Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
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Bei der Ausgestaltung der Ausführungsbestimmungen (Art. 33 ELG) richtet sich der Bundesrat für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie für die Ermittlung des Einkommens aus Untermiete nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer des Wohnsitzkantons (vgl. Art. 12 Abs. 1 ELV).
“Der Bundesrat bestimmt die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG), wobei er die Ausführungsbestimmungen erlässt (Art. 33 ELG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELV sind für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend.”
“Der Bundesrat bestimmt die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG), wobei er die Ausführungsbestimmungen erlässt (Art. 33 ELG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELV sind für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend.”
Art. 33 ELG erlaubt dem Bundesrat, durch Ausführungsbestimmungen nähere Regeln zur zeitlichen Massgeblichkeit bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu erlassen. Danach sind in der Regel die im vorausgegangenen Kalenderjahr erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend.
Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der direkten kantonalen Steuer des Wohnsitzkantons massgebend; die Bundesratsverordnung richtet sich danach (Art. 33 ELG i.V.m. Art. 12 ELV).
“Der Bundesrat bestimmt die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG), wobei er die Ausführungsbestimmungen erlässt (Art. 33 ELG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELV sind für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend.”
“Der Bundesrat bestimmt die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG), wobei er die Ausführungsbestimmungen erlässt (Art. 33 ELG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELV sind für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend.”
“Der Bundesrat bestimmt die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG), wobei er die Ausführungsbestimmungen erlässt (Art. 33 ELG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Er-gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) sind für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend.”
Art. 33 ELG stellt eine allgemeine Befugnis zum Erlass von Ausführungsbestimmungen dar und reicht als Delegationsgrundlage für solche Verordnungsbestimmungen. Für die Regelung der Anrechnung von Erwerbseinkommen bei Teilinvaliden besteht daneben eine konkrete Ermächtigung in Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG.
“Auch der Auffassung der Vorinstanz, wonach Art. 14a Abs. 2 und Abs. 3 ELV mangels einer (hinreichenden) Delegationsnorm im ELG gesetzeswidrig sei, kann nicht gefolgt werden (zur Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts betreffend unselbstständige Bundesratsverordnungen vgl. BGE 150 V 73 E. 6.2 und die zur Publikation vorgesehene E. 9.1 des Urteils 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024). Denn im ELG besteht (neben der allgemeinen Befugnis zum Erlass von Ausführungsbestimmungen gemäss Art. 33 ELG) eine konkrete gesetzliche Grundlage für Art. 14a ELV: Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG ermächtigt den Bundesrat, die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen zu regeln. Dass die Vorschrift von Art. 14a Abs. 2 und Abs. 3 lit. a ELV den Rahmen der insoweit delegierten Kompetenz offensichtlich überschreiten würde, ist - auch mit Blick auf Art. 11 lit. g ELG - nicht ersichtlich.”
“Auch der Auffassung der Vorinstanz, wonach Art. 14a Abs. 2 und Abs. 3 ELV mangels einer (hinreichenden) Delegationsnorm im ELG gesetzeswidrig sei, kann nicht gefolgt werden (zur Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts betreffend unselbstständige Bundesratsverordnungen vgl. BGE 150 V 73 E. 6.2 und die zur Publikation vorgesehene E. 9.1 des Urteils 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024). Denn im ELG besteht (neben der allgemeinen Befugnis zum Erlass von Ausführungsbestimmungen gemäss Art. 33 ELG) eine konkrete gesetzliche Grundlage für Art. 14a ELV: Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG ermächtigt den Bundesrat, die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen zu regeln. Dass die Vorschrift von Art. 14a Abs. 2 und Abs. 3 lit. a ELV den Rahmen der insoweit delegierten Kompetenz offensichtlich überschreiten würde, ist - auch mit Blick auf Art. 11 lit. g ELG - nicht ersichtlich.”
“Auch der Auffassung der Vorinstanz, wonach Art. 14a Abs. 2 und Abs. 3 ELV mangels einer (hinreichenden) Delegationsnorm im ELG gesetzeswidrig sei, kann nicht gefolgt werden (zur Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts betreffend unselbstständige Bundesratsverordnungen vgl. BGE 150 V 73 E. 6.2 und die zur Publikation vorgesehene E. 9.1 des Urteils 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024). Denn im ELG besteht (neben der allgemeinen Befugnis zum Erlass von Ausführungsbestimmungen gemäss Art. 33 ELG) eine konkrete gesetzliche Grundlage für Art. 14a ELV: Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG ermächtigt den Bundesrat, die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen zu regeln. Dass die Vorschrift von Art. 14a Abs. 2 und Abs. 3 lit. a ELV den Rahmen der insoweit delegierten Kompetenz offensichtlich überschreiten würde, ist - auch mit Blick auf Art. 11 lit. g ELG - nicht ersichtlich.”
Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einkünfte sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. Bei der Bestimmung des Reinvermögens ist vom rohen Vermögen einwandfrei belegte Schulden des Anspruchs‑ bzw. Bezugsberechtigten abzuziehen.
“Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 9 Abs. 5 lit. d und Art. 33 ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV). Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG der in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers, welche einwandfrei belegt sind, vom rohen Vermögen abzuziehen (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 E. 314).”
“Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 9 Abs. 5 lit. d und Art. 33 ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV). Nach der Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach aArt. 11 Abs. 1 lit. c ELG der in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers, welche einwandfrei belegt sind, vom rohen Vermögen abzuziehen (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 und E. 3.3 E. 314).”
