| a. bei zu Hause lebenden Personen: | |
|---|---|
| 1. alleinstehende und verwitwete Personen, | |
| Ehegatten von in Heimen oder Spitälern lebenden Personen: | 25 000 Franken |
| 2. Ehepaare: | 50 000 Franken |
| 3. Vollwaisen: | 10 000 Franken |
| b. bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen: | 6 000 Franken |
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585;BBl 2016 7465). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2019 (EL-Reform), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 585;BBl 2016 7465). ↩
SR 832.10 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659;BBl 2010 1817). ↩
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Vergütung kann für privat erbrachte, nachgewiesene Pflege‑ und Betreuungsleistungen durch Familienangehörige erfolgen; bei Angehörigenpflege kann dabei sowohl ein tatsächlich entstandener als auch ein hypothetischer Erwerbsausfall als Vergütungsgrund berücksichtigt werden.
“In Bezug auf C.________ ist ebenfalls unbestritten, dass sie einen Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten hat. Zu beurteilen ist die Höhe des Anspruchs für die durch den Beschwerdeführer in der Zeit von Dezember 2016 bis August 2019 erbrachten Hilfe-, Pflege- und Betreuungsleistungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 22.09.2022 Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG. Art. 4bis Abs. 5 ELG/SG. Art. 12 VKB/SG. Vergütung für die Pflege und Betreuung von Familienangehörigen. Von Art. 12 VKB/SG wird nicht nur ein tatsächlich entstandener Erwerbsausfall, sondern auch ein hypothetischer Erwerbsausfall infolge einer Nichtausübung respektive einer Nichtausdehnung einer Erwerbstätigkeit gedeckt. Der Mutter der Beschwerdeführerin ist eine durch die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin versursachte, länger dauernde Erwerbseinbusse entstanden. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Anrechnung des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens als Tagesmutter. Gegenüberstellung zum Betrag für den Pflege- und Betreuungsaufwand. Rückweisung zur weiteren Abklärung des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens pro Monat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2022, EL 2021/16). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_476/2022. Entscheid vom 22. September 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr.”
Die Kantone können die Erstattung der nach Art. 14 Abs. 1 möglichen Kosten auch auf die Kostenbeteiligung nach Art. 64 LAMal (Franchise, Quote‑part) beziehen und entsprechende Bestimmungen in ihre Reglemente aufnehmen. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist es zulässig, die Vergütung der Franchise bei Wahl einer erhöhten Franchise auf den Minimalbetrag zu beschränken.
“a), les frais d’aide, de soins et d’assistance à domicile ou dans d’autres structures ambulatoires (let. b), les frais de séjours passagers dans un home ou dans un hôpital, d’une durée maximale de trois mois ; lorsque le séjour dans un home ou dans un hôpital excède trois mois, la prestation complémentaire annuelle est calculée rétroactivement, sur la base des dépenses reconnues visées à l’art. 10, al. 2, depuis l’admission dans le home ou l’hôpital (let. bbis), les frais liés aux cures balnéaires et aux séjours de convalescence prescrits par un médecin (let. c), les frais liés à un régime alimentaire particulier (let. d), les frais de transport vers le centre de soins le plus proche (let. e), les frais de moyens auxiliaires (let. f) et les frais payés au titre de la participation aux coûts selon l’art. 64 LAMal (let. g). Les cantons précisent quels frais peuvent être remboursés en vertu de l’al. 1. Ils peuvent limiter le remboursement aux dépenses nécessaires dans les limites d’une fourniture économique et adéquate des prestations (art. 14 al. 2 LPC). Conformément à l’art. 64 LAMal, les assurés participent aux coûts des prestations dont ils bénéficient (al. 1). Leur participation comprend un montant fixe par année (franchise ; al. 2 let. a) et 10% des coûts qui dépassent la franchise (quote-part ; al. 2 let b). À teneur de l’art. 103 de l'ordonnance sur l'assurance-maladie du 27 juin 1995 (OAMal - RS 832.102), la franchise prévue à l’art. 64 al. 2 let. a LAMal s’élève à CHF 300.- par année civile (al. 1). Le montant maximal annuel de la quote-part au sens de l’art. 64 al. 2 let. b LAMal s’élève à CHF 700.- pour les adultes et à CHF 350.- pour les enfants (al. 2). L’art. 93 OAMal dispose que les assureurs peuvent pratiquer, en plus de l’assurance des soins ordinaire, une assurance dans laquelle les assurés peuvent choisir une franchise plus élevée que le montant fixé à l’art. 103 al. 1 (franchise à option). Les franchises à option se montent à CHF 500.-, CHF 1'000.-, CHF 1'500.-, CHF 2'000.- et CHF 2'500.- pour les adultes et les jeunes adultes et à CHF 100.”
“dazu Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen vom 18. Dezember 2007 [KBV, SG 832.720], Stand: 1. Juli 2017). Zusätzlich wurde mit dem neuen § 13 KBV ab Januar 2021 ein monatlicher bzw. jährlicher Höchstbetrag für die Kosten eingeführt. 4. 4.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die kantonale Beschränkung für die Hilfe und Betreuung zu Hause in § 13 KBV auf eine Höhe von maximal Fr. 800.00 pro Monat bzw. von Fr. 9600.00 im Jahr die bundesrechtlichen Minimalvorgaben verletzt. 4.2. Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten werden seitdem im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2008, 8C_147/2007, E. 2.1). 4.3. Hinsichtlich der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten hatte das Bundesgericht in Bezug auf Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG (Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG) eine kantonale Regelung zu beurteilen, wonach eine Kostenbeteiligung von höchstens Fr. 1000.00 pro Jahr vergütet wird, wenn eine Versicherung mit höherer Franchise gewählt wird. Diesbezüglich führte es aus: Die bundesrechtliche Regelung lässt Einschränkungen durch das kantonale Recht in zweierlei Hinsicht zu: Einerseits darf die Vergütung der Franchise auf deren Minimalbetrag beschränkt werden, wenn für die Krankenversicherung eine erhöhte Franchise gewählt wurde. Dies entspricht der früheren bundesrechtlichen Ordnung (Art. 7 der bis 31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 29. Dezember 1997 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen [aELKV; AS 1998 239 resp. 2003 4299]), die in das kantonale Recht übernommen wurde.”
Die Übernahme von Krankheitskosten durch die Ergänzungsleistungen richtet sich nach der kantonal anwendbaren Regelung und erfolgt im Grundsatz nur für im betreffenden Jahr in der Schweiz erbrachte medizinische Leistungen. Zudem geht der Leistungsanspruch bei einem Gesamtaufenthalt ausserhalb des Kantons von mehr als drei Monaten pro Jahr grundsätzlich verloren, vorbehaltlich der in den kantonalen Bestimmungen genannten Ausnahmen (z. B. Hospitalisation oder Unterbringung in einem Heim bzw. medizinisch‑sozialen Institut).
“Il importe peu qu'il subsiste des doutes seulement abstraits et théoriques, qui sont toujours possibles, une certitude absolue ne pouvant être exigée. Il doit s'agir de doutes sérieux et irréductibles, c'est-à-dire de doutes qui s'imposent à l'esprit en fonction de la situation objective (ATF 144 IV 345 consid. 2.2.3.3 ; 127 I 38 consid. 2a). 2.3. Conformément à l'art. 4 al. 1 let. c de la loi fédérale sur les prestations complémentaires (LPC), les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle en Suisse ont droit à des prestations complémentaires dès lors qu'elles ont droit à une rente ou à une allocation pour impotent de l'assurance-invalidité (AI). Ce droit à des prestations complémentaires leur permet de bénéficier de subsides destinés à la couverture de leur assurance-maladie (art. 20 al. 1 let. b et 22 al. 7 de la loi cantonale d'application de la loi fédérale sur l'assurance-maladie (LaLAMal ; J 3 05) et induit également la prise en charge des frais médicaux, pour autant qu'ils aient été dispensés en Suisse (cf. art. 14 al. 1 LPC cum 2 et 7 du règlement genevois relatif au remboursement des frais de maladie et des frais résultant de l'invalidité en matière de prestations complémentaires à l'assurance-vieillesse et survivants et à l'assurance-invalidité ([RFMPC ; J 4 20.04]). L'art. 2 al. 1 let. a et b de la loi sur les prestations complémentaires cantonales (LPCC ; J 4 25) en vigueur à l'époque des faits reprenait les mêmes conditions d'octroi que les prestations fédérales, à savoir notamment l'exigence d'un domicile et d'une résidence habituelle sur le territoire de la République et canton de Genève (let. a). L'art. 1 al. 1 du règlement d'application de cette loi (RPCC-AVS/AI ; J 4 25.03) précisait que le bénéficiaire qui séjournait hors du canton plus de trois mois au total par année perdait son droit aux prestations, à moins qu'il ne s'agisse d'une hospitalisation ou d'un placement dans un home ou dans un établissement médico-social pour personnes âgées ou invalides. 2.4.1. Le domicile se définit comme étant le lieu où une personne réside avec l'intention de s'y établir (art.”
“Il importe peu qu'il subsiste des doutes seulement abstraits et théoriques, qui sont toujours possibles, une certitude absolue ne pouvant être exigée. Il doit s'agir de doutes sérieux et irréductibles, c'est-à-dire de doutes qui s'imposent à l'esprit en fonction de la situation objective (ATF 144 IV 345 consid. 2.2.3.3 ; 127 I 38 consid. 2a). 2.3. Conformément à l'art. 4 al. 1 let. c de la loi fédérale sur les prestations complémentaires (LPC), les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle en Suisse ont droit à des prestations complémentaires dès lors qu'elles ont droit à une rente ou à une allocation pour impotent de l'assurance-invalidité (AI). Ce droit à des prestations complémentaires leur permet de bénéficier de subsides destinés à la couverture de leur assurance-maladie (art. 20 al. 1 let. b et 22 al. 7 de la loi cantonale d'application de la loi fédérale sur l'assurance-maladie (LaLAMal ; J 3 05) et induit également la prise en charge des frais médicaux, pour autant qu'ils aient été dispensés en Suisse (cf. art. 14 al. 1 LPC cum 2 et 7 du règlement genevois relatif au remboursement des frais de maladie et des frais résultant de l'invalidité en matière de prestations complémentaires à l'assurance-vieillesse et survivants et à l'assurance-invalidité ([RFMPC ; J 4 20.04]). L'art. 2 al. 1 let. a et b de la loi sur les prestations complémentaires cantonales (LPCC ; J 4 25) en vigueur à l'époque des faits reprenait les mêmes conditions d'octroi que les prestations fédérales, à savoir notamment l'exigence d'un domicile et d'une résidence habituelle sur le territoire de la République et canton de Genève (let. a). L'art. 1 al. 1 du règlement d'application de cette loi (RPCC-AVS/AI ; J 4 25.03) précisait que le bénéficiaire qui séjournait hors du canton plus de trois mois au total par année perdait son droit aux prestations, à moins qu'il ne s'agisse d'une hospitalisation ou d'un placement dans un home ou dans un établissement médico-social pour personnes âgées ou invalides. 2.4.1. Le domicile se définit comme étant le lieu où une personne réside avec l'intention de s'y établir (art.”
Bei gemeinsamer EL-Berechnung wirkt sich der Erwerbsausfall des pflegenden Ehegatten auf die gemeinsame EL-Anspruchsberechnung aus. Eine allenfalls erfolgende Entschädigung unter dem Titel der Krankheits- und Behinderungskosten wird bei der gemeinsamen Berechnung als Einkommen berücksichtigt; ein Vergütungsanspruch nach Art. 14 Abs. 6 ELG besteht nur, soweit diese Kosten den Einnahmenüberschuss übersteigen.
“250, wonach der Ausschluss der in die EL-Anspruchsberechnung einbezogenen Familienangehörigen rechtmässig sein dürfte; allerdings dürfe dann dem pflegenden resp. betreuenden Familienangehörigen im entsprechenden Arbeitszeitumfang kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden). Wäre ein solches berücksichtigt worden, so hätte ein Einnahmenüberschuss resultiert und folglich gar kein Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen bestanden. Würde der Erwerbsausfall der pflegenden und betreuenden Ehegattin unter dem Titel der Krankheits- und Behinderungskosten entschädigt, so würde dies zur Anrechnung eines Einkommens in der gemeinsamen EL-Berechnung führen, wie die Vorinstanz aufgezeigt hat. Mit anderen Worten wirkt sich die Einkommenseinbusse, die ein Ehegatte in Kauf nimmt, um den anderen Ehegatten selber pflegen zu können, direkt in der gemeinsamen EL-Berechnung aus (allerdings besteht Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Betreuungskosten, sofern letztere den Einnahmenüberschuss übersteigen [vgl. Art. 14 Abs. 6 ELG]). Es mag zwar zutreffen, dass dabei der Erwerbsausfall nicht eins zu eins durch entsprechend höhere Ergänzungsleistungen aufgewogen wird, wie die Vorinstanz aufzeigt. Das rechtfertigt sich aber aufgrund der bestehenden Schadenminderungspflicht (vgl. E. 6.5 hiervor) und der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht (Art. 159 Abs. 2 und Art. 163 ZGB; vgl. auch Art. 42quinquies lit. b IVG, wonach verheiratete Personen nicht als Assistenzpersonen in Frage kommen; in der Botschaft wurde dies mit der Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB begründet, vgl. Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket], BBl 2010 1817, 1902 f. Ziff. 2). Es mag zudem auch sein, wie die Vorinstanz anhand von Beispielen vorrechnet, dass Ehepaare, bei denen eine gemeinsame EL-Berechnung stattfindet, im Vergleich zu getrennt lebenden Ehepaaren je nach BGE 150 V 105 S. 119 Konstellation unter dem Strich mehr oder auch weniger Ergänzungsleistungen (jährliche EL + Krankheits- und Behinderungskosten) erhalten.”
Beim Abzug von Leistungen Dritter (z. B. Hilflosenentschädigung, Assistenzbeitrag) ist zu beachten, dass der kantonale Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 ELG nicht unterschritten werden darf. Wurden solche Leistungen bereits von der Krankenversicherung angerechnet, sind sie im Umfang dieser Anrechnung nicht nochmals von den ausgewiesenen Kosten abzuziehen.
“§ 3 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich (ZLV) sieht vor, dass Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten nur besteht, soweit nicht Leistungen anderer Versicherungen die Kosten decken. Der Bezug folgender Leistungen wird nicht berücksichtigt: a. Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder Militärversicherung, b. Assistenzbeitrag der IV. Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 des ELG oder nach Art. 19 b ELV, werden die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung sowie der Assistenzbeitrag der IV von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach §§ 11–13 abgezogen. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG darf jedoch nicht unterschritten werden (Abs. 2). Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung oder den Assistenzbeitrag der IV angerechnet, werden diese im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen (Abs. 3).”
Erreicht der nach Art. 14 Abs. 3 ELG massgebliche Betrag nicht die genannte Grenze, sind Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag nicht automatisch von den geltend gemachten Pflege‑ und Betreuungskosten abzuziehen; in diesem Fall können die Kantone über deren Anrechnung entscheiden. Die Geltendmachung von Assistenzbeiträgen kann Fristen oder sonstige Voraussetzungen unterliegen (z. B. Mahn‑ und Bedenkzeit), und die EL‑Stelle kann nach entsprechender Frist Leistungen einstellen.
“710) erwogen werden. 2.3. In der Replik antwortet der Beschwerdeführer, dass beim Vorliegen einer mittleren oder schweren Hilflosigkeit der Assistenzbeitrag in Abzug zu bringen sei, wenn der Mindestbetrag nach Art. 14 Abs. 3 ELG überschritten werde. Unterhalb dieser Grenze sowie bei leichter Hilflosigkeit würden die Kantone entscheiden, ob der Assistenzbeitrag und die Hilflosenentschädigung angerechnet würden. Wenn sich eine versicherte Person nicht für den Bezug eines Assistenzbeitrags anmelde, obwohl sie einen Anspruch darauf habe, oder wenn sie Kosten, die sie über den Assistenzbeitrag abrechnen könne, ausschliesslich bei den EL geltend mache, sei die EL-Stelle berechtigt, die Vergütung von Kosten für Leistungen für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause nach der Einräumung einer angemessenen Mahn- und Bedenkzeit einzustellen (Mitteilungen des Eidgenössischen Departements des Inneren EDI an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 323 vom 21. Dezember 2012). Der Betrag nach Art. 14 Abs. 3 ELG werde nicht erreicht, weshalb sich der Betrag der Kostenvergütung nicht nach Art. 14 Abs. 4 ELG erhöhe. Art. 19b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 (SR 831.301) sei nicht einschlägig. Dementsprechend seien die Hilflosenentschädigung der IV und der Assistenzbeitrag der IV von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nicht in Abzug zu bringen. Im Weiteren sei keine Mahn- und Bedenkfrist für die Geltendmachung der Assistenzbeiträge eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer habe sich erst im September 2021 zum Bezug von Assistenzbeiträgen angemeldet und es sei ihm erst mit Verfügung vom 23. Februar 2022 ein Anspruch auf Assistenzbeiträge der IV ab September 2021 zugesprochen worden. Im Weiteren seien Leistungen der Behindertenhilfe subsidiär zu zweckbestimmten Leistungen der Sozialversicherungen (§ 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Behindertenhilfe, BHG; SG 869.700). Demgemäss seien Ergänzungsleistungen vorrangig gegenüber Leistungen der Behindertenhilfe.”
Nach der Praxis der kantonalen Weisungen bestimmen sich die Anforderungen an eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung für Zwecke von Art. 14 Abs. 2 ELG nach den Behandlungsempfehlungen (z. B. VKZS). Vor diesem Hintergrund ist von einer prinzipiellen Verpflichtung auszugehen, diesen Empfehlungen zu folgen; von ihnen darf nur aus einem triftigen Grund abgewichen werden. Bleibt ein solcher triftiger Grund ungewiesen, kann die Kostenübernahme mit der Begründung versagt werden, die Leistung sei nicht wirtschaftlich und zweckmässig.
“der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes, wonach sich die Frage, ob eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung und Ausführung vorliegt, sich nach den Behandlungsempfehlungen der VKZS bestimmt, um eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben, weshalb grundsätzlich nicht ohne triftigen Grund davon abzuweichen ist (vorstehend E. 1.6 und E. 1.8). Demzufolge handelt es sich bei der streitigen Behandlung mit einer Hybridprothese nicht um eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 9 ZLG und § 8 ZLV, weshalb ein Anspruch auf Übernahme der diesbezüglichen Kosten nicht ausgewiesen ist.”
Pflege durch Angehörige kann vergütet werden, wenn die betreffenden Angehörigen nicht in die EL-Berechnung einbezogen sind und durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden. Der Umfang ist nachzuweisen; die Vergütung kann auf den tatsächlich entstandenen Erwerbsausfall beschränkt werden. Die Beurteilung der Erwerbseinbusse richtet sich nach den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen und erfordert eine sorgfältige Sachverhaltsabklärung.
“Vorliegend sind deshalb die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30), der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) sowie des kantonalen Ergänzungsleistungsrechts in der bis 30. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben und angewendet. Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können (Art. 14 Abs. 2 ELG). Der kantonale Gesetzgeber hat die Regelung der Einzelheiten bezüglich des Anspruchs auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten der Regierung übertragen (Art. 4bis Abs. 5 des Ergänzungsleistungsgesetzes des Kantons St. Gallen, ELG/SG, sGS 351.5). Diese hat in Art. 12 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (VKB/SG, sGS 351.53) statuiert, dass Kosten für die Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, vergütet werden, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden (Abs. 1). Eine vom Gesundheitsdepartement bezeichnete Stelle legt den Umfang der Pflege und Betreuung fest (Abs. 2). Je Stunde werden Fr. 25.-- vergütet. Die Kosten werden im ausgewiesenen Umfang, höchstens aber in der Höhe des Erwerbsausfalls berücksichtigt (Abs.”
“Die Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmass eine Familienangehörige oder ein Familienangehöriger ohne Hilfe-, Pflege- und Betreuungsleistungen nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde resp. inwieweit sie dadurch eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse im Sinne von § 16 Abs. 1 ELKV/ZG erleiden, ist nach den persönlichen, familiären, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zu beurteilen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, die hypothetischen Fragestellungen naturgemäss innewohnen, ist der anspruchsbegründende Sachverhalt besonders sorgfältig zu erheben (SVR 2009 EL Nr. 5 S. 17, 8C_773/2008 E. 5.2; BGE 150 V 105 E. 4.5; Urteile 9C_476/2022 vom 9. Juni 2023 E. 5.3; 9C_618/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.3 mit Hinweis).”
Bei schwerer Hilflosigkeit erhöht sich der Mindestbetrag auf 90'000 Franken nur dann, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung nicht durch die Hilflosenentschädigung der Invaliden- oder Unfallversicherung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV gedeckt sind.
“Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch bestimmte Beträge pro Jahr nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3-5 ELG). Für zu Hause lebende, alleinstehende Personen darf der Betrag von Fr. 25'000.- nicht unterschritten werden (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG). Haben solche Personen einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invaliden- oder Unfallversicherung, erhöht sich der Mindestbetrag bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90'000.-, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 ELG).”
“Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch bestimmte Beträge pro Jahr nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3-5 ELG). Für zu Hause lebende alleinstehende Personen und verwitwete Personen, Ehegatten von in Heimen oder Spitälern lebenden Personen darf der Betrag von Fr. 25'000.- nicht unterschritten werden (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG). Haben solche Personen einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invaliden- oder Unfallversicherung, erhöht sich der Mindestbetrag bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90'000.-, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 ELG).”
Kantonale jährliche Höchstbeträge begrenzen die Vergütung der Krankheits‑ und Behinderungskosten auf Jahresbasis; sie verdrängen nicht das grundsätzlich nach dem monatlichen Einnahmenüberschuss zu berechnende Verfahren zur Ermittlung des EL‑Anspruchs.
“1 Satz 1 VKB/SG; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2020, EL 2018/50 E. 4.4). Soll mit der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten der Existenzbedarf des entsprechenden Monats gedeckt werden – es sei daran erinnert, dass die Krankheits- und Behinderungskosten systematisch betrachtet anerkannte Ausgaben darstellen, die lediglich zur Verfahrensvereinfachung separat vergütet werden (vgl. E. 2.3.3) – setzt dies voraus, dass der Einnahmenüberschuss pro Monat berechnet und die diesen monatlichen Einnahmenüberschuss übersteigenden Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden. Alternativ könnten die Krankheits- und Behinderungskosten – entsprechend der Berechnungsmethode zur Ermittlung des EL-Anspruchs mit Jahreszahlen – mit zwölf multipliziert werden und nur der den jährlichen Einnahmenüberschuss übersteigenden Anteil der Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden, wobei dieser Anteil wiederum durch zwölf zu teilen wäre. Der Umstand, dass die Kantone gemäss Art. 14 Abs. 3 ELG jährliche Höchstbeträge für die vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten vorsehen können – gemäss Art. 4bis Abs. 4 ELG/SG gelten im Kanton St. Gallen die in Art. 14 Abs. 3 bis 5 ELG festgelegten Ansätze – bedeutet einzig, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten pro (Kalender-)Jahr (vgl. Art. 1 VKB/SG) betraglich begrenzt sind. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass bei einem Einnahmenüberschuss nur die den jährlichen Einnahmenüberschuss übersteigenden Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten wären. Die teleologische Auslegung ergibt also, dass mit dem Begriff "Einnahmenüberschuss" in Art. 14 Abs. 6 ELG ein monatlicher Einnahmenüberschuss gemeint ist. Im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung (als Teil der systematischen Auslegung) des Art. 14 Abs. 6 ELG ist das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) relevant, laut dem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Das Rechtsgleichheitsgebot gebietet, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist.”
Die erhöhte Obergrenze von Fr. 90'000 kommt nur zur Anwendung, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens übersteigen die ausgewiesenen Kosten für Pflege und Betreuung die Hilflosenentschädigung und die bezogenen Assistenzbeiträge. Zweitens reicht der normale Höchstbetrag von Fr. 25'000 vor Abzug dieser Leistungen nicht aus, um die Krankheits- und Behinderungskosten voll zu decken.
“Bei der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten kommt die erhöhte Obergrenze von Fr. 90'000. nur zur Anwendung, wenn die Kosten für die Pflege und Betreuung höher sind als die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag (vgl. vorstehende E. 1.1.3). Der Höchstbetrag wird demnach nur heraufgesetzt, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Einerseits liegen die ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG höher als die Hilflosenentschädigung und die bezogenen Assistenzbeiträge, und andererseits reicht der Höchstbeitrag von Fr. 25'000. gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG vor Abzug der Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge nicht aus, um die Krankheits- und Behinderungskosten voll zu vergüten.”
“Bei der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten kommt die erhöhte Obergrenze von Fr. 90'000. nur zur Anwendung, wenn die Kosten für die Pflege und Betreuung höher sind als die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag (vgl. vorstehende E. 1.1.3). Der Höchstbetrag wird demnach nur heraufgesetzt, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Einerseits liegen die ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG höher als die Hilflosenentschädigung und die bezogenen Assistenzbeiträge, und andererseits reicht der Höchstbeitrag von Fr. 25'000. gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG vor Abzug der Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge nicht aus, um die Krankheits- und Behinderungskosten voll zu vergüten.”
“Bei der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten kommt die erhöhte Obergrenze von Fr. 90'000. nur zur Anwendung, wenn die Kosten für die Pflege und Betreuung höher sind als die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag (vgl. vorstehende E. 1.1.3). Der Höchstbetrag wird demnach nur heraufgesetzt, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Einerseits liegen die ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG höher als die Hilflosenentschädigung und die bezogenen Assistenzbeiträge, und andererseits reicht der Höchstbeitrag von Fr. 25'000. gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG vor Abzug der Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge nicht aus, um die Krankheits- und Behinderungskosten voll zu vergüten.”
Nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone die im laufenden Jahr ausgewiesenen Kosten für zahnärztliche Behandlungen sowie die Kostenbeteiligungen gemäss Art. 64 KVG. Ein genereller Ausschluss bestimmter zahnärztlicher Massnahmen ist nicht vorgesehen. Die Kantone können die Vergütung jedoch auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.
“Die Vergütung von Zahnbehandlungskosten ist seit Januar 2008 auf Bundesebene nicht mehr geregelt. Es wird einzig bestimmt, dass die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für zahnärztliche Behandlungen vergüten (Art. 14 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]); ausserdem sind den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung auch die Kostenbeteiligungen nach Art. 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zu vergüten (Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG). Damit besteht grundsätzlich Anspruch darauf, dass im Rahmen der Ergänzungsleistungen sowohl die Kostenbeteiligungen für zahnärztliche Leistungen, die ausnahmsweise – gemäss Art. 31 KVG – von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung getragen werden, vergütet werden, als auch jene anteilmässig weit überwiegenden Aufwendungen, welche die Krankenversicherung nicht zu ersetzen hat. Durch die beiden Normen (Art. 14 Abs. 1 lit. a und g ELG) werden grundsätzlich alle notwendigen zahnärztlichen Behandlungen erfasst. Ein genereller Ausschluss bestimmter Massnahmen ist nicht vorgesehen (BGE 130 V 185 E. 4.3.4; da die hier relevante kantonale Ordnung im Wesentlichen die unter dem bis am 31. Dezember 2007 geltenden aELG in Kraft gewesenen Bestimmungen übernimmt, kann ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütet werden. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art.”
Seit dem 1. Januar 2008 finanzieren die Kantone – nicht mehr die Bundesverwaltung – die in Art. 14 ELG genannten Leistungen. Die Kantone bestimmen im Rahmen der in Art. 14 ELG festgelegten Mindestanforderungen, welche Kosten vergütet werden, und setzen die diesbezüglichen Detailregelungen in kantonalen Gesetzen und Verordnungen um.
“b) L’actuelle LPC est entrée en vigueur le 1er janvier 2008, abrogeant en même temps la loi du même nom du 19 mars 1965 (art. 35 LPC). L’OMPC (ordonnance fédérale du 29 décembre 1997 relative au remboursement des frais de maladie et des frais résultant de l’invalidité en matière de prestations complémentaires ; RS 831.301.1) a également été abrogée au 1er janvier 2008. Cette modification s’inscrit dans le cadre de la réforme de la péréquation financière et de la répartition des tâches entre la Confédération et les cantons (RPT), avec pour conséquence qu’il appartient désormais aux cantons de préciser les frais remboursables, en respectant les exigences minimales de l’art. 14 LPC (ATF 142 V 349 consid. 6.2 ; TF 9C_470/2013 du 11 octobre 2013 consid. 2.1). Les art. 3 à 18 OMPC sont néanmoins restés applicables par analogie durant les trois ans qui ont suivi l’entrée en vigueur de la nouvelle LPC dans les cantons qui n’avaient pas encore pris de dispositions (art. 34 LPC). Par la suite, la jurisprudence a déterminé que les exigences minimales de l’art. 14 LPC étaient respectées notamment si la disposition cantonale était en tous points similaire à l’OMPC, considérant que législateur cantonal manifestait de cette manière l’intention de ne pas élargir le catalogue des prestations reconnues jusqu’alors par l’OMPC (cf. TF 9C_470/2013 du 11 octobre 2013 consid. 3.1). c) Dans le Canton de Vaud, l’art. 3 al. 1 let. f LVPC (loi cantonale vaudoise du 13 novembre 2007 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité ; BLV 831.21) prévoit que la fixation des limites au remboursement des frais de maladie et d’invalidité, ainsi que la désignation des frais directement remboursés au fournisseur peuvent être fixés par le Conseil d’Etat dans un règlement, en précisant que les prestations prises en considération doivent être économiques et adéquates. Le Conseil d’Etat a adopté, le 9 janvier 2008, le règlement d’application de la loi du 13 novembre 2007 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité (RLVPC ; BLV 831.”
“1 LPC et sont autorisés à limiter le remboursement aux dépenses nécessaires dans les limites d’une fourniture économique et adéquate des prestations (art. 14 al. 2 LPC). Ils peuvent en outre fixer, dans la limites des seuils fixés par la loi fédérale, les montants maximaux des frais de maladie et d’invalidité qu’ils remboursent en plus de la prestation complémentaire annuelle (art. 14 al. 3 à 6 LPC). b) L’actuelle LPC est entrée en vigueur le 1er janvier 2008, abrogeant en même temps la loi du même nom du 19 mars 1965 (art. 35 LPC). L’OMPC (ordonnance fédérale du 29 décembre 1997 relative au remboursement des frais de maladie et des frais résultant de l’invalidité en matière de prestations complémentaires ; RS 831.301.1) a également été abrogée au 1er janvier 2008. Cette modification s’inscrit dans le cadre de la réforme de la péréquation financière et de la répartition des tâches entre la Confédération et les cantons (RPT), avec pour conséquence qu’il appartient désormais aux cantons de préciser les frais remboursables, en respectant les exigences minimales de l’art. 14 LPC (ATF 142 V 349 consid. 6.2 ; TF 9C_470/2013 du 11 octobre 2013 consid. 2.1). Les art. 3 à 18 OMPC sont néanmoins restés applicables par analogie durant les trois ans qui ont suivi l’entrée en vigueur de la nouvelle LPC dans les cantons qui n’avaient pas encore pris de dispositions (art. 34 LPC). Par la suite, la jurisprudence a déterminé que les exigences minimales de l’art. 14 LPC étaient respectées notamment si la disposition cantonale était en tous points similaire à l’OMPC, considérant que législateur cantonal manifestait de cette manière l’intention de ne pas élargir le catalogue des prestations reconnues jusqu’alors par l’OMPC (cf. TF 9C_470/2013 du 11 octobre 2013 consid. 3.1). c) Dans le Canton de Vaud, l’art. 3 al. 1 let. f LVPC (loi cantonale vaudoise du 13 novembre 2007 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité ; BLV 831.21) prévoit que la fixation des limites au remboursement des frais de maladie et d’invalidité, ainsi que la désignation des frais directement remboursés au fournisseur peuvent être fixés par le Conseil d’Etat dans un règlement, en précisant que les prestations prises en considération doivent être économiques et adéquates.”
“Possono limitare il rimborso alle spese necessarie nell'ambito di una fornitura di prestazioni economica e appropriata. Giusta l'art. 14 cpv. 3 LPC, per le spese di malattia e d'invalidità rimborsate in aggiunta alla prestazione complementare annua, i Cantoni possono fissare importi massimi. Quando le persone vivono a casa, gli importi cantonali non possono tuttavia essere inferiori a Fr. 25'000.- per le persone sole, persone vedove e coniugi di persone che vivono in un istituto o in un ospedale (art. 14 cpv. 3 lett. a n. 1 LPC). Con la nuova impostazione della perequazione finanziaria e della ripartizione dei compiti tra Confederazione e Cantoni (NPC), dal 1° gennaio 2008 sono quindi i Cantoni - e non più la Confederazione - a finanziare le prestazioni di cui all'art. 14 LPC (art. 16 LPC). Per il Cantone Ticino, la legge di applicazione del 23 ottobre 2007 della legge federale del 6 ottobre 2006 concernente le prestazioni complementari all'assicurazione federale per la vecchiaia, i superstiti e l'invalidità (LaLPC; RL 851.200) è entrata in vigore il 1° gennaio”
Kantonale Höchstbeträge für Krankheits- und Behinderungskosten sind nach den delegierten Bestimmungen an die in Art. 14 Abs. 3 bis 5 ELG festgelegten Beträge gebunden und können durch den Regierungsrat angepasst werden. Soweit in der Verordnung Anrechnungen von Hilflosenentschädigungen oder Assistenzbeiträgen erfolgen, ist dabei zu beachten, dass der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG nicht unterschritten werden darf.
“Dabei entsprechen gemäss § 6 EG/ELG die kantonalen Höchstbeträge für die Krankheits- und Behinderungskosten den in Art. 14 Abs. 3 bis 5 des Bundesgesetzes festgesetzten Beträgen. Bei Bedarf kann der Regierungsrat die Höchstbeträge anpassen (Abs. 1). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Regierungsrat in § 13 KBV Vorschriften betreffend Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause und in § 14 betreffend die ambulante Pflege zu Hause erlassen. 3.3. Anspruch auf Vergütung der Kosten nach Art. 14 ELG besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer anderen Versicherung (§ 2 Abs. 1 KBV). Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG oder Art. 19b ELV, so werden die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung und der Assistenzbeitrag der AHV oder der IV von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach den §§ 13-16 dieser Verordnung abgezogen. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG darf jedoch nicht unterschritten werden (§ 2 Abs. 2 KBV). 3.4. § 13 KBV regelt die Kosten für die Hilfe und Betreuung zu Hause. Als Hilfe und Betreuung zu Hause gelten die im Anhang 1 erwähnten Tätigkeiten des Grundbedarfs (Abs. 1). Organisationen oder Einzelpersonen mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung sind verpflichtet, die Tätigkeiten des Grundbedarfs nach den im Anhang 2 genannten Grundsätzen zu leisten (Abs. 2). Nach Abs. 3 werden Kosten für Hilfe und Betreuung im Haushalt vergütet, wenn die Hilfe und Betreuung infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist, die Kosten nicht in den Geltungsbereich der Behindertenhilfe fallen und die Hilfe und Betreuung erbracht wird: von einer Organisation oder einer Einzelperson mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung (lit. a); von einer juristischen Person (lit. b); von einer natürlichen Person, die nicht im selben Haushalt lebt (lit. c). Dabei betragen nach Abs. 4 die Vergütungen pro Haushalt: im Fall von Abs. 3 lit. a höchstens 50.”
“wird nicht berücksichtigt. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung werden die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung sowie der Assistenzbeitrag der IV von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach §§ 11–13 abgezogen, wenn sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG oder nach Art. 19b ELV erhöht. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG darf jedoch nicht unterschritten werden.”
Der erhöhte Betrag darf nur zur Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten verwendet werden.
“4 ELG sieht vor, dass bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90000.00 Franken erhöht, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind. 5.4. Präzisierungen zu dieser Bestimmung finden sich in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2023. Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist beschränkt. Pro Kalenderjahr können zusätzlich zur jährlichen EL höchstens die Beträge nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben a und b ELG vergütet werden (vgl. Anhang 5.7, Tab. 1). Eine höhere Vergütung ist möglich, wenn der Kanton dies vorsieht (WEL Rz. 5310.01). Für zu Hause wohnende Personen mit einer Hilflosenentschädigung der IV oder der UV für mittelschwere oder schwere Hilflosigkeit erhöhen sich die Beträge nach Rz. 5310.01 gestützt auf Art. 14 Abs. 4 ELG und Art. 19b ELV (WEL Rz. 5310.02). Eine Erhöhung nach Rz. 5310.02 ist vorzunehmen, wenn die ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten einerseits höher sind als die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag der AHV oder der IV, und andererseits die Beträge nach Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 und 2 ELG vor Abzug der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages nicht ausreichen, um sämtliche Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten (für Beispiele vgl. AHI 2003 402 f.). Der erhöhte Betrag steht nur für die Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zur Verfügung (WEL Rz. 5310.04). Aus den in der AHI-Praxis 2003 402 f. angeführten Beispielen wird deutlich, dass der in Art. 14 Abs. 3 lit. a festgelegte Betrag von Fr. 25000.00 jedenfalls nicht unterschritten werden darf (siehe auch Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 290 Rz. 850 ff.). Dies ist im Übrigen auch der kantonalen Bestimmung in § 2 Abs. 2 KBV zu entnehmen, die Art. 14 Abs. 4 ELG dahingehend präzisiert, dass der Assistenzbeitrag erst dann abgezogen wird, wenn sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art.”
Die Kantone dürfen jährliche Höchstbeträge für Krankheits- und Behinderungskosten festlegen. Dies ist zulässig, soweit alternative Leistungsquellen bestehen (in der Praxis etwa der Assistenzbeitrag der IV, der Eintritt in ein Pflegeheim oder das persönliche Budget) und die EL damit subsidiär gegenüber IV-Leistungen bleiben. Die kantonalen Höchstbeträge müssen dabei die vom Bund vorgegebenen Mindestbeträge gemäss Art. 14 Abs. 3 ELG wahren.
“Die Hilfe und Betreuung für Menschen mit einer IV-Rente habe somit vorrangig durch Leistungen der IV zu erfolgen und erst subsidiär durch die Finanzierung über Krankheits- und Behinderungskosten der EL. Die Kantone könnten im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften selber bestimmen, welche Kosten sie im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung vergüten wollen (Botschaft vom 16. September 2016 zur EL-Reform, BBl 2016 7472). Es sei ihnen somit belassen, einzelne Leistungen betragsmässig zu begrenzen. Dies sei dann zulässig, wenn Alternativmöglichkeiten bestünden. Zuerst sei ein weiterer Bedarf über den Assistenzbeitrag der IV abzudecken. Alternativ könne auch der Eintritt in ein Pflegeheim oder die Beantragung eines persönlichen Budgets gemäss § 16 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV; SG 869.710) erwogen werden. 2.3. In der Replik antwortet der Beschwerdeführer, dass beim Vorliegen einer mittleren oder schweren Hilflosigkeit der Assistenzbeitrag in Abzug zu bringen sei, wenn der Mindestbetrag nach Art. 14 Abs. 3 ELG überschritten werde. Unterhalb dieser Grenze sowie bei leichter Hilflosigkeit würden die Kantone entscheiden, ob der Assistenzbeitrag und die Hilflosenentschädigung angerechnet würden. Wenn sich eine versicherte Person nicht für den Bezug eines Assistenzbeitrags anmelde, obwohl sie einen Anspruch darauf habe, oder wenn sie Kosten, die sie über den Assistenzbeitrag abrechnen könne, ausschliesslich bei den EL geltend mache, sei die EL-Stelle berechtigt, die Vergütung von Kosten für Leistungen für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause nach der Einräumung einer angemessenen Mahn- und Bedenkzeit einzustellen (Mitteilungen des Eidgenössischen Departements des Inneren EDI an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 323 vom 21. Dezember 2012). Der Betrag nach Art. 14 Abs. 3 ELG werde nicht erreicht, weshalb sich der Betrag der Kostenvergütung nicht nach Art. 14 Abs. 4 ELG erhöhe. Art. 19b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15.”
“Ceux-ci ne sont pas pris en considération dans le cadre de la fixation du droit à la prestation complémentaire annuelle, mais ils font l’objet d’un remboursement séparé, en principe une fois par année. Depuis l’entrée en vigueur de la réforme de la péréquation financière et de la répartition des tâches entre la Confédération et les cantons (RPT), le financement des frais de maladie est entièrement passé aux cantons (art. 16 LPC). La LPC ne fait dès lors état que de conditions-cadres, laissant aux cantons le soin de réglementer les spécificités du remboursement. Il leur appartient ainsi de préciser les frais qui peuvent être remboursés sur la base du catalogue de prestations de l’art. 14 al. 1 LPC, tout comme ils peuvent limiter le remboursement aux dépenses nécessaires dans les limites d’une fourniture économique et adéquate des prestations (art. 14 al. 2 LPC). Compétence leur et également donnée de fixer les plafonds pour le remboursement annuel à condition qu’ils ne soient pas inférieurs aux montants indiqués à l’art. 14 al. 3 LPC. Ces changements ont abouti à la suppression de l'ordonnance relative au remboursement des frais de maladie et des frais d'invalidité en matière de prestations complémentaires du 29 décembre 1997 (OMPC, en vigueur jusqu'au 31 décembre 2007 ; Michel VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, 2015, ad. Art. 14 n. 1). L’art. 14 LPC, qui a remplacé l’art. 3d aLPC, est conçu comme une loi-cadre. Les cantons ont la faculté de déterminer eux-mêmes les plafonds des frais de maladie et d’invalidité, qui ne peuvent toutefois être inférieurs aux montants préalablement fixés par le droit fédéral, ce qui permet d’éviter une péjoration de la position des assurés (ATF 142 V 457 consid. 3.3.1). Selon la doctrine, dès lors que la réglementation fédérale en vigueur jusqu’au 31 décembre 2007 a été reprise en détails dans cette nouvelle loi-cadre, les cantons ne disposent en réalité guère de marge de manœuvre. La crainte du législateur fédéral était en effet que les cantons, pour des raisons financières, ne fassent usage d’une compétence législative plus étendue afin de réduire le catalogue des prestations à rembourser ou l’étendue du remboursement.”
Transportkosten werden nur als Krankheitskosten vergütet, soweit sie in direktem Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung stehen und die Behandlung an der nächstgelegenen Behandlungsstelle erfolgen muss. Kosten, die im übrigen Ausland entstehen, werden nur übernommen, wenn die Behandlung während eines Auslandsaufenthalts notwendig wurde oder die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können; sind die Massnahmen auch in der Schweiz möglich, erfolgt keine Vergütung (vgl. Entscheid Versicherungsgericht St. Gallen). Die Vergütung richtet sich nach der VKB (Preise der öffentlichen Verkehrsmittel 2. Klasse; bei Behinderung abweichendes Transportmittel; Privatwagen höchstens 0.70 CHF/km).
“Entscheid Versicherungsgericht, 26.08.2021 Art. 14 Abs. 1 ELG. Art. 4bis Abs. 1 ELG SG. Art. 2 VKB. Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Transportkosten zur nächstgelegenen Behandlungsstelle). Es werden nur in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein entstandene Krankheits- und Behinderungskosten vergütet. Im übrigen Ausland entstandene Kosten werden nur vergütet, wenn sie während eines Auslandaufenthalts notwendig werden oder wenn die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können. Die in Deutschland durchgeführte Kältetherapie hätte unbestrittenermassen auch in der Schweiz durchgeführt werden können. Die sog. Austauschbefugnis findet hier keine Anwendung, da dadurch das Prinzip der Inlandbehandlung unzulässig umgangen würde. Daher können auch die mit der Behandlung verbundenen Transportkosten nicht übernommen werden. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2021, EL 2019/75). Entscheid vom 26. August 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr.”
“1 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB, sGS 351.53) werden in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein entstandene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten vergütet. Im übrigen Ausland entstandene Kosten werden nur vergütet, wenn sie während eines Auslandaufenthalts notwendig werden oder wenn die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können (Abs. 2). Ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort werden vergütet (Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 VKB). Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel (2. Klasse) für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, werden diese Kosten vergütet. Für private Personenwagen werden höchstens 70 Rappen je Kilometer erstattet. Die Transportkosten dürfen nur dann vergütet werden, wenn es sich effektiv um Krankheitskosten handelt; das ergibt sich aus dem in Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG verwendeten Begriff der Behandlungsstelle. Die Transportkosten müssen in direktem Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung stehen. Praxisgemäss sind Transportkosten zu berücksichtigen, wenn und soweit sie die unvermeidliche Folge einer notwendigerweise auswärts vorzunehmenden Behandlung darstellen, die ihrerseits zu abziehbaren Krankheitskosten führt (Urteil des EVG vom 15. November 2002, P 32/02 E. 5; zum Ganzen siehe Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, Rz. 262). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers haben die Arztbesuche beim Neurologen Dr. B.___ in Deutschland am 11. April 2019 und 18. April 2019 Kältetherapien (Kältekammerbehandlung) beinhaltet. Der Beschwerdeführer hat erklärt, dass die Krankenkasse die Kostenübernahme für die Kältetherapie verweigert habe (was von seinem Hausarzt am 28. Juni 2019 bestätigt worden ist [act. G 1.4]). Er versuche deshalb, die Behandlung selber zu finanzieren.”
Nach den zitierten Entscheiden können Ergänzungsleistungen für Hilfsmittel auf diejenigen Gegenstände beschränkt sein, die im Anhang zur HVA bzw. in den kantonalen Verzeichnissen ausgewiesen sind oder für die die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat (gestützt auf Art. 14 Abs. 1 ELG und die Umsetzung in kantonalen VKB-Bestimmungen). In den vorliegenden Fällen wurden eine normale Brille (keine als Hilfsmittel in der HVA aufgeführte Lupenbrille) und eine „Tempur“-Matratze als nicht vergütungsfähig qualifiziert, weil sie nicht in den einschlägigen Verzeichnissen bzw. Anhängen aufgeführt waren.
“f des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) vergüteten die Kantone den EL-Bezügern die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Hilfsmittel. Dabei bezeichneten sie die Kosten, die nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütet werden könnten (Art. 14 Abs. 2 ELG). Der Kanton St. Gallen führe die Hilfsmittel und Hilfsgeräte in Art. 15 VKB auf. EL-Bezüger hätten Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV bei Hilfsmitteln, die im Anhang zur eidgenössischen Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) aufgeführt seien und an welche die Alters- und Hinterlassenenversicherung einen Kostenbeitrag geleistet habe (Art. 15 Abs. 2 lit. a und b VKB). Der Anhang zur HVA enthalte die Liste der Hilfsmittel, wobei als Hilfsmittel für Sehbehinderte lediglich Lupenbrillen aufgeführt würden (Ziff. 11.57). Bei der für die EL-Bezügerin angefertigten Brille handle es sich nicht um eine Lupenbrille. Auch sonst stelle sie kein Hilfsmittel dar, welches gestützt auf Art. 14 Abs. 1 ELG vergütet werden könnte. Folglich habe die EL-Durchführungsstelle die Vergütung der Rechnung der D.___ AG vom 3. Dezember 2020 zu Recht abgelehnt. Die EL-Bezügerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 23. Juni 2021 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2021 erheben (act. G 1). C.___ (vgl. Prozessvollmacht, act. G 5) beantragte sinngemäss, die Brillenkosten seien anteilig zu vergüten. Zur Begründung machte er geltend, bei der Brille der D.___ AG handle es sich um ein Hilfsmittel, da die Beschwerdeführerin ganztags auf diese angewiesen sei und ohne diese sehbehindert wäre. Mit der Begründung, dass nur Lupenbrillen als Hilfsmittel aufgeführt würden, lasse sich nicht plausibel erklären, dass die Brille der Beschwerdeführerin nicht als Hilfsmittel in Betracht gezogen werden könne. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 28. Juli 2021 unter Verweis auf die”
“2 ELG SG festgehalten, dass Pflichtleistungen, die von Versicherern der obligatorischen Sozialversicherungen angerechnet wurden, generell als wirtschaftlich und zweckmässig gelten, während Kosten, die den Leistungskatalog einer obligatorischen Sozialversicherung übersteigen, nicht vergütet werden. Als vergütungsfähige Hilfsmittel gelten gemäss dem Art. 4bis Abs. 5 ELG SG in Verbindung mit dem Art. 15 Abs. 1 VKB nur orthopädische Änderungen und Zurichtungen an Konfektionsschuhen, ein Elektrobett, ein Krankenheber, ein Bettgalgen, automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, Nachtstühle und Hygienemasken, sofern infolge einer behördlichen Anordnung eine Maskenpflicht besteht. Zudem haben EL-Bezüger gemäss dem Art. 15 Abs. 2 VKB einen Anspruch auf eine Vergütung eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV an ein Hilfsmittel gemäss dem Anhang zur HVA respektive an ein Hilfsmittel, an das die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat. Die Kosten der beantragten „Tempur“-Matratze können offenkundig weder unter die lit. a–e des Art. 14 Abs. 1 ELG (zahnärztliche Behandlung, Hilfe, Pflege und Betreuung, vorübergehender Aufenthalt in einem Heim oder Spital, Bade- und Erholungskur, Diät, Transportkosten) noch unter die lit. g des Art. 14 Abs. 1 ELG (Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG) subsumiert werden. In Frage kommt also nur eine Kostenvergütung für ein Hilfsmittel (Art. 14 Abs. 1 lit. f ELG). Da die AHV keinen Kostenbeitrag an die „Tempur“-Matratze geleistet hat und da der Anhang zur HVA kein Hilfsmittel „Matratze“ enthält, fällt eine Anwendung des Art. 15 Abs. 2 VKB nicht in Betracht. Bleibt zu prüfen, ob ein Anwendungsfall des Art. 15 Abs. 1 VKB vorliegt. Das ist nicht der Fall, da es sich nicht um orthopädische Anpassungen an Konfektionsschuhen, ein Elektrobett, einen Krankenheber, einen Bettgalgen, einen automatischen Zusatz zu einer Sanitäreinrichtung, einen Nachtstuhl oder eine Hygienemaske handelt. Zusammenfassend sehen also weder der Art. 14 ELG noch der Art. 15 VKB (in Verbindung mit dem Art. 4bis ELG SG) eine Möglichkeit vor, der Beschwerdeführerin mittels Ergänzungsleistungen einen Kostenbeitrag an eine „Tempur“-Matratze zu leisten.”
Für zu Hause lebende, alleinstehende Personen beträgt der Mindestbetrag der zusätzlich vergüteten Krankheits‑ und Behinderungskosten gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG mindestens CHF 25'000 pro Jahr. Hat eine zu Hause lebende Person Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung und liegt schwere Hilflosigkeit vor, erhöht sich dieser Mindestbetrag auf CHF 90'000, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung nicht bereits durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV/UV gedeckt sind.
“Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch bestimmte Beträge pro Jahr nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3-5 ELG). Für zu Hause lebende, alleinstehende Personen darf der Betrag von Fr. 25'000.- nicht unterschritten werden (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG). Haben solche Personen einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invaliden- oder Unfallversicherung, erhöht sich der Mindestbetrag bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90'000.-, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 ELG).”
“02 ist vorzunehmen, wenn die ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten einerseits höher sind als die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag der AHV oder der IV, und andererseits die Beträge nach Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 und 2 ELG vor Abzug der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages nicht ausreichen, um sämtliche Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten (für Beispiele vgl. AHI 2003 402 f.). Der erhöhte Betrag steht nur für die Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zur Verfügung (WEL Rz. 5310.04). Aus den in der AHI-Praxis 2003 402 f. angeführten Beispielen wird deutlich, dass der in Art. 14 Abs. 3 lit. a festgelegte Betrag von Fr. 25000.00 jedenfalls nicht unterschritten werden darf (siehe auch Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 290 Rz. 850 ff.). Dies ist im Übrigen auch der kantonalen Bestimmung in § 2 Abs. 2 KBV zu entnehmen, die Art. 14 Abs. 4 ELG dahingehend präzisiert, dass der Assistenzbeitrag erst dann abgezogen wird, wenn sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG erhöht und der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG aber nicht unterschritten werden darf. Der Unterschied zwischen der allgemeinen und der besonderen Höchstgrenze liegt also darin, dass die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag nur bei der besonderen Höchstgrenze anrechenbar sind (a.a.O. Rz. 853). 5.5. Das bedeutet, erst wenn sich der Mindestbetrag von Fr. 25000.00 bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90000.00 erhöht, ist der Assistenzbetrag bei den Pflege- und Betreuungskosten zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer den Mindestbetrag von Fr. 25000.00 nicht erreicht hat, hat sich der Betrag noch nicht auf Fr. 90000.00 gemäss Art. 14 Abs. 4 ELG erhöht. Entsprechend ist der Assistenzbetrag nicht zu berücksichtigen. 5.6. Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass mit der 4. IVG-Revision ab 1. Januar 2004 die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten für Bezügerinnen und Bezüger einer Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades, die zu Hause leben, bis auf 90000.”
“Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG gestattet den Kantonen sodann, Höchstbeträge für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten festzulegen. Diese dürfen jedoch bei zu Hause lebenden, alleinstehenden Personen einen Betrag von Fr. 25'000.-- pro Jahr nicht unterschreiten. Gemäss Art. 14 Abs. 4 ELG erhöht sich bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung der Mindestbetrag nach Abs. 3 lit. a Ziff. 1 dieser Bestimmung bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90'000.-- Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind.”
Auch Personen ohne Anspruch auf die jährliche Ergänzungsleistung müssen die Krankheits‑ und Invaliditätskosten innerhalb von fünfzehn Monaten nach Rechnungsstellung (oder nach Kenntnisnahme der Rechnung) geltend machen. Zudem besteht gemäss Art. 14 Abs. 6 nur ein Erstattungsanspruch für denjenigen Anteil der Krankheitskosten, der den Einnahmenüberschuss übersteigt.
“En l’espèce, est litigieuse la question du remboursement par l’intimée d’une facture de soins dentaires d’un montant de 771 fr. établie le 21 janvier 2020. 3. a) En vertu de l’art. 4 al. 1 let. a LPC, les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle (art. 13 LPGA) en Suisse et qui perçoivent une rente de vieillesse de l’AVS ont droit à des prestations complémentaires. Les prestations complémentaires se composent de la prestation complémentaire annuelle, qui est une prestation en espèces, et du remboursement des frais de maladie et d’invalidité, qui constitue une prestation en nature (art. 3 LPC). b) Selon l’art. 14 al. 1 let. a LPC, les cantons remboursent aux bénéficiaires d’une prestation complémentaire annuelle notamment les frais de traitement dentaire de l’année civile en cours, s’ils sont dûment établis. Les personnes qui, en raison de revenus excédentaires, n’ont pas droit à une prestation complémentaire annuelle ont droit au remboursement des frais de maladie et d’invalidité qui dépassent la part des revenus excédentaires (art. 14 al. 6 LPC). L’art. 15 LPC prévoit que les frais de maladie et d’invalidité sont remboursés lorsque deux conditions cumulatives sont réalisées, à savoir que le remboursement est demandé dans les quinze mois à compter de la facturation et que les frais sont intervenus à une époque pendant laquelle le requérant remplissait les conditions fixées notamment à l’art. 4 LPC. Les frais de maladie et d’invalidité ne peuvent être remboursés que si le bénéficiaire de prestations complémentaires les fait valoir dans les quinze mois qui suivent l’établissement de la facture ou à compter de la date à laquelle il a eu connaissance de la facture (ch. 5250.01 DPC [Directive de l’Office fédéral des assurances sociales concernant les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI]). Ce délai de présentation vaut également pour les personnes qui n’ont pas droit à une prestation complémentaire annuelle, mais qui peuvent prétendre au remboursement des frais de maladie et d’invalidité pour la part qui dépasse l’excédent de revenus (ch.”
“b) En l’espèce, la note d’honoraires litigieuse a été établie le 21 janvier 2020, soit à une époque où la recourante n’était pas encore au bénéfice d’une prestation complémentaire annuelle. Il convient donc d’analyser la situation à l’aune des art. 14 al. 6 et 15 LPC. Certes, les conditions de l’art. 15 LPC sont respectées, dans la mesure où la recourante, bénéficiaire d’une rente de vieillesse de l’AVS, a adressé la facture du 21 janvier 2020 à la caisse en date du 18 janvier 2021, soit dans le délai de quinze mois. Toutefois, il sied de rappeler que, selon l’art. 14 al. 6 LPC, lorsque la personne assurée n’a pas droit à une prestation complémentaire annuelle, les frais de maladie ne peuvent être remboursés que dans la mesure où ils dépassent les revenus excédentaires. En l’occurrence, les frais dentaires s’élèvent à 771 fr., tandis que les revenus excédentaires de la recourante, d’un montant de 92'690 fr. avant l’ouverture du droit au 1er août 2020, sont nettement supérieurs. Cela signifie que l’intéressée bénéficiait de ressources financières suffisantes pour prendre en charge cette facture au moment de sa réception. Dès lors que les conditions de l’art. 14 al. 6 LPC ne sont pas remplies, la recourante n’a pas droit au remboursement de la facture litigieuse par l’intimée. 5. a) En définitive, le recours, mal fondé, doit être rejeté, ce qui entraîne la confirmation de la décision sur opposition du 17 mars 2021. b) Il n’y a pas lieu de percevoir de frais judiciaires (art. 61 let. f bis LPGA), ni d’allouer de dépens à la partie recourante, qui n’obtient pas gain de cause (art. 61 let. g LPGA). Par ces motifs, la juge unique prononce : I. Le recours est rejeté. II. La décision sur opposition rendue le 17 mars 2021 par la Caisse cantonale vaudoise de compensation AVS est confirmée. III. Il n’est pas perçu de frais judiciaires, ni alloué de dépens. La juge unique : La greffière : Du L'arrêt qui précède est notifié à : ‑ [...] (pour X.________), ‑ Caisse cantonale vaudoise de compensation AVS, - Office fédéral des assurances sociales, par l'envoi de photocopies. Le présent arrêt peut faire l'objet d'un recours en matière de droit public devant le Tribunal fédéral au sens des art.”
Bei der Auslegung der kantonalen Vergütungsbefugnisse nach Art. 14 kommt der früheren OMPC‑Regelung und der damaligen Verwaltungspraxis (u. a. DPC‑Direktiven) interpretatorische Bedeutung zu, soweit die Kantone ihre Vorschriften inhaltlich an der OMPC orientiert haben. Entsprechende Übereinstimmung mit der OMPC wurde in der Rechtsprechung als ein Indiz dafür angesehen, dass die kantonale Regelung die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt; daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass frühere Erlasse gegenüber jeder autonomen kantonalen Ausgestaltung Vorrang hätten.
“b) L’actuelle LPC est entrée en vigueur le 1er janvier 2008, abrogeant en même temps la loi du même nom du 19 mars 1965 (art. 35 LPC). L’OMPC (ordonnance fédérale du 29 décembre 1997 relative au remboursement des frais de maladie et des frais résultant de l’invalidité en matière de prestations complémentaires ; RS 831.301.1) a également été abrogée au 1er janvier 2008. Cette modification s’inscrit dans le cadre de la réforme de la péréquation financière et de la répartition des tâches entre la Confédération et les cantons (RPT), avec pour conséquence qu’il appartient désormais aux cantons de préciser les frais remboursables, en respectant les exigences minimales de l’art. 14 LPC (ATF 142 V 349 consid. 6.2 ; TF 9C_470/2013 du 11 octobre 2013 consid. 2.1). Les art. 3 à 18 OMPC sont néanmoins restés applicables par analogie durant les trois ans qui ont suivi l’entrée en vigueur de la nouvelle LPC dans les cantons qui n’avaient pas encore pris de dispositions (art. 34 LPC). Par la suite, la jurisprudence a déterminé que les exigences minimales de l’art. 14 LPC étaient respectées notamment si la disposition cantonale était en tous points similaire à l’OMPC, considérant que législateur cantonal manifestait de cette manière l’intention de ne pas élargir le catalogue des prestations reconnues jusqu’alors par l’OMPC (cf. TF 9C_470/2013 du 11 octobre 2013 consid. 3.1). c) Dans le Canton de Vaud, l’art. 3 al. 1 let. f LVPC (loi cantonale vaudoise du 13 novembre 2007 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité ; BLV 831.21) prévoit que la fixation des limites au remboursement des frais de maladie et d’invalidité, ainsi que la désignation des frais directement remboursés au fournisseur peuvent être fixés par le Conseil d’Etat dans un règlement, en précisant que les prestations prises en considération doivent être économiques et adéquates. Le Conseil d’Etat a adopté, le 9 janvier 2008, le règlement d’application de la loi du 13 novembre 2007 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité (RLVPC ; BLV 831.”
“13 LaLPC relativo ai trattamenti dentari dispone quanto segue: " 1Le spese per trattamenti dentari semplici, economici e adeguati sono rimborsate. 2Per il rimborso è determinante la tariffa dell'assicurazione infortuni, dell'assicurazione militare e dell'assicurazione invalidità (tariffa AINF/AM/AI) per gli onorari delle prestazioni dentarie e la tariffa AINF/AM/AI per i lavori di tecnica dentaria. 3I preventivi e le fatture devono rispettare le posizioni tariffali della tariffa AINF/AM/AI.". Sempre in merito ai trattamenti dentari, l'art. 4 RLaLPC (Regolamento della LaLPC del 19 dicembre 2007, in vigore dal 1° gennaio 2008) prevede: " 1Sono rimborsate solo le spese fatturate da dentisti in possesso di un diploma federale o da dentisti che sono in possesso di un'autorizzazione cantonale per esercitare la professione. 2Le spese fatturate da dentisti in possesso di un diploma conseguito all'estero sono rimborsate solo se essi sono in possesso di un'autorizzazione cantonale ad esercitare la professione.". 2.3. La nuova LPC (art. 14 LPC) ha dunque delegato ai Cantoni la competenza (anche) in ambito di spese di dentista. Su questa tematica il Cantone Ticino, nel suo art. 13 LaLPC, ha essenzialmente ripreso il tenore dell'art. 8 OMPC che, come visto, così come l'intera OMPC è stato abrogato dal 1° gennaio 2008 con l'entrata in vigore della nuova LPC, adottata con la riforma della perequazione finanziaria e della ripartizione dei compiti tra la Confederazione ed i Cantoni. A questa stregua, visto l'uguale tenore della nuova norma cantonale al citato art. 8 OMPC, d'avviso di questo Tribunale l'allora prassi amministrativa, fondata sulle Direttive sulle prestazioni complementari (DPC) edite dall'UFAS in ambito di spese per trattamenti dentari (valide dal 1° gennaio 2002, stato 1° gennaio 2007, il cui tenore è stato abrogato al 31 dicembre 2007), deve essere ritenuta per l'interpretazione della nuova legislazione ticinese. Fa tuttavia eccezione l'art. 8 cpv. 3 OMPC, il cui contenuto non è più stato ripreso a livello ticinese (questa norma prevedeva che se le spese per trattamenti dentari - compreso il laboratorio - sono presumibilmente superiori a Fr.”
Kantonale Entscheide über die Vergütung nach Art. 14 ELG können angefochten werden; dabei sind prozessuale Fragen zu beachten, namentlich die korrekte Formulierung der Eingabe als Begehren um Kostenvergütung nach Art. 14 ELG und die Prüf- bzw. Praxisfragen zu Parteientschädigungen.
“Die unterliegende Beschwerdeführerin, die sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht vertreten liess, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. (Dispositiv auf der nächsten Seite) Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die Beschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen die Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das Bundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der angefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig. Freiburg, 10. Juli 2023/asc Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin 608 2023 34 Art. 14 ELGart. 14 LPCart. 14 LPC Art. 64 KVGart. 64 LAMalart. 64 LAMal Art. 14 ELGart. 14 LPCart. 14 LPC Art. 31 KVGart. 31 LAMalart. 31 LAMal Art. 14 ELGart. 14 LPCart. 14 LPC BGE 130 V 185ATF 130 V 185DTF 130 V 185 Art. 14 ELGart. 14 LPCart. 14 LPC Art. 14 ELGart. 14 LPCart. 14 LPC Art. 10 ELKVFart. 10 OMPCFart. 10 ELKVF 9C_576/2013 Art. 10 ELKVFart. 10 OMPCFart. 10 ELKVF Art. 10 ELKVFart. 10 OMPCFart. 10 ELKVF Art. 10 ELKVFart. 10 OMPCFart. 10 ELKVF 8C_609/2008 Art. 10 ELKVFart. 10 OMPCFart. 10 ELKVF Art. 10 ELKVFart. 10 OMPCFart. 10 ELKVF Art. 10 ELKVFart. 10 OMPCFart. 10 ELKVF Art. 57 KVGart. 57 LAMalart. 57 LAMal Art. 10 ELKVFart. 10 OMPCFart. 10 ELKVF Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA erster Eintragvorheriger Eintragnächster Eintragletzter EintragDokument im Originalformat anzeigenDossierinfos608 2023 3410.07.2023Urteil des II. Sozialversicherungsgerichtshofes des KantonsgerichtsGegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (8C_490/2023 ).Normen BundArt.”
