SR 830.1 ↩
23 commentaries
Beträge, die gemäss Art. 21a Abs. 1 ELG direkt an den Krankenversicherer ausbezahlt werden, gelten nicht als kantonale Prämienverbilligung; solche Direktzahlungen sind bei der Berechnung von Rückerstattungs- oder Anrechnungsbeträgen zu berücksichtigen.
“1 RLVPC-RFM (règlement du 1er mai 2019 sur les prestations complémentaires à l’assurance vieillesse, survivants et invalidité et sur le remboursement des frais de maladie et d’invalidité en matière de prestations complémentaires ; BLV 831.21.1) prévoit que, conformément à l’art. 18 LVLAMal, les primes de l’assurance obligatoire des soins dues par les bénéficiaires de prestations complémentaires AVS/AI sont subsidiées par le budget ressortissant à la LVLAMal, jusqu’à concurrence de la prime cantonale de référence. Dans le canton de Vaud, ce montant est versé directement par l’Office vaudois de l’assurance-maladie (OVAM) aux caisses en application de l’art. 13 al. 2 RLVPC-RFM. c) En l’espèce, la prime d’assurance maladie est presque entièrement prise en charge, à 9 fr. près pour l’année 2021 (518 fr. 75 [prime annelle [...] 2021] × 12 mois - 6'216 francs [montant admis en région de primes 2 pour le canton de Vaud selon l’art. 4 let. b de l’ordonnance précitée du DFI]). Le montant est donc conforme à l’art. 10 al. 3 let. d LPC et son versement intervient directement auprès de l’assureur-maladie, comme l’impose l’art. 21a al. 1 LPC, ceci par l’intermédiaire de l’OVAM (art. 13 al. 2 RLVPC-RFM). Autrement dit, la dépense relative aux primes LAMal doit être finalement extraite des dépenses reconnues puisque le recourant ne la paie pas personnellement (sous réserve de 9 fr. par an en 2021). C’est précisément pour cette raison que le montant de 6'216 fr. (montant admis en région de primes 2 pour le canton de Vaud selon l’art. 4 let. b de l’ordonnance précitée du DFI) est déduit de l’excédent de dépenses de 8'489 francs. Encore autrement dit, on ne peut octroyer à un assuré au bénéfice des prestations complémentaires un montant dont il n’assure pas la dépense du fait du subside dont il bénéficie ex lege (art. 18 al. 2 LVLAMal). Ce moyen, manifestement mal fondé, doit ainsi être rejeté. 5. a) Dans un dernier moyen, le recourant se prévaut du fait que les subsides des primes d’assurance-maladie ont pour but de limiter la charge relative à celles-ci à 10 % du revenu. b) Le recourant perd toutefois de vue que la notion de revenu unifié utilisée pour le calcul des subsides des primes d’assurance-maladie (cf.”
“ELG, die gemäss Art. 16a ELG der Rückerstattung unterliegen. Folglich ist korrekt, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Rückforderungsbetrags, der rechnerisch zu Recht nicht bestritten ist, auch die vom 1. Januar bis April 2021 direkt an den Krankenversicherer ausbezahlten EL berücksichtigte (AB 72/2, 63/1). Bei dem direkt an den Krankenversicherer ausbezahlten Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung handelt es sich im Übrigen – anders als die Beschwerdeführenden anzunehmen scheinen (Beschwerde S. 1) – nicht um die kantonale Prämienverbilligung, für welche die Rückforderung einen unrechtmässigen Bezug voraussetzt (Art. 17b Abs. 1 der kantonalen Krankenversicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1], Art. 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11] i.V.m. Art. 21a Abs. 1 ELG).”
Durch die in Art. 21a Abs. 1 ELG vorgesehene direkte Auszahlung an den Krankenversicherer werden die Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der ZL-Berechnung nicht in der Höhe der effektiven Prämie berücksichtigt, sondern fehlen insoweit, wie die Zahlung direkt an den Versicherer erfolgt. Dies kann den ZL-Anspruch des Versicherten beeinflussen; die praktische Auswirkung hängt davon ab, ob die effektive Prämie über, unter oder nahe der in den Quellen genannten Durchschnittsprämie liegt.
“April 2021, die am gleichen Tag wie der dazugehörige Einspracheentscheid erging, wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen hinsichtlich der Anspruchsperiode ab Januar 2021 nach dem neuen Recht bestimmt (Urk. 5/2 S. 13), da dies im Vergleich mit der ZL-Anspruchsberechnung nach altem Recht vorteilhafter für den Beschwerdeführer sei (Urk. 5/3). Aus der Vergleichsrechnung ergibt sich indes, dass der Beschwerdeführer einen Leistungsanspruch nach neuem Recht um Fr. 14'489.-- verfehlt (Urk. 5/2 S. 13), währenddem nach altem Recht seine Einnahmen die Ausgaben lediglich um Fr. 9'765.-- übersteigen (Urk. 5/3 S. 2). Die nach neuem Recht unvorteilhaftere Berechnung rührt allerdings daher, dass in der Berechnung nach neuem Recht die Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) in der Höhe der tatsächlichen Prämie beziehungsweise von maximal Fr. 5'640.-- (Prämienregion 2) fehlen (vgl. Urk. 5/2 S. 13), da diese direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt werden (Art. 21a Abs. 1 ELG). Lag die effektive Krankenkassenprämie in der Zeit ab 1. Januar 2021 nicht tiefer als die Durchschnittsprämie - welche gemäss Art. 10 Abs. 3 lit d ELG in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung zur Auszahlung gelangte -, was anhand der vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, so würde sich tatsächlich das neue Recht bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 8'849.-- (Fr. 14'489.-- minus Fr. 5'640.--; respektive Einnahmen von Fr. 48'833.-- minus Ausgaben von Fr. 39'984.-- [Fr. 34'344.-- plus Fr. 5'640.--]) als für den Beschwerdeführer vorteilhafter erweisen. Lag die effektive Krankenkassenprämie in diesem Zeitraum hingegen weit unter der Durchschnittsprämie - nämlich unter Fr. 4'724.-- -, würde nach dem neuen Recht (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) lediglich diese effektive Prämie als Ausgabe anerkannt, womit der Einnahmenüberschuss (bei Ausgaben von weniger als Fr. 39'068.--) über Fr. 9'765.-- und damit höher als nach altem Recht zu liegen kommen würde.”
“April 2021, die am gleichen Tag wie der dazugehörige Einspracheentscheid erging, wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen hinsichtlich der Anspruchsperiode ab Januar 2021 nach dem neuen Recht bestimmt (Urk. 5/2 S. 13), da dies im Vergleich mit der ZL-Anspruchsberechnung nach altem Recht vorteilhafter für den Beschwerdeführer sei (Urk. 5/3). Aus der Vergleichsrechnung ergibt sich indes, dass der Beschwerdeführer einen Leistungsanspruch nach neuem Recht um Fr. 14'489.-- verfehlt (Urk. 5/2 S. 13), währenddem nach altem Recht seine Einnahmen die Ausgaben lediglich um Fr. 9'765.-- übersteigen (Urk. 5/3 S. 2). Die nach neuem Recht unvorteilhaftere Berechnung rührt allerdings daher, dass in der Berechnung nach neuem Recht die Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) in der Höhe der tatsächlichen Prämie beziehungsweise von maximal Fr. 5'640.-- (Prämienregion 2) fehlen (vgl. Urk. 5/2 S. 13), da diese direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt werden (Art. 21a Abs. 1 ELG). Lag die effektive Krankenkassenprämie in der Zeit ab 1. Januar 2021 nicht tiefer als die Durchschnittsprämie - welche gemäss Art. 10 Abs. 3 lit d ELG in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung zur Auszahlung gelangte -, was anhand der vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, so würde sich tatsächlich das neue Recht bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 8'849.-- (Fr. 14'489.-- minus Fr. 5'640.--; respektive Einnahmen von Fr. 48'833.-- minus Ausgaben von Fr. 39'984.-- [Fr. 34'344.-- plus Fr. 5'640.--]) als für den Beschwerdeführer vorteilhafter erweisen. Lag die effektive Krankenkassenprämie in diesem Zeitraum hingegen weit unter der Durchschnittsprämie - nämlich unter Fr. 4'724.-- -, würde nach dem neuen Recht (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) lediglich diese effektive Prämie als Ausgabe anerkannt, womit der Einnahmenüberschuss (bei Ausgaben von weniger als Fr. 39'068.--) über Fr. 9'765.-- und damit höher als nach altem Recht zu liegen kommen würde.”
Nach der zitierten Praxis (BGE 147 V 369) kann der an die obligatorische Krankenpflegeversicherung direkt ausbezahlte Teil der Ergänzungsleistung gegenüber dem EL‑Bezüger zurückgefordert werden. In der gleichen Quelle wird jedoch kritisiert, dass bei einer materiellen Fehlleistung zunächst eine Korrektur auf der Leistungsebene (z. B. rückwirkende Revision oder Wiedererwägung) erfolgen müsse, sodass sich eine allfällige Rückforderung auf den tatsächlich geschuldeten Betrag stützt.
