Mittels Abrufverfahren haben Zugriff auf das EL-Informationssystem:
die Stellen nach Artikel 21 Absatz 2;
das BSV;
die Gemeinden, denen der Kanton die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistung übertragen hat.
Zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 18 haben die schweizerische Stiftung Pro Senectute, die schweizerische Vereinigung Pro Infirmis und die schweizerische Stiftung Pro Juventute mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Informationen, ob eine Person eine jährliche Ergänzungsleistung bezieht oder in die Berechnung einer solchen eingeschlossen ist und welche Stelle die Ergänzungsleistung ausrichtet.
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