherung gerügt. Bezüglich dieser beiden beschwerdeweise gerügten Punkte ist per 1. Oktober 2018 keine Sachverhaltsveränderung eingetreten, weshalb diesbezüglich eine revisionsweise Anpassung unzulässig wäre. Damit erweist sich dieser Teil des angefochtenen Einspracheentscheides vom 14. Januar 2020 respektive die diesem zugrunde liegende Revisionsverfügung vom 15. November 2019 als rechtmässig. In Bezug auf den zweiten Streitgegenstand, die Nachzahlung von Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1.”
“1 lit. a ELG angestrebten Ziel einer möglichst eigenverantwortlichen Bestreitung des Lebensunterhaltes durch die Verwertung der (Rest-)Erwerbsfähigkeit zuwider. Eine dem Sinn und Zweck der privilegierten Anrechnung des Erwerbseinkommens und dem Zusammenwirken von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG mit lit. c dieser Bestimmung Rechnung tragende teleologische und systematische Interpretation des Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG müsse also das Geschäftsvermögen einer selbständigerwerbenden Person - entgegen dem Gesetzeswortlaut - von der Ermittlung des Vermögensverzehrs ausnehmen. Nichtanrechnung bestimmter Vermögenswerte setze voraus, dass die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und die Qualifikation dieser Vermögenswerte als Geschäftsvermögen nachgewiesen seien. Angesichts der beträchtlichen Missbrauchsgefahr rechtfertige es sich, einen strengen Massstab anzulegen (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1846 f. Rz. 165). 4.6.4 Die von Jöhl/Usinger-Egger angestellten Überlegungen zur Auslegung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG gehen davon aus, dass die versicherte Person über eine (Rest-)Arbeits- und Erwerbsfähigkeit verfügt und dass der Anreiz zur Selbsthilfe durch Erwerbstätigkeit, welcher durch die Privilegierung von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Abzug Fixbetrag, davon zwei Drittel) angestrebt wird (vgl. hierzu BGE 136 V 216 E. 5.5), auch im Hinblick auf den Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG erhalten bleiben soll. Diese Sichtweise bedarf bei AHV-Rentnern der genaueren Betrachtung. Bei diesen entfällt die Relevanz von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zwar nicht gänzlich, da auch nach der Pensionierung allfällig erzielte Einkommen in der ZL-Berechnung als Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG berücksichtigt werden. Jedoch ist der Anreiz zur Selbsthilfe durch die Auszahlung der AHV-Rente, die einzig abhängig vom Alter und unabhängig von der Erwerbsfähigkeit sowie vom Arbeitseinsatz ausbezahlt wird, stets im Umfang der AHV-Rente reduziert. Die Wahrscheinlichkeit einer (gewinnbringenden selbständigen) Erwerbstätigkeit nimmt in der Regel und naturgemäss mit zunehmendem Alter zudem ab.”
“Die von Jöhl/Usinger-Egger angestellten Überlegungen zur Auslegung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG gehen davon aus, dass die versicherte Person über eine (Rest-)Arbeits- und Erwerbsfähigkeit verfügt und dass der Anreiz zur Selbsthilfe durch Erwerbstätigkeit, welcher durch die Privilegierung von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (Abzug Fixbetrag, davon zwei Drittel) angestrebt wird (vgl. hierzu BGE 136 V 216 E. 5.5), auch im Hinblick auf den Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG erhalten bleiben soll. Diese Sichtweise bedarf bei AHV-Rentnern der genaueren Betrachtung. Bei diesen entfällt die Relevanz von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zwar nicht gänzlich, da auch nach der Pensionierung allfällig erzielte Einkommen in der ZL-Berechnung als Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG berücksichtigt werden. Jedoch ist der Anreiz zur Selbsthilfe durch die Auszahlung der AHV-Rente, die einzig abhängig vom Alter und unabhängig von der Erwerbsfähigkeit sowie vom Arbeitseinsatz ausbezahlt wird, stets im Umfang der AHV-Rente reduziert. Die Wahrscheinlichkeit einer (gewinnbringenden selbständigen) Erwerbstätigkeit nimmt in der Regel und naturgemäss mit zunehmendem Alter zudem ab.”
Die jährliche Ergänzungsleistung bemisst sich als der Betrag, um den die nach Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben die nach Art. 11 ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Diese Gegenüberstellung bestimmt sowohl den Anspruch auf als auch die Höhe der Leistung.
“Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der Beträge nach lit. a und b dieser Bestimmung.”
“Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG).”
Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen werden nach Art. 11 Abs. 3 ELG grundsätzlich nicht als Einnahmen angerechnet. Art. 11 Abs. 4 ELG verweist jedoch auf den Bundesrat; nach Art. 15b ELV werden Hilflosenentschädigungen der AHV/IV/Militär- oder Unfallversicherung als Einnahme angerechnet, wenn in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind.
“Nicht als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen (Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG). Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen als Einnahmen angerechnet werden (Art. 11 Abs. 4 ELG). Nach Art. 15b ELV wird die Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Militär- oder Unfallversicherung als Einnahme angerechnet, wenn in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind.”
“Nicht als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen. Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden (Art. 11 Abs. 4 ELG). Nach Art. 15b ELV wird die Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Militär- oder Unfallversicherung als Einnahme angerechnet, wenn in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind. Nur in dieser Konstellation sind gemäss der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Hilflosenentschädigungen bei der EL-Festsetzung zu berücksichtigen (Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011 [Stand: 1. Januar 2020], Rz. 3457.01; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).”
“Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen werden grundsätzlich nicht angerechnet (Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG). Sind in der Tagestaxe eines Heimes oder Spitals jedoch auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten, so wird die Hilflosenentschädigung angerechnet (Art. 11 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 15b ELV).”
“60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit ein Eintreten nicht bereits gemäss den Ausführungen unter E. 1.4. und E. 1.5. ausgeschlossen ist. 2. 2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente hat. 2.2. Eine Person hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4 bis 6 ELG erfüllt und ihre gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Differenzbetrag. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, die Beschwerdegegnerin habe ihre Hilflosenentschädigung zu Unrecht als Einnahmen angerechnet. Eine Anrechnung dürfe nur erfolgen, wenn die Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthielten. Dies sei beim D____ nicht der Fall. 3.2. Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG werden Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen grundsätzlich nicht angerechnet. Allerdings weist Art. 11 Abs. 4 ELG darauf hin, dass der Bundesrat bestimmt, in welchen Fällen, die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen angerechnet werden. In diesem Sinne hat der Bundesrat in Art. 15b ELV verordnet, dass die Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Militär- oder Unfallversicherung dann als Einnahme angerechnet wird, wenn in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind. Auch § 5 der baselstädtischen Verordnung vom 12. Dezember 1989 betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG; SG 832.710) hält in Abs. 3 fest, dass Hilflosenentschädigungen nur als Einkünfte angerechnet werden, wenn in der Heimtaxe auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind. 3.3. In den mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ergangenen Verfügungen vom 1.”
Zu den nach Art. 11 Abs. 1 ELG anzurechnenden Einnahmen gehören wiederkehrende Leistungen — namentlich Renten und Pensionen — sowie Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen. Diese Leistungen können in Geld- oder in Naturalleistungen bestehen.