“Die verstorbene EL-Bezügerin hat für den Monat April 2021 eine Ergänzungsleistung von 1’130 Franken direkt ausbezahlt erhalten, obwohl sie nach dem oben Ausgeführten keinen Anspruch mehr auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat. Gemäss dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG müssen unrechtmässig bezogene, d.h. sich nicht auf eine entsprechende Leistungsverfügung stützende Leistungen zurückerstattet werden. Der entsprechende Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin ist nicht verwirkt gewesen (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG), weshalb sich die Rückforderung als rechtmässig erweist. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin auch den ursprünglich direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausbezahlten Teil der Ergänzungsleistung für den Monat April 2021 von 468 Franken von der Beschwerdeführerin hätte zurückfordern müssen. Das Bundesgericht hat im BGE 147 V 369 nämlich festgehalten, dass der die Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung deckende Teil der Ergänzungsleistung vom EL-Bezüger zurückzufordern sei, obschon er jeweils direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausbezahlt werden muss (Art. 21a Abs. 1 ELG). Das Bundesgericht muss also davon ausgegangen sei, dass derjenige rückerstattungspflichtig sei, dem einst der materielle Anspruch zugestanden habe, auf den sich die (Dritt-) Auszahlung gestützt habe. Diese Überlegung kann allerdings nur nahe liegen, wenn nicht zwischen der materiellen Leistungs- und der Vollzugsebene unterschieden respektive der Vollzug mit dem Leistungsanspruch vermengt wird. Bei richtiger Betrachtung erweist sich die erwähnte Bundesgerichtspraxis als gesetzwidrig. Bezieht nämlich jemand eine Ergänzungsleistung gestützt auf eine Verfügung, die sich im Nachhinein als materiell falsch erweist, so muss zuerst – mittels einer rückwirkenden Revision, einer sogenannt prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung – eine Korrektur auf der materiellen Leistungsebene erfolgen. Mit der entsprechenden (materiellen) Korrekturverfügung wird die Rechtswidrigkeit beseitigt, sodass der betroffenen Person von Verfügungs wegen „nur“ noch jene Leistung zusteht, auf die sie auch tatsächlich einen gesetzlichen Anspruch hat.”
“Die verstorbene EL-Bezügerin hat für den Monat April 2021 eine Ergänzungsleistung von 1’130 Franken direkt ausbezahlt erhalten, obwohl sie nach dem oben Ausgeführten keinen Anspruch mehr auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat. Gemäss dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG müssen unrechtmässig bezogene, d.h. sich nicht auf eine entsprechende Leistungsverfügung stützende Leistungen zurückerstattet werden. Der entsprechende Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin ist nicht verwirkt gewesen (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG), weshalb sich die Rückforderung als rechtmässig erweist. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin auch den ursprünglich direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausbezahlten Teil der Ergänzungsleistung für den Monat April 2021 von 468 Franken von der Beschwerdeführerin hätte zurückfordern müssen. Das Bundesgericht hat im BGE 147 V 369 nämlich festgehalten, dass der die Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung deckende Teil der Ergänzungsleistung vom EL-Bezüger zurückzufordern sei, obschon er jeweils direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausbezahlt werden muss (Art. 21a Abs. 1 ELG). Das Bundesgericht muss also davon ausgegangen sei, dass derjenige rückerstattungspflichtig sei, dem einst der materielle Anspruch zugestanden habe, auf den sich die (Dritt-) Auszahlung gestützt habe. Diese Überlegung kann allerdings nur nahe liegen, wenn nicht zwischen der materiellen Leistungs- und der Vollzugsebene unterschieden respektive der Vollzug mit dem Leistungsanspruch vermengt wird. Bei richtiger Betrachtung erweist sich die erwähnte Bundesgerichtspraxis als gesetzwidrig. Bezieht nämlich jemand eine Ergänzungsleistung gestützt auf eine Verfügung, die sich im Nachhinein als materiell falsch erweist, so muss zuerst – mittels einer rückwirkenden Revision, einer sogenannt prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung – eine Korrektur auf der materiellen Leistungsebene erfolgen. Mit der entsprechenden (materiellen) Korrekturverfügung wird die Rechtswidrigkeit beseitigt, sodass der betroffenen Person von Verfügungs wegen „nur“ noch jene Leistung zusteht, auf die sie auch tatsächlich einen gesetzlichen Anspruch hat.”
Art. 21a ELG sieht vor, dass der Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung an den Krankenversicherer auszuzahlen ist. Danach besteht — auch wenn der Versicherer den Betrag auf einen Verlustschein oder auf Prämienforderungen angerechnet hat — kein Raum für eine Auszahlung an die versicherte Person. Der Versicherer kann hingegen eine allfällige Differenz an die versicherte Person auszahlen, wenn seine übrigen fälligen Prämienforderungen (ohne Verlustschein) kleiner sind als der vom Kanton gewährte Pauschalbetrag.
“Die Beschwerdegegnerin hat sich im Einspracheentscheid vom 9. September 2020 mit dem Antrag des Beschwerdeführers betreffend die direkte Vergütung der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab 1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 befasst. Dieser Antrag hat sich auf den Vollzug der mit der Verfügung vom 13. März 2020 zugesprochenen Ergänzungsleistungen bezogen. Gemäss Art. 21a ELG ist der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen. Für eine Auszahlung an den Beschwerdeführer hat damit unabhängig davon, dass der zuständige Krankenversicherer den entsprechenden Betrag an den Verlustschein für die Prämien dieser Periode angerechnet hat, kein Raum bestanden. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Antrag im Ergebnis damit zu Recht abgewiesen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung, aELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 aELG sowie den in Art. 11 bis 18 aELV festgelegten Bestimmungen ermittelt. Bei Altersrentnern wird ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt, als Einnahme angerechnet (Art.”
“9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehende E. 2.2). In Abweichung von Art. 20 ATSG ist dieser Pauschalbetrag direkt dem Krankenversicherer auszubezahlen (Art. 21a ELG). Dieser bezahlt der versicherten Person die Differenz aus, wenn seine restlichen Prämienforderungen für das laufende Kalenderjahr und seine anderen fälligen Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, für die kein Verlustschein vorliegt, kleiner sind als der vom Kanton gewährte Pauschalbetrag nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG (Art. 106c Abs. 5 lit. b der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV]; BGE 147 V 369 E. 4.3.2). Die Beschwerdeführerin legt nicht ansatzweise dar, weshalb es sich im konkreten Fall anders verhalten sollte. Für die beantragte (rückwirkende) Überweisung des jährlichen Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung an die Beschwerdeführerin statt an den Krankenversicherer besteht insbesondere in Anbetracht von Art. 21a ELG kein Raum.”
Mit Bezug von Ergänzungsleistungen gilt ein allfälliger Anspruch auf Prämienverbilligung als abgegolten; bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher die volle Krankenkassenprämie einzusetzen.
“(vgl. Regionale monatliche Durchschnittsprämien 2025 der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Erwachsene mit Franchise 300 [Kinder Franchise 0] und Unfall pro Monat, Bundesamt für Gesundheit [BAG], September 2024). Bezugnehmend auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist sodann festzuhalten, dass mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen ein allfälliger Anspruch auf Prämienverbilligung gleichsam abgegolten ist. Wer Ergänzungsleistungen bezieht, erhält mithin nicht noch zusätzlich eine Prämienverbilligung. Entsprechend ist bei Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen die volle Krankenkassenprämie einzustellen (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. i und Art. 21a Abs. 1 ELG; Art. 22 Abs. 5 und Art. 54a Abs. 1 ELV; SEM-act. 11/47). Für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und den Sohn ergeben sich somit monatliche Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von Fr. 1'520.50 beziehungsweise jährlich Fr. 18'246.-. Weitere anrechenbare Ausgaben sind den Akten nicht zu entnehmen (Art. 10 Abs. 3 Bstn. a-b und e-f ELG). Insgesamt lassen sich die anerkannten Ausgaben damit auf monatlich Fr. 6'627.30 und jährlich Fr. 79'527.60 beziffern.”
Der nach Art. 21a ELG geschuldete Pauschalbetrag wird unmittelbar an die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausbezahlt. Die Rechtsprechung qualifiziert den Krankenversicherer insoweit als reine Inkasso-/Zahlstelle; dementsprechend trifft ihn keine Rückerstattungspflicht, und die Verwaltungsbehörde hat diesen an den Versicherer geleisteten Teil nicht von der versicherten Person zurückgefordert.
“Die Beschwerdegegnerin nahm im angefochtenen Einspracheentscheid insofern eine Korrektur der Verfügung vom 16. April 2021 (Urk. 7/24) vor, als sie den jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als anerkannte Ausgabe berücksichtigte, was mit Blick auf Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehende E. 2.2). In Abweichung von Art. 20 ATSG ist dieser Pauschalbetrag direkt dem Krankenversicherer auszubezahlen (Art. 21a ELG). Dieser bezahlt der versicherten Person die Differenz aus, wenn seine restlichen Prämienforderungen für das laufende Kalenderjahr und seine anderen fälligen Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, für die kein Verlustschein vorliegt, kleiner sind als der vom Kanton gewährte Pauschalbetrag nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG (Art. 106c Abs. 5 lit. b der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV]; BGE 147 V 369 E. 4.3.2). Die Beschwerdeführerin legt nicht ansatzweise dar, weshalb es sich im konkreten Fall anders verhalten sollte. Für die beantragte (rückwirkende) Überweisung des jährlichen Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung an die Beschwerdeführerin statt an den Krankenversicherer besteht insbesondere in Anbetracht von Art. 21a ELG kein Raum.”
“Regeste Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV; Rückerstattungspflicht. Der Krankenversicherer ist für die Entgegennahme von Ergänzungsleistungen im Rahmen von Art. 21a ELG (Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) als blosse Inkasso- resp. Zahlstelle zu qualifizieren. Folglich trifft ihn diesbezüglich keine Rückerstattungspflicht (E. 4.3.3).”
