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Ist eine Verfügung noch nicht rechtskräftig, kann die Verwaltung während der laufenden Rechtsmittelfrist von ihr zurücktreten und erneut verfügen; dies gilt auch im Rahmen von Art. 25 Abs. 1 ELG (vgl. zit. Rechtsprechung und Literatur in Quelle).
“Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist auf die zutreffenden Darlegungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 3 f. Ziff. 2.4) hinzuweisen, wonach die Verfügung vom 7. Januar 2021 im Rahmen der per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen EL-Reform erging, in deren Rahmen die EL-Durchführungsstellen in sämtlichen laufenden EL-Fällen eine initiale Vergleichsberechnung per 1. Januar 2021 zu erstellen hatten (Rz. 2101 KS-R EL). In dieser – automatisch erstellten (act. II 87 S. 2) – Berechnung konnten die im November 2020 bei der AHV-Zweigstelle … eingereichten und der Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2020 zugegangenen Unterlagen zur periodischen Revision (act. II 79 S. 1) noch gar nicht berücksichtigt werden. Mit anderen Worten basierte diese Verfügung noch auf den Zahlen der letzten sich im Dossier befindlichen EL-Verfügung. Daraus folgt, dass der Erlass einer weiteren Verfügung, die auf neuen Unterlagen (zur periodischen Revision; eingereicht im November 2020) beruhte, grundsätzlich zulässig war (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELG; vgl. E. 2.4 hiervor). Zum anderen war die Verfügung vom 7. Januar 2021 (act. II 87) zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 5. Februar 2021 (act. II 91 S. 6) mangels Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist (Art. 52 Abs. 1 ATSG) noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Auf Verwaltungsakte ohne formelle und materielle Rechtskraft – mithin Entscheide wie die Verfügung vom 7. Januar 2021 – kann die Verwaltung, während laufender Rechtsmittelfrist, voraussetzungslos zurückkommen (BGE 107 V 192; Ueli Kieser, ATSG Kommentar 4. Aufl. 2020, Art. 53 N. 11 letztes Lemma; vgl. auch Rz.”
Die Haftung der Organe nach Art. 21 Abs. 2 ELG richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 25 ELG). Damit findet in den betroffenen Fällen das kantonale Haftungsgesetz (HG) Anwendung, das sowohl für den Kanton als auch entsprechend für die Gemeinden gilt. Nach §6 Abs. 1 HG haftet der Kanton bzw. die Gemeinde für Schäden, die Angestellte in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügen. Für die Beurteilung entsprechender Schadenersatzansprüche sind die Zivilgerichte bzw. im Vorverfahren die Gemeindevorsteherschaften zuständig (§§19, 22 HG).
“Die Vertreterin der Beschwerdeführenden brachte in ihrer Beschwerde vor, eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin habe ihr telefonisch die Auskunft erteilt, die Heimkosten würden übernommen, was nun aber nicht vollständig der Fall sei, weshalb die Beschwerdegegnerin schadenersatzpflichtig sei (Urk. 1 S. 3-4). Soweit die Beschwerdeführenden eine Verantwortlichkeit der Durchführungsstelle geltend machen wollen, ist festzuhalten, dass sich die Haftung von Organen nach Art. 21 Abs. 2 ELG, in Abweichung von Art. 78 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), nach kantonalem Recht richtet (Art. 25 ELG; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 133 zu Art. 78 ATSG), mithin nach dem Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (LS 170.1; HG). Dieses gilt nicht nur für den Kanton (§ 1 Abs. 1 HG), sondern entsprechend auch für die Gemeinden (§ 2 Abs. 1 HG). Nach § 6 Abs. 1 HG haftet der Kanton - respektive die Gemeinde - für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. Ob die Beschwerdegegnerin gegenüber den Beschwerdeführenden gestützt auf das Haftungsgesetz allenfalls für den behaupteten Schaden schadenersatzpflichtig sein könnte, braucht hier nicht näher geprüft zu werden. Denn für die Beurteilung derartiger Ansprüche sind die Zivilgerichte (beziehungsweise im Vorverfahren die Gemeindevorsteherschaft) zuständig (§ 19 Abs. 1 lit. a und § 22 Abs. 1 lit. b HG). Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
Ist ein Anspruchsberechtigter durch Dritte verspätet über eine anspruchsrelevante Änderung informiert und leitet er diese Information unverzüglich weiter, ist Art. 25 Abs. 2 lit. b ELG nicht anwendbar. In solchen Fällen gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze; die Änderung ist ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem sich der tatsachenrelevante Sachverhalt verwirklicht (vgl. Art. 17 ATSG).