“Als Einnahmen angerechnet werden Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine EL ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. a bis h ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 11 Abs. 1 lit. a bis i in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Zu den Einnahmen wird ein Teil des Reinvermögens, das einen bestimmten Freibetrag übersteigt, hinzugerechnet (Vermögensverzehr). Der Vermögensverzehr beträgt gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung einen Fünfzehntel und bei Personen, die das ordentliche Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 überschritten haben, einen Zehntel. Der Freibetrag beläuft sich bei alleinstehenden Personen auf Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren auf Fr. 60'000.-- und auf Fr. 15'000.-- bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Gehört der EL-Bezügerin oder dem EL-Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der EL eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.--übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen. Diese Bestimmung hat sich mit Inkrafttreten der EL-Reform per 1. Januar 2021 dahingehen geändert, als der Vermögensfreibetrag bei alleinstehenden Personen auf Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren auf Fr. 50'000.”
“Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) fallen, als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis”
“Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (lit. c), sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV (lit. d).”
“Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen und ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG), welcher einen Fünfzehntel, bei Altersrentnern einen Zehntel des Reinvermögens beträgt, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.--beziehungsweise ab 1. Januar 2021 Fr. 30'000.-- (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) übersteigt. Ferner werden Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).”
Fehlende Nachweise über Vermögensabgänge können von der Durchführungsstelle als Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG gewertet werden. Für auf die Begünstigten verzichtete Vermögenswerte gilt Art. 17a ELV: Der Wert ist auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und wird jährlich pauschal um Fr. 10'000.-- vermindert. Die pauschale Amortisation kann in Einzelfällen zu finanziellen Nachteilen führen; das Bundesgericht hat die Regelung von Art. 17a ELV jedoch als gesetzes- und verfassungskonform bestätigt.
“Die finanziellen Ausgaben bis Ende 2014 seien deshalb grösstenteils nicht mehr nachvollziehbar und auch nicht belegbar. Im Jahr 2014 sei bereits ein Teil der Todesfallkosten angefallen; zudem habe die EL-Ansprecherin ihr Haus neu möblieren müssen, weil das alte Mobiliar unbrauchbar geworden sei. Die Anrechnung eines Vermögensrückgangs von 111’000 Franken im Jahr 2016 aufgrund einer angeblichen Erbschaft sei rechtswidrig. Die Akten enthielten keine entsprechenden Belege. Die Erwähnung des Betrages in der Klageschrift vom 23. Juli 2015 beweise nichts, da es sich bei den Ausführungen in der Klageschrift naturgemäss um eine einseitige Sachverhaltsschilderung handle. Die EL-Ansprecherin bestreite, dass in den Jahren 2007, 2012 und 2013 Schenkungen an den Sohn erfolgt seien. Mit einem Entscheid vom 20. August 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 3.2.7). Zur Begründung führte sie an, bei einer Beweislosigkeit betreffend einen Vermögensrückgang müsse nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Verzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG angenommen werden. Am 5. September 2019 teilte jener Rechtsanwalt, der die EL-Ansprecherin und zwei der drei Söhne in der Erbschaftsangelegenheit vertreten hatte, der EL-Durchführungsstelle mit (act. G 3.2.6), das dritte Kind, B.___, habe auf seinen gesamten Erbanteil verzichtet, was der EL-Ansprecherin zugute gekommen sei. Da letztlich nicht habe eruiert werden können, wie viel Geld der Nachlass des verstorbenen Ehemannes von B.___ zugute gehabt oder diesem geschuldet habe, sei der gerichtliche Vergleich geschlossen worden, was nicht als ein Vermögensverzicht qualifiziert werden könne. Der Rechtsanwalt reichte diverse Unterlagen ein (act. G 3.2.5). In einem Schreiben vom 2. April 2015 hatte B.___ festgehalten, sein Vater habe ihm kein Geld geschenkt, sondern in Unternehmen investiert, an denen B.___ beteiligt gewesen sei (act. G 3.2.5–60 f.). Offenbar hatte bereits Ende August 2019 eine persönliche Besprechung zwischen zwei Söhnen der EL-Ansprecherin und einem Rechtsdienstmitarbeiter der EL-Durchführungsstelle stattgefunden.”
“Die regionale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für Erwachsene hat sich im Jahr 2019 im Kanton St. Gallen für die Prämienregion 2 auf Fr. 5'112.-- belaufen (Art. 3 lit. b der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2019 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1). Die Höhe der ab 1. Januar 2019 berücksichtigten Prämienpauschale erweist sich somit als korrekt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (Stand am 1. Januar 2019) wird bei zu Hause lebenden, alleinstehenden Personen seit dem 1. Januar 2019 ein Betrag von Fr. 19'450.-- für den allgemeinen Lebensbedarf anerkannt. Die Beschwerdegegnerin hat den jährlichen Betrag für den Lebensbedarf somit zu Recht per 1. Januar 2019 von Fr. 19'290.-- auf Fr. 19'450.-- erhöht. Als Einnahmen angerechnet wird bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Angerechnet werden auch Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). Der Beschwerdeführer hat das BVG-Kapital von Fr. 180'920.-- am 1. Juni 2017 ausbezahlt erhalten. Bereits am 1. September 2017 hat er der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er die gesamte Kapitalauszahlung benötigt habe, um Schulden zurückzuzahlen. Die Beschwerdegegnerin hat das anrechenbare hypothetische Vermögen somit zu Recht erstmals per 1. Januar 2019 um Fr. 10'000.-- auf Fr. 170'998.-- reduziert. Ob es korrekt gewesen ist, dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2018 ein hypothetisches Vermögen von Fr. 180'920.-- anzurechnen, kann im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden, denn der EL-Anspruch ab 1.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 20.12.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 17a ELV. Anrechnung eines hypothetischen Vermögens. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Revisionsverfahren. Der pauschale Amortisationsbetrag erleichtert zwar die Handhabung der Amortisation des hypothetischen Vermögens, sie benachteiligt aber diejenigen EL-Bezüger, die sich ein hohes hypothetisches Vermögen anrechnen lassen müssen, denn in solchen Fällen beträgt der aus dem hypothetischen Vermögen resultierende Vermögensverzehr mehr als Fr. 10'000.--, amortisiert wird das hypothetische Vermögen aber trotzdem nur mit Fr. 10'000.--. Das Bundesgericht hat die Lösung des Art. 17a ELV jedoch als gesetzes- und verfassungskonform bezeichnet und trotz der wiederholten Kritik an dieser Praxis konsequent daran festgehalten. Daher bleibt nichts Anderes übrig, als den Art. 17a ELV anzuwenden. Das anrechenbare hypothetische Vermögen ist per 1. April 2020 somit in unveränderter Höhe anzurechnen. Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20.”
Unentgeltliches Wohnen bei den Eltern stellt eine Naturalleistung dar. Ob diese Leistung die Ergänzungsleistung mindert, hängt davon ab, ob sie als familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag (Art. 11 Abs. 1 ELG) oder als private Fürsorgeleistung (Art. 11 Abs. 3 ELG) zu qualifizieren ist. Bildet das unentgeltliche Wohnen Bestandteil eines familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs, ist es so zu berücksichtigen, dass die Unterhaltsbeiträge dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen vorgehen; konkret bedeutet dies entweder, dass ein Mietzins als Ausgabe angesetzt und derselbe Betrag gleichzeitig als Einnahme (als Teil der Unterhaltsbeiträge) angerechnet wird, oder dass kein Mietzins als Ausgabe angesetzt und die Unterhaltsbeiträge ohne einen Wohnanteil als Einnahme berücksichtigt werden. Handelt es sich hingegen um eine private Fürsorgeleistung, ist ein Mietzins als Ausgabe anzurechnen.
