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War die Stundungs-/Tilgungseinrede im vorausgegangenen Erkenntnisverfahren vorbringbar oder wurde sie dort bereits vorgebracht, so ist sie im Verfahren nach Art. 85 SchKG wegen der Rechtskraftwirkung des materiellen Urteils ausgeschlossen (vgl. Urteil 5A_299/2024 E.3.4.2, betreffend Einwendung gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19‑SBüG).
“Stundung vom Schuldner schon im vorangegangenen Erkenntnisverfahren vorgebracht werden können, so kann er damit im Verfahren nach Art. 85 SchKG nicht mehr gehört werden. Auch insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei Art. 81 Abs. 1 SchKG (vgl. dazu BGE 138 III 583 E. 6.1.2; 135 III 315 E. 2.5; ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 81 SchKG; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 81 SchKG). Im konkreten Fall ist unbestritten, dass dem Verfahren nach Art. 85 SchKG bereits ein abgeschlossenes Erkenntnisverfahren über die in Betreibung gesetzte Darlehensrückforderung vorausgegangen ist. Ausserdem handelt es sich beim Einwand, die Forderung des Beschwerdegegners auf Rückzahlung des Darlehens sei aufgrund der Inanspruchnahme des COVID-19-Kredites gestundet, im vorliegenden Fall um einen solchen, welcher gemäss dem Prozessrecht im damaligen Erkenntnisverfahren noch vorgebracht werden konnte. Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem auf Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG gestützten Einwand im vorliegenden Verfahren wegen der Rechtskraftwirkung des materiellen Urteils ausgeschlossen ist.”
“Stundung vom Schuldner schon im vorangegangenen Erkenntnisverfahren vorgebracht werden können, so kann er damit im Verfahren nach Art. 85 SchKG nicht mehr gehört werden. Auch insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei Art. 81 Abs. 1 SchKG (vgl. dazu BGE 138 III 583 E. 6.1.2; 135 III 315 E. 2.5; ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 81 SchKG; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 81 SchKG). Im konkreten Fall ist unbestritten, dass dem Verfahren nach Art. 85 SchKG bereits ein abgeschlossenes Erkenntnisverfahren über die in Betreibung gesetzte Darlehensrückforderung vorausgegangen ist. Ausserdem handelt es sich beim Einwand, die Forderung des Beschwerdegegners auf Rückzahlung des Darlehens sei aufgrund der Inanspruchnahme des COVID-19-Kredites gestundet, im vorliegenden Fall um einen solchen, welcher gemäss dem Prozessrecht im damaligen Erkenntnisverfahren noch vorgebracht werden konnte. Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem auf Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG gestützten Einwand im vorliegenden Verfahren wegen der Rechtskraftwirkung des materiellen Urteils ausgeschlossen ist.”
Die gesetzliche Stundungswirkung von Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG kann im Verfahren nach Art. 85 SchKG als betreibungsrechtlicher Einwand geltend gemacht werden. Der Wortlaut von Art. 85 SchKG nennt die Stundung als zulässigen Einwand. Soweit die für die Stundung einschlägigen Tatbestandsmerkmale vorliegen, können diese nach den vorliegenden Feststellungen durch Urkunden bewiesen werden.
“b Covid-19-SBüG und die entsprechende gesetzliche Stundungswirkung zu berufen. Definiere man die Stundung als "Hinausschieben der Fälligkeit der Schuld", so bewirke Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG genau das und es müsse folglich zulässig sein, den entsprechenden Einwand im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 85 SchKG vorzubringen. Rechtsfehlerhaft sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz auch deshalb, weil diese zu Unrecht die Auffassung vertrete, das Rückzahlungsverbot nach Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG hätte nicht erst im Rahmen einer Klage nach Art. 85 SchKG vorgebracht werden dürfen. Da es sich beim Verfahren nach Art. 85 SchKG gerade um ein Verfahren mit rein betreibungsrechtlicher Wirkung handle, sei der betreibungsrechtliche Einwand der unzulässigen Zwangsvollstreckung in einem solchen Verfahren zweifelsohne an richtiger Stelle vorgetragen. Der Wortlaut der Norm von Art. 85 SchKG nenne die Stundung denn auch ausdrücklich als zulässigen Einwand. In beweismässiger Hinsicht sei festzuhalten, dass sämtliche Sachverhaltselemente, die gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG zur Stundung führen, durch Urkunden bewiesen worden seien.”
“Die Beschwerdeführerin hält vor Bundesgericht an ihrer Auffassung fest, mangels gesetzlicher Einschränkung von Art. 85 SchKG auf rein privatrechtliche Stundungen sei es ihr gestattet, sich auf Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG und die entsprechende gesetzliche Stundungswirkung zu berufen. Definiere man die Stundung als "Hinausschieben der Fälligkeit der Schuld", so bewirke Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG genau das und es müsse folglich zulässig sein, den entsprechenden Einwand im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 85 SchKG vorzubringen. Rechtsfehlerhaft sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz auch deshalb, weil diese zu Unrecht die Auffassung vertrete, das Rückzahlungsverbot nach Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG hätte nicht erst im Rahmen einer Klage nach Art. 85 SchKG vorgebracht werden dürfen. Da es sich beim Verfahren nach Art. 85 SchKG gerade um ein Verfahren mit rein betreibungsrechtlicher Wirkung handle, sei der betreibungsrechtliche Einwand der unzulässigen Zwangsvollstreckung in einem solchen Verfahren zweifelsohne an richtiger Stelle vorgetragen. Der Wortlaut der Norm von Art. 85 SchKG nenne die Stundung denn auch ausdrücklich als zulässigen Einwand. In beweismässiger Hinsicht sei festzuhalten, dass sämtliche Sachverhaltselemente, die gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG zur Stundung führen, durch Urkunden bewiesen worden seien.”