“Geht man nach dem Gesagten davon aus, dass die Beiständin die Ausgleichskasse rechtzeitig über die Erhöhung der Heimtaxe informierte, so stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt hin die entsprechende Änderung zu berücksichtigen ist. Der Ausgleichskasse ist zwar dahingehend beizupflichten, dass eine rückwirkende Anpassung, wie sie vorliegend zur Diskussion steht, im Anwendungsbereich von Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV nicht vorgesehen ist. Sofern sie aber andeuten möchte, dass mit Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV ein eigentliches Nachzahlungsverbot besteht, kann ihr nicht gefolgt werden. Hierzu ist auf das Urteil des EVG P 51/04 vom 22. April 2005 hinzuweisen (vgl. auch E. 2.4 hiervor). In diesem Urteil erwog das EVG, dass Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV (mit der ihm gemäss BGE 119 V 193 E. 2c zukommenden Bedeutung des Ausschlusses einer Nachzahlung) davon ausgeht, dass Änderungen im Sachverhalt unverzüglich gemeldet werden. Nicht beantwortet werde jedoch die Frage, wie es sich verhalte, wenn ein Bezüger von Ergänzungsleistungen durch Dritte verspätet informiert worden ist, diese Information aber in Erfüllung der Meldepflicht sofort weiterleitet. Auf solche Fälle sei die Regelung des Art. 25 Abs. 2 lit. b ELG ihrem Sinn nach nicht anwendbar, da keine Verletzung der Meldepflicht durch den Versicherten vorliege, die sanktioniert werden soll. Insoweit habe der Bundesrat von seiner Kompetenz zur Regelung von Beginn und Ende des Anspruches sowie der Nachzahlungen nicht Gebrauch gemacht; in der Folge liege keine spezielle Norm vor, weshalb die allgemeinen Rechtsgrundsätze über anspruchsrelevante Änderungen im Sachverhalt Anwendung fänden. Da ein Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge auslöst, sei eine Änderung des Sachverhalts mit Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigung ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem die Sachverhaltsänderung eintritt (vgl. Art. 17 ATSG). Rechtsfolgen haben also grundsätzlich dann einzutreten, wenn sich ihre Grundlagen im Lebenssachverhalt verwirklichen (E. 2.4). Ferner bekräftigte das EVG, dass die (ursprünglich) in Ziffer”
“Geht man nach dem Gesagten davon aus, dass die Beiständin die Ausgleichskasse rechtzeitig über die Erhöhung der Heimtaxe informierte, so stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt hin die entsprechende Änderung zu berücksichtigen ist. Der Ausgleichskasse ist zwar dahingehend beizupflichten, dass eine rückwirkende Anpassung, wie sie vorliegend zur Diskussion steht, im Anwendungsbereich von Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV nicht vorgesehen ist. Sofern sie aber andeuten möchte, dass mit Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV ein eigentliches Nachzahlungsverbot besteht, kann ihr nicht gefolgt werden. Hierzu ist auf das Urteil des EVG P 51/04 vom 22. April 2005 hinzuweisen (vgl. auch E. 2.4 hiervor). In diesem Urteil erwog das EVG, dass Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV (mit der ihm gemäss BGE 119 V 193 E. 2c zukommenden Bedeutung des Ausschlusses einer Nachzahlung) davon ausgeht, dass Änderungen im Sachverhalt unverzüglich gemeldet werden. Nicht beantwortet werde jedoch die Frage, wie es sich verhalte, wenn ein Bezüger von Ergänzungsleistungen durch Dritte verspätet informiert worden ist, diese Information aber in Erfüllung der Meldepflicht sofort weiterleitet. Auf solche Fälle sei die Regelung des Art. 25 Abs. 2 lit. b ELG ihrem Sinn nach nicht anwendbar, da keine Verletzung der Meldepflicht durch den Versicherten vorliege, die sanktioniert werden soll. Insoweit habe der Bundesrat von seiner Kompetenz zur Regelung von Beginn und Ende des Anspruches sowie der Nachzahlungen nicht Gebrauch gemacht; in der Folge liege keine spezielle Norm vor, weshalb die allgemeinen Rechtsgrundsätze über anspruchsrelevante Änderungen im Sachverhalt Anwendung fänden. Da ein Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge auslöst, sei eine Änderung des Sachverhalts mit Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigung ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem die Sachverhaltsänderung eintritt (vgl. Art. 17 ATSG). Rechtsfolgen haben also grundsätzlich dann einzutreten, wenn sich ihre Grundlagen im Lebenssachverhalt verwirklichen (E. 2.4). Ferner bekräftigte das EVG, dass die (ursprünglich) in Ziffer”
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