“im Anhang zur HVA zu interpretieren. Die Eingabe vom 17. März 2021 kann deshalb tatsächlich nur als ein Begehren um eine Vergütung der Kosten einer „Tempur“-Matratze als Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne des Art. 14 ELG interpretiert werden. Obwohl sich die Verfügung vom 9. April 2021 ausschliesslich auf die Abweisung des Begehrens um eine Kostenvergütung für eine „Tempur“-Matratze beschränkt hatte, hat die Beschwerdegegnerin aus nicht nachvollziehbaren Gründen im angefochtenen Einspracheentscheid auch über Krankheitskosten des Ehemannes und die Sistierung eines früheren Einspracheverfahrens referiert und sich damit zu zwei weiteren Gegenständen geäussert, die mit dem Einspracheverfahren nichts zu tun gehabt haben. Bezüglich der Krankheitskosten des Ehemannes haben keine konkreten Vergütungsgesuche vorgelegen, weshalb es sich bei den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid lediglich um einen vagen Feststellungsentscheid handeln könnte, wobei die Interpretation der Ausführungen aber eher zum Schluss führt, dass es sich dabei um einen Versuch gehandelt hat, die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu informieren. Auch betreffend die Sistierung eines früheren Einspracheverfahrens ist bei einer sorgfältigen Auslegung des hier angefochtenen Einspracheentscheides kein Entscheidwille der Beschwerdegegnerin auszumachen, denn die entsprechenden Ausführungen haben sich im Hinweis darauf erschöpft, dass das andere Einspracheverfahren ja bereits längst mittels einer formellen Verfügung sistiert worden sei; auch diese Ausführungen sind folglich als eine reine Information zu verstehen.”
Bei Personen, die grundsätzlich anspruchsberechtigt sind, aber keine laufende jährliche Ergänzungsleistung beziehen, ist bei einem Gesuch um Vergütung von Krankheits‑ und Behinderungskosten zur Prüfung, ob und in welcher Höhe ein Einnahmenüberschuss besteht, eine Berechnung nach denjenigen Regeln vorzunehmen, die für die Ermittlung eines Anspruchs auf laufende jährliche Ergänzungsleistung gelten.
“Das ELG lässt es deshalb zu, die Krankheits- und Behinderungskosten separat zu vergüten, während die konkrete laufende jährliche Ergänzungsleistung von den unregelmässig anfallenden Krankheits- und Behinderungskosten unberührt bleibt und folglich nicht immer wieder revidiert werden muss (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Januar 2021, EL 2019/40 E. 3.2). Die separate Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten erfolgt also nur zur Verfahrensvereinfachung (BGE 142 V 464 E. 4.3; Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., N 238). Bei Personen, die grundsätzlich EL-anspruchsberechtigt sind, aber keine laufende Ergänzungsleistung beziehen, ist deshalb bei einem Gesuch um eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten zwecks Prüfung, ob und gegebenenfalls wie hoch ein Einnahmenüberschuss ausfällt, eine Berechnung, wie sie für die Ermittlung eines Anspruchs auf eine laufende Ergänzungsleistung notwendig ist, vorzunehmen. Aus dieser systematischen Einordnung der Krankheits- und Behinderungskosten zur jährlichen Ergänzungsleistung lässt sich in Bezug auf die Frage, ob mit dem Begriff "Einnahmenüberschuss" in Art. 14 Abs. 6 ELG ein Einnahmenüberschuss pro Jahr, pro Monat oder pro Tag gemeint ist, aber nichts ableiten. Historisch betrachtet hat der Gesetzgeber mit dem Erlass des Art. 14 Abs. 6 ELG, der am 1. Januar 2008 im Rahmen einer Totalrevision des ELG in Kraft getreten ist, die Regelung des Art. 3d Abs. 4 aELG in Verbindung mit Art. 19a aELV fortgeführt (das aELG vom 19. März 1965 ist mit dem Inkrafttreten des ELG vom 6. Oktober 2006 aufgehoben worden [vgl. Art. 35 ELG], Art. 19a aELV ist mit Wirkung seit 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehoben worden). Gemäss der Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 7. September 2005 hat Art. 14 Abs. 6 ELG nämlich den Inhalt der Regelung des Art. 19a aELV in Verbindung mit Art. 3d Abs. 4 dritter Satz (richtig wohl: zweiter Satz) aELG übernommen (BBI 2005 6029, 6232). Gemäss Art. 3d Abs. 4 Satz 2 aELG konnte der Bundesrat die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Personen regeln, bei denen die zu vergütenden Kosten höher waren als der Überschuss der anrechenbaren Einnahmen über die anerkannten Ausgaben.”
“Bei Personen, die grundsätzlich EL-anspruchsberechtigt sind, aber keine laufende Ergänzungsleistung beziehen, ist deshalb bei einem Gesuch um eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten zwecks Prüfung, ob und gegebenenfalls wie hoch ein Einnahmenüberschuss ausfällt, eine Berechnung, wie sie für die Ermittlung eines Anspruchs auf eine laufende Ergänzungsleistung notwendig ist, vorzunehmen. Aus dieser systematischen Einordnung der Krankheits- und Behinderungskosten zur jährlichen Ergänzungsleistung lässt sich in Bezug auf die Frage, ob mit dem Begriff "Einnahmenüberschuss" in Art. 14 Abs. 6 ELG ein Einnahmenüberschuss pro Jahr, pro Monat oder pro Tag gemeint ist, aber nichts ableiten. Historisch betrachtet hat der Gesetzgeber mit dem Erlass des Art. 14 Abs. 6 ELG, der am 1. Januar 2008 im Rahmen einer Totalrevision des ELG in Kraft getreten ist, die Regelung des Art. 3d Abs. 4 aELG in Verbindung mit Art. 19a aELV fortgeführt (das aELG vom 19. März 1965 ist mit dem Inkrafttreten des ELG vom 6. Oktober 2006 aufgehoben worden [vgl. Art. 35 ELG], Art. 19a aELV ist mit Wirkung seit 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehoben worden). Gemäss der Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 7. September 2005 hat Art. 14 Abs. 6 ELG nämlich den Inhalt der Regelung des Art. 19a aELV in Verbindung mit Art. 3d Abs. 4 dritter Satz (richtig wohl: zweiter Satz) aELG übernommen (BBI 2005 6029, 6232). Gemäss Art. 3d Abs. 4 Satz 2 aELG konnte der Bundesrat die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Personen regeln, bei denen die zu vergütenden Kosten höher waren als der Überschuss der anrechenbaren Einnahmen über die anerkannten Ausgaben. Der Bundesrat hatte von dieser Delegationsnorm Gebrauch gemacht und in Art. 19a Abs. 1 und 2 aELV geregelt, dass Personen mit Einnahmenüberschuss (anrechenbare Einnahmen höher als anerkannte Ausgaben) Anspruch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten hatten, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Art. 2 aELG erfüllten. Die Vergütung entsprach dem Betrag, um den die ausgewiesenen Kosten den Einnahmenüberschuss überstiegen. Weder der Botschaft zur”
Die Kantone bestimmen, welche Kosten vergütet werden können, und dürfen die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken. Konkret können die Kantone die Erstattungsgrenzen durch kantonale Regelwerke festlegen; in der vorliegenden kantonalen Umsetzung (VD) verweist das Ausführungsreglement auf ein anerkanntes Referenzwerk für dentale Leistungen ("Référentiel des Prestations Dentaires") sowie auf einen vom zuständigen Departement oder durch Verordnung festgelegten Tarif.
“– le devis pour le traitement dentaire demandé se montant à 3'294 fr. 55 –, la cause est de la compétence du juge unique (art. 94 al. 1 let. a LPA-VD). 2. Le litige porte sur la question de savoir si c’est à juste titre que l’intimée a refusé d’entrer en matière sur la demande du recourant de prise en charge, au titre de prestations complémentaires, des frais du traitement dentaire en lien avec le remplacement de sa dent 46 (pose d’un implant et d’une couronne). 3. a) En vertu de l’art. 3 al. 1 let. b LPC, les prestations complémentaires comprennent le remboursement des frais de maladie et d’invalidité. Conformément à l’art. 14 al. 1 LPC, les cantons remboursent aux bénéficiaires d’une prestation complémentaire annuelle, s’ils sont dûment établis, les frais de traitement dentaire (let. a). Ils précisent quels frais peuvent être remboursés en vertu de l’alinéa premier. Ils peuvent limiter le remboursement aux dépenses nécessaires dans les limites d'une fourniture économique et adéquate des prestations (art. 14 al. 2 LPC). Selon l’art. 14 al. 7 LPC, ils peuvent rembourser directement au fournisseur les frais facturés qui n’ont pas encore été acquittés. b) Les limites du remboursement des frais de maladie et d’invalidité, dûment établis, aux bénéficiaires de prestations complémentaires AVS/AI sont fixées depuis le 1er janvier 2020 par le RLVPC-RFM (règlement vaudois du 1er mai 2019 d’application de la loi du 13 novembre 2007 sur les prestations complémentaires à l’assurance vieillesse, survivants et invalidité et sur le remboursement des frais de maladie et d’invalidité en matière de prestations complémentaires ; BLV 831.21.1), dont l’art. 18 al. 1 renvoie à l’art. 3 al. 1 let. f LVPC (loi vaudoise du 13 novembre 2007 sur les prestations complémentaires à l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité ; BLV 831.21). L’art. 19 al. 1 let. f RLVPC-RFM reprend le principe du remboursement des frais dentaires, dans les limites d'une fourniture économique et adéquate des prestations. L’art. 47 RLVPC-RFM prévoit que les frais de traitement dentaire et orthodontique sont remboursés conformément au Référentiel des Prestations Dentaires admises pour le paiement des frais (version 2017) et au tarif conventionnellement admis par le département en charge de l'action sociale ou fixé par arrêté du Conseil d'Etat (al.”
In der vorliegenden Rechtssache hat der Regierungsrat eine Begrenzung der Vergütung für Hilfe und Betreuung zu Hause (z. B. höchstens Fr. 50.– pro Stunde; Höchstbeträge pro Monat/Jahr) vorgesehen. Es ist Gegenstand des Verfahrens, ob diese kantonliche Beschränkung mit Art. 14 Abs. 3 ELG vereinbar ist.
“Der Streit dreht sich somit insbesondere um die Frage, ob die kantonalrechtliche Regelung von § 13 Abs. 3 lit. a KBV mit Blick auf Art. 14 Abs. 3 ELG (in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung; E. 2.1 vorne) bundesrechtskonform ist, indem sie für hauswirtschaftliche Leistungen eine Beschränkung der Kostenvergütung für Leistungen einer anerkannten Spitex-Organisation vorsieht.”
“Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, nach Art. 14 Abs. 2 ELG bezeichneten die Kantone die Kosten, die nach dessen Abs. 1 vergütet werden könnten. Diese Kompetenz beziehe sich explizit auf den Leistungskatalog gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG und nicht lediglich auf die in Art. 14 Abs. 3 ELG bezifferten Mindestbeträge. Folglich sei es im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften den Kantonen überlassen, welche Kosten sie im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung vergüten und einzelne Leistungen betragsmässig zu begrenzen. Diese Kompetenz habe der Regierungsrat mit dem am 15. Dezember 2020 eingefügten § 13 Abs. 4 lit. a KBV/BS wahrgenommen und auch die Vergütung für Hilfe und Betreuung zu Hause von einer Organisation oder einer Einzelperson mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung auf höchstens Fr. 50.- pro Stunde, höchstens Fr. 800.- pro Monat und höchstens Fr. 9'600.- pro Kalenderjahr begrenzt. § 13 KBV/BS limitiere lediglich die Kosten für Hilfe und Betreuung im Haushalt im Sinne von hauswirtschaftlichen Leistungen bzw. von lebenspraktischer Begleitung. Die Kosten für die ambulante Pflege zu Hause gemäss Art. 7 der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV [SR 832.”
Nach Art. 14 Abs. 2 ELG können Kantone die erstattungsfähigen Kosten auf wirtschaftlich und zweckmässig erforderliche Ausgaben beschränken. Nach der zitierten Rechtsprechung begründet dies, dass eine Versorgung nicht vergütet wird, wenn sie nicht als wirtschaftlich und zweckmässig anerkannt ist; so wurde etwa die Versorgung mit einer Hybridprothese als nicht wirtschaftlich und zweckmässig angesehen, sodass kein Kostenanspruch bestand.
“Nach Gesagtem steht fest, dass es sich bei der beim Versicherten durchgeführten Versorgung mit einer Hybridprothese nicht um eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 9 ZLG und § 8 ZLV gehandelt hat, weshalb ein Anspruch auf Übernahme der diesbezüglichen Kosten nicht ausgewiesen ist.”
“Nach Gesagtem steht fest, dass es sich bei der beim Versicherten durchgeführten Versorgung mit einer Hybridprothese nicht um eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 9 ZLG und § 8 ZLV gehandelt hat, weshalb ein Anspruch auf Übernahme der diesbezüglichen Kosten nicht ausgewiesen ist.”
In der Rechtsprechung ist umstritten, ob der für den Anspruch gemäss Art. 14 Abs. 6 ELG massgebliche Einnahmenüberschuss als jährliche Grösse oder anteilig (monatlich) zu bemessen ist. Wird er als jährliche Grösse verstanden, kann dies dazu führen, dass ein Vergütungsanspruch für kurzzeitige Heimaufenthalte (Tage) verneint wird.
“Ist der Einnahmenüberschuss gemäss Art. 14 Abs. 6 ELG als jährliche Grösse zu verstehen, bleibt es beim Einspracheentscheid vom 15. September 2020, wonach der Einnahmenüberschuss von Fr. 1597.- die Heimkosten von Fr. 1015.- (Hospizaufenthalt von A.________ sel. vom 1. bis zum 5. Januar 2020) übertrifft. Daher besteht kein Vergütungsanspruch.”
“Der Anspruch auf Vergütung der Kosten für den Hospizaufenthalt von A.________ vom 1. bis zum 5. Januar 2020 über insgesamt Fr. 1015.- ist allein unter dem Aspekt strittig, ob diese Kosten dem für das Jahr 2020 ermittelten jährlichen Einnahmenüberschuss von Fr. 1597.- gegenüberzustellen sind - womit kein Vergütungsanspruch bestünde - oder ob ein anteiliger monatlicher Einnahmenüberschuss (von Fr. 133.-) massgebend ist (vgl. Art. 14 Abs. 6 ELG).”
“Ist der Einnahmenüberschuss gemäss Art. 14 Abs. 6 ELG als jährliche Grösse zu verstehen, bleibt es beim Einspracheentscheid vom 15. September 2020, wonach der Einnahmenüberschuss von Fr. 1597.- die Heimkosten von Fr. 1015.- (Hospizaufenthalt von A.________ sel. vom 1. bis zum 5. Januar 2020) übertrifft. Daher besteht kein Vergütungsanspruch.”
Die Kantone haben einen Gestaltungsspielraum, welche Kosten nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütet werden und können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken. Der Kanton Zürich hat diese Ermächtigung in § 9 ZLG genutzt (Beschränkung auf wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung), und der Kanton Bern hat entsprechende kantonale Bestimmungen erlassen (Art. 6 Abs. 2 EG ELG). In der kantonalen Gesetzgebung können diesefalls etwa Tarife, Höchstbeträge oder Tagesansätze thematisiert werden.
“Gemäss Art. 14 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Kosten, die nach Abs. 1 dieser Bestimmung vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken. Von dieser Ermächtigung hat der Kanton Zürich mit Erlass von § 9 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Bestimmung beschränkt die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung. Der kantonale Gesetzgeber wollte die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten daher auf den Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung beschränken und verzichtete darauf, in Bezug auf die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen einen Tarif, einen Höchstbetrag oder einen Tagesansatz festzulegen (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts ZL.”
“Die Kantone vergüten gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. bbis und lit. g ELG den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, unter anderem im laufenden Jahr entstandenen Kosten für vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für drei Monate, und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Dies hat der Kanton Bern mit Art. 6 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) getan. Nach Art. 64 Abs. 1 KVG haben sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen zu beteiligen. Hierzu leisten sie unter anderem einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital (Art. 64 Abs. 5 KVG). Der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital nach Art. 64 Abs. 5 KVG beträgt Fr. 15.-- (Art. 104 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Gemäss Art. 29 Abs. 1 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG 841.311) wird die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG für Leistungen vergütet, die die obligatorische Krankenversicherung nach Artikel 24 KVG übernimmt.”
Seit der Totalrevision im Rahmen der NFA (in Kraft seit 1.1.2008) obliegt es den Kantonen, die vergütungsfähigen Krankheits‑ und Behinderungskosten nach Art. 14 Abs. 2 ELG zu bezeichnen; damit tragen die Kantone die Finanzierung allein. Am Status dieser Kosten als anerkannte Ausgaben ändert dies nichts. Die Kantone verfügen lediglich über einen begrenzten Gestaltungsspielraum bei der detaillierten Regelung der einzelnen, in Art. 14 ff. ELG abschliessend genannten Kostenkategorien.
“Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) kam es sodann zu einer Kompetenzverschiebung. Die Regelung zur Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten in aArt. 19 Abs. 1 ELV (in der zwischen 1. Januar 1998 und 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) und damit auch die Vollzugverordnung ELKV wurden aufgehoben (Verordnung vom 7. November 2007 über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, AS 2007 5823, 5869; vgl. dazu auch Botschaft vom 7. September 2005 zur Gesetzgebung zur NFA [BBI 2005 6029]). Seither ist es gemäss Art. 14 Abs. 2 ELG Aufgabe der Kantone, diejenigen Krankheits- und Behinderungskosten zu bezeichnen, die vergütet werden können (vgl. für den Kanton Bern Art. 6 Abs. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311]), was jedoch nur bedeutet, dass die Kantone die Finanzierung nunmehr allein zu tragen haben (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1735 f. N. 37). Am Charakter der Krankheits- und Behinderungskosten als anerkannte Ausgaben änderte sich jedoch nichts, was sich unter anderem daran zeigt, dass unterschiedlichen Kategorien anerkannter Krankheits- und Behinderungskosten in Art. 14 f. ELG abschliessend geregelt sind und die Kantone gestützt auf Art. 14 Abs. 2 ELG nur bei der detaillierten Regelung jeder einzelnen Kategorie einen Gestaltungsspielraum haben.”
“Seither ist es gemäss Art. 14 Abs. 2 ELG Aufgabe der Kantone, diejenigen Krankheits- und Behinderungskosten zu bezeichnen, die vergütet werden können (vgl. für den Kanton Bern Art. 6 Abs. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311]), was jedoch nur bedeutet, dass die Kantone die Finanzierung nunmehr allein zu tragen haben (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1735 f. N. 37). Am Charakter der Krankheits- und Behinderungskosten als anerkannte Ausgaben änderte sich jedoch nichts, was sich unter anderem daran zeigt, dass unterschiedlichen Kategorien anerkannter Krankheits- und Behinderungskosten in Art. 14 f. ELG abschliessend geregelt sind und die Kantone gestützt auf Art. 14 Abs. 2 ELG nur bei der detaillierten Regelung jeder einzelnen Kategorie einen Gestaltungsspielraum haben. Art. 3 Abs. 1 ELG schafft daher auch mit der 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Totalrevision des ELG keine zwei Arten von EL (Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1735 f. N. 37). Entsprechend war dabei weiterhin die bundesrechtlich normierte Plafonierung zu beachten, die im totalrevidierten aArt. 5 Abs. 3 ELG (in der vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 6055]) sprachlich neu gefasst worden war, wobei sich aus der Neuformulierung keine materiellen Änderungen ergaben (Botschaft zur NFA [BBI 2005 6227]). Wie vorstehend bereits dargetan (vgl. E. 3.4.2 hiervor), verdeutlichte auch die systematische Stellung von aArt. 5 Abs. 3 ELG (in der vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) sowie dessen Wortlaut, dass sich die Plafonierung weiterhin sowohl auf die jährlichen EL im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG wie auch auf Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art.”
“Mit dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) kam es sodann zu einer Kompetenzverschiebung. Die Regelung zur Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten in aArt. 19 Abs. 1 ELV (in der zwischen 1. Januar 1998 und 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) und damit auch die Vollzugverordnung ELKV wurden aufgehoben (Verordnung vom 7. November 2007 über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, AS 2007 5823, 5869; vgl. dazu auch Botschaft vom 7. September 2005 zur Gesetzgebung zur NFA [BBI 2005 6029]). Seither ist es gemäss Art. 14 Abs. 2 ELG Aufgabe der Kantone, diejenigen Krankheits- und Behinderungskosten zu bezeichnen, die vergütet werden können (vgl. für den Kanton Bern Art. 6 Abs. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311]), was jedoch nur bedeutet, dass die Kantone die Finanzierung nunmehr allein zu tragen haben (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1735 f. N. 37). Am Charakter der Krankheits- und Behinderungskosten als anerkannte Ausgaben änderte sich jedoch nichts, was sich unter anderem daran zeigt, dass unterschiedlichen Kategorien anerkannter Krankheits- und Behinderungskosten in Art. 14 f. ELG abschliessend geregelt sind und die Kantone gestützt auf Art. 14 Abs. 2 ELG nur bei der detaillierten Regelung jeder einzelnen Kategorie einen Gestaltungsspielraum haben.”
Art. 14 ELG ist als Rahmengesetz ausgestaltet: Die Kantone bezeichnen, welche Krankheits‑ und Behinderungskosten vergütet werden. Der Bund beschränkt sich auf Rahmenvorgaben, die Festlegung von Mindesthöhen für Höchstbeträge sowie auf wenige Verfahrensbestimmungen.
“Gemäss den seither geltenden Bestimmungen werden die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die Kantone bezeichnet (BGE 142 V 299 E. 5.2.3; Urteile 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 2; 8C_147/2007 vom 27. Februar 2008 E. 2.1). Nach Art. 14 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten unter anderem für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Abs. 1 lit. b). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Abs. 2). Art. 14 ELG hat durch die Änderung die Bedeutung eines Rahmengesetzes bekommen (BGE 142 V 457 E. 3.3.1; Urteil 9C_125/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1; MICHEL VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l'AVS et à l'AI, 2015, N. 1 zu Art. 14 ELG). Aus diesem Grund beschränkt sich der Bundesgesetzgeber bei der Regelung der Krankheitskosten auf die Bezeichnung der zu vergütenden Kosten, auf die Festlegung der Höchstbeträge, welche die Kantone nicht unterschreiten dürfen, und auf wenige Verfahrensbestimmungen (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 281 Rz. 723). Anlässlich der Aufgabenneuverteilung sollte eine Verschlechterung der Stellung versicherter Personen vermieden werden, indessen wurde den Kantonen auch keine umfangreichere Leistungspflicht als die bisherige auferlegt (BGE 147 V 312 E. 6.2; BGE 138 I 225 E. 3.3.2; Urteil 9C_152/2010 vom 24. August 2011 E. 4.1; Botschaft vom 7. September 2005 zur NFA-Ausführungsgesetzgebung, BBl 2005 6224 Ziff. 2.9.8.2.2).”
Die Kantone können die nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütbaren Kosten (z. B. Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle) auf Ausgaben beschränken, die für eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung erforderlich sind.
“Die Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG werden nicht im Rahmen der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG vergütet, sondern die Vergütung erfolgt nach der separaten Regelung in Art. 14 ff. ELG. Gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für unter anderem Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. e). Neben Spitälern, Arzt- und Therapiepraxen, gelten auch anerkannte Tagesstrukturen als medizinischer Behandlungsort (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 309 Rz 792). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG).”
Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG deckt Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause nur insoweit, als diese nicht bereits durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung oder die Kostenbeteiligung nach Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG gedeckt sind. Dies ist etwa der Fall, wenn KVG‑Leistungen erschöpft sind oder kein KVG‑Anspruch besteht (z. B. weil die Leistung von nicht als Leistungserbringer zugelassenen Privatpersonen/Angehörigen erbracht wird) oder es sich um nicht krankenkassenpflichtige Hauswirtschaftsleistungen handelt.
“Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG hat jene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zum Gegenstand, die nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung oder die Kostenbeteiligung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG gedeckt sind. Dies ist der Fall, wenn die Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) erschöpft sind oder aber kein Anspruch besteht, etwa wenn die Hilfe durch (nicht als Leistungserbringer zugelassene) Privatpersonen, namentlich Familienangehörige, erbracht wird, oder aber nicht krankenkassenpflichtige hauswirtschaftliche Leistungen in Frage stehen (SVR 2005 EL Nr. 2 S. 7 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts P 8/05 vom 14. Februar 2006 E. 2.1 [nicht publiziert in BGE 132 V 121]). Den zuhause wohnenden Personen sollen unter dem Titel Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung jene Defizite ausgeglichen werden, die daraus resultieren, dass sie in förderungswerter, weil das Gemeinwesen entlastender Weise, trotz ihren Beeinträchtigungen in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben und nicht in ein Heim wechseln (SVR 2005 EL Nr. 2 S. 8 E. 5.2; Müller, a.a.O., S. 283 f. Rz 826-827 und S. 473 Rz 65-66).”
“Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG hat jene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zum Gegenstand, die nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung oder die Kostenbeteiligung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG gedeckt sind. Dies ist der Fall, wenn die Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) erschöpft sind oder aber kein Anspruch besteht, etwa wenn die Hilfe durch (nicht als Leistungserbringer zugelassene) Privatpersonen, namentlich Familienangehörige, erbracht wird, oder aber nicht krankenkassenpflichtige hauswirtschaftliche Leistungen in Frage stehen (SVR 2005 EL Nr. 2 S. 7 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts P 8/05 vom 14. Februar 2006 E. 2.1 [nicht publiziert in BGE 132 V 121]). Den zuhause wohnenden Personen sollen unter dem Titel Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung jene Defizite ausgeglichen werden, die daraus resultieren, dass sie in förderungswerter, weil das Gemeinwesen entlastender Weise, trotz ihren Beeinträchtigungen in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben und nicht in ein Heim wechseln (SVR 2005 EL Nr. 2 S. 8 E. 5.2; Müller, a.a.O., S. 283 f. Rz 826-827 und S. 473 Rz 65-66).”
Erfolgt der Rechnungseingang vor dem Beginn eines Anspruchs auf jährliche Ergänzungsleistung, ist auf die zum Zeitpunkt des Rechnungseingangs vorhandenen Einnahmenüberschüsse abzustellen. Decken diese Einnahmenüberschüsse die Kosten, besteht nach Art. 14 Abs. 6 ELG kein Anspruch auf Vergütung der Krankheits- oder Behinderungskosten.
“La première (n° de référence 2020-077037) nie le droit de la recourante à une prestation complémentaire annuelle pour la période du 1er au 31 juillet 2020, dès lors que les revenus excédentaires de celle-ci s’élevaient à 92'690 francs. La deuxième (n° de référence 2020-077035) octroie à l’intéressée le droit à une telle prestation à compter du 1er août 2020, en lien avec son entrée en EMS. Ainsi, contrairement à ce que soutient la recourante, les deux décisions rendues le 18 septembre 2020 ne sont pas contradictoires, mais concernent deux périodes et états de fait différents. b) En l’espèce, la note d’honoraires litigieuse a été établie le 21 janvier 2020, soit à une époque où la recourante n’était pas encore au bénéfice d’une prestation complémentaire annuelle. Il convient donc d’analyser la situation à l’aune des art. 14 al. 6 et 15 LPC. Certes, les conditions de l’art. 15 LPC sont respectées, dans la mesure où la recourante, bénéficiaire d’une rente de vieillesse de l’AVS, a adressé la facture du 21 janvier 2020 à la caisse en date du 18 janvier 2021, soit dans le délai de quinze mois. Toutefois, il sied de rappeler que, selon l’art. 14 al. 6 LPC, lorsque la personne assurée n’a pas droit à une prestation complémentaire annuelle, les frais de maladie ne peuvent être remboursés que dans la mesure où ils dépassent les revenus excédentaires. En l’occurrence, les frais dentaires s’élèvent à 771 fr., tandis que les revenus excédentaires de la recourante, d’un montant de 92'690 fr. avant l’ouverture du droit au 1er août 2020, sont nettement supérieurs. Cela signifie que l’intéressée bénéficiait de ressources financières suffisantes pour prendre en charge cette facture au moment de sa réception. Dès lors que les conditions de l’art. 14 al. 6 LPC ne sont pas remplies, la recourante n’a pas droit au remboursement de la facture litigieuse par l’intimée. 5. a) En définitive, le recours, mal fondé, doit être rejeté, ce qui entraîne la confirmation de la décision sur opposition du 17 mars 2021. b) Il n’y a pas lieu de percevoir de frais judiciaires (art. 61 let. f bis LPGA), ni d’allouer de dépens à la partie recourante, qui n’obtient pas gain de cause (art.”
Kantonales Recht bzw. kantonale Verordnungen regeln die Einzelheiten des Anspruchs, des Umfangs und des Vollzugs der Vergütung. Solche Regelungen können Beschränkungen und Konkretisierungen enthalten (z. B. Begrenzung der Kostenübernahme bei vorübergehendem Heimaufenthalt, Festlegung anrechenbarer Tagespauschalen und Voraussetzungen für die Vergütung), wie die zitierten kantonalen Verordnungen zeigen.
“März 2020 denn auch die Kopie der an das Hospiz D.___ adressierten Verfügung beigelegt. Aus der Schlussabrechnung des Hospiz D.___ vom 26. Februar 2020 ist ersichtlich, dass das Hospiz D.___ dem Vertreter der Beschwerdeführer eine Kopie der Verfügung vom 11. Februar 2020 gesandt hat. Die Verfügung vom 11. Februar 2020 ist dem Vertreter der Beschwerdeführer also am 11. März 2020 erfolgreich eröffnet worden. Die Einsprachefrist hat damit am 12. März 2020 zu laufen begonnen. Selbst wenn ihm die Verfügung bereits am Tag nach der Erstellung der Schlussabrechnung, also am 27. Februar 2020, erfolgreich eröffnet worden ist, ist mit der Einsprache vom 25. März 2020 die Frist von 30 Tagen gewahrt gewesen. Die Einsprache ist deshalb rechtzeitig erfolgt und die Beschwerdegegnerin ist zu Recht darauf eingetreten. Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG). Sie bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 ELG). Der kantonale Gesetzgeber hat die Regelung der Einzelheiten bezüglich des Anspruchs auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten der Regierung übertragen (Art. 4bis Abs. 5 ELG/SG). Diese hat in Art. 6a der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (VKB/SG, sGS 351.53) mit der Marginalie "Vorübergehender Aufenthalt in einem Heim" statuiert, dass die Kosten für einen Aufenthalt in einem Pflegeheim für höchstens drei Monate je Kalenderjahr übernommen werden, wenn vorübergehend ein erhöhter Pflegeaufwand nötig ist und dieser zu Hause oder im angestammten Heim nicht gewährt werden kann. Gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale (sGS 351.52) beträgt die bei Aufenthalt in einem Heim oder Spital höchstens anrechenbare Tagespauschale für Pension und Betreuung Fr. 180.--. Fallen Pflegekosten nach Art.”
“Nach Art. 6 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) werden anspruchsberechtigten Personen die in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgeführten Kostenarten vergütet. Die Vergütung dieser Kosten beschränkt sich auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben (Abs. 2). Gemäss Abs. 3 regelt der Regierungsrat die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen, den Umfang der Vergütungen und den Vollzug durch Verordnung.”
Bei stark schwankenden Einnahmen oder konzentriert anfallenden Krankheitskosten ist aus Sicht der Rechtsgleichheit und des mit Art. 14 Abs. 6 ELG verfolgten Zwecks (Deckung des aktuellen Existenzbedarfs) auf einen monatlichen Einnahmenüberschuss bzw. eine monatliche Verrechnung der Krankheits- und Behinderungskosten abzustellen. Nur so wird nach der in den Quellen vertretenen Auslegung vermieden, dass Personen mit gleichartiger, tatsächlich gleicher Bedürftigkeit ungleich behandelt werden; unter diesen Voraussetzungen kann eine monatliche Neuberechnung erforderlich werden.
“Alternativ könnten die Krankheits- und Behinderungskosten – entsprechend der Berechnungsmethode zur Ermittlung des EL-Anspruchs mit Jahreszahlen – mit zwölf multipliziert werden und nur der den jährlichen Einnahmenüberschuss übersteigenden Anteil der Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden, wobei dieser Anteil wiederum durch zwölf zu teilen wäre. Der Umstand, dass die Kantone gemäss Art. 14 Abs. 3 ELG jährliche Höchstbeträge für die vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten vorsehen können – gemäss Art. 4bis Abs. 4 ELG/SG gelten im Kanton St. Gallen die in Art. 14 Abs. 3 bis 5 ELG festgelegten Ansätze – bedeutet einzig, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten pro (Kalender-)Jahr (vgl. Art. 1 VKB/SG) betraglich begrenzt sind. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass bei einem Einnahmenüberschuss nur die den jährlichen Einnahmenüberschuss übersteigenden Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten wären. Die teleologische Auslegung ergibt also, dass mit dem Begriff "Einnahmenüberschuss" in Art. 14 Abs. 6 ELG ein monatlicher Einnahmenüberschuss gemeint ist. Im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung (als Teil der systematischen Auslegung) des Art. 14 Abs. 6 ELG ist das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) relevant, laut dem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Das Rechtsgleichheitsgebot gebietet, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 147 I 81 E. 6.1; 143 V 145, E. 6.2.3). Eine rechtsgleiche Behandlung von Personen, die aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung, aber einen Anspruch auf die Vergütung jener Krankheits- und Behinderungskosten haben, die den Einnahmenüberschuss übersteigen, ist nur gewährleistet, wenn die Krankheits- und Behinderungskosten monatlich abgerechnet werden und auf den Einnahmenüberschuss pro Monat abgestellt wird.”
“EL-Revision (AHI-Praxis 1/1998), die der Einführung der Art. 3d Abs. 4 aELG und Art. 19a aELV (Inkrafttreten am 1. Januar 1998, AS 1997 2960 und 2969) zugrunde gelegen haben, lässt sich zur vorliegend massgeblichen Frage etwas entnehmen. Der Wortlaut der Art. 3d Abs. 4 Satz 2 aELG und Art. 19a aELV deutet aber darauf hin, dass lediglich dann Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten waren, wenn diese den jährlichen Einnahmenüberschuss überstiegen, da explizit auf die anrechenbaren Einnahmen und die anerkannten Ausgaben verwiesen wurde, die jährlich bemessen wurden. Wie erwähnt handelt es sich der EL-Anspruchsberechnung mit Jahreszahlen nur um die Berechnungsmethode (vgl. E. 2.3.2). Die historische Auslegung führt somit zu keinem Resultat. Der Sinn und Zweck der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist identisch mit dem Sinn und Zweck der jährlichen Ergänzungsleistung, nämlich die Deckung eines Ausgabenüberschusses respektive die Sicherung des Existenzbedarfs eines EL-Bezügers. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 14 Abs. 6 ELG, denn diese Regelung bezweckt, dass einer anspruchsberechtigten Person, deren Existenzbedarf aufgrund von (unregelmässig anfallenden) Krankheits- und Behinderungskosten nicht mehr gedeckt ist, die Krankheits- und Behinderungskosten in dem Umfang vergütet werden, dass damit der Existenzbedarf exakt gedeckt wird. Die Sicherung des Existenzbedarfs wird nur erreicht, wenn auf den jeweils aktuellen, tatsächlichen Bedarf abgestellt wird, denn andernfalls besteht die Möglichkeit, dass bei einem laufenden Leistungsbezug eine höhere respektive eine tiefere als dem tatsächlichen Bedarf entsprechende Ergänzungsleistung ausbezahlt wird. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen verfolgt deshalb die konstante Praxis, dass bei stark schwankenden Einkommen die Ergänzungsleistung an das jeweils aktuelle Erwerbseinkommen angepasst werden muss, da nur so der vom ELG verfolgte Zweck, den jeweils aktuellen, das heisst den effektiven finanziellen Bedarf zu decken, erreicht werden kann; unter Umständen muss die Ergänzungsleistung Monat für Monat neu berechnet werden (Leitentscheid vom 24.”
In den vorliegenden Entscheidungen ist die Anspruchsberechtigung nach Art. 14 Abs. 1 ELG unbestritten; strittig ist hingegen die Höhe der Vergütung für die über längere Zeit erbrachten Hilfe‑, Pflege‑ und Betreuungsleistungen.
“Der grundsätzliche Anspruch des Nachlasses des A.________ (sel.) auf Vergütung der durch den Beschwerdeführer in der Zeit von Oktober 2009 bis Februar 2015 erbrachten Hilfe-, Pflege- und Betreuungsleistungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten. Vorliegend zu beurteilen ist jedoch die Höhe des Anspruchs.”
“In Bezug auf C.________ ist ebenfalls unbestritten, dass sie einen Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten hat. Zu beurteilen ist die Höhe des Anspruchs für die durch den Beschwerdeführer in der Zeit von Dezember 2016 bis August 2019 erbrachten Hilfe-, Pflege- und Betreuungsleistungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG.”
In der Praxis haben Kantone (z. B. Freiburg) die Kostenvergütung bei Ergänzungsleistungen auf einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen beschränkt. Die konkrete Auslegung dieser Begriffe und die Frage, welche Kosten vergütet werden, werden in den Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS) geregelt.
“Damit besteht grundsätzlich Anspruch darauf, dass im Rahmen der Ergänzungsleistungen sowohl die Kostenbeteiligungen für zahnärztliche Leistungen, die ausnahmsweise – gemäss Art. 31 KVG – von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung getragen werden, vergütet werden, als auch jene anteilmässig weit überwiegenden Aufwendungen, welche die Krankenversicherung nicht zu ersetzen hat. Durch die beiden Normen (Art. 14 Abs. 1 lit. a und g ELG) werden grundsätzlich alle notwendigen zahnärztlichen Behandlungen erfasst. Ein genereller Ausschluss bestimmter Massnahmen ist nicht vorgesehen (BGE 130 V 185 E. 4.3.4; da die hier relevante kantonale Ordnung im Wesentlichen die unter dem bis am 31. Dezember 2007 geltenden aELG in Kraft gewesenen Bestimmungen übernimmt, kann ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütet werden. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Kanton Freiburg die Verordnung vom 6. September 2010 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKVF; SGF 841.3.21) erlassen und die Kostenvergütung auf einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen beschränkt (Art. 10 Abs. 1 ELKVF). Was diese Begriffe im Einzelnen bedeuten, welche Kosten vergütet werden können und welche nicht, wird ausführlich in den Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärzte und der Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS) geregelt. Diese Behandlungsempfehlungen sind im Internet unter www.kantonszahnaerzte.ch abrufbar; sie sind sowohl für Zahnärzte und Zahnärztinnen als auch für die EL-Durchführungsstellen ein wichtiges Hilfsmittel (Koch, Nicht gedeckte Zahnarztkosten – Wer bezahlt? Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungen, in Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band 27, Der Zahnarztpatient – Sozialversicherungs- und sozialhilferechtliche Fragen, 2008, S.”
Die Vermögensschwelle von Art. 9a ELG ist auch bei der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 Abs. 6 ELG zu beachten.
“Krankheits- und Behinderungskosten könnten zwar auch bei einem Einnahmeüberschuss geltend gemacht werden (Art. 14 Abs. 6 ELG), doch betrifft die Vermögensschwelle von Art. 9a ELG nicht nur die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), sondern auch die Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG).”
Krankheits- und Behinderungskosten werden nach Art. 14 ELG getrennt vergütet. Dies dient vornehmlich der Verfahrensvereinfachung und vermeidet, dass die laufende jährliche Ergänzungsleistung bei den unregelmässig anfallenden Krankheits- und Behinderungskosten laufend durch Revisionsverfügungen angepasst werden müsste.
“Zur Begründung ihres Rechtsstandpunktes, die Krankheitskosten seien dem monatlichen Einnahmenüberschuss gegenüberzustellen, erwägt die Vorinstanz, der Unterschied zwischen den anerkannten Ausgaben nach Art. 10 ELG und den Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG bestehe darin, dass erstere regelmässig anfielen, letztere unregelmässig. Mit der separaten Vergütung werde vermieden, dass die laufende jährliche Ergänzungsleistung bei jeder Änderung der Krankheits- und Behinderungskosten revidiert werden müsse. Die Regelung in Art. 14 Abs. 6 ELG stelle zudem sicher, dass bei anfallenden Krankheits- und Behinderungskosten der aktuelle, tatsächliche Existenzbedarf exakt gedeckt werde. Als Geldleistung beruhe die laufende Ergänzungsleistung auf dem Konzept des monatlichen Anspruchs (Art. 3 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 15 und 19 Abs. 1 ATSG). Einzig ihre Berechnung erfolge anhand von Jahresbeträgen (anerkannte Ausgaben und anrechenbare Einnahmen). Auch bei anspruchswesentlichen Sachverhaltsänderungen werde die Ergänzungsleistung jeweils auf den Beginn eines Monats angepasst (Art. 25 ELV). Nur wenn der monatliche Einnahmenüberschuss massgebend sei, werde im Übrigen eine rechtsgleiche Behandlung von Personen, die im Lauf des Jahres versterben, und solchen mit ganzjährigem Anspruch gewährleistet.”
“Auch den französisch- und italienischsprachigen Fassungen ("… ont droit au remboursement des frais de maladie et d’invalidité qui dépassent la part des revenus excédentaires" und "…hanno diritto al rimborso delle spese di malattia e d’invalidità che superano l’eccedenza dei redditi") lässt sich dazu nichts entnehmen. Lediglich die Art und Weise, wie der Einnahmenüberschuss berechnet wird, indem nämlich die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen pro Jahr berücksichtigt werden (vgl. Art. 10 und 11 ELG) weist darauf hin, dass damit ein jährlicher Einnahmenüberschuss gemeint sein könnte. Bei der EL-Anspruchsberechnung mit Jahreszahlen handelt es sich jedoch nur um die gesetzlich geregelte Berechnungsmethode. Daraus ist nicht zu schliessen, dass mit dem Begriff "Einnahmenüberschuss" ein Einnahmenüberschuss pro Jahr gemeint ist. Ein klarer Wortlaut liegt also nicht vor. Die grammatikalische Auslegungsmethode spricht somit für keine der möglichen Auslegungsvarianten. In systematischer Hinsicht stellen Krankheits- und Behinderungskosten anerkannte Ausgaben dar, die nicht in Art. 10 ELG, sondern in Art. 14 ELG geregelt sind und die – indirekt – in die Anspruchsberechnung gemäss Art. 9 ELG einbezogen werden (vgl. BGE 142 V 464 E. 4.3; Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV, 3. Auflage 2016, S. 1681 ff., N 234). Der Unterschied zwischen den anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG und den Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 14 ELG besteht einzig darin, dass die anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG regelmässig anfallen, während die Krankheits- und Behinderungskosten unregelmässig anfallen. Würde man die Krankheits- und Behinderungskosten direkt in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung (wie eine anerkannte Ausgabe gemäss Art. 10 ELG) einbeziehen, müssten immer wieder Revisionsverfügungen (Art. 17 Abs. 2 ATSG) ergehen, was mit einem übermässigen administrativen Aufwand verbunden wäre. Das ELG lässt es deshalb zu, die Krankheits- und Behinderungskosten separat zu vergüten, während die konkrete laufende jährliche Ergänzungsleistung von den unregelmässig anfallenden Krankheits- und Behinderungskosten unberührt bleibt und folglich nicht immer wieder revidiert werden muss (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.”
Die Kantone dürfen die nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütungsfähigen Kosten bezeichnen und deren Vergütung auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung beschränken; eine generelle Ermittlung oder Reduktion der entschädigungsberechtigten Kosten ausschliesslich auf Basis des Stundenlohns einer Assistenzperson ist jedoch nicht zulässig.
“Es steht aber im Einklang mit Art. 14 Abs. 2 ELG, dass § 1 Abs. 1 ELKV/ZG die Kostenvergütung auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung beschränkt. Mit Blick darauf, dass Art. 14 Abs. 2 ELG die Bezeichnung der nach Abs. 1 zu vergütenden Kosten den Kantonen überlässt und diesen damit ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum verbleibt (BGE 150 V 105 BGE 150 V 340 S. 352 E. 6.2), verletzt die vorinstanzliche Interpretation von § 16 Abs. 2 ELKV/ZG kein Bundesrecht. Sowohl in der bundesrechtlichen Regelung nach Art. 13b Abs. 2 ELKV als auch in der damit identischen kantonalen Bestimmung von § 16 Abs. 2 ELKV/ZG wird eine beitragsmässige Begrenzung der Kostenvergütung auf "höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls" vorgenommen. Angesichts dieses klaren Wortlauts ist eine generelle Reduktion bzw. Ermittlung der entschädigungsberechtigten Kosten auf der Basis des Stundenlohnes einer Assistenzperson von Fr.”
Transportkosten werden nur vergütet, wenn sie in direktem Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung stehen und die unvermeidbare Folge einer notwendig ausserorts vorzunehmenden, vergütungsfähigen Behandlung sind. Soweit die zugrunde liegenden Krankheitskosten nicht als vergütungsfähig anerkannt werden, werden auch die hierfür angefallenen Transportkosten nicht vergütet.
“1 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB, sGS 351.53) werden in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein entstandene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten vergütet. Im übrigen Ausland entstandene Kosten werden nur vergütet, wenn sie während eines Auslandaufenthalts notwendig werden oder wenn die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können (Abs. 2). Ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort werden vergütet (Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 VKB). Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel (2. Klasse) für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, werden diese Kosten vergütet. Für private Personenwagen werden höchstens 70 Rappen je Kilometer erstattet. Die Transportkosten dürfen nur dann vergütet werden, wenn es sich effektiv um Krankheitskosten handelt; das ergibt sich aus dem in Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG verwendeten Begriff der Behandlungsstelle. Die Transportkosten müssen in direktem Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung stehen. Praxisgemäss sind Transportkosten zu berücksichtigen, wenn und soweit sie die unvermeidliche Folge einer notwendigerweise auswärts vorzunehmenden Behandlung darstellen, die ihrerseits zu abziehbaren Krankheitskosten führt (Urteil des EVG vom 15. November 2002, P 32/02 E. 5; zum Ganzen siehe Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, Rz. 262). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers haben die Arztbesuche beim Neurologen Dr. B.___ in Deutschland am 11. April 2019 und 18. April 2019 Kältetherapien (Kältekammerbehandlung) beinhaltet. Der Beschwerdeführer hat erklärt, dass die Krankenkasse die Kostenübernahme für die Kältetherapie verweigert habe (was von seinem Hausarzt am 28. Juni 2019 bestätigt worden ist [act. G 1.4]). Er versuche deshalb, die Behandlung selber zu finanzieren.”
“Kosten, die den Leistungskatalog einer obligatorischen Sozialversicherung übersteigen, werden in der Regel nicht vergütet (Art. 4bis Abs. 2 ELG SG). Kosten für Leistungen, die ausserhalb des Geltungsbereichs der obligatorischen Sozialversicherungen erbracht wurden, werden ausnahmsweise vergütet, wenn die medizinische Notwendigkeit, die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit nachgewiesen sind (Art. 4bis Abs. 3 ELG SG). Die Regierung regelt die Einzelheiten durch eine Verordnung (Art. 4bis Abs. 5 ELG SG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB, sGS 351.53) werden in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein entstandene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten vergütet. Im übrigen Ausland entstandene Kosten werden nur vergütet, wenn sie während eines Auslandaufenthalts notwendig werden oder wenn die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können (Abs. 2). Ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort werden vergütet (Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 VKB). Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel (2. Klasse) für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, werden diese Kosten vergütet. Für private Personenwagen werden höchstens 70 Rappen je Kilometer erstattet. Die Transportkosten dürfen nur dann vergütet werden, wenn es sich effektiv um Krankheitskosten handelt; das ergibt sich aus dem in Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG verwendeten Begriff der Behandlungsstelle. Die Transportkosten müssen in direktem Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung stehen. Praxisgemäss sind Transportkosten zu berücksichtigen, wenn und soweit sie die unvermeidliche Folge einer notwendigerweise auswärts vorzunehmenden Behandlung darstellen, die ihrerseits zu abziehbaren Krankheitskosten führt (Urteil des EVG vom 15. November 2002, P 32/02 E. 5; zum Ganzen siehe Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3.”
“und 18. April 2019 hat es sich somit nicht um vergütungsfähige Krankheitskosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ELG gehandelt. Folgerichtig können auch die wegen dieser Behandlungen angefallenen Transportkosten nicht gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG vergütet werden. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2020 auch kritisiert, dass der Zuschlag für Sonderernährung nur für eine Form gewährt werde und er sich damit kaum ausreichend ernähren könne. Die Vergütung von Kosten für Diätnahrung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb sich das Gericht hierzu nicht äussern kann. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). Der Beschwerdeführer hat die Zusprache einer Parteientschädigung beantragt. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.”
Bei vorübergehenden (temporären) Heimkosten ist es nicht sachgerecht, den in einem Monat angefallenen Aufwand einfach einem Zwölftel des jährlichen Einnahmenüberschusses gegenüberzustellen. Ein solches Vorgehen würde temporäre Heimkosten gegenüber anderen, ebenfalls zeitlich konzentriert anfallenden Ausgaben privilegieren und ist daher nicht angezeigt.
“Art. 14 Abs. 1 ELG zielt auf eine Vergütung von im laufenden Jahr entstandenen vorübergehenden (seit 2021: nicht länger als drei Monate dauernden) Heimkosten von zu Hause lebenden EL-Bezügern ab (vgl. Art. 6a Abs. 1 VKB [oben E. 2 a.E.]). Art. 14 Abs. 6 ELG erweitert den Vergütungsanspruch auf Personen, die wegen eines Einnahmenüberschusses keine jährliche Ergänzungsleistung beziehen, soweit ihre Krankheitskosten den Einnahmenüberschuss übersteigen. Bei der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 ff. ELG) werden die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen jeweils in ihrem (kalender-) jährlichen Umfang erfasst. Die Differenzrechnung der Vorinstanz stellt den in einem Monat angefallenen Heimkosten bloss einen Zwölftel des jährlichen Einnahmenüberschusses gegenüber. Ein solches Vorgehen privilegiert vorübergehende Heimkosten im Vergleich zu anderen Ausgaben, die sich ebenfalls nicht gleichmässig auf das Jahr verteilen, sondern zeitlich konzentriert anfallen; dabei kann es sich um Ausgaben handeln, die durch den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art.”
“Art. 14 Abs. 1 ELG zielt auf eine Vergütung von im laufenden Jahr entstandenen vorübergehenden (seit 2021: nicht länger als drei Monate dauernden) Heimkosten von zu Hause lebenden EL-Bezügern ab (vgl. Art. 6a Abs. 1 VKB [oben E. 2 a.E.]). Art. 14 Abs. 6 ELG erweitert den Vergütungsanspruch auf Personen, die wegen eines Einnahmenüberschusses keine jährliche Ergänzungsleistung beziehen, soweit ihre Krankheitskosten den Einnahmenüberschuss übersteigen. Bei der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 ff. ELG) werden die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen jeweils in ihrem (kalender-) jährlichen Umfang erfasst. Die Differenzrechnung der Vorinstanz stellt den in einem Monat angefallenen Heimkosten bloss einen Zwölftel des jährlichen Einnahmenüberschusses gegenüber. Ein solches Vorgehen privilegiert vorübergehende Heimkosten im Vergleich zu anderen Ausgaben, die sich ebenfalls nicht gleichmässig auf das Jahr verteilen, sondern zeitlich konzentriert anfallen; dabei kann es sich um Ausgaben handeln, die durch den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art.”
Bei zu Hause lebenden Personen mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung erhöht sich der kantonale Mindestbetrag: bei mittelschwerer Hilflosigkeit auf Fr. 60'000 (gemäss Delegation an den Bundesrat/Art. 19b ELV/OPC-AVS/AI) und bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90'000. In kantonalen Entscheidungen wird weiter angemerkt, dass je nach Situation gestaffelte Erhöhungen bis Fr. 180'000 möglich sind (Art. 14 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 19b ELV), soweit die Pflege- und Betreuungsaufwendungen nicht durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV gedeckt sind.
“4 La part patronale et salariale des cotisations dues aux assurances sociales fédérales et cantonales (AVS, AI, APG, AC, AF, AA, LPP et prestations complémentaires cantonales pour famille) est comprise dans les frais visés par l’article 42. 5 La directive départementale établit la liste des prestations remboursées ; elle fixe les modalités d’évaluation, les tarifs et les conditions des remboursements. 5. a) En l’occurrence, les parties ne contestent pas que la recourante, qui vit à domicile, a droit, pour les mois de septembre à décembre 2022, au remboursement de ses frais d’aide et d’assistance à raison de 164 heures par mois (à 26 fr. au plus de l’heure), compte tenu d’un seuil maximal de remboursement des frais de maladie et d’invalidité fixé à 60'000 francs. Est seul litigieux le point de savoir si l’allocation pour impotent perçue par la recourante peut être déduite des montants à rembourser. b) A cet égard, l’art. 19b al. 1 OPC-AVS/AI – dont la formulation est similaire à celle de l’art. 14 al. 4 LPC – précise que pour les personnes vivant à domicile qui ont droit à une allocation pour impotent de l’assurance-invalidité ou de l’assurance-accidents – ainsi que pour les personnes qui peuvent se prévaloir du mécanisme prévu à l’art. 14 al. 5 LPC –, le montant maximal de remboursement des frais de maladie et d’invalidité est augmenté à 60'000 fr. en cas d’impotence moyenne dans la mesure où les frais de soins et d’assistance ne sont pas couverts par l’allocation pour impotent et la contribution d’assistance de l’assurance-vieillesse et survivants ou de l’assurance-invalidité. c) Les directives de l’Office fédéral des assurances sociales (OFAS) concernant les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI précisent, à leur chiffre 5310.04, que l’augmentation intervient si, d’une part, les frais dûment établis de soins et d’assistance sont plus élevés que l’allocation pour impotent et la contribution d’assistance de l’assurance-vieillesse et survivants ou de l’assurance-invalidité et que, d’autre part, les montants prévus à l’art.”
“1 LPC s’élève à 90'000 fr. lorsque l’impotence est grave, dans la mesure où les frais de soins et d’assistance ne sont pas couverts par l’allocation pour impotent et la contribution d’assistance de l’AVS ou de l’AI. Le Conseil fédéral règle l’augmentation de ce montant pour les personnes dont l’impotence est moyenne. Conformément à cette délégation de compétence, le Conseil fédéral a édicté l’art. 19b al. 1 de l’ordonnance du 15 janvier 1971 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité (OPC-AVS/AI ; RS 831.301) qui prévoit que, pour les personnes vivant à domicile qui ont droit à une allocation pour impotent de l’AI ou de l’assurance-accidents, le montant fixé à l’art. 14 al. 3 let. a ch. 1 LPC est augmenté à 60'000 fr. en cas d’impotence moyenne dans la mesure où les frais de soins et d’assistance ne sont pas couverts par l’allocation pour impotent et la contribution d’assistance de l’AVS ou de l’AI. e) En vertu de l’art. 14 al. 5 LPC, l’augmentation prévue à l’art. 14 al. 4 LPC subsiste pour les personnes bénéficiant d’une allocation pour impotent de l’AVS qui percevaient auparavant une allocation pour impotent de l’AI. 4. a) En vertu de l’art. 3 al. 1 let. f de la loi vaudoise du 13 novembre 2007 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse et invalidité (LVPC ; BLV 831.21), le Conseil d’Etat peut, dans le cadre des compétences dévolues au canton par la législation fédérale, fixer dans le règlement, conformément à l’art. 14 al. 2, 3 et 7 LPC, les limites au remboursement des frais de maladie et d’invalidité et désigner les frais directement remboursés au fournisseur. Les prestations prises en considération doivent être économiques et adéquates. b) Faisant usage de cette délégation de compétence, le Conseil d’Etat a édicté le règlement du 9 janvier 2008 d’application de la loi du 13 novembre 2007 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse et invalidité et sur le remboursement des frais de maladie et d’invalidité en matière de prestations complémentaires (RLVPC ; BLV 831.”
“Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten namentlich für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch für zu Hause lebende, alleinstehende Personen den Betrag von Fr. 25'000.- nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG). Haben solche Personen einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invaliden- oder Unfallversicherung, erhöht sich der Mindestbetrag bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90'000.-, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 ELG).”
“Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen bei zu Hause lebenden Ehepaaren Fr. 50‘000.-- pro Jahr nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 2 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag auf je nach Situation Fr. 60‘000.-- bis Fr. 180’000.--, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 19b ELV). Der Betrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, erhöht (Art. 14 Abs. 5 ELG).”
Kantone können für die zusätzlich zur EL vergüteten Krankheits‑ und Behinderungskosten Höchstbeträge festlegen und diese Aufgabe an kantonale Organe delegieren. In der Praxis regeln kantonale Verordnungen dann die konkreten Beträge, Anpassungen und Anwendungsfragen; dabei sind kantonale Festlegungen im Rahmen der durch Bundesrecht (Art. 14 Abs. 3–4 ELG und die darauf beruhenden Bundeserlasse) vorgegebenen Mindest‑ bzw. Erhöhungsbeträge zu treffen.
“Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch bei zu Hause lebenden alleinstehenden Personen den Betrag von Fr. 25000.00 pro Jahr nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90'000.00 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind. Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer Hilflosigkeit und die Erhöhung des Betrages für Ehepaare (Art. 14 Abs. 4 ELG). 3.2. Der Kanton Basel-Stadt hat in § 6 Abs. 2 EG/ELG die Beschränkung auf die wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungen vorgenommen (Satz 2), die Bezeichnung der übernahmefähigen Krankheits- und Behinderungskosten im Einzelnen aber an den Regierungsrat delegiert (Satz 1). Dabei entsprechen gemäss § 6 EG/ELG die kantonalen Höchstbeträge für die Krankheits- und Behinderungskosten den in Art. 14 Abs. 3 bis 5 des Bundesgesetzes festgesetzten Beträgen. Bei Bedarf kann der Regierungsrat die Höchstbeträge anpassen (Abs. 1). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Regierungsrat in § 13 KBV Vorschriften betreffend Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause und in § 14 betreffend die ambulante Pflege zu Hause erlassen. 3.3. Anspruch auf Vergütung der Kosten nach Art. 14 ELG besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer anderen Versicherung (§ 2 Abs.”
“2 EG/ELG die Beschränkung auf die wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungen vorgenommen (Satz 2), die Bezeichnung der übernahmefähigen Krankheits- und Behinderungskosten im Einzelnen aber an den Regierungsrat delegiert (Satz 1). Dabei entsprechen gemäss § 6 EG/ELG die kantonalen Höchstbeträge für die Krankheits- und Behinderungskosten den in Art. 14 Abs. 3 bis 5 des Bundesgesetzes festgesetzten Beträgen. Bei Bedarf kann der Regierungsrat die Höchstbeträge anpassen (Abs. 1). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Regierungsrat in § 13 KBV Vorschriften betreffend Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause und in § 14 betreffend die ambulante Pflege zu Hause erlassen. 3.3. Anspruch auf Vergütung der Kosten nach Art. 14 ELG besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer anderen Versicherung (§ 2 Abs. 1 KBV). Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG oder Art. 19b ELV, so werden die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung und der Assistenzbeitrag der AHV oder der IV von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach den §§ 13-16 dieser Verordnung abgezogen. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG darf jedoch nicht unterschritten werden (§ 2 Abs. 2 KBV). 3.4. § 13 KBV regelt die Kosten für die Hilfe und Betreuung zu Hause. Als Hilfe und Betreuung zu Hause gelten die im Anhang 1 erwähnten Tätigkeiten des Grundbedarfs (Abs. 1). Organisationen oder Einzelpersonen mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung sind verpflichtet, die Tätigkeiten des Grundbedarfs nach den im Anhang 2 genannten Grundsätzen zu leisten (Abs. 2). Nach Abs. 3 werden Kosten für Hilfe und Betreuung im Haushalt vergütet, wenn die Hilfe und Betreuung infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist, die Kosten nicht in den Geltungsbereich der Behindertenhilfe fallen und die Hilfe und Betreuung erbracht wird: von einer Organisation oder einer Einzelperson mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung (lit.”
“1 LPC s’élève à 90'000 fr. lorsque l’impotence est grave, dans la mesure où les frais de soins et d’assistance ne sont pas couverts par l’allocation pour impotent et la contribution d’assistance de l’AVS ou de l’AI. Le Conseil fédéral règle l’augmentation de ce montant pour les personnes dont l’impotence est moyenne. Conformément à cette délégation de compétence, le Conseil fédéral a édicté l’art. 19b al. 1 de l’ordonnance du 15 janvier 1971 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité (OPC-AVS/AI ; RS 831.301) qui prévoit que, pour les personnes vivant à domicile qui ont droit à une allocation pour impotent de l’AI ou de l’assurance-accidents, le montant fixé à l’art. 14 al. 3 let. a ch. 1 LPC est augmenté à 60'000 fr. en cas d’impotence moyenne dans la mesure où les frais de soins et d’assistance ne sont pas couverts par l’allocation pour impotent et la contribution d’assistance de l’AVS ou de l’AI. e) En vertu de l’art. 14 al. 5 LPC, l’augmentation prévue à l’art. 14 al. 4 LPC subsiste pour les personnes bénéficiant d’une allocation pour impotent de l’AVS qui percevaient auparavant une allocation pour impotent de l’AI. 4. a) En vertu de l’art. 3 al. 1 let. f de la loi vaudoise du 13 novembre 2007 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse et invalidité (LVPC ; BLV 831.21), le Conseil d’Etat peut, dans le cadre des compétences dévolues au canton par la législation fédérale, fixer dans le règlement, conformément à l’art. 14 al. 2, 3 et 7 LPC, les limites au remboursement des frais de maladie et d’invalidité et désigner les frais directement remboursés au fournisseur. Les prestations prises en considération doivent être économiques et adéquates. b) Faisant usage de cette délégation de compétence, le Conseil d’Etat a édicté le règlement du 9 janvier 2008 d’application de la loi du 13 novembre 2007 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse et invalidité et sur le remboursement des frais de maladie et d’invalidité en matière de prestations complémentaires (RLVPC ; BLV 831.”
Besteht vor Leistungsbeginn kein Anspruch auf die jährliche Ergänzungsleistung, wird eine Erstattung von Krankheits‑ und Behinderungskosten nur gewährt, soweit diese die vorhandenen Einnahmenüberschüsse übersteigen. Sind die Einnahmenüberschüsse deutlich höher als die Kosten, besteht demnach kein Erstattungsanspruch (vgl. Arrêt 2021/1078).
“b) En l’espèce, la note d’honoraires litigieuse a été établie le 21 janvier 2020, soit à une époque où la recourante n’était pas encore au bénéfice d’une prestation complémentaire annuelle. Il convient donc d’analyser la situation à l’aune des art. 14 al. 6 et 15 LPC. Certes, les conditions de l’art. 15 LPC sont respectées, dans la mesure où la recourante, bénéficiaire d’une rente de vieillesse de l’AVS, a adressé la facture du 21 janvier 2020 à la caisse en date du 18 janvier 2021, soit dans le délai de quinze mois. Toutefois, il sied de rappeler que, selon l’art. 14 al. 6 LPC, lorsque la personne assurée n’a pas droit à une prestation complémentaire annuelle, les frais de maladie ne peuvent être remboursés que dans la mesure où ils dépassent les revenus excédentaires. En l’occurrence, les frais dentaires s’élèvent à 771 fr., tandis que les revenus excédentaires de la recourante, d’un montant de 92'690 fr. avant l’ouverture du droit au 1er août 2020, sont nettement supérieurs. Cela signifie que l’intéressée bénéficiait de ressources financières suffisantes pour prendre en charge cette facture au moment de sa réception. Dès lors que les conditions de l’art. 14 al. 6 LPC ne sont pas remplies, la recourante n’a pas droit au remboursement de la facture litigieuse par l’intimée. 5. a) En définitive, le recours, mal fondé, doit être rejeté, ce qui entraîne la confirmation de la décision sur opposition du 17 mars 2021. b) Il n’y a pas lieu de percevoir de frais judiciaires (art. 61 let. f bis LPGA), ni d’allouer de dépens à la partie recourante, qui n’obtient pas gain de cause (art. 61 let. g LPGA). Par ces motifs, la juge unique prononce : I. Le recours est rejeté. II. La décision sur opposition rendue le 17 mars 2021 par la Caisse cantonale vaudoise de compensation AVS est confirmée. III. Il n’est pas perçu de frais judiciaires, ni alloué de dépens. La juge unique : La greffière : Du L'arrêt qui précède est notifié à : ‑ [...] (pour X.________), ‑ Caisse cantonale vaudoise de compensation AVS, - Office fédéral des assurances sociales, par l'envoi de photocopies. Le présent arrêt peut faire l'objet d'un recours en matière de droit public devant le Tribunal fédéral au sens des art.”