“Die Beschwerdeführerin hält vor Bundesgericht an ihrer Auffassung fest, mangels gesetzlicher Einschränkung von Art. 85 SchKG auf rein privatrechtliche Stundungen sei es ihr gestattet, sich auf Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG und die entsprechende gesetzliche Stundungswirkung zu berufen. Definiere man die Stundung als "Hinausschieben der Fälligkeit der Schuld", so bewirke Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG genau das und es müsse folglich zulässig sein, den entsprechenden Einwand im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 85 SchKG vorzubringen. Rechtsfehlerhaft sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz auch deshalb, weil diese zu Unrecht die Auffassung vertrete, das Rückzahlungsverbot nach Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG hätte nicht erst im Rahmen einer Klage nach Art. 85 SchKG vorgebracht werden dürfen. Da es sich beim Verfahren nach Art. 85 SchKG gerade um ein Verfahren mit rein betreibungsrechtlicher Wirkung handle, sei der betreibungsrechtliche Einwand der unzulässigen Zwangsvollstreckung in einem solchen Verfahren zweifelsohne an richtiger Stelle vorgetragen. Der Wortlaut der Norm von Art. 85 SchKG nenne die Stundung denn auch ausdrücklich als zulässigen Einwand. In beweismässiger Hinsicht sei festzuhalten, dass sämtliche Sachverhaltselemente, die gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG zur Stundung führen, durch Urkunden bewiesen worden seien.”
Ein Verwendungsmissbrauch im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Bst. b Covid-19-SBüG liegt nach der zitierten Rechtsprechung nur dann vor, wenn tatsächlich die COVID‑19‑Kreditmittel selbst zur Rückzahlung von Darlehen eingesetzt worden sind. Wurden die COVID‑Kreditmittel dagegen zweckgebunden auf ein separates Konto gehalten oder handelte es sich um ein Sicherungsdarlehen (d.h. nicht um liquide Mittel des Unternehmens), spricht dies gegen einen Verwendungsmissbrauch.
“März 2024 zusammengefasst auf den Standpunkt, dass eine Widerhandlung gegen das Solidarbürgschaftsgesetz zu verneinen sei. Bei F.________ handle es sich nicht um eine nahestehende Person. Dessen Darlehen sei zweckgebunden gewesen. Deshalb sei es auch auf ein separates Konto einbezahlt worden, mit dem die Gesellschaft keinerlei Geschäftstätigkeiten geführt habe. Schutzzweck von Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Covid-19-SBüG sei zu verhindern, dass Kreditmittel aus einem Covid-Kredit zweckwidrig und damit nicht für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Kreditnehmers verwendet werden. Die E.________ AG habe die Kreditmittel zu nichts anderem als für ihre laufenden Liquiditätsbedürfnisse eingesetzt und zu keinem Zeitpunkt den Covid-Kredit zur Rückzahlung von Darlehen verwendet. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Rückzahlung von Darlehen an nahestehende Personen eine absolut unzulässige Handlung darstelle, sei nicht überzeugend. Sowohl bei grammatikalischer, teleologischer als auch systematischer Auslegung von Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG komme man zum Schluss, dass ein Verwendungsmissbrauch nur vorliegen könne, wenn Kreditmittel (und nicht irgendwelche andere Betriebsmittel) zur Rückzahlung von Darlehen eingesetzt werden. Bei den CHF 50'000.00 von F.________ habe es sich zudem um ein Sicherungsdarlehen und somit zu keinem Zeitpunkt um liquide Mittel des Unternehmens gehandelt. Weiter habe der Beschuldigte nicht vorsätzlich gehandelt. Auch eine Gläubigerbevorzugung liege nicht vor.”
Gemäss Art. 2 Abs. 2 Covid-19-SBüG sind während der Dauer der Solidarbürgschaft bestimmte Zahlungen ausgeschlossen. Die Regelung umfasst nach Wortlaut und Kommentierung insbesondere die Gewährung bzw. Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen, Gesellschaftern oder nahestehenden Personen sowie ein Dividendenverbot. Das Verbot ist nicht auf liquide Mittel beschränkt, die unmittelbar aus Covid-19-Krediten stammen, sondern betrifft — vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen — die gesamten liquiden Mittel und sonstigen Vermögenswerte des Unternehmens. Zulässig bleiben nach dem Gesetz z.B. vorbestehende Verpflichtungen gegenüber inländischen Gruppengesellschaften, namentlich ordentliche Zins- und Amortisationszahlungen.
“De- zember 2020, mithin nach Erhalt des Covid-19-Kredits, erfolgte sodann ohne An- gabe eines Zahlungsgrundes eine Überweisung der C. an die H. in Höhe von CHF 150'000.00 (vgl. act. B.29). Aufgrund der vorangegangenen Gut- schriften kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht aus- geschlossen werden, dass es sich dabei um eine Rückzahlung des gewährten Darlehens handelte. Wie vorstehend bereits ausgeführt wurde (vgl. oben E. 4.3), ist eine Rückzahlung von Darlehen gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG nur in Ausnahmefällen zulässig. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, wurde jedoch seitens der Staatsanwaltschaft nicht abgeklärt. Vielmehr beschränkte sich die Staatsanwaltschaft auf den Hinweis, dass die C. über genügend liquide Mit- tel verfügt habe, um eine Rückzahlung ausserhalb des Covid-19-Kredits vorneh- men zu können. Diese Auffassung geht - wie die Ausführungen oben in E. 4.3 zeigen - jedoch fehl, da sich die Mittel aus dem Covid-19-Kredit mit den übrigen Finanzen vermischen und nicht gesondert betrachtet werden können. Vielmehr bezieht sich das Darlehensrückzahlungs- und Dividendenverbot auf die gesamten liquiden Mittel und Vermögenswerte des Unternehmens (vgl. BGer 5A_299/2024 v.”