“Februar 2020 einen (anteilsmässigen) Mietzins (vgl. Art. 16c ELV) von Fr. 6'200.-- angerechnet. Dies entspricht einem Drittel des Eigenmietwerts von Fr. 18'600.-- der von den Eltern und dem Beschwerdeführer bis zur Operation des Beschwerdeführers am 7. Januar 2020 gemeinsam bewohnten und im Eigentum der Eltern stehenden Wohnung (EL-act. 28). Der Beschwerdeführer hat im Anmeldeformular angegeben, dass er zur Untermiete bei seinen Eltern wohne und dass der Mietzins Fr. 9'600.-- betrage. Gemäss den Bankkontoauszügen bezahlt er aber keinen Mietzins. Aufgrund seiner eigenen Angaben, dass die Eltern bislang für sämtliche Kosten anfallenden aufgekommen seien, ist vielmehr davon auszugehen, dass er unentgeltlich bei seinen Eltern gewohnt hat. Das unentgeltliche Wohnen stellt eine Naturalleistung der Eltern dar. Wie diese Naturalleistung in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, ob die von den Eltern erbrachten Leistungen als familienrechtliche Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG oder als private Fürsorgeleistungen gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG zu qualifizieren sind (vgl. E. 4). Sofern die Leistungen der Eltern an den Beschwerdeführer familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sind, das unentgeltliche Wohnen also Bestandteil des Unterhaltsanspruchs des Beschwerdeführers bildet, muss die Anrechnung des unentgeltlichen Wohnens so erfolgen, dass dieses keinen Einfluss auf die Höhe der Ergänzungsleistungen hat, denn die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge gehen dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor. Dies bedeutet, dass dem Beschwerdeführer entweder ein Mietzins als Ausgabe und dieser Mietzins im gleichen Betrag als Bestandteil der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge als Einnahme anzurechnen ist, oder dass dem Beschwerdeführer kein Mietzins als Ausgabe anzurechnen ist und die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge unter Ausschluss eines Anteils für das Wohnen als Einnahme zu berücksichtigen sind. Ist das unentgeltliche Wohnen hingegen Teil einer privaten Fürsorgeleistung der Eltern, ist dem Beschwerdeführer ein Mietzins als Ausgabe anzurechnen (vgl.”
Sind Kinder berechtigt zu einer Kinder- oder Waisenrente der AHV/IV und leben diese Kinder mit beiden Elternteilen zusammen, sind für die Gesamtberechnung der Ergänzungsleistungen die anerkannten Ausgaben sowie die massgebenden Einkommen der Ehegatten und der Personen mit Anspruch auf solche Kinderleistungen zusammenzurechnen.
“2), qu’en revanche, une autorité se rend coupable d’un déni de justice formel prohibé par l’art. 29 al. 2 Cst. si elle omet de se prononcer sur des allégués et arguments qui présentent une certaine pertinence ou de prendre en considération des allégués et arguments importants pour la décision à rendre (ATF 142 III 360 consid. 4.1.1 ; 141 V 557 consid. 3.2.1 ; 133 III 235 consid. 5.2), qu’en l’espèce, l’intimée a pris la peine de répondre aux griefs de la recourante à deux reprises (cf. courriers des 15 mai 2018 et 28 août 2019 ainsi que le décompte du 26 juin 2018), qu’en outre, elle a expliqué, dans la décision sur opposition querellée, pour quelles raisons elle considérait que les calculs opérés étaient corrects, que, partant, on ne saurait reprocher à l’intimée une violation du droit d’être entendu de la recourante ; qu’aux termes de l’art. 9 al. 1 LPC, le montant de la prestation complémentaire annuelle correspond à la part des dépenses reconnues qui excède les revenus déterminants, que, conformément à l’art. 11 al. 1 LPC, les revenus déterminants comprennent notamment les rentes, pensions et autres prestations périodiques, y compris les rentes de l’AVS et de l’AI (let. d), que selon l’art. 25 al. 1 let. b OPC-AVS/AI (ordonnance sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité du 15 janvier 1971 ; RS 831.301), la prestation complémentaire annuelle doit être augmentée, réduite ou supprimée lors de chaque modification de la rente de l’assurance-vieillesse et survivants ou de l’assurance-invalidité, que les dépenses reconnues et les revenus déterminants des conjoints et des personnes qui ont des enfants ayant droit à une rente d’orphelin ou donnant droit à une rente pour enfant de l’AVS ou de l’AI sont additionnés (art. 9 al. 2 LPC et 3132.01.DPC [directives concernant les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI édictées par l’Office fédéral des assurances sociales, état au 1er janvier 2021]), que, partant, si les enfants donnant droit à une rente pour enfants de l’AVS/AI vivent ensemble avec les deux parents, il y a lieu de procéder à un calcul global de la prestation complémentaire (art.”
Bei wechselnden oder sich ändernden Einnahmearten (z. B. Lohn, Arbeitslosenentschädigung, Taggelder, selbständiges Erwerbseinkommen) kann sich die massgebende Rechtsgrundlage für die Anrechnung nach Art. 11 Abs. 1 ELG ändern. Die Anspruchsberechnung erfolgt grundsätzlich auf Jahresbasis; bei relevanten Änderungen der Einnahmensituation ist eine Revision der laufenden Ergänzungsleistung vorzunehmen.
“Für das Jahr 2015 ergibt sich ein um zwei Drittel von 26’270 – 25’720 = 550 Franken, also ein um 367 Franken tieferes Einnahmentotal. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in der Zeit ab Februar 2007 zunächst stark schwankende Einnahmen erzielt: Für gewisse Zeiträume hat er eine Arbeitslosenentschädigung bezogen, für andere Zeiträume ist ihm ein Unfalltaggeld ausgerichtet worden, in wieder anderen Zeiträumen hat er einen Lohn als Angestellter erzielt, phasenweise ist ihm ein Krankentaggeld ausgerichtet worden, zeitweise hat er ein Erwerbseinkommen als Selbständigerwerbender erzielt und teilweise haben sich diese verschiedenen Phasen überschnitten. Das Versicherungsgericht hat jede dieser Veränderungen der Einnahmensituation als einen Revisionsgrund im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG qualifiziert, da diese Veränderungen nicht nur zu einer betraglichen Modifikation der Einnahmensituation des Ehepaares, sondern auch zu einem Wechsel der massgebenden gesetzlichen Grundlage für die Anrechnung des entsprechenden Einkommens (z.B. von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zu Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) geführt haben. Das Bundesgericht hat dieses Vorgehen mit dem folgenden Wortlaut als bundesrechtswidrig bezeichnet: „Augenfällig bundesrechtswidrig ist sodann die monatliche statt grundsätzlich jährliche Anspruchsberechnung“ (E. 5 in fine). Damit kann das Bundesgericht nur die teils für jeden Monat neu vorgenommenen Revisionen der Ergänzungsleistung durch das Versicherungsgericht gemeint haben, denn das Bundesgericht hat – trotz seines missverständlichen Hinweises auf den Art. 9 ELG – zweifellos erkannt, dass das Versicherungsgericht mit Jahreszahlen und nicht mit Monatszahlen gerechnet hatte. Da das Bundesgericht es unterlassen hat darzulegen, was am Entscheid EL 2019/54 „bundesrechtswidrig“ sein soll, lässt sich seine Behauptung nicht nachvollziehen, zumal der Art. 17 Abs. 2 ATSG wie auch der vom Bundesgericht in diesem Zusammenhang erwähnte Art. 25 ELV eindeutig eine Revision einer laufenden Ergänzungsleistung bei jeder relevanten Sachverhaltsveränderung verlangen.”