“Auch ohne die rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistung bezüglich des Erwerbseinkommens hätte die Beschwerdegegnerin folglich den gesamten Betrag der für die Monate September 2016 bis und mit Februar 2017 ausbezahlten Ergänzungsleistung von 189 Franken pro Monat zurückfordern müssen, weshalb insofern keine Teilrückforderung verbleibt, die zu erlassen wäre. Für die Monate Juli und August 2015 hat die Beschwerdegegnerin in ihrer rückwirkenden Korrekturverfügung vom 3. Februar 2017 aus nicht nachvollziehbaren Gründen eine um 360 Franken tiefere kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung berücksichtigt. Dabei dürfte es sich um ein (in diesem Verfahren nicht überprüfbares) Versehen gehandelt haben. Weil ursprünglich gar kein Fehler begangen worden war, so dass diesbezüglich offenkundig keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgelegen haben kann, müsste die aus dieser Korrektur resultierende Rückforderung, wenn sie sich gegen die Beschwerdeführerin richten würde, an sich ohne Weiteres erlassen werden. Da der die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung abdeckende Teil der Ergänzungsleistung aber jeweils gestützt auf den Art. 21a ELG direkt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausbezahlt und deshalb im Rahmen der hier zur Diskussion stehenden Rückforderung von der Beschwerdegegnerin gar nicht von der Beschwerdeführerin zurückgefordert worden ist, liegt die Frage nach einem allfälligen Erlass dieses Teils der Rückforderung ausserhalb des Streitgegenstandes. Von der gesamten Rückforderung betreffend die jährliche Ergänzungsleistung von 1’890 Franken ist zusammenfassend ein Teilbetrag von 184 + 680 = 864 Franken zu erlassen. Würde man jene Korrekturen ignorieren, die zum gutgläubigen unrechtmässigen Bezug von Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von 864 Franken geführt haben, respektive nur jene Korrekturen beachten, die zu einem nicht gutgläubigen unrechtmässigen Bezug von Ergänzungsleistungen geführt haben, hätte trotzdem ein Einnahmenüberschuss vorgelegen, der keinen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten hätte entstehen lassen. Das schliesst nach dem oben Ausgeführten (siehe E.”
Gemäss der zitierten Rechtsprechung obliegt dem Servizio Sussidi der kantonalen Ausgleichskasse für die Prämienzahlung gegenüber den Krankenversicherern lediglich die Ausführungs‑ bzw. Auszahlungsfunktion. Die materielle Festlegung des Anspruchs auf die Prämien obliegt dem Servizio Prestazioni Complementari (Servizio PC) der Ausgleichskasse; das Servizio Sussidi führt lediglich die Auszahlung aus (vgl. Quelle 0).
“Questa norma, valida dal 1° gennaio 2014, prevede infatti che: "La Cassa cantonale di compensazione AVS/AI/IPG tramite il Servizio competente per le prestazioni PC AVS/AI comunica i dati anagrafici (cognome, nome, sesso, data di nascita, domicilio) e il numero d’assicurato AVS degli assicurati beneficiari di prestazioni complementari AVS/AI e i dati relativi all’assicuratore malattie cui essi sono affiliati alla Cassa cantonale di compensazione AVS/AI/IPG, Servizio competente per la riduzione dei premi." Per l’art. 27 RLCAMal, nelle procedure di versamento del premio agli assicuratori di persone poste al beneficio delle PC, si applicano per analogia le norme degli artt. 19 e da 22 a 25 del medesimo regolamento. Sempre in quel giudizio il TCA aveva quindi ritenuto come, in sostanza, le decisioni del Servizio prestazioni complementari della Cassa di compensazione sono eseguite, per la parte del premio forfettario dell'assicurazione malattie, dalla Cassa medesima tramite il Servizio sussidi assicurazione malattie, con il successivo rilievo che: … il ruolo del Servizio sussidi assicurazione malattie è unicamente quello, nei confronti dei beneficiari di prestazioni complementari all'AVS/AI, di versare agli assicuratori malattia dei beneficiari di PC, come prevede l'art. 21a LPC, gli importi forfettari dei premi LAMal in luogo e vece del Servizio prestazioni complementari della Cassa di compensazione, che ne ha fissato il diritto secondo l'art. 10 cpv. 3 lett. d LPC. Da quanto precede si può ritenere che il Servizio sussidi della Cassa cantonale di compensazione AVS AI IPG che ha emanato la decisione formale in materia di condono della restituzione dei premi dell’assicurazione obbligatoria delle cure medico sanitarie non fosse competente, la decisione dovendo essere demandata al Servizio PC della Cassa. Sia come sia la decisione è stata correttamente notificata all’assicurato e al suo patrocinatore (vedi supra ad 1.6), i quali non hanno sollevato dubbi di natura formale in merito alla competenza del Servizio che ha reso la decisione in tema di condono. Quel provvedimento è stato al contrario oggetto di una contestazione di merito. L’emanazione, da parte del competente servizio PC, della decisione su opposizione (poi contestata davanti a questa Corte), ha sanato il difetto iniziale di competenza.”
Die auszuzahlende Leistung entspricht der tatsächlichen Krankenversicherungsprämie, wie sie die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 16d ELV genehmigt; der bisherige Pauschalbetrag bildet nur noch die Obergrenze. Die Auszahlung erfolgt direkt an den Krankenversicherer.
“Der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung war nach altArt. 10 Abs. 3 lit. d ELG als jährlicher Pauschalbetrag bemessen, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hatte. Gemäss dem revidierten Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG entspricht der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der tatsächlichen Prämie und der Pauschalbetrag stellt dabei nur noch die obere Grenze dar. Als tatsächliche Prämie in diesem Sinne gilt gemäss dem neu eingefügten Art. 16d ELV die Prämie, die die Aufsichtsbehörde nach Art. 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) genehmigt hat. Sowohl unter der Herrschaft des bisherigen Rechts als auch unter der Herrschaft des revidierten Rechts war beziehungsweise ist der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht dem Bezüger oder der Bezügerin, sondern direkt dem Krankenversicherer auszubezahlen (altArt. 21a ELG und Art. 21a Abs. 1 ELG).”
Die Direktauszahlung des Pauschalbetrags an den Krankenversicherer hat nach den zitierten Quellen materiell kaum Folgen, da die Regelung dem bisherigen Praxisansatz entspricht; dies wird insbesondere für den Kanton Vaud als langjährige Praxis beschrieben.
“Dans un tel cas, la coordination voudrait que le SPC ne verse pas de prestation complémentaire mais uniquement une réduction de prime ou en d’autres termes un subside. Cette manière de procéder a été confirmée par le Tribunal fédéral des assurances dans un arrêt non publié du 29 octobre 2001, dans lequel il a jugé que dans la mesure où le recourant ne devait pas s’acquitter personnellement de ses cotisations à l’assurance-maladie, dès lors qu’il bénéficiait de subsides mensuels versés directement à son assureur pour être intégralement déduit de ses primes, il ne saurait revendiquer le paiement, en sa faveur, d’une somme équivalent à ses cotisations, par le biais des prestations complémentaires (arrêt du Tribunal fédéral des assurances P 22/01 du 29 octobre 2001, consid. 2). 5.3 Jusqu’au 31 décembre 2020, l’art. 21a LPC prévoyait qu’en dérogation à l’art. 20 LPGA, le montant forfaitaire annuel pour l’assurance obligatoire des soins visé à l’art. 10 al. 3 let. d était versé directement à l’assureur-maladie. L’art. 21a LPC a été complété et, depuis le 1er janvier 2021, il comporte deux alinéa supplémentaires selon lesquels si la prestation complémentaire annuelle est inférieure au montant pour l’assurance obligatoire des soins, le montant de la prestation complémentaire annuelle est versé à l’assureur-maladie (al. 2). Le montant de la prestation complémentaire annuelle pour le séjour dans un home ou un hôpital au sens de l’art. 10, al. 2, let. a, peut, en dérogation à l’art. 20 LPGA, être cédé et versé directement au fournisseur de prestations (al. 3). À noter que le nouvel alinéa 2 n’a pas entraîné des conséquences matérielles, étant donné qu’il correspondait à la pratique courante (FF 2016 7249 7323). 6. 6.1 Les personnes domiciliées à Genève et au bénéfice d’une rente de vieillesse, dont le revenu annuel déterminant n'atteignait pas le revenu minimum cantonal d'aide sociale applicable, ont droit aux prestations complémentaires cantonales (art. 2 et 4 LPCC). Le montant de la prestation complémentaire correspond à la différence entre les dépenses reconnues et le revenu déterminant du requérant (art.”
