Projekte
Neuer Chat
Korpus
Grid
Playbook
Dokumente
Verlauf
Sprache: DE
Hilfezentrum
A
Einstellungen
Loading source…
Kommentare: Art. 88 | Omnilex
Law
/
Art. 88
Art. 87a
Art. 89
Art. 88
910.1
LwG
Federal Act
01.01.1999
Originalquelle
Es werden gemeinschaftliche Massnahmen und umfassende gemeinschaftliche Massnahmen unterstützt.
Gemeinschaftliche Massnahmen werden unterstützt, wenn folgende Betriebe massgebend betroffen sind:
mindestens zwei Betriebe nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a;
ein Sömmerungsbetrieb; oder
ein gewerblicher Kleinbetrieb der ersten Verarbeitungsstufe.
Umfassende gemeinschaftliche Massnahmen werden unterstützt, wenn sie:
sich auf ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet erstrecken; und
den ökologischen Ausgleich und die Vernetzung von Biotopen fördern.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.
LwG · Bundesgesetz über die Landwirtschaft
Zurück zum Gesetz
Art. 87a
Art. 89