Nach hängigen Entscheiden ist die Pflegezulage (allocation pour impotent) nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Ebenso ist eine indirekte Zurechnung dieser Zulage an den Ehegatten bei der Festlegung der PC nicht zulässig, da weder Gesetz noch Verordnung solche Fälle vorsehen und eine derartige Auslegung dem klaren Wortlaut widerspricht.
“Dans la mesure où elle ne séjourne pas dans un home ou dans un hôpital et que les soins sont apportés par l'époux, les conditions de l'exception prévue par l'art. 15b OPC-AVS/AI (en relation avec l'art. 11 al. 4 LPC) ne sont pas réunies en l'espèce. Ni la loi, ni l'ordonnance ne prévoient d'autres situations dans lesquelles l'allocation pour impotent devrait être imputé à titre de revenu déterminant dans le calcul des PC. Au vu du texte clair de ces dispositions et des buts poursuivis, l'art. 15b OPC-AVS/AI ne saurait être interprété de façon extensive (voir à ce propos ATF 141 V 674 c. 2.2, 139 V 148 c. 5.2). Le raisonnement de l'intimée (fondé sur le jugement du Tribunal cantonal des assurances de Saint-Gall EL 2019/4 du 8 septembre 2020 c. 2.3) consistant à tenir compte du montant de l'allocation pour impotent à titre de revenu du travail de l'époux, s'agissant des soins prodigués à sa femme, revient en réalité à assimiler, de façon indirecte, l'allocation pour impotent à un revenu au sens de l'art. 11 al. 1 LPC. Or, même une prise en compte indirecte de l'allocation pour impotent à titre de revenu dans le calcul des PC est contraire aux dispositions légales et réglementaires claires en matière de PC (voir dans ce sens VGE EL/2023/96 du 5 juin 2024 [destiné à la publication] c. 3.5.2, EL/2023/336 du 9 février 2024 c. 3.2.2). Dans ces conditions, force est d'admettre avec la recourante (recours p. 3 § 1) que la distinction entre l'allocation pour impotent en tant que telle, qui n'est pas prise en compte lors de la fixation des PC, et le montant de cette allocation qui est imputé au conjoint en tant que revenu (voir le jugement saint-gallois EL 2019/4 du 8 septembre 2020 c. 2.3) s'avère également inadmissible et contredit le libellé clair de la loi et de l'ordonnance. 6.3 Les arguments avancés par l'intimée pour justifier la prise en compte de l'allocation pour impotent, contrairement au texte de l'art. 11 al. 3 let. d et de l'art. 15b OPC-AVS/AI, ne sont pas convaincants. L'intimée ne peut en particulier pas être suivie lorsqu'elle explique que, compte tenu de l'optique purement économique du droit des PC, l'aide apportée par une tierce personne doit être assimilée à celle prodiguée par un conjoint (réponse ch.”
Nach Art. 11 Abs. 1 ELG sind Schulden nicht vom Verzichtsvermögen abzugsfähig; ein Abzug kommt nur gegenüber tatsächlichem (nicht veräussertem/verzichtetem) Vermögen in Betracht.
“Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Es kann auf die Argumentation der Beschwerdegegnerin verwiesen werden, denn die Beschwerdeführerin würde mit einem Abzug der Schulden vom Verzichtsvermögen so gestellt, wie wenn sie 2011 und 2013 nicht auf Vermögen verzichtet hätte und diese Summe dazu verwendet hätte, ihren Lebensunterhalt in den letzten Jahren zu bestreiten. Damit erfolgte nie beziehungsweise eine verminderte Anrechnung von Vermögenswerten, auf die im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG verzichtet worden ist. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann ein solches Ergebnis schon deshalb nicht der Konzeption des Gesetzes entsprechen, weil es dem Grundsatz der Anrechenbarkeit von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, widerspricht und der Vermögensverzicht gewissermassen der Hauptgrund dafür ist, dass aus Sicht der Ergänzungsleistungen die Schulden die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belasten, was deren Abzugsfähigkeit ausschliesst. Das Gesetz will EL-Bezüger, die auf Vermögenswerte verzichtet haben, gerade nicht gleich behandeln wie solche, die ihr Vermögen behalten haben (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018 E. 6.2). Nach dem Gesagten können die belegten Schulden lediglich von tatsächlichem Vermögen, nicht jedoch wie vorliegend von Verzichtsvermögen, abgezogen werden (hierzu auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, S. 233 f.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 20.”
Werden Freizügigkeitsguthaben fingiert als bezogen behandelt, sind die dabei hypothetisch anfallenden Steuern bei der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen zu berücksichtigen. Werden mehrere Freizügigkeitsleistungen im selben (fiktiven) Bezugsjahr betrachtet, sind diese für die Ermittlung der Steuerfolgen zusammenzurechnen. Soweit durch einen fiktiven Bezug Zinsen angefallen wären, sind auch diese hypothetischen Zinsen als Einnahmen zu berücksichtigen.
“Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.-- (lit. a). 2.3 Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge sind bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen entsprechend Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden können. Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) kann die versicherte Person die vorzeitige Auszahlung der Altersleistung (von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten) verlangen, wenn sie (bei fehlender anderweitiger Versicherung des Invaliditätsrisikos) eine volle (ganze) Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht. Demzufolge ist der EL-berechtigten Person das Freizügigkeitskapital, welches sie gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV beziehen könnte, in dem Zeitpunkt, in dem sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet, als Vermögen anzurechnen. Da der mögliche Bezug des Freizügigkeitskontos für dessen Berücksichtigung in der EL-Berechnung ausreicht, der Bezug mithin fingiert wird, sind die Steuern, die dieser Bezug (fiktiv) auslösen würde und die den der Vorsorgenehmerin zufliessenden Betrag mindern würden, ebenso zu berücksichtigen.”