Der Bundesrat kann Art. 27a ELV anwenden oder in dessen Sinn Ausführungsbestimmungen erlassen. Ob er dies lückenfüllend oder gestützt auf Art. 33 ELG getan hat, kann offenbleiben; jedenfalls ist eine solche Ausübung seines Ermessens gerichtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, soweit sie dem klaren Wortlaut entspricht.
“-- abgezogen werden, auf den zudem nur ein eingeschränkter Kreis von Erbinnen und Erben (Ehepartnerin, Ehepartner, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner, die Kinder oder die Eltern) Anspruch hat. Aufzurechnen sind im Kanton Zürich schliesslich in gewissem Rahmen auch Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers an spätere Erben und Vermächtnisnehmer (vgl. § 19 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich vom 7. Februar 1971 [ZLG; SR-ZH 831.3]). Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass sich weder aus dem ELG selbst noch aus den Materialien Hinweise entnehmen lassen, auf welchen Zeitpunkt hin der Nettonachlass im Detail zu berechnen ist. Eine Bindung des Verordnungsgebers an die Lösungen im zürcherischen Recht bestand nicht. Einziger Hinweis aus den parlamentarischen Beratungen an den Verordnungsgeber ist der mit dem Zweck der Ergänzungsleistung übereinstimmende Vermerk, dass nicht Erben von den (zu Lebzeiten ausgerichteten) Ergänzungsleistungen profitieren sollen. Ob der Bundesrat Art. 27a ELV in der Folge lückenfüllend (vgl. BGE 148 V 84 E. 7.1.2 S. 96) oder gestützt auf die ihm durch Art. 33 ELG allgemein eingeräumte Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen erlassen hat, kann vorliegend offen bleiben, weil wie nachfolgend darzulegen sein wird, so oder anders kein Anlass besteht, in das dem Bundesrat zustehende Ermessen einzugreifen und Art. 27a ELV deshalb im Sinne des klaren Wortlauts zur Anwendung kommt.”
Art. 33 ELG ermächtigt den Bundesrat, die Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Daraus folgen insbesondere Regelungen zu den für die EL-Bemessung massgeblichen Grundlagen (z. B. anrechenbare Einnahmen des vorausgegangenen Kalenderjahres und das Vermögen am 1. Januar) sowie Bestimmungen zum zeitlichen Anwendungsbeginn bzw. zu Übergangsregelungen.
“Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 9 Abs. 5 lit. d und Art. 33 ELG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 ELV).”
Die Ausführungsbestimmungen legen fest, welche Aufwendungen als ausgewiesene Gewinnungskosten gelten; abzugsfähig sind nur die ausdrücklich aufgeführten bzw. unmittelbar zur Erzielung oder Erhaltung der Einkommensquelle gehörenden Ausgaben. Die Aufzählung der anerkannten Ausgaben ist abschliessend.
“Als abzugsfähige Gewinnungskosten sind nur die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens oder zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Nicht zu den Gewinnungskosten gehören diejenigen Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen (BGE 123 V 258 E. 2 S. 260, 111 V 128 E. 3c S. 128, 101 V 94 E. 3 S. 94; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Januar 2020, 9C_486/2019, E. 3.4.2.1 mit Hinweis; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 227). Die Annahme von Gewinnungskosten setzt dabei nicht voraus, dass eine Aufwendung im konkreten Fall wirklich notwendig ist; es genügt, dass diese nach der "Verkehrsauffassung" mit der Erzielung des zu erfassenden Einkommens im Zusammenhang stehen (BGE 108 V 220 E. 3b S. 221; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 13. März 2002, P 53/01, E. 3b). Dabei können nach Gesetz (vgl. Art. 11a ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 und Art. 33 ELG) und Rechtsprechung (Entscheid des BGer vom 18. September 2014, 9C_400/2014) lediglich ausgewiesene Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden. Der Gesetzgeber hat die anerkannten Ausgaben einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (Entscheid des BGer vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 6 und 9 mit Hinweisen zur Rechtsprechung; Müller, a.a.O., N. 225; Rz.”
“Als abzugsfähige Gewinnungskosten sind nur die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens oder zur Erhaltung der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind die Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Nicht zu den Gewinnungskosten gehören diejenigen Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen (BGE 123 V 258 E. 2 S. 260, 111 V 128 E. 3c S. 128, 101 V 94 E. 3 S. 94; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. Januar 2020, 9C_486/2019, E. 3.4.2.1 mit Hinweis; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 227). Die Annahme von Gewinnungskosten setzt dabei nicht voraus, dass eine Aufwendung im konkreten Fall wirklich notwendig ist; es genügt, dass diese nach der "Verkehrsauffassung" mit der Erzielung des zu erfassenden Einkommens im Zusammenhang stehen (BGE 108 V 220 E. 3b S. 221; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 13. März 2002, P 53/01, E. 3b). Dabei können nach Gesetz (vgl. Art. 11a ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 und Art. 33 ELG) und Rechtsprechung (Entscheid des BGer vom 18. September 2014, 9C_400/2014) lediglich ausgewiesene Gewinnungskosten vom anrechenbaren Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden. Der Gesetzgeber hat die anerkannten Ausgaben einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (Entscheid des BGer vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 6 und 9 mit Hinweisen zur Rechtsprechung; Müller, a.a.O., N. 225; Rz.”
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