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Art. 31 Abs. 1 Covid-19‑SBüG erklärt das Gesetz dringlich und überführt damit die zuvor auf Notrecht gestützten, zeitlich beschränkten Covid-19‑SBüV in ein ordentliches, als dringlich erklärtes Gesetz. Damit wird nach den Quellen die Fortgeltung der bisherigen Regelungen bis zum Inkrafttreten eines sie ersetzenden Gesetzes sichergestellt, um Regelungslücken zu vermeiden.
“Da sie sich auf das Notrecht stützte, war die Geltungsdauer der Covid-19- SBüV zeitlich beschränkt. Nachdem sie ursprünglich auf 6 Monate von ihrem In- krafttreten an beschränkt war (Art. 25 Abs. 2 Covid-19-SBüV), ist ihre Geltungs- dauer in der Folge bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines sie ersetzenden Ge- setzes verlängert worden, um Regelungslücken oder einem rechtlichen Vakuum vorzubeugen. Am 19. Dezember 2020 ist das Covid-19-SBüG in Kraft getreten, das, mit einigen Änderungen, die Covid-19-SBüV in ein ordentliches (dringlich er- klärtes, siehe Art. 31 Abs. 1 Covid-19-SBüG) Gesetz überträgt.”
“Da sie sich auf das Notrecht stützte, war die Geltungsdauer der Covid-19- SBüV zeitlich beschränkt. Nachdem sie ursprünglich auf 6 Monate von ihrem In- krafttreten an beschränkt war (Art. 25 Abs. 2 Covid-19-SBüV), ist ihre Geltungs- dauer in der Folge bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines sie ersetzenden Ge- setzes verlängert worden, um Regelungslücken oder einem rechtlichen Vakuum vorzubeugen. Am 19. Dezember 2020 ist das Covid-19-SBüG in Kraft getreten, das, mit einigen Änderungen, die Covid-19-SBüV in ein ordentliches (dringlich er- klärtes, siehe Art. 31 Abs. 1 Covid-19-SBüG) Gesetz überträgt.”
Art. 31 Abs. 2 bestimmt die zeitliche Geltung des Covid-19-SBüG. Die Materialien verweisen dazu darauf, dass die im Gesetz geregelten Solidarbürgschaften anhand des handelsrechtlichen Umsatzerlöses zu bemessen sind und hierfür auf den definitiven Jahresabschluss 2019 oder alternativ 2018 abzustellen ist; der Begriff «Umsatzerlös» richtet sich nach den einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften.
“durch das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus [Covid-19-SBüG; SR 951.26] abgelöst, vgl. Art. 25 Abs. 3 Covid-19-SBüV und Art. 31 Abs. 2 Covid-19-SBüG). So knüpfte die Covid-19-SBüV die Gewährung einer Solidarbürgschaft an eine maximale Höhe des im Jahr 2019 erzielten Umsatzerlöses (Art. 6 Abs. 2 Bst. a). Weiter sah sie vor, dass zur Bemessung der Solidarbürgschaft auf den Umsatzerlös gemäss dem definitiven Jahresabschluss 2019 oder 2018 abzustellen war (vgl. Art. 7; vgl. auch Art. 26 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. d Covid-19-SBüG). Die Materialien verweisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf den Begriff «Umsatzerlös» gemäss Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 Bst. b und Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR, der in der Rechnungslegungs- und Wirtschaftsrechtspraxis seit Jahren bekannt sei (Erläuterungen EFV 14.4.2020, S. 11 und Fn. 15 [Erläuterungen zu Art. 7]). Die bundesrechtlichen Härtefallmassnamen sollten die Solidarbürgschaften nach Covid-19-SBüV bzw. Covid-19-SBüG ergänzen (vgl. aArt. 12 Abs. 2bis Covid-19-Gesetz [AS 2020 S. 5821]; in Kraft vom 19.12.2020 bis 31.12.2022). Auch vor diesem Hintergrund ist – im Interesse der Einheit der Rechtsordnung – davon auszugehen, dass das Covid-19-Gesetz, die HFMV 20 und die Kantonale Härtefallverordnung mit dem Begriff «Umsatz» auf den handelsrechtlichen Umsatzerlös Bezug nehmen (vgl.”
“durch das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus [Covid-19-SBüG; SR 951.26] abgelöst, vgl. Art. 25 Abs. 3 Covid-19-SBüV und Art. 31 Abs. 2 Covid-19-SBüG). So knüpfte die Covid-19-SBüV die Gewährung einer Solidarbürgschaft an eine maximale Höhe des im Jahr 2019 erzielten Umsatzerlöses (Art. 6 Abs. 2 Bst. a). Weiter sah sie vor, dass zur Bemessung der Solidarbürgschaft auf den Umsatzerlös gemäss dem definitiven Jahresabschluss 2019 oder 2018 abzustellen war (vgl. Art. 7; vgl. auch Art. 26 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. d Covid-19-SBüG). Die Materialien verweisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf den Begriff «Umsatzerlös» gemäss Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 Bst. b und Art. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR, der in der Rechnungslegungs- und Wirtschaftsrechtspraxis seit Jahren bekannt sei (Erläuterungen EFV 14.4.2020, S. 11 und Fn. 15 [Erläuterungen zu Art. 7]). Die bundesrechtlichen Härtefallmassnamen sollten die Solidarbürgschaften nach Covid-19-SBüV bzw. Covid-19-SBüG ergänzen (vgl. aArt. 12 Abs. 2bis Covid-19-Gesetz [AS 2020 S. 5821]; in Kraft vom 19.12.2020 bis 31.12.2022). Auch vor diesem Hintergrund ist – im Interesse der Einheit der Rechtsordnung – davon auszugehen, dass das Covid-19-Gesetz, die HFMV 20 und die Kantonale Härtefallverordnung mit dem Begriff «Umsatz» auf den handelsrechtlichen Umsatzerlös Bezug nehmen (vgl.”
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