951.26Covid-19-SBüGEmergency Federal Act19.12.2020Originalquelle
Die Bürgschaftsorganisationen, die Kreditgeberinnen, die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone, die EFK sowie die SNB dürfen die Personendaten und Informationen, die zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Kredite und Bürgschaften nach der Covid-19-SBüV1und diesem Gesetz sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch erforderlich sind, bearbeiten, verknüpfen und untereinander bekanntgeben.
Die Bürgschaftsorganisation darf die Personendaten und Informationen einholen, die zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Kredite und Bürgschaften nach der Covid-19-SBüV und diesem Gesetz sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch notwendig sind. Die Kreditnehmerinnen und -nehmer, deren Revisionsstellen sowie deren für Buchführungs- und Treuhandtätigkeiten beigezogene Personen und Unternehmen wie auch die Kreditgeberinnen sind zur Auskunft verpflichtet.
Die Kreditgeberinnen informieren die Bürgschaftsorganisationen entsprechend deren Vorgaben und über das von den Bürgschaftsorganisationen betriebene Datenverarbeitungssystem mindestens halbjährlich über den Stand der nach der Covid-19-SBüV verbürgten Kredite sowie der Amortisations- und Zinsrückstände. Die Bürgschaftsorganisationen lassen das Datenverarbeitungssystem regelmässig auf die Einhaltung anerkannter Datensicherheitsanforderungen prüfen. Den Kreditgeberinnen obliegt diesbezüglich keine Prüfungspflicht oder damit verbundene Verantwortlichkeit.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und die EFK können von den Bürgschaftsorganisationen jederzeit die Personendaten und Informationen verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Kontroll-, Buchführungs- und Aufsichtsaufgaben benötigen.
Das Bankkunden-, Steuer-, Statistik-, Revisions- oder Amtsgeheimnis kann gegen die Bearbeitung, die Verknüpfung und die Bekanntgabe der Personendaten und Informationen nach diesem Artikel nicht geltend gemacht werden.