Mit Ausnahme der Urheberrechte gehören dem Bund die Rechte an Immaterialgütern, die von Personen, die beim BLW oder der landwirtschaftlichen Forschungsanstalt in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001stehen, in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind.2
Bei Computerprogrammen, die von Personen nach Absatz 1 in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse beim BLW oder bei der landwirtschaftlichen Forschungsanstalt. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien können das BLW und die landwirtschaftliche Forschungsanstalt vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhabern und Rechtsinhaberinnen treffen.3
Wer Immaterialgüter im Sinne der Absätze 1 und 2 geschaffen hat, ist an einem allfälligen Gewinn, der durch gewerbliche Nutzung entsteht, angemessen zu beteiligen.