[AS 2020 1077,1207,1233Art. 21,3799] ↩
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Nach der Botschaft zum Covid-19‑SBüG sollten die Bürgschaftsgenossenschaften zur Wahrung der Interessen des Bundes eine uneingeschränkte Parteistellung als Privatklägerinnen nach Art. 118 ff. StPO erhalten. Der bundesgerichtlichen Praxis folgend kann eine derartige, vom Gesetzgeber gewollte Parteistellung als "sui generis" bezeichnet werden. Soweit die Bürgschaftsgenossenschaften als Erfüllungsgehilfinnen des Bundes auftreten, qualifiziert die Praxis sie unter Verweis auf Art. 104 Abs. 2 StPO als Behörden, was die Zuteilung der entsprechenden Parteirechte durch Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19‑SBüG stützt.
“Aus der Botschaft zum Covid-19-SBüG folgt, dass den Bürgschaftsgenossenschaften eine uneingeschränkte Parteistellung als Privatklägerinnen zur Wahrung der Interessen des Bundes nach den Artikeln 118 ff. StPO eingeräumt werden soll (Botschaft zu Art. 5 Covid-19-SBüG, BBl 2020 S. 8507). Daraus ist unmissverständlich abzuleiten, dass der Bundesgesetzgeber hinsichtlich der Rechtsstellung der Bürgschaftsgenossenschaften als durch Subrogation Berechtigte in Zusammenhang mit Covid-19-Solidarbürgschaften eine strafprozessuale lex specialis zur grundsätzlichen Regelung von Art. 121 Abs. 2 StPO etabliert hat. Hinzu kommt, dass Bund und Kantone Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle Parteirechte einräumen können (vgl. Art. 104 Abs. 2 StPO). Eine derartige Regelung stellt gemäss bundesgerichtlicher Praxis eine Parteistellung "sui generis" dar (vgl. BGer 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2). Da die jeweilige Bürgschaftsgenossenschaft als Erfüllungsgehilfin des Bundes agiert, ist sie ohne weiteres als Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO zu qualifizieren, womit ihr durch den Bund in Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19-SBüG eine Parteistellung "sui generis" eingeräumt wurde (vgl. dazu OGer ZH UE230036-0 vom 11. September 2023 E. II.). Damit steht zunächst fest, dass es der Privatklägerin als Bürgschaftsgenossenschaft nicht verwehrt war, sich mit Strafanzeige vom 10. Mai 2021 gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19-SBüG als Privatklägerin zu konstituieren (vgl. act. 01 01 003). Ihr kommt Parteistellung mit vollen Rechten zu.”
“Aus der Botschaft zum Covid-19-SBüG folgt, dass den Bürgschaftsgenossenschaften eine uneingeschränkte Parteistellung als Privatklägerinnen zur Wahrung der Interessen des Bundes nach den Artikeln 118 ff. StPO eingeräumt werden soll (Botschaft zu Art. 5 Covid-19-SBüG, BBl 2020 S. 8507). Daraus ist unmissverständlich abzuleiten, dass der Bundesgesetzgeber hinsichtlich der Rechtsstellung der Bürgschaftsgenossenschaften als durch Subrogation Berechtigte in Zusammenhang mit Covid-19-Solidarbürgschaften eine strafprozessuale lex specialis zur grundsätzlichen Regelung von Art. 121 Abs. 2 StPO etabliert hat. Hinzu kommt, dass Bund und Kantone Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle Parteirechte einräumen können (vgl. Art. 104 Abs. 2 StPO). Eine derartige Regelung stellt gemäss bundesgerichtlicher Praxis eine Parteistellung "sui generis" dar (vgl. BGer 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2). Da die jeweilige Bürgschaftsgenossenschaft als Erfüllungsgehilfin des Bundes agiert, ist sie ohne weiteres als Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO zu qualifizieren, womit ihr durch den Bund in Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19-SBüG eine Parteistellung "sui generis" eingeräumt wurde (vgl. dazu OGer ZH UE230036-0 vom 11. September 2023 E. II.). Damit steht zunächst fest, dass es der Privatklägerin als Bürgschaftsgenossenschaft nicht verwehrt war, sich mit Strafanzeige vom 10. Mai 2021 gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19-SBüG als Privatklägerin zu konstituieren (vgl. act. 01 01 003). Ihr kommt Parteistellung mit vollen Rechten zu.”
