einen Beitrag von höchstens 16,5 Millionen Franken an die schweizerische Stiftung Pro Senectute;
einen Beitrag von höchstens 14,5 Millionen Franken an die schweizerische Vereinigung Pro Infirmis;
einen Beitrag von höchstens 2,7 Millionen Franken an die schweizerische Stiftung Pro Juventute.
Der Bundesrat erhöht die Obergrenze der Beiträge nach Absatz 1 bei der Neufestsetzung der Renten nach Artikel 33terAHVG1.
Er setzt die Höhe der jährlichen Beiträge fest. Er erlässt Bestimmungen über die Verteilung der Beiträge zwischen den zentralen und den kantonalen oder regionalen Organen der gemeinnützigen Institutionen.
Die Beiträge an die Stiftungen Pro Senectute und Pro Juventute werden aus Mitteln der AHV, jene an die Vereinigung Pro Infirmis aus Mitteln der IV geleistet.