In der Praxis werden Einnahmen und Ausgaben zur Anspruchsberechnung oft auf das Kalenderjahr hochgerechnet; dadurch können vorübergehend entstandene Krankheitskosten (z.B. Hospizaufenthalte) mit dem hochgerechneten Einnahmenüberschuss verrechnet werden und bleiben unvergütet, sofern sie den hochgerechneten Einnahmenüberschuss nicht übersteigen.
“1 und 2 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Gegebenenfalls vergüten die Kantone den Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung, die zu Hause leben (Art. 10 Abs. 1 ELG), zusätzlich die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Krankheits- und Behinderungskosten, darunter diejenigen für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG; seit 1. Januar 2021 werden unter dem Titel der Krankheits- und Behinderungskosten auch Kosten für vorübergehende, bis drei Monate dauernde Aufenthalte in einem Heim oder Spital erfasst [neuer Art. 14 Abs. 1 lit. b bis ELG]). Grundsätzlich EL-berechtigte Personen (vgl. Art. 4-6 ELG), die aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG; vgl. BGE 142 V 457 E. 4). Für Personen, die dauernd oder längere Zeit (seit 1. Januar 2021: länger als drei Monate) in einem Heim oder Spital leben, werden die gesetzlich umschriebenen Kosten als anerkannte Ausgaben in die Ermittlung der jährlichen Ergänzungsleistung einbezogen (vgl. Art. 10 Abs. 2 ELG in der hier anwendbaren, bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung; vgl. zur Abgrenzung fortan Art. 14 Abs. 1 lit. b bis zweiter Halbsatz). Die Kantone bezeichnen die Krankheits- und Behinderungskosten, die nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütet werden können; sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken und bis zu einem bestimmten Mindestmass Höchstbeträge festlegen (Art. 14 Abs. 2 und 3 ELG). Gemäss Art. 4bis Abs. 5 des sanktgallischen Ergänzungsleistungsgesetzes vom 22. September 1991 (sGS 351.5) regelt die Regierung die Einzelheiten durch Verordnung. Danach werden die Kosten für den Aufenthalt in einem Pflegeheim für höchstens 60 Aufenthaltstage (ab Anfang 2021: drei Monate) je Kalenderjahr übernommen, wenn vorübergehend ein erhöhter Pflegeaufwand nötig ist und dieser zu Hause oder im angestammten Heim nicht gewährt werden kann (Art.”
“April 2020 eine Erklärung der Erben und eine Erbbescheinigung des Amtsnotariats F.___ ein (act. G 3.2.10). Demnach waren B.___ und dessen Bruder A.___ die einzigen Erben der verstorbenen EL-Bezügerin. Eine Erbschaftsausschlagung war dem Amtsnotariat F.___ nicht eingereicht worden. Die Erben erklärten, an der Einsprache festzuhalten und nannten B.___ als ihren Vertreter. Mit einem Entscheid vom 15. September 2020 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 3.2.6). Zur Begründung gab sie an, beim Eintritt in das Hospiz D.___ habe es sich um einen "vorübergehenden Aufenthalt" gehandelt, weshalb die entsprechenden Kosten über die Krankheitskosten abgerechnet worden seien. Mit einer Verfügung vom 27. Dezember 2019 sei die Ergänzungsleistung aufgrund des Eintritts der verstorbenen EL-Bezügerin in das Hospiz D.___ angepasst worden. Aufgrund eines Einnahmenüberschusses von Fr. 1'597.-- ab 1. Januar 2020 sei der EL-Anspruch entfallen. Der Einsprecher beanstande, dass die Hospizkosten vom 1. bis 5. Januar 2020 nicht übernommen worden seien. Diese seien gemäss Art. 14 Abs. 6 ELG an den Einnahmenüberschuss angerechnet worden, was jedoch zu keiner Vergütung geführt habe. Die Gesamthospizkosten hätten sich auf Fr. 900.-- (Pension und Betreuung) und Fr. 115.-- (Selbstbehalt Bewohner) belaufen. Das Total von Fr. 1'015.-- sei anschliessend mit dem Einnahmenüberschuss von Fr. 1'597.-- verrechnet worden. Da die Krankheits- und Behinderungskosten erst vergütet werden könnten, wenn die Kosten den Betrag des Einnahmenüberschusses überstiegen, sei es vorliegend korrekterweise zu keiner Vergütung gekommen. B.___ und A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhoben am 13. Oktober 2020, vertreten durch B.___, eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. September 2020 (act. G 1). Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Vergütung der Krankheitskosten gemäss der Rechnung des Hospiz D.___ vom 3. Februar 2020. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, in der Anspruchsberechnung vom 27. Dezember 2019 für die Periode ab 1. Januar 2020 seien die Einnahmen und Ausgaben auf das ganze Jahr 2020 hochgerechnet worden.”
Die Vorinstanz durfte bei der Beurteilung der geltend gemachten Kostenvergütung grundsätzlich auf den für den Assistenzbeitrag ermittelten Gesamtbedarf abstellen und musste nicht zwingend weitere Gutachten beiziehen. Dies steht im Einklang mit Art. 14 Abs. 1 ELG, sofern die Beschränkung auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung gewahrt bleibt.
“Die geltend gemachte Kostenvergütung bezieht sich nicht auf punktuelle, sondern auf regelmässige Hilfeleistungen von der Art, wie sie auch bei der Beurteilung des Assistenzbeitrags im Fokus stehen. Es steht im Einklang mit Art. 14 Abs. 2 ELG, dass Art. 6 Abs. 2 GL/ELG die Kostenvergütung auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung beschränkt. Mit Blick darauf verletzt es weder Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG noch den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 1 ELG) oder eine andere bundesrechtliche Bestimmung (vgl. vorangehende E. 4.1), wenn die Vorinstanz für die Beurteilung der geltend gemachten Kostenvergütung auf den Beizug des Spitex-Kantonalverbandes Glarus verzichtet und grundsätzlich auf den gesamten Hilfebedarf abgestellt hat, wie er für den Assistenzbeitrag ermittelt worden war. Dementsprechend genügt es auch nicht, pauschal zu behaupten, dass über den mittels FAKT2 festgestellten Gesamtbedarf hinaus rund um die Uhr Hilfeleistungen benötigt resp. erbracht werden.”
Für die Vergütungspflicht genügt nach der Rechtsprechung, dass die pflegende Familienangehörige durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten hat. Der Wortlaut lässt keine weiteren Einschränkungen der Ursachen der Erwerbseinbusse erkennen; eine solche Einbusse kann beispielsweise durch Reduktion oder Aufgabe der bisherigen Erwerbstätigkeit eintreten.
“Als massgebliche rechtliche Grundlagen zur Beurteilung der strittigen Frage zitierte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht die §§ 11 bis 12 ZLV (Urk. 2 S. 2). Im Urteil 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 hat sich das Bundesgericht zur Auslegung des von Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Art. 13b ELKV geäussert. Diese Ausführungen haben weiterhin auch unter der seit Januar 2008 gültigen, gleichlautenden Regelung nach § 12 ZLV (in Verbindung mit Art. 14 ELG) Geltung (vgl. E. 1.3.3 hiervor; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2010 vom 24. August 2011 E. 4 zu einem Fall im Kanton Schwyz, der die Regelung von Art. 13b ELKV ebenfalls übernommen hat). Das Bundesgericht führte aus, es komme nach dem Wortlaut dieser Bestimmung lediglich darauf an, ob die Familienangehörige, welche eine pflegebedürftige EL-Bezügerin betreue, durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten habe. Bezüglich der Umstände, die zur Erwerbseinbusse führten, enthalte der Wortlaut der Verordnungsbestimmung keine Hinweise, weshalb grundsätzlich sämtliche Tatbestände, die zu einer durch die Pflege bedingten länger dauernden, wesentlichen Erwerbseinbusse geführt hätten, von der Bestimmung erfasst seien. Somit könne jede unter der erwähnten Voraussetzung entstandene Erwerbseinbusse von dem in der Verordnungsbestimmung umschriebenen Umfang die vorgesehene Rechtsfolge nach sich ziehen. Eine solche Einbusse könne somit dadurch entstehen, dass die Familienangehörigen aufgrund der Pflege die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit reduzieren oder gar aufgeben müssten.”
“Als massgebliche rechtliche Grundlagen zur Beurteilung der strittigen Frage zitierte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht die §§ 11 bis 12 ZLV (Urk. 2 S. 2). Im Urteil 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 hat sich das Bundesgericht zur Auslegung des von Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Art. 13b ELKV geäussert. Diese Ausführungen haben weiterhin auch unter der seit Januar 2008 gültigen, gleichlautenden Regelung nach § 12 ZLV (in Verbindung mit Art. 14 ELG) Geltung (vgl. E. 1.3.3 hiervor; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_152/2010 vom 24. August 2011 E. 4 zu einem Fall im Kanton Schwyz, der die Regelung von Art. 13b ELKV ebenfalls übernommen hat). Das Bundesgericht führte aus, es komme nach dem Wortlaut dieser Bestimmung lediglich darauf an, ob die Familienangehörige, welche eine pflegebedürftige EL-Bezügerin betreue, durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten habe. Bezüglich der Umstände, die zur Erwerbseinbusse führten, enthalte der Wortlaut der Verordnungsbestimmung keine Hinweise, weshalb grundsätzlich sämtliche Tatbestände, die zu einer durch die Pflege bedingten länger dauernden, wesentlichen Erwerbseinbusse geführt hätten, von der Bestimmung erfasst seien. Somit könne jede unter der erwähnten Voraussetzung entstandene Erwerbseinbusse von dem in der Verordnungsbestimmung umschriebenen Umfang die vorgesehene Rechtsfolge nach sich ziehen. Eine solche Einbusse könne somit dadurch entstehen, dass die Familienangehörigen aufgrund der Pflege die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit reduzieren oder gar aufgeben müssten.”
Nach Art. 14 Abs. 4 ELG und den Ausführungen in der WEL können bei zu Hause lebenden Personen mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung die Beträge für Pflege- und Betreuungskosten pro Kalenderjahr zusätzlich zur jährlichen EL grundsätzlich nur bis zu den Beträgen nach Art. 14 Abs. 3 lit. a und b ELG vergütet werden; eine höhere Vergütung ist möglich, wenn der Kanton dies vorsieht (vgl. WEL Rz. 5310.01).
“Eine Beschränkung der Kosten, wenn die Hilfe, Pflege und Betreuung von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wurde, sah die aELKV somit nicht vor. 4.7. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es lediglich zulässig ist, für die Vergütung der gesamten jährlichen Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 Abs. 1 lit. a-g ELG) einen Höchstbetrag festzulegen. Höchstbeträge für einzelne Leistungen sind nur dort zulässig, wo sie bereits unter der aELKV vorgenommen wurden. Das ist bei den streitgegenständlichen Höchstbeträgen nicht der Fall gewesen. Art. 14 Abs. 3 und 4 ELG sieht keine Höchstbeträge für Kostenvergütungen vor, sondern setzt lediglich für kantonalrechtliche Leistungslimitierungen untere Grenzen. 5. 5.1. Sodann ist der Einwand des ASB zu prüfen, dass der Beschwerdeführer gehalten gewesen sei, im streitgegenständlichen Zeitraum den Assistenzbeitrag nach Art. 42quater ff. IVG zu beantragen. 5.2. Der Beschwerdeführer bezieht eine Hilflosenentschädigung schweren Grades. Dementsprechend ist danach zu fragen, ob Art. 14 Abs. 4 ELG bzw. § 2 Abs. 2 KBV zum Tragen kommt. 5.3. Art. 14 Abs. 4 ELG sieht vor, dass bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90000.00 Franken erhöht, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind. 5.4. Präzisierungen zu dieser Bestimmung finden sich in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2023. Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist beschränkt. Pro Kalenderjahr können zusätzlich zur jährlichen EL höchstens die Beträge nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben a und b ELG vergütet werden (vgl. Anhang 5.7, Tab. 1). Eine höhere Vergütung ist möglich, wenn der Kanton dies vorsieht (WEL Rz. 5310.01). Für zu Hause wohnende Personen mit einer Hilflosenentschädigung der IV oder der UV für mittelschwere oder schwere Hilflosigkeit erhöhen sich die Beträge nach Rz.”
Für die Bemessung der nach Art. 14 Abs. 2 ELG erstattungsfähigen Kosten kann auf den bereits für den Assistenzbeitrag ermittelten Gesamtbedarf abgestellt werden. Entsprechend kann die Vorinstanz auf den Beizug eines ergänzenden Gutachtens (z. B. Spitex) verzichten, wenn der Gesamtbedarf bereits ermittelt wurde und damit die Prüfung der wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung möglich ist.
“Die geltend gemachte Kostenvergütung bezieht sich nicht auf punktuelle, sondern auf regelmässige Hilfeleistungen von der Art, wie sie auch bei der Beurteilung des Assistenzbeitrags im Fokus stehen. Es steht im Einklang mit Art. 14 Abs. 2 ELG, dass Art. 6 Abs. 2 GL/ELG die Kostenvergütung auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung beschränkt. Mit Blick darauf verletzt es weder Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG noch den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 1 ELG) oder eine andere bundesrechtliche Bestimmung (vgl. vorangehende E. 4.1), wenn die Vorinstanz für die Beurteilung der geltend gemachten Kostenvergütung auf den Beizug des Spitex-Kantonalverbandes Glarus verzichtet und grundsätzlich auf den gesamten Hilfebedarf abgestellt hat, wie er für den Assistenzbeitrag ermittelt worden war. Dementsprechend genügt es auch nicht, pauschal zu behaupten, dass über den mittels FAKT2 festgestellten Gesamtbedarf hinaus rund um die Uhr Hilfeleistungen benötigt resp. erbracht werden.”
Art. 14 Abs. 1 ELG vergütet ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten; dazu gehören unter anderem Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. e). Anerkannte Tagesstrukturen können als Behandlungsort gelten. Nach Art. 14 Abs. 2 legen die Kantone fest, welche Kosten erstattet werden, und sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.
“Die Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG werden nicht im Rahmen der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG vergütet, sondern die Vergütung erfolgt nach der separaten Regelung in Art. 14 ff. ELG. Gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für unter anderem Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. e). Neben Spitälern, Arzt- und Therapiepraxen, gelten auch anerkannte Tagesstrukturen als medizinischer Behandlungsort (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 309 Rz 792). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG).”
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten. Darunter fallen gemäss lit. e unter anderem Kosten für Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle. Laut Art. 14 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.”
“Nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für zahnärztliche Behandlung (lit. a), Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (lit. b), ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren (lit. c), Diät (lit. d), Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. e), Hilfsmittel (lit.”
Bei der Vergütung von Leistungen von Familienangehörigen gelten Höchstgrenzen: höchstens Fr. 25.– pro Stunde und höchstens Fr. 4'800.– pro Jahr.
“eine (mündliche oder schriftliche) Vereinbarung des Inhalts, dass die von ihr erbrachten Leistungen gegen Entgelt erfolgen würden, abgeschlossen hätten. Vielmehr wird in der Beschwerde festgehalten, dass zeitlebens des Versicherten sel. aus moralischen Gründen von einer Rechnungsstellung abgesehen worden sei; dies spricht klar gegen das Bestehen einer solchen Vereinbarung. Damit fehlt es von Vornherein an einer Grundlage für die geltend gemachte Forderung. Ob den fraglichen Rechnungen überhaupt Beweiswert beizumessen ist, zumal diese erst erstellt wurden, nachdem die Erben über die mögliche Rückforderung und die Berechnungsmodalitäten orientiert worden waren (EL-act. II 34), kann unter diesen Umständen offen bleiben. Dass sich die Beschwerdegegnerin an den geltend gemachten Betreuungskosten im Umfang von Fr. 6'800.-- beteiligt hat (vgl. Mitteilung vom 30. Januar 2024 [EL-KK-act. II 23]), ändert nichts. Damit wurden die Kosten für Leistungen von Familienangehörigen für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt vergütet, wobei höchstens Fr. 25.-- pro Stunde und höchstens Fr. 4'800.-- pro Jahr vergütet werden (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG; Art. 6 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]; Art. 17 Abs. 1 und 7 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311]). Weitere, über diese gesetzlich vorgesehenen Leistungen hinausgehende Ansprüche der Beschwerdeführenden sind daraus nicht abzuleiten. Die Beschwerdegegnerin hat damit die geltend gemachten Betreuungsleistungen bei den Passiven zu Recht unberücksichtigt gelassen.”
Eine Kostenvergütung kommt für eine Komfortmatratze grundsätzlich nur als Hilfsmittel i.S.v. Art. 14 Abs. 1 lit. f ELG in Betracht. Nach der zitierten Rechtsprechung ist eine «Tempur»‑Matratze nicht unter den lit. a–e oder lit. g subsumierbar; die Vergütung nach den einschlägigen VKB‑Bestimmungen kommt mangels AHV/IV‑Beitrags und ohne Eintrag im HVA‑Anhang nicht in Betracht. Folglich ist eine Kostenübernahme nur möglich, soweit die Matratze als Hilfsmittel anerkannt ist (z.B. im kantonalen Leistungskatalog bzw. nach den kantonal anwendbaren Regeln).
“Die Kosten der beantragten „Tempur“-Matratze können offenkundig weder unter die lit. a–e des Art. 14 Abs. 1 ELG (zahnärztliche Behandlung, Hilfe, Pflege und Betreuung, vorübergehender Aufenthalt in einem Heim oder Spital, Bade- und Erholungskur, Diät, Transportkosten) noch unter die lit. g des Art. 14 Abs. 1 ELG (Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG) subsumiert werden. In Frage kommt also nur eine Kostenvergütung für ein Hilfsmittel (Art. 14 Abs. 1 lit. f ELG). Da die AHV keinen Kostenbeitrag an die „Tempur“-Matratze geleistet hat und da der Anhang zur HVA kein Hilfsmittel „Matratze“ enthält, fällt eine Anwendung des Art. 15 Abs. 2 VKB nicht in Betracht. Bleibt zu prüfen, ob ein Anwendungsfall des Art. 15 Abs. 1 VKB vorliegt. Das ist nicht der Fall, da es sich nicht um orthopädische Anpassungen an Konfektionsschuhen, ein Elektrobett, einen Krankenheber, einen Bettgalgen, einen automatischen Zusatz zu einer Sanitäreinrichtung, einen Nachtstuhl oder eine Hygienemaske handelt. Zusammenfassend sehen also weder der Art. 14 ELG noch der Art. 15 VKB (in Verbindung mit dem Art. 4bis ELG SG) eine Möglichkeit vor, der Beschwerdeführerin mittels Ergänzungsleistungen einen Kostenbeitrag an eine „Tempur“-Matratze zu leisten. Damit erweist sich die Abweisung des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind gemäss dem Art. 61 lit. fbis ATSG nicht zu erheben. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP Die Beschwerde wird abgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.”
“Die Kosten der beantragten „Tempur“-Matratze können offenkundig weder unter die lit. a–e des Art. 14 Abs. 1 ELG (zahnärztliche Behandlung, Hilfe, Pflege und Betreuung, vorübergehender Aufenthalt in einem Heim oder Spital, Bade- und Erholungskur, Diät, Transportkosten) noch unter die lit. g des Art. 14 Abs. 1 ELG (Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG) subsumiert werden. In Frage kommt also nur eine Kostenvergütung für ein Hilfsmittel (Art. 14 Abs. 1 lit. f ELG). Da die AHV keinen Kostenbeitrag an die „Tempur“-Matratze geleistet hat und da der Anhang zur HVA kein Hilfsmittel „Matratze“ enthält, fällt eine Anwendung des Art. 15 Abs. 2 VKB nicht in Betracht. Bleibt zu prüfen, ob ein Anwendungsfall des Art. 15 Abs. 1 VKB vorliegt. Das ist nicht der Fall, da es sich nicht um orthopädische Anpassungen an Konfektionsschuhen, ein Elektrobett, einen Krankenheber, einen Bettgalgen, einen automatischen Zusatz zu einer Sanitäreinrichtung, einen Nachtstuhl oder eine Hygienemaske handelt. Zusammenfassend sehen also weder der Art. 14 ELG noch der Art. 15 VKB (in Verbindung mit dem Art. 4bis ELG SG) eine Möglichkeit vor, der Beschwerdeführerin mittels Ergänzungsleistungen einen Kostenbeitrag an eine „Tempur“-Matratze zu leisten. Damit erweist sich die Abweisung des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind gemäss dem Art. 61 lit. fbis ATSG nicht zu erheben. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP Die Beschwerde wird abgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.”
“Die Kosten der beantragten „Tempur“-Matratze können offenkundig weder unter die lit. a–e des Art. 14 Abs. 1 ELG (zahnärztliche Behandlung, Hilfe, Pflege und Betreuung, vorübergehender Aufenthalt in einem Heim oder Spital, Bade- und Erholungskur, Diät, Transportkosten) noch unter die lit. g des Art. 14 Abs. 1 ELG (Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG) subsumiert werden. In Frage kommt also nur eine Kostenvergütung für ein Hilfsmittel (Art. 14 Abs. 1 lit. f ELG). Da die AHV keinen Kostenbeitrag an die „Tempur“-Matratze geleistet hat und da der Anhang zur HVA kein Hilfsmittel „Matratze“ enthält, fällt eine Anwendung des Art. 15 Abs. 2 VKB nicht in Betracht. Bleibt zu prüfen, ob ein Anwendungsfall des Art. 15 Abs. 1 VKB vorliegt. Das ist nicht der Fall, da es sich nicht um orthopädische Anpassungen an Konfektionsschuhen, ein Elektrobett, einen Krankenheber, einen Bettgalgen, einen automatischen Zusatz zu einer Sanitäreinrichtung, einen Nachtstuhl oder eine Hygienemaske handelt. Zusammenfassend sehen also weder der Art. 14 ELG noch der Art. 15 VKB (in Verbindung mit dem Art. 4bis ELG SG) eine Möglichkeit vor, der Beschwerdeführerin mittels Ergänzungsleistungen einen Kostenbeitrag an eine „Tempur“-Matratze zu leisten. Damit erweist sich die Abweisung des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind gemäss dem Art. 61 lit. fbis ATSG nicht zu erheben. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP Die Beschwerde wird abgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.”
Die Kantone bezeichnen gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG die Zahnbehandlungskosten, die vergütet werden können, und können die Vergütung nach Art. 14 Abs. 2 ELG auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken. Diese Konkretisierung erfolgt typischerweise durch kantonale Verordnungen oder Reglemente; ausserdem werden in der Praxis Instrumente wie kantonale Ausführungsregeln (z. B. RLVPC‑RFM) und die Behandlungsempfehlungen der VKZS herangezogen.
“64 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zu vergüten (Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG). Damit besteht grundsätzlich Anspruch darauf, dass im Rahmen der Ergänzungsleistungen sowohl die Kostenbeteiligungen für zahnärztliche Leistungen, die ausnahmsweise – gemäss Art. 31 KVG – von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung getragen werden, vergütet werden, als auch jene anteilmässig weit überwiegenden Aufwendungen, welche die Krankenversicherung nicht zu ersetzen hat. Durch die beiden Normen (Art. 14 Abs. 1 lit. a und g ELG) werden grundsätzlich alle notwendigen zahnärztlichen Behandlungen erfasst. Ein genereller Ausschluss bestimmter Massnahmen ist nicht vorgesehen (BGE 130 V 185 E. 4.3.4; da die hier relevante kantonale Ordnung im Wesentlichen die unter dem bis am 31. Dezember 2007 geltenden aELG in Kraft gewesenen Bestimmungen übernimmt, kann ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütet werden. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Kanton Freiburg die Verordnung vom 6. September 2010 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKVF; SGF 841.3.21) erlassen und die Kostenvergütung auf einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen beschränkt (Art. 10 Abs. 1 ELKVF). Was diese Begriffe im Einzelnen bedeuten, welche Kosten vergütet werden können und welche nicht, wird ausführlich in den Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärzte und der Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS) geregelt. Diese Behandlungsempfehlungen sind im Internet unter www.kantonszahnaerzte.ch abrufbar; sie sind sowohl für Zahnärzte und Zahnärztinnen als auch für die EL-Durchführungsstellen ein wichtiges Hilfsmittel (Koch, Nicht gedeckte Zahnarztkosten – Wer bezahlt?”
“Wirtschaftlich und den Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärzte und Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS) entsprechend sei aber nur eine Teilkrone "Cerec-Overlay". Gelange eine solche Keramik-Teilkrone im Rahmen der Austauschbefugnis zur Anwendung, so könnten die Laborkosten für die Gold-Teilkrone, sowie die provisorische Kunststoffkrone nicht durch die EL übernommen werden. Ebenso entfalle einmal die Grundtaxe für Arbeitsplatzdesinfektion, da kein chirurgischer oder aerosollastiger Eingriff stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diese Beurteilung von C____, welche die Beschwerdegegnerin nicht nur der Verfügung vom 11. April 2021, sondern auch dem Einspracheentscheid vom 23. August 2021 (AB 9) zu Grunde gelegt hat. Im Wesentlichen begründet er dies damit, in seinem Fall sei der Einsatz des Materials Gold zahnmedizinisch alternativlos (vgl. u.a. Einsprache vom 15. Juni 2021, AB 8 S. 2, Beschwerde, insbesondere Ziff. V). Ob der von der Beschwerdegegnerin vertretene Standpunkt der Beschwerdegegnerin zutrifft, es sei nur eine Keramik-Teilkrone wirtschaftlich, ist nachfolgend zu prüfen. 3. 3.1. Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a ELG vergüten die Kantone Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung u.a. ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für zahnärztliche Behandlung. Gemäss Art. 14 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken. Der Kanton Basel-Stadt hat in § 6 Abs. 2 EG/ELG die Beschränkung auf die wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungen vorgenommen (Satz 2), die Bezeichnung der übernahmefähigen Krankheits- und Behinderungskosten im Einzelnen aber an den Regierungsrat delegiert (Satz 1). 3.2. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Regierungsrat in § 8 der Ver-ordnung vom 18. Dezember 2007 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (KBV, SG 832.720) Vorschriften betreffend Zahnbehandlungskosten (Zahnarztkosten, Kosten der zahntechnischen Arbeiten, Material, Medikamente) erlassen.”
Zur Ermittlung des krankheitsbedingt notwendigen Hilfebedarfs bei Haushaltshilfe sind gemäss Rechtsprechung zunächst medizinische Abklärungen und anschliessend eine Abklärung vor Ort erforderlich.
“Entscheid Versicherungsgericht, 02.09.2021 Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG. Art. 9 VKB. Vergütung der Kosten für eine Haushaltshilfe. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zur Ermittlung des krankheitsbedingt notwendigen Hilfebedarfs bei der Verrichtung von Haushaltsarbeiten sind eine medizinische Abklärung und anschliessend eine Abklärung an Ort und Stelle notwendig. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2021, EL 2020/5). Entscheid vom 2. September 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2020/5 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Debora Bilgeri, Advokatur am Falkenstein, Falkensteinstrasse 1, Postfach, 9016 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Krankheitskostenvergütung (Ergänzungsleistungen zur AHV)”
Kosten für durch Dritte geleistete Reinigungsarbeiten können im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 ELG berücksichtigt werden. Voraussetzung ist jedoch ein geeigneter Nachweis, z. B. ein medizinisches Attest oder Nachweise über die effektive Beauftragung wie Arbeitsvertrag oder Lohnabrechnungen. Fehlen diese Nachweise, können die Kosten nicht berücksichtigt werden.
“Lorsque des appartements sont aussi occupés par des personnes non comprises dans le calcul des prestations complémentaires, leur loyer doit être réparti entre toutes les personnes, en principe à part égale entre elles (cf. art. 16c OPC AVS/AI). Ici, la recourante et le sous-bailleur occupent chacun la moitié de l'appartement (une chambre chacun et usage par moitié des communs). Il convient dès lors de partager le montant de CHF 894.- par deux de sorte que la part au loyer doit donc être fixée à CHF 447.- (CHF 894 ./. 2). Partant, la Cour peut confirmer le montant de CHF 447.- retenu au titre de loyer. 4. Il ressort de ce qui précède que la recourante et le sous-bailleur déclarent des frais mensuels au titre de frais de nettoyage réalisés par un tiers, lesquels seraient nécessaires compte tenu de leur état de santé (cf. notamment courrier du 10 juillet 2020). A défaut d'être pris en compte au titre de loyer, de tels frais pourraient être pris en charge dans le cadre du remboursement des frais de maladie et d'invalidité (cf. art. 14 al. 1 LPC et art. 15 de l'ordonnance cantonale du 6 septembre 2010 relative au remboursement des frais de maladie et d'invalidité en matière de prestations complémentaires, OMPCF; RSF 841.3.21). Cependant, la recourante ne produit ni rapport médical attestant de son impossibilité à faire son ménage, ni aucun autre moyen de preuve attestant de l'engagement effectif de personnel de ménage (fiches de salaire, contrat de travail). Ces frais ne peuvent dès lors être pris en compte dans le calcul du montant de ses prestations complémentaires à un autre titre. Quant aux autres revenus et charges retenus par la Caisse, ceux-ci ne sont pas contestés par la recourante. Ils n'apparaissent, par ailleurs, pas devoir faire l'objet de critique. 5. Reste à examiner si l'autorité était en droit de demander la restitution de l'indu à la lumière des conditions de l'art. 25 LPGA, ainsi que le montant de celui-ci. 5.1. D'après l'art. 25 al. 1 1ère phrase de la loi du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA ; RS 830.”
Der in Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG genannte Höchstbetrag von Fr. 25'000 ist als Mindestgrenze zu verstehen und darf nicht unterschritten werden.
“02 ist vorzunehmen, wenn die ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten einerseits höher sind als die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag der AHV oder der IV, und andererseits die Beträge nach Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 und 2 ELG vor Abzug der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages nicht ausreichen, um sämtliche Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten (für Beispiele vgl. AHI 2003 402 f.). Der erhöhte Betrag steht nur für die Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zur Verfügung (WEL Rz. 5310.04). Aus den in der AHI-Praxis 2003 402 f. angeführten Beispielen wird deutlich, dass der in Art. 14 Abs. 3 lit. a festgelegte Betrag von Fr. 25000.00 jedenfalls nicht unterschritten werden darf (siehe auch Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 290 Rz. 850 ff.). Dies ist im Übrigen auch der kantonalen Bestimmung in § 2 Abs. 2 KBV zu entnehmen, die Art. 14 Abs. 4 ELG dahingehend präzisiert, dass der Assistenzbeitrag erst dann abgezogen wird, wenn sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG erhöht und der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG aber nicht unterschritten werden darf. Der Unterschied zwischen der allgemeinen und der besonderen Höchstgrenze liegt also darin, dass die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag nur bei der besonderen Höchstgrenze anrechenbar sind (a.a.O. Rz. 853). 5.5. Das bedeutet, erst wenn sich der Mindestbetrag von Fr. 25000.00 bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90000.00 erhöht, ist der Assistenzbetrag bei den Pflege- und Betreuungskosten zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer den Mindestbetrag von Fr. 25000.00 nicht erreicht hat, hat sich der Betrag noch nicht auf Fr. 90000.00 gemäss Art. 14 Abs. 4 ELG erhöht. Entsprechend ist der Assistenzbetrag nicht zu berücksichtigen. 5.6. Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass mit der 4. IVG-Revision ab 1. Januar 2004 die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten für Bezügerinnen und Bezüger einer Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades, die zu Hause leben, bis auf 90000.00 Franken erhöht wurde. Dieser Entscheid wurde im Bewusstsein der zukünftigen Aufgabenneuverteilung (Finanzierungszuständigkeit durch die Kantone) getroffen.”
“02 ist vorzunehmen, wenn die ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten einerseits höher sind als die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag der AHV oder der IV, und andererseits die Beträge nach Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 und 2 ELG vor Abzug der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages nicht ausreichen, um sämtliche Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten (für Beispiele vgl. AHI 2003 402 f.). Der erhöhte Betrag steht nur für die Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zur Verfügung (WEL Rz. 5310.04). Aus den in der AHI-Praxis 2003 402 f. angeführten Beispielen wird deutlich, dass der in Art. 14 Abs. 3 lit. a festgelegte Betrag von Fr. 25000.00 jedenfalls nicht unterschritten werden darf (siehe auch Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 290 Rz. 850 ff.). Dies ist im Übrigen auch der kantonalen Bestimmung in § 2 Abs. 2 KBV zu entnehmen, die Art. 14 Abs. 4 ELG dahingehend präzisiert, dass der Assistenzbeitrag erst dann abgezogen wird, wenn sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG erhöht und der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG aber nicht unterschritten werden darf. Der Unterschied zwischen der allgemeinen und der besonderen Höchstgrenze liegt also darin, dass die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag nur bei der besonderen Höchstgrenze anrechenbar sind (a.a.O. Rz. 853). 5.5. Das bedeutet, erst wenn sich der Mindestbetrag von Fr. 25000.00 bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90000.00 erhöht, ist der Assistenzbetrag bei den Pflege- und Betreuungskosten zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer den Mindestbetrag von Fr. 25000.00 nicht erreicht hat, hat sich der Betrag noch nicht auf Fr. 90000.00 gemäss Art. 14 Abs. 4 ELG erhöht. Entsprechend ist der Assistenzbetrag nicht zu berücksichtigen. 5.6. Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass mit der 4. IVG-Revision ab 1. Januar 2004 die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten für Bezügerinnen und Bezüger einer Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades, die zu Hause leben, bis auf 90000.00 Franken erhöht wurde. Dieser Entscheid wurde im Bewusstsein der zukünftigen Aufgabenneuverteilung (Finanzierungszuständigkeit durch die Kantone) getroffen.”
“02 ist vorzunehmen, wenn die ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten einerseits höher sind als die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag der AHV oder der IV, und andererseits die Beträge nach Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 und 2 ELG vor Abzug der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages nicht ausreichen, um sämtliche Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten (für Beispiele vgl. AHI 2003 402 f.). Der erhöhte Betrag steht nur für die Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zur Verfügung (WEL Rz. 5310.04). Aus den in der AHI-Praxis 2003 402 f. angeführten Beispielen wird deutlich, dass der in Art. 14 Abs. 3 lit. a festgelegte Betrag von Fr. 25000.00 jedenfalls nicht unterschritten werden darf (siehe auch Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 290 Rz. 850 ff.). Dies ist im Übrigen auch der kantonalen Bestimmung in § 2 Abs. 2 KBV zu entnehmen, die Art. 14 Abs. 4 ELG dahingehend präzisiert, dass der Assistenzbeitrag erst dann abgezogen wird, wenn sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG erhöht und der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG aber nicht unterschritten werden darf. Der Unterschied zwischen der allgemeinen und der besonderen Höchstgrenze liegt also darin, dass die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag nur bei der besonderen Höchstgrenze anrechenbar sind (a.a.O. Rz. 853). 5.5. Das bedeutet, erst wenn sich der Mindestbetrag von Fr. 25000.00 bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90000.00 erhöht, ist der Assistenzbetrag bei den Pflege- und Betreuungskosten zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer den Mindestbetrag von Fr. 25000.00 nicht erreicht hat, hat sich der Betrag noch nicht auf Fr. 90000.00 gemäss Art. 14 Abs. 4 ELG erhöht. Entsprechend ist der Assistenzbetrag nicht zu berücksichtigen. 5.6. Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass mit der 4. IVG-Revision ab 1. Januar 2004 die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten für Bezügerinnen und Bezüger einer Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades, die zu Hause leben, bis auf 90000.00 Franken erhöht wurde. Dieser Entscheid wurde im Bewusstsein der zukünftigen Aufgabenneuverteilung (Finanzierungszuständigkeit durch die Kantone) getroffen.”
Erhöht sich der Vergütungsbetrag nach Art. 14 Abs. 4 ELG, sind die Hilflosenentschädigung der IV bzw. der Unfallversicherung sowie der Assistenzbeitrag der AHV oder der IV von den ausgewiesenen Pflege‑ und Betreuungs‑Kosten abzuziehen. Der in Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG festgelegte Höchstbetrag darf dabei nicht unterschritten werden.
“2 EG/ELG die Beschränkung auf die wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungen vorgenommen (Satz 2), die Bezeichnung der übernahmefähigen Krankheits- und Behinderungskosten im Einzelnen aber an den Regierungsrat delegiert (Satz 1). Dabei entsprechen gemäss § 6 EG/ELG die kantonalen Höchstbeträge für die Krankheits- und Behinderungskosten den in Art. 14 Abs. 3 bis 5 des Bundesgesetzes festgesetzten Beträgen. Bei Bedarf kann der Regierungsrat die Höchstbeträge anpassen (Abs. 1). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Regierungsrat in § 13 KBV Vorschriften betreffend Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause und in § 14 betreffend die ambulante Pflege zu Hause erlassen. 3.3. Anspruch auf Vergütung der Kosten nach Art. 14 ELG besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer anderen Versicherung (§ 2 Abs. 1 KBV). Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG oder Art. 19b ELV, so werden die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung und der Assistenzbeitrag der AHV oder der IV von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach den §§ 13-16 dieser Verordnung abgezogen. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG darf jedoch nicht unterschritten werden (§ 2 Abs. 2 KBV). 3.4. § 13 KBV regelt die Kosten für die Hilfe und Betreuung zu Hause. Als Hilfe und Betreuung zu Hause gelten die im Anhang 1 erwähnten Tätigkeiten des Grundbedarfs (Abs. 1). Organisationen oder Einzelpersonen mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung sind verpflichtet, die Tätigkeiten des Grundbedarfs nach den im Anhang 2 genannten Grundsätzen zu leisten (Abs. 2). Nach Abs. 3 werden Kosten für Hilfe und Betreuung im Haushalt vergütet, wenn die Hilfe und Betreuung infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist, die Kosten nicht in den Geltungsbereich der Behindertenhilfe fallen und die Hilfe und Betreuung erbracht wird: von einer Organisation oder einer Einzelperson mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung (lit.”
“wird nicht berücksichtigt. Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG oder nach Art. 19b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV), werden die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung sowie der Assistenzbeitrag der IV von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach §§ 1113 abgezogen. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG darf jedoch nicht unterschritten werden. Werden die Leistungen durch Familienangehörige erbracht, sieht § 12 ZLV vor, dass höchstens die Kosten ihres Erwerbsausfalls vergütet werden (Abs. 1). Die Kosten werden nach Abs. 2 dieser Bestimmung zudem nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen der bedürftigen Person eingeschlossen sind (lit.”
“wird nicht berücksichtigt. Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG oder nach Art. 19b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV), werden die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung sowie der Assistenzbeitrag der IV von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach §§ 11-13 abgezogen. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG darf jedoch nicht unterschritten werden. Werden die Leistungen durch Familienangehörige erbracht, sieht § 12 ZLV vor, dass höchstens die Kosten ihres Erwerbsausfalls vergütet werden (Abs. 1). Die Kosten werden nach Abs. 2 dieser Bestimmung zudem nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen der bedürftigen Person eingeschlossen sind (lit.”
Bei Vorliegen eines Einnahmenüberschusses sind die Krankheits- und Behinderungskosten nach dem Behandlungsdatum monatlich mit dem jeweiligen Einnahmenüberschuss zu verrechnen. Vergütet bzw. rückgefordert werden nur die Kosten, die den Einnahmenüberschuss des betreffenden Monats übersteigen. Pro Monat kann demnach höchstens der jeweilige Monatsüberschuss zurückgefordert werden.
“Entscheid Versicherungsgericht, 09.08.2022 Art. 53 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 25 ATSG. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, Art. 11 Abs. 1 lit. a und Art. 14 ELG. Art. 25 ELV. Wiedererwägung von Revisionsverfügungen. Die rückwirkende Neufestsetzung des EL-Anspruchs wegen einer Veränderung des Erwerbseinkommens ist mangels Verletzung der Meldepflicht rechtswidrig, diejenige wegen eines ursprünglich falsch berücksichtigten Mietzinsanteils ist aufgrund einer Verletzung der Auskunftspflicht rechtmässig gewesen. Neufestsetzung des EL-Anspruchs und Neuberechnung der Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Rückforderung von Krankheits- und Behinderungskosten. Bei einem Einnahmenüberschuss sind die Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten, die den Einnahmenüberschuss pro Monat übersteigen. In zeitlicher Hinsicht ist das Behandlungsdatum massgebend. Demzufolge kann höchstens der Einnahmenüberschuss pro Monat zurückgefordert werden. Neuberechnung der Rückforderung von Krankheits- und Behinderungskosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. August 2022, EL 2021/1). Entscheid vom 9. August 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 09.08.2022 Art. 53 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 25 ATSG. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, Art. 11 Abs. 1 lit. a und Art. 14 ELG. Art. 25 ELV. Wiedererwägung von Revisionsverfügungen. Die rückwirkende Neufestsetzung des EL-Anspruchs wegen einer Veränderung des Erwerbseinkommens ist mangels Verletzung der Meldepflicht rechtswidrig, diejenige wegen eines ursprünglich falsch berücksichtigten Mietzinsanteils ist aufgrund einer Verletzung der Auskunftspflicht rechtmässig gewesen. Neufestsetzung des EL-Anspruchs und Neuberechnung der Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Rückforderung von Krankheits- und Behinderungskosten. Bei einem Einnahmenüberschuss sind die Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten, die den Einnahmenüberschuss pro Monat übersteigen. In zeitlicher Hinsicht ist das Behandlungsdatum massgebend. Demzufolge kann höchstens der Einnahmenüberschuss pro Monat zurückgefordert werden. Neuberechnung der Rückforderung von Krankheits- und Behinderungskosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. August 2022, EL 2021/1). Entscheid vom 9. August 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 09.08.2022 Art. 53 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 25 ATSG. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, Art. 11 Abs. 1 lit. a und Art. 14 ELG. Art. 25 ELV. Wiedererwägung von Revisionsverfügungen. Die rückwirkende Neufestsetzung des EL-Anspruchs wegen einer Veränderung des Erwerbseinkommens ist mangels Verletzung der Meldepflicht rechtswidrig, diejenige wegen eines ursprünglich falsch berücksichtigten Mietzinsanteils ist aufgrund einer Verletzung der Auskunftspflicht rechtmässig gewesen. Neufestsetzung des EL-Anspruchs und Neuberechnung der Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Rückforderung von Krankheits- und Behinderungskosten. Bei einem Einnahmenüberschuss sind die Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten, die den Einnahmenüberschuss pro Monat übersteigen. In zeitlicher Hinsicht ist das Behandlungsdatum massgebend. Demzufolge kann höchstens der Einnahmenüberschuss pro Monat zurückgefordert werden. Neuberechnung der Rückforderung von Krankheits- und Behinderungskosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. August 2022, EL 2021/1). Entscheid vom 9. August 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr.”
Die nach Art. 14 Abs. 4 ELG vorgesehene Erhöhung bleibt für Personen erhalten, die heute eine Hilflosenentschädigung der AHV beziehen und zuvor eine solche der IV erhalten hatten.
“1 LPC s’élève à 90'000 fr. lorsque l’impotence est grave, dans la mesure où les frais de soins et d’assistance ne sont pas couverts par l’allocation pour impotent et la contribution d’assistance de l’AVS ou de l’AI. Le Conseil fédéral règle l’augmentation de ce montant pour les personnes dont l’impotence est moyenne. Conformément à cette délégation de compétence, le Conseil fédéral a édicté l’art. 19b al. 1 de l’ordonnance du 15 janvier 1971 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité (OPC-AVS/AI ; RS 831.301) qui prévoit que, pour les personnes vivant à domicile qui ont droit à une allocation pour impotent de l’AI ou de l’assurance-accidents, le montant fixé à l’art. 14 al. 3 let. a ch. 1 LPC est augmenté à 60'000 fr. en cas d’impotence moyenne dans la mesure où les frais de soins et d’assistance ne sont pas couverts par l’allocation pour impotent et la contribution d’assistance de l’AVS ou de l’AI. e) Selon l’art. 14 al. 5 LPC, l’augmentation prévue à l’art. 14 al. 4 LPC subsiste pour les personnes bénéficiant d’une allocation pour impotent de l’AVS qui percevaient auparavant une allocation pour impotent de l’AI. 4. a) En vertu de l’art. 3 al. 1 let. f de la loi vaudoise du 13 novembre 2007 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse et invalidité (LVPC ; BLV 831.21), le Conseil d’Etat peut, dans le cadre des compétences dévolues au canton par la législation fédérale, fixer dans le règlement, conformément à l’art. 14 al. 2, 3 et 7 LPC, les limites au remboursement des frais de maladie et d’invalidité et désigner les frais directement remboursés au fournisseur. Les prestations prises en considération doivent être économiques et adéquates. b) Faisant usage de cette délégation de compétence, le Conseil d’Etat a édicté le règlement du 1er mai 2019 d’application de la loi du 13 novembre 2007 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse et invalidité et sur le remboursement des frais de maladie et d’invalidité en matière de prestations complémentaires (RLVPC-RFM ; BLV 831.”
“1 LPC s’élève à 90'000 fr. lorsque l’impotence est grave, dans la mesure où les frais de soins et d’assistance ne sont pas couverts par l’allocation pour impotent et la contribution d’assistance de l’AVS ou de l’AI. Le Conseil fédéral règle l’augmentation de ce montant pour les personnes dont l’impotence est moyenne. Conformément à cette délégation de compétence, le Conseil fédéral a édicté l’art. 19b al. 1 de l’ordonnance du 15 janvier 1971 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité (OPC-AVS/AI ; RS 831.301) qui prévoit que, pour les personnes vivant à domicile qui ont droit à une allocation pour impotent de l’AI ou de l’assurance-accidents, le montant fixé à l’art. 14 al. 3 let. a ch. 1 LPC est augmenté à 60'000 fr. en cas d’impotence moyenne dans la mesure où les frais de soins et d’assistance ne sont pas couverts par l’allocation pour impotent et la contribution d’assistance de l’AVS ou de l’AI. e) Selon l’art. 14 al. 5 LPC, l’augmentation prévue à l’art. 14 al. 4 LPC subsiste pour les personnes bénéficiant d’une allocation pour impotent de l’AVS qui percevaient auparavant une allocation pour impotent de l’AI. 4. a) En vertu de l’art. 3 al. 1 let. f de la loi vaudoise du 13 novembre 2007 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse et invalidité (LVPC ; BLV 831.21), le Conseil d’Etat peut, dans le cadre des compétences dévolues au canton par la législation fédérale, fixer dans le règlement, conformément à l’art. 14 al. 2, 3 et 7 LPC, les limites au remboursement des frais de maladie et d’invalidité et désigner les frais directement remboursés au fournisseur. Les prestations prises en considération doivent être économiques et adéquates. b) Faisant usage de cette délégation de compétence, le Conseil d’Etat a édicté le règlement du 1er mai 2019 d’application de la loi du 13 novembre 2007 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse et invalidité et sur le remboursement des frais de maladie et d’invalidité en matière de prestations complémentaires (RLVPC-RFM ; BLV 831.”
Die Kantone können die in Art. 14 Abs. 7 genannten, noch nicht bezahlten Rechnungen direkt an die Leistungserbringer vergüten. Sie legen zudem fest, welche zahnärztlichen Kosten erstattungsfähig sind und können die Erstattung an anerkannte Leistungskataloge bzw. an vom Departement oder durch Verordnung festgelegte Tarife binden.
“– le devis pour le traitement dentaire demandé se montant à 3'294 fr. 55 –, la cause est de la compétence du juge unique (art. 94 al. 1 let. a LPA-VD). 2. Le litige porte sur la question de savoir si c’est à juste titre que l’intimée a refusé d’entrer en matière sur la demande du recourant de prise en charge, au titre de prestations complémentaires, des frais du traitement dentaire en lien avec le remplacement de sa dent 46 (pose d’un implant et d’une couronne). 3. a) En vertu de l’art. 3 al. 1 let. b LPC, les prestations complémentaires comprennent le remboursement des frais de maladie et d’invalidité. Conformément à l’art. 14 al. 1 LPC, les cantons remboursent aux bénéficiaires d’une prestation complémentaire annuelle, s’ils sont dûment établis, les frais de traitement dentaire (let. a). Ils précisent quels frais peuvent être remboursés en vertu de l’alinéa premier. Ils peuvent limiter le remboursement aux dépenses nécessaires dans les limites d'une fourniture économique et adéquate des prestations (art. 14 al. 2 LPC). Selon l’art. 14 al. 7 LPC, ils peuvent rembourser directement au fournisseur les frais facturés qui n’ont pas encore été acquittés. b) Les limites du remboursement des frais de maladie et d’invalidité, dûment établis, aux bénéficiaires de prestations complémentaires AVS/AI sont fixées depuis le 1er janvier 2020 par le RLVPC-RFM (règlement vaudois du 1er mai 2019 d’application de la loi du 13 novembre 2007 sur les prestations complémentaires à l’assurance vieillesse, survivants et invalidité et sur le remboursement des frais de maladie et d’invalidité en matière de prestations complémentaires ; BLV 831.21.1), dont l’art. 18 al. 1 renvoie à l’art. 3 al. 1 let. f LVPC (loi vaudoise du 13 novembre 2007 sur les prestations complémentaires à l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité ; BLV 831.21). L’art. 19 al. 1 let. f RLVPC-RFM reprend le principe du remboursement des frais dentaires, dans les limites d'une fourniture économique et adéquate des prestations. L’art. 47 RLVPC-RFM prévoit que les frais de traitement dentaire et orthodontique sont remboursés conformément au Référentiel des Prestations Dentaires admises pour le paiement des frais (version 2017) et au tarif conventionnellement admis par le département en charge de l'action sociale ou fixé par arrêté du Conseil d'Etat (al.”
Die Kantone können die nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütungsfähigen Kosten bezeichnen und die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken. Kantonsrecht (z. B. Art. 4bis ELG SG) behandelt dabei Pflichtleistungen der obligatorischen Sozialversicherungen als grundsätzlich wirtschaftlich und zweckmässig und schliesst Kosten, die den Leistungskatalog einer obligatorischen Sozialversicherung übersteigen, von der Vergütung aus.
“Der angefochtene Einspracheentscheid enthält also bei genauer Betrachtung nicht drei Entscheide (von denen zwei als rechtswidrig aufgehoben werden müssten, weil sie nicht den Gegenstand des Einspracheverfahrens betroffen hätten), sondern nur einen Entscheid, nämlich jenen betreffend die Frage nach der Vergütung der Kosten von zwei „Tempur“-Matratzen. Damit haben sich auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zu ihres Erachtens unzureichenden Kostenvergütungen für Medikamente auf einen ausserhalb des Verfahrensgegenstandes liegenden Bereich bezogen. Darauf kann nicht eingetreten werden. Gemäss dem Art. 14 Abs. 1 ELG haben die Kantone EL-Bezügern ausgewiesene Kosten für die zahnärztliche Behandlung, für die Hilfe, Pflege und Betreuung zuhause oder in Tagesstrukturen, für vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, für ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren, für eine Diät, für Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle sowie für Hilfsmittel zu vergüten und zudem die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG zu übernehmen, wobei es laut dem Art. 14 Abs. 2 ELG den Kantonen frei steht, die nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütungsfähigen Kosten zu bezeichnen und die Vergütung auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben zu beschränken. Der kantonale Gesetzgeber hat im Art. 4bis Abs. 1 ELG SG (sGS 351.5) eine solche Beschränkung vorgesehen und im Art. 4bis Abs. 2 ELG SG festgehalten, dass Pflichtleistungen, die von Versicherern der obligatorischen Sozialversicherungen angerechnet wurden, generell als wirtschaftlich und zweckmässig gelten, während Kosten, die den Leistungskatalog einer obligatorischen Sozialversicherung übersteigen, nicht vergütet werden. Als vergütungsfähige Hilfsmittel gelten gemäss dem Art. 4bis Abs. 5 ELG SG in Verbindung mit dem Art. 15 Abs. 1 VKB nur orthopädische Änderungen und Zurichtungen an Konfektionsschuhen, ein Elektrobett, ein Krankenheber, ein Bettgalgen, automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, Nachtstühle und Hygienemasken, sofern infolge einer behördlichen Anordnung eine Maskenpflicht besteht.”
Die Kantone vergüten bei Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die im laufenden Jahr ausgewiesenen Krankheits‑ und Behinderungskosten, namentlich zahnärztliche Behandlungen, Hilfsmittel, Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle, ärztlich verordnete Kuren sowie Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung und für eine besondere Diät.
“La législation sur les prestations complémentaires a connu des modifications également entrées en vigueur le 1er janvier 2021. Celles-ci sont applicables en l’espèce, dès lors que c’est le droit à la prise en charge de frais médicaux de l'année 2023 qui est litigieux. 5. Le délai de recours est de 30 jours (art. 60 al. 1 LPGA ; art. 43 LPCC ; art. 62 al. 1 let. a de la loi sur la procédure administrative du 12 septembre 1985 [LPA ‑ E 5 10]). Interjeté dans les forme et délai légaux, le recours est recevable (art. 56 al. 1 et 60 al. 1 LPGA ; art. 9 de la loi cantonale sur les prestations fédérales complémentaires à l’assurance-vieillesse et survivants et à l’assurance-invalidité du 14 octobre 1965 [LPFC - J 4 20] ; art. 43 LPCC). 6. Le litige porte sur le bien-fondé de la décision sur opposition du 26 septembre 2023, par laquelle l’intimé a confirmé sa décision du 30 juin 2023 et refusé de prendre en charge des frais médicaux supplémentaires de l'année 2023 excédant le montant de CHF 1'000.-. 7. 7.1 Selon l’art. 14 al. 1 LPC, les cantons remboursent aux bénéficiaires d’une prestation complémentaire annuelle les frais suivants de l’année civile en cours, s’ils sont dûment établis : les frais de traitement dentaire (let. a), les frais d’aide, de soins et d’assistance à domicile ou dans d’autres structures ambulatoires (let. b), les frais de séjours passagers dans un home ou dans un hôpital, d’une durée maximale de trois mois ; lorsque le séjour dans un home ou dans un hôpital excède trois mois, la prestation complémentaire annuelle est calculée rétroactivement, sur la base des dépenses reconnues visées à l’art. 10, al. 2, depuis l’admission dans le home ou l’hôpital (let. bbis), les frais liés aux cures balnéaires et aux séjours de convalescence prescrits par un médecin (let. c), les frais liés à un régime alimentaire particulier (let. d), les frais de transport vers le centre de soins le plus proche (let. e), les frais de moyens auxiliaires (let. f) et les frais payés au titre de la participation aux coûts selon l’art.”
“Nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung unter dem Titel Krankheits- und Behinderungskosten ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für zahnärztliche Behandlung (lit. a), Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (lit. b), ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren (lit. c), Diät (lit. d), Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. e), Hilfsmittel (lit.”
Bei Versicherten mit einer IV‑Rente ist Hilfe und Betreuung vorrangig durch Leistungen der IV (Assistenzbeitrag) zu decken; die Vergütung von Krankheits‑ und Behinderungskosten durch die EL ist subsidiär. Kantone können im Rahmen des Bundesrechts Höchstbeträge festlegen, sofern Alternativen bestehen. Deshalb ist ein zusätzlicher Bedarf vorrangig über den Assistenzbeitrag abzudecken; als Alternativen kommen unter anderem Heimeintritt oder die Beantragung eines persönlichen Budgets (BHV §16) in Betracht. Melden sich anspruchsberechtigte Personen nicht für den Assistenzbeitrag an oder machen sie Kosten ausschliesslich bei den EL geltend, kann die EL‑Stelle nach angemessener Mahn‑ und Bedenkzeit die Vergütung von Leistungen für Hilfe, Pflege und Betreuung einstellen.
“Die Hilfe und Betreuung für Menschen mit einer IV-Rente habe somit vorrangig durch Leistungen der IV zu erfolgen und erst subsidiär durch die Finanzierung über Krankheits- und Behinderungskosten der EL. Die Kantone könnten im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften selber bestimmen, welche Kosten sie im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung vergüten wollen (Botschaft vom 16. September 2016 zur EL-Reform, BBl 2016 7472). Es sei ihnen somit belassen, einzelne Leistungen betragsmässig zu begrenzen. Dies sei dann zulässig, wenn Alternativmöglichkeiten bestünden. Zuerst sei ein weiterer Bedarf über den Assistenzbeitrag der IV abzudecken. Alternativ könne auch der Eintritt in ein Pflegeheim oder die Beantragung eines persönlichen Budgets gemäss § 16 Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV; SG 869.710) erwogen werden. 2.3. In der Replik antwortet der Beschwerdeführer, dass beim Vorliegen einer mittleren oder schweren Hilflosigkeit der Assistenzbeitrag in Abzug zu bringen sei, wenn der Mindestbetrag nach Art. 14 Abs. 3 ELG überschritten werde. Unterhalb dieser Grenze sowie bei leichter Hilflosigkeit würden die Kantone entscheiden, ob der Assistenzbeitrag und die Hilflosenentschädigung angerechnet würden. Wenn sich eine versicherte Person nicht für den Bezug eines Assistenzbeitrags anmelde, obwohl sie einen Anspruch darauf habe, oder wenn sie Kosten, die sie über den Assistenzbeitrag abrechnen könne, ausschliesslich bei den EL geltend mache, sei die EL-Stelle berechtigt, die Vergütung von Kosten für Leistungen für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause nach der Einräumung einer angemessenen Mahn- und Bedenkzeit einzustellen (Mitteilungen des Eidgenössischen Departements des Inneren EDI an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 323 vom 21. Dezember 2012). Der Betrag nach Art. 14 Abs. 3 ELG werde nicht erreicht, weshalb sich der Betrag der Kostenvergütung nicht nach Art. 14 Abs. 4 ELG erhöhe. Art. 19b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15.”
Fehlt in den Akten eine Verfügung über die Vergütung der Krankheits‑ und Behinderungskosten oder ist die Zusammensetzung der geltend gemachten Kosten unklar, ist die Sache an die zuständige Behörde zurückzuweisen, damit diese den Anspruch nach Art. 14 Abs. 6 ELG neu prüft und die Rückerstattungsforderung gegebenenfalls anpasst. Ergibt eine rückwirkende Revision einen Einnahmenüberschuss, ist dieser bei der Prüfung der Vergütung nach Art. 14 Abs. 6 ELG zugrunde zu legen.
“Die gemäss Akten während der hier strittigen Zeitperiode angefallenen Krankheitskosten gemäss Art. 14 ELG von total Fr. 4'750.-- (Urk. 9/2 S. 1) sind aufgrund des Einnahmeüberschusses und damit Wegfall der Anspruchsberechtigung auf Ergänzungsleistungen ebenfalls grundsätzlich zur Rückzahlung geschuldet, da nur den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die Kosten vergütet werden (Art. 14 Abs. 1 ELG). Besteht kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung, da die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, werden die Krankheitskosten nach der folgenden Formel vergütet (Art. 14 Abs. 6 ELG): Krankheitskosten minus Einnahmeüberschuss = Höhe des EL-Betrags. In den Akten findet sich indes keine Verfügung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, weshalb vorliegend nicht beurteilt werden kann, wie sich diese Krankheitskosten zusammensetzten. Unklar ist insbesondere, ob es sich um einen Betrag oder mehrere kleinere Beträge handelte. Damit ist unklar, ob - aus heutiger Sicht - allenfalls ein Anspruch gemäss Art. 14 Abs. 6 ELG besteht. Folglich ist in diesem Punkt die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch auf Vergütung der Krankheitskosten neu prüfe und die Rückerstattungsforderung von Fr. 4'750.-- gegebenenfalls anpasse.”
“= 236.90 Franken für den November 2018 vergütet. Der im Rahmen der rückwirkenden Revision ermittelte Einnahmenüberschuss hat sich im Jahr 2017 auf 2’455 Franken belaufen, weshalb der Beschwerdeführer mit Blick auf den Art. 14 Abs. 6 ELG keinen Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten von 44.80 Franken gehabt hat. Im Jahr 2018 hat der Einnahmenüberschuss 2’119 Franken betragen. Die ursprünglich vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten haben sich im Jahr 2018 auf insgesamt”
“2 Le fait que la recourante ne pouvait pas travailler du 19 février au 20 mai 2018 du fait de la mesure de réadaptation organisée par l'AI n'a dès lors aucune influence sur le sort du présent recours. Elle n'aurait certes pas pu réaliser le revenu hypothétique qui lui est imputé pendant cette période. Toutefois, les 91 indemnités journalières nettes (de Fr. 112.50; voir ci-dessus c. 1.3) qui lui ont été versées par l'AI sont supérieures au revenu hypothétique journalier imputable (Fr. 25'053.- / 365 jours = Fr. 68.65). Si un excédent de revenus existe de toute façon, connaître son montant exact n'a aucune influence sur le droit à la PC annuelle. Ce montant ne pourrait jouer un rôle que pour le remboursement de frais de maladie et d'invalidité en 2018. En effet, les personnes qui, en raison de revenus excédentaires, n'ont pas droit à une PC annuelle, ont droit au remboursement des frais de maladie et d'invalidité (non pris en charge par d'autres assurances; voir art. 14 LPC) qui dépassent la part des revenus excédentaires (voir ci-dessus c. 2.3.1; art. 14 al. 6 LPC et DPC ch. 5220.02). Comme l'objet du présent recours ne peut s'étendre au-delà des points tranchés par la décision sur opposition attaquée et que cette dernière ne se prononce que sur le droit à la PC annuelle, il n'appartient pas au TA dans le présent litige de résoudre la question de savoir si l'excédent de recettes en 2018 doit prendre en considération le montant d'indemnités journalières net effectivement perçu pour les 91 jours en cause à ajouter au revenu hypothétique pour les autres jours de l'année ou s'il faut calculer un revenu annualisé sur la base du montant des indemnités journalières pour les quatre mois concernés par la mesure et le revenu hypothétique pour les autres huit mois. Se prononcer sur ce point serait d'autant plus aléatoire que le dossier ne renseigne aucunement sur d'autres éventuelles modifications intervenues en 2018. 6. 6.1 Au vu de ce qui précède, le recours dirigé contre la décision du 28 février 2020 doit être rejeté. 6.2 La procédure est sans frais (art.”
Bei stark schwankendem Erwerbseinkommen sind die Ergänzungsleistungen monatlich an das jeweils aktuelle Erwerbseinkommen anzupassen, da die EL auf den monatlichen Existenzbedarf abstellt. Zeitlich sind Krankheits- und Behinderungskosten dem Monat zuzuordnen, in dem die Behandlung erfolgt ist; massgebend ist somit das Behandlungsdatum, nicht das Rechnungsdatum.
“Die Sicherung des Existenzbedarfs wird nur erreicht, wenn auf den jeweils aktuellen, tatsächlichen Bedarf abgestellt wird, der unter Umständen Monat für Monat neu zu berechnen ist (vgl. die Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, dass bei stark schwankenden Einkommen die Ergänzungsleistung an das jeweils aktuelle Erwerbseinkommen angepasst werden muss, da nur so der vom ELG verfolgte Zweck, den jeweils aktuellen, das heisst den effektiven finanziellen Bedarf zu decken, erreicht werden kann; Leitentscheid vom 24. Mai 2016, EL 2014/51 E. 3.4; vgl. auch die Entscheide vom 17. November 2016, EL 2015/16 E. 3.1; vom 22. Dezember 2017, EL 2016/35 E. 1.2.2; vom 6. März 2018, EL 2015/21 E. 2.3; vom 5. November 2019, EL 2018/18 E. 4.1.1; vom 20. Oktober 2020, EL 2018/25 E. 2.4; vom 12. Januar 2021, EL 2019/40 E. 5.6). Ist es das Ziel, mit der Ausrichtung einer Ergänzungsleistung den Existenzbedarf eines Monats zu decken, sind die Krankheits- und Behinderungskosten für den Monat, in dem die Krankheits- und Behinderungskosten anfallen, zu vergüten. In zeitlicher Hinsicht ist das Behandlungs- und nicht das Rechnungsdatum massgebend (vgl. Art. 14 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 4bis ELG/SG und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 VKB/SG; zum Ganzen ausführlich Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Februar 2022, EL 2020/45). Die mit Verfügungen vom 29. Juni 2018 und 13. Juli 2018 vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten von Fr.”
