[AS 2020 1077,1207,1233Art. 21,3799] ↩
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Art. 27 stellt klar, dass das neue Covid-19-SBüG das frühere COVID-19-SBüV-Regime überbaut; diese Klarstellung ist für die praktische Handhabung wichtig.
“Der Bundesrat erliess am 25. März 2020 die Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in der Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, COVID-19-SBüV, AS 2020 1077). Diese wurde per 19. Dezember 2020 aufgehoben und durch das Covid-19-SBüG ersetzt resp. überbaut (vgl. Art. 27 Covid-19-SBüG; BEZZOLA-BÜCHLER, Staatliche Drittsicherheiten für Private, 2023, Rz. 568). Die bereits zu Beginn der Pandemie erlassene COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung diente gemäss ihrem Art. 6 Abs. 1 ausschliesslich der Sicherstellung von Bankkrediten für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin. Dieser Zweck wurde in Art. 2 Abs. 1 Covid-19-SBüG bestätigt (vgl. CHENAUX/NÖSBERGER, in: Corona-Kredite für KMU - Umsetzung des Massnahmenpakets und Kommentierung des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes [Covid-19-SBüG], 2021, N. 5 zu Art. 2 Covid-19- SBüG; MICHELI/SPAHNI, Irrégularités dans les crédits COVID-19, AJP 2023 S. 480). Im Zentrum der Argumentation der Beschwerdeführerin steht die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG. Danach ist die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen während der Dauer der Solidarbürgschaft "ausgeschlossen" (Art. 2 Abs. 2 lit.”
Der Vorentwurf vom 1. Juli 2020 schlug vor, ungenutzte, nach der aCovid-19-SBüV bis dahin für Neuinvestitionen gesperrte Mittel künftig auch für Neuinvestitionen zuzulassen; diese Änderung wurde in Art. 27 Abs. 2 Covid-19-SBüG umgesetzt. Nach Inkrafttreten des Gesetzes stellt die Verwendung solcher Mittel für zuvor unzulässige, nun aber zulässige Neuinvestitionen keine Vertragsverletzung dar.
“April 2020 "Bundesrat erhöht Bürgschaftsvolumen für Liquiditätshilfe auf 40 Milliarden"), und die Sicherstellung, dass die Gelder aus dem Covid-19-Kredit in den Unternehmen blieben (vgl. Art. 6 Abs. 3 aCovid-19-SBüV). Zudem galt zunächst ein Verbot von Neuinvestitionen (Art. 6 Abs. 2 lit. b aCovid-19-SBüV). Dieses System machte insofern Sinn, als ein unnötig hoher Bestand an liquiden Mitteln für die Unternehmen im damaligen Negativzinsumfeld nicht von Vorteil war. Bereits mit dem Vorentwurf vom 1. Juli 2020 zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus, d.h. noch während der für Covid-19-Kreditgesuche laufenden Frist (vgl. Art. 11 Abs. 1 aCovid-19-SBüV), schlug der Bundesrat zudem vor, dass die bis dahin bzw. bis zum Inkrafttreten des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes nicht benötigten Mittel nicht nur für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwendet werden durften, sondern auch für Neuinvestitionen (vgl. Erläuternder Bericht vom 1. Juli 2020 zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus, S. 10, 21 und 39), was später auch so umgesetzt wurde (vgl. Art. 27 Abs. 2 Covid-19-SBüG; oben E. 1.6.1). Damit wollte der Bundesrat die Wirtschaft angesichts der zu erwartenden, nicht einfachen gesamtwirtschaftlichen Lage stärken (oben E. 1.6.1). Unternehmen, deren Situation nicht besonders prekär war und welche die Gelder aus dem Covid-19-Kredit auch Wochen oder Monate später noch nicht vollständig aufgebraucht hatten, wurden daher nicht etwa abgestraft oder zur Rückführung der Gelder aufgefordert, sondern sie durften damit Investitionen tätigen. Weiter war der Kredit nur solange "gratis", als der SNB-Leitzins negativ war. Seit dem 1. April 2023 beträgt der Zinssatz für Kredite bis Fr. 500'000.-- 1,5 % pro Jahr. Eine arglistige Täuschung in Bezug auf die Kreditvoraussetzung der "erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung" im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. c aCovid-19-SBüV darf daher nicht leichthin angenommen werden.”