“CHENAUX/NÖSBERGER, in: Corona-Kredite für KMU - Umsetzung des Massnahmenpakets und Kommentierung des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes [Covid-19-SBüG], 2021, N. 5 zu Art. 2 Covid-19- SBüG; MICHELI/SPAHNI, Irrégularités dans les crédits COVID-19, AJP 2023 S. 480). Im Zentrum der Argumentation der Beschwerdeführerin steht die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG. Danach ist die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen während der Dauer der Solidarbürgschaft "ausgeschlossen" (Art. 2 Abs. 2 lit. b Teilsatz 1 Covid-19-SBüG). Das Gesetz beschränkt das Verbot nicht auf die Verwendung von liquiden Mitteln, die aus Covid-19-Krediten stammen. Vielmehr betrifft das Verbot, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, die gesamten liquiden Mittel (oder anderen Vermögenswerte) des Unternehmens und nicht nur die durch Kredite erlangten (CHENAUX/NÖSBERGER, a.a.O., N. 36 zu Art. 2 Covid-19- SBüG; FRITSCHI, Von Darlehen und Dividenden - Dos and Don'ts bei Covid-19-Krediten, Recht relevant. für Verwaltungsräte [RR-VR] 5/2021 S. 7). Das in Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG erwähnte Verbot der Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen entspricht dem Zweck des Gesetzes, die Liquidität des Unternehmens sicherzustellen, denn auch die Rückzahlung von Darlehen mindert die Liquidität (MÄRKLI/GUT, Missbrauch von Krediten nach COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, AJP 2020 S. 734; CHENAUX/NÖSBERGER, a.a.O., N. 38 zu Art. 2 Covid-19-SBüG). Allerdings gilt das Verbot nicht uneingeschränkt. Bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts zulässig ist die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer anderen Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die vor Entstehung der Solidarbürgschaft bestanden haben, namentlich von vorbestehenden ordentlichen Zins- und Amortisationszahlungspflichten (Art. 2 Abs. 2 lit. b Teilsatz 2 Covid-19-SBüG). In der Botschaft des Bundesrats vom 18. September 2020 zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus wurde hinsichtlich Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG sodann ausgeführt was folgt (BBl 2020 8477 ff.”
Das in Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG normierte Rückzahlungs‑/Gewährleistungsverbot bezieht sich, vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, nicht nur auf Mittel, die aus Covid‑19‑Krediten stammen, sondern auf die gesamten liquiden Mittel bzw. sonstigen Vermögenswerte des Unternehmens. Rückzahlungen mindern die Liquidität und sind daher grundsätzlich untersagt; das Verbot gilt jedoch nicht uneingeschränkt (z. B. sind bestimmte vorbestehende Verpflichtungen zulässig).
“März 2020 die Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in der Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, COVID-19-SBüV, AS 2020 1077). Diese wurde per 19. Dezember 2020 aufgehoben und durch das Covid-19-SBüG ersetzt resp. überbaut (vgl. Art. 27 Covid-19-SBüG; BEZZOLA-BÜCHLER, Staatliche Drittsicherheiten für Private, 2023, Rz. 568). Die bereits zu Beginn der Pandemie erlassene COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung diente gemäss ihrem Art. 6 Abs. 1 ausschliesslich der Sicherstellung von Bankkrediten für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin. Dieser Zweck wurde in Art. 2 Abs. 1 Covid-19-SBüG bestätigt (vgl. CHENAUX/NÖSBERGER, in: Corona-Kredite für KMU - Umsetzung des Massnahmenpakets und Kommentierung des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes [Covid-19-SBüG], 2021, N. 5 zu Art. 2 Covid-19- SBüG; MICHELI/SPAHNI, Irrégularités dans les crédits COVID-19, AJP 2023 S. 480). Im Zentrum der Argumentation der Beschwerdeführerin steht die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG. Danach ist die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen während der Dauer der Solidarbürgschaft "ausgeschlossen" (Art. 2 Abs. 2 lit. b Teilsatz 1 Covid-19-SBüG). Das Gesetz beschränkt das Verbot nicht auf die Verwendung von liquiden Mitteln, die aus Covid-19-Krediten stammen. Vielmehr betrifft das Verbot, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, die gesamten liquiden Mittel (oder anderen Vermögenswerte) des Unternehmens und nicht nur die durch Kredite erlangten (CHENAUX/NÖSBERGER, a.a.O., N. 36 zu Art. 2 Covid-19- SBüG; FRITSCHI, Von Darlehen und Dividenden - Dos and Don'ts bei Covid-19-Krediten, Recht relevant. für Verwaltungsräte [RR-VR] 5/2021 S. 7). Das in Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG erwähnte Verbot der Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen entspricht dem Zweck des Gesetzes, die Liquidität des Unternehmens sicherzustellen, denn auch die Rückzahlung von Darlehen mindert die Liquidität (MÄRKLI/GUT, Missbrauch von Krediten nach COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, AJP 2020 S.”