Vorübergehende Aufenthalte in Heim oder Spital können als zu vergütende Krankheits‑ und Behinderungskosten erfasst werden. Kantone bezeichnen die nach Art. 14 Abs. 1 vergütungsfähigen Kosten und können die Vergütung auf wirtschaftlich und zweckmässige Ausgaben beschränken sowie Höchstbeträge festlegen. In der zitierten kantonalen Regelung werden Kosten für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem Pflegeheim übernommen für höchstens 60 Aufenthaltstage (bzw. ab 2021: bis zu drei Monate) je Kalenderjahr, wenn vorübergehend ein erhöhter Pflegeaufwand nötig ist und dieser zu Hause oder im angestammten Heim nicht gewährt werden kann; zudem werden in der kantonalen Verordnung Höchstbeträge (z. B. eine Tagespauschale für Pension und Betreuung) genannt.
“Januar 2021 werden unter dem Titel der Krankheits- und Behinderungskosten auch Kosten für vorübergehende, bis drei Monate dauernde Aufenthalte in einem Heim oder Spital erfasst [neuer Art. 14 Abs. 1 lit. b bis ELG]). Grundsätzlich EL-berechtigte Personen (vgl. Art. 4-6 ELG), die aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG; vgl. BGE 142 V 457 E. 4). Für Personen, die dauernd oder längere Zeit (seit 1. Januar 2021: länger als drei Monate) in einem Heim oder Spital leben, werden die gesetzlich umschriebenen Kosten als anerkannte Ausgaben in die Ermittlung der jährlichen Ergänzungsleistung einbezogen (vgl. Art. 10 Abs. 2 ELG in der hier anwendbaren, bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung; vgl. zur Abgrenzung fortan Art. 14 Abs. 1 lit. b bis zweiter Halbsatz). Die Kantone bezeichnen die Krankheits- und Behinderungskosten, die nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütet werden können; sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken und bis zu einem bestimmten Mindestmass Höchstbeträge festlegen (Art. 14 Abs. 2 und 3 ELG). Gemäss Art. 4bis Abs. 5 des sanktgallischen Ergänzungsleistungsgesetzes vom 22. September 1991 (sGS 351.5) regelt die Regierung die Einzelheiten durch Verordnung. Danach werden die Kosten für den Aufenthalt in einem Pflegeheim für höchstens 60 Aufenthaltstage (ab Anfang 2021: drei Monate) je Kalenderjahr übernommen, wenn vorübergehend ein erhöhter Pflegeaufwand nötig ist und dieser zu Hause oder im angestammten Heim nicht gewährt werden kann (Art. 6a Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 11. Dezember 2007 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen [VKB; sGS 351.53]; vgl. auch Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 4. Dezember 2007 über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale [sGS 351.”
“März 2020 denn auch die Kopie der an das Hospiz D.___ adressierten Verfügung beigelegt. Aus der Schlussabrechnung des Hospiz D.___ vom 26. Februar 2020 ist ersichtlich, dass das Hospiz D.___ dem Vertreter der Beschwerdeführer eine Kopie der Verfügung vom 11. Februar 2020 gesandt hat. Die Verfügung vom 11. Februar 2020 ist dem Vertreter der Beschwerdeführer also am 11. März 2020 erfolgreich eröffnet worden. Die Einsprachefrist hat damit am 12. März 2020 zu laufen begonnen. Selbst wenn ihm die Verfügung bereits am Tag nach der Erstellung der Schlussabrechnung, also am 27. Februar 2020, erfolgreich eröffnet worden ist, ist mit der Einsprache vom 25. März 2020 die Frist von 30 Tagen gewahrt gewesen. Die Einsprache ist deshalb rechtzeitig erfolgt und die Beschwerdegegnerin ist zu Recht darauf eingetreten. Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG). Sie bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 ELG). Der kantonale Gesetzgeber hat die Regelung der Einzelheiten bezüglich des Anspruchs auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten der Regierung übertragen (Art. 4bis Abs. 5 ELG/SG). Diese hat in Art. 6a der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (VKB/SG, sGS 351.53) mit der Marginalie "Vorübergehender Aufenthalt in einem Heim" statuiert, dass die Kosten für einen Aufenthalt in einem Pflegeheim für höchstens drei Monate je Kalenderjahr übernommen werden, wenn vorübergehend ein erhöhter Pflegeaufwand nötig ist und dieser zu Hause oder im angestammten Heim nicht gewährt werden kann. Gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale (sGS 351.52) beträgt die bei Aufenthalt in einem Heim oder Spital höchstens anrechenbare Tagespauschale für Pension und Betreuung Fr. 180.--. Fallen Pflegekosten nach Art.”
Bei Wohnortswechsel kann eine neue kantonale Kostengutsprache erforderlich sein. Sind die Kostenbeteiligungen in beiden Kantonen vergleichbar geregelt und beantragt die betroffene Person erneut eine Gutsprache (wie im zitierten Fall), kann weiterhin von einem ähnlichen monatlichen, selbst zu tragenden Kostenanteil ausgegangen werden.
“S. 2). Die Kosten werden teilweise mit Ergänzungsleistungen rückvergütet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ELG). Aufgrund ihres Wohnortwechsels in den Kanton Luzern hat die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag auf Kostenübernahme stellen müssen (vgl. Anmeldung Hausdienst [act. 9A und 11A]), eine entsprechende Gutsprache der Ausgleichskasse ist jedoch nicht aktenkundig. Da die Kostenbeteiligung in beiden Kantonen vergleichbar geregelt ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 17 Abs. 7 der Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311] sowie § 15 Abs. 4 der Verordnung vom 3. Dezember 2010 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen des Kantons Luzern [SRL 881b]) und die Beschwerdeführerin erneut eine Kostengutsprache für vier Stunden pro Monat beantragt hat (vgl. Anmeldung Hausdienst Ziff. 11 «Bemerkungen» [act. 9A und 11A]), rechtfertigt es sich, weiterhin von einem durch die Beschwerdeführerin selbst zu tragenden Kostenanteil von monatlich Fr.”
“S. 2). Die Kosten werden teilweise mit Ergänzungsleistungen rückvergütet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ELG). Aufgrund ihres Wohnortwechsels in den Kanton Luzern hat die Beschwerdeführerin einen neuen Antrag auf Kostenübernahme stellen müssen (vgl. Anmeldung Hausdienst [act. 9A und 11A]), eine entsprechende Gutsprache der Ausgleichskasse ist jedoch nicht aktenkundig. Da die Kostenbeteiligung in beiden Kantonen vergleichbar geregelt ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 17 Abs. 7 der Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311] sowie § 15 Abs. 4 der Verordnung vom 3. Dezember 2010 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen des Kantons Luzern [SRL 881b]) und die Beschwerdeführerin erneut eine Kostengutsprache für vier Stunden pro Monat beantragt hat (vgl. Anmeldung Hausdienst Ziff. 11 «Bemerkungen» [act. 9A und 11A]), rechtfertigt es sich, weiterhin von einem durch die Beschwerdeführerin selbst zu tragenden Kostenanteil von monatlich Fr.”
Praktische Folge: Bei Rückforderungen bzw. Vergütungen ist die Berechnung auf den jeweiligen monatlichen Einnahmenüberschuss zu beschränken. Dementsprechend kann pro betroffenen Monat höchstens der monatliche Einnahmenüberschuss (im Beispiel Fr. 273.–) zurückgefordert bzw. vergütet werden.
“eine Behandlung vom 22. Februar 2019 betroffen (act. G 17.4.18, 17.4.25). Der Einnahmenüberschuss hat im Januar und Februar 2019 je Fr. 3'285.-- pro Jahr (E. 5.7.7) bzw. Fr. 273.-- pro Monat betragen. Weil die den monatlichen Einnahmenüberschuss von Fr. 273.-- übersteigenden Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten sind (Art. 14 Abs. 6 ELG), e contrario also nur ein Betrag von maximal Fr. 273.-- pro Monat zurückgefordert werden kann, und weil dieser Betrag im Januar 2019 (Krankheitskosten von Fr. 332.40) und im Februar 2019 (Krankheitskosten von Fr. 333.60) überschritten worden ist, sind für den Januar und Februar 2019 vergütete Krankheits- und Behinderungskosten von zweimal Fr. 273.--, total also Fr. 546.--, zurückzufordern. Die Beschwerdeführerin hat also nur im darüber hinausgehenden Betrag von Fr.”
Die Kantone legen mittels kantonaler Verordnung bzw. durch Delegation an den Regierungsrat das Nähere zu Art. 14 ELG fest. Dabei können sie die Vergütung auf wirtschaftliche und zweckmässige Leistungen beschränken; die in Art. 14 Abs. 3–5 ELG genannten Beträge gelten dabei als Höchstbeträge, die kantonal geregelt und bei Bedarf angepasst werden können.
“00 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind. Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer Hilflosigkeit und die Erhöhung des Betrages für Ehepaare (Art. 14 Abs. 4 ELG). 3.2. Der Kanton Basel-Stadt hat in § 6 Abs. 2 EG/ELG die Beschränkung auf die wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungen vorgenommen (Satz 2), die Bezeichnung der übernahmefähigen Krankheits- und Behinderungskosten im Einzelnen aber an den Regierungsrat delegiert (Satz 1). Dabei entsprechen gemäss § 6 EG/ELG die kantonalen Höchstbeträge für die Krankheits- und Behinderungskosten den in Art. 14 Abs. 3 bis 5 des Bundesgesetzes festgesetzten Beträgen. Bei Bedarf kann der Regierungsrat die Höchstbeträge anpassen (Abs. 1). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Regierungsrat in § 13 KBV Vorschriften betreffend Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause und in § 14 betreffend die ambulante Pflege zu Hause erlassen. 3.3. Anspruch auf Vergütung der Kosten nach Art. 14 ELG besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer anderen Versicherung (§ 2 Abs. 1 KBV). Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG oder Art. 19b ELV, so werden die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung und der Assistenzbeitrag der AHV oder der IV von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach den §§ 13-16 dieser Verordnung abgezogen. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG darf jedoch nicht unterschritten werden (§ 2 Abs. 2 KBV). 3.4. § 13 KBV regelt die Kosten für die Hilfe und Betreuung zu Hause. Als Hilfe und Betreuung zu Hause gelten die im Anhang 1 erwähnten Tätigkeiten des Grundbedarfs (Abs. 1). Organisationen oder Einzelpersonen mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung sind verpflichtet, die Tätigkeiten des Grundbedarfs nach den im Anhang 2 genannten Grundsätzen zu leisten (Abs.”
“Im Kanton Zürich sieht § 9 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) vor, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung zu beschränken ist (Abs. 1). Die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3-5 ELG gelten als Höchstbeträge (Abs. 2). Die Verordnung des Regierungsrates bestimmt das Nähere (Abs. 3).”
“Im Kanton Zürich sieht § 9 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) vor, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung zu beschränken ist (Abs. 1). Die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3-5 ELG gelten als Höchstbeträge (Abs. 2). Die Verordnung des Regierungsrates bestimmt das Nähere (Abs. 3).”
Dauert der Heim‑ oder Spitalaufenthalt länger als drei Monate, wird die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem Heim‑ oder Spitaleintritt nach Art. 10 Abs. 2 berechnet.
“Kapitels "Ergänzungsleistungen" befasst sich Art. 14 ELG mit den Krankheits- und Behinderungskosten. Dessen Abs. 1 hält fest, dass die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten vergüten für: a. zahnärztliche Behandlung; b. Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen; bbis vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für 3 Monate; dauert der Heim- oder Spitalaufenthalt länger als 3 Monate, wird die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem Heim- oder Spitaleintritt nach Artikel 10 Absatz 2 berechnet; c. ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren; d. Diät; e. Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle; f. Hilfsmittel; und g. die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG.”
“il 60 per cento dell'importo forfettario per l'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie di cui all'articolo 10 capoverso 3 lettera d. L'art. 10 LPC elenca al capoverso 1 le spese riconosciute per le persone che non vivono durevolmente o per oltre tre mesi in un istituto o in un ospedale (persone che vivono a casa), mentre il capoverso 2 si riferisce alle persone che vivono durevolmente o per oltre tre mesi in un istituto o in un ospedale (persone che vivono in un istituto o in un ospedale), per le quali le spese riconosciute sono le seguenti: a. la tassa giornaliera per i giorni di permanenza fatturati dall'istituto o dall'ospedale; i Cantoni possono limitare le spese prese in considerazione a causa del soggiorno in un istituto o in un ospedale; provvedono affinché di norma il soggiorno in un istituto riconosciuto non causi una dipendenza dall'aiuto sociale; b. un importo per le spese personali, stabilito dal Cantone. Fra le spese comprovate dell'anno civile in corso che i Cantoni rimborsano ai beneficiari di una prestazione complementare annua, l'art. 14 LPC concerne le spese di malattia e di invalidità e al cpv. 1 lett. bbis LPC elenca le spese di soggiorno temporaneo in un istituto o in un ospedale, ma al massimo per tre mesi; se il soggiorno in un istituto o in un ospedale dura più di tre mesi, la prestazione complementare annua è calcolata retroattivamente, sulla base delle spese riconosciute di cui all'articolo 10 capoverso 2, a partire dall'inizio del soggiorno. L'art. 4 della Legge di applicazione della legge federale concernente le prestazioni complementari all'assicurazione federale per la vecchiaia, i superstiti e l'invalidità (LaLPC, RL 851.200) dispone che il Consiglio di Stato disciplina le competenze che la legislazione federale sulle prestazioni complementari conferisce ai Cantoni. Infatti, all'art. 1 del Regolamento della legge di applicazione della legge federale concernente le prestazioni complementari all'assicurazione federale per la vecchiaia, i superstiti e l'invalidità (RLaLPC, RL 851.210) stabilisce mediante decreto esecutivo: a) la tassa giornaliera presa in considerazione a causa di un soggiorno in un istituto o in un ospedale; b) l'importo per le spese personali riconosciute agli assicurati che soggiornano in istituto o in ospedale (spillatico).”
Personen mit einem Einnahmenüberschuss haben nach Art. 14 Abs. 6 ELG nur Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, soweit diese die Höhe des Einnahmenüberschusses übersteigen. Übersteigt der Einnahmenüberschuss die angefallenen Kosten, besteht kein Vergütungsanspruch; in solchen Fällen ist es nach der Rechtsprechung möglich, bereits erfolgte Vergütungen zurückzufordern.
“für das Jahr 2021; vgl. Urk. 15/V/4-5, Urk. 15/V/9, Urk. 15/118) sind aufgrund des Einnahmeüberschusses und damit Wegfall der Anspruchsberechtigung auf Ergänzungsleistungen sodann grundsätzlich ebenfalls zur Rückzahlung geschuldet, da nur den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die Kosten vergütet werden (Art. 14 Abs. 1 ELG). Besteht kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung, da die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, werden die Krankheitskosten nach der folgenden Formel vergütet (Art. 14 Abs. 6 ELG): Krankheitskosten minus Einnahmeüberschuss = Höhe des EL-Betrags. Da der in den Jahren 2019 bis 2021 berechnete Einnahmeüberschuss vorliegend die in den jeweiligen Jahren vergüteten Krankheitskosten bei weitem übersteigt (vgl. Urk. 2/2 S. 4 f.; Urk. 15/V/12 S. 4 ff.), ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die gesamten Krankheitskosten zurückgefordert hat.”
“Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 Abs. 1 ELG). Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG).”
“= 236.90 Franken für den November 2018 vergütet. Der im Rahmen der rückwirkenden Revision ermittelte Einnahmenüberschuss hat sich im Jahr 2017 auf 2’455 Franken belaufen, weshalb der Beschwerdeführer mit Blick auf den Art. 14 Abs. 6 ELG keinen Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten von 44.80 Franken gehabt hat. Im Jahr 2018 hat der Einnahmenüberschuss 2’119 Franken betragen. Die ursprünglich vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten haben sich im Jahr 2018 auf insgesamt”
“La première (n° de référence 2020-077037) nie le droit de la recourante à une prestation complémentaire annuelle pour la période du 1er au 31 juillet 2020, dès lors que les revenus excédentaires de celle-ci s’élevaient à 92'690 francs. La deuxième (n° de référence 2020-077035) octroie à l’intéressée le droit à une telle prestation à compter du 1er août 2020, en lien avec son entrée en EMS. Ainsi, contrairement à ce que soutient la recourante, les deux décisions rendues le 18 septembre 2020 ne sont pas contradictoires, mais concernent deux périodes et états de fait différents. b) En l’espèce, la note d’honoraires litigieuse a été établie le 21 janvier 2020, soit à une époque où la recourante n’était pas encore au bénéfice d’une prestation complémentaire annuelle. Il convient donc d’analyser la situation à l’aune des art. 14 al. 6 et 15 LPC. Certes, les conditions de l’art. 15 LPC sont respectées, dans la mesure où la recourante, bénéficiaire d’une rente de vieillesse de l’AVS, a adressé la facture du 21 janvier 2020 à la caisse en date du 18 janvier 2021, soit dans le délai de quinze mois. Toutefois, il sied de rappeler que, selon l’art. 14 al. 6 LPC, lorsque la personne assurée n’a pas droit à une prestation complémentaire annuelle, les frais de maladie ne peuvent être remboursés que dans la mesure où ils dépassent les revenus excédentaires. En l’occurrence, les frais dentaires s’élèvent à 771 fr., tandis que les revenus excédentaires de la recourante, d’un montant de 92'690 fr. avant l’ouverture du droit au 1er août 2020, sont nettement supérieurs. Cela signifie que l’intéressée bénéficiait de ressources financières suffisantes pour prendre en charge cette facture au moment de sa réception. Dès lors que les conditions de l’art. 14 al. 6 LPC ne sont pas remplies, la recourante n’a pas droit au remboursement de la facture litigieuse par l’intimée. 5. a) En définitive, le recours, mal fondé, doit être rejeté, ce qui entraîne la confirmation de la décision sur opposition du 17 mars 2021. b) Il n’y a pas lieu de percevoir de frais judiciaires (art. 61 let. f bis LPGA), ni d’allouer de dépens à la partie recourante, qui n’obtient pas gain de cause (art.”
Ersetzt werden nur tatsächlich als vergütungsfähig anerkannte Krankheitskosten. Kosten für Behandlungen, die nicht als vergütungsfähig beurteilt sind, sowie daraus folgende Transportkosten sind nicht erstattungsfähig. Fehlen medizinische Nachweise, kann eine Kostenposition mangels Anerkennung als Krankheitskosten zurückgewiesen werden.
“und 18. April 2019 hat es sich somit nicht um vergütungsfähige Krankheitskosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ELG gehandelt. Folgerichtig können auch die wegen dieser Behandlungen angefallenen Transportkosten nicht gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG vergütet werden. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2020 auch kritisiert, dass der Zuschlag für Sonderernährung nur für eine Form gewährt werde und er sich damit kaum ausreichend ernähren könne. Die Vergütung von Kosten für Diätnahrung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb sich das Gericht hierzu nicht äussern kann. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). Der Beschwerdeführer hat die Zusprache einer Parteientschädigung beantragt. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist, hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.”
“Lorsque des appartements sont aussi occupés par des personnes non comprises dans le calcul des prestations complémentaires, leur loyer doit être réparti entre toutes les personnes, en principe à part égale entre elles (cf. art. 16c OPC AVS/AI). Ici, la recourante et le sous-bailleur occupent chacun la moitié de l'appartement (une chambre chacun et usage par moitié des communs). Il convient dès lors de partager le montant de CHF 894.- par deux de sorte que la part au loyer doit donc être fixée à CHF 447.- (CHF 894 ./. 2). Partant, la Cour peut confirmer le montant de CHF 447.- retenu au titre de loyer. 4. Il ressort de ce qui précède que la recourante et le sous-bailleur déclarent des frais mensuels au titre de frais de nettoyage réalisés par un tiers, lesquels seraient nécessaires compte tenu de leur état de santé (cf. notamment courrier du 10 juillet 2020). A défaut d'être pris en compte au titre de loyer, de tels frais pourraient être pris en charge dans le cadre du remboursement des frais de maladie et d'invalidité (cf. art. 14 al. 1 LPC et art. 15 de l'ordonnance cantonale du 6 septembre 2010 relative au remboursement des frais de maladie et d'invalidité en matière de prestations complémentaires, OMPCF; RSF 841.3.21). Cependant, la recourante ne produit ni rapport médical attestant de son impossibilité à faire son ménage, ni aucun autre moyen de preuve attestant de l'engagement effectif de personnel de ménage (fiches de salaire, contrat de travail). Ces frais ne peuvent dès lors être pris en compte dans le calcul du montant de ses prestations complémentaires à un autre titre. Quant aux autres revenus et charges retenus par la Caisse, ceux-ci ne sont pas contestés par la recourante. Ils n'apparaissent, par ailleurs, pas devoir faire l'objet de critique. 5. Reste à examiner si l'autorité était en droit de demander la restitution de l'indu à la lumière des conditions de l'art. 25 LPGA, ainsi que le montant de celui-ci. 5.1. D'après l'art. 25 al. 1 1ère phrase de la loi du 6 octobre 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA ; RS 830.”
“Zusammengefasst verneinte die Vorinstanz in Bestätigung des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom 7. Mai 2020 bundesrechtskonform die Übernahme der geltend gemachten Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG. Die Beschwerde ist unbegründet und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.”
Art. 14 Abs. 1 verpflichtet die Kantone, den Begünstigten der jährlichen Ergänzungsleistung die in der laufenden Kalenderjahres entstandenen Krankheits‑ und Invaliditätskosten zu vergüten; dazu gehören namentlich Kosten für Hilfe, Pflege und Assistenz zu Hause oder in anderen ambulanten Einrichtungen. Art. 14 Abs. 2 überträgt den Kantonen die Zuständigkeit, zu konkretisieren, welche Kosten erstattungsfähig sind und diese gegebenenfalls zu begrenzen.
“Le recours doit être déposé dans les trente jours suivant la notification de la décision sujette à recours (art. 60 al. 1 LPGA). b) En l'espèce, les recours ont été interjetés en temps utile auprès du tribunal compétent (art. 93 al. 1 let. a de la loi cantonale vaudoise du 28 octobre 2008 sur la procédure administrative [LPA-VD ; BLV 173.36]) et respectent pour le surplus les formalités prévues par la loi (cf. art. 61 let. b LPGA), de sorte qu'ils sont recevables. 2. Le litige a pour objet le droit de la recourante au remboursement, par le régime des prestations complémentaires, des frais d’aide, de soins et d’assistance pour les mois de septembre à décembre 2022. 3. a) La Confédération et les cantons accordent aux personnes qui remplissent les conditions fixées aux art. 4 à 6 LPC des prestations complémentaires destinées à la couverture des besoins vitaux (art. 2 al. 1 LPC). Les prestations complémentaires se composent (let. a) de la prestation complémentaire annuelle et (let. b) du remboursement des frais de maladie et d’invalidité (art. 3 al. 1 LPC). b) Conformément à l’art. 14 al. 1 LPC, les cantons remboursent aux bénéficiaires d’une prestation complémentaire annuelle, s’ils sont dûment établis, les frais de maladie et d’invalidité de l’année civile en cours, lesquels comprennent notamment les frais d’aide, de soins et d’assistance à domicile ou dans d’autres structures ambulatoires (let. b). c) Selon l’art. 14 al. 3 let. a ch. 1 LPC, les cantons peuvent fixer les montants maximaux des frais de maladie et d’invalidité qu’ils remboursent en plus de la prestation complémentaire annuelle. Pour les personnes seules ou veuves, conjoints de personnes vivant dans un home ou un hôpital, vivant à domicile, ceux-ci ne peuvent toutefois être inférieurs au montant de 25'000 fr. par année. d) En vertu de l’art. 14 al. 4 LPC, pour les personnes vivant à domicile qui ont droit à une allocation pour impotent de l’AI ou de l’assurance-accidents, le montant minimal fixé à l’art. 14 al. 3 let. a ch. 1 LPC s’élève à 90'000 fr. lorsque l’impotence est grave, dans la mesure où les frais de soins et d’assistance ne sont pas couverts par l’allocation pour impotent et la contribution d’assistance de l’AVS ou de l’AI.”
“c) A teneur de la décision sur opposition rendue le 24 août 2020 par la caisse intimée, il s’avère que celle-ci a, de manière implicite, également examiné, à la suite des remarques formulées par la recourante dans le cadre de son opposition, la question de savoir si les décisions antérieures rendues les 13 octobre 2015 et 19 janvier 2017 étaient susceptibles d’être revues et corrigées. Compte tenu par ailleurs des développements détaillés opérés par la Caisse intimée dans le cadre de ses déterminations du 26 novembre 2021, la présente procédure peut être étendue à la question de savoir si les décisions précitées peuvent faire l’objet d’une révision procédurale, respectivement d’une reconsidération (cf. ATF 130 V 501 consid. 1.2 ; ATF 122 V 34 consid. 2a et les références). 3. a) La Confédération et les cantons accordent aux personnes qui remplissent les conditions fixées aux art. 4 à 6 LPC des prestations complémentaires destinées à la couverture des besoins vitaux (art. 2 al. 1 LPC). Les prestations complémentaires se composent (let. a) de la prestation complémentaire annuelle et (let. b) du remboursement des frais de maladie et d’invalidité (art. 3 al. 1 LPC). b) Conformément à l’art. 14 al. 1 LPC, les cantons remboursent aux bénéficiaires d’une prestation complémentaire annuelle, s’ils sont dûment établis, les frais de maladie et d’invalidité de l’année civile en cours, lesquels comprennent notamment les frais d’aide, de soins et d’assistance à domicile ou dans d’autres structures ambulatoires (let. b). c) Selon l’art. 14 al. 3 let. a ch. 1 LPC, les cantons peuvent fixer les montants maximaux des frais de maladie et d’invalidité qu’ils remboursent en plus de la prestation complémentaire annuelle. Pour les personnes seules ou veuves, conjoints de personnes vivant dans un home ou un hôpital, vivant à domicile, ceux-ci ne peuvent toutefois être inférieurs au montant de 25'000 fr. par année. d) Pour les personnes vivant à domicile qui ont droit à une allocation pour impotent de l’AI ou de l’assurance-accidents, le montant minimal fixé à l’art. 14 al. 3 let. a ch. 1 LPC s’élève à 90'000 fr. lorsque l’impotence est grave, dans la mesure où les frais de soins et d’assistance ne sont pas couverts par l’allocation pour impotent et la contribution d’assistance de l’AVS ou de l’AI.”
“Il convient d’examiner en premier lieu les dispositions applicables en l’espèce, dès lors que la recourante conteste la règlementation sur laquelle s’est basée l’intimée pour considérer que le droit au remboursement des frais d’aide et assistance à domicile est soumis à la condition que le bénéficiaire de l’aide en question et la personne tierce fournissant cette assistance ne vivent pas dans le même ménage. a) Les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle (art. 13 LPGA) en Suisse ont droit à des prestations complémentaires, dès lors qu’elles perçoivent notamment une rente de vieillesse de l’assurance-vieillesse et survivants (AVS) (art. 4 al. 1 let. a LPC) ou qu’elles ont droit à une allocation pour impotent de l’assurance-invalidité (AI) (art. 4 al. 1 let. c LPC). Les prestations complémentaires se composent de la prestation complémentaire annuelle, qui est une prestation en espèces, et du remboursement des frais de maladie et d’invalidité, qui constitue une prestation en nature (art. 3 LPC). L’art. 14 al. 1 LPC définit un catalogue de prestations dont les frais de maladie et d’invalidité sont remboursables afin de garantir une pratique uniforme dans toute la Suisse (Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, Genève/Zurich/Bâle 2015, n° 5 ad art. 14). Cette disposition prévoit notamment que les cantons remboursent aux bénéficiaires d’une prestation complémentaire annuelle, s’ils sont dûment établis, les frais d’aide, de soins et d’assistance à domicile ou dans d’autres structures ambulatoires (art. 14 al. 1 let. b LPC). L’art. 14 al. 2 LPC renvoie aux cantons la compétence de préciser quels frais peuvent être remboursés en vertu de l’al. 1, soit notamment les frais d’aide et de soins et d’assistance à domicile (al. 1 let. b). Ils peuvent limiter le remboursement aux dépenses nécessaires dans les limites d’une fourniture économique et adéquate des prestations (art. 14 al. 2 LPC). Avant de préciser les montants minimaux des frais de maladie et d’invalidité remboursables, à savoir notamment 25'000 fr.”
Art. 14 Abs. 3 ELG ermächtigt die Kantone ausdrücklich, jährliche Höchstbeträge für die Vergütung von Krankheits‑ und Behinderungskosten festzulegen. Solche kantonalen Höchstbeträge dürfen die vom Bundesrecht vorgegebenen Mindestbeträge nicht unterschreiten.
“Ceux-ci ne sont pas pris en considération dans le cadre de la fixation du droit à la prestation complémentaire annuelle, mais ils font l’objet d’un remboursement séparé, en principe une fois par année. Depuis l’entrée en vigueur de la réforme de la péréquation financière et de la répartition des tâches entre la Confédération et les cantons (RPT), le financement des frais de maladie est entièrement passé aux cantons (art. 16 LPC). La LPC ne fait dès lors état que de conditions-cadres, laissant aux cantons le soin de réglementer les spécificités du remboursement. Il leur appartient ainsi de préciser les frais qui peuvent être remboursés sur la base du catalogue de prestations de l’art. 14 al. 1 LPC, tout comme ils peuvent limiter le remboursement aux dépenses nécessaires dans les limites d’une fourniture économique et adéquate des prestations (art. 14 al. 2 LPC). Compétence leur et également donnée de fixer les plafonds pour le remboursement annuel à condition qu’ils ne soient pas inférieurs aux montants indiqués à l’art. 14 al. 3 LPC. Ces changements ont abouti à la suppression de l'ordonnance relative au remboursement des frais de maladie et des frais d'invalidité en matière de prestations complémentaires du 29 décembre 1997 (OMPC, en vigueur jusqu'au 31 décembre 2007 ; Michel VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, 2015, ad. Art. 14 n. 1). L’art. 14 LPC, qui a remplacé l’art. 3d aLPC, est conçu comme une loi-cadre. Les cantons ont la faculté de déterminer eux-mêmes les plafonds des frais de maladie et d’invalidité, qui ne peuvent toutefois être inférieurs aux montants préalablement fixés par le droit fédéral, ce qui permet d’éviter une péjoration de la position des assurés (ATF 142 V 457 consid. 3.3.1). Selon la doctrine, dès lors que la réglementation fédérale en vigueur jusqu’au 31 décembre 2007 a été reprise en détails dans cette nouvelle loi-cadre, les cantons ne disposent en réalité guère de marge de manœuvre. La crainte du législateur fédéral était en effet que les cantons, pour des raisons financières, ne fassent usage d’une compétence législative plus étendue afin de réduire le catalogue des prestations à rembourser ou l’étendue du remboursement.”
“Weiter ist die Rüge, die Beschränkung der Krankheits- und Behinderungskostenvergütung auf jährlich Fr. 50'000.-- sei rechtswidrig (Beschwerde vom 9. März 2021 S. 1), unbegründet. Mit Art. 14 Abs. 3 ELG wurden die Kantone explizit ermächtigt, Höchstbeträge festzusetzen, wobei die bundesrechtlichen Mindestbeträge nicht unterschritten werden durften. Hiervon machte der Kanton Bern Gebrauch und legte den Höchstbetrag für zu Hause lebende Ehepaare auf Fr. 50'000.-- pro Kalenderjahr fest (Art. 6 Abs. 3 EG ELG i.V.m. Art. 8 EV ELG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 2 ELG). Eine Erhöhung der Mindestbeträge zufolge Bezugs einer Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung (vgl. E. 2.2 hiervor) kommt vorliegend nicht in Betracht. A.________ (sel.) bezog zwar ab 1. Mai 2007 eine Hilflosenentschädigung der AHV mittleren Grades und ab 1. Juli 2011 eine solche schweren Grades (act. IIB 97 S. 184 ff.), zuvor jedoch keine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung, weshalb Art. 14 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 ELG nicht anwendbar ist (BGE 142 V 457 E. 3.2 ff. S. 461 ff.). Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den kantonalrechtlichen Höchstbetrag von Fr. 50'000.-- berücksichtigt und die Krankheits- und Behinderungskosten in den Jahren 2010 bis 2014 entsprechend gekürzt (act.”
Die Einführung fixer Quoten nach Art. 14 Abs. 3 ELG diente dazu, zu verhindern, dass EL‑Berechtigte mit geringer verfügbarer Quote wegen ungedeckter Krankheitskosten in ein Heim eintreten müssten.
“AHV-Revision zusammenhing, sollten mit den in aArt. 3d Abs. 2 ELG (in der vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung [AS 1997 2956; entspricht heute Art. 14 Abs. 3 ELG]) eingeführten fixen Quotenbeträgen zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten für zu Hause wohnende Personen verhindert werden, dass sich EL-Berechtigte mit geringer verfügbarer Quote wegen ungedeckten Krankheitskosten zu einem Heimeintritt hätten entschliessen wollen (Botschaft zur”
Ein Gesuch um Vergütung der Kosten einer „Tempur“-Matratze kann als Begehren um Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 ELG zu verstehen sein; bei der Beurteilung ist auf die formelle Auslegung der Eingabe abzustellen.
“Entscheid Versicherungsgericht, 09.11.2021 Art. 14 ELG. Art. 15 VKB. Krankheits- und Behinderungskosten. Kostenvergütung für eine „Tempur“-Matratze? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2021, EL 2021/31). Entscheid vom 9. November 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2021/31 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Krankheits- und Behinderungskosten”
“im Anhang zur HVA zu interpretieren. Die Eingabe vom 17. März 2021 kann deshalb tatsächlich nur als ein Begehren um eine Vergütung der Kosten einer „Tempur“-Matratze als Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne des Art. 14 ELG interpretiert werden. Obwohl sich die Verfügung vom 9. April 2021 ausschliesslich auf die Abweisung des Begehrens um eine Kostenvergütung für eine „Tempur“-Matratze beschränkt hatte, hat die Beschwerdegegnerin aus nicht nachvollziehbaren Gründen im angefochtenen Einspracheentscheid auch über Krankheitskosten des Ehemannes und die Sistierung eines früheren Einspracheverfahrens referiert und sich damit zu zwei weiteren Gegenständen geäussert, die mit dem Einspracheverfahren nichts zu tun gehabt haben. Bezüglich der Krankheitskosten des Ehemannes haben keine konkreten Vergütungsgesuche vorgelegen, weshalb es sich bei den entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid lediglich um einen vagen Feststellungsentscheid handeln könnte, wobei die Interpretation der Ausführungen aber eher zum Schluss führt, dass es sich dabei um einen Versuch gehandelt hat, die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu informieren. Auch betreffend die Sistierung eines früheren Einspracheverfahrens ist bei einer sorgfältigen Auslegung des hier angefochtenen Einspracheentscheides kein Entscheidwille der Beschwerdegegnerin auszumachen, denn die entsprechenden Ausführungen haben sich im Hinweis darauf erschöpft, dass das andere Einspracheverfahren ja bereits längst mittels einer formellen Verfügung sistiert worden sei; auch diese Ausführungen sind folglich als eine reine Information zu verstehen.”
Strittig ist, wie der Begriff «Einnahmenüberschuss» in Art. 14 Abs. 6 ELG zeitlich zu bemessen ist (Jahr, Monat oder Tag). Der Wortlaut gibt darauf keinen eindeutigen Anhalt; die Rechtsprechung und kantonale Erwägungen verweisen auf Methodenpluralismus und nennen sowohl Argumente für eine jährliche Bemessung (gestützt auf die jährliche Erfassung von anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen) als auch für eine anteilige Monats‑/Tagesbemessung (Praktikabilität und Folgen bei kurzzeitigen, vorübergehenden Heimaufenthalten).
“Der Anspruch auf Vergütung der Kosten für den Hospizaufenthalt von A.________ vom 1. bis zum 5. Januar 2020 über insgesamt Fr. 1015.- ist allein unter dem Aspekt strittig, ob diese Kosten dem für das Jahr 2020 ermittelten jährlichen Einnahmenüberschuss von Fr. 1597.- gegenüberzustellen sind - womit kein Vergütungsanspruch bestünde - oder ob ein anteiliger monatlicher Einnahmenüberschuss (von Fr. 133.-) massgebend ist (vgl. Art. 14 Abs. 6 ELG).”
“Art. 14 Abs. 1 ELG zielt auf eine Vergütung von im laufenden Jahr entstandenen vorübergehenden (seit 2021: nicht länger als drei Monate dauernden) Heimkosten von zu Hause lebenden EL-Bezügern ab (vgl. Art. 6a Abs. 1 VKB [oben E. 2 a.E.]). Art. 14 Abs. 6 ELG erweitert den Vergütungsanspruch auf Personen, die wegen eines Einnahmenüberschusses keine jährliche Ergänzungsleistung beziehen, soweit ihre Krankheitskosten den Einnahmenüberschuss übersteigen. Bei der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 ff. ELG) werden die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen jeweils in ihrem (kalender-) jährlichen Umfang erfasst. Die Differenzrechnung der Vorinstanz stellt den in einem Monat angefallenen Heimkosten bloss einen Zwölftel des jährlichen Einnahmenüberschusses gegenüber. Ein solches Vorgehen privilegiert vorübergehende Heimkosten im Vergleich zu anderen Ausgaben, die sich ebenfalls nicht gleichmässig auf das Jahr verteilen, sondern zeitlich konzentriert anfallen; dabei kann es sich um Ausgaben handeln, die durch den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG, z.B. Steuern) abgedeckt werden, oder beispielsweise um Gewinnungskosten oder Gebäudeunterhaltskosten (Art. 10 Abs. 3 lit. a und b ELG). Während diese "konzentrierten" Ausgaben EL-begründend wirken, soweit sie zur Überschreitung der anrechenbaren Einnahmen des ganzen Jahres beitragen, führt das vorinstanzliche Konzept der monatlichen Überschussermittlung nach Art.”
“Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 142 V 460 E. 3.1; 141 V 225 E. 5.2.1). Dem Wortlaut des Art. 14 Abs. 6 ELG lässt sich nicht entnehmen, ob mit dem Begriff "Einnahmenüberschuss" ein Einnahmenüberschuss pro Jahr, pro Monat oder pro Tag gemeint ist. Auch den französisch- und italienischsprachigen Fassungen ("… ont droit au remboursement des frais de maladie et d’invalidité qui dépassent la part des revenus excédentaires" und "…hanno diritto al rimborso delle spese di malattia e d’invalidità che superano l’eccedenza dei redditi") lässt sich dazu nichts entnehmen. Lediglich die Art und Weise, wie der Einnahmenüberschuss berechnet wird, indem nämlich die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen pro Jahr berücksichtigt werden (vgl. Art. 10 und 11 ELG) weist darauf hin, dass damit ein jährlicher Einnahmenüberschuss gemeint sein könnte. Bei der EL-Anspruchsberechnung mit Jahreszahlen handelt es sich jedoch nur um die gesetzlich geregelte Berechnungsmethode. Daraus ist nicht zu schliessen, dass mit dem Begriff "Einnahmenüberschuss" ein Einnahmenüberschuss pro Jahr gemeint ist. Ein klarer Wortlaut liegt also nicht vor.”
Art. 14 Abs. 1 ELG umfasst die Vergütung von Krankheits‑ und Behinderungskosten; dazu gehören nach den Entscheiden ausdrücklich auch Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen. Die Kantone haben die nach Abs. 1 vergütbaren Kosten zu bezeichnen und können die Vergütung gemäss Art. 14 Abs. 2 ELG im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung beschränken.
“Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen EL ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten namentlich für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch bestimmte Beträge pro Jahr nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3-5 ELG). Für zu Hause lebende alleinstehende Personen und verwitwete Personen, Ehegatten von in Heimen oder Spitälern lebenden Personen darf der Betrag von Fr. 25'000.- nicht unterschritten werden (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG). Haben solche Personen einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invaliden- oder Unfallversicherung, erhöht sich der Mindestbetrag bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90'000.-, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) nicht gedeckt sind (Art.”
“Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG), die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung im Sinn von Art. 14 ATSG (Art. 3 Abs. 1 und 2 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Gegebenenfalls vergüten die Kantone den Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung, die zu Hause leben (Art. 10 Abs. 1 ELG), zusätzlich die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Krankheits- und Behinderungskosten, darunter diejenigen für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG; seit 1. Januar 2021 werden unter dem Titel der Krankheits- und Behinderungskosten auch Kosten für vorübergehende, bis drei Monate dauernde Aufenthalte in einem Heim oder Spital erfasst [neuer Art. 14 Abs. 1 lit. b bis ELG]). Grundsätzlich EL-berechtigte Personen (vgl. Art. 4-6 ELG), die aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG; vgl. BGE 142 V 457 E. 4). Für Personen, die dauernd oder längere Zeit (seit 1. Januar 2021: länger als drei Monate) in einem Heim oder Spital leben, werden die gesetzlich umschriebenen Kosten als anerkannte Ausgaben in die Ermittlung der jährlichen Ergänzungsleistung einbezogen (vgl. Art. 10 Abs. 2 ELG in der hier anwendbaren, bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung; vgl. zur Abgrenzung fortan Art. 14 Abs. 1 lit. b bis zweiter Halbsatz). Die Kantone bezeichnen die Krankheits- und Behinderungskosten, die nach Art.”
“Unbestritten ist, dass Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen deckt und nicht pauschal den Lohnausfall der pflegenden Angehörigen, wobei die Vergütung hier auf Fr. 90'000.- pro Jahr begrenzt ist (E. 3.4 vorne).”
“und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten - worunter auch die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstätten fallen (Abs. 1 lit. b, Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG) - sind im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 ff. ELG) durch die Kantone zu bezeichnen (Art. 14 Abs. 2 ELG).”
Vorschuss- oder Vorleistungszahlungen durch die zuständige Durchführungsstelle sind im Konzept von Art. 14 Abs. 1 ELG nicht vorgesehen. Art. 14 Abs. 1 ELG sieht die Vergütung bereits «entstandener» und «ausgewiesener» Kosten vor; daraus lässt sich keine Pflicht der Behörde zu Vorleistungen ableiten. Eine solche vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Regelung kann nicht durch eine richterliche Anordnung eingeführt werden.
“Dementsprechend besteht auch in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin sei (eine Pflicht) zur Vorleistung der Krankheitskosten aufzuerlegen und diese sei zu spezifizieren (Urk. 1 S. 2), kein Handlungsbedarf. Eine Vor(schuss)leistung von Krankheits- und Behinderungskosten durch die ZL-Durchführungsstelle an die versicherte Person ist vom kantonalen Gesetzgeber im Übrigen nicht vorgesehen und sie ist auch nach der Konzeption von Art. 14 ff. ELG, wonach nur bereits «entstandene» und «ausgewiesene» Krankheitskosten zu vergüten sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 ELG), nicht gewollt. Dass die EL-beziehende Person, mithin auch der Beschwerdeführer, die von der Krankenpflegeversicherung nicht übernommenen Kostenbeteiligungen nach Art. 64 KVG (Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG) zunächst selbst zu begleichen hat und erst dann (gegebenenfalls) eine Vergütung durch die ZL-Behörde erfolgt, ergibt sich direkt aus Art. 14 Abs. 1 ELG. Weder daraus noch aufgrund einer anderen gesetzlichen Grundlage könnte eine Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Vorschuss- oder Vorleistung, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, abgeleitet werden. Eine solche vom Gesetzgeber nicht gewollte Regelung kann auch nicht durch eine richterliche Anordnung ersetzt werden. Insbesondere kommt dem Gericht wie erwähnt als rechtsanwendende Behörde grundsätzlich keine Regelungs- und Weisungskompetenz zu.”
Zur Ermittlung des krankheitsbedingt notwendigen Hilfebedarfs für Haushaltsarbeiten sind eine medizinische Abklärung und anschliessend eine Abklärung vor Ort erforderlich.
“Entscheid Versicherungsgericht, 02.09.2021 Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG. Art. 9 VKB. Vergütung der Kosten für eine Haushaltshilfe. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zur Ermittlung des krankheitsbedingt notwendigen Hilfebedarfs bei der Verrichtung von Haushaltsarbeiten sind eine medizinische Abklärung und anschliessend eine Abklärung an Ort und Stelle notwendig. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2021, EL 2020/5). Entscheid vom 2. September 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2020/5 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Debora Bilgeri, Advokatur am Falkenstein, Falkensteinstrasse 1, Postfach, 9016 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Krankheitskostenvergütung (Ergänzungsleistungen zur AHV)”
Krankheits- und Behinderungskosten werden zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergütet und sind bei der Berechnung der jährlichen EL nicht zu berücksichtigen.
“Dezember 2019, BB 8) sowie Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause durch die F____ in Höhe von Fr. 2'234.05 geltend. Bezüglich der zuletzt genannten Kosten verweist er auf eine Rechnung vom 8. Juli 2019, welche mit der Replik eingereicht werde. Bis zur Urteilsberatung ging die erwähnte Rechnung nicht beim Gericht ein, sie ist jedoch vorliegend auch nicht von Relevanz. Das ASB weist nämlich zu Recht darauf hin, dass die Krankheits- und Behinderungskosten nicht im Rahmen der jährlichen EL berücksichtigt werden. Nach Art. 14 Abs. 1 lit. b und g ELG vergüten die Kantone den Personen, die eine Ergänzungsleistung beziehen, ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10, lit. g). Aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 ELG geht hervor, dass die Krankheits- und Behinderungskosten (zu welchen auch die zahnärztlichen Behandlungen gehören, vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. a ELG) zusätzlich zur jährlichen EL vergütet werden (vgl. dazu auch die basel-städtische Verordnung vom 18. Dezember 2007 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen; KBV; 832.720), d.h. diese werden nicht bei der Berechnung der jährlichen EL berücksichtigt. Das ASB hat diese Kosten somit bei der jährlichen EL-Berechnung zu Recht unberücksichtigt gelassen. Sie sind nicht Teil des Anfechtungsobjekts, weshalb sie vorliegend nicht überprüft werden können. In diesem Punkt kann das Gericht folglich nicht auf die Beschwerde eintreten. 1.4. In der Replik weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass aufgrund von Art. 15e der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) der Jahreswert der Nutzniessung als Einnahme angerechnet werde, wenn eine Person freiwillig auf ihre Nutzniessung verzichte. Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben trage gemäss Art.”
Für die Beurteilung, ob Kosten für Zahnbehandlungen nach Art. 14 Abs. 1 ELG zu vergüten sind, obliegt die Prüfung der zuständigen kantonalen EL‑Durchführungsstelle; überstrittene Fälle können sich zur Entscheidung an die kantonalen Gerichte/Versicherungsgerichte richten (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen, EL 2021/46).
“Entscheid Versicherungsgericht, 02.05.2022 Art. 14 Abs. 1 lit. a ELG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Ergänzungsleistung. Kostenpflicht bei Zahnbehandlungen. Untersuchungsgrundsatz (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2022, EL 2021/46). Entscheid vom 2. Mai 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2021/46 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV (Krankheits- und Behinderungs-kosten)”
Pflegende Ehegatten: Der Erwerbsausfall des pflegenden Ehegatten wirkt sich in der gemeinsamen EL-Berechnung aus; nach BGE 150 V 105 besteht jedoch ein Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, sofern diese die Einnahmenüberschussgrenze übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG).
“250, wonach der Ausschluss der in die EL-Anspruchsberechnung einbezogenen Familienangehörigen rechtmässig sein dürfte; allerdings dürfe dann dem pflegenden resp. betreuenden Familienangehörigen im entsprechenden Arbeitszeitumfang kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden). Wäre ein solches berücksichtigt worden, so hätte ein Einnahmenüberschuss resultiert und folglich gar kein Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen bestanden. Würde der Erwerbsausfall der pflegenden und betreuenden Ehegattin unter dem Titel der Krankheits- und Behinderungskosten entschädigt, so würde dies zur Anrechnung eines Einkommens in der gemeinsamen EL-Berechnung führen, wie die Vorinstanz aufgezeigt hat. Mit anderen Worten wirkt sich die Einkommenseinbusse, die ein Ehegatte in Kauf nimmt, um den anderen Ehegatten selber pflegen zu können, direkt in der gemeinsamen EL-Berechnung aus (allerdings besteht Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Betreuungskosten, sofern letztere den Einnahmenüberschuss übersteigen [vgl. Art. 14 Abs. 6 ELG]). Es mag zwar zutreffen, dass dabei der Erwerbsausfall nicht eins zu eins durch entsprechend höhere Ergänzungsleistungen aufgewogen wird, wie die Vorinstanz aufzeigt. Das rechtfertigt sich aber aufgrund der bestehenden Schadenminderungspflicht (vgl. E. 6.5 hiervor) und der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht (Art. 159 Abs. 2 und Art. 163 ZGB; vgl. auch Art. 42quinquies lit. b IVG, wonach verheiratete Personen nicht als Assistenzpersonen in Frage kommen; in der Botschaft wurde dies mit der Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB begründet, vgl. Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket], BBl 2010 1817, 1902 f. Ziff. 2). Es mag zudem auch sein, wie die Vorinstanz anhand von Beispielen vorrechnet, dass Ehepaare, bei denen eine gemeinsame EL-Berechnung stattfindet, im Vergleich zu getrennt lebenden Ehepaaren je nach BGE 150 V 105 S. 119 Konstellation unter dem Strich mehr oder auch weniger Ergänzungsleistungen (jährliche EL + Krankheits- und Behinderungskosten) erhalten.”
Der Begriff «Einnahmenüberschuss» ist nicht klar definiert; der Wortlaut lässt offen, ob damit ein Jahres-, Monats- oder Tagesüberschuss gemeint ist. Für die Praxis ist jedoch bedeutsam, dass die EL-Berechnung nach Jahreszahlen erfolgt und bei einem Gesuch um Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten eine Berechnung wie zur Ermittlung eines Anspruchs auf laufende Ergänzungsleistungen vorzunehmen ist. Daraus folgt, dass die jährliche Berechnungspraxis relevant ist, ohne dass daraus zwingend hervorgeht, dass damit ausschliesslich ein Jahresüberschuss gemeint wäre.
“Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 142 V 460 E. 3.1; 141 V 225 E. 5.2.1). Dem Wortlaut des Art. 14 Abs. 6 ELG lässt sich nicht entnehmen, ob mit dem Begriff "Einnahmenüberschuss" ein Einnahmenüberschuss pro Jahr, pro Monat oder pro Tag gemeint ist. Auch den französisch- und italienischsprachigen Fassungen ("… ont droit au remboursement des frais de maladie et d’invalidité qui dépassent la part des revenus excédentaires" und "…hanno diritto al rimborso delle spese di malattia e d’invalidità che superano l’eccedenza dei redditi") lässt sich dazu nichts entnehmen. Lediglich die Art und Weise, wie der Einnahmenüberschuss berechnet wird, indem nämlich die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen pro Jahr berücksichtigt werden (vgl. Art. 10 und 11 ELG) weist darauf hin, dass damit ein jährlicher Einnahmenüberschuss gemeint sein könnte. Bei der EL-Anspruchsberechnung mit Jahreszahlen handelt es sich jedoch nur um die gesetzlich geregelte Berechnungsmethode. Daraus ist nicht zu schliessen, dass mit dem Begriff "Einnahmenüberschuss" ein Einnahmenüberschuss pro Jahr gemeint ist. Ein klarer Wortlaut liegt also nicht vor.”
“Bei Personen, die grundsätzlich EL-anspruchsberechtigt sind, aber keine laufende Ergänzungsleistung beziehen, ist deshalb bei einem Gesuch um eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten zwecks Prüfung, ob und gegebenenfalls wie hoch ein Einnahmenüberschuss ausfällt, eine Berechnung, wie sie für die Ermittlung eines Anspruchs auf eine laufende Ergänzungsleistung notwendig ist, vorzunehmen. Aus dieser systematischen Einordnung der Krankheits- und Behinderungskosten zur jährlichen Ergänzungsleistung lässt sich in Bezug auf die Frage, ob mit dem Begriff "Einnahmenüberschuss" in Art. 14 Abs. 6 ELG ein Einnahmenüberschuss pro Jahr, pro Monat oder pro Tag gemeint ist, aber nichts ableiten. Historisch betrachtet hat der Gesetzgeber mit dem Erlass des Art. 14 Abs. 6 ELG, der am 1. Januar 2008 im Rahmen einer Totalrevision des ELG in Kraft getreten ist, die Regelung des Art. 3d Abs. 4 aELG in Verbindung mit Art. 19a aELV fortgeführt (das aELG vom 19. März 1965 ist mit dem Inkrafttreten des ELG vom 6. Oktober 2006 aufgehoben worden [vgl. Art. 35 ELG], Art. 19a aELV ist mit Wirkung seit 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehoben worden). Gemäss der Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 7. September 2005 hat Art. 14 Abs. 6 ELG nämlich den Inhalt der Regelung des Art. 19a aELV in Verbindung mit Art. 3d Abs. 4 dritter Satz (richtig wohl: zweiter Satz) aELG übernommen (BBI 2005 6029, 6232). Gemäss Art. 3d Abs. 4 Satz 2 aELG konnte der Bundesrat die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Personen regeln, bei denen die zu vergütenden Kosten höher waren als der Überschuss der anrechenbaren Einnahmen über die anerkannten Ausgaben. Der Bundesrat hatte von dieser Delegationsnorm Gebrauch gemacht und in Art. 19a Abs. 1 und 2 aELV geregelt, dass Personen mit Einnahmenüberschuss (anrechenbare Einnahmen höher als anerkannte Ausgaben) Anspruch auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten hatten, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Art. 2 aELG erfüllten. Die Vergütung entsprach dem Betrag, um den die ausgewiesenen Kosten den Einnahmenüberschuss überstiegen. Weder der Botschaft zur”
Für von Familienangehörigen erbrachte Leistungen gilt ein Stundensatz von Fr. 25.–. Je nach Konstellation bestehen jährliche Höchstbeträge: typischerweise bis Fr. 4'800.– pro Jahr; unter den in den Quellen genannten Voraussetzungen (wenn der Familienangehörige nicht in die EL-Berechnung einbezogen ist) bis Fr. 9'600.– pro Jahr.
“eine (mündliche oder schriftliche) Vereinbarung des Inhalts, dass die von ihr erbrachten Leistungen gegen Entgelt erfolgen würden, abgeschlossen hätten. Vielmehr wird in der Beschwerde festgehalten, dass zeitlebens des Versicherten sel. aus moralischen Gründen von einer Rechnungsstellung abgesehen worden sei; dies spricht klar gegen das Bestehen einer solchen Vereinbarung. Damit fehlt es von Vornherein an einer Grundlage für die geltend gemachte Forderung. Ob den fraglichen Rechnungen überhaupt Beweiswert beizumessen ist, zumal diese erst erstellt wurden, nachdem die Erben über die mögliche Rückforderung und die Berechnungsmodalitäten orientiert worden waren (EL-act. II 34), kann unter diesen Umständen offen bleiben. Dass sich die Beschwerdegegnerin an den geltend gemachten Betreuungskosten im Umfang von Fr. 6'800.-- beteiligt hat (vgl. Mitteilung vom 30. Januar 2024 [EL-KK-act. II 23]), ändert nichts. Damit wurden die Kosten für Leistungen von Familienangehörigen für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt vergütet, wobei höchstens Fr. 25.-- pro Stunde und höchstens Fr. 4'800.-- pro Jahr vergütet werden (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG; Art. 6 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]; Art. 17 Abs. 1 und 7 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311]). Weitere, über diese gesetzlich vorgesehenen Leistungen hinausgehende Ansprüche der Beschwerdeführenden sind daraus nicht abzuleiten. Die Beschwerdegegnerin hat damit die geltend gemachten Betreuungsleistungen bei den Passiven zu Recht unberücksichtigt gelassen.”
“Als Pflege im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG gelten alle Leistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31). Solche Kosten werden nur vergütet für die von der versicherten Person zu tragende Kostenbeteiligung nach Art. 25d der kantonalen Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) und die von Familienangehörigen erbrachte notwendige Grundpflege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 1 KLV (Art. 6 Abs. 3 EG ELG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 und 2 EV ELG). Ausgewiesene Kosten für die von Familienangehörigen erbrachte notwendige Grundpflege werden mit Fr. 25.-- pro Stunde und höchstens Fr. 9‘600.-- pro Jahr vergütet, wenn die oder der Familienangehörige nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist (Art. 6 Abs. 3 EG ELG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 EV ELG).”
Bei der Anwendung von Art. 14 Abs. 6 ELG ist auf den Einnahmenüberschuss pro Monat (Zwölftel des Jahresbetrags) abzustellen. Die vergütungsfähigen Krankheits- und Behinderungskosten sind monatlich zu verrechnen; nur der den jeweiligen monatlichen Einnahmenüberschuss übersteigende Betrag ist vergütungsfähig.
“Eine rechtsgleiche Behandlung wird nur dann erreicht, wenn die Krankheits- und Behinderungskosten monatlich abgerechnet werden und wenn auf den Einnahmenüberschuss pro Monat abgestellt wird, denn dann erhält sowohl eine Person mit einem ganzjährigen als auch eine Person mit einem unterjährigen Anspruch auf eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten für den Monat Januar Fr. 800.-- vergütet (monatlicher Einnahmenüberschuss von Fr. 200.-- [Fr. 2'400.-- : 12] abzüglich Fr. 1'000.--). Die verfassungskonforme Auslegung von Art. 14 Abs. 6 ELG ergibt also, dass eine rechtsgleiche Behandlung nur dann gewährleistet ist, wenn die Krankheits- und Behinderungskosten monatlich abgerechnet werden und auf den Einnahmenüberschuss pro Monat abgestellt wird. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach der teleologischen und systematischen Auslegung des Art. 14 Abs. 6 ELG jene Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten sind, die den Einnahmenüberschuss pro Monat übersteigen. Die verfassungskonforme Auslegung, die an sich nur dann zu prüfen wäre, wenn mehrere Auslegungen möglich sind, stützt dieses Auslegungsergebnis. Damit steht fest, dass bei der Anwendung des Art. 14 Abs. 6 ELG der Einnahmenüberschuss pro Monat massgebend ist. Gemäss der formell rechtskräftigen Verfügung vom 27. Dezember 2019 hat der Einnahmenüberschuss ab 1. Januar 2020 Fr. 1'597.-- pro Jahr betragen. Der Einnahmenüberschuss steht damit verbindlich fest. Ein Zwölftel davon beträgt Fr. 133.--, womit sich der Einnahmenüberschuss im Januar 2020 auf Fr. 133.-- belaufen hat. Zu prüfen bleibt die Höhe der mit dem Einnahmenüberschuss zu verrechnenden, vergütungsfähigen Krankheitskosten. Die vom Hospiz D.___ für den Aufenthalt der verstorbenen EL-Bezügerin vom 1. bis 5. Januar 2020 in Rechnung gestellten Kosten für Pension (Fr. 135.-- pro Tag) und Betreuung (Fr. 45.-- pro Tag) sowie für die Pflege (Fr. 23.-- pro Tag) entsprechen den Ansätzen gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale. Diese Kosten sind gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Satz 1 ELG in Verbindung mit Art. 4bis Abs. 5 ELG/SG und Art. 6a VKB/SG vergütungsfähige Krankheitskosten.”
“Die Sozialversicherungsanstalt hat die Vergütung der im Zusammenhang mit dem Hospizaufenthalt vom 1. bis 5. Januar 2020 entstandenen Kosten von Fr. 1015.- abgelehnt, weil dieser Betrag geringer ist als der jährliche Einnahmenüberschuss von Fr. 1597.- (vgl. Art. 14 Abs. 6 ELG). Die Vorinstanz kommt hingegen zum Schluss, Krankheits- und Behinderungskosten seien schon zu vergüten, wenn sie den monatlichen Einnahmenüberschuss übersteigen. Der Einnahmenüberschuss ab 1. Januar 2020 habe Fr. 1597.- pro Jahr, d.h. Fr. 133.- pro Monat, betragen. Es resultiere ein Vergütungsanspruch von Fr. 882.- (Fr. 1015.- abzüglich Fr. 133.-).”
“Oktober 2022 somit entgegen ihrer Behauptung noch nicht (früh-)pensioniert gewesen sein. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Änderung der Rentenleistungen per 1. Mai 2022 im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht berücksichtigt werden könnte, sondern nur Änderungen, die per 1. Oktober 2022 eingetreten sind (siehe Erwägung 2 des vorliegenden Entscheides). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit gestützt auf die IV-Verfügung vom 29. September 2022 ab dem 1. Oktober 2022 zu Recht eine IV-Rente von monatlich Fr. 1'077.-- (bzw. Fr. 12'924.-- pro Jahr) angerechnet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die mit der Pensionierung des Ehemannes der Beschwerdeführerin einhergehenden Änderungen bei den Ausgaben und den Einnahmen korrekt in der EL-Anspruchsberechnung ab 1. Oktober 2022 berücksichtigt hat. Die Beschwerdeführerin hat schliesslich noch geltend gemacht, sie erwarte lediglich, dass ihre Gesundheitskosten von der Beschwerdegegnerin beglichen würden. Diesbezüglich ist auf Art. 14 Abs. 6 ELG hinzuweisen: Personen, die aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen. Nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen sind die Krankheits- und Behinderungskosten monatlich und nicht jährlich abzurechnen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2020, EL 2018/50 E. 4.3). Für die Zeit ab 1. Oktober 2022 können die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann also für die Monate, in denen die (in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgelisteten) Krankheits- und Behinderungskosten den (auf den Monat heruntergerechneten) Einnahmenüberschuss von Fr. 324.-- überstiegen haben, eine Vergütung des den Einnahmenüberschuss übersteigenden Teils der Krankheits- und Behinderungskosten verlangen. Allerdings ist zu beachten, dass die Vergütung innert 15 Monaten nach der Rechnungsstellung geltend gemacht werden muss (Art.”
Übersteigt ein Heim‑ oder Spitalaufenthalt drei Monate, wird die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab Aufnahmedatum auf der Grundlage der anerkannten Ausgaben berechnet.
“La législation sur les prestations complémentaires a connu des modifications également entrées en vigueur le 1er janvier 2021. Celles-ci sont applicables en l’espèce, dès lors que c’est le droit à la prise en charge de frais médicaux de l'année 2023 qui est litigieux. 5. Le délai de recours est de 30 jours (art. 60 al. 1 LPGA ; art. 43 LPCC ; art. 62 al. 1 let. a de la loi sur la procédure administrative du 12 septembre 1985 [LPA ‑ E 5 10]). Interjeté dans les forme et délai légaux, le recours est recevable (art. 56 al. 1 et 60 al. 1 LPGA ; art. 9 de la loi cantonale sur les prestations fédérales complémentaires à l’assurance-vieillesse et survivants et à l’assurance-invalidité du 14 octobre 1965 [LPFC - J 4 20] ; art. 43 LPCC). 6. Le litige porte sur le bien-fondé de la décision sur opposition du 26 septembre 2023, par laquelle l’intimé a confirmé sa décision du 30 juin 2023 et refusé de prendre en charge des frais médicaux supplémentaires de l'année 2023 excédant le montant de CHF 1'000.-. 7. 7.1 Selon l’art. 14 al. 1 LPC, les cantons remboursent aux bénéficiaires d’une prestation complémentaire annuelle les frais suivants de l’année civile en cours, s’ils sont dûment établis : les frais de traitement dentaire (let. a), les frais d’aide, de soins et d’assistance à domicile ou dans d’autres structures ambulatoires (let. b), les frais de séjours passagers dans un home ou dans un hôpital, d’une durée maximale de trois mois ; lorsque le séjour dans un home ou dans un hôpital excède trois mois, la prestation complémentaire annuelle est calculée rétroactivement, sur la base des dépenses reconnues visées à l’art. 10, al. 2, depuis l’admission dans le home ou l’hôpital (let. bbis), les frais liés aux cures balnéaires et aux séjours de convalescence prescrits par un médecin (let. c), les frais liés à un régime alimentaire particulier (let. d), les frais de transport vers le centre de soins le plus proche (let. e), les frais de moyens auxiliaires (let. f) et les frais payés au titre de la participation aux coûts selon l’art.”
