Förderungsbeiträge nach diesem Gesetz werden im Rahmen der bewilligten Kredite unter der Voraussetzung gewährt, dass:
die Massnahmen wirtschaftlich sind und fachkundig durchgeführt werden;
die Massnahmen mit denjenigen anderer Bundesgesetze gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken beurteilt werden;
der Empfänger eine Eigenleistung erbringt, die in einem angemessenen Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, den übrigen Finanzierungsquellen und der ihm zumutbaren Selbsthilfe steht;
Dritte, die Nutzniesser oder Schadenverursacher sind, zur Mitfinanzierung herangezogen werden;
eine dauerhafte, für die Walderhaltung günstige Regelung von Konflikten getroffen wird.
Der Bundesrat kann vorsehen, dass Beiträge nur an Empfänger ausgerichtet werden, die sich an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft beteiligen.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.