“Die Beschwerdegegnerin hat jedoch nicht die fiktive Austrittsleistung der Pensionskassenguthaben per 1. November 2015 ermittelt; beim G.___-Freizügigkeitskonto hat sie auf das Guthaben per 1. Januar 2015 abgestellt, beim Konto der Bank H.___ ergibt sich der herangezogene Stichtag nicht aus den Akten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin zwar die beim Bezug des Freizügigkeitsguthabens hypothetisch angefallen Kantons- und Gemeindesteuern, nicht aber die hypothetischen Bundessteuern von der Austrittsleistung abgezogen hat (vgl. Dossier 2, act. 1-1 und Dossier 1, act. 27-3). Des Weiteren hätte die Beschwerdegegnerin die Freizügigkeitsleistungen zur Ermittlung des Steuerbetrags zusammenrechnen müssen, da die Beschwerdeführerin die Freizügigkeitsguthaben − rein fiktiv − im selben Jahr bezogen hat. Ausserdem hätte die Beschwerdegegnerin die Zinsen, die angefallen wären, wenn die Beschwerdeführerin das Freizügigkeitsguthaben am 1. November 2015 tatsächlich bezogen hätte, als hypothetische Einnahmen anrechnen müssen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Die Beschwerdeführerin hat das Freizügigkeitsguthaben bei der Bank H.___ im April 2018 bezogen. Da der Leistungsanspruch erstmalig zu beurteilen ist, hätte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen − obwohl die Beschwerdeführerin den Bezug der Freizügigkeitsleistung erst im Februar 2020 gemeldet hatte − per 1. Mai 2018 (und nicht per 1. Januar 2019) anpassen müssen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Höhe der per 1. November 2015 anrechenbare Freizügigkeitsguthaben sowie die per 1. November 2015 daraus hypothetisch angefallenen Zinsen noch korrekt wird ermitteln sowie die Anpassung infolge Bezugs des Freizügigkeitsguthabens bei der Bank H.___ per 1. Mai 2018 wird vornehmen müssen. Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 25. März 2020 auch Anpassungen beim Sparguthaben sowie bei den Erträgen aus Sparguthaben vorgenommen. Neu hat sie ab 1. November 2015 ein Sparguthaben von Fr. 380.-- (bisher Fr. 568.--) und Erträge daraus von Fr. 14.-- (bisher Fr.”
“Sodann ist zu berücksichtigen, dass die durch die Verlustscheine verurkundeten Forderungen grundsätzlich erst 20 Jahre nach der Ausstellung verjähren (Art. 149a Abs. 1 SchKG). Mithin ist davon auszugehen, dass die betreffenden Gläubiger, darunter die Steuerverwaltung, ihre - im hier massgebenden Zeitraum (von April 2015 bis März 2019) noch nicht verjährten - Forderungen (BB 4 S. 2) geltend gemacht hätten, da neue Betreibungen Erfolg versprochen hätten. Damit sind die vorliegenden Schulden der Beschwerdeführerin im EL-Bereich vom rohen Vermögen abzuziehen. Inwieweit die einzelnen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit gegeben sind, wird die Beschwerdegegnerin in Bezug auf ein jedes streitige Kalenderjahr zu prüfen haben, weil die Ergänzungsleistungen jährlich zu überprüfen und neu festzusetzen sind (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG; BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572). Ergänzend ist Folgendes zu beachten: Werden die auf den Freizügigkeitskonten stehen gelassenen Guthaben im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen nach aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 berücksichtigt (vgl. E. 1.2 hiervor), sind davon die Steuern, die bei einem Bezug in den betreffenden Jahren angefallen wären, zu berücksichtigen (BGE 140 V 201 E. 4.4 S. 206). Die in den Akten liegende Steuerrechnung vom 17. März 2020 (BB 13) bezieht sich auf den am 31. Januar 2020 effektiv erfolgten Bezug des gesamten Freizügigkeitsguthabens (Fr. 102'163.--). Dieser zog Steuern von insgesamt Fr. 4'497.65 nach sich (BB 13 S. 2). Welche Steuerschulden der Bezug der entsprechenden Freizügigkeitsguthaben in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 ausgelöst hätte, wird die Beschwerdegegnerin zu ermitteln und auch darzulegen haben (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2021, S. 3 Ziff. 4). Schliesslich bleibt anzufügen, dass das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E.”
Bei Neuberechnung zwecks Rückforderung sind — abgesehen vom Verzichtstatbestand gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG — bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen.
“Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 14. November 2024 (745 24 53) Ergänzungsleistungen Ungeachtet des Meldeverhaltens der versicherten Person sind bei einer Neuberechnung der Ergänzungsleistungen im Hinblick auf eine Rückforderung von zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen – abgesehen vom Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte und Vermögenswerte gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG – bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch B. , wiederum vertreten durch Matthias Steiner, Rechtsanwalt, Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Ergänzungsleistungen A.1 Die 1963 geborene und seit 10. Juli 2020 verbeiständete A. bezieht seit dem 1. Januar 2014 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Anlässlich einer Revision im Jahr 2021 überprüfte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) den EL-Anspruch der Versicherten. Mit Verfügung vom 2. August 2021 lehnte sie einen Leistungsanspruch infolge Einnahmeüberschusses ab 1. September 2016 ab. Zugleich forderte sie zu Unrecht ausgerichtete EL im Umfang von Fr.”
“Die Beschwerdegegnerin bezog des Weiteren in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ein Vermögen der Beschwerdeführerin 1 in der Höhe von Fr. 64'032.-- und ein Vermögen des Beschwerdeführers 2 in der Höhe von Fr. 21'000.-- in die Ergänzungsleistungsberechnung ein (Urk. 2/3). Diese Vermögensbeträge waren bereits in den ursprünglichen Berechnungen vom 6. Januar und vom 14. Mai 2020 enthalten gewesen (Urk. 8/V32 und Urk. 8/V34); aufgrund der vorstehenden Darlegungen steht dies jedoch einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen.”
Bei der Bedarfsprüfung sind die nach Art. 11 ELG zu ermittelnden anrechenbaren Einnahmen den nach Art. 10 ELG bestimmten anerkannten Ausgaben gegenüberzustellen. Die anrechenbaren Einnahmen sind konkret zu ermitteln; daraus ergibt sich die Differenz, die gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG für die Berechnung der Ergänzungsleistung massgeblich ist.
“Zwecks Beurteilung der wahrscheinlichen finanziellen Entwicklung auf längere Sicht ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu bestimmen, welchen der Beschwerdeführer im Nachzugsfall für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn hätte. Dazu sind die diesfalls zu erwartenden anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) den zu erwartenden anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) gegenüberzustellen.”
Gemäss der Auslegung in der zitierten Rechtsprechung steht es den EL-Durchführungsstellen nicht frei, die Deckung der obligatorischen Krankenversicherungsprämien der Sozialhilfe zu überlassen; Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG verpflichtet die EL-Stelle, insoweit eine eigene Abklärung/Leistung vorzusehen.