Die Kantone können die konkrete Bestimmung der nach Art. 14 Abs. 1 vergütungsfähigen Krankheits‑ und Behinderungskosten sowie die Festlegung von Erstattungsgrenzen an kantonale Exekutivorgane oder an Reglemente/ausführende Bestimmungen delegieren. Solche Delegationen wurden in der Praxis (z. B. Kanton Waadt, Kanton Basel‑Stadt) vorgenommen und dienen insbesondere der Möglichkeit, Erstattungsgrenzen rasch und flexibel anzupassen.
“Il apparaît ainsi que la solution adoptée avant la modification de la répartition des tâches entre la Confédération et les cantons en matière de prestations complémentaires retenait comme condition pour le remboursement des frais d’assistance à domicile le fait de ne pas vivre dans le même ménage (art. 13 al. 6 let. a OMPC). L’art. 19 OPC-AVS/AI et l’OMPC ont été abrogés avec effet au 1er janvier 2008 par l’ordonnance du 7 novembre 2007 sur les adaptations des ordonnances touchées par la réforme de la péréquation financière et de la répartition des tâches entre la confédération et les cantons (RO 2007 5823, pp. 5851 et 5969 ; FF 2005 5641, p. 5832). Désormais les frais de maladie et d’invalidité sont couverts par les cantons exclusivement. Si les dispositions éventuellement nécessaires au niveau fédéral sont inscrites dans la loi, les réglementations détaillées relèvent à présent uniquement des cantons. Les cantons ont des compétences plus étendues pour les frais de maladie et d’invalidité du fait que la LPC sert tout au plus de loi-cadre dans ce domaine (FF 2005 5641, p. 5832). b) Ainsi, à partir du 1er janvier 2008, il incombe aux cantons de préciser les modalités de remboursement des frais de maladie et d'invalidité, l’art. 14 al. 2 LPC leur en donnant formellement la compétence. Dans le canton de Vaud, une loi sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité du 13 novembre 2007 (LVPC ; BLV 831.21) est entrée en vigueur le 1er janvier 2008. L’art. 3 al. 1 let. f LVPC donne la compétence au Conseil d’Etat pour fixer les limites au remboursement des frais de maladie et d’invalidité, étant précisé que le remboursement peut être limité aux dépenses nécessaires dans les limites d’une fourniture économique et adéquate des prestations. L’art. 3 al. 2 LVPC opère une délégation en faveur du département en charge des affaires sociales s’agissant des compétences énumérées à l’alinéa 1 lettre f notamment. Selon l’exposé des motifs et projets de loi modifiant notamment la LVPC du Conseil d’Etat d’octobre 2018, la délégation de compétence au département pour édicter les dispositions de limites et modalités de remboursements permettait d’inscrire dans le cadre de directives départementales de telles modalités et présentait l’avantage également de constituer un outil pouvant rapidement être adapté à des évolutions de prise en charge, dans la perspective d’une fourniture économique et adéquate des prestations ; des limites globales pouvaient ainsi être fixées dans le règlement d’application, permettant à des directives d’application de fixer précisément les limites par prestations et les modalités y relatives (ch.”
“Zusammengefasst macht der Beschwerdeführer einerseits geltend, dass die kantonalen Vorgaben bundesrechtswidrig seien, andererseits bringt er vor, dass die Gesetzesänderung per 1. Januar 2021 ihm erst im Dezember 2020 und damit zu kurzfristig kommuniziert worden sei und es einer angemessenen Übergangsfrist bedurft hätte. Zudem sei ein Assistenzbeitrag nur im Fall einer Erhöhung nach Art. 14 Abs. 4 ELG anzurechnen, das ASB hätte ihm aber für die Beantragung des Assistenzbeitrages ohnehin eine angemessene Mahn- und Bedenkzeit einräumen müssen. 3. 3.1. Art. 14 bis 16 ELG regeln die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten durch die Kantone. Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung unter anderem die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch bei zu Hause lebenden alleinstehenden Personen den Betrag von Fr. 25000.00 pro Jahr nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90'000.00 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind. Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer Hilflosigkeit und die Erhöhung des Betrages für Ehepaare (Art. 14 Abs. 4 ELG). 3.2. Der Kanton Basel-Stadt hat in § 6 Abs. 2 EG/ELG die Beschränkung auf die wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungen vorgenommen (Satz 2), die Bezeichnung der übernahmefähigen Krankheits- und Behinderungskosten im Einzelnen aber an den Regierungsrat delegiert (Satz 1).”
Sind die anrechenbaren Einnahmen so hoch, dass kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung mehr besteht, ist die Vergütung der Krankheitskosten nach Art. 14 Abs. 6 ELG nach der Formel "Krankheitskosten minus Einnahmeüberschuss" zu berechnen. Soweit der berechnete Einnahmeüberschuss die bereits vergüteten Krankheitskosten übersteigt, hat die Behörde die vergüteten Kosten zurückgefordert. Diese Folge folgt daraus, dass nach Art. 14 Abs. 1 ELG nur Bezügerinnen und Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung Kosten vergütet werden.
“für das Jahr 2021; vgl. Urk. 15/V/4-5, Urk. 15/V/9, Urk. 15/118) sind aufgrund des Einnahmeüberschusses und damit Wegfall der Anspruchsberechtigung auf Ergänzungsleistungen sodann grundsätzlich ebenfalls zur Rückzahlung geschuldet, da nur den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die Kosten vergütet werden (Art. 14 Abs. 1 ELG). Besteht kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung, da die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, werden die Krankheitskosten nach der folgenden Formel vergütet (Art. 14 Abs. 6 ELG): Krankheitskosten minus Einnahmeüberschuss = Höhe des EL-Betrags. Da der in den Jahren 2019 bis 2021 berechnete Einnahmeüberschuss vorliegend die in den jeweiligen Jahren vergüteten Krankheitskosten bei weitem übersteigt (vgl. Urk. 2/2 S. 4 f.; Urk. 15/V/12 S. 4 ff.), ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die gesamten Krankheitskosten zurückgefordert hat.”
“für das Jahr 2021; vgl. Urk. 15/V/4-5, Urk. 15/V/9, Urk. 15/118) sind aufgrund des Einnahmeüberschusses und damit Wegfall der Anspruchsberechtigung auf Ergänzungsleistungen sodann grundsätzlich ebenfalls zur Rückzahlung geschuldet, da nur den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die Kosten vergütet werden (Art. 14 Abs. 1 ELG). Besteht kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung, da die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, werden die Krankheitskosten nach der folgenden Formel vergütet (Art. 14 Abs. 6 ELG): Krankheitskosten minus Einnahmeüberschuss = Höhe des EL-Betrags. Da der in den Jahren 2019 bis 2021 berechnete Einnahmeüberschuss vorliegend die in den jeweiligen Jahren vergüteten Krankheitskosten bei weitem übersteigt (vgl. Urk. 2/2 S. 4 f.; Urk. 15/V/12 S. 4 ff.), ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die gesamten Krankheitskosten zurückgefordert hat.”
Die Übernahme von Kosten nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG kann in der Praxis streitig sein und ist revisions- bzw. gerichtlich überprüfbar.
Bei der Vergütung von Pflege- und Betreuungsleistungen durch Angehörige ist individuell nach den persönlichen, familiären, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zu beurteilen, inwieweit ohne diese Leistungen eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde bzw. eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse entstünde. Wegen der naturgemäss mit hypothetischen Fragestellungen verbundenen Beweisschwierigkeiten ist der anspruchsbegründende Sachverhalt besonders sorgfältig zu erheben.
“Die Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmass eine Familienangehörige oder ein Familienangehöriger ohne Hilfe-, Pflege- und Betreuungsleistungen nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde resp. inwieweit sie dadurch eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse im Sinne von § 16 Abs. 1 ELKV/ZG erleiden, ist nach den persönlichen, familiären, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zu beurteilen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, die hypothetischen Fragestellungen naturgemäss innewohnen, ist der anspruchsbegründende Sachverhalt besonders sorgfältig zu erheben (SVR 2009 EL Nr. 5 S. 17, 8C_773/2008 E. 5.2; BGE 150 V 105 E. 4.5; Urteile 9C_476/2022 vom 9. Juni 2023 E. 5.3; 9C_618/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.3 mit Hinweis).”
“Die Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmass eine Familienangehörige oder ein Familienangehöriger ohne Hilfe-, Pflege- und Betreuungsleistungen nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde resp. inwieweit sie dadurch eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VKB/SG erleiden, ist nach den persönlichen, familiären, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zu beurteilen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, die hypothetischen Fragestellungen naturgemäss innewohnen, ist der anspruchsbegründende Sachverhalt besonders sorgfältig zu erheben (Urteile 9C_476/2022 vom 9. Juni 2023 E. 5.3; 9C_618/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.3 mit Hinweis).”
“Entscheid Versicherungsgericht, 22.09.2022 Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG. Art. 4bis Abs. 5 ELG/SG. Art. 12 VKB/SG. Vergütung für die Pflege und Betreuung von Familienangehörigen. Von Art. 12 VKB/SG wird nicht nur ein tatsächlich entstandener Erwerbsausfall, sondern auch ein hypothetischer Erwerbsausfall infolge einer Nichtausübung respektive einer Nichtausdehnung einer Erwerbstätigkeit gedeckt. Der Mutter der Beschwerdeführerin ist eine durch die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin versursachte, länger dauernde Erwerbseinbusse entstanden. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Anrechnung des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens als Tagesmutter. Gegenüberstellung zum Betrag für den Pflege- und Betreuungsaufwand. Rückweisung zur weiteren Abklärung des tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens pro Monat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2022, EL 2021/16). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_476/2022. Entscheid vom 22. September 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr.”
“Die Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmass ein Familienangehöriger oder eine Familienangehörige ohne Hilfe-, Pflege- und Betreuungsleistungen nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde bzw. inwieweit sie dadurch eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse im Sinne von Art. 14 Abs. 1a lit. b der glarnerischen Ergänzungsleistungsverordnung erleiden, ist nach den persönlichen, familiären, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zu beurteilen. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten, die hypothetischen Fragestellungen naturgemäss innewohnen, ist der anspruchsbegründende Sachverhalt besonders sorgfältig zu erheben (Urteil 9C_125/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.3 mit Hinweis).”
Der IV‑ bzw. AHV‑Assistenzbeitrag ist bei der Verrechnung im Rahmen der EL von den ausgewiesenen Kosten abzuziehen. Die genaue Handhabung einer allfälligen Verrechnung ist intern durch die zuständige EL‑Abteilung zu klären.
“39i Abs. 2ter IVV der Nachtdienst von Dritten geleistet werden, ohne dass er von anderen Sozialversicherungsleistungen gedeckt würde, und dafür die Nachtpauschalen auf den Tag verschoben werden. Nicht ausgeschlossen ist schliesslich die dritte Möglichkeit, dass die Leistungen in der Nacht so bezogen werden, dass sie (soweit die entsprechenden zweigspezifischen Voraussetzungen erfüllt sind) über die EL finanziert werden; dann aber ist eine Umwandlung der nicht genutzten Nachtpauschalen in Standardstunden für die Hilfeleistung während des Tages (auch weiterhin) ausgeschlossen. Denn eine Leistungsausweitung innerhalb des Zweigs der ersten Säule in der Weise, dass für den in der Assistenzbeitragsberechnung erhobenen Aufwand in der Nacht EL bezogen werden und parallel dazu der hierfür an sich zugesprochene und vorgesehene IV- bzw. AHV-Assistenzbetrag auf den Tag verschoben wird, hat der Verordnungsgeber mit dem Erlass von Art. 39i Abs. 2ter IVV klarerweise nicht gewollt. So sehen denn auch Art. 14 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG 841.311) ausdrücklich vor, dass der Assistenzbeitrag der IV bzw. der AHV in der EL von den ausgewiesenen Kosten abzuziehen ist. Wie es sich mit allfälligen solchen EL-Zahlungen im vorliegenden Fall tatsächlich verhält, kann aufgrund der diesbezüglich unvollständigen Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Dies wird von der Beschwerdegegnerin mit Blick auf eine allfällige Verrechnung bereits ausgerichteter – koordinationsrechtlich aber nachgelagerten – Leistungen vor der Auszahlung intern bei der Abteilung AEL (Ergänzungsleistungen) zu klären sein (vgl. dazu Rz. 10010 ff. KSAB).”
“39i Abs. 2ter IVV der Nachtdienst von Dritten geleistet werden, ohne dass er von anderen Sozialversicherungsleistungen gedeckt würde, und dafür die Nachtpauschalen auf den Tag verschoben werden. Nicht ausgeschlossen ist schliesslich die dritte Möglichkeit, dass die Leistungen in der Nacht so bezogen werden, dass sie (soweit die entsprechenden zweigspezifischen Voraussetzungen erfüllt sind) über die EL finanziert werden; dann aber ist eine Umwandlung der nicht genutzten Nachtpauschalen in Standardstunden für die Hilfeleistung während des Tages (auch weiterhin) ausgeschlossen. Denn eine Leistungsausweitung innerhalb des Zweigs der ersten Säule in der Weise, dass für den in der Assistenzbeitragsberechnung erhobenen Aufwand in der Nacht EL bezogen werden und parallel dazu der hierfür an sich zugesprochene und vorgesehene IV- bzw. AHV-Assistenzbetrag auf den Tag verschoben wird, hat der Verordnungsgeber mit dem Erlass von Art. 39i Abs. 2ter IVV klarerweise nicht gewollt. So sehen denn auch Art. 14 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG 841.311) ausdrücklich vor, dass der Assistenzbeitrag der IV bzw. der AHV in der EL von den ausgewiesenen Kosten abzuziehen ist. Wie es sich mit allfälligen solchen EL-Zahlungen im vorliegenden Fall tatsächlich verhält, kann aufgrund der diesbezüglich unvollständigen Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Dies wird von der Beschwerdegegnerin mit Blick auf eine allfällige Verrechnung bereits ausgerichteter – koordinationsrechtlich aber nachgelagerten – Leistungen vor der Auszahlung intern bei der Abteilung AEL (Ergänzungsleistungen) zu klären sein (vgl. dazu Rz. 10010 ff. KSAB).”
Kantonale Ausführungsbestimmungen können die Übernahme von Kosten für die Betreuung eines gesunden Kindes in Tagesstrukturen ausschliessen. In der zitierten Rechtssache verneinte das Bundesgericht die Vergütung externer Kinderbetreuungskosten als Krankheits‑ und Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ELG und stellte fest, dass eine derartige Bestimmung nicht offensichtlich gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) oder das Recht auf Achtung des Familienlebens verstösst.
“Regeste Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG; Art. 13 Abs. 1 der st. gallischen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen; Art. 8 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 BV; Krankheits- und Behinderungskosten. Eine kantonale Ausführungsbestimmung zu den im Rahmen der Ergänzungsleistung zu tragenden Krankheits- und Behinderungskosten, die wie die vormalige Regelung in der ELKV keine Übernahme von Kosten für die Betreuung eines gesunden Kindes in einer Tagesstruktur vorsieht, ist gesetzeskonform (E. 6.2). Dies führt weder zu einer Ungleichbehandlung mit Kindern, die dauerhaft fremdplatziert sind (E. 6.3), noch verstösst eine solche Bestimmung grundsätzlich gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens (E. 6.4).”
“Bei der Beschwerdeführerin wurden keine Ausgaben für die zeitweise Fremdbetreuung ihres Kindes berücksichtigt. Bei ihr und BGE 147 V 312 S. 320 ihrem Sohn ist aber ebenfalls gewährleistet, dass die Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG), für den Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (maximal bis zum Höchstbetrag; Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) sowie die weiteren Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 ELG gedeckt sind. Zudem wird von Gesetzes wegen auch bei EL-Bezügern mit im Heim lebenden Kindern eine Sozialhilfeabhängigkeit nicht generell ausgeschlossen (vgl. E. 6.3.3.1 hiervor) und diesfalls werden die mit der jährlichen Ergänzungsleistung nicht gedeckten externen Kinderbetreuungskosten ebenfalls nicht als Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 Abs. 1 ELG sowie den Ausführungsbestimmungen des Kantons St. Gallen vergütet (vgl. Urteil 9C_237/ 2020 vom 6. November 2020 E. 3.2, den Kanton St. Gallen betreffend, mit Hinweisen). Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin in einer gegen Art. 8 Abs. 1 BV verstossenden Weise ungleich behandelt wird im Vergleich zu Ergänzungsleistungsbezügern mit in einem Heim lebendem Kind. Die Beschwerdeführerin kann daher keinen Leistungsanspruch aus dem Gleichbehandlungsgebot herleiten und es hat bei der vom Gesetzgeber angelegten Ordnung sein Bewenden, dass durch die Ergänzungsleistungen nicht in jedem Einzelfall alle zur Deckung des Existenzbedarfs unausweichlich nötigen Leistungen vergütet werden (vgl. JÖHL/ USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1930 Rz. 245).”
Werden die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung bzw. der Assistenzbeitrag der IV von den ausgewiesenen Pflege‑ und Betreuungskosten abgezogen, darf der kantonale Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG nicht unterschritten werden. Wurden diese Leistungen bereits von der Krankenversicherung bei ihrer Kostenvergütung angerechnet, so werden sie im Umfang der Anrechnung nicht nochmals von den ausgewiesenen Kosten abgezogen.
“§ 3 Abs. 1 der Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich (ZLV) sieht vor, dass Anspruch auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten nur besteht, soweit nicht Leistungen anderer Versicherungen die Kosten decken. Der Bezug folgender Leistungen wird nicht berücksichtigt: a. Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder Militärversicherung, b. Assistenzbeitrag der IV. Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 des ELG oder nach Art. 19 b ELV, werden die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung sowie der Assistenzbeitrag der IV von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach §§ 11–13 abgezogen. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG darf jedoch nicht unterschritten werden (Abs. 2). Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung oder den Assistenzbeitrag der IV angerechnet, werden diese im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen (Abs. 3).”
“wird nicht berücksichtigt. Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG oder nach Art. 19b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV), werden die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung sowie der Assistenzbeitrag der IV von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach §§ 1113 abgezogen. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG darf jedoch nicht unterschritten werden. Werden die Leistungen durch Familienangehörige erbracht, sieht § 12 ZLV vor, dass höchstens die Kosten ihres Erwerbsausfalls vergütet werden (Abs. 1). Die Kosten werden nach Abs. 2 dieser Bestimmung zudem nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen der bedürftigen Person eingeschlossen sind (lit.”
“wird nicht berücksichtigt. Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG oder nach Art. 19b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV), werden die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung sowie der Assistenzbeitrag der IV von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach §§ 11-13 abgezogen. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG darf jedoch nicht unterschritten werden. Werden die Leistungen durch Familienangehörige erbracht, sieht § 12 ZLV vor, dass höchstens die Kosten ihres Erwerbsausfalls vergütet werden (Abs. 1). Die Kosten werden nach Abs. 2 dieser Bestimmung zudem nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen der bedürftigen Person eingeschlossen sind (lit.”
Bei der Einkommenspfändung muss das Betreibungsamt mögliche Wechselwirkungen mit der Zusprechung von Ergänzungsleistungen (einschliesslich derjenigen nach Art. 14 ELG) nicht berücksichtigen. Es hat sich einzig nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu richten.
“+ Fr. 388.40; act. 7/1) und damit keine unpfändbare Rente resp. Leistung. Andererseits ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuwei- sen, dass sich der Anspruch resp. die Berechnung der Ergänzungsleistungen und des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach je eigenen Kriterien beurteilt. Das Betreibungsamt hat sich bei der Einkommenspfändung – auch wenn dies im vorliegenden Fall schwerwiegende Auswirkungen für die Beschwerdeführerin zei- tigt – nur am betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu orientieren, allfällige Wechselwirkungen auf Verfahren oder Berechnungen betreffend die Zusprechung von Ergänzungsleistungen muss es nicht beachten (vgl. dahingehend auch BGer 5A_16/2010 vom 16. März 2010 E. 3.2 sowie BGer 5A_908/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2.). Sofern die Beschwerdeführerin folglich Bestimmungen des Bun- desgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (nämlich Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. d, Art. 14 ELG; SR 831.30) alleine und/oder in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a - 7 - SchKG anruft und damit begründen möchte, dass im Rahmen der Einkommens- pfändung durch das Betreibungsamt weitere Ausgabenpositionen in die Berech- nung ihres Existenzminimums aufzunehmen seien (vgl. act. 20 S. 8 ff.), kann der Beschwerde kein Erfolg beschieden werden. Auf ihre diesbezüglichen Ausführun- gen inklusive die von ihr eingereichte "Berechnung Ergänzungsleistungen" (act. 23/5) ist nicht weiter einzugehen.”
Soweit die Bundesregelungen keine Abzugsverpflichtung vorsehen, liegt die Ausgestaltung der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten im Ermessen der Kantone. Ein bundesrechtlich zwingender Abzug der Hilflosenentschädigung besteht nur in den in Art. 14 Abs. 4 ELG bzw. in Art. 19b ELV genannten Fällen.
“Gemäss BGE 142 V 349 obliegt es seit dem 1. Januar 2008 den Kantonen, die Art und Weise der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten näher zu regeln. Mangels einer spezifischen bundesrechtlichen Vorschrift sind die Kantone insbesondere frei festzulegen, ob eine Hilflosenentschädigung von den Kosten nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG abzuziehen ist, wenn diese weniger als Fr. 25'000. betragen. Bundesrechtlich vorgeschrieben ist ein solcher Abzug nur in den in Art. 14 Abs. 4 ELG und Art. 19b ELV vorgesehenen Fällen (E. 6.3). Das Recht des im besagten Bundesgerichtsentscheid zu beurteilenden Kantons Tessin kennt bei der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, für welche nicht eine andere Versicherung aufkommt, keinen Abzug der Hilflosenentschädigung (E. 7.2).”
“Gemäss BGE 142 V 349 obliegt es seit dem 1. Januar 2008 den Kantonen, die Art und Weise der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten näher zu regeln. Mangels einer spezifischen bundesrechtlichen Vorschrift sind die Kantone insbesondere frei festzulegen, ob eine Hilflosenentschädigung von den Kosten nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG abzuziehen ist, wenn diese weniger als Fr. 25'000. betragen. Bundesrechtlich vorgeschrieben ist ein solcher Abzug nur in den in Art. 14 Abs. 4 ELG und Art. 19b ELV vorgesehenen Fällen (E. 6.3). Das Recht des im besagten Bundesgerichtsentscheid zu beurteilenden Kantons Tessin kennt bei der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, für welche nicht eine andere Versicherung aufkommt, keinen Abzug der Hilflosenentschädigung (E. 7.2).”
Für eine Kostenvergütung von Hilfsmitteln nach Art. 14 Abs. 1 ELG kommt regelmässig nur eine Leistung in Betracht, wenn die AHV an diesem Hilfsmittel einen Kostenbeitrag geleistet hat oder das Hilfsmittel im Anhang zur HVA aufgeführt ist; ferner sind nach Art. 4bis ELG SG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 VKB nur die dort abschliessend genannten Hilfsmittel vergütungsfähig (z. B. orthopädische Änderungen an Konfektionsschuhen, Elektrobett, Krankenheber, Bettgalgen, automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, Nachtstühle, Hygienemasken). Fehlt ein AHV‑Beitrag und ist das Gerät nicht im HVA‑Anhang aufgeführt bzw. fällt es nicht unter die abschliessende Aufzählung, besteht nach den dargelegten Entscheiden kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. Beispiel: „Tempur“-Matratze).
“5 ELG SG in Verbindung mit dem Art. 15 Abs. 1 VKB nur orthopädische Änderungen und Zurichtungen an Konfektionsschuhen, ein Elektrobett, ein Krankenheber, ein Bettgalgen, automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, Nachtstühle und Hygienemasken, sofern infolge einer behördlichen Anordnung eine Maskenpflicht besteht. Zudem haben EL-Bezüger gemäss dem Art. 15 Abs. 2 VKB einen Anspruch auf eine Vergütung eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV an ein Hilfsmittel gemäss dem Anhang zur HVA respektive an ein Hilfsmittel, an das die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat. Die Kosten der beantragten „Tempur“-Matratze können offenkundig weder unter die lit. a–e des Art. 14 Abs. 1 ELG (zahnärztliche Behandlung, Hilfe, Pflege und Betreuung, vorübergehender Aufenthalt in einem Heim oder Spital, Bade- und Erholungskur, Diät, Transportkosten) noch unter die lit. g des Art. 14 Abs. 1 ELG (Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG) subsumiert werden. In Frage kommt also nur eine Kostenvergütung für ein Hilfsmittel (Art. 14 Abs. 1 lit. f ELG). Da die AHV keinen Kostenbeitrag an die „Tempur“-Matratze geleistet hat und da der Anhang zur HVA kein Hilfsmittel „Matratze“ enthält, fällt eine Anwendung des Art. 15 Abs. 2 VKB nicht in Betracht. Bleibt zu prüfen, ob ein Anwendungsfall des Art. 15 Abs. 1 VKB vorliegt. Das ist nicht der Fall, da es sich nicht um orthopädische Anpassungen an Konfektionsschuhen, ein Elektrobett, einen Krankenheber, einen Bettgalgen, einen automatischen Zusatz zu einer Sanitäreinrichtung, einen Nachtstuhl oder eine Hygienemaske handelt. Zusammenfassend sehen also weder der Art. 14 ELG noch der Art. 15 VKB (in Verbindung mit dem Art. 4bis ELG SG) eine Möglichkeit vor, der Beschwerdeführerin mittels Ergänzungsleistungen einen Kostenbeitrag an eine „Tempur“-Matratze zu leisten. Damit erweist sich die Abweisung des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind gemäss dem Art. 61 lit. fbis ATSG nicht zu erheben. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art.”
“2 ELG SG festgehalten, dass Pflichtleistungen, die von Versicherern der obligatorischen Sozialversicherungen angerechnet wurden, generell als wirtschaftlich und zweckmässig gelten, während Kosten, die den Leistungskatalog einer obligatorischen Sozialversicherung übersteigen, nicht vergütet werden. Als vergütungsfähige Hilfsmittel gelten gemäss dem Art. 4bis Abs. 5 ELG SG in Verbindung mit dem Art. 15 Abs. 1 VKB nur orthopädische Änderungen und Zurichtungen an Konfektionsschuhen, ein Elektrobett, ein Krankenheber, ein Bettgalgen, automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, Nachtstühle und Hygienemasken, sofern infolge einer behördlichen Anordnung eine Maskenpflicht besteht. Zudem haben EL-Bezüger gemäss dem Art. 15 Abs. 2 VKB einen Anspruch auf eine Vergütung eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV an ein Hilfsmittel gemäss dem Anhang zur HVA respektive an ein Hilfsmittel, an das die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat. Die Kosten der beantragten „Tempur“-Matratze können offenkundig weder unter die lit. a–e des Art. 14 Abs. 1 ELG (zahnärztliche Behandlung, Hilfe, Pflege und Betreuung, vorübergehender Aufenthalt in einem Heim oder Spital, Bade- und Erholungskur, Diät, Transportkosten) noch unter die lit. g des Art. 14 Abs. 1 ELG (Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG) subsumiert werden. In Frage kommt also nur eine Kostenvergütung für ein Hilfsmittel (Art. 14 Abs. 1 lit. f ELG). Da die AHV keinen Kostenbeitrag an die „Tempur“-Matratze geleistet hat und da der Anhang zur HVA kein Hilfsmittel „Matratze“ enthält, fällt eine Anwendung des Art. 15 Abs. 2 VKB nicht in Betracht. Bleibt zu prüfen, ob ein Anwendungsfall des Art. 15 Abs. 1 VKB vorliegt. Das ist nicht der Fall, da es sich nicht um orthopädische Anpassungen an Konfektionsschuhen, ein Elektrobett, einen Krankenheber, einen Bettgalgen, einen automatischen Zusatz zu einer Sanitäreinrichtung, einen Nachtstuhl oder eine Hygienemaske handelt. Zusammenfassend sehen also weder der Art. 14 ELG noch der Art. 15 VKB (in Verbindung mit dem Art. 4bis ELG SG) eine Möglichkeit vor, der Beschwerdeführerin mittels Ergänzungsleistungen einen Kostenbeitrag an eine „Tempur“-Matratze zu leisten.”
Bei der Ermittlung der in Art. 14 Abs. 1 ELG vergütbaren Aufwendungen für Pflege und Betreuung sind nur die tatsächlich bezogenen Assistenzbeiträge zu berücksichtigen; eine pauschale Anrechnung des zugesprochenen Assistenzbudgets ist unzulässig. Die Limite für die zu vergütenden Krankheits‑ und Behinderungskosten wird nur dann auf Fr. 90'000 erhöht, wenn die effektiven Kosten für Pflege und Betreuung die periodenbezogene Hilflosenentschädigung und die tatsächlich bezogenen Assistenzbeiträge zusammen übersteigen.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mutter des Beschwerdeführers durch dessen Pflege und Betreuung einen jährlichen Erwerbsausfall von Fr. 46'944. bis August 2018 und von Fr. 62'592. ab September 2018 erleidet. Dieser ist dem Beschwerdeführer zuzüglich paritätische Arbeitgeberbeiträge sowie die übrigen Ausgaben für die Pflege und Betreuung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG anzurechnen. Nur wenn die gesamten Kosten für Pflege und Betreuung höher ausfallen als die im gleichen Zeitraum erzielte Hilflosenentschädigung und die bezogenen Assistenzbeiträge, erhöht sich die Limite für die zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG auf Fr. 90'000.. Können aber die Aufwände für die Pflege und Betreuung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG mit der Hilflosenentschädigung und den bezogenen Assistenzbeiträgen gedeckt werden, bleibt es bei der Limite von Fr. 25'000. im Sinne von Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG und die Krankheits- und Behinderungskosten werden bis zum Betrag von Fr. 25'000. vergütet. Bei der Ermittlung des Kostendachs für die Vergütung der Aufwände für Pflege und Betreuung dürfen nur die tatsächlich bezogenen Assistenzbeiträge berücksichtigt werden, eine pauschale Anrechnung des zugesprochenen Assistenzbudgets ist nicht zulässig (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021, Rz. 785).”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Periode von Januar bis Mai 2018 von einem jährlichen Erwerbsausfall der Mutter des Beschwerdeführers von Fr. 46'944. auszugehen ist. Dieser ist dem Beschwerdeführer zuzüglich paritätische Arbeitgeberbeiträge sowie die übrigen Ausgaben für die Pflege und Betreuung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG anzurechnen. Nur wenn die gesamten Kosten für Pflege und Betreuung höher ausfallen als die im gleichen Zeitraum erzielte Hilflosenentschädigung und die bezogenen Assistenzbeiträge, erhöht sich die Limite für die zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG auf Fr. 90'000.. Können aber die Aufwände für die Pflege und Betreuung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG mit der Hilflosenentschädigung und den bezogenen Assistenzbeiträgen gedeckt werden, bleibt es bei der Limite von Fr. 25'000. im Sinne von Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG und die Krankheits- und Behinderungskosten werden bis zum Betrag von Fr. 25'000. vergütet. Bei der Ermittlung des Kostendachs für die Vergütung der Aufwände für Pflege und Betreuung dürfen nur die tatsächlich bezogenen Assistenzbeiträge berücksichtigt werden, eine pauschale Anrechnung des zugesprochenen Assistenzbudgets ist nicht zulässig (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich 2021, Rz.”
“Fest steht, dass das zweite Kriterium, nämlich der Höchstbetrag für die Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 25'000. bereits schon durch den mutmasslichen Erwerbsausfall der Mutter des Beschwerdeführers von Fr. 46'944. überstiegen wird. Was das erste Kriterium betrifft, wird die Beschwerdegegnerin die ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG, welche die Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit erfüllen (E. 1.2.1), zu ermitteln haben. Nur wenn diese höher sind als die periodenentsprechenden tatsächlich bezogenen Assistenzbeiträge und die Hilflosenentschädigung zusammen, ist die Limite der zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten auf Fr. 90'000. heraufzusetzen.”
Art. 14 Abs. 1 ELG erfasst nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur die Vergütung der Transportkosten der EL-Bezügerinnen und -Bezüger; die Kosten für Fahrbegleitung (z. B. Entschädigung/Zeitaufwand einer Begleitperson) werden dadurch nicht als bundesrechtlicher Anspruch gedeckt. Die Vergütung allfälliger Begleitkosten richtet sich folglich nach kantonalem Recht; die Kantone sind diesbezüglich frei, eine grosszügige oder restriktive Regelung zu treffen.
“August 2015 lag der Sachverhalt zugrunde, dass der im Wohnheim einer Stiftung lebende Versicherte bei verschiedenen Arzt- und Klinikbesuchen jeweils von einer Betreuungsperson begleitet wurde. Die Ausgleichskasse vergütete die Auto-Transporte der Stiftung, nicht aber die Kosten für die Begleitung von insgesamt Fr. 960.--. Das Bundesgericht führte in diesem Zusammenhang aus, dass das ELG lediglich die Vergütung von Transporten der EL-Bezügerinnen und -Bezüger vorsehe. Ein zusätzlicher Anspruch ergebe sich aus der bundesgesetzlichen Ordnung nicht. Dass Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG eine echte Gesetzeslücke aufweise, indem er die Kosten der Fahrbegleitung nicht erwähne, behaupte der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Wie sich auch und gerade aus § 22 Abs. 3 ELKV-AG ergebe, der die Vergütung von Fahrbegleitkosten ausschliesse, bestehe kein zwingender Anlass, diese Zusatzkosten in Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG explizit zu erwähnen, da insoweit die Kantone frei seien, eine grosszügige oder restriktive Regelung - wie sie der Kanton Aargau gewählt habe - zu treffen (E. 2.1). Die Fahrbegleitung lasse sich nicht dem Anspruch auf Fahrkosten als solchem nach Art. 14 Abs. 1 lit. e ELG zuordnen. Wenn das ELG in Abs. 2 von Art. 14 die Regelung der Kostenvergütung für die in Abs. 1 aufgezählten Leistungen, unter anderem die medizinisch bedingten Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle ohne Erwähnung der Begleitkosten, den Kantonen überlasse, beurteile sich ein allfälliger Ersatz für die Fahrkosten samt allfälliger Zusatzkosten allein nach kantonalem Recht (E. 2.2). Vom Sachverhalt her ist der genannte Fall nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, zumal es darin um die Kosten für den Zeitaufwand der Begleitperson ging; die Auto-Transportdienstleistungen der Stiftung wurden vergütet respektive es sind aufgrund der Begleitung durch eine Betreuungsperson keine zusätzlichen Fahrkosten angefallen. Aus dem zitierten Entscheid ergibt sich jedoch immerhin, dass die Kantone die Vergütung von Kosten, welche nicht direkt den Transportkosten zugeordnet werden können, wie beispielsweise die Fahrbegleitkosten, frei regeln können.”
Die Kantone haben einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung, welche Krankheits- und Behinderungskosten sie vergüten und in welcher Höhe. Sie dürfen dadurch die Stellung der versicherten Personen nicht verschlechtern; die bundesrechtlichen Höchst- und Mindestrahmen (insbesondere die in Art. 14 Abs. 3–4 ELG vorgesehenen Mindestbeträge) bilden dabei Untergrenzen, die nicht unterschritten werden dürfen. Aus Art. 14 ELG folgt indessen keine umfassende Besitzstandsgarantie zugunsten früherer kantonaler Leistungsausgestaltungen.
“Die systematische Einordnung von Art. 14 Abs. 2 ELG entspricht diesem gesetzgeberischen Willen, die von den Kantonen zu übernehmenden Leistungen zwar detailliert in einem Katalog zu normieren (Art. 14 Abs. 1 lt. a bis g ELG), hinsichtlich der Kostenübernahme aber lediglich bundesrechtliche Leitplanken als untere Grenzen für die in der Höhe beschränkbaren kantonalrechtlichen Leistungen zu setzen (Art. 14 Abs. 3 und 4 ELG; vgl. BGE 138 I 225 E. 3.3.1). Wie bereits dargelegt, wurde mit Art. 14 ELG eine Lösung angestrebt, die der kantonalen Hoheit in diesem Bereich Rechnung trägt, ohne dass sie zu einer Verschlechterung der Stellung der versicherten Personen führt (Botschaft vom 7. September 2005 zur NFA-Ausführungsgesetzgebung, BBl 2005 6231). Eine eigentliche Besitzstandsgarantie, wonach die bisherigen Leistungen hinsichtlich der einzelnen Kostenarten weiterhin zu gewähren sind, kann daraus aber, anders als der Beschwerdegegner annimmt, nicht abgeleitet werden (zur übergangsrechtlichen Regelung vgl. auch Art. 34 ELG).”
“Dieser Entscheid wurde im Bewusstsein der zukünftigen Aufgabenneuverteilung (Finanzierungszuständigkeit durch die Kantone) getroffen. Diese Regelung soll daher nicht wieder rückgängig gemacht oder eingeschränkt werden. Vorgeschlagen wurde eine Lösung, die der kantonalen Hoheit in diesem Bereich Rechnung trägt, ohne dass sie zu einer Verschlechterung der Stellung der versicherten Personen führt. Den Kantonen soll die Kompetenz eingeräumt werden, Obergrenzen für die jährliche Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten festzulegen, welche aber die heutigen Höchstbeträge nicht unterschreiten (BBl 2005 6029 S. 6224; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 279 Rz. 812). 5.7. Was das Vorbringen des ASB mit Verweis auf die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (EL-Reform) vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 S. 7472, betrifft, es sei ihnen als Kanton belassen, einzelne Leistungen betragsmässig zu begrenzen, so ist darauf zu verweisen, dass die Änderungen in Art. 14 ELG im Zuge der Reform für das vorliegende Verfahren keine Relevanz haben und andererseits in der Botschaft ausgeführt wird, die Kantone können innerhalb der bundesrechtlichen Rahmenvorschriften selbst bestimmen, welche Kosten sie bis zu welcher Höhe vergüten wollen. Die Rahmenvorschriften haben sich jedoch nicht geändert. Anlass für eine gegenüber der Botschaft aus dem Jahr 2005 geänderte Sichtweise besteht daher nicht. 5.8. Des Weiteren bringt das ASB vor, alternativ könne auch der Eintritt in ein Pflegeheim oder die Beantragung eines persönlichen Budgets gemäss § 16 BHV erwogen werden. 5.9. Der Botschaft EL-Reform ist zu entnehmen, dass eine tiefe Begrenzung dazu führen könne, dass die Betreuungsmöglichkeiten zu Hause nicht voll ausgeschöpft werden. Mit gut ausgebauten Vergütungsmöglichkeiten an die ambulante Pflege können Heimeintritte zumindest teilweise vermieden oder verzögert werden (BBl 2016 7465 S. 7473). Die Intention des Gesetzgebers, Heimeintritte zu vermeiden, wird damit deutlich.”
Die Kantone können für die zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten Höchstbeträge festlegen; diese Höchstbeträge dürfen bei zu Hause lebenden alleinstehenden bzw. verwitweten Personen jedoch jährlich nicht unter Fr. 25'000 liegen. Haben solche Personen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (IV/UV) und besteht schwere Hilflosigkeit, erhöht sich der Mindestbetrag auf Fr. 90'000, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung nicht durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV gedeckt sind.
“Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen EL ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten namentlich für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch bestimmte Beträge pro Jahr nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3-5 ELG). Für zu Hause lebende alleinstehende Personen und verwitwete Personen, Ehegatten von in Heimen oder Spitälern lebenden Personen darf der Betrag von Fr. 25'000.- nicht unterschritten werden (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG). Haben solche Personen einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invaliden- oder Unfallversicherung, erhöht sich der Mindestbetrag bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90'000.-, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) nicht gedeckt sind (Art.”
“3 des Gesetzes über die Behindertenhilfe, BHG; SG 869.700). Demgemäss seien Ergänzungsleistungen vorrangig gegenüber Leistungen der Behindertenhilfe. 2.4. Zusammengefasst macht der Beschwerdeführer einerseits geltend, dass die kantonalen Vorgaben bundesrechtswidrig seien, andererseits bringt er vor, dass die Gesetzesänderung per 1. Januar 2021 ihm erst im Dezember 2020 und damit zu kurzfristig kommuniziert worden sei und es einer angemessenen Übergangsfrist bedurft hätte. Zudem sei ein Assistenzbeitrag nur im Fall einer Erhöhung nach Art. 14 Abs. 4 ELG anzurechnen, das ASB hätte ihm aber für die Beantragung des Assistenzbeitrages ohnehin eine angemessene Mahn- und Bedenkzeit einräumen müssen. 3. 3.1. Art. 14 bis 16 ELG regeln die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten durch die Kantone. Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung unter anderem die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch bei zu Hause lebenden alleinstehenden Personen den Betrag von Fr. 25000.00 pro Jahr nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90'000.00 Franken, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind. Der Bundesrat regelt die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer Hilflosigkeit und die Erhöhung des Betrages für Ehepaare (Art.”
Die Kantone können die Vergütungsvoraussetzungen konkretisieren; so kann die Vergütung auf wirtschaftlich und zweckmässig erforderliche Ausgaben beschränkt werden und die Kantone können etwa verlangen, dass Zahnbehandlungen von eidgenössisch diplomierten Zahnärztinnen und Zahnärzten mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung erbracht werden.
“Die Interpretation der Verfügung vom 16. März 2021 zeigt, dass auch diese zwei Gegenstände betroffen hat, nämlich einerseits die Vergütung der Kosten von 950.10 Franken für eine Zahnbehandlung gemäss der Rechnung vom 9. März 2021 (EL-act. 61–1 f.) und andererseits die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend die Kosten von 1’968.90 Franken für eine Zahnbehandlung gemäss der Rechnung vom 8. März 2021 (EL-act. 61–3 f.). Die Einsprache vom 3. Mai 2021 hat sich nur gegen die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend die Kosten von 1’968.90 Franken gerichtet, was bedeutet, dass die Verfügung vom 16. März 2021 betreffend die Vergütung der Kosten von 950.10 Franken unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen und damit verbindlich geworden ist. Das Einspracheverfahren hat folglich nur die Rechnung vom 8. März 2021 über 1’968.90 Franken betroffen, weshalb auch in diesem Beschwerdeverfahren ausschliesslich zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Vergütung dieser Kosten hat. Gemäss dem Art. 14 Abs. 1 lit. a ELG haben die Kantone sicherzustellen, dass die Kosten für zahnärztliche Behandlungen mittels Ergänzungsleistungen vergütet werden. Sie können die Vergütung auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben beschränken. Der Kanton St. Gallen ist dieser bundesrechtlichen Vorgabe nachgekommen, indem er im Art. 4bis ELG/SG (sGS 351.5) und im Art. 4 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB; sGS 351.53) festgelegt hat, dass die Kosten für eine Zahnbehandlung vergütet werden, wenn diese von einem eidgenössisch diplomierten Zahnarzt mit einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung durchgeführt wird und wenn sie im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erfolgt. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass die Kosten einer Zahnbehandlung immer zu vergüten seien, wenn diese weniger als 3’000 Franken betragen würden. Diese Auffassung beruht auf einer falschen Auslegung des Art.”
Die Kantone können die näheren Regeln und die jährlichen Höchstbeträge gemäss Art. 14 Abs. 3 ELG delegationsgerecht durchkantonale Regelungen festlegen. Auf kantonaler Ebene wurden entsprechende Befugnisse an die Exekutive übertragen und durch Verordnungen bzw. reglementarische Anordnungen ausgestaltet. Als konkretes Beispiel sieht eine kantonale Regelung vor, für nicht von der Grundversicherung gedeckte Hausassistenz einen maximalen Stundensatz von CHF 25 (FSASD) anzuwenden.
“Zu den Krankheits- und Behinderungskosten, welche die Kantone gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung vergüten, wenn sie ausgewiesen und im laufenden Jahr entstanden sind, gehören unter anderem die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG). Nach Art. 14 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können (Satz 1). Sie können die Vergütung auf diejenigen Ausgaben beschränken, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlich sind (Satz 2). Ausserdem können die Kantone nach Art. 14 Abs. 3 ELG jährliche Höchstbeträge der zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten festlegen. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 und Abs. 3 ELG hat der Gesetzgeber des Kantons Zürich in § 9 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) den Grundsatz der Beschränkung auf die wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungen aufgestellt und in § 9 Abs. 2 ZLG unter Verweisung auf die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3-5 ELG jährliche Höchstbeträge der zu übernehmenden Krankheits- und Behinderungskosten festgelegt. Die Regelung des Näheren hat er in § 9 Abs. 3 ZLG dem Regierungsrat übertragen. Dieser ist dem Auftrag mit dem Erlass von §§ 317 der Zusatzleistungsverordnung (ZLV), in Kraft seit dem 1. Januar 2008, nachgekommen.”
“Le litige porte sur le droit de la succession de l’intéressée au remboursement des frais d’aide au ménage pour la période 1er mai au 31 octobre 2021. 3. 3.1 Aux termes de l’art. 14 al. 1 LPC, les cantons remboursent aux bénéficiaires d’une prestation complémentaire annuelle notamment les frais d’aide, de soins et d’assistance à domicile ou dans d’autres structures ambulatoires de l’année civile en cours, s’ils sont dûment établis (let. b). Selon l’art. 14 al. 2 LPC, les cantons précisent quels frais peuvent être remboursés en vertu de l’al. 1. Ils peuvent limiter le remboursement des dépenses nécessaires dans les limites d’une fourniture économique et adéquate des prestations. Au plan cantonal, l’art. 2 al. 1 let. c de la loi sur les prestations fédérales complémentaires à l’assurance-vieillesse et survivants et à l’assurance-invalidité (LPFC - J 4 20) du 14 octobre 1965, confère au Conseil d’État la compétence de déterminer les frais de maladie et d’invalidité qui peuvent être remboursés en application de l’art. 14 al. 1 et 2 LPC, les montants maximaux remboursés correspondant aux montants figurant à l’art. 14 al. 3 LPC (ch. 1) et les remboursements étant limités aux dépenses nécessaires dans le cadre d'une fourniture économique et adéquate des prestations (ch. 2). Selon l’art. 1 du règlement d'application de la loi sur les prestations fédérales complémentaires à l'assurance-vieillesse et survivants et à l'assurance-invalidité du 23 décembre 1998 (RPFC - J 4 20.04), le présent règlement s’applique au remboursement des frais de maladie et d’invalidité, dûment établis, énumérés à l’article 14, alinéa 1, de la loi fédérale sur les prestations complémentaires, aux bénéficiaires de prestations fédérales et cantonales complémentaires à l’AVS et à l’AI (al. 1). Le service des prestations complémentaires (ci-après : service) peut faire examiner le caractère économique et adéquat des prestations (al. 2). Le département de la cohésion sociale (ci-après : département) édicte les directives d’application (al. 3). Selon le ch. 7.37 des directives cantonales sur le remboursement des frais de maladie et d’invalidité en matière de prestations complémentaires à l’AVS/AI DFM), s’agissant des frais d’aide à domicile non couvert par l’assurance-maladie de base, les tarifs maximaux pris en charge par le SPC sont ceux de la FSASD fixé par l’arrêté du conseil d’État du 13 octobre 2010 (annexe 2), à concurrence de CHF 25.”
Die Erhöhung auf Fr. 90'000 bei schwerer Hilflosigkeit kommt nur zur Anwendung, soweit die ausgewiesenen Kosten für Pflege und Betreuung zu Hause durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag nicht gedeckt sind. Bei der Berechnung sind diese Leistungen von den ausgewiesenen Pflege‑ und Betreuungskosten abzuziehen. Die Erhöhung bezieht sich auf die genannten Pflege‑ und Betreuungs‑Kosten.
“2 EG/ELG die Beschränkung auf die wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungen vorgenommen (Satz 2), die Bezeichnung der übernahmefähigen Krankheits- und Behinderungskosten im Einzelnen aber an den Regierungsrat delegiert (Satz 1). Dabei entsprechen gemäss § 6 EG/ELG die kantonalen Höchstbeträge für die Krankheits- und Behinderungskosten den in Art. 14 Abs. 3 bis 5 des Bundesgesetzes festgesetzten Beträgen. Bei Bedarf kann der Regierungsrat die Höchstbeträge anpassen (Abs. 1). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Regierungsrat in § 13 KBV Vorschriften betreffend Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause und in § 14 betreffend die ambulante Pflege zu Hause erlassen. 3.3. Anspruch auf Vergütung der Kosten nach Art. 14 ELG besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer anderen Versicherung (§ 2 Abs. 1 KBV). Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG oder Art. 19b ELV, so werden die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung und der Assistenzbeitrag der AHV oder der IV von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach den §§ 13-16 dieser Verordnung abgezogen. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG darf jedoch nicht unterschritten werden (§ 2 Abs. 2 KBV). 3.4. § 13 KBV regelt die Kosten für die Hilfe und Betreuung zu Hause. Als Hilfe und Betreuung zu Hause gelten die im Anhang 1 erwähnten Tätigkeiten des Grundbedarfs (Abs. 1). Organisationen oder Einzelpersonen mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung sind verpflichtet, die Tätigkeiten des Grundbedarfs nach den im Anhang 2 genannten Grundsätzen zu leisten (Abs. 2). Nach Abs. 3 werden Kosten für Hilfe und Betreuung im Haushalt vergütet, wenn die Hilfe und Betreuung infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist, die Kosten nicht in den Geltungsbereich der Behindertenhilfe fallen und die Hilfe und Betreuung erbracht wird: von einer Organisation oder einer Einzelperson mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung (lit.”
“Eine Beschränkung der Kosten, wenn die Hilfe, Pflege und Betreuung von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wurde, sah die aELKV somit nicht vor. 4.7. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es lediglich zulässig ist, für die Vergütung der gesamten jährlichen Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 Abs. 1 lit. a-g ELG) einen Höchstbetrag festzulegen. Höchstbeträge für einzelne Leistungen sind nur dort zulässig, wo sie bereits unter der aELKV vorgenommen wurden. Das ist bei den streitgegenständlichen Höchstbeträgen nicht der Fall gewesen. Art. 14 Abs. 3 und 4 ELG sieht keine Höchstbeträge für Kostenvergütungen vor, sondern setzt lediglich für kantonalrechtliche Leistungslimitierungen untere Grenzen. 5. 5.1. Sodann ist der Einwand des ASB zu prüfen, dass der Beschwerdeführer gehalten gewesen sei, im streitgegenständlichen Zeitraum den Assistenzbeitrag nach Art. 42quater ff. IVG zu beantragen. 5.2. Der Beschwerdeführer bezieht eine Hilflosenentschädigung schweren Grades. Dementsprechend ist danach zu fragen, ob Art. 14 Abs. 4 ELG bzw. § 2 Abs. 2 KBV zum Tragen kommt. 5.3. Art. 14 Abs. 4 ELG sieht vor, dass bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90000.00 Franken erhöht, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind. 5.4. Präzisierungen zu dieser Bestimmung finden sich in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2023. Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist beschränkt. Pro Kalenderjahr können zusätzlich zur jährlichen EL höchstens die Beträge nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben a und b ELG vergütet werden (vgl. Anhang 5.7, Tab. 1). Eine höhere Vergütung ist möglich, wenn der Kanton dies vorsieht (WEL Rz. 5310.01). Für zu Hause wohnende Personen mit einer Hilflosenentschädigung der IV oder der UV für mittelschwere oder schwere Hilflosigkeit erhöhen sich die Beträge nach Rz.”
“Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch bei zu Hause lebenden alleinstehenden Personen Fr. 25'000. nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbeitrag nach Abs. 3 lit. a Ziff. 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90'000., soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbetrag der IV nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 ELG).”
Für Transporte zu Tagesstrukturen werden die Kosten vergütet, die den Preisen öffentlicher Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Wenn die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen ist, werden diese Kosten übernommen.
“Der gestützt auf diese Delegationsnorm erlassene § 9 Abs. 1 ZLG bestimmt, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung beschränkt ist. Die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3-5 ELG gelten als Höchstbeträge und Näheres bestimmt die Verordnung des Regierungsrates (§ 9 Abs. 2-3 ZLG). § 15 Abs. 1 lit. c der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) bestimmt, dass die Transporte zu Einrichtungen, die Tagesstrukturen nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG und § 14 dieser Verordnung anbieten, vergütet werden. Dabei werden die Kosten vergütet, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet (§ 15 Abs. 2 ZLV). Dazu wird in den Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen (Fassung vom 1. Januar 2017, Stand: 1. Januar 2021) in Ziff.”
Das Betreibungsamt hat bei Pfändungen allein das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu beachten. Es ist nicht verpflichtet, bei seinen Pfändungsentscheidungen Wechselwirkungen oder Berechnungen im Zusammenhang mit Ergänzungsleistungen (Art. 14 ELG) zu berücksichtigen.
“+ Fr. 388.40; act. 7/1) und damit keine unpfändbare Rente resp. Leistung. Andererseits ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuwei- sen, dass sich der Anspruch resp. die Berechnung der Ergänzungsleistungen und des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach je eigenen Kriterien beurteilt. Das Betreibungsamt hat sich bei der Einkommenspfändung – auch wenn dies im vorliegenden Fall schwerwiegende Auswirkungen für die Beschwerdeführerin zei- tigt – nur am betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu orientieren, allfällige Wechselwirkungen auf Verfahren oder Berechnungen betreffend die Zusprechung von Ergänzungsleistungen muss es nicht beachten (vgl. dahingehend auch BGer 5A_16/2010 vom 16. März 2010 E. 3.2 sowie BGer 5A_908/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2.). Sofern die Beschwerdeführerin folglich Bestimmungen des Bun- desgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (nämlich Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. d, Art. 14 ELG; SR 831.30) alleine und/oder in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a - 7 - SchKG anruft und damit begründen möchte, dass im Rahmen der Einkommens- pfändung durch das Betreibungsamt weitere Ausgabenpositionen in die Berech- nung ihres Existenzminimums aufzunehmen seien (vgl. act. 20 S. 8 ff.), kann der Beschwerde kein Erfolg beschieden werden. Auf ihre diesbezüglichen Ausführun- gen inklusive die von ihr eingereichte "Berechnung Ergänzungsleistungen" (act. 23/5) ist nicht weiter einzugehen.”
Für die Zahnarztkosten im Sinn von Art. 14 Abs. 1 ELG ist die Austauschbefugnis anerkannt. Im Unterschied zu den dem KVG unterstellten Leistungen gelten die dortigen Einschränkungen der Austauschbefugnis nicht; daher können Leistungen durch kostengünstigere, gleichwertige Behandlungen ersetzt werden, soweit dies den in der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen entspricht.
“Im Rahmen der Ergänzungsleistungen hat die Rechtsprechung erkannt, dass die Vergütung der Kostenbeteiligungen nach Art. 64 KVG (Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG) nur in Bezug auf Leistungen gilt, die Pflichtleistungen im Sinne des KVG sind, weshalb insoweit eine Austauschbefugnis nicht zum Tragen kommt (Urteil des Bundesgerichts P 9/02 vom 2. Juli 2002 E. 3a). Deshalb wurde auch die Anwendbarkeit der Austauschbefugnis verneint in Bezug auf eine Behandlung im Ausland. Diese Rechtsprechung gründet darauf, dass die Kostenübernahme durch die EL für die Krankheitskosten auf die Regelung des KVG abstellt, so dass auch die dort geltenden Einschränkungen der Austauschbefugnis konsequenterweise gleichermassen gelten müssen. In Bezug auf die Zahnbehandlungskosten gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a ELG verhält es sich gemäss der Rechtsprechung indes anders: Es handelt sich dabei um diejenigen Zahnarztkosten, die nicht gemäss Art. 31 KVG durch die Krankenversicherung übernommen werden; dafür besteht kein abschliessender Katalog von Massnahmen oder ein Ausschluss bestimmter Massnahmen (vgl. BGE 130 V 185 E. 4.3.4). Die Zahnarztbehandlungen sind - anders als die dem KVG unterstehenden ärztlichen Behandlungen - grundsätzlich nicht sozialversicherungsrechtlich reglementiert. Die Gründe, die im Bereich der Krankenversicherung für eine Einschränkung der Austauschbefugnis sprechen, liegen somit hier nicht vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_36/2010 vom 7. April 2010 E. 4.6). Das sich auch aus der Zwecksetzung der Ergänzungsleistungen, welche ausgerichtet würden, um den Berechtigten den Existenzbedarf zu decken (Art. 112a der Bundesverfassung, BV) sich nicht ableiten lasse, der Begriff der Kosten für den Zahnarzt sei einschränkend auszulegen (BGE 130 V 185 E. 4.3.3), und da für die EL durch die Anwendung der Austauschbefugnis keine finanzielle Mehrbelastung entstehe, sei die Austauschbefugnis für Zahnbehandlungskosten in der EL zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 9C_36/2010 vom 7.”
Art. 14 ELG ist als Rahmengesetz ausgestaltet. Die Kantone bestimmen die konkreten vergütbaren Kosten und allfällige Höchstbeträge, können damit aber die vom Bund vorgegebenen Mindeststandards (insbesondere die in Art. 14 Abs. 3 genannten Mindestbeträge) nicht unterschreiten. In der Doktrin und Rechtsprechung wird deshalb dem kantonalen Gestaltungsspielraum nur begrenzte praktische Bedeutung beigemessen.
“Depuis l’entrée en vigueur de la réforme de la péréquation financière et de la répartition des tâches entre la Confédération et les cantons (RPT), le financement des frais de maladie est entièrement passé aux cantons (art. 16 LPC). La LPC ne fait dès lors état que de conditions-cadres, laissant aux cantons le soin de réglementer les spécificités du remboursement. Il leur appartient ainsi de préciser les frais qui peuvent être remboursés sur la base du catalogue de prestations de l’art. 14 al. 1 LPC, tout comme ils peuvent limiter le remboursement aux dépenses nécessaires dans les limites d’une fourniture économique et adéquate des prestations (art. 14 al. 2 LPC). Compétence leur et également donnée de fixer les plafonds pour le remboursement annuel à condition qu’ils ne soient pas inférieurs aux montants indiqués à l’art. 14 al. 3 LPC. Ces changements ont abouti à la suppression de l'ordonnance relative au remboursement des frais de maladie et des frais d'invalidité en matière de prestations complémentaires du 29 décembre 1997 (OMPC, en vigueur jusqu'au 31 décembre 2007 ; Michel VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, 2015, ad. Art. 14 n. 1). L’art. 14 LPC, qui a remplacé l’art. 3d aLPC, est conçu comme une loi-cadre. Les cantons ont la faculté de déterminer eux-mêmes les plafonds des frais de maladie et d’invalidité, qui ne peuvent toutefois être inférieurs aux montants préalablement fixés par le droit fédéral, ce qui permet d’éviter une péjoration de la position des assurés (ATF 142 V 457 consid. 3.3.1). Selon la doctrine, dès lors que la réglementation fédérale en vigueur jusqu’au 31 décembre 2007 a été reprise en détails dans cette nouvelle loi-cadre, les cantons ne disposent en réalité guère de marge de manœuvre. La crainte du législateur fédéral était en effet que les cantons, pour des raisons financières, ne fassent usage d’une compétence législative plus étendue afin de réduire le catalogue des prestations à rembourser ou l’étendue du remboursement. L’art. 14 LPC représente ainsi des minima (Ralph JÖHL / Patricia USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], vol. XIV, Soziale Sicherheit, 3ème éd.”
“Bis Ende 2007 richtete sich die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten über die Ergänzungsleistungen (EL) BGE 150 V 105 S. 109 ausschliesslich nach Bundesrecht, was in der Verordnung vom 29. Dezember 1997 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV; AS 1998 239) geregelt war. Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) eine umfassende Neuregelung erfahren. Gemäss den seither geltenden Bestimmungen werden die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die Kantone bezeichnet (BGE 142 V 299 E. 5.2.3; Urteile 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 2; 8C_147/2007 vom 27. Februar 2008 E. 2.1). Nach Art. 14 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten unter anderem für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Abs. 1 lit. b). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Abs. 2). Art. 14 ELG hat durch die Änderung die Bedeutung eines Rahmengesetzes bekommen (BGE 142 V 457 E. 3.3.1; Urteil 9C_125/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1; MICHEL VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l'AVS et à l'AI, 2015, N. 1 zu Art. 14 ELG). Aus diesem Grund beschränkt sich der Bundesgesetzgeber bei der Regelung der Krankheitskosten auf die Bezeichnung der zu vergütenden Kosten, auf die Festlegung der Höchstbeträge, welche die Kantone nicht unterschreiten dürfen, und auf wenige Verfahrensbestimmungen (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3.”
Während der Haft bleibt der Anspruch auf Rückerstattung von Krankheits‑ und Invaliditätskosten nach Art. 14 Abs. 6 ELG bestehen. Er umfasst insbesondere die Erstattung von Kosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen. Leistungen in Natur werden nicht suspendiert; geldliche Leistungen mit Verlustlohncharakter (Ersatz für Erwerbsausfall) können hingegen ausgesetzt sein.
“], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozial-versicherungsrechts, 2020, art. 21 n. 106; U. Kieser, op. cit., art. 21 n. 175; voir en ce sens aussi Anne-Sylvie Dupont, loc. cit.). Partant, ni le droit à la rente de l’AI ni celui à la PC annuelle ne sont supprimés pendant la détention, mais uniquement le paiement des prestations en espèces à caractère de perte de gain qui en découlent. A contrario, les prestations en nature ne sont ainsi pas suspendues (jugement TC VD PC 34/21 du 25 avril 2022 c. 5 et les références). L’explication réside dans le fait qu’à l’inverse des prestations en espèces qui poursuivent le but de compenser une perte de revenu ou d’absorber de nouvelles charges financières, les prestations en nature – tel un traitement médical, à titre d’exemple – permettent de traiter ou d’influencer le risque qui est survenu (Stéphanie Perrenoud, in Commentaire romand, art. 14 n. 7). Etant donné leur finalité tout autre, le remboursement des secondes prestations ne saurait par conséquent être conditionné à l’octroi d’une PC annuelle. L’art. 14 al. 6 LPC corrobore du reste cette interprétation puisque, à teneur de cette disposition, le remboursement des frais de maladie et d’invalidité est également ouvert aux personnes qui remplissent les conditions générales donnant droit à une PC annuelle mais sans en bénéficier en raison d’un excédent de revenus, les frais n’étant toutefois remboursés que dans la mesure où ils dépassent celui-ci (voir c. 3.4; jugement TC VD PC 34/21 du 25 avril 2022 c. 4; voir également Carigiet/Koch, Ergänzungs-leistungen zur AHV/IV, 3e éd. 2021, p. 282 n. 725). 4.4 Partant, c'est à tort que l'intimée a nié le droit du recourant au remboursement à titre de PC des frais de maladie et d’invalidité encourus durant son incarcération et non couverts par son assurance-maladie. Ce droit subsiste et n’est en effet pas suspendu pendant la durée de la mesure d’internement prononcée à l’encontre de l’assuré. Dès lors, il y a lieu d'annuler la décision sur opposition attaquée et de renvoyer la cause à l'intimée afin que celle-ci instruise le cas pour déterminer si les autres conditions posées à cette prise en charge sont réunies et rende une nouvelle décision (sujette à opposition).”
“], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozial-versicherungsrechts, 2020, art. 21 n. 106; U. Kieser, op. cit., art. 21 n. 175; voir en ce sens aussi Anne-Sylvie Dupont, loc. cit.). Partant, ni le droit à la rente de l’AI ni celui à la PC annuelle ne sont supprimés pendant la détention, mais uniquement le paiement des prestations en espèces à caractère de perte de gain qui en découlent. A contrario, les prestations en nature ne sont ainsi pas suspendues (jugement TC VD PC 34/21 du 25 avril 2022 c. 5 et les références). L’explication réside dans le fait qu’à l’inverse des prestations en espèces qui poursuivent le but de compenser une perte de revenu ou d’absorber de nouvelles charges financières, les prestations en nature – tel un traitement médical, à titre d’exemple – permettent de traiter ou d’influencer le risque qui est survenu (Stéphanie Perrenoud, in Commentaire romand, art. 14 n. 7). Etant donné leur finalité tout autre, le remboursement des secondes prestations ne saurait par conséquent être conditionné à l’octroi d’une PC annuelle. L’art. 14 al. 6 LPC corrobore du reste cette interprétation puisque, à teneur de cette disposition, le remboursement des frais de maladie et d’invalidité est également ouvert aux personnes qui remplissent les conditions générales donnant droit à une PC annuelle mais sans en bénéficier en raison d’un excédent de revenus, les frais n’étant toutefois remboursés que dans la mesure où ils dépassent celui-ci (voir c. 3.4; jugement TC VD PC 34/21 du 25 avril 2022 c. 4; voir également Carigiet/Koch, Ergänzungs-leistungen zur AHV/IV, 3e éd. 2021, p. 282 n. 725). 4.4 Partant, c'est à tort que l'intimée a nié le droit du recourant au remboursement à titre de PC des frais de maladie et d’invalidité encourus durant son incarcération et non couverts par son assurance-maladie. Ce droit subsiste et n’est en effet pas suspendu pendant la durée de la mesure d’internement prononcée à l’encontre de l’assuré. Dès lors, il y a lieu d'annuler la décision sur opposition attaquée et de renvoyer la cause à l'intimée afin que celle-ci instruise le cas pour déterminer si les autres conditions posées à cette prise en charge sont réunies et rende une nouvelle décision (sujette à opposition).”
Die Franchise der Krankenversicherung kann allenfalls im Rahmen der als Krankheitskosten verstandenen Leistungen nach Art. 14 ELG übernommen werden.
“Die Beschwerdeführerin verlangte die Übernahme der im Januar 2019 - vor dem Heimeintritt - angefallenen Franchise der Krankenversicherung (Urk. 18 S. 3). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, ist die Franchise allenfalls im Rahmen von Krankheitskosten im Sinne von Art. 14 ELG zu übernehmen. Auch hierüber hat die Beschwerdegegnerin mit den angefochtenen Entscheiden nicht entschieden, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.”
Kantone können jährliche Höchstbeträge für die vergüteten Krankheits‑ und Behinderungskosten festlegen; daraus folgt jedoch nicht, dass der Einnahmenüberschuss jährlich zu ermitteln wäre. Nach der in der Quelle dargestellten Auslegung ist der Einnahmenüberschuss monatlich zu berechnen, sodass die Vergütung sich am monatlichen Einnahmenüberschuss orientiert.
“1 Satz 1 VKB/SG; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2020, EL 2018/50 E. 4.4). Soll mit der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten der Existenzbedarf des entsprechenden Monats gedeckt werden – es sei daran erinnert, dass die Krankheits- und Behinderungskosten systematisch betrachtet anerkannte Ausgaben darstellen, die lediglich zur Verfahrensvereinfachung separat vergütet werden (vgl. E. 2.3.3) – setzt dies voraus, dass der Einnahmenüberschuss pro Monat berechnet und die diesen monatlichen Einnahmenüberschuss übersteigenden Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden. Alternativ könnten die Krankheits- und Behinderungskosten – entsprechend der Berechnungsmethode zur Ermittlung des EL-Anspruchs mit Jahreszahlen – mit zwölf multipliziert werden und nur der den jährlichen Einnahmenüberschuss übersteigenden Anteil der Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden, wobei dieser Anteil wiederum durch zwölf zu teilen wäre. Der Umstand, dass die Kantone gemäss Art. 14 Abs. 3 ELG jährliche Höchstbeträge für die vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten vorsehen können – gemäss Art. 4bis Abs. 4 ELG/SG gelten im Kanton St. Gallen die in Art. 14 Abs. 3 bis 5 ELG festgelegten Ansätze – bedeutet einzig, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten pro (Kalender-)Jahr (vgl. Art. 1 VKB/SG) betraglich begrenzt sind. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass bei einem Einnahmenüberschuss nur die den jährlichen Einnahmenüberschuss übersteigenden Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten wären. Die teleologische Auslegung ergibt also, dass mit dem Begriff "Einnahmenüberschuss" in Art. 14 Abs. 6 ELG ein monatlicher Einnahmenüberschuss gemeint ist. Im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung (als Teil der systematischen Auslegung) des Art. 14 Abs. 6 ELG ist das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) relevant, laut dem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Das Rechtsgleichheitsgebot gebietet, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist.”
Die in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgeführten Krankheits- und Behinderungskosten sind als abschliessender Katalog zu verstehen. Die Rechtsprechung stellt klar, dass sich aus der detaillierten Konkretisierung des Gesetzes keine Möglichkeit ergibt, nicht genannte Kosten durch richterliche Auslegung zu ergänzen.
“Der Konkretisierungsgrad lasse darauf schliessen, dass der Gesetzgeber die Kosten im Einzelnen bestimmen wollte. Die Aufzählung sei abschliessend. Zusätzliche, vom Gesetz nicht genannte Kosten könnten nicht übernommen werden ( BGE 129 V 378 E. 3.1). Die Aufzählung in Art. 14 Abs. 1 ELG, welche die bisherige Regelung weiterführt, ist somit ebenfalls abschliessend (vgl. Urteil 9C_84/2009 vom 10. August 2009 E. 4.4 in fine; vgl. auch Urteil 9C_125/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1). Diese vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung ist zu respektieren (Art. 190 BV). Es ist also nicht möglich, auf dem Weg der Interpretation eine Lücke im Katalog der zu vergütenden Leistungen zu "entdecken" und dadurch zu füllen, dass eine nicht aufgelistete Art von Krankheits- und Behinderungskosten als ebenfalls vergütungsfähig erklärt wird (JÖHL/USINGER-EGGER, BGE 147 V 312 S. 318 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1929 Rz. 244). Entgegen der Beschwerde ist somit das Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen Lücke betreffend Art. 14 Abs. 1 ELG zu verneinen. Die Beschwerdeführerin kann zudem nichts aus dem - hier nicht anwendbaren - ab 1. Januar 2021 gültigen Recht ableiten.”
“1 ELG, welche die bisherige Regelung weiterführt, ist somit ebenfalls abschliessend (Entscheid des BGer vom 10. August 2009, 9C_84/2009, E. 4.4 in fine; vgl. auch Entscheid des BGer vom 11. Juni 2019, 9C_125/2019, E. 4.1). Diese vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung ist zu respektieren (Art. 190 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es ist also nicht möglich, auf dem Weg der Interpretation eine Lücke im Katalog der zu vergütenden Leistungen zu „entdecken" und dadurch zu füllen, dass eine nicht aufgelistete Art von Krankheits- und Behinderungskosten als ebenfalls vergütungsfähig erklärt wird (Jöhl/Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1929 N. 244; zum Ganzen vgl. Entscheid des BGer vom 28. Mai 2021, 9C_215/2020 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.1). Die vom Beschwerdeführer angeblich getätigten administrativen Hilfeleistungen (Einsprache vom 18. September 2019 [act. II 23 S. 3 Mitte]) können nicht unter die Hilfe-, Pflege und Betreuungsleistungen subsumiert werden. Art. 14 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 15 ff. EV ELG bietet demnach keine gesetzliche Grundlage für die Vergütung dieser Kosten.”
“Les cantons ont la faculté de déterminer eux-mêmes les plafonds des frais de maladie et d’invalidité, qui ne peuvent toutefois être inférieurs aux montants préalablement fixés par le droit fédéral, ce qui permet d’éviter une péjoration de la position des assurés (ATF 142 V 457 consid. 3.3.1). Selon la doctrine, dès lors que la réglementation fédérale en vigueur jusqu’au 31 décembre 2007 a été reprise en détails dans cette nouvelle loi-cadre, les cantons ne disposent en réalité guère de marge de manœuvre. La crainte du législateur fédéral était en effet que les cantons, pour des raisons financières, ne fassent usage d’une compétence législative plus étendue afin de réduire le catalogue des prestations à rembourser ou l’étendue du remboursement. L’art. 14 LPC représente ainsi des minima (Ralph JÖHL / Patricia USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], vol. XIV, Soziale Sicherheit, 3ème éd. 2016, n. 333). L'énumération des frais mentionnés à l'art. 14 al. 1 LPC est exhaustive : le législateur a énuméré de manière détaillée les frais de maladie et d'invalidité qui sont remboursés aux bénéficiaires d'une prestation complémentaire. Le degré de concrétisation de la réglementation permet de conclure que le législateur a voulu déterminer en détail les frais à rembourser, ce qui indique que la réglementation est exhaustive. Les frais supplémentaires non mentionnés par la loi ne peuvent pas être pris en charge (ATF 129 V 379 consid. 3.1 ; Urs MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3ème éd. 2015, p. 275-292, n. 839). Selon la jurisprudence, la réglementation fédérale autorise des restrictions par le droit cantonal de deux manières. D'une part, le remboursement de la franchise peut être limité à son montant minimal lorsqu'une franchise plus élevée (cf. art. 93 al. 1 OAMal) a été choisie pour l'assurance-maladie. Cela correspond à l'ancienne règlementation fédérale (art. 7 aOMPC). D'autre part, il est admissible de fixer un montant maximal pour le remboursement de l'ensemble des frais annuels de maladie et d'invalidité (art.”
Die Kantone können in ihren kantonalen Regelungen die Vergütung der ausgewiesenen Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal vorsehen. Sie können ferner den Kreis der erstattungspflichtigen Haus‑, Hilfe‑ und Betreuungsleistungen konkretisieren und den Ersatz auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung notwendigen Ausgaben begrenzen.
“Da das Argument der Verfahrensbeschleunigung diese Fiktion also offensichtlich nicht zu rechtfertigen vermag, muss es dabei bleiben, dass der Gegenstand des Einspracheverfahrens nicht weiter sein kann als der Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Damit fehlt der Behörde auch die Möglichkeit, den Gegenstand des Einspracheverfahrens dadurch zu verändern, dass sie den Entscheidzeitpunkt bewusst wählt. Ein seiner Natur nach streitiges Verfahren kann auch deshalb nicht über einen sich immer wieder verändernden Gegenstand geführt werden, weil jede Veränderung im Zeitablauf neue Sachverhalts- und Rechtsfragen aufwirft, die jeweils wieder zum Gegenstand der Auseinandersetzung gemacht werden müssten, bevor der Einspracheentscheid ergehen könnte (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid EL 2012/37 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 2. März 2015, E. 2). In zeitlicher Hinsicht kann deshalb für dieses Beschwerdeverfahren nur der Sachverhalt bis zum 18. Januar 2021 massgebend sein. Gemäss dem Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG sind die Kantone verpflichtet, eine kantonale gesetzliche Regelung zu schaffen, die die Vergütung von Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zuhause erlaubt. Der Art. 4bis ELG/SG (sGS 351.5) sieht einen Anspruch auf die Vergütung der ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 Abs. 1 lit. a–g ELG vor, der sich auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben beschränkt, soweit diese nicht von anderen Versicherungen oder Dritten gedeckt sind (Abs. 1), wobei Pflichtleistungen, die von anderen obligatorischen Sozialversicherungen angerechnet wurden, als wirtschaftlich und zweckmässig gelten, während Kosten, die den Leistungskatalog einer obligatorischen Sozialversicherung übersteigen, nicht vergütet werden (Abs. 2). Gestützt auf den Art. 4bis Abs. 5 ELG/SG hat der kantonale Verordnungsgeber die Vergütung der ausgewiesenen Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal vorgesehen (Art. 11 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen [VKB; sGS 351.”
“Il convient d’examiner en premier lieu les dispositions applicables en l’espèce, dès lors que la recourante conteste la règlementation sur laquelle s’est basée l’intimée pour considérer que le droit au remboursement des frais d’aide et assistance à domicile est soumis à la condition que le bénéficiaire de l’aide en question et la personne tierce fournissant cette assistance ne vivent pas dans le même ménage. a) Les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle (art. 13 LPGA) en Suisse ont droit à des prestations complémentaires, dès lors qu’elles perçoivent notamment une rente de vieillesse de l’assurance-vieillesse et survivants (AVS) (art. 4 al. 1 let. a LPC) ou qu’elles ont droit à une allocation pour impotent de l’assurance-invalidité (AI) (art. 4 al. 1 let. c LPC). Les prestations complémentaires se composent de la prestation complémentaire annuelle, qui est une prestation en espèces, et du remboursement des frais de maladie et d’invalidité, qui constitue une prestation en nature (art. 3 LPC). L’art. 14 al. 1 LPC définit un catalogue de prestations dont les frais de maladie et d’invalidité sont remboursables afin de garantir une pratique uniforme dans toute la Suisse (Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, Genève/Zurich/Bâle 2015, n° 5 ad art. 14). Cette disposition prévoit notamment que les cantons remboursent aux bénéficiaires d’une prestation complémentaire annuelle, s’ils sont dûment établis, les frais d’aide, de soins et d’assistance à domicile ou dans d’autres structures ambulatoires (art. 14 al. 1 let. b LPC). L’art. 14 al. 2 LPC renvoie aux cantons la compétence de préciser quels frais peuvent être remboursés en vertu de l’al. 1, soit notamment les frais d’aide et de soins et d’assistance à domicile (al. 1 let. b). Ils peuvent limiter le remboursement aux dépenses nécessaires dans les limites d’une fourniture économique et adéquate des prestations (art. 14 al. 2 LPC). Avant de préciser les montants minimaux des frais de maladie et d’invalidité remboursables, à savoir notamment 25'000 fr.”
Eine Anrechnung der Hilflosenentschädigung leichten Grades auf nach Art. 14 ELG geltend gemachte Krankheits‑ und Behinderungskosten ist gesetzlich nicht vorgesehen; ein entsprechender Abzug ist daher nicht rechtens. Die Kantone können die Vergütung zwar auf wirtschaftliche und zweckmässige Leistungen beschränken, nicht aber die Hilflosenentschädigung leichten Grades auf die nach Art. 14 ELG geltend gemachten Kosten anrechnen.
“Der Beschwerdegegnerin steht es zu, die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung zu beschränken (vgl. vorstehend E. 1.3.2). Hingegen ist eine Anrechnung der Hilflosentschädigung leichten Grades gesetzlich nicht vorgesehen (§ 3 Abs. 1 lit. a ZLV; vorstehend E. 1.3 und E. 1.5). Damit erweist sich der Abzug der Hilflosenentschädigung von der geltend gemachten Anzahl hauswirtschaftlicher Unterstützung von rund 30 Stunden in den Monaten Januar bis März 2022 als nicht rechtens. Aufgrund der klaren gesetzlichen Grundlage sind die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Subsidiarität und die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Hilflosenentschädigung zweckentfremdet hat (vgl. vorstehend E. 2.1), unerheblich, womit nicht weiter darauf einzugehen ist.”
“Der Beschwerdegegnerin steht es zu, die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung zu beschränken (vgl. vorstehend E. 1.3.2). Hingegen ist eine Anrechnung der Hilflosentschädigung leichten Grades gesetzlich nicht vorgesehen (§ 3 Abs. 1 lit. a ZLV; vorstehend E. 1.3 und E. 1.5). Damit erweist sich der Abzug der Hilflosenentschädigung von der geltend gemachten Anzahl hauswirtschaftlicher Unterstützung von rund 30 Stunden in den Monaten Januar bis März 2022 als nicht rechtens. Aufgrund der klaren gesetzlichen Grundlage sind die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Subsidiarität und die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Hilflosenentschädigung zweckentfremdet hat (vgl. vorstehend E. 2.1), unerheblich, womit nicht weiter darauf einzugehen ist.”
Angehörige sind nicht generell verpflichtet, unentgeltliche Leistungen zu erbringen. Vergütungsansprüche betreffen die tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen von Angehörigen; kantonale Regelungen können für deren Vergütung zusätzliche Voraussetzungen vorsehen (z.B. eine wesentliche Erwerbseinbusse).
“Letztinstanzlich macht der Beschwerdeführer weiterhin geltend, er könne das von der Invalidenversicherung gewährte Zeitbudget nicht mit Assistenzpersonen ausfüllen, da diese auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verfügbar seien. Darüber hinaus würden nicht sämtliche Assistenzkosten gedeckt. Auf diese Vorbringen ist nicht weiter einzugehen, da er nicht darzutun vermag, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht, insbesondere den Untersuchungsgrundsatz, verletzt haben soll, indem es die entsprechenden Rügen nicht abhandelte. Denn wie es bereits zu Recht ausführte, geht es im vorliegenden Verfahren einzig um die Frage der Übernahme von geltend gemachten Krankheits- und Behinderungskosten betreffend die erbrachten Pflegeleistungen der Mutter des Beschwerdeführers nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG.”
“Altersjahres des Kindes nicht mehr verpflichtet seien, unentgeltliche Unterstützungsleistungen zu erbringen. Soweit überhaupt von einer genügend substanziierten Rüge (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53) auszugehen ist, ergibt sich mit Blick auf das zuvor Gesagte (E. 6.3.1) nichts für den Versicherten. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer nicht schlechter behandelt wird als andere versicherte Personen in vergleichbarer Lage (vgl. hierzu BGE 134 I 105 E. 5 S. 108 f.). So wird denn von seiner Mutter, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG nicht gefordert, dass sie unentgeltliche Leistungen zu erbringen hat (vgl. auch RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, Rz. 253 S. 1936). Für die Vergütung ihrer Leistungen verlangt Art. 14 Abs. 1a lit. b der glarnerischen Ergänzungsleistungsverordnung jedoch von ihr, wie auch von allen darunter fallenden Personen gleichermassen (Urteil 9C_125/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.2.2), dass sie eine wesentliche Erwerbseinbusse erleidet. Mithin zielen auch die weiteren Vorbringen des Versicherten, der angefochtene Entscheid gehe von einer unentgeltlich zu erbringenden Leistung aus, weshalb er die Grundsätze und Individualrechte der Behindertenrechtekonvention der UNO gemäss Art. 19, 23 und 28 sowie die durch die EMRK und die Bundesverfassung garantierten Grundrechte der Selbstbestimmung und des Schutzes der Familie verletze, ins Leere.”
Hat die Versicherte eine Abtretungserklärung abgegeben, kann die Kasse die Zahnarztrechnung direkt begleichen. Wurde der Betrag bereits ausgerichtet, stehen die hierfür verwendeten Mittel im Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr zur Verfügung; eine nachträgliche Einsprache ändert daran nichts. Die zivilrechtlichen Folgen einer mangelhaften Behandlung sind privat-rechtliche Ansprüche zwischen Patientin und Zahnarzt und nach Art. 394 ff. OR zu beurteilen; die Kasse ist in dieses Vertragsverhältnis nicht involviert und beschränkt sich auf die Prüfung der Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nach Art. 14 Abs. 7 ELG.
“Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin dagegen vor, dass dessen Behandlung ungenügend ausgefallen sei. Sie beantragt, dass der behandelnde Zahnarzt das hierfür geforderte Honorar nicht erhält. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Replik allerdings selbst zu Recht festgehalten hat, hat die Kasse bereits am 13. Februar 2020 die Bezahlung des von Dr. B.____ für die strittige Zahnarztbehandlung in Rechnung gestellten Betrags verfügt. Auch wenn die Einsprache der Versicherten vom 13. März 2020 von der Kasse zunächst unbearbeitet geblieben ist, war die fragliche Kostenvergütung im damaligen Zeitpunkt bereits vollständig überwiesen worden. Mithin hätte auch eine zeitnahe Behandlung der Einsprache nichts daran geändert, dass das Honorar überwiesen worden und damit nicht mehr zur Verfügung gestanden ist. Hintergrund bildet der Umstand, dass die Versicherte mit Abtretungserklärung vom 9. Oktober 2019 sich dafür entschieden hatte, dass die Zahnarztrechnung durch die Kasse direkt zu begleichen sei (Beilage 1 zur Vernehmlassung; oben, Erwägung 2.4; Art. 14 Abs. 7 ELG). Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde weiter vorbringt, dass es sich dabei um ihr «zugeteiltes» Geld handle, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beteiligung der Kasse im Rahmen einer durch die EL zu übernehmenden zahnärztlichen Behandlung auf die Prüfung der der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit beschränkt (BGE 131 V 263 E. 5.2.1). Der Anspruch auf eine allfällige Kostenübernahme durch die EL ändert mit anderen Worten nichts daran, dass zwischen der Versicherten und ihrem Zahnarzt ein privatrechtliches Auftragsverhältnis gemäss Art. 394 ff. OR besteht (oben, Erwägung 3.1). Die Konsequenzen einer allfälligen Schlechterfüllung des Behandlungsauftrages sind deshalb nach Auftragsrecht zu beurteilen und betreffen ausschliesslich das Verhältnis zwischen der Patientin und ihrem Zahnarzt. Die Kasse ist in dieses Vertragsverhältnis nicht involviert, sondern hat im Rahmen eines allfälligen sozialversicherungsrechtlichen EL-Anspruches einzig zu prüfen, ob die beabsichtigte Behandlung den für eine Kostenübernahme erforderlichen Voraussetzungen nach Massgabe von Art.”
Die Kantone bestimmen, welche Kosten nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütet werden können, und können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken. Die Kantone sind dabei frei, eigene kantonale Regelungen zu erlassen oder sich — soweit die kantonale Regelung inhaltlich gleich bleibt — an früheren Definitionen der (aufgehobenen) OMPC-Praxis zu orientieren.
“Die systematische Einordnung von Art. 14 Abs. 2 ELG entspricht diesem gesetzgeberischen Willen, die von den Kantonen zu übernehmenden Leistungen zwar detailliert in einem Katalog zu normieren (Art. 14 Abs. 1 lt. a bis g ELG), hinsichtlich der Kostenübernahme aber lediglich bundesrechtliche Leitplanken als untere Grenzen für die in der Höhe beschränkbaren kantonalrechtlichen Leistungen zu setzen (Art. 14 Abs. 3 und 4 ELG; vgl. BGE 138 I 225 E. 3.3.1). Wie bereits dargelegt, wurde mit Art. 14 ELG eine Lösung angestrebt, die der kantonalen Hoheit in diesem Bereich Rechnung trägt, ohne dass sie zu einer Verschlechterung der Stellung der versicherten Personen führt (Botschaft vom 7. September 2005 zur NFA-Ausführungsgesetzgebung, BBl 2005 6231). Eine eigentliche Besitzstandsgarantie, wonach die bisherigen Leistungen hinsichtlich der einzelnen Kostenarten weiterhin zu gewähren sind, kann daraus aber, anders als der Beschwerdegegner annimmt, nicht abgeleitet werden (zur übergangsrechtlichen Regelung vgl. auch Art. 34 ELG).”
“16.4.1, p. 136). C’est ainsi à tort que la recourante voit dans l’art. 42 RLVPC-RFM la réglementation complète du remboursement des frais d’aide et d’assistance à domicile. Cette disposition renvoie d’ailleurs expressément à la directive départementale à cet égard (al. 5). En précisant les conditions de remboursement, la Directive RLVPC-RFM ne déroge ainsi pas aux dispositions réglementaires précitées, de sorte que le grief relatif à une violation du principe de la hiérarchie des normes et celui de l’application arbitraire de l’art. 42 RLVPC-RFM sont mal fondés. Il en est de même de la violation de la séparation des pouvoirs, compte tenu du respect de la délégation de compétence voulue par le Conseil d’Etat. Au demeurant, si depuis l’entrée en vigueur de la RPT il appartient aux cantons de préciser la nature et l’ampleur des frais de maladie et d’invalidité pouvant être remboursés dans chaque catégorie prévue par la LPC, ceux-ci sont libres de fixer d’autres prestations remboursables (art. 14 al. 2 LPC) ; la LPC se contente de fixer des conditions-cadres, laissant aux cantons le soin de régler les modalités de ce remboursement (ATF 142 V 349 consid. 6.2 ; Valterio, op. cit., n° 1 ad art. 14). Ils peuvent aussi s’en tenir à la définition des prestations qui étaient remboursées conformément à l’ancienne OMPC (Valterio, op. cit., n° 5 ad art. 14 ; TF 9C_470/2013 du 11 octobre 2013 consid. 3.1). En l’espèce, la teneur du chiffre 5 de la Directive RLVPC-RFM est similaire à celle de l’ancien art. 13 al. 6 OMPC. En adoptant cette disposition, le législateur vaudois n’a manifestement pas voulu élargir le catalogue des prestations reconnues jusqu’alors par l’OMPC, étant rappelé que pendant une dizaine d’années le législateur vaudois avait simplement renvoyé à l’OMPC, pourtant caduque, pour fixer les conditions de remboursement de ces frais. Il n’existait aucune volonté de modifier la prise en charge sur ce point par l’adoption des nouvelles dispositions légales, réglementaires et directive, mais simplement d’établir une base légale actuelle pour garantir la sécurité du droit (exposé des motifs et projets de loi, op.”
“d) Le règlement d’application de la loi du 13 novembre 2007 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité du 9 janvier 2008 (RLVPC), en vigueur jusqu’au 31 décembre 2019, renvoyait pour sa part à l’art. 9 aOMPC, laquelle ordonnance a été abrogée le 31 décembre 2007. Aux termes de l'art. 9 aOMPC, les frais supplémentaires, dûment établis, occasionnés par un régime alimentaire prescrit par un médecin et indispensables à la survie de la personne assurée, sont considérés comme frais de maladie si ladite personne ne vit ni dans un home, ni dans un hôpital. Un montant annuel forfaitaire de 2'100 fr. est remboursé. e) L’art. 14 al. 1 LPC définit un catalogue de prestations dont les frais sont remboursables afin de garantir une pratique uniforme dans toute la Suisse. Les cantons doivent ainsi respecter les exigences minimales de cette disposition. Depuis l'entrée en vigueur le 1er janvier 2008 de la RPT, il leur appartient toutefois de préciser la nature et l’ampleur des frais de maladie et d’invalidité pouvant être remboursés dans chaque catégorie prévue par ce catalogue (art. 14 al. 2 LPC). Ils sont également libres de prévoir d’autres prestations remboursables mais ils n’y sont pas obligés et rien ne les empêche aussi de s’en tenir à la définition des prestations qui étaient remboursées conformément à l’ancienne OMPC (TF 9C_470/2013 du 11 octobre 2013 consid. 2.1 et 3.1). Selon le Tribunal fédéral, la jurisprudence rendue sous l’empire de l’ancienne OMPC reste applicable lorsque, suite à l’entrée en vigueur de la RPT, le canton a édicté une réglementation en tous points similaires (TF 9C_470/2013 du 11 octobre 2013 consid. 3.1 ; TF 9C_576/2013 du 15 avril 2014 consid. 3.3 ; Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI [Loi sur les prestations complémentaires, LPC], Genève/Zurich/Bâle 2015, n. 5 ad art. 14). Enfin, quand bien même la limite annuelle de 2'100 fr. prévue par l’art. 9 aOMPC était jugée contraire à la loi par certains auteurs de doctrine (cf. RALPH JöHL, in U. Meyer [édit.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit [SBVR], 3e éd.”
“Der angefochtene Einspracheentscheid enthält also bei genauer Betrachtung nicht drei Entscheide (von denen zwei als rechtswidrig aufgehoben werden müssten, weil sie nicht den Gegenstand des Einspracheverfahrens betroffen hätten), sondern nur einen Entscheid, nämlich jenen betreffend die Frage nach der Vergütung der Kosten von zwei „Tempur“-Matratzen. Damit haben sich auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zu ihres Erachtens unzureichenden Kostenvergütungen für Medikamente auf einen ausserhalb des Verfahrensgegenstandes liegenden Bereich bezogen. Darauf kann nicht eingetreten werden. Gemäss dem Art. 14 Abs. 1 ELG haben die Kantone EL-Bezügern ausgewiesene Kosten für die zahnärztliche Behandlung, für die Hilfe, Pflege und Betreuung zuhause oder in Tagesstrukturen, für vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, für ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren, für eine Diät, für Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle sowie für Hilfsmittel zu vergüten und zudem die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG zu übernehmen, wobei es laut dem Art. 14 Abs. 2 ELG den Kantonen frei steht, die nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütungsfähigen Kosten zu bezeichnen und die Vergütung auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben zu beschränken. Der kantonale Gesetzgeber hat im Art. 4bis Abs. 1 ELG SG (sGS 351.5) eine solche Beschränkung vorgesehen und im Art. 4bis Abs. 2 ELG SG festgehalten, dass Pflichtleistungen, die von Versicherern der obligatorischen Sozialversicherungen angerechnet wurden, generell als wirtschaftlich und zweckmässig gelten, während Kosten, die den Leistungskatalog einer obligatorischen Sozialversicherung übersteigen, nicht vergütet werden. Als vergütungsfähige Hilfsmittel gelten gemäss dem Art. 4bis Abs. 5 ELG SG in Verbindung mit dem Art. 15 Abs. 1 VKB nur orthopädische Änderungen und Zurichtungen an Konfektionsschuhen, ein Elektrobett, ein Krankenheber, ein Bettgalgen, automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, Nachtstühle und Hygienemasken, sofern infolge einer behördlichen Anordnung eine Maskenpflicht besteht.”
Bei dauerhaftem oder länger als drei Monate dauerndem Aufenthalt in einem Heim oder Spital erfolgt die Berechnung der anerkannten Krankheits- und Behinderungskosten nach den für in Institutionen geltenden Regelungen; die Leistung wird dabei rückwirkend ab Beginn des Aufenthalts berechnet. Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen sieht Art. 14 Abs. 3 Buchstabe b einen Mindestbetrag von 6'000 Franken vor. Zudem können nach Praxis auch vor dem Heimeintritt entstandene Krankheitskosten als Krankheitskosten im Sinne von Art. 14 ELG berücksichtigt werden.
“il 60 per cento dell'importo forfettario per l'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie di cui all'articolo 10 capoverso 3 lettera d. L'art. 10 LPC elenca al capoverso 1 le spese riconosciute per le persone che non vivono durevolmente o per oltre tre mesi in un istituto o in un ospedale (persone che vivono a casa), mentre il capoverso 2 si riferisce alle persone che vivono durevolmente o per oltre tre mesi in un istituto o in un ospedale (persone che vivono in un istituto o in un ospedale), per le quali le spese riconosciute sono le seguenti: a. la tassa giornaliera per i giorni di permanenza fatturati dall'istituto o dall'ospedale; i Cantoni possono limitare le spese prese in considerazione a causa del soggiorno in un istituto o in un ospedale; provvedono affinché di norma il soggiorno in un istituto riconosciuto non causi una dipendenza dall'aiuto sociale; b. un importo per le spese personali, stabilito dal Cantone. Fra le spese comprovate dell'anno civile in corso che i Cantoni rimborsano ai beneficiari di una prestazione complementare annua, l'art. 14 LPC concerne le spese di malattia e di invalidità e al cpv. 1 lett. bbis LPC elenca le spese di soggiorno temporaneo in un istituto o in un ospedale, ma al massimo per tre mesi; se il soggiorno in un istituto o in un ospedale dura più di tre mesi, la prestazione complementare annua è calcolata retroattivamente, sulla base delle spese riconosciute di cui all'articolo 10 capoverso 2, a partire dall'inizio del soggiorno. L'art. 4 della Legge di applicazione della legge federale concernente le prestazioni complementari all'assicurazione federale per la vecchiaia, i superstiti e l'invalidità (LaLPC, RL 851.200) dispone che il Consiglio di Stato disciplina le competenze che la legislazione federale sulle prestazioni complementari conferisce ai Cantoni. Infatti, all'art. 1 del Regolamento della legge di applicazione della legge federale concernente le prestazioni complementari all'assicurazione federale per la vecchiaia, i superstiti e l'invalidità (RLaLPC, RL 851.210) stabilisce mediante decreto esecutivo: a) la tassa giornaliera presa in considerazione a causa di un soggiorno in un istituto o in un ospedale; b) l'importo per le spese personali riconosciute agli assicurati che soggiornano in istituto o in ospedale (spillatico).”
“Die Beschwerdeführerin verlangte die Übernahme der im Januar 2019 - vor dem Heimeintritt - angefallenen Franchise der Krankenversicherung (Urk. 18 S. 3). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, ist die Franchise allenfalls im Rahmen von Krankheitskosten im Sinne von Art. 14 ELG zu übernehmen. Auch hierüber hat die Beschwerdegegnerin mit den angefochtenen Entscheiden nicht entschieden, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.”
Erstattungsfähig sind nur bereits entstandene und ausgewiesene Krankheits‑ und Behinderungskosten. Nicht übernommene Kostenbeteiligungen (z. B. nach Art. 64 KVG) sind vom EL‑Bezüger zunächst selbst zu tragen; eine nachträgliche Vergütung kann beantragt werden. Die Vergütung ist innerhalb der hierfür geltenden Frist geltend zu machen (vgl. Hinweis auf 15 Monate).
“Dementsprechend besteht auch in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin sei (eine Pflicht) zur Vorleistung der Krankheitskosten aufzuerlegen und diese sei zu spezifizieren (Urk. 1 S. 2), kein Handlungsbedarf. Eine Vor(schuss)leistung von Krankheits- und Behinderungskosten durch die ZL-Durchführungsstelle an die versicherte Person ist vom kantonalen Gesetzgeber im Übrigen nicht vorgesehen und sie ist auch nach der Konzeption von Art. 14 ff. ELG, wonach nur bereits «entstandene» und «ausgewiesene» Krankheitskosten zu vergüten sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 ELG), nicht gewollt. Dass die EL-beziehende Person, mithin auch der Beschwerdeführer, die von der Krankenpflegeversicherung nicht übernommenen Kostenbeteiligungen nach Art. 64 KVG (Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG) zunächst selbst zu begleichen hat und erst dann (gegebenenfalls) eine Vergütung durch die ZL-Behörde erfolgt, ergibt sich direkt aus Art. 14 Abs. 1 ELG. Weder daraus noch aufgrund einer anderen gesetzlichen Grundlage könnte eine Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Vorschuss- oder Vorleistung, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, abgeleitet werden. Eine solche vom Gesetzgeber nicht gewollte Regelung kann auch nicht durch eine richterliche Anordnung ersetzt werden. Insbesondere kommt dem Gericht wie erwähnt als rechtsanwendende Behörde grundsätzlich keine Regelungs- und Weisungskompetenz zu.”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die mit der Pensionierung des Ehemannes der Beschwerdeführerin einhergehenden Änderungen bei den Ausgaben und den Einnahmen korrekt in der EL-Anspruchsberechnung ab 1. Oktober 2022 berücksichtigt hat. Die Beschwerdeführerin hat schliesslich noch geltend gemacht, sie erwarte lediglich, dass ihre Gesundheitskosten von der Beschwerdegegnerin beglichen würden. Diesbezüglich ist auf Art. 14 Abs. 6 ELG hinzuweisen: Personen, die aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen. Nach der Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen sind die Krankheits- und Behinderungskosten monatlich und nicht jährlich abzurechnen (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2020, EL 2018/50 E. 4.3). Für die Zeit ab 1. Oktober 2022 können die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann also für die Monate, in denen die (in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgelisteten) Krankheits- und Behinderungskosten den (auf den Monat heruntergerechneten) Einnahmenüberschuss von Fr. 324.-- überstiegen haben, eine Vergütung des den Einnahmenüberschuss übersteigenden Teils der Krankheits- und Behinderungskosten verlangen. Allerdings ist zu beachten, dass die Vergütung innert 15 Monaten nach der Rechnungsstellung geltend gemacht werden muss (Art. 15 lit. a ELG). Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat einen weiteren EL-Anspruch ab 1. Oktober 2022 im Ergebnis zu Recht verneint. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP Die Beschwerde wird abgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.”
Die erhöhte Obergrenze von Fr. 90'000.– kommt nur zur Anwendung, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Die ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG übersteigen die bezogene Hilflosenentschädigung und die effektiven Assistenzbeiträge; und (2) der Basishöchstbetrag von Fr. 25'000.– gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG reicht, vor Abzug der Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeiträge, nicht aus, um die Krankheits- und Behinderungskosten voll zu vergüten.
“Bei der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten kommt die erhöhte Obergrenze von Fr. 90'000. nur zur Anwendung, wenn die Kosten für die Pflege und Betreuung höher sind als die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag (vgl. vorstehende E. 1.1.3). Der Höchstbetrag wird demnach nur heraufgesetzt, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Einerseits liegen die ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG höher als die Hilflosenentschädigung und die bezogenen Assistenzbeiträge, und andererseits reicht der Höchstbeitrag von Fr. 25'000. gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG vor Abzug der Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge nicht aus, um die Krankheits- und Behinderungskosten voll zu vergüten.”
“Bei der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten kommt die erhöhte Obergrenze von Fr. 90'000. nur zur Anwendung, wenn die Kosten für die Pflege und Betreuung höher sind als die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag (vgl. vorstehende E. 1.1.3). Der Höchstbetrag wird demnach nur heraufgesetzt, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Einerseits liegen die ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG höher als die Hilflosenentschädigung und die bezogenen Assistenzbeiträge, und andererseits reicht der Höchstbeitrag von Fr. 25'000. gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG vor Abzug der Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge nicht aus, um die Krankheits- und Behinderungskosten voll zu vergüten.”
“Fest steht, dass das zweite Kriterium, nämlich der Höchstbetrag für die Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 25'000. bereits schon durch den mutmasslichen Erwerbsausfall der Mutter des Beschwerdeführers von Fr. 46'944. überstiegen wird. Was das erste Kriterium betrifft, wird die Beschwerdegegnerin die ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG, welche die Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit erfüllen (E. 1.2.1), zu ermitteln haben. Nur wenn diese höher sind als die periodenentsprechenden tatsächlich bezogenen Assistenzbeiträge und die Hilflosenentschädigung zusammen, ist die Limite der zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten auf Fr. 90'000. heraufzusetzen.”
Die Hilflosenentschädigung ist grundsätzlich zur Deckung von Pflege‑ und Betreuungsaufwendungen zu verwenden und kann deshalb bei der Vergütung von Krankheits‑ und Behinderungskosten angerechnet werden. Dies gilt auch für bereits zur Erstattung anstehende Beträge, soweit die tatsächlichen, belegten Kosten durch die Hilflosenentschädigung (und gegebenenfalls durch den Assistenzbeitrag) gedeckt sind: Nur der über diesen Betrag hinausgehende, nicht gedeckte Aufwand kann ergänzungsleistungsfähig sein.
“En d'autres termes, l'allocation pour impotent reçue doit en principe être utilisée pour indemniser les prestations de soins et d'assistance, faute de quoi un droit complémentaire correspondant à des prestations complémentaires à hauteur des dépenses non couvertes ne peut pas naître (sur la question, cf. arrêt de la Cour des assurances sociales du Tribunal administratif du canton de Berne du 22 novembre 2019 [200 19 359 AHV]). e) En l’occurrence, il n’est pas contestable que la recourante pouvait prétendre en 2022, en sus du remboursement de ses frais de traitement et de transport, au remboursement de ses frais d’aide et d’assistance à raison de 164 heures par mois (à 26 fr. de l’heure), soit un montant total de 51'168 francs. Ce montant est largement supérieur au montant de 25'000 fr. prévu à l’art. 14 al. 3 let. a ch. 1 LPC, ainsi qu’au montant de 14'340 fr. correspondant à l’allocation pour impotent versée à la recourante. Dans ces conditions, force est constater que la caisse intimée n’a pas violé le droit fédéral en portant en déduction, conformément aux art. 14 al. 4 LPC, 19b al. 1 OPC-AVS/AI et 25 al. 2 RLVPC-RFM, l’allocation pour impotent versée à la recourante. f) Pour le reste, la recourante ne peut rien tirer en sa faveur de l’arrêt du Tribunal fédéral 9C_110/2019 du 22 juillet 2019, dans la mesure où ledit arrêt traite spécifiquement de la question du calcul des prestations complémentaires, à l’exclusion de la question du remboursement des frais de maladie et d’invalidité. 6. La recourante estime également que le fait de déduire l’allocation pour impotent des montants à rembourser à compter du mois de septembre 2022 est contraire au principe de la bonne foi. Dans la mesure où la caisse intimée remboursait les frais de soins et d’assistance depuis 2015 sans déduire l’allocation pour impotent, elle pouvait raisonnablement croire qu’elle continuerait à procéder de la sorte. Si elle avait su que l’allocation pour impotent pouvait être déduite, elle aurait contesté la quotité des heures admises par la caisse intimée, respectivement par la Cour des assurances sociales dans son arrêt du 7 juin 2022, dès lors que la totalité de ses frais ne sont pas couverts.”
“4 La part patronale et salariale des cotisations dues aux assurances sociales fédérales et cantonales (AVS, AI, APG, AC, AF, AA, LPP et prestations complémentaires cantonales pour famille) est comprise dans les frais visés par l’article 42. 5 La directive départementale établit la liste des prestations remboursées ; elle fixe les modalités d’évaluation, les tarifs et les conditions des remboursements. 5. a) En l’occurrence, les parties ne contestent pas que la recourante, qui vit à domicile, a droit, pour les mois de septembre à décembre 2022, au remboursement de ses frais d’aide et d’assistance à raison de 164 heures par mois (à 26 fr. au plus de l’heure), compte tenu d’un seuil maximal de remboursement des frais de maladie et d’invalidité fixé à 60'000 francs. Est seul litigieux le point de savoir si l’allocation pour impotent perçue par la recourante peut être déduite des montants à rembourser. b) A cet égard, l’art. 19b al. 1 OPC-AVS/AI – dont la formulation est similaire à celle de l’art. 14 al. 4 LPC – précise que pour les personnes vivant à domicile qui ont droit à une allocation pour impotent de l’assurance-invalidité ou de l’assurance-accidents – ainsi que pour les personnes qui peuvent se prévaloir du mécanisme prévu à l’art. 14 al. 5 LPC –, le montant maximal de remboursement des frais de maladie et d’invalidité est augmenté à 60'000 fr. en cas d’impotence moyenne dans la mesure où les frais de soins et d’assistance ne sont pas couverts par l’allocation pour impotent et la contribution d’assistance de l’assurance-vieillesse et survivants ou de l’assurance-invalidité. c) Les directives de l’Office fédéral des assurances sociales (OFAS) concernant les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI précisent, à leur chiffre 5310.04, que l’augmentation intervient si, d’une part, les frais dûment établis de soins et d’assistance sont plus élevés que l’allocation pour impotent et la contribution d’assistance de l’assurance-vieillesse et survivants ou de l’assurance-invalidité et que, d’autre part, les montants prévus à l’art.”
“Eine Beschränkung der Kosten, wenn die Hilfe, Pflege und Betreuung von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wurde, sah die aELKV somit nicht vor. 4.7. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es lediglich zulässig ist, für die Vergütung der gesamten jährlichen Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 Abs. 1 lit. a-g ELG) einen Höchstbetrag festzulegen. Höchstbeträge für einzelne Leistungen sind nur dort zulässig, wo sie bereits unter der aELKV vorgenommen wurden. Das ist bei den streitgegenständlichen Höchstbeträgen nicht der Fall gewesen. Art. 14 Abs. 3 und 4 ELG sieht keine Höchstbeträge für Kostenvergütungen vor, sondern setzt lediglich für kantonalrechtliche Leistungslimitierungen untere Grenzen. 5. 5.1. Sodann ist der Einwand des ASB zu prüfen, dass der Beschwerdeführer gehalten gewesen sei, im streitgegenständlichen Zeitraum den Assistenzbeitrag nach Art. 42quater ff. IVG zu beantragen. 5.2. Der Beschwerdeführer bezieht eine Hilflosenentschädigung schweren Grades. Dementsprechend ist danach zu fragen, ob Art. 14 Abs. 4 ELG bzw. § 2 Abs. 2 KBV zum Tragen kommt. 5.3. Art. 14 Abs. 4 ELG sieht vor, dass bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung sich der Mindestbetrag nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 bei schwerer Hilflosigkeit auf 90000.00 Franken erhöht, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind. 5.4. Präzisierungen zu dieser Bestimmung finden sich in der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2023. Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist beschränkt. Pro Kalenderjahr können zusätzlich zur jährlichen EL höchstens die Beträge nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben a und b ELG vergütet werden (vgl. Anhang 5.7, Tab. 1). Eine höhere Vergütung ist möglich, wenn der Kanton dies vorsieht (WEL Rz. 5310.01). Für zu Hause wohnende Personen mit einer Hilflosenentschädigung der IV oder der UV für mittelschwere oder schwere Hilflosigkeit erhöhen sich die Beträge nach Rz.”
Die Formulierung «wirtschaftlich und zweckmässig» ist gesetzlich nicht näher definiert. Da der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 ELG nicht eindeutig ist, ist ihr Sinn anhand der Entstehungsgeschichte, des Regelungszwecks und des Zusammenhangs mit anderen Vorschriften (historisch, teleologisch und systematisch) zu ermitteln.
“Weder das ELG noch das ZLG umschreibt näher, was unter einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ELG und Art. 9 Abs. 1 ZLG zu verstehen ist. Da der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 ELG und Art. 9 Abs. 1 ZLG weder klar noch eindeutig ist, ist der Sinn der Regelung anhand der Entstehungsgeschichte (historisch), ihres Zwecks (teleologisch) oder anhand des Zusammenhangs mit andern Vorschriften (systematisch) zu ergründen (vgl. BGE 140 II 80 E. 2.5.3 und 140 II 129 E. 3.2).”
Für Personen, die zuhause leben und unter Art. 14 Abs. 5 fallen, kann der maximale Erstattungsbetrag auf 60'000 Fr. erhöht werden. Diese Erhöhung gilt nur, sofern die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für Pflege und Assistenz die Hilflosenentschädigung und die Assistenzbeiträge übersteigen. Die Erhöhung ist ausschliesslich für die Rückerstattung von Pflege‑ und Assistenzkosten vorgesehen.
“5 La directive départementale établit la liste des prestations remboursées ; elle fixe les modalités d’évaluation, les tarifs et les conditions des remboursements. 5. a) En l’occurrence, les parties ne contestent pas que la recourante, qui vit à domicile, a droit, pour les mois de septembre à décembre 2022, au remboursement de ses frais d’aide et d’assistance à raison de 164 heures par mois (à 26 fr. au plus de l’heure), compte tenu d’un seuil maximal de remboursement des frais de maladie et d’invalidité fixé à 60'000 francs. Est seul litigieux le point de savoir si l’allocation pour impotent perçue par la recourante peut être déduite des montants à rembourser. b) A cet égard, l’art. 19b al. 1 OPC-AVS/AI – dont la formulation est similaire à celle de l’art. 14 al. 4 LPC – précise que pour les personnes vivant à domicile qui ont droit à une allocation pour impotent de l’assurance-invalidité ou de l’assurance-accidents – ainsi que pour les personnes qui peuvent se prévaloir du mécanisme prévu à l’art. 14 al. 5 LPC –, le montant maximal de remboursement des frais de maladie et d’invalidité est augmenté à 60'000 fr. en cas d’impotence moyenne dans la mesure où les frais de soins et d’assistance ne sont pas couverts par l’allocation pour impotent et la contribution d’assistance de l’assurance-vieillesse et survivants ou de l’assurance-invalidité. c) Les directives de l’Office fédéral des assurances sociales (OFAS) concernant les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI précisent, à leur chiffre 5310.04, que l’augmentation intervient si, d’une part, les frais dûment établis de soins et d’assistance sont plus élevés que l’allocation pour impotent et la contribution d’assistance de l’assurance-vieillesse et survivants ou de l’assurance-invalidité et que, d’autre part, les montants prévus à l’art. 14 al. 3 let. a ch. 1 et 2 LPC, avant déduction de l’allocation pour impotent et de la contribution d’assistance, ne suffisent pas à rembourser tous les frais de maladie et d’invalidité. L’augmentation n’est prévue que pour le remboursement des frais de soins et d’assistance.”
“5 La directive départementale établit la liste des prestations remboursées ; elle fixe les modalités d’évaluation, les tarifs et les conditions des remboursements. 5. a) En l’occurrence, les parties ne contestent pas que la recourante, qui vit à domicile, a droit, pour les mois de septembre à décembre 2022, au remboursement de ses frais d’aide et d’assistance à raison de 164 heures par mois (à 26 fr. au plus de l’heure), compte tenu d’un seuil maximal de remboursement des frais de maladie et d’invalidité fixé à 60'000 francs. Est seul litigieux le point de savoir si l’allocation pour impotent perçue par la recourante peut être déduite des montants à rembourser. b) A cet égard, l’art. 19b al. 1 OPC-AVS/AI – dont la formulation est similaire à celle de l’art. 14 al. 4 LPC – précise que pour les personnes vivant à domicile qui ont droit à une allocation pour impotent de l’assurance-invalidité ou de l’assurance-accidents – ainsi que pour les personnes qui peuvent se prévaloir du mécanisme prévu à l’art. 14 al. 5 LPC –, le montant maximal de remboursement des frais de maladie et d’invalidité est augmenté à 60'000 fr. en cas d’impotence moyenne dans la mesure où les frais de soins et d’assistance ne sont pas couverts par l’allocation pour impotent et la contribution d’assistance de l’assurance-vieillesse et survivants ou de l’assurance-invalidité. c) Les directives de l’Office fédéral des assurances sociales (OFAS) concernant les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI précisent, à leur chiffre 5310.04, que l’augmentation intervient si, d’une part, les frais dûment établis de soins et d’assistance sont plus élevés que l’allocation pour impotent et la contribution d’assistance de l’assurance-vieillesse et survivants ou de l’assurance-invalidité et que, d’autre part, les montants prévus à l’art. 14 al. 3 let. a ch. 1 et 2 LPC, avant déduction de l’allocation pour impotent et de la contribution d’assistance, ne suffisent pas à rembourser tous les frais de maladie et d’invalidité. L’augmentation n’est prévue que pour le remboursement des frais de soins et d’assistance.”
Kosten für im Haushalt wohnende Assistenzpersonen dürfen nicht indirekt über die Ausgabenposition Mietzins vergütet werden (z. B. durch Verzicht auf die Anrechnung eines Mietzinsanteils); vielmehr ist eine Mietzinsaufteilung vorzunehmen.
“Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, sie sei auf die dauernde Dritthilfe rund um die Uhr angewiesen. Deshalb sei B.________ seit 2016 ihre Assistenzperson. Auch dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen ist. Ziel und Zweck von Art. 16c ELV besteht darin, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Die Krankheits- und Betreuungskosten von EL-Bezügerinnen und -Bezügern sind allein durch die Kantone zu vergüten (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 15 ff. der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311]). Kosten für einen hilfeleistenden Mitbewohner dürfen nicht – indirekt – über die Ausgabenposition Mietzins vergütet werden, indem auf die Anrechnung eines Mietzinsanteils verzichtet wird. Auch wenn eine private Haushaltshilfe bei der versicherten Person im Haushalt wohnt und beispielsweise Pflege und Betreuung übernimmt, ist daher eine Mietzinsaufteilung vorzunehmen (BGE 142 V 299 E. 5.2.3). Selbst, wenn es sich beim möblierten Zimmer gemäss Mietvertrag (act. II 29 S. 3 f.) um eine reine Rückzugsmöglichkeit einer Assistenzperson handeln würde, wäre dies nach geltendem Recht nicht von der EL zu finanzieren. Zwar gibt es derzeit Bestrebungen, diese Rechtslage zu ändern, eine entsprechende Revision von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 ELG befindet sich jedoch erst im Vernehmlassungsverfahren (vgl.”
“Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, sie sei auf die dauernde Dritthilfe rund um die Uhr angewiesen. Deshalb sei B.________ seit 2016 ihre Assistenzperson. Auch dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen ist. Ziel und Zweck von Art. 16c ELV besteht darin, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberechnung eingeschlossen sind, zu verhindern (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Die Krankheits- und Betreuungskosten von EL-Bezügerinnen und -Bezügern sind allein durch die Kantone zu vergüten (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 15 ff. der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311]). Kosten für einen hilfeleistenden Mitbewohner dürfen nicht – indirekt – über die Ausgabenposition Mietzins vergütet werden, indem auf die Anrechnung eines Mietzinsanteils verzichtet wird. Auch wenn eine private Haushaltshilfe bei der versicherten Person im Haushalt wohnt und beispielsweise Pflege und Betreuung übernimmt, ist daher eine Mietzinsaufteilung vorzunehmen (BGE 142 V 299 E. 5.2.3). Selbst, wenn es sich beim möblierten Zimmer gemäss Mietvertrag (act. II 29 S. 3 f.) um eine reine Rückzugsmöglichkeit einer Assistenzperson handeln würde, wäre dies nach geltendem Recht nicht von der EL zu finanzieren. Zwar gibt es derzeit Bestrebungen, diese Rechtslage zu ändern, eine entsprechende Revision von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 ELG befindet sich jedoch erst im Vernehmlassungsverfahren (vgl.”
Die Praxis zeigt, dass Kantone pauschale jährliche Anrechnungen für private (Familien-)Leistungen vornehmen. So wurde etwa unter Berufung auf Art. 14 Abs. 1 ELG in Verbindung mit § 12 ZLV pro Jahr ein Betrag von Fr. 30'105.-- angerechnet.
Die Kantone legen näher fest, welche Kosten nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütet werden können, und sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken. In den Entscheidungen werden als Beispiele genannnte Kostenarten Transporte sowie Heim‑ und Spitalaufenthalte erwähnt; auch die Vergütung der Teilnahme an Programmen (z. B. Beschäftigungsprogramme) wurde in Bezug auf die Frage der Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit geprüft.
“Die Kantone vergüten gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. bbis und lit. g ELG den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, unter anderem im laufenden Jahr entstandenen Kosten für vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für drei Monate, und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Dies hat der Kanton Bern mit Art. 6 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) getan. Nach Art. 64 Abs. 1 KVG haben sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen zu beteiligen. Hierzu leisten sie unter anderem einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital (Art. 64 Abs. 5 KVG). Der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital nach Art. 64 Abs. 5 KVG beträgt Fr. 15.-- (Art. 104 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Gemäss Art. 29 Abs. 1 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG 841.311) wird die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG für Leistungen vergütet, die die obligatorische Krankenversicherung nach Artikel 24 KVG übernimmt.”
“Die Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG werden nicht im Rahmen der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG vergütet, sondern die Vergütung erfolgt nach der separaten Regelung in Art. 14 ff. ELG. Gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für unter anderem Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. e). Neben Spitälern, Arzt- und Therapiepraxen, gelten auch anerkannte Tagesstrukturen als medizinischer Behandlungsort (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 309 Rz 792). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG).”
Die in Absatz 4 vorgesehene Erhöhung des Betrags bleibt auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV erhalten, wenn diese zuvor eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben.
“Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen bei zu Hause lebenden Ehepaaren Fr. 50‘000.-- pro Jahr nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 2 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Mindestbetrag auf je nach Situation Fr. 60‘000.-- bis Fr. 180’000.--, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 19b ELV). Der Betrag wird auch bei Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV, die vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben, erhöht (Art. 14 Abs. 5 ELG).”
“4 LPC, pour les personnes vivant à domicile qui ont droit à une allocation pour impotent de l’AI ou de l’assurance-accidents, le montant minimal fixé à l’art. 14 al. 3 let. a ch. 1 LPC s’élève à 90'000 fr. lorsque l’impotence est grave, dans la mesure où les frais de soins et d’assistance ne sont pas couverts par l’allocation pour impotent et la contribution d’assistance de l’AVS ou de l’AI. Le Conseil fédéral règle l’augmentation de ce montant pour les personnes dont l’impotence est moyenne. Conformément à cette délégation de compétence, le Conseil fédéral a édicté l’art. 19b al. 1 de l’ordonnance du 15 janvier 1971 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité (OPC-AVS/AI ; RS 831.301) qui prévoit que, pour les personnes vivant à domicile qui ont droit à une allocation pour impotent de l’AI ou de l’assurance-accidents, le montant fixé à l’art. 14 al. 3 let. a ch. 1 LPC est augmenté à 60'000 fr. en cas d’impotence moyenne dans la mesure où les frais de soins et d’assistance ne sont pas couverts par l’allocation pour impotent et la contribution d’assistance de l’AVS ou de l’AI. e) Selon l’art. 14 al. 5 LPC, l’augmentation prévue à l’art. 14 al. 4 LPC subsiste pour les personnes bénéficiant d’une allocation pour impotent de l’AVS qui percevaient auparavant une allocation pour impotent de l’AI. 4. a) En vertu de l’art. 3 al. 1 let. f de la loi vaudoise du 13 novembre 2007 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse et invalidité (LVPC ; BLV 831.21), le Conseil d’Etat peut, dans le cadre des compétences dévolues au canton par la législation fédérale, fixer dans le règlement, conformément à l’art. 14 al. 2, 3 et 7 LPC, les limites au remboursement des frais de maladie et d’invalidité et désigner les frais directement remboursés au fournisseur. Les prestations prises en considération doivent être économiques et adéquates. b) Faisant usage de cette délégation de compétence, le Conseil d’Etat a édicté le règlement du 1er mai 2019 d’application de la loi du 13 novembre 2007 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse et invalidité et sur le remboursement des frais de maladie et d’invalidité en matière de prestations complémentaires (RLVPC-RFM ; BLV 831.”
Heimkosten, die für Personen anfallen, die nicht als Heimbewohner gelten, sind nicht als «laufende» Ergänzungsleistung zu berücksichtigen. Solche Kosten fallen nach der zitierten Praxis unter die Krankheits‑ und Behinderungskosten des Art. 14 Abs. 1 ELG und sind entsprechend separat zu vergüten.
“WEL vorgegebene Berücksichtigung der Heimkosten als „laufende“ Ausgaben bei der Berechnung der Ergänzungsleistung für eine zuhause lebende Person („Nichtheimbewohner“) als rechtswidrig zu qualifizieren, denn der Art. 10 ELG kennt keine solche Ausgabenposition. Darin ist keine ausfüllungsbedürftige Lücke zu erblicken, denn Heimkosten, die nicht im Rahmen einer „Heimberechnung“ berücksichtigt werden können, zählen nach Art. 14 Abs. 1 lit. bbis ELG zu den Krankheits- und Behinderungskosten. Diese Kosten sind also abgedeckt, aber nach der klaren gesetzlichen Konzeption nicht im Rahmen der jährlichen („laufenden“) Ergänzungsleistung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG, sondern als Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG, über die separat zu verfügen ist. Die Frage, ob der angefochtene Einspracheentscheid als rechtswidrig aufzuheben wäre, wenn er betraglich im Ergebnis richtig sein und nur an diesem formalen Fehler leiden sollte, kann offen bleiben, weil er sich auch in betraglicher Hinsicht als falsch erweist und deshalb sowieso aufzuheben ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird. Für den Monat Mai 2021 sind die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von 9’674.40 Franken (= 12 × 2 × 403.10 Franken), der Wohnungsmietzins von 12’504 Franken (= 12 × 1’042 Franken) und die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf eines Ehepaars von 29’415 Franken als Ausgaben zu berücksichtigen.”
“WEL vorgegebene Berücksichtigung der Heimkosten als „laufende“ Ausgaben bei der Berechnung der Ergänzungsleistung für eine zuhause lebende Person („Nichtheimbewohner“) als rechtswidrig zu qualifizieren, denn der Art. 10 ELG kennt keine solche Ausgabenposition. Darin ist keine ausfüllungsbedürftige Lücke zu erblicken, denn Heimkosten, die nicht im Rahmen einer „Heimberechnung“ berücksichtigt werden können, zählen nach Art. 14 Abs. 1 lit. bbis ELG zu den Krankheits- und Behinderungskosten. Diese Kosten sind also abgedeckt, aber nach der klaren gesetzlichen Konzeption nicht im Rahmen der jährlichen („laufenden“) Ergänzungsleistung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG, sondern als Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG, über die separat zu verfügen ist. Die Frage, ob der angefochtene Einspracheentscheid als rechtswidrig aufzuheben wäre, wenn er betraglich im Ergebnis richtig sein und nur an diesem formalen Fehler leiden sollte, kann offen bleiben, weil er sich auch in betraglicher Hinsicht als falsch erweist und deshalb sowieso aufzuheben ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird. Für den Monat Mai 2021 sind die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von 9’674.40 Franken (= 12 × 2 × 403.10 Franken), der Wohnungsmietzins von 12’504 Franken (= 12 × 1’042 Franken) und die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf eines Ehepaars von 29’415 Franken als Ausgaben zu berücksichtigen.”
Die Kantonsvergütung nach Art.14 Abs.1 ELG kann die konkrete Art der Kostenbeteiligung (etwa Franchise und Selbstbehalt) ausweisen. Die Bezeichnung «Selbstbehalt» dient der Konkretisierung der Kostenbeteiligung und ist für die EL-Vergütung sachgerecht.
“Zur Rüge des Beschwerdeführers, dass die Rückforderungen jeweils «Selbstbehalte» genannt worden seien, obschon in den Gesetzestexten immer nur von «Beteiligungen» gesprochen werde (Urk. 1 S. 4 a.E.), ist auf Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 lit. b KVG zu verwiesen, wonach die Kostenbeteiligung als Oberbegriff die Franchise und den Selbstbehalt umfasst. Und zwar besteht die Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und aus 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). Die Verwendung des Wortes Selbstbehalt dient somit der Konkretisierung, um welche Art der Kostenbeteiligung es sich handelt und ist auch in Bezug auf die Kostenvergütung nach ELG korrekt. Auch hieraus kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.”
“Zur Rüge des Beschwerdeführers, dass die Rückforderungen jeweils «Selbstbehalte» genannt worden seien, obschon in den Gesetzestexten immer nur von «Beteiligungen» gesprochen werde (Urk. 1 S. 4 a.E.), ist auf Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 2 lit. b KVG zu verwiesen, wonach die Kostenbeteiligung als Oberbegriff die Franchise und den Selbstbehalt umfasst. Und zwar besteht die Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und aus 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). Die Verwendung des Wortes Selbstbehalt dient somit der Konkretisierung, um welche Art der Kostenbeteiligung es sich handelt und ist auch in Bezug auf die Kostenvergütung nach ELG korrekt. Auch hieraus kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.”
Bei unklarer Auslegung von Art. 14 Abs. 6 ELG sind nach der in der Rechtsprechung beschriebenen Methodenpluralität Wortlaut, Zweck und Sinnzusammenhang sowie gegebenenfalls die Entstehungsgeschichte heranzuziehen. Insbesondere ist zu klären, ob sich der Begriff «Einnahmenüberschuss» auf das Jahr, den Monat oder den Tag bezieht.
“Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben laut Art. 14 Abs. 6 ELG Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen. Unbestritten ist, dass es sich beim Aufenthalt der verstorbenen EL-Bezügerin im Hospiz D.___ vom 19. Dezember 2019 bis 5. Januar 2020 um einen vorübergehenden Aufenthalt im Sinne von Art. 6a VKB/SG gehandelt hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Hospiz D.___ deshalb zu Recht über die Krankheits- und Behinderungskosten abgerechnet (und mit der Verfügung vom 27. Dezember 2019 nicht auf eine Heimberechnung umgestellt, vgl. Art. 10 Abs. 2 ELG). Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für den Aufenthalt im Hospiz D.___ vom 1. bis 5. Januar 2020 zu Recht nicht vergütet hat. Massgebend zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der Ablehnung der Kostenvergütung ist, wie der Begriff "Einnahmenüberschuss" in Art. 14 Abs. 6 ELG auszulegen ist, ob damit nämlich – wie die Beschwerdegegnerin geltend gemacht hat – der Einnahmenüberschuss pro Jahr oder – wie der Vertreter der Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht hat – pro Tag oder ob damit – als dritte Möglichkeit – ein Einnahmenüberschuss pro Monat gemeint ist. Ist nicht der jährliche Einnahmenüberschuss massgebend, sondern ein Einnahmenüberschuss pro Monat oder pro Tag, so hätten die Beschwerdeführer Anspruch auf eine (anteilige) Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen.”
Ergibt sich ein auf das Jahr hochgerechneter Einnahmenüberschuss, darf dieser nach Art. 14 Abs. 6 ELG nur anteilig (pro rata temporis) in Abzug gebracht werden, wenn der Einnahmenüberschuss tatsächlich nur für einen Teil des Jahres erwirtschaftet wurde. Das kantonale Gericht hat dies für die Monate Februar und März bestätigt, indem es den jährlichen Überschuss monatsweise umlegte und nur die für den relevanten Zeitraum angefallene Summe vom Anspruch auf Vergütung der Krankheitskosten abgezogen hat.
