[AS 2020 1077,1207,1233Art. 21,3799] ↩
1 commentary
Nach ständiger Rechtsprechung tritt der Schaden bei einem Covid-19-Kreditbetrug trotz der vorgesehenen Bundesverlustübernahme bei der für den Kredit verbürgenden Bürgschaftsgenossenschaft ein. Diese können sich im Strafverfahren als Privatklägerinnen konstituieren und dort Zivilforderungen geltend machen.
“und bewirtschaftet sie die Verlust- und Pfandausfallscheine (lit. c). Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19-SBüG sieht zudem ausdrücklich vor, dass sich die Bürgschaftsorganisationen in Strafverfahren als Privatklägerinnen konstituiere können. Die Rechtsprechung hat wiederholt entschieden, der Schaden trete bei einem Covid-19-Kreditbetrug nicht bei der kreditgebenden Bank, sondern - trotz der vorgesehenen Verlusttragung durch den Bund (vgl. Art. 1 lit. e und Art. 13 Covid-19-SBüG; Art. 8 lit. a und Art. 17 aCovid-19-SBüV) - bei der sich für die Rückzahlung des Covid-19-Kredits verbürgenden Bürgschaftsgenossenschaft ein (BGE 150 IV 169 E. 5.2.2; Urteil 6B_712/2023 vom 1. Juli 2024 E. 1.2; oben E. 3.4.3). Die Bürgschaftsgenossenschaften können sich nach der Rechtsprechung daher als Privatklägerinnen konstituieren, im Strafverfahren Zivilforderungen geltend machen und gegen die Verweisung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erheben (Urteil 6B_712/2023 vom 1. Juli 2024 E. 1.2). Daran ist weiterhin festzuhalten.”
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