“Le droit renaît lorsqu’ils sont reconnus comme réfugiés ou qu’ils ne bénéficient plus de l’aide sociale, ou encore que, s’agissant des personnes à protéger, elles ont droit à une autorisation de séjour. 3.2.4 Sur le plan fédéral, la législation prévoit que les primes de l’assurance-maladie entrent dans le calcul de la prestation complémentaire au chapitre des dépenses (art. 10 al. 3 let. d LPC). Le montant pris en compte n’est pas la prime individuelle, mais un forfait correspondant à la prime moyenne dans le canton ou la région tarifaire considérés. Dans le canton de Vaud, le montant de la prime moyenne est fixé par l’art. 4 de l’ordonnance du Département fédéral de l’intérieur relative aux primes moyennes 2019 de l’assurance obligatoire des soins pour le calcul des prestations complémentaires (RS 831.309.1). Contrairement à la prestation complémentaire annuelle, le montant forfaitaire annuel pour l’assurance obligatoire des soins visé à l’art. 10 al. 3 let. d LPC est versé directement à l’assureur-maladie, conformément à l’art. 21a LPC, en vigueur depuis le 1er janvier 2012. Cette règle signifie que le versement de la prestation complémentaire doit être réduit du montant forfaitaire. Selon l’art. 65 LAMal, les cantons accordent une réduction de primes aux assurés de condition économique modeste. Ils versent directement le montant correspondant aux assureurs concernés. Le système qui consiste à financer le forfait de la prime moyenne par la réduction de prime implique dès lors une coordination des prestations complémentaires avec la réduction des primes prévues par la LAMal. En pratique, dans le canton de Vaud, le montant forfaitaire de la prime d’assurance est pris en charge par l’Office vaudois de l’assurance-maladie sous la forme d’un subside pour le paiement des primes de l’assurance obligatoire des soins. L’art. 18 al. 2 LVLAMal énonce donc que les primes des bénéficiaires des prestations complémentaires à l'AVS et à l'AI sont subsidiées jusqu'à concurrence de la prime moyenne cantonale fixée par ordonnance du Département fédéral de l'intérieur pour le calcul des prestations complémentaires.”
Unterschiedliche kantonale Auszahlungspraktiken können dazu führen, dass Leistungsbeziehende in benachbarten Kantonen unterschiedlich behandelt werden; dies zeigt der zugrundeliegende Fall, in dem in einem Nachbarkanton die ganze Ergänzungsleistung inklusive Prämienpauschale ausgerichtet wurde, während im Kanton St. Gallen eine Drittauszahlung an die Krankenversicherung erfolgte.
“Altersjahr vollendet, weshalb sie ab Oktober 2018 eine Altersrente anstelle der bisherigen Invalidenrente bezogen habe, die betraglich deutlich höher als die Invalidenrente gewesen sei. Zudem habe neu ein Zehntel anstatt ein Fünfzehntel des anrechenbaren Vermögens als hypothetischer Vermögensverzehr angerechnet werden müssen. Am 17. Februar 2020 liess die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprache einer ohne die Berücksichtigung eines anrechenbaren Vermögens berechneten Ergänzungsleistung. Zur Begründung führte er aus, in Bezug auf den Zeitraum vor dem 1. Oktober 2018 sei die unvollständige Auszahlung der der Beschwerdeführerin zustehenden Ergänzungsleistungen zu bemängeln: Die Drittauszahlung an die obligatorische Krankenpflegeversicherung werde als rechtswidrig erachtet, denn im Nachbarkanton habe die Beschwerdeführerin nach dem Inkrafttreten des Art. 21a ELG auch in den Jahren 2015–2017 weiterhin die ganze Ergänzungsleistung einschliesslich der Prämienpauschale erhalten. Die Beschwerdeführerin dürfe im Kanton St. Gallen nicht anders als im Nachbarkanton behandelt werden. Die Beschwerdegegnerin habe auch übersehen, dass der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2018 rechtskräftig geworden sei und dass die Beschwerdeführerin deshalb für das ganze Jahr 2018 einen Anspruch auf die im Einspracheentscheid für die Zeit ab Januar 2018 festgesetzte Ergänzungsleistung gehabt habe. Die den Einspracheentscheid für die Zeit ab Oktober 2018 abändernde Verfügung vom 15. November 2019 sei deshalb rechtswidrig gewesen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 2. März 2020 unter Hinweis auf die”
Wenn die Krankenkassenprämien bereits durch ein Subventionsamt (z. B. OVAM) übernommen worden sind, ergibt sich nach dem zitierten Entscheid, dass die ergänzenden Leistungen für diese Prämien an das Subventionsamt bzw. direkt an den Versicherer hätten ausbezahlt werden müssen. Wurden die EL stattdessen an die Versicherten ausgerichtet, können diese Leistungen für den betreffenden Zeitraum als zu Unrecht bezogen gelten und zurückzuerstatten sein.
“00 Loyer net 15'000.00 15'000.00 Primes d’assurance-maladie 14'448.00 14'448.00 Total dépenses reconnues 58'623.00 68'259.00 Revenu déterminant PCF 4'576,20 Prestations de l’AVS 42'660.00 42'660.00 Fortune (186.00) 0.00 0.00 Rente LPP . 11'386.80 11'386.80 Total revenu déterminant 54'046.80 58'623.00 Dépenses reconnues - revenu déterminant 4'576.20 9'636.00 Dans cette hypothèse, la recourante et feu son époux auraient certes eu droit à des prestations complémentaires tant fédérales que cantonales, pour un montant total de CHF 14'212,20, comme la recourante le réclame dans son écriture du 7 décembre 2022. Cependant, dans la mesure où la prime moyenne s’élève à CHF 14'448.-, le montant de CHF 14'212,20 aurait dû être versé directement à l’assureur-maladie des époux, conformément à l'art. 21a LPC. Or, comme lesdites primes ont été acquittées par le bais d’un subside versé par l’OVAM, c’est à cet office que le SAM aurait dû verser les prestations complémentaires en remboursement des avances. Ainsi, dans ce cas également, la recourante et son époux n’auraient pas pu prétendre à des prestations complémentaires stricto sensu, sauf à voir leurs primes d’assurance-maladie couvertes par deux fois. Il ressort donc de ce qui précède que même en intégrant les primes d’assurance-maladie dans les dépenses, la recourante et son époux ne pouvaient pas prétendre à des prestations complémentaires stricto sensu pour la période du 1er février au 31 décembre 2020. Dans cette mesure, les prestations complémentaires versées pendant cette période l’ont été à tort et la recourante, en tant que bénéficiaire directe desdites prestations, est tenue de les restituer. La décision sur opposition querellée doit donc être confirmée, étant encore précisé que la recourante ne formule aucune autre critique. 11.”
Wird der Subside (die Prämienreduktion) nach Art. 21a ELG direkt an den Krankenversicherer ausgerichtet, schliesst dies nach der zitierten Rechtsprechung und Praxis in der Regel den Anspruch der Leistungsempfänger auf eine gleich hohe Auszahlung der Ergänzungsleistung zugunsten eigener Prämienzahlungen aus. Der Dienst «Sussidi» hat dabei nach den Quellen im Wesentlichen die Aufgabe, die entsprechenden Beträge an die Krankenkassen zu überweisen; materielle Entscheidungen über das Recht auf Ergänzungsleistungen verbleiben beim zuständigen PC‑Dienst. Formelle Zuständigkeitsmängel können durch nachträgliche Entscheide des PC‑Dienstes saniert werden.
“1 OPC-AVS/AI (CARIGIET / KOCH, Ergäzungsleistungen zur AHV/IV, 2009, p. 88 ; Jöhl, Die Ergänzungsleistung und ihre Berechnung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 2ème éd., 2007, n° 152 et ss, p. 1737 ss). Dans un tel cas, la coordination voudrait que le SPC ne verse pas de prestation complémentaire mais uniquement une réduction de prime ou en d’autres termes un subside. Cette manière de procéder a été confirmée par le Tribunal fédéral des assurances dans un arrêt non publié du 29 octobre 2001, dans lequel il a jugé que dans la mesure où le recourant ne devait pas s’acquitter personnellement de ses cotisations à l’assurance-maladie, dès lors qu’il bénéficiait de subsides mensuels versés directement à son assureur pour être intégralement déduit de ses primes, il ne saurait revendiquer le paiement, en sa faveur, d’une somme équivalent à ses cotisations, par le biais des prestations complémentaires (arrêt du Tribunal fédéral des assurances P 22/01 du 29 octobre 2001, consid. 2). 5.3 Jusqu’au 31 décembre 2020, l’art. 21a LPC prévoyait qu’en dérogation à l’art. 20 LPGA, le montant forfaitaire annuel pour l’assurance obligatoire des soins visé à l’art. 10 al. 3 let. d était versé directement à l’assureur-maladie. L’art. 21a LPC a été complété et, depuis le 1er janvier 2021, il comporte deux alinéa supplémentaires selon lesquels si la prestation complémentaire annuelle est inférieure au montant pour l’assurance obligatoire des soins, le montant de la prestation complémentaire annuelle est versé à l’assureur-maladie (al. 2). Le montant de la prestation complémentaire annuelle pour le séjour dans un home ou un hôpital au sens de l’art. 10, al. 2, let. a, peut, en dérogation à l’art. 20 LPGA, être cédé et versé directement au fournisseur de prestations (al. 3). À noter que le nouvel alinéa 2 n’a pas entraîné des conséquences matérielles, étant donné qu’il correspondait à la pratique courante (FF 2016 7249 7323). 6. 6.1 Les personnes domiciliées à Genève et au bénéfice d’une rente de vieillesse, dont le revenu annuel déterminant n'atteignait pas le revenu minimum cantonal d'aide sociale applicable, ont droit aux prestations complémentaires cantonales (art.”