“Für Februar 2019 und März 2019 führte die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts im Prozess ZL.2019.00060 vom 30. April 2021 E. 5.2 für X.___ und Z.___ selig eine Berechnung für zu Hause lebende Personen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ELG durch. Dabei errechnete sie einen jährlichen Einnahmenüberschuss in der Höhe von Fr. 5'903.-- (Urk. 3/1 S. 5 und S. 9). Diesen zog sie (nebst den Verpflegungskosten) vollumfänglich von den effektiven Heimkosten ab bei der Vergütung der Krankenkosten (Urk. 8/25 S. 1). Es ist korrekt, dass bei Ablehnung der jährlichen Ergänzungsleistung aufgrund eines Einnahmenüberschusses der Einnahmenüberschuss von den vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten abzuziehen ist (Art. 14 Abs. 6 ELG). Dabei liess die Beschwerdegegnerin indes unberücksichtigt, dass die Versicherten diesen aufs ganze Jahr hochgerechneten Einnahmenüberschuss gar nicht im vollen Umfang erwirtschaften konnten, da in der ab April 2019 erfolgten Heimberechnung kein Einnahmenüberschuss mehr resultierte (vgl. Urk. 3/1 S. 12). Demzufolge ist der monatlich gerundet Fr. 492.-- (Fr. 5'903.-- : 12) betragende Einnahmenüberschuss nur pro rata temporis (das heisst anteilig auf den zugrundeliegenden Zeitraum bezogen) zu berücksichtigen, da die Versicherten nur den in den Monaten Februar und März 2019 vorhandenen Einnahmenüberschuss im Betrag von Fr. 984.-- (2 x Fr. 492.--) effektiv für die Bezahlung der angefallenen Heimkosten verwenden konnten. Folglich hätte sich der für die Krankheitskosten auszurichtende Betrag von Fr. 10'978.20 (vgl. Urk. 8/25 S. 1) auf Fr. 15'897.20 (Fr. 10'978.20 plus die Differenz von Fr. 5'903.-- zu Fr. 984.--, mithin um Fr. 4'919.--) erhöht. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.”
Die Rückerstattung der Krankheits- und Behinderungskosten steht auch Personen offen, die die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für eine jährliche Ergänzungsleistung erfüllen, jedoch wegen eines Einnahmenüberschusses keine jährliche Ergänzungsleistung beziehen; erstattungsfähig sind die Kosten nur insoweit, als sie den Einnahmenüberschuss übersteigen.
“5 LPGA (TF 8C_139/2007 du 30 mai 2008 consid. 3.2). Tel n’est pas le cas du remboursement des frais de maladie qui consiste en une prestation en nature et ne constitue pas une prestation pour perte de gain. Cette prestation n’est donc pas concernée par la suspension prévue à l’art. 21 al. 5 LPGA. Si l’on se réfère à la ratio legis de cette disposition, il y a lieu de relever qu’une personne détenue entretenue par la collectivité durant l’exécution de sa peine ne retire aucun avantage économique si elle continue, pendant ce temps, de toucher de telles prestations en nature. Le sort de ces deux types de prestations doit ainsi être différencié. Le remboursement des frais de maladie et d’invalidité est d’ailleurs également ouvert aux personnes qui remplissent les conditions générales donnant droit à une prestation complémentaire annuelle mais sans en bénéficier en raison d’un excédent de revenus, les frais n’étant toutefois remboursés que dans la mesure où ils dépassent l’excédent de revenus (art. 14 al. 6 LPC). 5. L’intimée fait valoir que l’art. 14 LPC dispose que les cantons remboursent les frais de maladie et d’invalidité uniquement aux bénéficiaires d’une prestation complémentaire annuelle. D’après elle, le recourant n’est plus au bénéfice d’une prestation complémentaire annuelle du fait de sa détention. En effet, selon l’art. 15 LPC, les frais de maladie sont remboursés notamment si les frais sont intervenus à une époque pendant laquelle le requérant remplissait les conditions fixées aux art. 4 à 6 LPC. Or, selon l’art. 4 al. 1 let c LPC, les personnes qui ont leur domicile et leur résidence habituelle en Suisse ont droit à des prestations complémentaires dès lors qu’elles ont droit à une rente de l’AI sans interruption pendant six mois au moins. L’intimée estime que, dès lors que le recourant n’a plus droit à une rente AI, il ne bénéficie plus des prestations complémentaires. La caisse fait une fausse interprétation de ces dispositions. L’application de l’art. 21 al. 5 LPGA n’engendre que la suspension du versement de la prestation complémentaire lorsque, à la suite d’une mesure ou une peine privative de liberté, le versement de la rente AI (ou des indemnités journalières de l’AI) est suspendu (TF 8C_139/2007 du 30 mai 2008 ; Valterio, op.”
Bei der Auslegung von «wirtschaftlich und zweckmässig» im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ELG sind einschlägige Behandlungsempfehlungen (z. B. VKZS) sowie die einschlägige Rechtsprechung und die damit verbundenen Grundsätze aus der KVG-Rechtsprechung zu berücksichtigen.
“der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes, wonach sich die Frage, ob eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung und Ausführung vorliegt, sich nach den Behandlungsempfehlungen der VKZS bestimmt, um eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben, weshalb grundsätzlich nicht ohne triftigen Grund davon abzuweichen ist (vorstehend E. 1.6 und E. 1.8). Demzufolge handelt es sich bei der streitigen Behandlung mit einer Hybridprothese nicht um eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 9 ZLG und § 8 ZLV, weshalb ein Anspruch auf Übernahme der diesbezüglichen Kosten nicht ausgewiesen ist.”
“Der Zweck der Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 ELG ist in der mit dem Erlass des ELG vom 6. Oktober 2006 beabsichtigten Aufgabenentflechtung zwischen Bund und Kantonen zu suchen. Dabei sollte den Kantonen, welche die Kosten der Krankheits- und Behinderungskosten zu tragen haben, die Kompetenz eingeräumt werden, diese Kosten näher zu bestimmen sowie die Vergütung auf wirtschaftliche und zweckmässige Leistungen zu beschränken. Es ist davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber dabei an der Bedeutung der Begriffe der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmässigkeit, welche diesen Begriffen im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung zukommt, orientieren wollte. Demzufolge ist bei der Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ELG und Art. 9 Abs. 1 ZLG die erwähnte Rechtsprechung zu den Anspruchsvoraussetzungen der wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG zu berücksichtigen.”
Nach der Rechtsprechung umfasst Art. 14 Abs. 1 ELG Zahnarztkosten, die nicht gemäss Art. 31 KVG von der Krankenversicherung übernommen werden; für diese zahnärztlichen Leistungen besteht kein abschliessender Katalog. Zahnbehandlungen sind – im Unterschied zu den dem KVG unterstellten ärztlichen Behandlungen – nicht sozialversicherungsrechtlich reglementiert.
“Im Rahmen der Ergänzungsleistungen hat die Rechtsprechung erkannt, dass die Vergütung der Kostenbeteiligungen nach Art. 64 KVG (Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG) nur in Bezug auf Leistungen gilt, die Pflichtleistungen im Sinne des KVG sind, weshalb insoweit eine Austauschbefugnis nicht zum Tragen kommt (Urteil des Bundesgerichts P 9/02 vom 2. Juli 2002 E. 3a). Deshalb wurde auch die Anwendbarkeit der Austauschbefugnis verneint in Bezug auf eine Behandlung im Ausland. Diese Rechtsprechung gründet darauf, dass die Kostenübernahme durch die EL für die Krankheitskosten auf die Regelung des KVG abstellt, so dass auch die dort geltenden Einschränkungen der Austauschbefugnis konsequenterweise gleichermassen gelten müssen. In Bezug auf die Zahnbehandlungskosten gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a ELG verhält es sich gemäss der Rechtsprechung indes anders: Es handelt sich dabei um diejenigen Zahnarztkosten, die nicht gemäss Art. 31 KVG durch die Krankenversicherung übernommen werden; dafür besteht kein abschliessender Katalog von Massnahmen oder ein Ausschluss bestimmter Massnahmen (vgl. BGE 130 V 185 E. 4.3.4). Die Zahnarztbehandlungen sind - anders als die dem KVG unterstehenden ärztlichen Behandlungen - grundsätzlich nicht sozialversicherungsrechtlich reglementiert.”
Kantone können im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 ELG auch Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige als vergütungsfähig bezeichnen. Nach der in den Quellen dargestellten kantonalen Umsetzung (Kanton St. Gallen) werden solche Leistungen vergütet, wenn die betreffenden Angehörigen nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind und ihnen durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse entsteht. Eine bezeichnete Stelle legt den Umfang der erbrachten Pflege fest. Im dargestellten Beispiel beträgt die Vergütung Fr. 25.– pro Stunde; die Erstattung erfolgt im ausgewiesenen Umfang, höchstens bis zur Höhe des tatsächlichen Erwerbsausfalls.
“Vorliegend sind deshalb die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30), der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) sowie des kantonalen Ergänzungsleistungsrechts in der bis 30. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben und angewendet. Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können (Art. 14 Abs. 2 ELG). Der kantonale Gesetzgeber hat die Regelung der Einzelheiten bezüglich des Anspruchs auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten der Regierung übertragen (Art. 4bis Abs. 5 des Ergänzungsleistungsgesetzes des Kantons St. Gallen, ELG/SG, sGS 351.5). Diese hat in Art. 12 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (VKB/SG, sGS 351.53) statuiert, dass Kosten für die Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, vergütet werden, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden (Abs. 1). Eine vom Gesundheitsdepartement bezeichnete Stelle legt den Umfang der Pflege und Betreuung fest (Abs. 2). Je Stunde werden Fr. 25.-- vergütet. Die Kosten werden im ausgewiesenen Umfang, höchstens aber in der Höhe des Erwerbsausfalls berücksichtigt (Abs. 3). Bei der Berechnung der Überentschädigung wird die Hilflosenentschädigung bei schwerer Hilflosigkeit zu zwei Dritteln und bei mittlerer Hilflosigkeit zur Hälfte angerechnet (Abs.”
“Vorliegend sind deshalb die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30), der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) sowie des kantonalen Ergänzungsleistungsrechts in der bis 30. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben und angewendet. Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können (Art. 14 Abs. 2 ELG). Der kantonale Gesetzgeber hat die Regelung der Einzelheiten bezüglich des Anspruchs auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten der Regierung übertragen (Art. 4bis Abs. 5 des Ergänzungsleistungsgesetzes des Kantons St. Gallen, ELG/SG, sGS 351.5). Diese hat in Art. 12 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (VKB/SG, sGS 351.53) statuiert, dass Kosten für die Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, vergütet werden, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden (Abs. 1). Eine vom Gesundheitsdepartement bezeichnete Stelle legt den Umfang der Pflege und Betreuung fest (Abs. 2). Je Stunde werden Fr. 25.-- vergütet. Die Kosten werden im ausgewiesenen Umfang, höchstens aber in der Höhe des Erwerbsausfalls berücksichtigt (Abs. 3). Bei der Berechnung der Überentschädigung wird die Hilflosenentschädigung bei schwerer Hilflosigkeit zu zwei Dritteln und bei mittlerer Hilflosigkeit zur Hälfte angerechnet (Abs.”
Kantone dürfen für die nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütbaren Leistungsarten kostenmässige Begrenzungen vorsehen (z.B. Stunden-, Monats‑ oder Jahreshöchstbeträge für Familienbetreuung oder Spitex). Solche kantonalen Limiten sind nach der Rechtsprechung zulässig, soweit die durch Art. 14 Abs. 3 und 4 ELG bzw. die damit verbundenen bundesrechtlichen Mindestvergütungen nicht unterschritten werden.
“eine (mündliche oder schriftliche) Vereinbarung des Inhalts, dass die von ihr erbrachten Leistungen gegen Entgelt erfolgen würden, abgeschlossen hätten. Vielmehr wird in der Beschwerde festgehalten, dass zeitlebens des Versicherten sel. aus moralischen Gründen von einer Rechnungsstellung abgesehen worden sei; dies spricht klar gegen das Bestehen einer solchen Vereinbarung. Damit fehlt es von Vornherein an einer Grundlage für die geltend gemachte Forderung. Ob den fraglichen Rechnungen überhaupt Beweiswert beizumessen ist, zumal diese erst erstellt wurden, nachdem die Erben über die mögliche Rückforderung und die Berechnungsmodalitäten orientiert worden waren (EL-act. II 34), kann unter diesen Umständen offen bleiben. Dass sich die Beschwerdegegnerin an den geltend gemachten Betreuungskosten im Umfang von Fr. 6'800.-- beteiligt hat (vgl. Mitteilung vom 30. Januar 2024 [EL-KK-act. II 23]), ändert nichts. Damit wurden die Kosten für Leistungen von Familienangehörigen für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt vergütet, wobei höchstens Fr. 25.-- pro Stunde und höchstens Fr. 4'800.-- pro Jahr vergütet werden (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG; Art. 6 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]; Art. 17 Abs. 1 und 7 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311]). Weitere, über diese gesetzlich vorgesehenen Leistungen hinausgehende Ansprüche der Beschwerdeführenden sind daraus nicht abzuleiten. Die Beschwerdegegnerin hat damit die geltend gemachten Betreuungsleistungen bei den Passiven zu Recht unberücksichtigt gelassen.”
“Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, nach Art. 14 Abs. 2 ELG bezeichneten die Kantone die Kosten, die nach dessen Abs. 1 vergütet werden könnten. Diese Kompetenz beziehe sich explizit auf den Leistungskatalog gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG und nicht lediglich auf die in Art. 14 Abs. 3 ELG bezifferten Mindestbeträge. Folglich sei es im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften den Kantonen überlassen, welche Kosten sie im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung vergüten und einzelne Leistungen betragsmässig zu begrenzen. Diese Kompetenz habe der Regierungsrat mit dem am 15. Dezember 2020 eingefügten § 13 Abs. 4 lit. a KBV/BS wahrgenommen und auch die Vergütung für Hilfe und Betreuung zu Hause von einer Organisation oder einer Einzelperson mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung auf höchstens Fr. 50.- pro Stunde, höchstens Fr. 800.- pro Monat und höchstens Fr. 9'600.- pro Kalenderjahr begrenzt. § 13 KBV/BS limitiere lediglich die Kosten für Hilfe und Betreuung im Haushalt im Sinne von hauswirtschaftlichen Leistungen bzw. von lebenspraktischer Begleitung. Die Kosten für die ambulante Pflege zu Hause gemäss Art. 7 der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV [SR 832.”
“Mit Blick auf dieses Auslegungsergebnis ist es den Kantonen unbenommen, unter Einhaltung der gesamthaft nicht zu unterschreitenden Mindestgrenzen, in Bezug auf die in Art. 14 Abs. 1 ELG genannten Leistungsarten, Kostenbegrenzungen vorzunehmen. Der kantonale Verordnungsgeber ist somit grundsätzlich befugt, die Leistungen für Hilfe und Betreuung im Haushalt im Sinne von § 13 KBV/BS zu regeln, solange zusammen mit der Vergütung der Kosten für die ambulante Pflege zu Hause nach § 14 KBV/BS (und allfälligen, hier nicht im Raum stehenden Kosten nach § 6 ff. KBV/BS) die in Art. 14 Abs. 3 und 4 ELG festgelegten Mindestvergütungsbeträge eingehalten werden.”
“Zusätzlich wurde mit dem neuen § 13 KBV ab Januar 2021 ein monatlicher bzw. jährlicher Höchstbetrag für die Kosten eingeführt. 4. 4.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die kantonale Beschränkung für die Hilfe und Betreuung zu Hause in § 13 KBV auf eine Höhe von maximal Fr. 800.00 pro Monat bzw. von Fr. 9600.00 im Jahr die bundesrechtlichen Minimalvorgaben verletzt. 4.2. Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten werden seitdem im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2008, 8C_147/2007, E. 2.1). 4.3. Hinsichtlich der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten hatte das Bundesgericht in Bezug auf Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG (Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG) eine kantonale Regelung zu beurteilen, wonach eine Kostenbeteiligung von höchstens Fr. 1000.00 pro Jahr vergütet wird, wenn eine Versicherung mit höherer Franchise gewählt wird. Diesbezüglich führte es aus: Die bundesrechtliche Regelung lässt Einschränkungen durch das kantonale Recht in zweierlei Hinsicht zu: Einerseits darf die Vergütung der Franchise auf deren Minimalbetrag beschränkt werden, wenn für die Krankenversicherung eine erhöhte Franchise gewählt wurde. Dies entspricht der früheren bundesrechtlichen Ordnung (Art. 7 der bis 31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 29. Dezember 1997 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen [aELKV; AS 1998 239 resp. 2003 4299]), die in das kantonale Recht übernommen wurde. Anderseits ist es zulässig, für die Vergütung der gesamten jährlichen Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 Abs. 1 lit. a-g ELG) einen Höchstbetrag festzulegen, wovon der kantonale Gesetz- resp.”
Wird ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend oder konkret festgestellt, besteht für die so festgestellten Zeiträume ein Anspruch auf Vergütung von Krankheits‑ und Behinderungskosten nach Art. 14 Abs. 1 ELG. Entsprechende Entscheide erkennen in solchen Fällen die Vergütung auch für ganze Kalenderjahre an, wenn der EL‑Anspruch während des ganzen Jahres bestanden hat.
“einen Anspruch auf eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gehabt. Der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2020 ist dementsprechend zu korrigieren. Ab 1. März 2019 bis 31. Dezember 2019 und ab 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 hat die Beschwerdeführerin aufgrund des EL-Anspruchs (E. 5.7.8 und 5.7.9) auch einen Anspruch auf eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gehabt (Art. 14 Abs. 1 ELG). Der Beschwerdeführerin sind mit Verfügung vom 5. August 2019 für den Zeitraum 1. März 2019 bis 31. Dezember 2019 Fr.”
“Die Beschwerdeführerin hat während des ganzen Jahres 2017 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt (E. 5.7.1 und 5.7.2), weshalb sie auch einen Anspruch auf eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gehabt hat (Art. 14 Abs. 1 ELG). Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid somit zu Recht festgehalten, entgegen der Verfügung vom 17. Juni 2020 betreffend die Ergänzungsleistungen habe ab 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 ein EL-Anspruch (und kein Einnahmenüberschuss) bestanden, weshalb während des ganzen Jahres 2017 ein Anspruch auf eine Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten bestanden habe. Sie hat damit (implizit) die Wiedererwägung der ursprünglichen, die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten für das Jahr 2017 zusprechenden Verfügungen überprüft und die Korrekturverfügung vom 17. Juni 2020, soweit diese die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten für das Jahr 2017 betroffen hat, durch den Einspracheentscheid ersetzt. Der Beschwerdeführerin sind mit Verfügungen vom 24. Februar 2017, 19. April 2017, 4. Mai 2017, 16. Mai 2017, 15. August 2017, 4. September 2017, 17. Oktober 2017 und 28. November 2017 Krankheits- und Behinderungskosten für das Jahr 2017 von total Fr.”
Die Kantone können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken. Nach Ansicht des BSV beziehen sich die in Art. 14 Abs. 3 genannten Mindestbeträge dabei auf die Gesamtsumme der mindestens zu vergütenden Kosten und nicht auf einzelne Kostenarten.
“Das BSV vertritt in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2024 ebenfalls die Auffassung, die durch die Kantone zu beachtenden Mindestbeträge bei der jährlichen Vergütung gemäss Art. 14 Abs. 3 ELG würden sich ausschliesslich auf die Gesamtsumme der mindestens zu vergütenden Kosten und nicht auf die einzelnen Kostenarten beziehen. Für letztere sehe das ELG keine Mindestbeträge vor. Vielmehr räume es den Kantonen in Art. 14 Abs. 2 ELG ausdrücklich die Kompetenz ein, die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben zu beschränken.”
Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag werden nur dann von den ausgewiesenen Pflege‑ und Betreuungskosten abgezogen, wenn die nach Art. 14 Abs. 4 ELG vorgesehene Erhöhung des Mindestbetrags eintritt (z. B. von Fr. 25'000.– auf Fr. 90'000.– bei schwerer Hilflosigkeit). Solange der Mindestbetrag nicht erhöht ist, sind diese Beiträge nicht anzurechnen; der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG darf dabei nicht unterschritten werden.
“00 jedenfalls nicht unterschritten werden darf (siehe auch Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 290 Rz. 850 ff.). Dies ist im Übrigen auch der kantonalen Bestimmung in § 2 Abs. 2 KBV zu entnehmen, die Art. 14 Abs. 4 ELG dahingehend präzisiert, dass der Assistenzbeitrag erst dann abgezogen wird, wenn sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG erhöht und der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG aber nicht unterschritten werden darf. Der Unterschied zwischen der allgemeinen und der besonderen Höchstgrenze liegt also darin, dass die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag nur bei der besonderen Höchstgrenze anrechenbar sind (a.a.O. Rz. 853). 5.5. Das bedeutet, erst wenn sich der Mindestbetrag von Fr. 25000.00 bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90000.00 erhöht, ist der Assistenzbetrag bei den Pflege- und Betreuungskosten zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer den Mindestbetrag von Fr. 25000.00 nicht erreicht hat, hat sich der Betrag noch nicht auf Fr. 90000.00 gemäss Art. 14 Abs. 4 ELG erhöht. Entsprechend ist der Assistenzbetrag nicht zu berücksichtigen. 5.6. Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass mit der 4. IVG-Revision ab 1. Januar 2004 die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten für Bezügerinnen und Bezüger einer Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades, die zu Hause leben, bis auf 90000.00 Franken erhöht wurde. Dieser Entscheid wurde im Bewusstsein der zukünftigen Aufgabenneuverteilung (Finanzierungszuständigkeit durch die Kantone) getroffen. Diese Regelung soll daher nicht wieder rückgängig gemacht oder eingeschränkt werden. Vorgeschlagen wurde eine Lösung, die der kantonalen Hoheit in diesem Bereich Rechnung trägt, ohne dass sie zu einer Verschlechterung der Stellung der versicherten Personen führt. Den Kantonen soll die Kompetenz eingeräumt werden, Obergrenzen für die jährliche Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten festzulegen, welche aber die heutigen Höchstbeträge nicht unterschreiten (BBl 2005 6029 S. 6224; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3.”
“01 gestützt auf Art. 14 Abs. 4 ELG und Art. 19b ELV (WEL Rz. 5310.02). Eine Erhöhung nach Rz. 5310.02 ist vorzunehmen, wenn die ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten einerseits höher sind als die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag der AHV oder der IV, und andererseits die Beträge nach Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 und 2 ELG vor Abzug der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages nicht ausreichen, um sämtliche Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten (für Beispiele vgl. AHI 2003 402 f.). Der erhöhte Betrag steht nur für die Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zur Verfügung (WEL Rz. 5310.04). Aus den in der AHI-Praxis 2003 402 f. angeführten Beispielen wird deutlich, dass der in Art. 14 Abs. 3 lit. a festgelegte Betrag von Fr. 25000.00 jedenfalls nicht unterschritten werden darf (siehe auch Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 290 Rz. 850 ff.). Dies ist im Übrigen auch der kantonalen Bestimmung in § 2 Abs. 2 KBV zu entnehmen, die Art. 14 Abs. 4 ELG dahingehend präzisiert, dass der Assistenzbeitrag erst dann abgezogen wird, wenn sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG erhöht und der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG aber nicht unterschritten werden darf. Der Unterschied zwischen der allgemeinen und der besonderen Höchstgrenze liegt also darin, dass die Hilflosenentschädigung und der Assistenzbeitrag nur bei der besonderen Höchstgrenze anrechenbar sind (a.a.O. Rz. 853). 5.5. Das bedeutet, erst wenn sich der Mindestbetrag von Fr. 25000.00 bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90000.00 erhöht, ist der Assistenzbetrag bei den Pflege- und Betreuungskosten zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer den Mindestbetrag von Fr. 25000.00 nicht erreicht hat, hat sich der Betrag noch nicht auf Fr. 90000.00 gemäss Art. 14 Abs. 4 ELG erhöht. Entsprechend ist der Assistenzbetrag nicht zu berücksichtigen. 5.6. Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass mit der 4. IVG-Revision ab 1. Januar 2004 die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten für Bezügerinnen und Bezüger einer Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades, die zu Hause leben, bis auf 90000.”
“wird nicht berücksichtigt. Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG oder nach Art. 19b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV), werden die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung sowie der Assistenzbeitrag der IV von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach §§ 1113 abgezogen. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG darf jedoch nicht unterschritten werden. Werden die Leistungen durch Familienangehörige erbracht, sieht § 12 ZLV vor, dass höchstens die Kosten ihres Erwerbsausfalls vergütet werden (Abs. 1). Die Kosten werden nach Abs. 2 dieser Bestimmung zudem nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen der bedürftigen Person eingeschlossen sind (lit.”
Den Kantonen verbleibt ein nicht unerheblicher Gestaltungs‑ und Konkretisierungsspielraum: Sie bestimmen, welche Krankheits‑ und Invaliditätskosten erstattungsfähig sind und können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken. Beispiele, die in den Quellen ausdrücklich genannt werden, sind Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause bzw. in ambulanten Einrichtungen sowie besondere Diäten. Diese Zuständigkeit gehört seit der Reform der Finanz- und Aufgabenverteilung (RPT) von 2008 zu den kantonalen Aufgaben.
“Mithin war es bereits nach der früheren, im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; vgl. SVR 2009 EL Nr. 5 S. 17, 8C_773/2008 E. 3.1) auf den 31. Dezember 2007 aufgehobenen bundesrechtlichen Regelung zulässig, die Kostenvergütung für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zu beschränken, wenn diese von in die BGE 150 V 105 S. 114 EL-Berechnung eingeschlossenen Familienangehörigen geleistet wurde. Auch in Bezug auf diese Einschränkung sollte anlässlich der Aufgabenneuverteilung eine Verschlechterung der Stellung versicherter Personen vermieden werden, indessen wurde den Kantonen auch keine umfangreichere Leistungspflicht als die bisherige auferlegt (BBl 2005 6224 Ziff. 2.9.8.2.2). Der Kanton St. Gallen hat sich bei Erlass der VKB an der vormalig gültigen ELKV orientiert (BGE 147 V 312 E. 6.2). Der Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 VKB/SG stimmt entsprechend mit Art. 13b Abs. 1 ELKV inhaltlich überein, übernimmt somit die früher gültig gewesene bundesrechtliche Regelung (vgl. auch CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 300 f. Rz. 774). Art. 14 Abs. 2 ELG überlässt es denn auch den Kantonen, die nach Abs. 1 zu vergütenden Kosten zu bezeichnen. Den Kantonen verbleibt damit ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum (vgl. GÄCHTER/TIEFENTHAL, Assistenzbeitrag und Ergänzungsleistungen - ein klärungsbedürftiges Verhältnis?, Pflegerecht 4/2018 S. 220). Die st. gallische Regelung ist insofern mit dem Bundesrecht vereinbar (vgl. Urteile 9C_125/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.1 und 4.2.1; 9C_152/2010 vom 24. August 2011 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 312 E. 6.2; BGE 138 I 225 E. 3.3.2; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 300 f. Rz. 774).”
“Les prestations complémentaires se composent de la prestation complémentaire annuelle, qui est une prestation en espèces, et du remboursement des frais de maladie et d’invalidité, qui constitue une prestation en nature (art. 3 LPC). L’art. 14 al. 1 LPC définit un catalogue de prestations dont les frais de maladie et d’invalidité sont remboursables afin de garantir une pratique uniforme dans toute la Suisse (Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, Genève/Zurich/Bâle 2015, n° 5 ad art. 14). Cette disposition prévoit notamment que les cantons remboursent aux bénéficiaires d’une prestation complémentaire annuelle, s’ils sont dûment établis, les frais d’aide, de soins et d’assistance à domicile ou dans d’autres structures ambulatoires (art. 14 al. 1 let. b LPC). L’art. 14 al. 2 LPC renvoie aux cantons la compétence de préciser quels frais peuvent être remboursés en vertu de l’al. 1, soit notamment les frais d’aide et de soins et d’assistance à domicile (al. 1 let. b). Ils peuvent limiter le remboursement aux dépenses nécessaires dans les limites d’une fourniture économique et adéquate des prestations (art. 14 al. 2 LPC). Avant de préciser les montants minimaux des frais de maladie et d’invalidité remboursables, à savoir notamment 25'000 fr. par an pour les personnes seules vivant à domicile, l’alinéa 3 de l’article 14 LPC dispose que les cantons peuvent fixer les montants maximaux des frais de maladie et d’invalidité qu’ils remboursent en plus de la prestation complémentaire annuelle. Le droit fédéral ne donne donc pas d’indications sur les conditions auxquelles lesdits frais doivent être remboursés, laissant cette précision dans la compétence des cantons depuis l’entrée en vigueur de la Réforme de la péréquation financière et de la répartition des tâches entre la Confédération et les cantons (RPT) au 1er janvier 2008. La LPC est entrée en vigueur le 1er janvier 2008, à l’occasion de la réforme de la péréquation financière et de la répartition des tâches entre la Confédération et les cantons (RPT ; Message du Conseil fédéral du 7 septembre 2005 sur la législation d’exécution concernant ladite réforme, FF 2005 5641).”
“2 LPC, la Confédération et les cantons accordent aux personnes qui remplissent les conditions fixées aux art. 4 et 6 LPC, des prestations complémentaires destinées à la couverture des besoins vitaux (al. 1), les cantons pouvant allouer des prestations allant au-delà de celles qui sont prévues par la loi fédérale et fixer les conditions d’octroi de ces prestations (al. 2, 1re phrase). Selon l’art. 3 LPC, les prestations complémentaires se composent d’une prestation annuelle en espèce (al. 1, let. a, et al. 2), ainsi que du remboursement des frais de maladie et d’invalidité par une prestation en nature (al. 1, let. b, et al. 2). Conformément à l’art. 14 LPC, le remboursement des frais de maladie et d’invalidité sont à la charge des cantons, et comprennent notamment les frais liés à un régime alimentaire particulier (al. 1, let. d). Les cantons précisent quels frais sont remboursés en vertu de l’art. 14 al. 1 LPC et sont autorisés à limiter le remboursement aux dépenses nécessaires dans les limites d’une fourniture économique et adéquate des prestations (art. 14 al. 2 LPC). Ils peuvent en outre fixer, dans la limites des seuils fixés par la loi fédérale, les montants maximaux des frais de maladie et d’invalidité qu’ils remboursent en plus de la prestation complémentaire annuelle (art. 14 al. 3 à 6 LPC). b) L’actuelle LPC est entrée en vigueur le 1er janvier 2008, abrogeant en même temps la loi du même nom du 19 mars 1965 (art. 35 LPC). L’OMPC (ordonnance fédérale du 29 décembre 1997 relative au remboursement des frais de maladie et des frais résultant de l’invalidité en matière de prestations complémentaires ; RS 831.301.1) a également été abrogée au 1er janvier 2008. Cette modification s’inscrit dans le cadre de la réforme de la péréquation financière et de la répartition des tâches entre la Confédération et les cantons (RPT), avec pour conséquence qu’il appartient désormais aux cantons de préciser les frais remboursables, en respectant les exigences minimales de l’art. 14 LPC (ATF 142 V 349 consid. 6.2 ; TF 9C_470/2013 du 11 octobre 2013 consid. 2.1).”
“und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten - worunter auch die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstätten fallen (Abs. 1 lit. b, Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG) - sind im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 ff. ELG) durch die Kantone zu bezeichnen (Art. 14 Abs. 2 ELG).”
Die berechtigte Person kann einem direkten Zahlungsvorgang an den Rechnungssteller ausdrücklich zustimmen; aufgrund einer solchen Erklärung wurden unbezahlt gebliebene Rechnungen in der Praxis direkt an den Rechnungssteller vergütet (vgl. Art. 14 Abs. 7 ELG).
“Im Prinzip werden die Krankheits- und Behinderungskosten der EL-beziehenden Person vergütet. Sind diese Kosten noch nicht bezahlt, können sie jedoch auch dem die Rechnung stellenden Zahnarzt bzw. Zahnärztin direkt vergütet werden (Art. 14 Abs. 7 ELG; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Bundesamt für Sozialversicherungen, Stand: 1. Januar 2021, Ziffer 5400.03). Die Beschwerdeführerin hat diesem Vorgehen mit Erklärung vom 9. Februar 2019 ausdrücklich zugestimmt.”
“Im Prinzip werden die Krankheits- und Behinderungskosten der EL-beziehenden Person vergütet. Sind diese Kosten noch nicht bezahlt, können sie jedoch auch dem die Rechnung stellenden Zahnarzt bzw. Zahnärztin direkt vergütet werden (Art. 14 Abs. 7 ELG; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Bundesamt für Sozialversicherungen, Stand: 1. Januar 2021, Ziffer 5400.03). Die Beschwerdeführerin hat diesem Vorgehen mit Erklärung vom 9. Februar 2019 ausdrücklich zugestimmt.”
Die Einführung der fixen Quoten (heutiges Art. 14 Abs. 3 ELG) verfolgte das Ziel, zu verhindern, dass EL-Beziehende mit geringer verfügbarer Quote wegen ungedeckter Krankheits- und Behinderungskosten einen Eintritt in ein Heim in Erwägung ziehen müssen.
“AHV-Revision zusammenhing, sollten mit den in aArt. 3d Abs. 2 ELG (in der vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung [AS 1997 2956; entspricht heute Art. 14 Abs. 3 ELG]) eingeführten fixen Quotenbeträgen zur Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten für zu Hause wohnende Personen verhindert werden, dass sich EL-Berechtigte mit geringer verfügbarer Quote wegen ungedeckten Krankheitskosten zu einem Heimeintritt hätten entschliessen wollen (Botschaft zur”
Die Kantone dürfen gestützt auf Art. 14 Abs. 2 ELG in Ausführungsregeln konkret festlegen, welche Kosten erstattungsfähig sind. Solche Regelungen können insbesondere Höchstbeträge und Beschränkungen vorsehen, die Erstattungen auf wirtschaftlich und zweckmässig erforderliche Ausgaben begrenzen, sowie die direkte Vergütung an Leistungserbringer regeln. Kantone verweisen ausserdem auf Kataloge oder Tarifreferenzen (z. B. RLVPC‑RFM, fachliche Referenziale für zahnärztliche Leistungen oder Anhänge wie jene der HVA), welche in der Praxis mitentscheiden, welche konkreten Hilfsmittel oder Leistungen erstattet werden.
“43 de la loi cantonale sur les prestations complémentaires cantonales du 25 octobre 1968 (LPCC - J 4 25). Sa compétence pour juger du cas d’espèce est ainsi établie. 1.2 Le recours a été interjeté en les forme et délai prévus par la loi, est recevable (art. 60 LPGA et 43 de la loi sur les prestations cantonales complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et à l’assurance-invalidité du 25 octobre 1968 - LPCC). 1.3 Il a été valablement formé par la fille de l’intéressée, dans la mesure où elle représente sa succession au vu du certificat d’héritier et des procurations produites. 2. Le litige porte sur le droit de la succession de l’intéressée au remboursement des frais d’aide au ménage pour la période 1er mai au 31 octobre 2021. 3. 3.1 Aux termes de l’art. 14 al. 1 LPC, les cantons remboursent aux bénéficiaires d’une prestation complémentaire annuelle notamment les frais d’aide, de soins et d’assistance à domicile ou dans d’autres structures ambulatoires de l’année civile en cours, s’ils sont dûment établis (let. b). Selon l’art. 14 al. 2 LPC, les cantons précisent quels frais peuvent être remboursés en vertu de l’al. 1. Ils peuvent limiter le remboursement des dépenses nécessaires dans les limites d’une fourniture économique et adéquate des prestations. Au plan cantonal, l’art. 2 al. 1 let. c de la loi sur les prestations fédérales complémentaires à l’assurance-vieillesse et survivants et à l’assurance-invalidité (LPFC - J 4 20) du 14 octobre 1965, confère au Conseil d’État la compétence de déterminer les frais de maladie et d’invalidité qui peuvent être remboursés en application de l’art. 14 al. 1 et 2 LPC, les montants maximaux remboursés correspondant aux montants figurant à l’art. 14 al. 3 LPC (ch. 1) et les remboursements étant limités aux dépenses nécessaires dans le cadre d'une fourniture économique et adéquate des prestations (ch. 2). Selon l’art. 1 du règlement d'application de la loi sur les prestations fédérales complémentaires à l'assurance-vieillesse et survivants et à l'assurance-invalidité du 23 décembre 1998 (RPFC - J 4 20.”
“– le devis pour le traitement dentaire demandé se montant à 3'294 fr. 55 –, la cause est de la compétence du juge unique (art. 94 al. 1 let. a LPA-VD). 2. Le litige porte sur la question de savoir si c’est à juste titre que l’intimée a refusé d’entrer en matière sur la demande du recourant de prise en charge, au titre de prestations complémentaires, des frais du traitement dentaire en lien avec le remplacement de sa dent 46 (pose d’un implant et d’une couronne). 3. a) En vertu de l’art. 3 al. 1 let. b LPC, les prestations complémentaires comprennent le remboursement des frais de maladie et d’invalidité. Conformément à l’art. 14 al. 1 LPC, les cantons remboursent aux bénéficiaires d’une prestation complémentaire annuelle, s’ils sont dûment établis, les frais de traitement dentaire (let. a). Ils précisent quels frais peuvent être remboursés en vertu de l’alinéa premier. Ils peuvent limiter le remboursement aux dépenses nécessaires dans les limites d'une fourniture économique et adéquate des prestations (art. 14 al. 2 LPC). Selon l’art. 14 al. 7 LPC, ils peuvent rembourser directement au fournisseur les frais facturés qui n’ont pas encore été acquittés. b) Les limites du remboursement des frais de maladie et d’invalidité, dûment établis, aux bénéficiaires de prestations complémentaires AVS/AI sont fixées depuis le 1er janvier 2020 par le RLVPC-RFM (règlement vaudois du 1er mai 2019 d’application de la loi du 13 novembre 2007 sur les prestations complémentaires à l’assurance vieillesse, survivants et invalidité et sur le remboursement des frais de maladie et d’invalidité en matière de prestations complémentaires ; BLV 831.21.1), dont l’art. 18 al. 1 renvoie à l’art. 3 al. 1 let. f LVPC (loi vaudoise du 13 novembre 2007 sur les prestations complémentaires à l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité ; BLV 831.21). L’art. 19 al. 1 let. f RLVPC-RFM reprend le principe du remboursement des frais dentaires, dans les limites d'une fourniture économique et adéquate des prestations. L’art. 47 RLVPC-RFM prévoit que les frais de traitement dentaire et orthodontique sont remboursés conformément au Référentiel des Prestations Dentaires admises pour le paiement des frais (version 2017) et au tarif conventionnellement admis par le département en charge de l'action sociale ou fixé par arrêté du Conseil d'Etat (al.”
“dazu Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen vom 18. Dezember 2007 [KBV, SG 832.720], Stand: 1. Juli 2017). Zusätzlich wurde mit dem neuen § 13 KBV ab Januar 2021 ein monatlicher bzw. jährlicher Höchstbetrag für die Kosten eingeführt. 4. 4.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die kantonale Beschränkung für die Hilfe und Betreuung zu Hause in § 13 KBV auf eine Höhe von maximal Fr. 800.00 pro Monat bzw. von Fr. 9600.00 im Jahr die bundesrechtlichen Minimalvorgaben verletzt. 4.2. Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten werden seitdem im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2008, 8C_147/2007, E. 2.1). 4.3. Hinsichtlich der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten hatte das Bundesgericht in Bezug auf Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG (Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG) eine kantonale Regelung zu beurteilen, wonach eine Kostenbeteiligung von höchstens Fr. 1000.00 pro Jahr vergütet wird, wenn eine Versicherung mit höherer Franchise gewählt wird. Diesbezüglich führte es aus: Die bundesrechtliche Regelung lässt Einschränkungen durch das kantonale Recht in zweierlei Hinsicht zu: Einerseits darf die Vergütung der Franchise auf deren Minimalbetrag beschränkt werden, wenn für die Krankenversicherung eine erhöhte Franchise gewählt wurde. Dies entspricht der früheren bundesrechtlichen Ordnung (Art. 7 der bis 31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 29. Dezember 1997 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen [aELKV; AS 1998 239 resp. 2003 4299]), die in das kantonale Recht übernommen wurde.”
“Januar 2021 erheben (Posteingang: 22. Februar 2021, act. G 6.2.10). C.___ beantragte sinngemäss die Vergütung der Brillenkosten in dem der EL-Bezügerin zustehenden Betrag. Zur Begründung machte er geltend, es könne keine Rede davon sein, dass die Brille kein Hilfsmittel sei. Die EL-Bezügerin sei ganztags auf diese Brille angewiesen, da sie sonst nichts sehe. Er reichte einen Bericht der D.___ AG vom 18. Februar 2021 mit Angaben zu den Gründen der Brillenversorgung vom 3. Dezember 2020 ein (act. G 6.2.11). Mit einem Entscheid vom 27. Mai 2021 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Januar 2021 ab (act. G 6.2.4). Zur Begründung gab sie an, gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) vergüteten die Kantone den EL-Bezügern die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Hilfsmittel. Dabei bezeichneten sie die Kosten, die nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütet werden könnten (Art. 14 Abs. 2 ELG). Der Kanton St. Gallen führe die Hilfsmittel und Hilfsgeräte in Art. 15 VKB auf. EL-Bezüger hätten Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV bei Hilfsmitteln, die im Anhang zur eidgenössischen Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) aufgeführt seien und an welche die Alters- und Hinterlassenenversicherung einen Kostenbeitrag geleistet habe (Art. 15 Abs. 2 lit. a und b VKB). Der Anhang zur HVA enthalte die Liste der Hilfsmittel, wobei als Hilfsmittel für Sehbehinderte lediglich Lupenbrillen aufgeführt würden (Ziff. 11.57). Bei der für die EL-Bezügerin angefertigten Brille handle es sich nicht um eine Lupenbrille. Auch sonst stelle sie kein Hilfsmittel dar, welches gestützt auf Art. 14 Abs. 1 ELG vergütet werden könnte. Folglich habe die EL-Durchführungsstelle die Vergütung der Rechnung der D.___ AG vom 3. Dezember 2020 zu Recht abgelehnt. Die EL-Bezügerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 23. Juni 2021 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27.”
Art. 14 Abs. 2 ELG räumt den Kantonen die Kompetenz ein, die zu vergütenden Kosten auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben zu beschränken.
“Das BSV vertritt in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2024 ebenfalls die Auffassung, die durch die Kantone zu beachtenden Mindestbeträge bei der jährlichen Vergütung gemäss Art. 14 Abs. 3 ELG würden sich ausschliesslich auf die Gesamtsumme der mindestens zu vergütenden Kosten und nicht auf die einzelnen Kostenarten beziehen. Für letztere sehe das ELG keine Mindestbeträge vor. Vielmehr räume es den Kantonen in Art. 14 Abs. 2 ELG ausdrücklich die Kompetenz ein, die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben zu beschränken.”
Für die in Art. 14 Abs. 1 lit. a ELG erfassten Zahnarztkosten ist die Austauschbefugnis anzunehmen. Zahnbehandlungen sind nicht den Beschränkungen des KVG unterstellt; daher können die Kantone im Rahmen der EL die Übernahme kostengünstigerer (auch ausländischer) Zahnbehandlungen in Betracht ziehen.
“Im Rahmen der Ergänzungsleistungen hat die Rechtsprechung erkannt, dass die Vergütung der Kostenbeteiligungen nach Art. 64 KVG (Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG) nur in Bezug auf Leistungen gilt, die Pflichtleistungen im Sinne des KVG sind, weshalb insoweit eine Austauschbefugnis nicht zum Tragen kommt (Urteil des Bundesgerichts P 9/02 vom 2. Juli 2002 E. 3a). Deshalb wurde auch die Anwendbarkeit der Austauschbefugnis verneint in Bezug auf eine Behandlung im Ausland. Diese Rechtsprechung gründet darauf, dass die Kostenübernahme durch die EL für die Krankheitskosten auf die Regelung des KVG abstellt, so dass auch die dort geltenden Einschränkungen der Austauschbefugnis konsequenterweise gleichermassen gelten müssen. In Bezug auf die Zahnbehandlungskosten gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a ELG verhält es sich gemäss der Rechtsprechung indes anders: Es handelt sich dabei um diejenigen Zahnarztkosten, die nicht gemäss Art. 31 KVG durch die Krankenversicherung übernommen werden; dafür besteht kein abschliessender Katalog von Massnahmen oder ein Ausschluss bestimmter Massnahmen (vgl. BGE 130 V 185 E. 4.3.4). Die Zahnarztbehandlungen sind - anders als die dem KVG unterstehenden ärztlichen Behandlungen - grundsätzlich nicht sozialversicherungsrechtlich reglementiert. Die Gründe, die im Bereich der Krankenversicherung für eine Einschränkung der Austauschbefugnis sprechen, liegen somit hier nicht vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_36/2010 vom 7. April 2010 E. 4.6). Das sich auch aus der Zwecksetzung der Ergänzungsleistungen, welche ausgerichtet würden, um den Berechtigten den Existenzbedarf zu decken (Art. 112a der Bundesverfassung, BV) sich nicht ableiten lasse, der Begriff der Kosten für den Zahnarzt sei einschränkend auszulegen (BGE 130 V 185 E. 4.3.3), und da für die EL durch die Anwendung der Austauschbefugnis keine finanzielle Mehrbelastung entstehe, sei die Austauschbefugnis für Zahnbehandlungskosten in der EL zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 9C_36/2010 vom 7.”
Kantone können nach Art. 14 Abs. 2 ELG bestimmen, welche Kosten erstattungsfähig sind, und die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken. Kantonale Regelungen sehen in der Praxis vor, dass Kosten, die den Leistungskatalog einer obligatorischen Sozialversicherung überschreiten, in der Regel nicht vergütet werden, und dass bestimmte Posten direkt an Leistungserbringer auszuzahlen sind.
“b) En l’occurrence, le recours est réputé déposé en temps utile auprès de l’intimée, qui l’a transmis d’office au tribunal de céans compétent (art. 93 let. a LPA-VD [loi cantonale vaudoise du 28 octobre 2008 sur la procédure administrative ; BLV 173.36]). Respectant par ailleurs les autres conditions formelles prévues par la loi (art. 61 let. b LPGA notamment), le recours est recevable. c) Vu la valeur litigieuse inférieure à 30’000 fr., la cause est de la compétence du juge unique (art. 94 al. 1 let. a LPA-VD). 2. Le litige porte sur le droit de la recourante au remboursement, à titre de prestations complémentaires, de l’éventuel surcoût lié au régime alimentaire particulier qu’elle doit suivre en raison de son diabète. 3. a) En vertu de l’art. 3 al. 1 let. b LPC, les prestations complémentaires comprennent le remboursement des frais de maladie et d’invalidité. Conformément à l’art. 14 al. 1 let. d LPC, les cantons remboursent aux bénéficiaires d’une prestation complémentaire annuelle les frais liés à un régime alimentaire particulier s’ils sont dûment établis. Selon l’art. 14 al. 2 LPC, les cantons précisent quels frais peuvent être remboursés en vertu de l’al. 1. Ils peuvent limiter le remboursement aux dépenses nécessaires dans les limites d’une fourniture économique et adéquate des prestations. b) En vertu de l’art. 3 al. 1 let. f LVPC (loi cantonale vaudoise du 13 novembre 2007 sur les prestations complémentaires à l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité ; BLV 831.21), le Conseil d'Etat vaudois peut, conformément à l'art. 14 al. 2, 3 et 7 LPC, fixer les limites au remboursement des frais de maladie et d'invalidité et désigner les frais directement remboursés au fournisseur dans le règlement. L’art. 45 al. 1 RLVPC-RFM (règlement d’application du 1er mai 2019 de la loi du 13 novembre 2007 sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité ; BLV 831.21.1) prévoit que les frais supplémentaires dûment établis, occasionnés par un régime alimentaire prescrit par un médecin et indispensable à la survie du bénéficiaire, sont remboursés si ce bénéficiaire ne vit ni dans un home ni dans un hôpital.”
“Der angefochtene Einspracheentscheid enthält also bei genauer Betrachtung nicht drei Entscheide (von denen zwei als rechtswidrig aufgehoben werden müssten, weil sie nicht den Gegenstand des Einspracheverfahrens betroffen hätten), sondern nur einen Entscheid, nämlich jenen betreffend die Frage nach der Vergütung der Kosten von zwei „Tempur“-Matratzen. Damit haben sich auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zu ihres Erachtens unzureichenden Kostenvergütungen für Medikamente auf einen ausserhalb des Verfahrensgegenstandes liegenden Bereich bezogen. Darauf kann nicht eingetreten werden. Gemäss dem Art. 14 Abs. 1 ELG haben die Kantone EL-Bezügern ausgewiesene Kosten für die zahnärztliche Behandlung, für die Hilfe, Pflege und Betreuung zuhause oder in Tagesstrukturen, für vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, für ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren, für eine Diät, für Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle sowie für Hilfsmittel zu vergüten und zudem die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG zu übernehmen, wobei es laut dem Art. 14 Abs. 2 ELG den Kantonen frei steht, die nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütungsfähigen Kosten zu bezeichnen und die Vergütung auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben zu beschränken. Der kantonale Gesetzgeber hat im Art. 4bis Abs. 1 ELG SG (sGS 351.5) eine solche Beschränkung vorgesehen und im Art. 4bis Abs. 2 ELG SG festgehalten, dass Pflichtleistungen, die von Versicherern der obligatorischen Sozialversicherungen angerechnet wurden, generell als wirtschaftlich und zweckmässig gelten, während Kosten, die den Leistungskatalog einer obligatorischen Sozialversicherung übersteigen, nicht vergütet werden. Als vergütungsfähige Hilfsmittel gelten gemäss dem Art. 4bis Abs. 5 ELG SG in Verbindung mit dem Art. 15 Abs. 1 VKB nur orthopädische Änderungen und Zurichtungen an Konfektionsschuhen, ein Elektrobett, ein Krankenheber, ein Bettgalgen, automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, Nachtstühle und Hygienemasken, sofern infolge einer behördlichen Anordnung eine Maskenpflicht besteht.”
Kantonale Höchstbeträge dürfen die nach Art. 14 Abs. 3 ELG vorgesehenen Mindestvergütungen für Krankheits‑ und Behinderungskosten insgesamt nicht unterschreiten. Die Mindestbeträge beziehen sich auf die Gesamtsumme der zu vergütenden Kosten und nicht auf einzelne Kostenarten.
“Dem Ergebnis der Auslegung folgend ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Kostenvergütungen der Kantone die Mindestgrenzen gemäss Art. 14 Abs. 3 ELG für Krankheits- und Behinderungskosten (als Grenzen für kantonsrechtliche Leistungslimitierungen) gesamthaft nicht unterschreiten dürfen. Art. 14 Abs. 3 und 4 ELG differenzieren hinsichtlich Leistungslimitierungen nicht bezüglich der einzelnen Kostenarten. Die Aufteilung im Sinne von § 13 KBV/BS (Kostenregelung für Hilfe und Betreuung zu Hause) und § 14 KBV/BS (Kostenregelung für die ambulante Pflege zu Hause nach Art. 7 Abs. 2 KLV) verletzt daher kein Bundesrecht, wenn bezüglich der Kosten für ambulante Pflege zu Hause zusammen mit den Kosten der Hilfe und Betreuung zu Hause (und allfälligen weiteren Kosten nach § 6 KBV/BS) die einzuhaltenden Mindestvergütungen nach ELG beachtet werden.”
“Das BSV vertritt in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2024 ebenfalls die Auffassung, die durch die Kantone zu beachtenden Mindestbeträge bei der jährlichen Vergütung gemäss Art. 14 Abs. 3 ELG würden sich ausschliesslich auf die Gesamtsumme der mindestens zu vergütenden Kosten und nicht auf die einzelnen Kostenarten beziehen. Für letztere sehe das ELG keine Mindestbeträge vor. Vielmehr räume es den Kantonen in Art. 14 Abs. 2 ELG ausdrücklich die Kompetenz ein, die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben zu beschränken.”
“Dem Ergebnis der Auslegung folgend ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Kostenvergütungen der Kantone die Mindestgrenzen gemäss Art. 14 Abs. 3 ELG für Krankheits- und Behinderungskosten (als Grenzen für kantonsrechtliche Leistungslimitierungen) gesamthaft nicht unterschreiten dürfen. Art. 14 Abs. 3 und 4 ELG differenzieren hinsichtlich Leistungslimitierungen nicht bezüglich der einzelnen Kostenarten. Die Aufteilung im Sinne von § 13 KBV/BS (Kostenregelung für Hilfe und Betreuung zu Hause) und § 14 KBV/BS (Kostenregelung für die ambulante Pflege zu Hause nach Art. 7 Abs. 2 KLV) verletzt daher kein Bundesrecht, wenn bezüglich der Kosten für ambulante Pflege zu Hause zusammen mit den Kosten der Hilfe und Betreuung zu Hause (und allfälligen weiteren Kosten nach § 6 KBV/BS) die einzuhaltenden Mindestvergütungen nach ELG beachtet werden.”
Ob eine zahnärztliche Behandlung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen wird — und damit subsidiär von der EL — ist nach den engen Voraussetzungen des Art. 31 KVG zu beurteilen (z. B. bei schwerer Allgemeinerkrankung oder deren Folgen). Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG wird die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG von der EL vergütet. Kosten der zahnärztlichen Behandlung werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur übernommen, wenn diese - alternativ - durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist, durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist, oder zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist (Art. 31 Abs. 1 KVG). Nach konstanter Rechtsprechung des EVG zum alten Recht ist die Zahnbehandlung nicht als Pflichtleistung der Krankenkassen anerkannt worden und zwar unabhängig davon, welche Auswirkungen das Zahnleiden und seine Behandlung auf die Gesundheit der versicherten Person hatte (dazu BGE 125 V 281 E. 6 mit Verweis auf BGE 124 V 190 E. 3b, 198 E. 1c, 120 V 195 E. 2b, 116 V 116 E. 1b je mit Hinweisen). Das EVG hat in diesem Zusammenhang erkannt, dass die anlässlich einer Zahnsanierung vorgenommene Entfernung von Amalgam- und Chrom-Kobalt-Legierungen infolge Allergie keine Pflichtleistung der Krankenkasse darstelle (RKUV 1995 Nr.”
Die Kantone dürfen die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 ELG berücksichtigen. In kantonalen Regelungen ist diese Beteiligung teilweise jährlich begrenzt; so sieht etwa die KBV eine Höchstgrenze von CHF 1'000.– pro Jahr vor.
“21a ELG ist der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d in Abweichung von Art. 20 ATSG direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen. Aus der EL-Berechnung per Januar 2024 geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin den fraglichen Betrag von monatlich CHF 646.00 an die obligatorische Krankenversicherung ausrichtet. 3.4.2. Zusätzlich verfügten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für zahnärztliche Behandlungen; Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen; vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für drei Monate; dauert der Heim- oder Spitalaufenthalt länger als drei Monate, wird die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem Heim- oder Spitaleintritt nach Art. 10 Abs. 2 berechnet; ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren; Diät; Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle; Hilfsmittel; und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG (vgl. Art. 14 Abs. 1 ELG). Diese Regelung wird in § 6 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen vom 18. Dezember 2007 (KBV; SGS 832720) übernommen, wobei sich die Kostenbeteiligung auf jährlich höchstens CHF 1000.00 beschränkt (§ 7 KBV). Vor diesem Hintergrund ist es durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin Rechnungen von ihrer Krankenversicherung erhält, die sie selbst begleichen muss. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Berechnung der EL und BH der Beschwerdeführerin als korrekt erweist. Der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2024 ist daher zu schützen. 4. 4.1. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 7. Februar 2024 zu schützen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos. 4.3. Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Dr.”
“266 ; ATAS/1045/2021 du 12 octobre 2021 consid.7b). 7.2 Au niveau cantonal, l’art. 2 al. 1 let. c LPFC confère au Conseil d’État la compétence de déterminer les frais de maladie et d’invalidité qui peuvent être remboursés en application de l’art. 14 al. 1 et 2 LPC. Ils répondent aux règles suivantes : les montants maximaux remboursés correspondant aux montants figurant à l’art. 14 al. 3 LPC (ch. 1) et les remboursements sont limités aux dépenses nécessaires dans le cadre d'une fourniture économique et adéquate des prestations (ch. 2). 7.2.1 Le Conseil d'État a fait usage de cette compétence en édictant le règlement relatif au remboursement des frais de maladie et des frais résultant de l'invalidité en matière de prestations complémentaires à l'assurance-vieillesse et survivants et à l'assurance-invalidité du 15 décembre 2010 (RFMPC - J 4 20.04). L’art. 1 al. 1 RFMPC prévoit que le règlement s’applique au remboursement des frais de maladie et d’invalidité, dûment établis, énumérés à l’art. 14 al. 1 LPC, aux bénéficiaires de prestations fédérales et cantonales complémentaires à l’AVS et à l’AI. L’art 8 RFMPC, intitulé « Participation aux coûts », dispose que sont remboursés la participation prévue par l’art. 64 LAMal aux coûts des prestations remboursées par l’assurance obligatoire des soins en vertu de l’art. 24 de cette loi (let. a) et le coût des soins répercutés sur le bénéficiaire en application de l’art. 25a al. 5 LAMal (let. b). Conformément à l’art. 9 RFMPC, si une personne opte pour une assurance avec une franchise plus élevée au sens de l’art. 93 OAMal, la participation aux coûts remboursée s’élève à CHF 1'000.- par année au maximum. 7.2.2 Le Département de la solidarité et de l’emploi du canton de Genève a adopté des Directives cantonales sur le remboursement des frais de maladie et d’invalidité en matière de prestations complémentaires à l’AVS/AI (ci-après : DFM, entrées en vigueur le 1er janvier 2011). Ces dernières prévoient notamment que la participation aux coûts prévue à l’art.”
Fehlt in den Akten eine Verfügung über die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten und ist unklar, wie sich diese Kosten zusammensetzen (z. B. Gesamtbetrag oder mehrere Einzelbeträge), kann nicht geprüft werden, ob nach Art. 14 Abs. 6 ELG ein Anspruch besteht. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch nach Art. 14 Abs. 6 ELG neu prüft und – gegebenenfalls – die Rückerstattungsforderung anpasst.
“Die gemäss Akten während der hier strittigen Zeitperiode angefallenen Krankheitskosten gemäss Art. 14 ELG von total Fr. 4'750.-- (Urk. 9/2 S. 1) sind aufgrund des Einnahmeüberschusses und damit Wegfall der Anspruchsberechtigung auf Ergänzungsleistungen ebenfalls grundsätzlich zur Rückzahlung geschuldet, da nur den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die Kosten vergütet werden (Art. 14 Abs. 1 ELG). Besteht kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung, da die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, werden die Krankheitskosten nach der folgenden Formel vergütet (Art. 14 Abs. 6 ELG): Krankheitskosten minus Einnahmeüberschuss = Höhe des EL-Betrags. In den Akten findet sich indes keine Verfügung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, weshalb vorliegend nicht beurteilt werden kann, wie sich diese Krankheitskosten zusammensetzten. Unklar ist insbesondere, ob es sich um einen Betrag oder mehrere kleinere Beträge handelte. Damit ist unklar, ob - aus heutiger Sicht - allenfalls ein Anspruch gemäss Art. 14 Abs. 6 ELG besteht. Folglich ist in diesem Punkt die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch auf Vergütung der Krankheitskosten neu prüfe und die Rückerstattungsforderung von Fr. 4'750.-- gegebenenfalls anpasse.”
“Die gemäss Akten während der hier strittigen Zeitperiode angefallenen Krankheitskosten gemäss Art. 14 ELG von total Fr. 4'750.-- (Urk. 9/2 S. 1) sind aufgrund des Einnahmeüberschusses und damit Wegfall der Anspruchsberechtigung auf Ergänzungsleistungen ebenfalls grundsätzlich zur Rückzahlung geschuldet, da nur den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die Kosten vergütet werden (Art. 14 Abs. 1 ELG). Besteht kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung, da die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, werden die Krankheitskosten nach der folgenden Formel vergütet (Art. 14 Abs. 6 ELG): Krankheitskosten minus Einnahmeüberschuss = Höhe des EL-Betrags. In den Akten findet sich indes keine Verfügung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, weshalb vorliegend nicht beurteilt werden kann, wie sich diese Krankheitskosten zusammensetzten. Unklar ist insbesondere, ob es sich um einen Betrag oder mehrere kleinere Beträge handelte. Damit ist unklar, ob - aus heutiger Sicht - allenfalls ein Anspruch gemäss Art. 14 Abs. 6 ELG besteht. Folglich ist in diesem Punkt die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch auf Vergütung der Krankheitskosten neu prüfe und die Rückerstattungsforderung von Fr. 4'750.-- gegebenenfalls anpasse.”
Die Kantone können die Vergütung nach Absatz 2 auf eine "wirtschaftliche und zweckmässige" Leistungserbringung beschränken; der Kanton Zürich hat von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht (vgl. § 9 Abs. 1 ZLG).
“Von der Möglichkeit der Beschränkung auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung hat der Kanton Zürich mit Erlass von § 9 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) Gebrauch gemacht. Danach ist die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG beschränkt auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung.”
Die Kantone können die Vergütung nach Art. 14 ELG auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken. Das Nähere wird durch kantonale Erlasse bzw. Verordnungen geregelt. Die in Art. 14 Abs. 3–5 genannten Ansätze gelten als Höchstbeträge.
“Gemäss § 9 Abs. 1 ZLG ist die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG beschränkt auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung. Die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3-5 ELG gelten als Höchstbeträge (Abs. 2). Die Verordnung des Regierungsrates bestimmt das Nähere (Abs. 3).”
“Von der Möglichkeit der Beschränkung auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung hat der Kanton Zürich mit Erlass von § 9 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) Gebrauch gemacht. Danach ist die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG beschränkt auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung.”
“Im Kanton Zürich sieht § 9 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) vor, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung zu beschränken ist (Abs. 1). Die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3-5 ELG gelten als Höchstbeträge (Abs. 2). Die Verordnung des Regierungsrates bestimmt das Nähere (Abs. 3).”
“Nach Art. 14 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten u.a. für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Abs. 1 lit. b). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Abs. 2).”
Die monatliche Überschussermittlung nach Art. 14 Abs. 6 ELG kann zeitlich konzentrierte Ausgaben benachteiligen. Aufwendungen, die im Jahresvergleich zu einer Überschreitung der anrechenbaren Einnahmen führen würden, können durch die Monatsbetrachtung nicht mehr berücksichtigt werden, weil die im restlichen Kalenderjahr erzielten Einnahmen aus der Rechnung fallen. Dadurch werden vorübergehende monatliche Kosten gegenüber andern, ebenfalls ungleichmässig übers Jahr verteilten Ausgaben privilegiert.
“Bei der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 ff. ELG) werden die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen jeweils in ihrem (kalender-) jährlichen Umfang erfasst. Die Differenzrechnung der Vorinstanz stellt den in einem Monat angefallenen Heimkosten bloss einen Zwölftel des jährlichen Einnahmenüberschusses gegenüber. Ein solches Vorgehen privilegiert vorübergehende Heimkosten im Vergleich zu anderen Ausgaben, die sich ebenfalls nicht gleichmässig auf das Jahr verteilen, sondern zeitlich konzentriert anfallen; dabei kann es sich um Ausgaben handeln, die durch den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG, z.B. Steuern) abgedeckt werden, oder beispielsweise um Gewinnungskosten oder Gebäudeunterhaltskosten (Art. 10 Abs. 3 lit. a und b ELG). Während diese "konzentrierten" Ausgaben EL-begründend wirken, soweit sie zur Überschreitung der anrechenbaren Einnahmen des ganzen Jahres beitragen, führt das vorinstanzliche Konzept der monatlichen Überschussermittlung nach Art. 14 Abs. 6 ELG dazu, dass die während des restlichen Kalenderjahrs erzielten Einnahmen aus der Rechnung fallen.”
“Bei der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 ff. ELG) werden die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen jeweils in ihrem (kalender-) jährlichen Umfang erfasst. Die Differenzrechnung der Vorinstanz stellt den in einem Monat angefallenen Heimkosten bloss einen Zwölftel des jährlichen Einnahmenüberschusses gegenüber. Ein solches Vorgehen privilegiert vorübergehende Heimkosten im Vergleich zu anderen Ausgaben, die sich ebenfalls nicht gleichmässig auf das Jahr verteilen, sondern zeitlich konzentriert anfallen; dabei kann es sich um Ausgaben handeln, die durch den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG, z.B. Steuern) abgedeckt werden, oder beispielsweise um Gewinnungskosten oder Gebäudeunterhaltskosten (Art. 10 Abs. 3 lit. a und b ELG). Während diese "konzentrierten" Ausgaben EL-begründend wirken, soweit sie zur Überschreitung der anrechenbaren Einnahmen des ganzen Jahres beitragen, führt das vorinstanzliche Konzept der monatlichen Überschussermittlung nach Art. 14 Abs. 6 ELG dazu, dass die während des restlichen Kalenderjahrs erzielten Einnahmen aus der Rechnung fallen.”