Die Konstituierung der Bürgschaftsgenossenschaften als Privatklägerinnen nach Art. 5 Abs. 2 (lit. c) Covid‑19‑SBüG steht nicht im Widerspruch zu Art. 25 Covid‑19‑SBüG oder zur Strafnorm des StGB. Aus Art. 25 lässt sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten, zumal dieser des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen wurde und Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Covid‑19‑SBüG das Vorliegen schwererer strafbarer Handlungen nach dem StGB ausdrücklich vorbehalten lässt.
“An der Sache vorbei geht der vom Beschwerdeführer angeführte Vergleich mit den Staatsgarantien der Kantonalbanken (vgl. Beschwerde Ziff. 42 S. 15), da die Kantone nicht für einzelne Kreditausfälle bei den Kantonalbanken haften. Unbegründet ist zudem der Einwand des Beschwerdeführers, die in Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19-SBüG vorgesehene Konstituierung der Bürgschaftsgenossenschaften als Privatklägerinnen sei im Lichte der Strafbestimmung von Art. 25 Covid-19-SBüG zu sehen, die gerade keine geschädigte Person voraussetze (vgl. Beschwerde Ziff. 41 S. 15). Nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer aus Art. 25 Covid-19-SBüG zu seinen Gunsten ableiten könnte, zumal er des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde und gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Covid-19-SBüG das Vorliegen einer schwereren strafbaren Handlung nach dem Strafgesetzbuch ausdrücklich vorbehalten bleibt.”
Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid‑19‑SBüG ermöglicht es Bürgschaftsorganisationen, sich in Strafverfahren als Privatklägerinnen zu konstituieren. Sie können im Strafverfahren Zivilforderungen geltend machen und haben die ihnen nach dieser Regelung zugewiesenen Parteirechte bzw. eine der Rechtsprechung zufolge „sui generis“ ausgestaltete Parteistellung zur Wahrung der Interessen des Bundes.
“und bewirtschaftet sie die Verlust- und Pfandausfallscheine (lit. c). Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19-SBüG sieht zudem ausdrücklich vor, dass sich die Bürgschaftsorganisationen in Strafverfahren als Privatklägerinnen konstituiere können. Die Rechtsprechung hat wiederholt entschieden, der Schaden trete bei einem Covid-19-Kreditbetrug nicht bei der kreditgebenden Bank, sondern - trotz der vorgesehenen Verlusttragung durch den Bund (vgl. Art. 1 lit. e und Art. 13 Covid-19-SBüG; Art. 8 lit. a und Art. 17 aCovid-19-SBüV) - bei der sich für die Rückzahlung des Covid-19-Kredits verbürgenden Bürgschaftsgenossenschaft ein (BGE 150 IV 169 E. 5.2.2; Urteil 6B_712/2023 vom 1. Juli 2024 E. 1.2; oben E. 3.4.3). Die Bürgschaftsgenossenschaften können sich nach der Rechtsprechung daher als Privatklägerinnen konstituieren, im Strafverfahren Zivilforderungen geltend machen und gegen die Verweisung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erheben (Urteil 6B_712/2023 vom 1. Juli 2024 E. 1.2). Daran ist weiterhin festzuhalten.”
“Die (mittlerweile ausser Kraft stehende) Verordnung vom 25. März 2020 zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus [aCovid-19-SBüV; SR 951.261] wurde durch das Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus vom 18. Dezember 2020 [Covid-19-SBüG; SR 951.26] ersetzt. Wie sich aus Art. 1 des Covid-19-SBüG ergibt, betrifft die gesetzliche Regelung auch die gemäss Covid-19-SBüV gewährten Solidarbürgschaften. Nach Art. 5 Abs. 2 Bst. c Covid-19-SBüG können sich Bürgschaftsorganisationen in Strafverfahren als Privatklägerinnen konstituieren; sie haben sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten. Der Botschaft lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass den Bürgschaftsorganisationen eine uneingeschränkte Parteistellung als Privatklägerinnen zur Wahrung der Interessen des Bundes nach den Artikeln 118 ff. StPO zukommt (Botschaft zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus vom 18. September 2020, BBl 2020 8477, S. 8507). Daraus ergibt sich, dass die Regelung von Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19-SBüG sowohl die Zivil- als auch die Strafklägerstellung erfasst. Mit Blick darauf ist die Beschwerdeführerin als Partei im Beschwerdeverfahren zuzulassen. Die Beschwerdeführerin C.________ gemäss der damals geltenden aCovid-19-SBüV die Solidarbürgschaft in Bezug auf den im vorliegenden Verfahren gegenständlichen, von der H.________ AG gewährten Covid-19-Kredit übernommen. Weiter hat sie der H.________ AG – nachdem diese die Bürgschaft in Anspruch genommen hatte – den ausstehenden Kreditbetrag überwiesen. Damit hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.”
