Um die Einschleppung und die Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen zu verhindern, kann der Bundesrat insbesondere:
- die Überwachung der phytosanitären Lage anordnen;
- festlegen, dass befallsverdächtiges Pflanzenmaterial und befallsverdächtige Gegenstände und Parzellen so lange isoliert werden, als der Befall nicht ausgeschlossen werden kann;
- die Behandlung, Desinfizierung oder Vernichtung von Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen anordnen, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder befallen sein könnten.