“Die Auszahlung eines entsprechenden (Teil-) Betrages, ob sie nun an die Beschwerdeführerin, an die obligatorische Krankenpflegeversicherung oder an das Sozialamt erfolgt, kann ohne diese Verfügungsgrundlage nichts anderes als ein unrechtmässiger Leistungsbezug sein. Auch wenn diese Auszahlung schon längst erfolgt sein sollte, kann sie für sich allein der Beschwerdeführerin keinen entsprechenden Anspruch verschafft haben. Bis eine Verfügung ergeht, die der Beschwerdeführerin einen entsprechenden (Teil-) Anspruch verschafft, handelt es sich bei der bereits erfolgten Auszahlung um eine rechtswidrige Vollzugshandlung ohne eine Leistungsgrundlage. Die Anspruchsgrundlage muss folglich in diesem Urteil geschaffen werden, weshalb der EL-Anspruch für den gesamten Zeitraum ab November 2010 unter Berücksichtigung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu berechnen ist (vgl. zum Ganzen den Entscheid EL 2021/47 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 1. Februar 2022, E. 2). Im Übrigen steht es gemäss der extrasystemischen Koordinationsregelung im Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG nicht im Belieben der EL-Durchführungsstellen, ob sie die Krankenkassenprämien decken oder dies der Sozialhilfe überlassen wollen. Die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung hat sich unter Berücksichtigung der hier massgebenden Prämienregion im Jahr 2010 auf 4’008 Franken, im Jahr 2011 auf 4’272 Franken, im Jahr 2012 auf 4’428 Franken, im Jahr 2013 auf 4’524 Franken, im Jahr 2014 auf 4’668 Franken, im Jahr 2015 auf 4’884 Franken, im Jahr 2016 auf 5’052 Franken, im Jahr 2017 auf 5’244 Franken, im Jahr 2018 auf 5’412 Franken und im Jahr 2019 auf 5’520 Franken belaufen. Für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 28. Februar 2011 hat die Beschwerdeführerin trotz einer entsprechenden Nachfrage der Beschwerdegegnerin keine Belege betreffend ihre Wohnkosten eingereicht. Sie hat vielmehr – tatsachenwidrig – behauptet, sie habe bis Ende Februar 2011 im gemeinsamen Haus gelebt. Dem Scheidungsurteil lässt sich entnehmen, dass sie nach einem stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik im September 2010 nach Deutschland zu ihren Eltern gezogen ist (EL-act.”
Bei Hochrechnung auf das Jahr sind vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Gewinnungskosten gelten nur insoweit als abziehbar, als sie ausgewiesen werden; die Leistungsträgerin hat dem Anspruchsberechtigten Gelegenheit zu geben, solche Nachweise vorzulegen.
“Selbst falls dem nicht so sein sollte, hat der Beschwerdeführer auf jeden Fall Lebensmittel in diesem Betrag erhalten, was als Naturallohnanteil interpretiert werden könnte. Naturalleistungen in Form von Verpflegung gehören ebenfalls zu den anrechenbaren Erwerbseinkünften (Müller, a.a.O., Rz 284 f. zu Art. 11 ELG). Demnach erzielte der Beschwerdeführer im September 2019 ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 275.70 (Fr. 294.-- minus die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 15.05 [5,125 %] sowie Fr. 3.25 [1,1 %]), im Oktober 2019 eines von Fr. 301.95, im November 2019 im Betrag von Fr. 275.70 sowie im Dezember 2019 in der Höhe von Fr. 305.30, mithin von total Fr. 1'158.65 (vgl. Urk. 18/54 S. 4-7). Basierend auf den im Jahr 2019 erzielten Erwerbseinkünften ergibt sich damit ein auf ein Jahr hochgerechnetes anrechenbares Erwerbseinkommen von gerundet Fr. 3'476.-- (Fr. 1'158.65 : 4 x 12), von welchem in einem nächsten Schritt (vgl. Müller, a.a.O., Rz 298 f. zu Art. 11 ELG) die Gewinnungskosten abzuziehen sind (vgl. nachstehende E. 3.1.4), wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausführten (Urk. 13 S. 3). 3.1.4 Zwar sind die Gewinnungskosten bisher nicht beziffert worden (Urk. 13 S. 3 Ziff. 4), doch hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu bieten, solche nachzuweisen. Hernach wird sie das anrechenbare Erwerbseinkommen erneut zu ermitteln haben. Obschon in der Lehre diesbezüglich postuliert wird, die Berufsauslagen seien in Fällen wie dem vorliegenden mit sehr tiefen Löhnen (Fr. 3.50 bis Fr. 3.70 pro Stunde, Urk. 18/53/2 und Urk. 18/54) aus Gründen der Wertschätzung grosszügig zu bemessen und wenn möglich sei auf eine Anrechnung zu verzichten (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 210 Rz 531), verlangt das Bundesgericht, dass gemäss Art. 11a ELV lediglich, aber immerhin, die ausgewiesenen Gewinnungskosten abzuziehen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_486/2019 vom 14. Januar 2020 E. 4.3). 3.1.5 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, es sei ihm von allen Stellen immer gesagt worden, sein Einkommen dürfe in der EL-Berechnung nicht als Einnahme berücksichtigt werden (Urk.”
“Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 12 Abs. 4 ELG in Verbindung mit 22 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). 2.3. Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in den Art. 9 ff. ELG und Art. 1 ff. ELV geregelt. Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. 3. 3.1. 3.1.1. Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Gemäss Art. 11a ELV wird das jährliche Erwerbseinkommen ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. 3.1.2. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen (Art. 23 Abs. 1 ELV) oder gemäss Rz 3413.01 der Wegleitung über die EL zur AHV und IV (WEL) die auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen [ ]. 3.2. 3.2.1. Vorliegend ermittelte die Beschwerdegegnerin das der EL-Berechnung zugrunde gelegte Einkommen (vgl. dazu die einzelnen Berechnungsblätter), indem sie das in den Lohnausweisen deklarierte Salär auf ein Jahr hoch- bzw.”
Kurzfristige, nicht dauerhafte Löhne (z. B. Schnuppergeld) werden mangels Dauerhaftigkeit nicht als Einkommen nach Art. 11 ELG berücksichtigt. Bei der Festlegung der massgeblichen Erwerbseinkünfte ist in der Regel von den auf ein Jahr hochgerechneten Einkünften des Vorjahres auszugehen.
“Für das Jahr 2019 sind die von September 2019 bis Dezember 2019 auf ein Jahr hochgerechneten Einkünfte massgebend. Das gilt ebenfalls für das Jahr 2020, sofern es nicht zu einer wesentlichen Änderung gekommen ist. Für das Jahr 2021 sind grundsätzlich die im Jahr 2020 erzielten - auf ein Jahr hochgerechneten Einkünfte massgebend (vgl. E. 3.1.2 vorstehend). Die Beschwerdeführenden beanstandeten zwar die Anrechnung des Erwerbsankommens an sich (Urk. 1 S. 2) beziehungsweise dessen Höhe (Urk. 13 S. 2), doch machten nicht geltend, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 wesentlich kleinere Einnahmen erzielen werde (Art. 23 Abs. 4 ELV). Es rechtfertigt sich daher, im strittigen Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 8. April 2021 die Einkünfte des Vorjahres heranzuziehen. Auszugehen ist bei der Festlegung der anrechenbaren Erwerbseinkünfte vom Nettolohn, denn die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge sind abzuziehen (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG; Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Rz 299 zu Art. 11 ELG). Das Schnuppergeld in der Höhe von Fr. 31.-- brutto wurde zwar zusammen mit dem Septemberlohn 2019 abgerechnet (Urk. 18/54 S. 7), doch ist es nicht vom per 2. September 2019 abgeschlossenen Arbeitsvertrag mitumfasst (Urk. 18/53). Daraus sowie mit Blick auf den Sinn des Schnupperns muss geschlossen werden, dass das Schnuppern bereits vor September 2019 beziehungsweise vor der vertragsgemässen Arbeitsaufnahme stattgefunden hat. Es ist daher aus dem Septemberlohn herauszurechnen und mangels Dauerhaftigkeit nicht bei den Einnahmen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Beim monatlich abgezogenen «Kaffeegeld» ist aufgrund der schwankenden Höhe davon auszugehen, dass die Höhe des Abzugs vom jeweiligen (Kaffee-)Bezug des Beschwerdeführers abhing und es sich demnach um freiwillig getätigte Ausgaben handelte, welche nicht a priori vom Nettolohn abzuziehen sind. Selbst falls dem nicht so sein sollte, hat der Beschwerdeführer auf jeden Fall Lebensmittel in diesem Betrag erhalten, was als Naturallohnanteil interpretiert werden könnte.”