“Questa norma, valida dal 1° gennaio 2014, prevede infatti che: "La Cassa cantonale di compensazione AVS/AI/IPG tramite il Servizio competente per le prestazioni PC AVS/AI comunica i dati anagrafici (cognome, nome, sesso, data di nascita, domicilio) e il numero d’assicurato AVS degli assicurati beneficiari di prestazioni complementari AVS/AI e i dati relativi all’assicuratore malattie cui essi sono affiliati alla Cassa cantonale di compensazione AVS/AI/IPG, Servizio competente per la riduzione dei premi." Per l’art. 27 RLCAMal, nelle procedure di versamento del premio agli assicuratori di persone poste al beneficio delle PC, si applicano per analogia le norme degli artt. 19 e da 22 a 25 del medesimo regolamento. Sempre in quel giudizio il TCA aveva quindi ritenuto come, in sostanza, le decisioni del Servizio prestazioni complementari della Cassa di compensazione sono eseguite, per la parte del premio forfettario dell'assicurazione malattie, dalla Cassa medesima tramite il Servizio sussidi assicurazione malattie, con il successivo rilievo che: … il ruolo del Servizio sussidi assicurazione malattie è unicamente quello, nei confronti dei beneficiari di prestazioni complementari all'AVS/AI, di versare agli assicuratori malattia dei beneficiari di PC, come prevede l'art. 21a LPC, gli importi forfettari dei premi LAMal in luogo e vece del Servizio prestazioni complementari della Cassa di compensazione, che ne ha fissato il diritto secondo l'art. 10 cpv. 3 lett. d LPC. Da quanto precede si può ritenere che il Servizio sussidi della Cassa cantonale di compensazione AVS AI IPG che ha emanato la decisione formale in materia di condono della restituzione dei premi dell’assicurazione obbligatoria delle cure medico sanitarie non fosse competente, la decisione dovendo essere demandata al Servizio PC della Cassa. Sia come sia la decisione è stata correttamente notificata all’assicurato e al suo patrocinatore (vedi supra ad 1.6), i quali non hanno sollevato dubbi di natura formale in merito alla competenza del Servizio che ha reso la decisione in tema di condono. Quel provvedimento è stato al contrario oggetto di una contestazione di merito. L’emanazione, da parte del competente servizio PC, della decisione su opposizione (poi contestata davanti a questa Corte), ha sanato il difetto iniziale di competenza.”
Der entsprechend berechnete Teilbetrag der Ergänzungsleistung ist gestützt auf Art. 21a ELG direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung auszuzahlen.
“Der Vollzug richtet sich aber nach dem materiellen Anspruch und nicht umgekehrt. Zudem würde das Vorgehen der Beschwerdegegnerin dazu führen, dass Fürsorgeleistungen in Verletzung des Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG der Ergänzungsleistung vorgehen würden. Das richtige Vorgehen besteht darin, den Ergänzungsleistungsanspruch – dem Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG folgend – unter Berücksichtigung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu berechnen und den entsprechenden Teilbetrag einer allenfalls resultierenden Ergänzungsleistung in Anwendung des Art. 21a ELG direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung auszubezahlen. Wie die Krankenpflegeversicherung und das Sozialamt dieser Situation gerecht werden, ist nicht Gegenstand dieses Urteils beziehungsweise des anschliessenden Verwaltungsverfahrens. Der Umstand, dass die Krankenkassenprämien für die Zeit ab Januar 2014 bereits vom Sozialamt bezahlt worden sind, rechtfertigt demnach keine Abweichung von der Regelung im Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG und im Art. 21a ELG. Für die Monate Januar bis und mit Mai 2014 sind die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers, der Ehefrau und der beiden Kinder zu berücksichtigen. Als „Wohnkosten“ sind die Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft, die Gebäudeunterhaltspauschale und die Nebenkostenpauschale als Ausgaben anzurechnen. Hinzu kommt die Lebensbedarfspauschale für ein Ehepaar mit zwei Kindern. Das ergibt ein Ausgabentotal von 73’437 Franken (vgl. EL-act. 57). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (und des Bundesgerichtes) ist der Eigenmietwert der Liegenschaft mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage weder als Ausgabe noch als Einnahme anzurechnen. Die Anrechnung des Eigenmietwertes würde sich allerdings nicht auswirken, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden (vgl. E. 5). Für die Zeit ab Juni 2014 sind nur noch die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers, der Wohnungsmietzins und die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf für einen Erwachsenen als Ausgaben zu berücksichtigen.”
“Januar 2020 liess die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2019 erheben (EL-act. 10). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Zusprache einer ohne die Anrechnung des Darlehens von 100’000 Franken berechneten Ergänzungsleistung, die Auszahlung der gesamten Ergänzungsleistung – einschliesslich der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung – an die EL-Bezügerin und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren. Zur Begründung führte er aus, das Darlehen sei uneinbringlich und dürfe deshalb nicht als Vermögensbestandteil berücksichtigt werden. Die Drittauszahlung eines Teils der Ergänzungsleistung an die obligatorische Krankenpflegeversicherung sei rechtswidrig. Mit einem Entscheid vom 11. Februar 2020 wies die EL-Durchführungsstelle sowohl die Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2019 als auch das Begehren um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (EL-act. 6). Zur Begründung führte sie an, die kantonale Durchschnittsprämie müsse gemäss dem Art. 21a ELG direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausbezahlt werden. Die EL-Bezügerin habe bereits bei der Gewährung des Darlehens um dessen Uneinbringlichkeit wissen müssen, weshalb sie diesbezüglich auf Vermögen verzichtet habe. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren sei nicht erforderlich gewesen; zudem müsse die Einsprache als aussichtslos qualifiziert werden. Am 11. März 2020 liess die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2010 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die Zusprache einer Ergänzungsleistung von 1’872 Franken pro Monat und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Zur Begründung führte er aus, die Beschwerdeführerin verfüge über kein Vermögen. Bei der Gewährung des Darlehens im Jahr 2003 sei sie davon ausgegangen, dass sie dieses zurückerhalten werde. Selbst wenn aber effektiv eine Rückzahlung erfolgt wäre, hätte sie das Geld angesichts ihrer desolaten finanziellen Situation schon längst verbraucht gehabt.”
Bei der materiellen Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ist die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe zu berücksichtigen. Dass die Krankenkassenprämien bereits vom Sozialamt bezahlt wurden, ändert daran nichts; dies betrifft allenfalls den Vollzug (Drittauszahlung nach Art. 21a ELG), nicht aber die materielle Anspruchsberechnung.
“Weil aber das Sozialamt die Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers bereits bezahlt habe, dürfe keine weitere Auszahlung an die Krankenpflegeversicherung mehr erfolgen, weshalb die kantonale Durchschnittsprämie bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers von Beginn weg ausser Betracht bleiben müsse. Diese Ansicht überzeugt nicht, denn die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Aspekte betreffen nicht den materiellen Ergänzungsleistungsanspruch, sondern nur dessen Vollzug in der Form der Drittauszahlung. Der Vollzug richtet sich aber nach dem materiellen Anspruch und nicht umgekehrt. Zudem würde das Vorgehen der Beschwerdegegnerin dazu führen, dass Fürsorgeleistungen in Verletzung des Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG der Ergänzungsleistung vorgehen würden. Das richtige Vorgehen besteht darin, den Ergänzungsleistungsanspruch – dem Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG folgend – unter Berücksichtigung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu berechnen und den entsprechenden Teilbetrag einer allenfalls resultierenden Ergänzungsleistung in Anwendung des Art. 21a ELG direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung auszubezahlen. Wie die Krankenpflegeversicherung und das Sozialamt dieser Situation gerecht werden, ist nicht Gegenstand dieses Urteils beziehungsweise des anschliessenden Verwaltungsverfahrens. Der Umstand, dass die Krankenkassenprämien für die Zeit ab Januar 2014 bereits vom Sozialamt bezahlt worden sind, rechtfertigt demnach keine Abweichung von der Regelung im Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG und im Art. 21a ELG. Für die Monate Januar bis und mit Mai 2014 sind die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers, der Ehefrau und der beiden Kinder zu berücksichtigen. Als „Wohnkosten“ sind die Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft, die Gebäudeunterhaltspauschale und die Nebenkostenpauschale als Ausgaben anzurechnen. Hinzu kommt die Lebensbedarfspauschale für ein Ehepaar mit zwei Kindern. Das ergibt ein Ausgabentotal von 73’437 Franken (vgl. EL-act. 57). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (und des Bundesgerichtes) ist der Eigenmietwert der Liegenschaft mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage weder als Ausgabe noch als Einnahme anzurechnen.”
“Der Vollzug richtet sich aber nach dem materiellen Anspruch und nicht umgekehrt. Zudem würde das Vorgehen der Beschwerdegegnerin dazu führen, dass Fürsorgeleistungen in Verletzung des Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG der Ergänzungsleistung vorgehen würden. Das richtige Vorgehen besteht darin, den Ergänzungsleistungsanspruch – dem Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG folgend – unter Berücksichtigung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu berechnen und den entsprechenden Teilbetrag einer allenfalls resultierenden Ergänzungsleistung in Anwendung des Art. 21a ELG direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung auszubezahlen. Wie die Krankenpflegeversicherung und das Sozialamt dieser Situation gerecht werden, ist nicht Gegenstand dieses Urteils beziehungsweise des anschliessenden Verwaltungsverfahrens. Der Umstand, dass die Krankenkassenprämien für die Zeit ab Januar 2014 bereits vom Sozialamt bezahlt worden sind, rechtfertigt demnach keine Abweichung von der Regelung im Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG und im Art. 21a ELG. Für die Monate Januar bis und mit Mai 2014 sind die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers, der Ehefrau und der beiden Kinder zu berücksichtigen. Als „Wohnkosten“ sind die Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft, die Gebäudeunterhaltspauschale und die Nebenkostenpauschale als Ausgaben anzurechnen. Hinzu kommt die Lebensbedarfspauschale für ein Ehepaar mit zwei Kindern. Das ergibt ein Ausgabentotal von 73’437 Franken (vgl. EL-act. 57). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (und des Bundesgerichtes) ist der Eigenmietwert der Liegenschaft mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage weder als Ausgabe noch als Einnahme anzurechnen. Die Anrechnung des Eigenmietwertes würde sich allerdings nicht auswirken, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden (vgl. E. 5). Für die Zeit ab Juni 2014 sind nur noch die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers, der Wohnungsmietzins und die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf für einen Erwachsenen als Ausgaben zu berücksichtigen.”
