Die Kantone führen die ihnen übertragenen Massnahmen auf eigene Rechnung durch.
Wer Pflanzenmaterial produziert, einführt oder in Verkehr bringt und sich vorsätzlich oder fahrlässig den Pflichten nach Artikel 151 entzieht, kann zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.