Mit Inkrafttreten von Art. 27 Abs. 2 Covid-19-SBüG wurde das in der aCovid-19-SBüV enthaltene Verbot aufgehoben, verbürgte Kreditmittel für Neuinvestitionen zu verwenden. Die Aufhebung verfolgte das Ziel, die Unternehmen nicht längerfristig in ihrer Investitionstätigkeit zu beschränken. Bereits unter der aCovid-19-SBüV galt kein umfassendes Verbot: Unzulässig war insbesondere die Verwendung der verbürgten Mittel für neue Investitionen ins Anlagevermögen, die keine Ersatzinvestitionen waren, während Investitionen aus anderen Mitteln unbenommen blieben. Zudem galten während der Dauer der Solidarbürgschaft weitere Beschränkungen (z.B. Ausschüttungs- und Kapitalrückerstattungsverbote).
“April 2020 "Bundesrat erhöht Bürgschaftsvolumen für Liquiditätshilfe auf 40 Milliarden"), und die Sicherstellung, dass die Gelder aus dem Covid-19-Kredit in den Unternehmen blieben (vgl. Art. 6 Abs. 3 aCovid-19-SBüV). Zudem galt zunächst ein Verbot von Neuinvestitionen (Art. 6 Abs. 2 lit. b aCovid-19-SBüV). Dieses System machte insofern Sinn, als ein unnötig hoher Bestand an liquiden Mitteln für die Unternehmen im damaligen Negativzinsumfeld nicht von Vorteil war. Bereits mit dem Vorentwurf vom 1. Juli 2020 zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus, d.h. noch während der für Covid-19-Kreditgesuche laufenden Frist (vgl. Art. 11 Abs. 1 aCovid-19-SBüV), schlug der Bundesrat zudem vor, dass die bis dahin bzw. bis zum Inkrafttreten des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes nicht benötigten Mittel nicht nur für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwendet werden durften, sondern auch für Neuinvestitionen (vgl. Erläuternder Bericht vom 1. Juli 2020 zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus, S. 10, 21 und 39), was später auch so umgesetzt wurde (vgl. Art. 27 Abs. 2 Covid-19-SBüG; oben E. 1.6.1). Damit wollte der Bundesrat die Wirtschaft angesichts der zu erwartenden, nicht einfachen gesamtwirtschaftlichen Lage stärken (oben E. 1.6.1). Unternehmen, deren Situation nicht besonders prekär war und welche die Gelder aus dem Covid-19-Kredit auch Wochen oder Monate später noch nicht vollständig aufgebraucht hatten, wurden daher nicht etwa abgestraft oder zur Rückführung der Gelder aufgefordert, sondern sie durften damit Investitionen tätigen. Weiter war der Kredit nur solange "gratis", als der SNB-Leitzins negativ war. Seit dem 1. April 2023 beträgt der Zinssatz für Kredite bis Fr. 500'000.-- 1,5 % pro Jahr. Eine arglistige Täuschung in Bezug auf die Kreditvoraussetzung der "erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung" im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. c aCovid-19-SBüV darf daher nicht leichthin angenommen werden.”
“oder der zu verbürgende Kredit dem Kreditnehmer oder der Kreditnehmerin dazu dienen würde, neue Investitionen ins Anlagevermögen zu tätigen, die nicht Ersatzinvestitionen sind (lit. b). Das in Art. 6 Abs. 2 lit. b aCovid-19-SBüV verankerte Verbot von Neuinvestitionen wurde mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 2020 über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, Covid-19-SBüG; SR 951.26) aufgehoben (vgl. Art. 27 Abs. 2 Covid-19-SBüG; Botschaft vom 18. September 2020 zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus [Botschaft Covid-19-SBüG], BBl 2020 8477, S. 8490, 8503 und 8528). Begründet wurde die Aufhebung damit, dass die Unternehmen nicht auf längere Sicht in ihrer Investitionstätigkeit eingeschränkt werden sollen, insbesondere angesichts der zu erwartenden, nicht einfachen gesamtwirtschaftlichen Lage (Botschaft Covid-19-SBüG, BBl 2020 8477, S. 8503). Bereits unter Art. 6 Abs. 2 lit. b aCovid-19-SBüV galt jedoch kein umfassendes Verbot von Neuinvestitionen. Unzulässig war es, verbürgte Kreditmittel für neue Investitionen ins Anlagevermögen zu verwenden, die keine Ersatzinvestitionen waren. Investitionen aus anderen Mitteln, z.B. aus erwirtschaftetem Cashflow, waren uneingeschränkt zulässig (Botschaft Covid-19-SBüG, BBl 2020 8477, S. 8503). Während der Dauer der Solidarbürgschaft ausgeschlossen waren gemäss Art. 6 Abs. 3 aCovid-19-SBüV zudem die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen sowie das Zurückerstatten von Kapitaleinlagen (lit.”
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