“E. 3.4.1 mit zahlreichen Hinweisen) beschränkt sich das Verbot nicht auf die Verwendung von liquiden Mitteln, die aus Covid-19-Krediten stammen. Vielmehr betrifft das Verbot, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, die gesamten liquiden Mittel (oder andere Vermögenswerte) des Unternehmens und nicht nur die durch Kredite erlangten. Das in Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG erwähnte Verbot der Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Ge- sellschaftern oder von nahestehenden Personen entspricht dem Zweck des Ge- setzes, die Liquidität des Unternehmens sicherzustellen, denn auch die Rückzah- lung von Darlehen mindert die Liquidität. Allerdings gilt das Verbot nicht uneinge- schränkt. Bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts zulässig ist die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer anderen Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die vor Entstehung der Solidarbürgschaft bestanden haben, namentlich von vorbestehenden ordentlichen Zins- und Amortisationszahlungspflichten (Art. 2 Abs. 2 lit. b Teilsatz 2 Covid-19-SBüG). In der Botschaft des Bundesrats vom 18. September 2020 zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus wurde hinsichtlich Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG sodann ausgeführt, dass lit. b ab Erhalt des Covid-19-Kredits die Gewährung neuer Darle- hen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesell- schaftern (z.”
Ausnahmen vom Verbot gem. Art. 2 Abs. 2 Covid-19-SBüG bestehen: Zulässig ist die Erfüllung von vor der Entstehung der Solidarbürgschaft bestehenden Verpflichtungen gegenüber einer anderen Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz; dazu gehören namentlich ordentliche, vertragliche Zins‑ und Amortisationszahlungen für vorbestehende Kredite. Ferner kann die Rückzahlung von Darlehen infolge einer ausserordentlichen Kündigung eines vorbestehenden Kreditverhältnisses zulässig sein.
“E. 3.4.1 mit zahlreichen Hinweisen) beschränkt sich das Verbot nicht auf die Verwendung von liquiden Mitteln, die aus Covid-19-Krediten stammen. Vielmehr betrifft das Verbot, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, die gesamten liquiden Mittel (oder andere Vermögenswerte) des Unternehmens und nicht nur die durch Kredite erlangten. Das in Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG erwähnte Verbot der Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Ge- sellschaftern oder von nahestehenden Personen entspricht dem Zweck des Ge- setzes, die Liquidität des Unternehmens sicherzustellen, denn auch die Rückzah- lung von Darlehen mindert die Liquidität. Allerdings gilt das Verbot nicht uneinge- schränkt. Bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts zulässig ist die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer anderen Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die vor Entstehung der Solidarbürgschaft bestanden haben, namentlich von vorbestehenden ordentlichen Zins- und Amortisationszahlungspflichten (Art. 2 Abs. 2 lit. b Teilsatz 2 Covid-19-SBüG). In der Botschaft des Bundesrats vom 18. September 2020 zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus wurde hinsichtlich Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG sodann ausgeführt, dass lit. b ab Erhalt des Covid-19-Kredits die Gewährung neuer Darle- hen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesell- schaftern (z.”
“Vielmehr betrifft das Verbot, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, die gesamten liquiden Mittel (oder andere Vermögenswerte) des Unternehmens und nicht nur die durch Kredite erlangten. Das in Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG erwähnte Verbot der Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Ge- sellschaftern oder von nahestehenden Personen entspricht dem Zweck des Ge- setzes, die Liquidität des Unternehmens sicherzustellen, denn auch die Rückzah- lung von Darlehen mindert die Liquidität. Allerdings gilt das Verbot nicht uneinge- schränkt. Bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts zulässig ist die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer anderen Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die vor Entstehung der Solidarbürgschaft bestanden haben, namentlich von vorbestehenden ordentlichen Zins- und Amortisationszahlungspflichten (Art. 2 Abs. 2 lit. b Teilsatz 2 Covid-19-SBüG). In der Botschaft des Bundesrats vom 18. September 2020 zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus wurde hinsichtlich Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG sodann ausgeführt, dass lit. b ab Erhalt des Covid-19-Kredits die Gewährung neuer Darle- hen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesell- schaftern (z. B. Aktionärinnen, Gesellschafter einer GmbH und Genossenschafte- rinnen) oder von nahestehenden Personen verbiete. In Bezug auf vorbestehende Kredite, d. h. bereits vor Abschluss der Kreditvereinbarung bzw. des Kreditver- trags nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung bestehende Kredite, soll insbesondere vermieden werden, dass mit Covid-19-Krediten ausserordentliche Amortisationen oder ausserordentliche Zinszahlungen geleistet werden. Ordentli- che, vertragliche Amortisationen und Zinszahlungen für vorbestehende Kredite (inkl. Verzugszinsen) und die Erfüllung einer vorbestehenden Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens unter einem bereits vor der Aufnahme eines Covid- 19-Kredits abgeschlossenen Kreditvertrags sind - entsprechend dem Grundsatz pacta sunt servanda - zulässig. Ebenfalls zulässig ist die Rückzahlung von Darle- hen aufgrund einer ausserordentlichen Kündigung eines Kreditverhältnisses durch die Kreditgeberin, das vor Abschluss der Kreditvereinbarung oder des Kreditver- trags nach der COVID-19-Solidarbürgschaftverordnung bestand.”