Ein Teil des Reinvermögens wird als Vermögensverzehr als Einkommen angerechnet: grundsätzlich ein Fünftzehntel, bei Personen, die das ordentliche AHV-Alter erreicht haben, ein Zehntel. Die Anrechnung erfolgt nur, soweit das Reinvermögen die gesetzlichen Freibeträge übersteigt (z. B. Fr. 30'000.-- für Alleinstehende, Fr. 50'000.-- für Ehepaare; Fr. 15'000.-- bei Waisen bzw. bestimmten kindlichen Ansprüchen).
“3 ELG zu beachten, wonach das Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11a Abs. 2 bis 4 ELG ebenfalls zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG gehört. In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 3.2 Als Einnahmen angerechnet werden Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. a bis i ELG). Zu den Einnahmen wird ein Teil des Reinvermögens, das einen bestimmten Freibetrag übersteigt, hinzugerechnet (Vermögensverzehr). Der Vermögensverzehr beträgt gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG einen Fünfzehntel und bei Personen, die das ordentliche Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 überschritten haben, einen Zehntel. Der Freibetrag beträgt bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.--, bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- und Fr. 15'000.-- bei Waisen, bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und bei Minderjährigen mit einem IV-Taggeld (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). 3.3 Gemäss Art. 11a ELG sind bei der Anspruchsberechnung auch Vermögenswerte und Einkünfte zu berücksichtigen, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat (Abs. 2). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurde, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100’000.-- liegt die Grenze bei Fr.”
“Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).”
Massgebend nach Art. 11 Abs. 1 ELG ist, dass von Reinvermögen, das bestimmte Freibeträge übersteigt, ein Teil als Einnahme angerechnet wird (Vermögensverzehr). Vor der EL-Reform galt u. a. bei Alleinstehenden ein Freibetrag von Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.--; seit Inkrafttreten der Reform per 1.1.2021 betragen diese Freibeträge Fr. 30'000.-- (Alleinstehende) bzw. Fr. 50'000.-- (Ehepaare) (Art. 11 Abs. 1 lit. c; vergleiche Entscheide). Das anzurechnende Verhältnis ist grundsätzlich ein Fünfzehntel des Reinvermögens, bei Personen über dem ordentlichen Rentenalter ein Zehntel. Für eine bewohnte Liegenschaft wird nur der den in den Quellen genannten Schwellenbetrag übersteigende Wert berücksichtigt (Sonderfreibetrag für Eigenheim). Die Bewertung des anrechenbaren Vermögens erfolgt nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton.
“Januar 2021 gemeldete Sparguthaben als massgebend erachtet. Eine Vermögensänderung sei ihr erst am 13. Februar 2023 mitgeteilt worden. Der angegebene Vermögensstand habe aufgrund der Verletzung der Meldepflicht erst per 1. Februar 2023 berücksichtigt werden können (vgl. Verfügung vom 15. Januar 2024). 4.2.1 Als Einnahmen angerechnet werden Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine EL ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. a bis h ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 11 Abs. 1 lit. a bis i in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Zu den Einnahmen wird ein Teil des Reinvermögens, das einen bestimmten Freibetrag übersteigt, hinzugerechnet (Vermögensverzehr). Der Vermögensverzehr beträgt gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung einen Fünfzehntel und bei Personen, die das ordentliche Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 überschritten haben, einen Zehntel. Der Freibetrag beläuft sich bei alleinstehenden Personen auf Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren auf Fr. 60'000.-- und auf Fr. 15'000.-- bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Gehört der EL-Bezügerin oder dem EL-Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der EL eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.--übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen. Diese Bestimmung hat sich mit Inkrafttreten der EL-Reform per 1. Januar 2021 dahingehen geändert, als der Vermögensfreibetrag bei alleinstehenden Personen auf Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren auf Fr. 50'000.”
“Als Einnahmen angerechnet werden Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine EL ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. a bis h ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 11 Abs. 1 lit. a bis i in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung). Zu den Einnahmen wird ein Teil des Reinvermögens, das einen bestimmten Freibetrag übersteigt, hinzugerechnet (Vermögensverzehr). Der Vermögensverzehr beträgt gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung einen Fünfzehntel und bei Personen, die das ordentliche Rentenalter nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 überschritten haben, einen Zehntel. Der Freibetrag beläuft sich bei alleinstehenden Personen auf Fr. 37'500.--, bei Ehepaaren auf Fr. 60'000.-- und auf Fr. 15'000.-- bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Gehört der EL-Bezügerin oder dem EL-Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der EL eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.--übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen. Diese Bestimmung hat sich mit Inkrafttreten der EL-Reform per 1. Januar 2021 dahingehen geändert, als der Vermögensfreibetrag bei alleinstehenden Personen auf Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren auf Fr. 50'000.”
“Gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird zudem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet (vgl. vorstehend E. 1.4).”
“1 LPC dispose que le montant de la PC annuelle correspond à la part des dépenses reconnues qui excède les revenus déterminants, mais au moins au plus élevé des montants suivants: la réduction des primes la plus élevée prévue par le canton pour les personnes ne bénéficiant ni de PC ni de prestations d’aide sociale (al. 1); 60 % du montant forfaitaire annuel pour l’assurance obligatoire des soins au sens de l’art. 10 al. 3 let. d LPC (let. b). 5.2 En vertu de l'art. 11 al. 1 let d. LPC, les revenus déterminants comprennent notamment un quinzième de la fortune nette, un dixième pour les bénéficiaires de rentes de vieillesse, dans la mesure où elle dépasse CHF 30'000.- pour les personnes seules, CHF 50'000.- pour les couples et CHF 15'000.- pour les orphelins et les enfants donnant droit à des rentes pour enfant de l’AVS ou de l’assurance-invalidité (ci-après: AI); si le bénéficiaire de PC ou une autre personne comprise dans le calcul de ces prestations est propriétaire d’un immeuble qui sert d’habitation à l’une de ces personnes au moins, seule la valeur de l’immeuble supérieure à CHF 112'500.- entre en considération au titre de la fortune (let. c); les rentes, pensions et autres prestations périodiques, y compris les rentes de l’AVS et de l’AI. Par fortune au sens de l’art. 11 al. 1 LPC, il faut comprendre toutes les choses mobilières et immobilières ainsi que les droits personnels et réels qui sont la propriété de l’assuré et qui peuvent être transformés en argent liquide (par le biais d’une vente ou d’un nantissement par exemple) pour être utilisés ; font ainsi notamment partie de la fortune : les gains à la loterie, la valeur de rachat d’une assurance-vie, l’épargne, les actions, les obligations, les parts à des successions, les versements en capital d’assurances, l’argent liquide, ou encore les prêts accordés (ATAS/442/2022 du 18 mai 2022 consid. 6.2 ; ATAS/359/2022 du 21 avril 2022 consid. 8.2 ; ATAS/314/2022 du 7 avril 2022 consid. 5.2). Il suffit que l’assuré puisse effectivement disposer de l’élément de fortune en cause (ATF 146 V 331 consid. 4.1 ; ATF 127 V 248 consid. 4a ; arrêt du Tribunal fédéral 9C_831/2016 du 11 juillet 2017 consid. 5.1 ; arrêt du Tribunal fédéral 9C_333/2016 du 3 novembre 2016 consid. 4.3.1). Un élément de fortune doit ainsi être pris en compte quand bien même la personne assurée n'en demanderait pas le versement, car - en vertu du principe général prévalant en matière d'assurances sociales voulant qu'elle réduise le dommage - il lui revient de tout mettre en œuvre pour concrétiser les possibilités de gain dont elle dispose, par exemple en demandant le versement d'un capital de prévoyance déposé sur un compte de libre passage (ATF 140 V 201 consid.”
Gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG wird bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des den Freibetrag übersteigenden Reinvermögens jährlich als Einnahme angerechnet; bei nicht rentenberechtigten Personen wird in der Regel ein Fünfzehntel angerechnet.
“Gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, gehören zu den anrechenbaren Einnahmen: - zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird (lit. b); - ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.--, bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr.”
“Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt (lit.”
“Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Bei alleinstehenden Altersrentnerinnen und Altersrentnern wird ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es Fr. 37'500.- übersteigt, als Einnahme angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).”
Übermässiger Vermögensverzehr (sog. «Verschwendung») kann als Verzicht auf Vermögen i.S.v. Art. 11 Abs. 1 ELG gewertet werden und damit als anzurechnende Einnahme berücksichtigt werden. Zweck dieser Regelung ist die Verhinderung von Missbräuchen, weshalb Ausgaben, die den existenziellen Bedarf und nachweisliche ausserordentliche Ausgaben übersteigen, als Vermögensverzicht angesetzt werden können, sofern sich ein solcher Verzicht aus den Akten ergibt.
“Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).”
“G 1), einen Geschäftskredit von 29’596 Franken zurückbezahlt (vgl. EL-act. I/12–8), Treuhandgebühren von 1’055 Franken bezahlt (vgl. EL-act. I/12–5) und das Geschäftskonto mit einem Minussaldo von 29’776 Franken saldiert (vgl. EL-act. I/10–7). Zudem haben sie eine Steuernachzahlung von 7’902.85 Franken, sowie Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen von 23’110 Franken, Versicherungsprämien von insgesamt 16’220 Franken und Krankheitskosten im Gesamtbetrag von 10’222.40 Franken bezahlt. Diese zusätzlichen Ausgaben haben sich auf insgesamt 150’882 Franken belaufen. Zusammen mit dem Vermögensverbrauch für den alltäglichen Bedarf von 77’000 Franken ergibt sich ein Total von 227’882 Franken. Das sind 16’938 Franken weniger, als der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im hier massgebenden Zeitraum effektiv ausgegeben haben. Nach der konstanten Rechtsprechung der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes gilt ein übermässiger Vermögensverzehr („Verschwendung“) als ein Verzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis zum 31. Dezember 2020 massgebenden Fassung; vgl. statt vieler etwa den Entscheid EL 2018/2 vom 21. August 2019, E. 2; vom Bundesgericht mit dem BGE 146 V 306 ohne eine Begründung, die diesen Namen verdienen würde, aufgehoben). Das bedeutet, dass die über den existenziellen Bedarf und über die nachweislich getätigten aussergewöhnlichen Ausgaben hinaus getätigten Ausgaben von 16’938 Franken als ein Vermögensverzicht zu qualifizieren sind. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, das im Juni 2018 für 18’900 Franken gekaufte Auto habe einen „schweren Blechschaden“ erlitten, weshalb er es im November 2019 für 4’000 Franken ohne eine Quittung verkauft habe. Auf eine entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin hat er angegeben, dass er über keine Beweismittel für den Blechschaden und der Verkauf des Fahrzeugs verfüge. Das bedeutet, dass bezüglich des Blechschadens eine objektive Beweislosigkeit vorliegt. Die Bankauszüge weisen weder eine Überweisung noch eine Bareinzahlung über 4’000 Franken im November 2019 aus, weshalb auch diesbezüglich eine objektive Beweislosigkeit vorliegt.”
Leistungen der kantonalen Sozialhilfe dürfen bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen nach Art. 11 Abs. 3 ELG nicht zuungunsten der ELG berücksichtigt werden. Nach der dort zitierten Rechtsprechung muss die Ergänzungsleistung insoweit die gesamten mit einer Pflegefamilienplatzierung verbundenen Kosten decken; kantonale Vorschriften, die dies unterlaufen, stehen im Widerspruch zu Art. 11 Abs. 3 ELG.
“11 Abs. 3 ELG. Dieser lasse es nicht zu, dass ungedeckte Kosten vorrangig durch eine Sozialhilfeleistung oder durch eine öffentliche oder private Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter beglichen würden. Solche Leistungen sehe die geltende kantonale sozialhilferechtliche Regelung vor, derzufolge bei Platzierung in einer Pflegefamilie die Eltern lediglich verpflichtet seien, eine Unterkunfts- und Verpflegungspauschale zu bezahlen, während die weiteren Kosten für die Betreuung durch das Gemeinwesen zu tragen seien. Eine systematische Interpretation zeige, dass Leistungen der Sozialhilfe bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen keine Rolle spielen dürften. Diese gesetzliche Regelung könne vom kantonalen Sozialhilfegesetzgeber nicht modifiziert werden. Die systematisch richtige Lösung könne folglich nur sein, dass die Ergänzungsleistung die gesamten Kosten der Betreuung in einer Pflegefamilie decken müsse. Art. 1b Abs. 2 der kantonalen Verordnung verstosse damit gegen Art. 11 Abs. 3 ELG, weshalb ihm die Anwendung zu versagen sei. Daran ändere die vom Bundesgericht im Urteil 9C_884/2018 vom 1. Mai 2019 vertretene gegenteilige Auffassung nichts, weil sich dieses darin nicht mit dem entscheidenden koordinationsrechtlichen Zusammenspiel zwischen Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe auseinandergesetzt und deshalb übersehen habe, dass die St. Galler Lösung sich nicht mit dem ELG in Übereinstimmung bringen lasse. Folglich sei bei der Anspruchsberechnung der gesamte mit der Pflegefamilie vereinbarte Tagessatz von Fr. 180.- zu berücksichtigen. Insgesamt resultiere ein Ausgabenüberschuss von Fr. 65'736.- pro Jahr, bzw. ein monatlicher Ergänzungsleistungsanspruch von Fr. 5478.- (365 x 180.- plus Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 1128.- plus Pauschale für persönliche Auslagen von Fr. 6432.- abzüglich der Einnahmen von Fr. 7524.-).”