Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688;BBl 2020 1). ↩
SR 831.10 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688;BBl 2020 1). ↩
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1 commentary
Für die Vermögensbemessung nach Art. 23 Abs. 4 ELG kann auf den Vermögensstand zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abgestellt werden, wenn der Anspruchsberechtigte glaubhaft macht, dass sein Vermögen gegenüber einem früheren Stichtag (z. B. dem Jahresanfang) gemindert wurde.
“1 ELV), wobei vorliegend das Vermögen am 1. Januar 2021 zu berücksichtigen wäre. Der Beschwerdeführer hat indessen mit dem Auszug aus dem Konto bei der Raiffeisenbank, das in diesem Zeitpunkt nur noch einen Kontostand von Fr. 67'999.-- aufwies (Urk. 10/18/16), in Verbindung mit einem Beleg über eine am 2. März 2021 - nachdem er gleichentags Fr. 30'000.-- von seinem Konto abgehoben hatte (Urk. 10/18/13) - getätigte Zahlung an seinen Vermieter von Fr. 27'750.-- für ausstehende Monatsmietzinsen der gemieteten Wohnung (Urk. 10/10/3, vgl. auch den Mietvertrag, Urk. 10/10/1 f.) ohne Weiteres glaubhaft gemacht, dass sich sein Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns am 1. April 2021 gegenüber demjenigen am 1. Januar 2021, als noch das gesamte Freizügigkeitsguthaben anrechenbar war, verringert hat. Die Beschwerdegegnerin hat somit für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. April 2021 zu Recht auf den Vermögensstand im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns - mithin Fr. 67'999.-- - abgestellt (vgl. Art. 23 Abs. 4 ELG).”