Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen für die Grundlagenbeschaffung sowie für Massnahmen, die in raumplanerischer, organisatorischer, biologischer oder technischer Hinsicht für den Schutz vor Naturereignissen notwendig sind.
Er gewährt Abgeltungen namentlich für:
die Erarbeitung von Grundlagen wie Ereignisanalysen, Kataster, Gefahren-beurteilungen, Risikoübersichten und Gesamtplanungen;
raumplanerische Massnahmen wie Abklärungen zur Risikobegrenzung und die Verlegung gefährdeter Bauten und Anlagen an sichere Orte;
organisatorische Massnahmen wie Warneinrichtungen, Einsatzplanungen und technische Vorkehrungen für Notfalleinsätze;
biologische Massnahmen wie die Schaffung von Wald mit Schutzfunktion sowie die entsprechende Jungwaldpflege;
technische Massnahmen wie den Unterhalt, die Instandstellung, die Verstärkung, den Ersatz und die Erstellung von Schutzbauten und -anlagen;
Massnahmen wie die Behebung von Schäden in Entlastungsräumen im Ereignisfall.
Ausnahmsweise kann er für Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.
Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Gefährdung durch Naturereignisse sowie nach den Kosten und der Wirksamkeit der Massnahmen.
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