Die SVA richtet den nach Art. 21a ELG vorgesehenen Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung direkt an die Krankenversicherer aus. Die Durchführungsstellen informieren die SVA über rückwirkende Anspruchsänderungen und angeordnete Rückerstattungen im Zusammenhang mit diesem Betrag. Fallen Ergänzungsleistungsansprüche rückwirkend weg, können Rückforderungsansprüche für zu viel ausgerichtete Leistungen entstehen.
“Aufgrund des Verweises in Art. 12 Abs. 2 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich (AS-Nummer 831.110) werden für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Gemeindezuschüsse die für die Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen des Bundes sinngemäss angewendet, wobei es sich bei den Einmalzulagen ebenfalls um Gemeindezuschüsse handelt (Art. 1 Abs. 2 lit. c der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich). Gemäss § 21a Abs. 3 lit. b ZLG informieren die Durchführungsstellen die SVA hinsichtlich des Betrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung über rückwirkende Anspruchsveränderungen und verfügte Rückerstattungen von unrechtmässig ausbezahlten Leistungen. Die SVA nimmt gemäss § 21b Abs. 1 ZLG die Auszahlung des Betrags gemäss Art. 21a ELG an die Krankenversicherer (lit.”
“Die übrigen Positionen der Ergänzungsleistungsberechnung sind nicht umstritten, wie dies schon im vorangegangenen Gerichtsverfahren der Fall gewesen war (vgl. Urk. 8/235 E. 7), sodass darauf wiederum nicht eingegangen werden muss. Es ist lediglich noch auf die Vorschrift in Art. 21a ELG hinzuweisen, wonach der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung direkt dem Krankenversicherer auszubezahlen ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie erhielten seit längerem keine Zusatzleistungen (Urk. 1 S. 2), ist daher dahingehend richtigzustellen, dass ihr Anspruch auf den Mindestbetrag in der Höhe der Krankenkassenprämien (altArt. 26 ELV) unbestritten ist (vgl. Urk. 8/V50 S. 1-2), dass die Auszahlung jedoch an die Krankenkasse erfolgt ist.”
“Mit den vorliegend wesentlich höheren Beträgen, die den Beschwerdeführenden zugesprochen worden waren, nämlich Fr. 8’712.-- (Jahr 2014), Fr. 9'840.-- (Jahr 2015), Fr. 10'152.-- (Jahr 2016), Fr. 10'536.-- (Jahr 2017) und Fr. 10'920.-- (Jahr 2018; vgl. Urk. 9/22-24) anerkannte die Beschwerdegegnerin jeweils einen Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführenden, der über den jeweils errechneten Ausgabenüberschuss von rund Fr. 1'200.-- bis Fr. 2'300.-- lag (vgl. vorstehend E. 4.3.1). Bei diesen Beträgen handelte es sich somit um den jeweils garantierten Mindestbetrag in der Höhe des jährlichen Prämienverbilligungsanspruchs der Beschwerdeführenden (Art. 26 ELV), also um die doppelte kantonale Durchschnittsprämie für Erwachsene der Prämienregion 2 (Verordnungen des EDI über die Durchschnittsprämien 2014-2018 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen), der die Stadt Z.___ zugeordnet ist (vgl. auch vorstehend E. 4.3.2). Anzufügen bleibt, dass ab 1. Januar 2018 der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 21a ELG von der SVA direkt an den Krankenpflegeversicherer ausgerichtet wurde, weshalb dieser Betrag gesondert aufgeführt war (vgl. Urk. 9/22). Fällt nun mit der Anrechnung der ungarischen Rentenbetreffnisse ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolge eines anrechenbaren Einnahmeüberschusses weg, resultiert grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin auf die zu viel ausgerichteten Leistungen (vgl. vorstehend E. 2.2).”
Art. 21a Abs. 1 ELG verpflichtet zur Drittauszahlung desjenigen Teils der Ergänzungsleistung, der die obligatorische Krankenpflegeversicherungsprämie deckt. Nach dem in den Quellen dargelegten Fall kann die Vollzugsstelle diese Drittauszahlung auch verfügen, obwohl der EL-Bezüger sie nicht akzeptiert.
“Dezember 2023 sei versehentlich die automatische Verrechnung der Ergänzungsleistung mit den Beiträgen für Nichterwerbstätige erfasst worden, obwohl der EL-Bezüger darauf verzichtet habe. Dieser Fehler werde hiermit korrigiert. Die Ergänzungsleistung werde nicht mit den Beiträgen für Nichterwerbstätige verrechnet. Der EL-Bezüger könne die Verfügung vom 15. Dezember 2023, die er in den nächsten Tagen erhalten werde, als gegenstandslos betrachten und vernichten. Am 21. Dezember 2023 erhob der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügungen vom 12. und 15. Dezember 2023 (EL-act. 10). Er machte geltend, die Ergänzungsleistung reiche nicht einmal für das Besorgen von sauberem Trinkwasser aus. Zudem akzeptiere er die Drittauszahlung an die Krankenkasse nicht, da diese ihm schon seit acht Jahren eine notwendige Behandlung verweigere. Mit einem Entscheid vom 25. März 2024 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 6). Zur Begründung führte sie an, die Kosten für Trinkwasser seien von der allgemeinen Lebensbedarfspauschale abgedeckt. Der EL-Bezüger sei obligatorisch krankenversichert. Der Art. 21a Abs. 1 ELG zwinge die EL-Durchführungsstelle zur Drittauszahlung des die Krankenkassenprämie deckenden Teils der Ergänzungsleistung. Am 28. März 2024 erhob der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. März 2024 (act. G 1). Er hielt fest, dass er den Entscheid nicht akzeptiere. Sein familiäres System sei gemäss einem Bericht von Dr. med. B.___ vom 13. September 2019 (act. G 1.2) völlig überschuldet. Man habe im Zuge einer Lohnpfändung erkrankte Eltern und erkrankte Kinder für den halben Lohn schuften lassen. Wer die Kosten für das Trinkwasser nicht bezahlen wolle, solle doch selbst einmal Nitratwasser trinken. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 15. April 2024 unter Hinweis auf die”
Wegen der in Art. 21a Abs. 1 ELG vorgesehenen direkten Auszahlung an den Krankenversicherer werden die Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Leistungsberechnung nicht pauschal angerechnet; relevant sind insoweit nur die tatsächlich entstandenen Prämien bzw. allenfalls eine im Einzelfall genannte Obergrenze (vgl. etwa Fr. 5'640.– in Prämienregion 2).
“April 2021, die am gleichen Tag wie der dazugehörige Einspracheentscheid erging, wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusatzleistungen hinsichtlich der Anspruchsperiode ab Januar 2021 nach dem neuen Recht bestimmt (Urk. 5/2 S. 13), da dies im Vergleich mit der ZL-Anspruchsberechnung nach altem Recht vorteilhafter für den Beschwerdeführer sei (Urk. 5/3). Aus der Vergleichsrechnung ergibt sich indes, dass der Beschwerdeführer einen Leistungsanspruch nach neuem Recht um Fr. 14'489.-- verfehlt (Urk. 5/2 S. 13), währenddem nach altem Recht seine Einnahmen die Ausgaben lediglich um Fr. 9'765.-- übersteigen (Urk. 5/3 S. 2). Die nach neuem Recht unvorteilhaftere Berechnung rührt allerdings daher, dass in der Berechnung nach neuem Recht die Ausgaben für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) in der Höhe der tatsächlichen Prämie beziehungsweise von maximal Fr. 5'640.-- (Prämienregion 2) fehlen (vgl. Urk. 5/2 S. 13), da diese direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt werden (Art. 21a Abs. 1 ELG). Lag die effektive Krankenkassenprämie in der Zeit ab 1. Januar 2021 nicht tiefer als die Durchschnittsprämie - welche gemäss Art. 10 Abs. 3 lit d ELG in der bis 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung zur Auszahlung gelangte -, was anhand der vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, so würde sich tatsächlich das neue Recht bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 8'849.-- (Fr. 14'489.-- minus Fr. 5'640.--; respektive Einnahmen von Fr. 48'833.-- minus Ausgaben von Fr. 39'984.-- [Fr. 34'344.-- plus Fr. 5'640.--]) als für den Beschwerdeführer vorteilhafter erweisen. Lag die effektive Krankenkassenprämie in diesem Zeitraum hingegen weit unter der Durchschnittsprämie - nämlich unter Fr. 4'724.-- -, würde nach dem neuen Recht (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung) lediglich diese effektive Prämie als Ausgabe anerkannt, womit der Einnahmenüberschuss (bei Ausgaben von weniger als Fr. 39'068.--) über Fr. 9'765.-- und damit höher als nach altem Recht zu liegen kommen würde.”
Bei den gemäss Art. 21a Abs. 1 ELG direkt an den Krankenversicherer ausbezahlten Ergänzungsleistungsbeträgen handelt es sich nicht um die kantonale Prämienverbilligung; diese Leistungsform ist davon nicht berührt.