Die Kantone können kantonale Höchstbeträge festlegen; dabei sind sie jedoch an die durch Art. 14 Abs. 3 ELG vorgegebenen Mindestgrenzen gebunden, wodurch ihr Handlungsspielraum eingeschränkt wird.
“Ein Antrag der Minderheit sah vor, dass weiterhin der Bund die Kosten bezeichnet, die nach Abs. 1 vergütet werden können (Votum Nationalrätin Christine Goll AB 2006 N 1254). Hiervon wurde bewusst abgesehen, auch mit dem Hinweis, dass die Kantone die Kosten in diesem Bereich vollumfänglich zu übernehmen haben. Es sei sachwidrig und unangebracht, wenn der Bund die Krankheits- und Behinderungskosten näher bezeichne, nachher aber die Kantone mit den Aufgaben "laufen" liesse. Bei Annahme der Minderheitsmeinung bestünde die Gefahr, dass auch eine Bundesbeteiligung an der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten verlangt werde, was wiederum Auswirkungen auf die Globalbilanz hätte (Votum Bundesrat Hans-Rudolf Merz AB 2006 N 1255). Den Befürchtungen der Minderheit, dass bei Finanzknappheit durch die Kantone der "Katalog der zu vergütenden Kosten zusammengestrichen" werden könnte, wurde entgegengehalten, dass Abs. 1 eine Liste mit klar definierten Leistungen enthalte, die die Kantone übernehmen müssten. Unter Verweis auf Art. 14 Abs. 3 ELG wurde betont, dass der Handlungsspielraum der Kantone nicht so gross sei, da sie gezwungen würden, die Grenzbeträge nicht zu unterschreiten (Votum Nationalrätin Thérèse Meyer AB 2006 N 1255). 6.2.3.4. In der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen und Invalidenversicherung (EL-Reform) vom 16. September 2016 wird ebenso betont, dass die Kantone innerhalb der bundesrechtlichen Rahmenvorschriften selbst bestimmen können, welche Kosten sie bis zu welcher Höhe vergüten wollen (BBl 2016 7474).”
“Ein Antrag der Minderheit sah vor, dass weiterhin der Bund die Kosten bezeichnet, die nach Abs. 1 vergütet werden können (Votum Nationalrätin Christine Goll AB 2006 N 1254). Hiervon wurde bewusst abgesehen, auch mit dem Hinweis, dass die Kantone die Kosten in diesem Bereich vollumfänglich zu übernehmen haben. Es sei sachwidrig und unangebracht, wenn der Bund die Krankheits- und Behinderungskosten näher bezeichne, nachher aber die Kantone mit den Aufgaben "laufen" liesse. Bei Annahme der Minderheitsmeinung bestünde die Gefahr, dass auch eine Bundesbeteiligung an der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten verlangt werde, was wiederum Auswirkungen auf die Globalbilanz hätte (Votum Bundesrat Hans-Rudolf Merz AB 2006 N 1255). Den Befürchtungen der Minderheit, dass bei Finanzknappheit durch die Kantone der "Katalog der zu vergütenden Kosten zusammengestrichen" werden könnte, wurde entgegengehalten, dass Abs. 1 eine Liste mit klar definierten Leistungen enthalte, die die Kantone übernehmen müssten. Unter Verweis auf Art. 14 Abs. 3 ELG wurde betont, dass der Handlungsspielraum der Kantone nicht so gross sei, da sie gezwungen würden, die Grenzbeträge nicht zu unterschreiten (Votum Nationalrätin Thérèse Meyer AB 2006 N 1255). 6.2.3.4. In der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen und Invalidenversicherung (EL-Reform) vom 16. September 2016 wird ebenso betont, dass die Kantone innerhalb der bundesrechtlichen Rahmenvorschriften selbst bestimmen können, welche Kosten sie bis zu welcher Höhe vergüten wollen (BBl 2016 7474).”
Bei der Prüfung von Diätkosten ist festzustellen, ob spezielle Therapiekosten gegenüber der normalen Ernährung tatsächlich zu höheren Auslagen führen. Im Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 14. September 2021 wurde eine ketogene Ernährung nicht als teurer anerkannt, weshalb die Vergütung abgewiesen wurde.
“Entscheid Versicherungsgericht, 14.09.2021 Art. 14 Abs. 1 lit. d ELG. Art. 4bis Abs. 5 ELG/SG. Art. 5 VKB/SG. Anspruch auf eine Vergütung der Diätkostenpauschale. Eine ketogene Ernährung ist nicht teurer als jene "normale" Ernährung, die durch den entsprechenden Teil des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf abgedeckt ist. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2021, EL 2020/19). Entscheid vom 14. September 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. EL 2020/19 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV (Diätkostenpauschale)”
Die Kantone legen fest, welche Krankheits‑ und Behinderungskosten nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütet werden können. Die ihnen nach Art. 14 Abs. 2 ELG eingeräumte Delegationsbefugnis wird in der Praxis durch kantonale Verordnungen bzw. Exekutivermächtigungen ausgestaltet; dabei können sie die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.
“Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen EL ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen. Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch bestimmte Beträge pro Jahr nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3-5 ELG). Für zu Hause lebende, alleinstehende Personen darf der Betrag von Fr. 25'000.- nicht unterschritten werden (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG). Haben solche Personen einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invaliden- oder Unfallversicherung, erhöht sich der Mindestbetrag bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90'000.-, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Invalidenversicherung (IV) nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 ELG).”
“Zu den Krankheits- und Behinderungskosten, welche die Kantone gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung vergüten, wenn sie ausgewiesen und im laufenden Jahr entstanden sind, gehören unter anderem die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG). Nach Art. 14 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können (Satz 1). Sie können die Vergütung auf diejenigen Ausgaben beschränken, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlich sind (Satz 2). Ausserdem können die Kantone nach Art. 14 Abs. 3 ELG jährliche Höchstbeträge der zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten festlegen. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 und Abs. 3 ELG hat der Gesetzgeber des Kantons Zürich in § 9 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) den Grundsatz der Beschränkung auf die wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungen aufgestellt und in § 9 Abs. 2 ZLG unter Verweisung auf die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3-5 ELG jährliche Höchstbeträge der zu übernehmenden Krankheits- und Behinderungskosten festgelegt. Die Regelung des Näheren hat er in § 9 Abs. 3 ZLG dem Regierungsrat übertragen. Dieser ist dem Auftrag mit dem Erlass von §§ 317 der Zusatzleistungsverordnung (ZLV), in Kraft seit dem 1. Januar 2008, nachgekommen.”
“Die Kantone vergüten gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. bbis und lit. g ELG den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, unter anderem im laufenden Jahr entstandenen Kosten für vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für drei Monate, und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Dies hat der Kanton Bern mit Art. 6 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) getan. Nach Art. 64 Abs. 1 KVG haben sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen zu beteiligen. Hierzu leisten sie unter anderem einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital (Art. 64 Abs. 5 KVG). Der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital nach Art. 64 Abs. 5 KVG beträgt Fr. 15.-- (Art. 104 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Gemäss Art. 29 Abs. 1 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG 841.311) wird die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG für Leistungen vergütet, die die obligatorische Krankenversicherung nach Artikel 24 KVG übernimmt.”
“Damit besteht grundsätzlich Anspruch darauf, dass im Rahmen der Ergänzungsleistungen sowohl die Kostenbeteiligungen für zahnärztliche Leistungen, die ausnahmsweise – gemäss Art. 31 KVG – von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung getragen werden, vergütet werden, als auch jene anteilmässig weit überwiegenden Aufwendungen, welche die Krankenversicherung nicht zu ersetzen hat. Durch die beiden Normen (Art. 14 Abs. 1 lit. a und g ELG) werden grundsätzlich alle notwendigen zahnärztlichen Behandlungen erfasst. Ein genereller Ausschluss bestimmter Massnahmen ist nicht vorgesehen (BGE 130 V 185 E. 4.3.4; da die hier relevante kantonale Ordnung im Wesentlichen die unter dem bis am 31. Dezember 2007 geltenden aELG in Kraft gewesenen Bestimmungen übernimmt, kann ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütet werden. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Kanton Freiburg die Verordnung vom 6. September 2010 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKVF; SGF 841.3.21) erlassen und die Kostenvergütung auf einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen beschränkt (Art. 10 Abs. 1 ELKVF). Was diese Begriffe im Einzelnen bedeuten, welche Kosten vergütet werden können und welche nicht, wird ausführlich in den Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärzte und der Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS) geregelt. Diese Behandlungsempfehlungen sind im Internet unter www.kantonszahnaerzte.ch abrufbar; sie sind sowohl für Zahnärzte und Zahnärztinnen als auch für die EL-Durchführungsstellen ein wichtiges Hilfsmittel (Koch, Nicht gedeckte Zahnarztkosten – Wer bezahlt? Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungen, in Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band 27, Der Zahnarztpatient – Sozialversicherungs- und sozialhilferechtliche Fragen, 2008, S.”
Die Vergütung richtet sich nach den ausgewiesenen Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung. Kantone können die Einzelheiten regeln; sie können gestützt auf diese Regelung auch durch Angehörige erbrachte Pflege vergüten. Nach kantonaler Regelung (z. B. Kanton St. Gallen) besteht ein Anspruch, wenn die betreffenden Angehörigen nicht in der EL-Berechnung einbezogen sind und durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden; Umfang, Stundensatz und eine Begrenzung (höchstens in Höhe des Erwerbsausfalls) werden kantonal festgelegt.
“Vorliegend sind deshalb die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30), der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) sowie des kantonalen Ergänzungsleistungsrechts in der bis 30. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben und angewendet. Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können (Art. 14 Abs. 2 ELG). Der kantonale Gesetzgeber hat die Regelung der Einzelheiten bezüglich des Anspruchs auf Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten der Regierung übertragen (Art. 4bis Abs. 5 des Ergänzungsleistungsgesetzes des Kantons St. Gallen, ELG/SG, sGS 351.5). Diese hat in Art. 12 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (VKB/SG, sGS 351.53) statuiert, dass Kosten für die Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, vergütet werden, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden (Abs. 1). Eine vom Gesundheitsdepartement bezeichnete Stelle legt den Umfang der Pflege und Betreuung fest (Abs. 2). Je Stunde werden Fr. 25.-- vergütet. Die Kosten werden im ausgewiesenen Umfang, höchstens aber in der Höhe des Erwerbsausfalls berücksichtigt (Abs.”
“Der grundsätzliche Anspruch des Nachlasses des A.________ (sel.) auf Vergütung der durch den Beschwerdeführer in der Zeit von Oktober 2009 bis Februar 2015 erbrachten Hilfe-, Pflege- und Betreuungsleistungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten. Vorliegend zu beurteilen ist jedoch die Höhe des Anspruchs.”
Bei stark schwankendem Erwerbseinkommen kann es erforderlich sein, den Einnahmenüberschuss bzw. die Bemessung der Ergänzungsleistung an das jeweils aktuelle Einkommen anzupassen; unter Umständen ist eine monatliche Neuberechnung nötig, damit Art. 14 Abs. 6 ELG in seiner Zielsetzung (Sicherung des aktuellen Existenzbedarfs) erreicht wird.
“zurückgefordert. Zu prüfen ist, ob der Betrag der Rückforderung korrekt gewesen ist. Gemäss Art. 14 Abs. 6 ELG haben Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat im Entscheid EL 2020/45 vom 2. Februar 2022 (angefochten beim Bundesgericht) Art. 14 Abs. 6 ELG ausgelegt und begründet, dass mit dem Begriff "Einnahmenüberschuss" der Einnahmenüberschuss pro Monat und nicht pro Jahr gemeint sei. Sinn und Zweck der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist nämlich – gleich wie der jährlichen Ergänzungsleistungen – die Sicherung des Existenzbedarfs eines EL-Bezügers. Die Sicherung des Existenzbedarfs wird nur erreicht, wenn auf den jeweils aktuellen, tatsächlichen Bedarf abgestellt wird, der unter Umständen Monat für Monat neu zu berechnen ist (vgl. die Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, dass bei stark schwankenden Einkommen die Ergänzungsleistung an das jeweils aktuelle Erwerbseinkommen angepasst werden muss, da nur so der vom ELG verfolgte Zweck, den jeweils aktuellen, das heisst den effektiven finanziellen Bedarf zu decken, erreicht werden kann; Leitentscheid vom 24.”
“EL-Revision (AHI-Praxis 1/1998), die der Einführung der Art. 3d Abs. 4 aELG und Art. 19a aELV (Inkrafttreten am 1. Januar 1998, AS 1997 2960 und 2969) zugrunde gelegen haben, lässt sich zur vorliegend massgeblichen Frage etwas entnehmen. Der Wortlaut der Art. 3d Abs. 4 Satz 2 aELG und Art. 19a aELV deutet aber darauf hin, dass lediglich dann Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten waren, wenn diese den jährlichen Einnahmenüberschuss überstiegen, da explizit auf die anrechenbaren Einnahmen und die anerkannten Ausgaben verwiesen wurde, die jährlich bemessen wurden. Wie erwähnt handelt es sich der EL-Anspruchsberechnung mit Jahreszahlen nur um die Berechnungsmethode (vgl. E. 2.3.2). Die historische Auslegung führt somit zu keinem Resultat. Der Sinn und Zweck der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist identisch mit dem Sinn und Zweck der jährlichen Ergänzungsleistung, nämlich die Deckung eines Ausgabenüberschusses respektive die Sicherung des Existenzbedarfs eines EL-Bezügers. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 14 Abs. 6 ELG, denn diese Regelung bezweckt, dass einer anspruchsberechtigten Person, deren Existenzbedarf aufgrund von (unregelmässig anfallenden) Krankheits- und Behinderungskosten nicht mehr gedeckt ist, die Krankheits- und Behinderungskosten in dem Umfang vergütet werden, dass damit der Existenzbedarf exakt gedeckt wird. Die Sicherung des Existenzbedarfs wird nur erreicht, wenn auf den jeweils aktuellen, tatsächlichen Bedarf abgestellt wird, denn andernfalls besteht die Möglichkeit, dass bei einem laufenden Leistungsbezug eine höhere respektive eine tiefere als dem tatsächlichen Bedarf entsprechende Ergänzungsleistung ausbezahlt wird. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen verfolgt deshalb die konstante Praxis, dass bei stark schwankenden Einkommen die Ergänzungsleistung an das jeweils aktuelle Erwerbseinkommen angepasst werden muss, da nur so der vom ELG verfolgte Zweck, den jeweils aktuellen, das heisst den effektiven finanziellen Bedarf zu decken, erreicht werden kann; unter Umständen muss die Ergänzungsleistung Monat für Monat neu berechnet werden (Leitentscheid vom 24.”
“EL-Revision (AHI-Praxis 1/1998), die der Einführung der Art. 3d Abs. 4 aELG und Art. 19a aELV (Inkrafttreten am 1. Januar 1998, AS 1997 2960 und 2969) zugrunde gelegen haben, lässt sich zur vorliegend massgeblichen Frage etwas entnehmen. Der Wortlaut der Art. 3d Abs. 4 Satz 2 aELG und Art. 19a aELV deutet aber darauf hin, dass lediglich dann Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten waren, wenn diese den jährlichen Einnahmenüberschuss überstiegen, da explizit auf die anrechenbaren Einnahmen und die anerkannten Ausgaben verwiesen wurde, die jährlich bemessen wurden. Wie erwähnt handelt es sich der EL-Anspruchsberechnung mit Jahreszahlen nur um die Berechnungsmethode (vgl. E. 2.3.2). Die historische Auslegung führt somit zu keinem Resultat. Der Sinn und Zweck der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ist identisch mit dem Sinn und Zweck der jährlichen Ergänzungsleistung, nämlich die Deckung eines Ausgabenüberschusses respektive die Sicherung des Existenzbedarfs eines EL-Bezügers. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 14 Abs. 6 ELG, denn diese Regelung bezweckt, dass einer anspruchsberechtigten Person, deren Existenzbedarf aufgrund von (unregelmässig anfallenden) Krankheits- und Behinderungskosten nicht mehr gedeckt ist, die Krankheits- und Behinderungskosten in dem Umfang vergütet werden, dass damit der Existenzbedarf exakt gedeckt wird. Die Sicherung des Existenzbedarfs wird nur erreicht, wenn auf den jeweils aktuellen, tatsächlichen Bedarf abgestellt wird, denn andernfalls besteht die Möglichkeit, dass bei einem laufenden Leistungsbezug eine höhere respektive eine tiefere als dem tatsächlichen Bedarf entsprechende Ergänzungsleistung ausbezahlt wird. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen verfolgt deshalb die konstante Praxis, dass bei stark schwankenden Einkommen die Ergänzungsleistung an das jeweils aktuelle Erwerbseinkommen angepasst werden muss, da nur so der vom ELG verfolgte Zweck, den jeweils aktuellen, das heisst den effektiven finanziellen Bedarf zu decken, erreicht werden kann; unter Umständen muss die Ergänzungsleistung Monat für Monat neu berechnet werden (Leitentscheid vom 24.”
Kantone können die nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütungsfähigen Kosten auch für Leistungen anerkannter Leistungserbringer (z. B. Spitex-Organisationen) einschränken. Solche Limitierungen stehen nach der zitierten Rechtsprechung mit der in Art. 14 Abs. 2 ELG eingeräumten Kompetenz zur Kostenregelung im Einklang. Eine individualrechtliche Besitzstandsgarantie für einzelne Kostenarten lässt sich daraus nicht ableiten. Ferner kann eine Gleichbehandlung anerkannter und nicht bewilligter Leistungserbringer verfassungsrechtlich vertretbar sein, sofern dies sachlich begründbar ist.
“Auch wenn § 13 Abs. 4 lit. a KBV/BS nicht nur eine Beschränkung der Kostenvergütung für nicht anerkannte Leistungserbringer vorsieht (Art. 13 Abs. 6 ELKV), sondern neu auch für die durch anerkannte Spitex-Organisationen erbrachten Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause, stehen die vorgenommenen Limitierungen der Kostenvergütung gemäss § 13 Abs. 4 lit. a KBV/BS nach dem Gesagten im Einklang mit der in Art. 14 Abs. 2 ELG eingeräumten Kostenregelungskompetenz. Wie bereits dargelegt (E. 6.2.4 vorne), findet sich hinsichtlich der einzelnen Kostenarten keine Grundlage für eine individuelle Besitzstandsgarantie. Der Beschwerdeführer hat sodann vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von anerkannten Spitex-Organisationen mit Leistungserbringern ohne kantonale Spitex-Bewilligung genannt. § 13 Abs. 4 lit. a KBV/BS ist mit dem (verfassungsmässigen) Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie dem einschlägigen, übergeordneten Recht (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV) vereinbar. Weder erweist sich demnach, im Sinne einer konkreten Normenkontrolle, die kantonale Regelung noch deren Umsetzung im vorliegenden Fall als bundesrechtswidrig.”
Für die zeitliche Zuordnung der nach Art. 14 Abs. 1 ELG zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten ist der Zeitpunkt, in dem die Kosten anfallen (Behandlungs- bzw. Kaufdatum), massgebend. Das Rechnungsdatum ist hierfür nicht massgeblich; das Behandlungs- bzw. Kaufdatum bestimmt die Zuordnung zum jeweiligen Monat/Jahr und damit den Anspruchszeitraum.
“ff.). Der Anspruch auf eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten hat im Jahr 2017 somit Fr. 2'438.-- betragen. Die Reduktion des Betrags der Rückforderung von Krankheits- und Behinderungskosten um Fr. 1'914.-- (Rückforderung von vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten für das Jahr 2017) ist somit rechtmässig. Ab 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 hat die Beschwerdeführerin ebenfalls einen EL-Anspruch gehabt (E. 5.7.3-5.7.5), weshalb sie auch einen Anspruch auf eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gehabt hat (Art. 14 Abs. 1 ELG). In zeitlicher Hinsicht ist relevant, wann eine Behandlung stattgefunden hat; massgebend ist also das Behandlungs- und nicht das Rechnungsdatum (vgl. Art. 14 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 4bis ELG/SG und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 VKB/SG). Der Beschwerdeführerin sind für diesen Zeitraum mit Verfügungen vom 5. März 2018, 28. März 2018 und 18. April 2018 Krankheits- und Behinderungskosten von total Fr. 1'395.10 vergütet worden (act. G”
“Die Sicherung des Existenzbedarfs wird nur erreicht, wenn auf den jeweils aktuellen, tatsächlichen Bedarf abgestellt wird, der unter Umständen Monat für Monat neu zu berechnen ist (vgl. die Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, dass bei stark schwankenden Einkommen die Ergänzungsleistung an das jeweils aktuelle Erwerbseinkommen angepasst werden muss, da nur so der vom ELG verfolgte Zweck, den jeweils aktuellen, das heisst den effektiven finanziellen Bedarf zu decken, erreicht werden kann; Leitentscheid vom 24. Mai 2016, EL 2014/51 E. 3.4; vgl. auch die Entscheide vom 17. November 2016, EL 2015/16 E. 3.1; vom 22. Dezember 2017, EL 2016/35 E. 1.2.2; vom 6. März 2018, EL 2015/21 E. 2.3; vom 5. November 2019, EL 2018/18 E. 4.1.1; vom 20. Oktober 2020, EL 2018/25 E. 2.4; vom 12. Januar 2021, EL 2019/40 E. 5.6). Ist es das Ziel, mit der Ausrichtung einer Ergänzungsleistung den Existenzbedarf eines Monats zu decken, sind die Krankheits- und Behinderungskosten für den Monat, in dem die Krankheits- und Behinderungskosten anfallen, zu vergüten. In zeitlicher Hinsicht ist das Behandlungs- und nicht das Rechnungsdatum massgebend (vgl. Art. 14 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 4bis ELG/SG und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 VKB/SG; zum Ganzen ausführlich Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Februar 2022, EL 2020/45). Die mit Verfügungen vom 29. Juni 2018 und 13. Juli 2018 vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten von Fr.”
“5.6). Die Ergänzungsleistung hat also zum Ziel, den Existenzbedarf im entsprechenden Monat zu decken. Sie wird denn auch monatlich ausgerichtet (Art. 3 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 15 und 19 Abs. 1 ATSG). Bei Sachverhaltsveränderungen, die sich auf die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen auswirken, wird die Ergänzungsleistung auf den Beginn eines Monats angepasst (vgl. Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, SR 831.301), was ebenfalls für eine auf die Deckung des Existenzbedarfs im entsprechenden Monat ausgerichtete Leistung spricht. Ist es das Ziel, mit der Ausrichtung einer Ergänzungsleistung den Existenzbedarf eines Monats zu decken, sind die Krankheits- und Behinderungskosten für den Monat, in dem die Krankheits- und Behinderungskosten anfallen, zu vergüten. In zeitlicher Hinsicht ist das Behandlungs- respektive das Kaufdatum und nicht das Rechnungsdatum massgebend (vgl. Art. 14 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 4bis ELG/SG und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 VKB/SG; Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. September 2020, EL 2018/50 E. 4.4). Soll mit der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten der Existenzbedarf des entsprechenden Monats gedeckt werden – es sei daran erinnert, dass die Krankheits- und Behinderungskosten systematisch betrachtet anerkannte Ausgaben darstellen, die lediglich zur Verfahrensvereinfachung separat vergütet werden (vgl. E. 2.3.3) – setzt dies voraus, dass der Einnahmenüberschuss pro Monat berechnet und die diesen monatlichen Einnahmenüberschuss übersteigenden Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden. Alternativ könnten die Krankheits- und Behinderungskosten – entsprechend der Berechnungsmethode zur Ermittlung des EL-Anspruchs mit Jahreszahlen – mit zwölf multipliziert werden und nur der den jährlichen Einnahmenüberschuss übersteigenden Anteil der Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden, wobei dieser Anteil wiederum durch zwölf zu teilen wäre.”
Pflichtleistungen, die von Versicherern der obligatorischen Sozialversicherungen angerechnet wurden, gelten nach Kantonsrecht generell als «wirtschaftlich und zweckmässig». Kosten, die den Leistungskatalog einer obligatorischen Sozialversicherung übersteigen, können (zumindest vom kantonalen Gesetzgeber) von der Vergütung ausgeschlossen oder in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 2 ELG beschränkt werden.
“2 ELG SG festgehalten, dass Pflichtleistungen, die von Versicherern der obligatorischen Sozialversicherungen angerechnet wurden, generell als wirtschaftlich und zweckmässig gelten, während Kosten, die den Leistungskatalog einer obligatorischen Sozialversicherung übersteigen, nicht vergütet werden. Als vergütungsfähige Hilfsmittel gelten gemäss dem Art. 4bis Abs. 5 ELG SG in Verbindung mit dem Art. 15 Abs. 1 VKB nur orthopädische Änderungen und Zurichtungen an Konfektionsschuhen, ein Elektrobett, ein Krankenheber, ein Bettgalgen, automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, Nachtstühle und Hygienemasken, sofern infolge einer behördlichen Anordnung eine Maskenpflicht besteht. Zudem haben EL-Bezüger gemäss dem Art. 15 Abs. 2 VKB einen Anspruch auf eine Vergütung eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV an ein Hilfsmittel gemäss dem Anhang zur HVA respektive an ein Hilfsmittel, an das die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat. Die Kosten der beantragten „Tempur“-Matratze können offenkundig weder unter die lit. a–e des Art. 14 Abs. 1 ELG (zahnärztliche Behandlung, Hilfe, Pflege und Betreuung, vorübergehender Aufenthalt in einem Heim oder Spital, Bade- und Erholungskur, Diät, Transportkosten) noch unter die lit. g des Art. 14 Abs. 1 ELG (Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG) subsumiert werden. In Frage kommt also nur eine Kostenvergütung für ein Hilfsmittel (Art. 14 Abs. 1 lit. f ELG). Da die AHV keinen Kostenbeitrag an die „Tempur“-Matratze geleistet hat und da der Anhang zur HVA kein Hilfsmittel „Matratze“ enthält, fällt eine Anwendung des Art. 15 Abs. 2 VKB nicht in Betracht. Bleibt zu prüfen, ob ein Anwendungsfall des Art. 15 Abs. 1 VKB vorliegt. Das ist nicht der Fall, da es sich nicht um orthopädische Anpassungen an Konfektionsschuhen, ein Elektrobett, einen Krankenheber, einen Bettgalgen, einen automatischen Zusatz zu einer Sanitäreinrichtung, einen Nachtstuhl oder eine Hygienemaske handelt. Zusammenfassend sehen also weder der Art. 14 ELG noch der Art. 15 VKB (in Verbindung mit dem Art. 4bis ELG SG) eine Möglichkeit vor, der Beschwerdeführerin mittels Ergänzungsleistungen einen Kostenbeitrag an eine „Tempur“-Matratze zu leisten. Damit erweist sich die Abweisung des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin als rechtmässig.”
“Der angefochtene Einspracheentscheid enthält also bei genauer Betrachtung nicht drei Entscheide (von denen zwei als rechtswidrig aufgehoben werden müssten, weil sie nicht den Gegenstand des Einspracheverfahrens betroffen hätten), sondern nur einen Entscheid, nämlich jenen betreffend die Frage nach der Vergütung der Kosten von zwei „Tempur“-Matratzen. Damit haben sich auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zu ihres Erachtens unzureichenden Kostenvergütungen für Medikamente auf einen ausserhalb des Verfahrensgegenstandes liegenden Bereich bezogen. Darauf kann nicht eingetreten werden. Gemäss dem Art. 14 Abs. 1 ELG haben die Kantone EL-Bezügern ausgewiesene Kosten für die zahnärztliche Behandlung, für die Hilfe, Pflege und Betreuung zuhause oder in Tagesstrukturen, für vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, für ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren, für eine Diät, für Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle sowie für Hilfsmittel zu vergüten und zudem die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG zu übernehmen, wobei es laut dem Art. 14 Abs. 2 ELG den Kantonen frei steht, die nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütungsfähigen Kosten zu bezeichnen und die Vergütung auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben zu beschränken. Der kantonale Gesetzgeber hat im Art. 4bis Abs. 1 ELG SG (sGS 351.5) eine solche Beschränkung vorgesehen und im Art. 4bis Abs. 2 ELG SG festgehalten, dass Pflichtleistungen, die von Versicherern der obligatorischen Sozialversicherungen angerechnet wurden, generell als wirtschaftlich und zweckmässig gelten, während Kosten, die den Leistungskatalog einer obligatorischen Sozialversicherung übersteigen, nicht vergütet werden. Als vergütungsfähige Hilfsmittel gelten gemäss dem Art. 4bis Abs. 5 ELG SG in Verbindung mit dem Art. 15 Abs. 1 VKB nur orthopädische Änderungen und Zurichtungen an Konfektionsschuhen, ein Elektrobett, ein Krankenheber, ein Bettgalgen, automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, Nachtstühle und Hygienemasken, sofern infolge einer behördlichen Anordnung eine Maskenpflicht besteht. Zudem haben EL-Bezüger gemäss dem Art.”
“Auch betreffend die Sistierung eines früheren Einspracheverfahrens ist bei einer sorgfältigen Auslegung des hier angefochtenen Einspracheentscheides kein Entscheidwille der Beschwerdegegnerin auszumachen, denn die entsprechenden Ausführungen haben sich im Hinweis darauf erschöpft, dass das andere Einspracheverfahren ja bereits längst mittels einer formellen Verfügung sistiert worden sei; auch diese Ausführungen sind folglich als eine reine Information zu verstehen. Der angefochtene Einspracheentscheid enthält also bei genauer Betrachtung nicht drei Entscheide (von denen zwei als rechtswidrig aufgehoben werden müssten, weil sie nicht den Gegenstand des Einspracheverfahrens betroffen hätten), sondern nur einen Entscheid, nämlich jenen betreffend die Frage nach der Vergütung der Kosten von zwei „Tempur“-Matratzen. Damit haben sich auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zu ihres Erachtens unzureichenden Kostenvergütungen für Medikamente auf einen ausserhalb des Verfahrensgegenstandes liegenden Bereich bezogen. Darauf kann nicht eingetreten werden. Gemäss dem Art. 14 Abs. 1 ELG haben die Kantone EL-Bezügern ausgewiesene Kosten für die zahnärztliche Behandlung, für die Hilfe, Pflege und Betreuung zuhause oder in Tagesstrukturen, für vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, für ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren, für eine Diät, für Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle sowie für Hilfsmittel zu vergüten und zudem die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG zu übernehmen, wobei es laut dem Art. 14 Abs. 2 ELG den Kantonen frei steht, die nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütungsfähigen Kosten zu bezeichnen und die Vergütung auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben zu beschränken. Der kantonale Gesetzgeber hat im Art. 4bis Abs. 1 ELG SG (sGS 351.5) eine solche Beschränkung vorgesehen und im Art. 4bis Abs. 2 ELG SG festgehalten, dass Pflichtleistungen, die von Versicherern der obligatorischen Sozialversicherungen angerechnet wurden, generell als wirtschaftlich und zweckmässig gelten, während Kosten, die den Leistungskatalog einer obligatorischen Sozialversicherung übersteigen, nicht vergütet werden.”
Die Kantone können die Vergütung nach Art. 14 Abs. 1 ELG durch Höchstbeträge oder andere Begrenzungen (z. B. Tages-, Monats- oder Jahresbeträge, Pauschalen) näher bestimmen. In der Praxis bestehen kantonale Regelungen mit konkreten Beträgen (z. B. Höchstbetrag Fr. 40.– pro Tag in St. Gallen; bis Fr. 150.– pro Tag für Tages-/Nachtstrukturen; in Basel-Stadt wurden monatliche bzw. jährliche Höchstbeträge eingeführt, bspw. Fr. 800.–/Monat bzw. Fr. 9 600.–/Jahr). Solche Beschränkungen haben sich danach an der in Art. 14 Abs. 2 ELG genannten Möglichkeit zu orientieren, die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben zu beschränken, und sind bundesrechtlich überprüfbar.
“Dass der Regierungsrat davon abgesehen hat, eine mit Art. 14 Abs. 2 ELKV vergleichbare Regelung zum Höchstbetrag der Tageskosten zu treffen, lässt sich nicht mit übergeordnetem Recht begründen. Denn im Zuge der Kompetenzübertragung im Bereich der Krankheits- und Behinderungskosten wurde den Kantonen in Art. 14 Abs. 2 ELG die Befugnis erteilt, die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können, zu bezeichnen (Satz 1) und die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Satz 2; vgl. hierzu auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2010.00034 vom 16. Mai 2011 E. 3.5 und E. 3.6). Dementsprechend ist beispielsweise in Art. 13 der sankt-gallischen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB; vgl. den Hinweis in Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, S. 307 Rz. 787) ein Höchstbetrag von Fr. 40.-- je Tag statuiert, der an Personen in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung ausgerichtet wird (Abs. 1 lit. a), und für den Aufenthalt in einer zugelassenen Tages- oder Nachtstruktur nach dem kantonalen Gesetz über die Pflegefinanzierung werden Kosten bis höchstens Fr. 150.-- je Tag, nicht aber Monatspauschalen vergütet (Abs. 1 lit. b).”
“dazu Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen vom 18. Dezember 2007 [KBV, SG 832.720], Stand: 1. Juli 2017). Zusätzlich wurde mit dem neuen § 13 KBV ab Januar 2021 ein monatlicher bzw. jährlicher Höchstbetrag für die Kosten eingeführt. 4. 4.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die kantonale Beschränkung für die Hilfe und Betreuung zu Hause in § 13 KBV auf eine Höhe von maximal Fr. 800.00 pro Monat bzw. von Fr. 9600.00 im Jahr die bundesrechtlichen Minimalvorgaben verletzt. 4.2. Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten werden seitdem im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2008, 8C_147/2007, E. 2.1). 4.3. Hinsichtlich der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten hatte das Bundesgericht in Bezug auf Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG (Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG) eine kantonale Regelung zu beurteilen, wonach eine Kostenbeteiligung von höchstens Fr. 1000.00 pro Jahr vergütet wird, wenn eine Versicherung mit höherer Franchise gewählt wird. Diesbezüglich führte es aus: Die bundesrechtliche Regelung lässt Einschränkungen durch das kantonale Recht in zweierlei Hinsicht zu: Einerseits darf die Vergütung der Franchise auf deren Minimalbetrag beschränkt werden, wenn für die Krankenversicherung eine erhöhte Franchise gewählt wurde. Dies entspricht der früheren bundesrechtlichen Ordnung (Art. 7 der bis 31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 29. Dezember 1997 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen [aELKV; AS 1998 239 resp. 2003 4299]), die in das kantonale Recht übernommen wurde.”
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten. Darunter fallen gemäss lit. e unter anderem Kosten für Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle. Laut Art. 14 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken.”
Das Territorialitätsprinzip (Prinzip der Inlandbehandlung) ist zu beachten. Die Anwendung einer sogenannten Austauschbefugnis zu Lasten der Kantone — d. h. eine pauschale Vergütung von im Ausland erbrachten, kostengünstigeren Behandlungen, als wären sie in der Schweiz erbracht worden — ist nach der zitierten Rechtsprechung abzulehnen, weil sie das Territorialitätsprinzip umgehen würde.
“und 18. April 2019 um vergütungsfähige Krankheitskosten gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG gehandelt haben sollte, was noch weiter abzuklären wäre − im Sinne einer sog. Austauschbefugnis von der Beschwerdegegnerin übernommen werden müssten, d.h. ob dem Beschwerdeführer jener Teil der Behandlungskosten erstattet werden müsste, der angefallen wäre, wenn er sich in der Schweiz hätte behandeln lassen. Dies würde bedeuten, dass EL-Bezügern medizinische Behandlungen im Ausland, die unter Art. 14 Abs. 1 ELG fallen, in der Regel vergütet werden müssten, weil sie kostengünstiger sein dürften als Behandlungen in der Schweiz. Damit würde jedoch das in Art. 2 Abs. 1 VKB statuierte Territorialitätsprinzip (Prinzip der Inlandbehandlung) in unzulässiger Weise umgangen. Das Bundesgericht hat deshalb die Anwendbarkeit der Austauschbefugnis im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, in welcher das Territorialitätsprinzip ebenfalls gilt und somit dieselbe Problematik wie im Bereich der Ergänzungsleistungen besteht, zu Recht verneint (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2019, 9C_264/2018 E.”
“und 18. April 2019 um vergütungsfähige Krankheitskosten gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG gehandelt haben sollte, was noch weiter abzuklären wäre − im Sinne einer sog. Austauschbefugnis von der Beschwerdegegnerin übernommen werden müssten, d.h. ob dem Beschwerdeführer jener Teil der Behandlungskosten erstattet werden müsste, der angefallen wäre, wenn er sich in der Schweiz hätte behandeln lassen. Dies würde bedeuten, dass EL-Bezügern medizinische Behandlungen im Ausland, die unter Art. 14 Abs. 1 ELG fallen, in der Regel vergütet werden müssten, weil sie kostengünstiger sein dürften als Behandlungen in der Schweiz. Damit würde jedoch das in Art. 2 Abs. 1 VKB statuierte Territorialitätsprinzip (Prinzip der Inlandbehandlung) in unzulässiger Weise umgangen. Das Bundesgericht hat deshalb die Anwendbarkeit der Austauschbefugnis im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, in welcher das Territorialitätsprinzip ebenfalls gilt und somit dieselbe Problematik wie im Bereich der Ergänzungsleistungen besteht, zu Recht verneint (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2019, 9C_264/2018 E. 2.4; Urteil vom 7. April 2010, 9C_36/2010 E. 4.3). Bei den Kosten für die Behandlungen in Deutschland vom”
Die Kantone können für die nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten jährliche Höchstbeträge festlegen. Solche Höchstbeträge sind zulässig, soweit die Kantonsregelung die Beschränkung auf wirtschaftlich und zweckmässig erforderliche Ausgaben berücksichtigt und die kantonalen Deckel die vom Bundesrecht vorgegebenen Mindestbeträge nicht unterschreiten.
“Zu den Krankheits- und Behinderungskosten, welche die Kantone gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung vergüten, wenn sie ausgewiesen und im laufenden Jahr entstanden sind, gehören unter anderem die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG). Nach Art. 14 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können (Satz 1). Sie können die Vergütung auf diejenigen Ausgaben beschränken, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlich sind (Satz 2). Ausserdem können die Kantone nach Art. 14 Abs. 3 ELG jährliche Höchstbeträge der zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten festlegen. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 und Abs. 3 ELG hat der Gesetzgeber des Kantons Zürich in § 9 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) den Grundsatz der Beschränkung auf die wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungen aufgestellt und in § 9 Abs. 2 ZLG unter Verweisung auf die Ansätze nach Art. 14 Abs. 3-5 ELG jährliche Höchstbeträge der zu übernehmenden Krankheits- und Behinderungskosten festgelegt.”
“Zusätzlich wurde mit dem neuen § 13 KBV ab Januar 2021 ein monatlicher bzw. jährlicher Höchstbetrag für die Kosten eingeführt. 4. 4.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die kantonale Beschränkung für die Hilfe und Betreuung zu Hause in § 13 KBV auf eine Höhe von maximal Fr. 800.00 pro Monat bzw. von Fr. 9600.00 im Jahr die bundesrechtlichen Minimalvorgaben verletzt. 4.2. Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten werden seitdem im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2008, 8C_147/2007, E. 2.1). 4.3. Hinsichtlich der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten hatte das Bundesgericht in Bezug auf Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG (Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG) eine kantonale Regelung zu beurteilen, wonach eine Kostenbeteiligung von höchstens Fr. 1000.00 pro Jahr vergütet wird, wenn eine Versicherung mit höherer Franchise gewählt wird. Diesbezüglich führte es aus: Die bundesrechtliche Regelung lässt Einschränkungen durch das kantonale Recht in zweierlei Hinsicht zu: Einerseits darf die Vergütung der Franchise auf deren Minimalbetrag beschränkt werden, wenn für die Krankenversicherung eine erhöhte Franchise gewählt wurde. Dies entspricht der früheren bundesrechtlichen Ordnung (Art. 7 der bis 31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 29. Dezember 1997 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen [aELKV; AS 1998 239 resp. 2003 4299]), die in das kantonale Recht übernommen wurde. Anderseits ist es zulässig, für die Vergütung der gesamten jährlichen Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 14 Abs. 1 lit. a-g ELG) einen Höchstbetrag festzulegen, wovon der kantonale Gesetz- resp.”
“Les franchises à option offertes par l’assureur doivent s’appliquer à l’ensemble du canton (al. 1). Le montant maximal annuel de la quote-part correspond à celui qui est prévu à l’art. 103 al. 2 (al. 2). La LPC opère une distinction entre la prestation complémentaire annuelle et le remboursement de frais de maladie et d’invalidité (art. 3 LPC). Ceux-ci ne sont pas pris en considération dans le cadre de la fixation du droit à la prestation complémentaire annuelle, mais ils font l’objet d’un remboursement séparé, en principe une fois par année. Depuis l’entrée en vigueur de la réforme de la péréquation financière et de la répartition des tâches entre la Confédération et les cantons (RPT), le financement des frais de maladie est entièrement passé aux cantons (art. 16 LPC). La LPC ne fait dès lors état que de conditions-cadres, laissant aux cantons le soin de réglementer les spécificités du remboursement. Il leur appartient ainsi de préciser les frais qui peuvent être remboursés sur la base du catalogue de prestations de l’art. 14 al. 1 LPC, tout comme ils peuvent limiter le remboursement aux dépenses nécessaires dans les limites d’une fourniture économique et adéquate des prestations (art. 14 al. 2 LPC). Compétence leur et également donnée de fixer les plafonds pour le remboursement annuel à condition qu’ils ne soient pas inférieurs aux montants indiqués à l’art. 14 al. 3 LPC. Ces changements ont abouti à la suppression de l'ordonnance relative au remboursement des frais de maladie et des frais d'invalidité en matière de prestations complémentaires du 29 décembre 1997 (OMPC, en vigueur jusqu'au 31 décembre 2007 ; Michel VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, 2015, ad. Art. 14 n. 1). L’art. 14 LPC, qui a remplacé l’art. 3d aLPC, est conçu comme une loi-cadre. Les cantons ont la faculté de déterminer eux-mêmes les plafonds des frais de maladie et d’invalidité, qui ne peuvent toutefois être inférieurs aux montants préalablement fixés par le droit fédéral, ce qui permet d’éviter une péjoration de la position des assurés (ATF 142 V 457 consid.”
Art. 14 Abs. 1 ELG umfasst die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause, soweit diese nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung bzw. die in Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG geregelte Kostenbeteiligung gedeckt sind. Als nicht gedeckt gelten unter anderem Leistungen, wenn kein Anspruch gegenüber der KVG besteht – etwa weil die Leistungen von nicht als Leistungserbringer zugelassenen Privatpersonen (insbesondere Familienangehörigen) oder nicht krankenkassenpflichtige hauswirtschaftliche Leistungen erbracht werden.
“Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG hat jene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zum Gegenstand, die nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung oder die Kostenbeteiligung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG gedeckt sind. Dies ist der Fall, wenn die Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) erschöpft sind oder aber kein Anspruch besteht, etwa wenn die Hilfe durch (nicht als Leistungserbringer zugelassene) Privatpersonen, namentlich Familienangehörige, erbracht wird, oder aber nicht krankenkassenpflichtige hauswirtschaftliche Leistungen in Frage stehen (SVR 2005 EL Nr. 2 S. 7 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts P 8/05 vom 14. Februar 2006 E. 2.1 [nicht publiziert in BGE 132 V 121]). Den zuhause wohnenden Personen sollen unter dem Titel Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung jene Defizite ausgeglichen werden, die daraus resultieren, dass sie in förderungswerter, weil das Gemeinwesen entlastender Weise, trotz ihren Beeinträchtigungen in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben und nicht in ein Heim wechseln (SVR 2005 EL Nr.”
“Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG hat jene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zum Gegenstand, die nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung oder die Kostenbeteiligung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. g ELG gedeckt sind. Dies ist der Fall, wenn die Leistungen aus dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) erschöpft sind oder aber kein Anspruch besteht, etwa wenn die Hilfe durch (nicht als Leistungserbringer zugelassene) Privatpersonen, namentlich Familienangehörige, erbracht wird, oder aber nicht krankenkassenpflichtige hauswirtschaftliche Leistungen in Frage stehen (SVR 2005 EL Nr. 2 S. 7 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts P 8/05 vom 14. Februar 2006 E. 2.1 [nicht publiziert in BGE 132 V 121]). Den zuhause wohnenden Personen sollen unter dem Titel Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung jene Defizite ausgeglichen werden, die daraus resultieren, dass sie in förderungswerter, weil das Gemeinwesen entlastender Weise, trotz ihren Beeinträchtigungen in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben und nicht in ein Heim wechseln (SVR 2005 EL Nr. 2 S. 8 E. 5.2; Müller, a.a.O., S. 283 f. Rz 826-827 und S. 473 Rz 65-66).”
Kantonale Begrenzungen der Kostenvergütung können auch Leistungen anerkannter Leistungserbringer (z. B. Spitex) erfassen. Solche Beschränkungen stehen nach der Rechtsprechung im Rahmen der in Art. 14 Abs. 2 ELG eingeräumten Kostenregelungskompetenz, müssen aber mit dem Willkürverbot und Gleichbehandlungsüberlegungen vereinbar sein. Eine individuelle Besitzstandsgarantie für einzelne Kostenarten besteht nicht.
“Auch wenn § 13 Abs. 4 lit. a KBV/BS nicht nur eine Beschränkung der Kostenvergütung für nicht anerkannte Leistungserbringer vorsieht (Art. 13 Abs. 6 ELKV), sondern neu auch für die durch anerkannte Spitex-Organisationen erbrachten Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause, stehen die vorgenommenen Limitierungen der Kostenvergütung gemäss § 13 Abs. 4 lit. a KBV/BS nach dem Gesagten im Einklang mit der in Art. 14 Abs. 2 ELG eingeräumten Kostenregelungskompetenz. Wie bereits dargelegt (E. 6.2.4 vorne), findet sich hinsichtlich der einzelnen Kostenarten keine Grundlage für eine individuelle Besitzstandsgarantie. Der Beschwerdeführer hat sodann vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung von anerkannten Spitex-Organisationen mit Leistungserbringern ohne kantonale Spitex-Bewilligung genannt. § 13 Abs. 4 lit. a KBV/BS ist mit dem (verfassungsmässigen) Willkürverbot (Art. 9 BV) sowie dem einschlägigen, übergeordneten Recht (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV) vereinbar. Weder erweist sich demnach, im Sinne einer konkreten Normenkontrolle, die kantonale Regelung noch deren Umsetzung im vorliegenden Fall als bundesrechtswidrig.”
Bei fehlendem Anspruch auf die jährliche Ergänzungsleistung wird in der Praxis der Vergütungsbetrag nach der Formel berechnet: vergütbarer Betrag = Krankheits‑/Behinderungskosten − Einnahmenüberschuss. Eine alternative Vorgehensweise besteht darin, die Kosten jahresbezogen zu umrechnen (z. B. mit 12 zu multiplizieren bzw. zu dividieren) und so den den jährlichen Einnahmenüberschuss übersteigenden Anteil zu ermitteln. In der Lehre und Praxis besteht zu dieser Umrechnung allerdings eine Auslegungsfrage (monatlicher versus jährlicher Einnahmenüberschuss), die Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen ist.
“für das Jahr 2021; vgl. Urk. 15/V/4-5, Urk. 15/V/9, Urk. 15/118) sind aufgrund des Einnahmeüberschusses und damit Wegfall der Anspruchsberechtigung auf Ergänzungsleistungen sodann grundsätzlich ebenfalls zur Rückzahlung geschuldet, da nur den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die Kosten vergütet werden (Art. 14 Abs. 1 ELG). Besteht kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung, da die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, werden die Krankheitskosten nach der folgenden Formel vergütet (Art. 14 Abs. 6 ELG): Krankheitskosten minus Einnahmeüberschuss = Höhe des EL-Betrags. Da der in den Jahren 2019 bis 2021 berechnete Einnahmeüberschuss vorliegend die in den jeweiligen Jahren vergüteten Krankheitskosten bei weitem übersteigt (vgl. Urk. 2/2 S. 4 f.; Urk. 15/V/12 S. 4 ff.), ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die gesamten Krankheitskosten zurückgefordert hat.”
“Alternativ könnten die Krankheits- und Behinderungskosten – entsprechend der Berechnungsmethode zur Ermittlung des EL-Anspruchs mit Jahreszahlen – mit zwölf multipliziert werden und nur der den jährlichen Einnahmenüberschuss übersteigenden Anteil der Krankheits- und Behinderungskosten vergütet werden, wobei dieser Anteil wiederum durch zwölf zu teilen wäre. Der Umstand, dass die Kantone gemäss Art. 14 Abs. 3 ELG jährliche Höchstbeträge für die vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten vorsehen können – gemäss Art. 4bis Abs. 4 ELG/SG gelten im Kanton St. Gallen die in Art. 14 Abs. 3 bis 5 ELG festgelegten Ansätze – bedeutet einzig, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten pro (Kalender-)Jahr (vgl. Art. 1 VKB/SG) betraglich begrenzt sind. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass bei einem Einnahmenüberschuss nur die den jährlichen Einnahmenüberschuss übersteigenden Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten wären. Die teleologische Auslegung ergibt also, dass mit dem Begriff "Einnahmenüberschuss" in Art. 14 Abs. 6 ELG ein monatlicher Einnahmenüberschuss gemeint ist. Im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung (als Teil der systematischen Auslegung) des Art. 14 Abs. 6 ELG ist das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) relevant, laut dem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Das Rechtsgleichheitsgebot gebietet, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 147 I 81 E. 6.1; 143 V 145, E. 6.2.3). Eine rechtsgleiche Behandlung von Personen, die aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung, aber einen Anspruch auf die Vergütung jener Krankheits- und Behinderungskosten haben, die den Einnahmenüberschuss übersteigen, ist nur gewährleistet, wenn die Krankheits- und Behinderungskosten monatlich abgerechnet werden und auf den Einnahmenüberschuss pro Monat abgestellt wird.”
“Art. 14 Abs. 1 ELG zielt auf eine Vergütung von im laufenden Jahr entstandenen vorübergehenden (seit 2021: nicht länger als drei Monate dauernden) Heimkosten von zu Hause lebenden EL-Bezügern ab (vgl. Art. 6a Abs. 1 VKB [oben E. 2 a.E.]). Art. 14 Abs. 6 ELG erweitert den Vergütungsanspruch auf Personen, die wegen eines Einnahmenüberschusses keine jährliche Ergänzungsleistung beziehen, soweit ihre Krankheitskosten den Einnahmenüberschuss übersteigen. Bei der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 ff. ELG) werden die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen jeweils in ihrem (kalender-) jährlichen Umfang erfasst. Die Differenzrechnung der Vorinstanz stellt den in einem Monat angefallenen Heimkosten bloss einen Zwölftel des jährlichen Einnahmenüberschusses gegenüber. Ein solches Vorgehen privilegiert vorübergehende Heimkosten im Vergleich zu anderen Ausgaben, die sich ebenfalls nicht gleichmässig auf das Jahr verteilen, sondern zeitlich konzentriert anfallen; dabei kann es sich um Ausgaben handeln, die durch den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG, z.B. Steuern) abgedeckt werden, oder beispielsweise um Gewinnungskosten oder Gebäudeunterhaltskosten (Art. 10 Abs. 3 lit. a und b ELG). Während diese "konzentrierten" Ausgaben EL-begründend wirken, soweit sie zur Überschreitung der anrechenbaren Einnahmen des ganzen Jahres beitragen, führt das vorinstanzliche Konzept der monatlichen Überschussermittlung nach Art.”
Krankheits‑ und Behinderungskosten sind bei der Vergütung nach Art. 14 Abs. 6 ELG den anerkannten Ausgaben der jährlichen Ergänzungsleistung gleichzustellen. Massgeblich sind die Vergleichsbeträge und die Prüfung auf Jahresbasis (laufendes oder Vorjahr), nicht eine isolierte monatliche Überschussbetrachtung; daraus folgt nicht, dass vorübergehende Krankheitskosten automatisch in dem Monat ihrer Entstehung gedeckt sein müssten.
“Art. 14 Abs. 1 ELG zielt auf eine Vergütung von im laufenden Jahr entstandenen vorübergehenden (seit 2021: nicht länger als drei Monate dauernden) Heimkosten von zu Hause lebenden EL-Bezügern ab (vgl. Art. 6a Abs. 1 VKB [oben E. 2 a.E.]). Art. 14 Abs. 6 ELG erweitert den Vergütungsanspruch auf Personen, die wegen eines Einnahmenüberschusses keine jährliche Ergänzungsleistung beziehen, soweit ihre Krankheitskosten den Einnahmenüberschuss übersteigen. Bei der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 ff. ELG) werden die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen jeweils in ihrem (kalender-) jährlichen Umfang erfasst. Die Differenzrechnung der Vorinstanz stellt den in einem Monat angefallenen Heimkosten bloss einen Zwölftel des jährlichen Einnahmenüberschusses gegenüber. Ein solches Vorgehen privilegiert vorübergehende Heimkosten im Vergleich zu anderen Ausgaben, die sich ebenfalls nicht gleichmässig auf das Jahr verteilen, sondern zeitlich konzentriert anfallen; dabei kann es sich um Ausgaben handeln, die durch den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG, z.B. Steuern) abgedeckt werden, oder beispielsweise um Gewinnungskosten oder Gebäudeunterhaltskosten (Art. 10 Abs. 3 lit. a und b ELG). Während diese "konzentrierten" Ausgaben EL-begründend wirken, soweit sie zur Überschreitung der anrechenbaren Einnahmen des ganzen Jahres beitragen, führt das vorinstanzliche Konzept der monatlichen Überschussermittlung nach Art.”
“Die getrennte Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten erfolgt nur zur Vereinfachung des Verfahrens; folgerichtig werden Krankheits- und Behinderungskosten analog zu den anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG berücksichtigt (BGE 142 V 457 E. 4.3 mit Hinweisen). Mit dem BSV sind die Krankheits- und Behinderungskosten in systematischer Hinsicht daher den anerkannten Ausgaben bei der jährlichen Ergänzungsleistung gleichzustellen, bei der die Vergleichsbeträge stets auf das laufende oder das Vorjahr bezogen sind (vgl. Art. 23 ELV). Auch für die Revision der Ergänzungsleistung (zufolge einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen) sind die auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen massgebend (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Mithin ist aus der Zweiteilung der Ergänzungsleistungen in jährliche Ergänzungsleistung und Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (BGE 142 V 457 E. 4.2.2) gerade nicht abzuleiten, dass Art. 14 Abs. 6 ELG einen monatlichen Einnahmenüberschuss meint und die vorübergehenden Heimkosten im Monat ihrer Entstehung umgehend gedeckt sein müssten. Hier wie dort ist der Existenzbedarf nicht unterjährig zu bestimmen, sondern anhand der Verhältnisse im ganzen Vorjahr oder laufenden Jahr (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, Rz. 237 Fn. 1063), jedenfalls soweit nicht eine prozessuale Revision oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG), eine materielle Revision der Dauerleistung bei erheblich verändertem Sachverhalt (Art. 17 Abs. 2 ATSG) oder (bei der jährlichen Ergänzungsleistung) eine Anpassung an veränderte persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse im Lauf des Kalenderjahres (Art. 25 Abs. 1 ELV) angezeigt ist (vgl. Urteil 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 2.2.2).”
“Die Sozialversicherungsanstalt hat die Vergütung der im Zusammenhang mit dem Hospizaufenthalt vom 1. bis 5. Januar 2020 entstandenen Kosten von Fr. 1015.- abgelehnt, weil dieser Betrag geringer ist als der jährliche Einnahmenüberschuss von Fr. 1597.- (vgl. Art. 14 Abs. 6 ELG). Die Vorinstanz kommt hingegen zum Schluss, Krankheits- und Behinderungskosten seien schon zu vergüten, wenn sie den monatlichen Einnahmenüberschuss übersteigen. Der Einnahmenüberschuss ab 1. Januar 2020 habe Fr. 1597.- pro Jahr, d.h. Fr. 133.- pro Monat, betragen. Es resultiere ein Vergütungsanspruch von Fr. 882.- (Fr. 1015.- abzüglich Fr. 133.-).”
Kosten für hilfeleistende Personen oder Assistenzpersonen fallen unter Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG und sind damit Bestandteil der EL-Krankheits- und Behinderungskosten.
“Wie erwähnt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich, inwiefern von der Rechtsprechung abzuweichen wäre, wonach im Bereich der EL und der Invalidenversicherung praxisgemäss von einer unterschiedlichen Definition des Heimbegriffs auszugehen ist (vgl. E. 5.1). Soweit er eine ungenügende Deckung der Kosten für ausreichend betreute gemeinschaftliche Wohnformen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ter ELG beanstandet, setzt er sich nicht mit der von ihm explizit angerufenen Rechtsprechung gemäss BGE 146 V 322 auseinander. Ebenso nimmt er nicht Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils, wonach bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung zusätzlich (zu den maximalen Mietzinsabzügen gemäss E. 6.1 hiervor) die Anteile der in der EL-Berechnung berücksichtigten Personen von Fr. 6'000.- angerechnet werden könnten. Schliesslich ergänzt die Beschwerdegegnerin zu Recht, die Kosten für eine hilfeleistende Person oder auch eine Assistenzperson fielen unter Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG und seien somit Bestandteil der EL-Krankheits- und Behinderungskosten. Deswegen könne keine indirekte Vergütung der entsprechenden Kosten über die Ausgabenposition Mietzins erfolgen (vgl. BGE 142 V 299 E. 5.3).”
“Wie erwähnt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich, inwiefern von der Rechtsprechung abzuweichen wäre, wonach im Bereich der EL und der Invalidenversicherung praxisgemäss von einer unterschiedlichen Definition des Heimbegriffs auszugehen ist (vgl. E. 5.1). Soweit er eine ungenügende Deckung der Kosten für ausreichend betreute gemeinschaftliche Wohnformen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ter ELG beanstandet, setzt er sich nicht mit der von ihm explizit angerufenen Rechtsprechung gemäss BGE 146 V 322 auseinander. Ebenso nimmt er nicht Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils, wonach bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung zusätzlich (zu den maximalen Mietzinsabzügen gemäss E. 6.1 hiervor) die Anteile der in der EL-Berechnung berücksichtigten Personen von Fr. 6'000.- angerechnet werden könnten. Schliesslich ergänzt die Beschwerdegegnerin zu Recht, die Kosten für eine hilfeleistende Person oder auch eine Assistenzperson fielen unter Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG und seien somit Bestandteil der EL-Krankheits- und Behinderungskosten. Deswegen könne keine indirekte Vergütung der entsprechenden Kosten über die Ausgabenposition Mietzins erfolgen (vgl. BGE 142 V 299 E. 5.3).”
Die Kantone können die Vergütung auf «einfache, wirtschaftliche und zweckmässige» Zahnbehandlungen beschränken. Die nähere Bestimmung, welche Kosten übernommen werden, erfolgt in kantonalen Verordnungen/Reglementen und wird in der Praxis durch Behandlungsempfehlungen (z. B. der VKZS) konkretisiert. In Einzelfällen äussert sich die Praxis auch zu Fragen der Materialwahl (z. B. Keramik versus Gold) und zu welchen Ausgaben als wirtschaftlich und zweckmässig gelten.
“Damit besteht grundsätzlich Anspruch darauf, dass im Rahmen der Ergänzungsleistungen sowohl die Kostenbeteiligungen für zahnärztliche Leistungen, die ausnahmsweise – gemäss Art. 31 KVG – von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung getragen werden, vergütet werden, als auch jene anteilmässig weit überwiegenden Aufwendungen, welche die Krankenversicherung nicht zu ersetzen hat. Durch die beiden Normen (Art. 14 Abs. 1 lit. a und g ELG) werden grundsätzlich alle notwendigen zahnärztlichen Behandlungen erfasst. Ein genereller Ausschluss bestimmter Massnahmen ist nicht vorgesehen (BGE 130 V 185 E. 4.3.4; da die hier relevante kantonale Ordnung im Wesentlichen die unter dem bis am 31. Dezember 2007 geltenden aELG in Kraft gewesenen Bestimmungen übernimmt, kann ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung abgestellt werden). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütet werden. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Kanton Freiburg die Verordnung vom 6. September 2010 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKVF; SGF 841.3.21) erlassen und die Kostenvergütung auf einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen beschränkt (Art. 10 Abs. 1 ELKVF). Was diese Begriffe im Einzelnen bedeuten, welche Kosten vergütet werden können und welche nicht, wird ausführlich in den Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärzte und der Kantonszahnärztinnen der Schweiz (VKZS) geregelt. Diese Behandlungsempfehlungen sind im Internet unter www.kantonszahnaerzte.ch abrufbar; sie sind sowohl für Zahnärzte und Zahnärztinnen als auch für die EL-Durchführungsstellen ein wichtiges Hilfsmittel (Koch, Nicht gedeckte Zahnarztkosten – Wer bezahlt? Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungen, in Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band 27, Der Zahnarztpatient – Sozialversicherungs- und sozialhilferechtliche Fragen, 2008, S.”
“Gelange eine solche Keramik-Teilkrone im Rahmen der Austauschbefugnis zur Anwendung, so könnten die Laborkosten für die Gold-Teilkrone, sowie die provisorische Kunststoffkrone nicht durch die EL übernommen werden. Ebenso entfalle einmal die Grundtaxe für Arbeitsplatzdesinfektion, da kein chirurgischer oder aerosollastiger Eingriff stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diese Beurteilung von C____, welche die Beschwerdegegnerin nicht nur der Verfügung vom 11. April 2021, sondern auch dem Einspracheentscheid vom 23. August 2021 (AB 9) zu Grunde gelegt hat. Im Wesentlichen begründet er dies damit, in seinem Fall sei der Einsatz des Materials Gold zahnmedizinisch alternativlos (vgl. u.a. Einsprache vom 15. Juni 2021, AB 8 S. 2, Beschwerde, insbesondere Ziff. V). Ob der von der Beschwerdegegnerin vertretene Standpunkt der Beschwerdegegnerin zutrifft, es sei nur eine Keramik-Teilkrone wirtschaftlich, ist nachfolgend zu prüfen. 3. 3.1. Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a ELG vergüten die Kantone Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung u.a. ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für zahnärztliche Behandlung. Gemäss Art. 14 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken. Der Kanton Basel-Stadt hat in § 6 Abs. 2 EG/ELG die Beschränkung auf die wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungen vorgenommen (Satz 2), die Bezeichnung der übernahmefähigen Krankheits- und Behinderungskosten im Einzelnen aber an den Regierungsrat delegiert (Satz 1). 3.2. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Regierungsrat in § 8 der Ver-ordnung vom 18. Dezember 2007 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (KBV, SG 832.720) Vorschriften betreffend Zahnbehandlungskosten (Zahnarztkosten, Kosten der zahntechnischen Arbeiten, Material, Medikamente) erlassen. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind diese nur soweit zu berücksichtigen, als sie einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Behandlung und Ausführung entsprechen.”
Da weder das ELG noch das ZLG näher ausführen, was unter einer «wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung» zu verstehen ist und der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 ELG nicht klar ist, ist der Sinn der Regelung anhand der Entstehungsgeschichte (historisch), ihres Zwecks (teleologisch) oder des Zusammenhangs mit anderen Vorschriften (systematisch) zu ermitteln.
“Weder das ELG noch das ZLG umschreibt näher, was unter einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 ELG und Art. 9 Abs. 1 ZLG zu verstehen ist. Da der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 ELG und Art. 9 Abs. 1 ZLG weder klar noch eindeutig ist, ist der Sinn der Regelung anhand der Entstehungsgeschichte (historisch), ihres Zwecks (teleologisch) oder anhand des Zusammenhangs mit andern Vorschriften (systematisch) zu ergründen (vgl. BGE 140 II 80 E. 2.5.3 und 140 II 129 E. 3.2).”