a.die Überwachung der phytosanitären Lage;
b.die Behandlung, Desinfizierung oder Vernichtung von Kulturen,Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen, die von Schadorgansimen nach Absatz 1 befallen sind oder befallen sein könnten;
c.das Verwenden von Organismen zur Bekämpfung von Schadorganismen nach Absatz 1. 3. Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an das Verwenden von Organismen zur Bekämpfung von Schadorganismen nach Absatz 1 und regelt das Verfahren.
0 commentaries
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.