“ELG, die gemäss Art. 16a ELG der Rückerstattung unterliegen. Folglich ist korrekt, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Rückforderungsbetrags, der rechnerisch zu Recht nicht bestritten ist, auch die vom 1. Januar bis April 2021 direkt an den Krankenversicherer ausbezahlten EL berücksichtigte (AB 72/2, 63/1). Bei dem direkt an den Krankenversicherer ausbezahlten Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung handelt es sich im Übrigen – anders als die Beschwerdeführenden anzunehmen scheinen (Beschwerde S. 1) – nicht um die kantonale Prämienverbilligung, für welche die Rückforderung einen unrechtmässigen Bezug voraussetzt (Art. 17b Abs. 1 der kantonalen Krankenversicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1], Art. 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11] i.V.m. Art. 21a Abs. 1 ELG).”
Gemäss Art. 21a ELG ist der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht an die EL-Bezügerin/den EL-Bezüger, sondern direkt an den Krankenversicherer auszuzahlen. Die Direktauszahlung ist in der Lehre und Rechtsprechung bestätigt; in den Quellen wird ferner darauf hingewiesen, dass Art. 21a ELG seit dem 1. Januar 2012 angewendet wird, wobei Übergangsbestimmungen zu beachten sind.
“Der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG ist in Abweichung von Art. 20 ATSG gemäss dem seit dem 1. Januar 2012 in Kraft stehenden Art. 21a ELG (vgl. aber die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. März 2010 [AS 2011 3523; BBl 2009 6617 6631]) direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen (vgl. auch Rz.”
“Dieser bezahlt der versicherten Person die Differenz aus, wenn seine restlichen Prämienforderungen für das laufende Kalenderjahr und seine anderen fälligen Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, für die kein Verlustschein vorliegt, kleiner sind als der vom Kanton gewährte Pauschalbetrag nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG (Art. 106c Abs. 5 lit. b KVV [SR 832.102]). Art. 65 Abs. 1 KVG, der die direkte Auszahlung der Prämienverbilligung an den Krankenversicherer vorsieht, garantiert, dass die Beiträge tatsächlich zum Zweck der Prämienverbilligung resp. der Begleichung von Krankenversicherungsprämien für die Anspruchsberechtigten eingesetzt werden. Zudem vermindert dieses System das Risiko der Zahlungsausstände bei den Versicherten (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 28. August 2009 zur Parlamentarischen Initiative Artikel 64a KVG und unbezahlte Prämien, BBl 2009 6623 Kommentar zu Art. 65 Abs. 1 KVG). Das gilt analog für Art. 21a ELG, der erst anlässlich der Beratungen der soeben erwähnten Parlamentarischen Initiative in den Eidgenössischen Räten formuliert und beschlossen wurde (AB 2010 N 49 f.; AB 2010 S 170; vgl. auch Botschaft vom 16. September 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EL-Reform], BBl 2016 7540 Kommentar zu Art. 21a ELG).”
“Le droit renaît lorsqu’ils sont reconnus comme réfugiés ou qu’ils ne bénéficient plus de l’aide sociale, ou encore que, s’agissant des personnes à protéger, elles ont droit à une autorisation de séjour. 3.2.4 Sur le plan fédéral, la législation prévoit que les primes de l’assurance-maladie entrent dans le calcul de la prestation complémentaire au chapitre des dépenses (art. 10 al. 3 let. d LPC). Le montant pris en compte n’est pas la prime individuelle, mais un forfait correspondant à la prime moyenne dans le canton ou la région tarifaire considérés. Dans le canton de Vaud, le montant de la prime moyenne est fixé par l’art. 4 de l’ordonnance du Département fédéral de l’intérieur relative aux primes moyennes 2019 de l’assurance obligatoire des soins pour le calcul des prestations complémentaires (RS 831.309.1). Contrairement à la prestation complémentaire annuelle, le montant forfaitaire annuel pour l’assurance obligatoire des soins visé à l’art. 10 al. 3 let. d LPC est versé directement à l’assureur-maladie, conformément à l’art. 21a LPC, en vigueur depuis le 1er janvier 2012. Cette règle signifie que le versement de la prestation complémentaire doit être réduit du montant forfaitaire. Selon l’art. 65 LAMal, les cantons accordent une réduction de primes aux assurés de condition économique modeste. Ils versent directement le montant correspondant aux assureurs concernés. Le système qui consiste à financer le forfait de la prime moyenne par la réduction de prime implique dès lors une coordination des prestations complémentaires avec la réduction des primes prévues par la LAMal. En pratique, dans le canton de Vaud, le montant forfaitaire de la prime d’assurance est pris en charge par l’Office vaudois de l’assurance-maladie sous la forme d’un subside pour le paiement des primes de l’assurance obligatoire des soins. L’art. 18 al. 2 LVLAMal énonce donc que les primes des bénéficiaires des prestations complémentaires à l'AVS et à l'AI sont subsidiées jusqu'à concurrence de la prime moyenne cantonale fixée par ordonnance du Département fédéral de l'intérieur pour le calcul des prestations complémentaires.”
“9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG nicht zu beanstanden ist (vgl. vorstehende E. 2.2). In Abweichung von Art. 20 ATSG ist dieser Pauschalbetrag direkt dem Krankenversicherer auszubezahlen (Art. 21a ELG). Dieser bezahlt der versicherten Person die Differenz aus, wenn seine restlichen Prämienforderungen für das laufende Kalenderjahr und seine anderen fälligen Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, für die kein Verlustschein vorliegt, kleiner sind als der vom Kanton gewährte Pauschalbetrag nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG (Art. 106c Abs. 5 lit. b der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV]; BGE 147 V 369 E. 4.3.2). Die Beschwerdeführerin legt nicht ansatzweise dar, weshalb es sich im konkreten Fall anders verhalten sollte. Für die beantragte (rückwirkende) Überweisung des jährlichen Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung an die Beschwerdeführerin statt an den Krankenversicherer besteht insbesondere in Anbetracht von Art. 21a ELG kein Raum.”
Die nach Art. 21a ELG direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausbezahlten Beträge bilden dennoch Teil der jährlichen Ergänzungsleistung und sind bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs zu berücksichtigen.
“Strittig ist weiter die Rückforderung der direkt an die Krankenversicherer ausbezahlten EL (Beschwerde S. 1). Wie aus den EL-Verfügungen vom 7. Januar 2021 (AB 59) und 12. März 2021(AB 63) entnommen werden kann, erfolgte ab 1. Januar 2021 eine EL-Auszahlung von monatlich Fr. 493.-- direkt an den Krankenversicherer. Krankenkassenprämien – in der Höhe der vom Bund festgelegten kantonalen Durchschnittsprämie – stellen EL-rechtlich Teil der anerkannten Ausgaben dar (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG), die in der EL-Berechnung berücksichtigt werden. Indes ist der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 21a ELG nicht dem EL-Bezüger, sondern direkt dem Krankenversicherer auszubezahlen. Nichtdestotrotz bildet diese Direktauszahlung Teil der jährlichen EL im Sinne von Art. 3 Abs. 1 (lit.”
“Der Vollzug richtet sich aber nach dem materiellen Anspruch und nicht umgekehrt. Zudem würde das Vorgehen der Beschwerdegegnerin dazu führen, dass Fürsorgeleistungen in Verletzung des Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG der Ergänzungsleistung vorgehen würden. Das richtige Vorgehen besteht darin, den Ergänzungsleistungsanspruch – dem Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG folgend – unter Berücksichtigung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu berechnen und den entsprechenden Teilbetrag einer allenfalls resultierenden Ergänzungsleistung in Anwendung des Art. 21a ELG direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung auszubezahlen. Wie die Krankenpflegeversicherung und das Sozialamt dieser Situation gerecht werden, ist nicht Gegenstand dieses Urteils beziehungsweise des anschliessenden Verwaltungsverfahrens. Der Umstand, dass die Krankenkassenprämien für die Zeit ab Januar 2014 bereits vom Sozialamt bezahlt worden sind, rechtfertigt demnach keine Abweichung von der Regelung im Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG und im Art. 21a ELG. Für die Monate Januar bis und mit Mai 2014 sind die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers, der Ehefrau und der beiden Kinder zu berücksichtigen. Als „Wohnkosten“ sind die Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft, die Gebäudeunterhaltspauschale und die Nebenkostenpauschale als Ausgaben anzurechnen. Hinzu kommt die Lebensbedarfspauschale für ein Ehepaar mit zwei Kindern. Das ergibt ein Ausgabentotal von 73’437 Franken (vgl. EL-act. 57). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (und des Bundesgerichtes) ist der Eigenmietwert der Liegenschaft mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage weder als Ausgabe noch als Einnahme anzurechnen. Die Anrechnung des Eigenmietwertes würde sich allerdings nicht auswirken, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden (vgl. E. 5). Für die Zeit ab Juni 2014 sind nur noch die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers, der Wohnungsmietzins und die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf für einen Erwachsenen als Ausgaben zu berücksichtigen.”
Der für die obligatorische Krankenpflegeversicherung bestimmte Betrag wird nicht an die EL‑Bezügerin bzw. den EL‑Bezüger ausbezahlt, sondern gemäss Art. 21a Abs. 1 ELG direkt an den Krankenversicherer überwiesen.
