Die Daten der Tierverkehrsdatenbank nach Artikel 45b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661(TSG) können für den Vollzug agrarpolitischer Massnahmen bearbeitet werden. Der Bundesrat regelt, welche Daten bearbeitet werden können.
Der Bundesrat kann der Identitas AG (Art. 7a TSG) Aufgaben übertragen, die den Vollzug agrarpolitischer Massnahmen betreffen. Er regelt die Aufgabenübertragung, die Kostentragung und die Bearbeitung der Daten.