“Daraus ist unmissverständlich abzuleiten, dass der Bundesgesetzgeber hinsichtlich der Rechtsstellung der Bürgschaftsgenossenschaften als durch Subrogation Berechtigte in Zusammenhang mit Covid-19-Solidarbürgschaften eine strafprozessuale lex specialis zur grundsätzlichen Regelung von Art. 121 Abs. 2 StPO etabliert hat. Hinzu kommt, dass Bund und Kantone Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle Parteirechte einräumen können (vgl. Art. 104 Abs. 2 StPO). Eine derartige Regelung stellt gemäss bundesgerichtlicher Praxis eine Parteistellung "sui generis" dar (vgl. BGer 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2). Da die jeweilige Bürgschaftsgenossenschaft als Erfüllungsgehilfin des Bundes agiert, ist sie ohne weiteres als Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO zu qualifizieren, womit ihr durch den Bund in Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19-SBüG eine Parteistellung "sui generis" eingeräumt wurde (vgl. dazu OGer ZH UE230036-0 vom 11. September 2023 E. II.). Damit steht zunächst fest, dass es der Privatklägerin als Bürgschaftsgenossenschaft nicht verwehrt war, sich mit Strafanzeige vom 10. Mai 2021 gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19-SBüG als Privatklägerin zu konstituieren (vgl. act. 01 01 003). Ihr kommt Parteistellung mit vollen Rechten zu.”
Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-SBüG können die Bürgschaftsorganisationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben selbständig Zivil- und Strafverfahren bei den zuständigen Behörden und Gerichten einleiten und führen. In Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, der die Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch als Aufgabe nennt, bedeutet dies, dass die Organisationen auch zur Verfolgung von Missbrauch tätig werden können.
“März 2020 (aCovid-19-SBüV, SR 951.261) basierend auf einem öffentlichrechtlichen Vertrag mit dem Bund die Funktion einer Solidarbürgin, wobei der Bund die volle Deckung der erlittenen Bürgschaftsverluste trägt (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 und Art. 16 aCovid-19-SBüV). Daraus folgt, dass die Privatklägerin als eine bloss durch Subrogation Berechtigte ihre Legitimation im Verfahren weder aus einer Geschädigtenstellung gemäss Art. 115 StPO noch aus Art. 121 Abs. 2 StPO ableiten kann. Ihre Parteistellung ergibt sich aber aus Folgendem: Die Covid-19-SBüV wurde durch das Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus vom 18. Dezember 2020 (Covid-19-SBüG, SR 951.26) ersetzt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Covid-19-SBüG zählt zu den Aufgaben der Bürgschaftsorganisationen die Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Bürgschaften, die ihnen zugewiesenen Aufgaben bei der Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch sowie die Aufgaben gemäss dem mit dem Bund abgeschlossenen Vertrag. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-SBüG können die Bürgschaftsorganisationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter anderem selbständig Zivil- und Strafverfahren bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten einleiten und führen (lit.”
“März 2020 (aCovid-19-SBüV, SR 951.261) basierend auf einem öffentlichrechtlichen Vertrag mit dem Bund die Funktion einer Solidarbürgin, wobei der Bund die volle Deckung der erlittenen Bürgschaftsverluste trägt (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 und Art. 16 aCovid-19-SBüV). Daraus folgt, dass die Privatklägerin als eine bloss durch Subrogation Berechtigte ihre Legitimation im Verfahren weder aus einer Geschädigtenstellung gemäss Art. 115 StPO noch aus Art. 121 Abs. 2 StPO ableiten kann. Ihre Parteistellung ergibt sich aber aus Folgendem: Die Covid-19-SBüV wurde durch das Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus vom 18. Dezember 2020 (Covid-19-SBüG, SR 951.26) ersetzt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Covid-19-SBüG zählt zu den Aufgaben der Bürgschaftsorganisationen die Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Bürgschaften, die ihnen zugewiesenen Aufgaben bei der Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch sowie die Aufgaben gemäss dem mit dem Bund abgeschlossenen Vertrag. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-SBüG können die Bürgschaftsorganisationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter anderem selbständig Zivil- und Strafverfahren bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten einleiten und führen (lit.”
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