“Dezember 2023 sei versehentlich die automatische Verrechnung der Ergänzungsleistung mit den Beiträgen für Nichterwerbstätige erfasst worden, obwohl der EL-Bezüger darauf verzichtet habe. Dieser Fehler werde hiermit korrigiert. Die Ergänzungsleistung werde nicht mit den Beiträgen für Nichterwerbstätige verrechnet. Der EL-Bezüger könne die Verfügung vom 15. Dezember 2023, die er in den nächsten Tagen erhalten werde, als gegenstandslos betrachten und vernichten. Am 21. Dezember 2023 erhob der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügungen vom 12. und 15. Dezember 2023 (EL-act. 10). Er machte geltend, die Ergänzungsleistung reiche nicht einmal für das Besorgen von sauberem Trinkwasser aus. Zudem akzeptiere er die Drittauszahlung an die Krankenkasse nicht, da diese ihm schon seit acht Jahren eine notwendige Behandlung verweigere. Mit einem Entscheid vom 25. März 2024 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 6). Zur Begründung führte sie an, die Kosten für Trinkwasser seien von der allgemeinen Lebensbedarfspauschale abgedeckt. Der EL-Bezüger sei obligatorisch krankenversichert. Der Art. 21a Abs. 1 ELG zwinge die EL-Durchführungsstelle zur Drittauszahlung des die Krankenkassenprämie deckenden Teils der Ergänzungsleistung. Am 28. März 2024 erhob der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. März 2024 (act. G 1). Er hielt fest, dass er den Entscheid nicht akzeptiere. Sein familiäres System sei gemäss einem Bericht von Dr. med. B.___ vom 13. September 2019 (act. G 1.2) völlig überschuldet. Man habe im Zuge einer Lohnpfändung erkrankte Eltern und erkrankte Kinder für den halben Lohn schuften lassen. Wer die Kosten für das Trinkwasser nicht bezahlen wolle, solle doch selbst einmal Nitratwasser trinken. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 15. April 2024 unter Hinweis auf die”
“Der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung war nach altArt. 10 Abs. 3 lit. d ELG als jährlicher Pauschalbetrag bemessen, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hatte. Gemäss dem revidierten Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG entspricht der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der tatsächlichen Prämie und der Pauschalbetrag stellt dabei nur noch die obere Grenze dar. Als tatsächliche Prämie in diesem Sinne gilt gemäss dem neu eingefügten Art. 16d ELV die Prämie, die die Aufsichtsbehörde nach Art. 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) genehmigt hat. Sowohl unter der Herrschaft des bisherigen Rechts als auch unter der Herrschaft des revidierten Rechts war beziehungsweise ist der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht dem Bezüger oder der Bezügerin, sondern direkt dem Krankenversicherer auszubezahlen (altArt. 21a ELG und Art. 21a Abs. 1 ELG).”
“d LPC, sont notamment reconnus comme dépenses : le montant pour l’assurance obligatoire des soins ; il consiste en un montant forfaitaire annuel qui correspond au montant de la prime moyenne cantonale ou régionale pour l’assurance obligatoire des soins (couverture accidents comprise), mais qui n’excède pas celui de la prime effective. L’art. 18 al. 2 LVLAMal (loi du 25 juin 1996 d’application vaudoise de la loi fédérale sur l’assurance-maladie ; BLV 832.01) prévoit que les primes des bénéficiaires des prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI sont subsidiées jusqu’à concurrence de la prime moyenne cantonale fixée par l’ordonnance du Département fédéral de l’intérieur (DFI) pour le calcul des prestations complémentaires. Aux termes de l’art. 4 let. b de l’ordonnance du DFI relative aux primes moyennes 2021 de l’assurance obligatoire des soins (RS 831.309.1 ; RO 2020 4685, en vigueur du 1er janvier au 31 décembre 2021), les primes moyennes régionales pour l’assurance obligatoire des soins y compris la couverture des accidents des adultes se montent à 6'216 francs (VD ; région de primes 2) pour le calcul des prestations complémentaires. bb) L’art. 21a al. 1 LPC précise que, en dérogation à l’art. 20 LPGA, le montant pour l’assurance obligatoire des soins visé à l’art. 10 al. 3 let. d LPC, est versé directement à l’assureur-maladie. L’art. 13 al. 1 RLVPC-RFM (règlement du 1er mai 2019 sur les prestations complémentaires à l’assurance vieillesse, survivants et invalidité et sur le remboursement des frais de maladie et d’invalidité en matière de prestations complémentaires ; BLV 831.21.1) prévoit que, conformément à l’art. 18 LVLAMal, les primes de l’assurance obligatoire des soins dues par les bénéficiaires de prestations complémentaires AVS/AI sont subsidiées par le budget ressortissant à la LVLAMal, jusqu’à concurrence de la prime cantonale de référence. Dans le canton de Vaud, ce montant est versé directement par l’Office vaudois de l’assurance-maladie (OVAM) aux caisses en application de l’art. 13 al. 2 RLVPC-RFM. c) En l’espèce, la prime d’assurance maladie est presque entièrement prise en charge, à 9 fr. près pour l’année 2021 (518 fr. 75 [prime annelle [.”
Nach Massgabe von Art. 21a ELG wurde der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der hier bezeichneten EL-Berechnung mit monatlich CHF 646.00 direkt an die Krankenversicherung ausgerichtet.
“00 belief und die Rente der AHV auf CHF 1'806.00 (vgl. Verfügung vom 14. März 2014, bei den Antwortbeilagen). Bereits unter diesem Gesichtspunkt (höhere Renteneinnahmen der Beschwerdeführerin nach Eintritt in das AHV-Alter) erscheint nachvollziehbar, dass der Betrag der gesprochenen EL nach dem 64. Altersjahr der Beschwerdeführerin gesunken ist. Bereits mit Schreiben vom 16. Mai 2014 (bei den Antwortbeilagen) zeigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf, dass der Wechsel von der Invaliden- zur Altersrente keinen Einfluss auf das ihr monatlich gesamthaft zustehende Einkommen zeitigt. So erhielt sie vor dem 64. Altersjahr Rentenleistungen von CHF 1'560.00 zuzüglich CHF 1'141.00 EL und CHF 84.00 BG und nachher eine Rente von CHF 1'806.00 zuzüglich CHF 895.00 EL und CHF 84 BH, insgesamt somit jeweils CHF 2'785.00. Mit den nun neurechtlich berechneten EL von CHF 950.00 und CHF 84.00 BH erhält die Beschwerdeführerin somit seit Januar 2021 mehr Geld als während des Bezug einer IV-Rente. 3.4. 3.4.1. Nach Massgabe von Art. 21a ELG ist der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d in Abweichung von Art. 20 ATSG direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen. Aus der EL-Berechnung per Januar 2024 geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin den fraglichen Betrag von monatlich CHF 646.00 an die obligatorische Krankenversicherung ausrichtet. 3.4.2. Zusätzlich verfügten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für zahnärztliche Behandlungen; Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen; vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für drei Monate; dauert der Heim- oder Spitalaufenthalt länger als drei Monate, wird die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem Heim- oder Spitaleintritt nach Art. 10 Abs. 2 berechnet; ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren; Diät; Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle; Hilfsmittel; und die Kostenbeteiligung nach Art.”
“00 belief und die Rente der AHV auf CHF 1'806.00 (vgl. Verfügung vom 14. März 2014, bei den Antwortbeilagen). Bereits unter diesem Gesichtspunkt (höhere Renteneinnahmen der Beschwerdeführerin nach Eintritt in das AHV-Alter) erscheint nachvollziehbar, dass der Betrag der gesprochenen EL nach dem 64. Altersjahr der Beschwerdeführerin gesunken ist. Bereits mit Schreiben vom 16. Mai 2014 (bei den Antwortbeilagen) zeigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf, dass der Wechsel von der Invaliden- zur Altersrente keinen Einfluss auf das ihr monatlich gesamthaft zustehende Einkommen zeitigt. So erhielt sie vor dem 64. Altersjahr Rentenleistungen von CHF 1'560.00 zuzüglich CHF 1'141.00 EL und CHF 84.00 BG und nachher eine Rente von CHF 1'806.00 zuzüglich CHF 895.00 EL und CHF 84 BH, insgesamt somit jeweils CHF 2'785.00. Mit den nun neurechtlich berechneten EL von CHF 950.00 und CHF 84.00 BH erhält die Beschwerdeführerin somit seit Januar 2021 mehr Geld als während des Bezug einer IV-Rente. 3.4. 3.4.1. Nach Massgabe von Art. 21a ELG ist der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d in Abweichung von Art. 20 ATSG direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen. Aus der EL-Berechnung per Januar 2024 geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin den fraglichen Betrag von monatlich CHF 646.00 an die obligatorische Krankenversicherung ausrichtet. 3.4.2. Zusätzlich verfügten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für zahnärztliche Behandlungen; Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen; vorübergehende Aufenthalte in einem Heim oder Spital, längstens jedoch für drei Monate; dauert der Heim- oder Spitalaufenthalt länger als drei Monate, wird die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem Heim- oder Spitaleintritt nach Art. 10 Abs. 2 berechnet; ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren; Diät; Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle; Hilfsmittel; und die Kostenbeteiligung nach Art.”
Die direkte Auszahlung nach Art. 21a ELG ist nicht lediglich eine Auszahlungsmodalität; sie bezweckt die effektive Durchsetzung der Leistungspflicht gegenüber dem Krankenversicherer.
“Die ab 1. Januar 2015 erfolgte direkte Auszahlung des jährlichen Pauschalbetrags an die C.________ (vgl. act. II 37 f., 41, 44, 51, 53, 58) beschlägt nicht lediglich eine Auszahlungs- bzw. Vergütungsmodalität (vgl. VGE EL/2019/915, E. 3.2.4). Vielmehr soll mit diesem Vorgehen (vgl. Art. 21a ELG; Rz.”
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