“CHENAUX/NÖSBERGER, in: Corona-Kredite für KMU - Umsetzung des Massnahmenpakets und Kommentierung des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes [Covid-19-SBüG], 2021, N. 5 zu Art. 2 Covid-19- SBüG; MICHELI/SPAHNI, Irrégularités dans les crédits COVID-19, AJP 2023 S. 480). Im Zentrum der Argumentation der Beschwerdeführerin steht die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG. Danach ist die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen während der Dauer der Solidarbürgschaft "ausgeschlossen" (Art. 2 Abs. 2 lit. b Teilsatz 1 Covid-19-SBüG). Das Gesetz beschränkt das Verbot nicht auf die Verwendung von liquiden Mitteln, die aus Covid-19-Krediten stammen. Vielmehr betrifft das Verbot, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, die gesamten liquiden Mittel (oder anderen Vermögenswerte) des Unternehmens und nicht nur die durch Kredite erlangten (CHENAUX/NÖSBERGER, a.a.O., N. 36 zu Art. 2 Covid-19- SBüG; FRITSCHI, Von Darlehen und Dividenden - Dos and Don'ts bei Covid-19-Krediten, Recht relevant. für Verwaltungsräte [RR-VR] 5/2021 S. 7). Das in Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG erwähnte Verbot der Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen entspricht dem Zweck des Gesetzes, die Liquidität des Unternehmens sicherzustellen, denn auch die Rückzahlung von Darlehen mindert die Liquidität (MÄRKLI/GUT, Missbrauch von Krediten nach COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, AJP 2020 S. 734; CHENAUX/NÖSBERGER, a.a.O., N. 38 zu Art. 2 Covid-19-SBüG). Allerdings gilt das Verbot nicht uneingeschränkt. Bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts zulässig ist die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer anderen Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die vor Entstehung der Solidarbürgschaft bestanden haben, namentlich von vorbestehenden ordentlichen Zins- und Amortisationszahlungspflichten (Art. 2 Abs. 2 lit. b Teilsatz 2 Covid-19-SBüG). In der Botschaft des Bundesrats vom 18. September 2020 zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus wurde hinsichtlich Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG sodann ausgeführt was folgt (BBl 2020 8477 ff.”
Ein mit Art. 2 Abs. 2 Covid‑19‑SBüG begründeter Einwand der Stundung kann prozessrechtlich ausgeschlossen sein, wenn er im vorausgegangenen Erkenntnisverfahren noch vorgebracht werden konnte; die Rechtskraftwirkung des materiellen Urteils ist in diesem Fall zu beachten.
“Stundung vom Schuldner schon im vorangegangenen Erkenntnisverfahren vorgebracht werden können, so kann er damit im Verfahren nach Art. 85 SchKG nicht mehr gehört werden. Auch insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei Art. 81 Abs. 1 SchKG (vgl. dazu BGE 138 III 583 E. 6.1.2; 135 III 315 E. 2.5; ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 81 SchKG; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 81 SchKG). Im konkreten Fall ist unbestritten, dass dem Verfahren nach Art. 85 SchKG bereits ein abgeschlossenes Erkenntnisverfahren über die in Betreibung gesetzte Darlehensrückforderung vorausgegangen ist. Ausserdem handelt es sich beim Einwand, die Forderung des Beschwerdegegners auf Rückzahlung des Darlehens sei aufgrund der Inanspruchnahme des COVID-19-Kredites gestundet, im vorliegenden Fall um einen solchen, welcher gemäss dem Prozessrecht im damaligen Erkenntnisverfahren noch vorgebracht werden konnte. Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem auf Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG gestützten Einwand im vorliegenden Verfahren wegen der Rechtskraftwirkung des materiellen Urteils ausgeschlossen ist.”
Art. 2 Abs. 1 bestätigt, dass die Solidarbürgschaft dem Zweck dient, Bankkredite zur Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers sicherzustellen.
“Der Bundesrat erliess am 25. März 2020 die Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in der Folge des Coronavirus (COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, COVID-19-SBüV, AS 2020 1077). Diese wurde per 19. Dezember 2020 aufgehoben und durch das Covid-19-SBüG ersetzt resp. überbaut (vgl. Art. 27 Covid-19-SBüG; BEZZOLA-BÜCHLER, Staatliche Drittsicherheiten für Private, 2023, Rz. 568). Die bereits zu Beginn der Pandemie erlassene COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung diente gemäss ihrem Art. 6 Abs. 1 ausschliesslich der Sicherstellung von Bankkrediten für die laufenden Liquiditätsbedürfnisse des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin. Dieser Zweck wurde in Art. 2 Abs. 1 Covid-19-SBüG bestätigt (vgl. CHENAUX/NÖSBERGER, in: Corona-Kredite für KMU - Umsetzung des Massnahmenpakets und Kommentierung des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes [Covid-19-SBüG], 2021, N. 5 zu Art. 2 Covid-19- SBüG; MICHELI/SPAHNI, Irrégularités dans les crédits COVID-19, AJP 2023 S. 480). Im Zentrum der Argumentation der Beschwerdeführerin steht die Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG. Danach ist die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen während der Dauer der Solidarbürgschaft "ausgeschlossen" (Art. 2 Abs. 2 lit. b Teilsatz 1 Covid-19-SBüG). Das Gesetz beschränkt das Verbot nicht auf die Verwendung von liquiden Mitteln, die aus Covid-19-Krediten stammen. Vielmehr betrifft das Verbot, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, die gesamten liquiden Mittel (oder anderen Vermögenswerte) des Unternehmens und nicht nur die durch Kredite erlangten (CHENAUX/NÖSBERGER, a.a.O., N. 36 zu Art. 2 Covid-19- SBüG; FRITSCHI, Von Darlehen und Dividenden - Dos and Don'ts bei Covid-19-Krediten, Recht relevant.”
Sind Covid-19-Kreditmittel mit sonstigen liquiden Mitteln vermischt oder fehlt ein Zahlungszweck, erschwert dies die Nachprüfung der rechtmässigen Verwendung. Nach der zitierten Rechtsprechung wird in solchen Fällen nicht zwischen Kreditmitteln und übrigen Finanzmitteln unterschieden; das Verbot kann demnach auf die gesamten liquiden Mittel des Unternehmens durchschlagen.
“Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, ist bei der Beurteilung der Ver- wendung von Covid-19-Krediten keine gesonderte Betrachtung zwischen den aus dem Kredit stammenden Mitteln und den übrigen Finanzen der Unternehmung vorzunehmen. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem sich die Gelder aus dem Covid-19-Kredit auf dem gleichen Konto befinden wie die Erträge aus der regulären Geschäftstätigkeit (vgl. dazu act. B.30), kommt es zwangsläufig zu einer Vermischung der finanziellen Mittel. Demzufolge ist der Beschwerdeführerin da- hingehend zu folgen, dass sich das Verbot der Rückzahlung von Darlehen nicht auf die Verwendung von Kreditmitteln beschränkt, sondern die gesamten liquiden Mittel des Unternehmens betrifft. Kommt hinzu, dass bei den beiden getätigten Zahlungen an die H. und an die J. kein Zahlungszweck angegeben wurde. Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu in ihrer Beschwerdeantwort nicht. Diese Information ist jedoch zur Prüfung, ob die Kreditmittel in Einhaltung der Kreditvereinbarung sowie Art. 6 Abs. 3 lit. b aCovid-19-SBüV respektive Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG rechtmässig verwendet worden sind, unerlässlich, zumal im konkreten Fall alle drei Firmen der Beschwerdegegnerin gehören (vgl. dazu act. B.28 und B.31). Mit anderen Worten kann entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft nicht zweifellos davon ausgegangen werden, dass die Kreditmittel auch tatsächlich rechtmässig verwendet wurden.”
Das Verbot der Rückzahlung von Darlehen an Gesellschafter oder nahestehende Personen dient der Sicherung der Liquidität. Zulässig bleiben nach dem Gesetz jedoch Leistungen, die vor Entstehung der Solidarbürgschaft bestanden: insbesondere ordentliche, vertraglich vereinbarte Zins‑ und Amortisationszahlungen (inkl. Verzugszinsen) gegenüber inländischen Gruppengesellschaften, die Erfüllung einer vorbestehenden Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens aus einem bereits vor dem Covid‑19-Kredit abgeschlossenen Kreditvertrag sowie die Rückzahlung infolge einer ausserordentlichen Kündigung eines vorbestehenden Kreditverhältnisses.
“Vielmehr betrifft das Verbot, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, die gesamten liquiden Mittel (oder andere Vermögenswerte) des Unternehmens und nicht nur die durch Kredite erlangten. Das in Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG erwähnte Verbot der Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Ge- sellschaftern oder von nahestehenden Personen entspricht dem Zweck des Ge- setzes, die Liquidität des Unternehmens sicherzustellen, denn auch die Rückzah- lung von Darlehen mindert die Liquidität. Allerdings gilt das Verbot nicht uneinge- schränkt. Bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts zulässig ist die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer anderen Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die vor Entstehung der Solidarbürgschaft bestanden haben, namentlich von vorbestehenden ordentlichen Zins- und Amortisationszahlungspflichten (Art. 2 Abs. 2 lit. b Teilsatz 2 Covid-19-SBüG). In der Botschaft des Bundesrats vom 18. September 2020 zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus wurde hinsichtlich Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG sodann ausgeführt, dass lit. b ab Erhalt des Covid-19-Kredits die Gewährung neuer Darle- hen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesell- schaftern (z. B. Aktionärinnen, Gesellschafter einer GmbH und Genossenschafte- rinnen) oder von nahestehenden Personen verbiete. In Bezug auf vorbestehende Kredite, d. h. bereits vor Abschluss der Kreditvereinbarung bzw. des Kreditver- trags nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung bestehende Kredite, soll insbesondere vermieden werden, dass mit Covid-19-Krediten ausserordentliche Amortisationen oder ausserordentliche Zinszahlungen geleistet werden. Ordentli- che, vertragliche Amortisationen und Zinszahlungen für vorbestehende Kredite (inkl. Verzugszinsen) und die Erfüllung einer vorbestehenden Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens unter einem bereits vor der Aufnahme eines Covid- 19-Kredits abgeschlossenen Kreditvertrags sind - entsprechend dem Grundsatz pacta sunt servanda - zulässig. Ebenfalls zulässig ist die Rückzahlung von Darle- hen aufgrund einer ausserordentlichen Kündigung eines Kreditverhältnisses durch die Kreditgeberin, das vor Abschluss der Kreditvereinbarung oder des Kreditver- trags nach der COVID-19-Solidarbürgschaftverordnung bestand.”
“2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG erwähnte Verbot der Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen entspricht dem Zweck des Gesetzes, die Liquidität des Unternehmens sicherzustellen, denn auch die Rückzahlung von Darlehen mindert die Liquidität (MÄRKLI/GUT, Missbrauch von Krediten nach COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung, AJP 2020 S. 734; CHENAUX/NÖSBERGER, a.a.O., N. 38 zu Art. 2 Covid-19-SBüG). Allerdings gilt das Verbot nicht uneingeschränkt. Bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts zulässig ist die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer anderen Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die vor Entstehung der Solidarbürgschaft bestanden haben, namentlich von vorbestehenden ordentlichen Zins- und Amortisationszahlungspflichten (Art. 2 Abs. 2 lit. b Teilsatz 2 Covid-19-SBüG). In der Botschaft des Bundesrats vom 18. September 2020 zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus wurde hinsichtlich Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG sodann ausgeführt was folgt (BBl 2020 8477 ff., 8501) : "Buchstabe b verbietet ab Erhalt des Covid-19-Kredits die Gewährung neuer Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern (z. B. Aktionärinnen, Gesellschafter einer GmbH und Genossenschafterinnen) oder von nahestehenden Personen. [...] In Bezug auf vorbestehende Kredite, d. h. bereits vor Abschluss der Kreditvereinbarung bzw. des Kreditvertrags nach der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung bestehende Kredite, soll insbesondere vermieden werden, dass mit Covid-19-Krediten ausserordentliche Amortisationen oder ausserordentliche Zinszahlungen geleistet werden. Ordentliche, vertragliche Amortisationen und Zinszahlungen für vorbestehende Kredite (inkl. Verzugszinsen) und die Erfüllung einer vorbestehenden Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens unter einem bereits vor der Aufnahme eines Covid-19-Kredits abgeschlossenen Kreditvertrags sind - entsprechend dem Grundsatz pacta sunt servanda - zulässig.”
Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG sind die Gewährung neuer Darlehen durch sowie die Rückzahlung bestehender Darlehen an Gesellschafterinnen, Gesellschafter oder nahestehende Personen während der Dauer der Solidarbürgschaft ausgeschlossen.
“Im Zentrum der Argumentation der Beschwerdeführerin stehen Art. 6 Abs. 3 lit. b aCovid-19-SBüV respektive Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG. Danach ist die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafte- rinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen während der Dau- er der Solidarbürgschaft "ausgeschlossen" (Art. 2 Abs. 2 lit. b Teilsatz 1 Covid-19- SBüG). Gemäss Praxis des Bundesgerichts (vgl. dazu BGer 5A_299/2024 v.”
“Im Zentrum der Argumentation der Beschwerdeführerin stehen Art. 6 Abs. 3 lit. b aCovid-19-SBüV respektive Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG. Danach ist die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Gesellschafte- rinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen während der Dau- er der Solidarbürgschaft "ausgeschlossen" (Art. 2 Abs. 2 lit. b Teilsatz 1 Covid-19- SBüG). Gemäss Praxis des Bundesgerichts (vgl. dazu BGer 5A_299/2024 v.”
Bei Vermischung der Covid-19-Kreditmittel mit übrigen Unternehmensmitteln ist die Verwendung nicht auf die ursprünglich aus dem Kredit stammenden Beträge beschränkt. Vielmehr sind die gesamten liquiden Mittel des Unternehmens dahingehend zu prüfen, ob die Zweckbindung von Art. 2 Abs. 2 Covid-19-SBüG eingehalten wurde. Das Fehlen eines ausgewiesenen Zahlungszwecks kann die Nachweisführung über die rechtmässige Verwendung erschweren.
“Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, ist bei der Beurteilung der Ver- wendung von Covid-19-Krediten keine gesonderte Betrachtung zwischen den aus dem Kredit stammenden Mitteln und den übrigen Finanzen der Unternehmung vorzunehmen. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem sich die Gelder aus dem Covid-19-Kredit auf dem gleichen Konto befinden wie die Erträge aus der regulären Geschäftstätigkeit (vgl. dazu act. B.30), kommt es zwangsläufig zu einer Vermischung der finanziellen Mittel. Demzufolge ist der Beschwerdeführerin da- hingehend zu folgen, dass sich das Verbot der Rückzahlung von Darlehen nicht auf die Verwendung von Kreditmitteln beschränkt, sondern die gesamten liquiden Mittel des Unternehmens betrifft. Kommt hinzu, dass bei den beiden getätigten Zahlungen an die H. und an die J. kein Zahlungszweck angegeben wurde. Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu in ihrer Beschwerdeantwort nicht. Diese Information ist jedoch zur Prüfung, ob die Kreditmittel in Einhaltung der Kreditvereinbarung sowie Art. 6 Abs. 3 lit. b aCovid-19-SBüV respektive Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG rechtmässig verwendet worden sind, unerlässlich, zumal im konkreten Fall alle drei Firmen der Beschwerdegegnerin gehören (vgl. dazu act. B.28 und B.31). Mit anderen Worten kann entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft nicht zweifellos davon ausgegangen werden, dass die Kreditmittel auch tatsächlich rechtmässig verwendet wurden.”
Die Berufung auf Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG stellt einen materiellrechtlichen Einwand dar, der grundsätzlich auch im Verfahren nach Art. 85 SchKG vorgebracht und vorfrageweise zu prüfen ist. Zu beachten bleibt jedoch die rechtskräftige Vorentscheidung: War der Einwand bereits in einem vorangegangenen Erkenntnisverfahren geltend zu machen und wurde darüber materiellrechtlich entschieden, ist er im Art. 85‑Verfahren ausgeschlossen.
“Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die Frage, ob die Rückzahlung eines Darlehens aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. b des Covid-19-SBüG in einem konkreten Fall zur Zeit unzulässig ist, im Rahmen eines materiellrechtlichen Prozesses über die Rückzahlung des Darlehens zu beurteilen. Allerdings sind im Rahmen einer Klage nach Art. 85 SchKG materiellrechtliche Gründe - wenn auch nur vorfrageweise - ebenfalls zu beachten (s. vorne E. 2; vgl. auch Urteil 5P.8/2005 vom 3. Mai 2005 E. 1.1; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 11 zu Art. 85 SchKG). Nicht zu überzeugen vermag es deshalb, wenn die Vorinstanz in ihrer Hauptbegründung gleichwohl zur Auffassung gelangt, eine Geltendmachung des genannten Einwands im Verfahren von Art. 85 SchKG sei generell ausgeschlossen. Stattdessen hätte die Vorinstanz den Schluss ziehen müssen, dass die Berufung auf Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG einen materiellrechtlichen Einwand darstellt, der vom Schuldner grundsätzlich (unter anderem) auch im Verfahren nach Art. 85 SchKG geltend gemacht werden kann. Richtig ist hingegen wiederum, dass dann, wenn bereits vor Anhebung der Klage nach Art. 85 SchKG ein materiellrechtliches Urteil über den Forderungsbestand besteht, dessen Rechtskraftwirkung zu beachten ist (BANGERT, a.a.O., N. 13 zu Art. 85 SchKG). Hätte Tilgung bzw. Stundung vom Schuldner schon im vorangegangenen Erkenntnisverfahren vorgebracht werden können, so kann er damit im Verfahren nach Art. 85 SchKG nicht mehr gehört werden. Auch insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei Art. 81 Abs. 1 SchKG (vgl. dazu BGE 138 III 583 E. 6.1.2; 135 III 315 E. 2.5; ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 81 SchKG; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 81 SchKG). Im konkreten Fall ist unbestritten, dass dem Verfahren nach Art. 85 SchKG bereits ein abgeschlossenes Erkenntnisverfahren über die in Betreibung gesetzte Darlehensrückforderung vorausgegangen ist.”
“Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die Frage, ob die Rückzahlung eines Darlehens aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. b des Covid-19-SBüG in einem konkreten Fall zur Zeit unzulässig ist, im Rahmen eines materiellrechtlichen Prozesses über die Rückzahlung des Darlehens zu beurteilen. Allerdings sind im Rahmen einer Klage nach Art. 85 SchKG materiellrechtliche Gründe - wenn auch nur vorfrageweise - ebenfalls zu beachten (s. vorne E. 2; vgl. auch Urteil 5P.8/2005 vom 3. Mai 2005 E. 1.1; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 11 zu Art. 85 SchKG). Nicht zu überzeugen vermag es deshalb, wenn die Vorinstanz in ihrer Hauptbegründung gleichwohl zur Auffassung gelangt, eine Geltendmachung des genannten Einwands im Verfahren von Art. 85 SchKG sei generell ausgeschlossen. Stattdessen hätte die Vorinstanz den Schluss ziehen müssen, dass die Berufung auf Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG einen materiellrechtlichen Einwand darstellt, der vom Schuldner grundsätzlich (unter anderem) auch im Verfahren nach Art. 85 SchKG geltend gemacht werden kann. Richtig ist hingegen wiederum, dass dann, wenn bereits vor Anhebung der Klage nach Art. 85 SchKG ein materiellrechtliches Urteil über den Forderungsbestand besteht, dessen Rechtskraftwirkung zu beachten ist (BANGERT, a.a.O., N. 13 zu Art. 85 SchKG). Hätte Tilgung bzw. Stundung vom Schuldner schon im vorangegangenen Erkenntnisverfahren vorgebracht werden können, so kann er damit im Verfahren nach Art. 85 SchKG nicht mehr gehört werden. Auch insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei Art. 81 Abs. 1 SchKG (vgl. dazu BGE 138 III 583 E. 6.1.2; 135 III 315 E. 2.5; ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 81 SchKG; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 81 SchKG). Im konkreten Fall ist unbestritten, dass dem Verfahren nach Art. 85 SchKG bereits ein abgeschlossenes Erkenntnisverfahren über die in Betreibung gesetzte Darlehensrückforderung vorausgegangen ist.”
Die Staatsanwaltschaft hat zu prüfen, ob eine unrechtmässige Verwendung der Kreditmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG vorliegt und, falls dies zu bejahen wäre, ob sich daraus Anhaltspunkte für Betrug (Art. 146 StGB) und/oder Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) ergeben.
“Bei dieser Beweislage kann - entgegen den Darlegungen der Beschwerde- gegnerin - nicht gesagt werden, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten ein- deutig ausgeschlossen werden könnte. Damit steht nicht von vornherein fest, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Die Verfahrenseinstellung erweist sich in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro duriore als unzulässig. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. Mai 2024 ist aufzuheben und die Sache an die Staatsan- waltschaft Graubünden zur Fortführung des Verfahrens beziehungsweise zur Vor- nahme ergänzender Untersuchungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen. Dabei wird die Staatsanwaltschaft zum einen zu prüfen haben, ob tatsächlich eine unrechtmässige Verwendung der Kreditmittel im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. b aCovid-19-SBüV respektive Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG vor- liegt und, falls dies zu bejahen wäre, ob damit Anhaltspunkte für einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und/oder einer Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB bestehen. Zu den diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzungen sei auf BGE 150 IV 169 in: Pra 2024 Nr. 46 hingewiesen.”
“Bei dieser Beweislage kann - entgegen den Darlegungen der Beschwerde- gegnerin - nicht gesagt werden, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten ein- deutig ausgeschlossen werden könnte. Damit steht nicht von vornherein fest, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Die Verfahrenseinstellung erweist sich in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro duriore als unzulässig. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 29. Mai 2024 ist aufzuheben und die Sache an die Staatsan- waltschaft Graubünden zur Fortführung des Verfahrens beziehungsweise zur Vor- nahme ergänzender Untersuchungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen. Dabei wird die Staatsanwaltschaft zum einen zu prüfen haben, ob tatsächlich eine unrechtmässige Verwendung der Kreditmittel im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. b aCovid-19-SBüV respektive Art. 2 Abs. 2 lit. b Covid-19-SBüG vor- liegt und, falls dies zu bejahen wäre, ob damit Anhaltspunkte für einen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und/oder einer Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB bestehen. Zu den diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzungen sei auf BGE 150 IV 169 in: Pra 2024 Nr. 46 hingewiesen.”
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