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Die Botschaft zu Art. 26 Abs. 2 Covid-19-SBüG enthält keine nähere Erläuterung dazu, welche juristischen Personen darunter fallen. Da der Wortlaut mit jener Regelung in Art. 3 Abs. 1 Covid-19-SBüV übereinstimmt, ist nach den verfügbaren Quellen davon auszugehen, dass der gesetzgeberische Wille dahin geht, die Solidarbürgschaften primär für juristische Personen des Privatrechts vorzusehen.
“Der Wortlaut aus Art. 3 Abs. 1 Covid-19-SBüV ist mit Art. 26 Covid-19-SBüG dennoch – in leicht anderem Kontext, nämlich als Delegationsnorm zugunsten des Bundesrats – ins ordentliche Recht überführt worden. Die Delegationsnorm würde es dem Bundesrat erlauben, Bestimmungen zur Gewährung von Solidarbürgschaften für weitere Kredite zu erlassen, sofern dies zur Liquiditätssicherung sowie zur Stabilisierung der Schweizer Wirtschaft erforderlich wäre und diese Aufgabe die Kraft der Kantone überstiege. Die Botschaft zu Art. 26 Abs. 2 Covid-19-SBüG (bzw. Art. 25 Abs. 2 des Vorentwurfs) äussert sich jedoch nicht konkret, was das Gesetz unter juristischen Personen versteht (vgl. zum Ganzen Botschaft zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18.11.2020, in: BBl 2020 8833 ff.). Art. 26 Abs. 2 Covid-19-SBüG enthält aber die gleiche Umschreibung der anspruchsberechtigten Gesuchstellenden wie Art. 3 Abs. 1 Covid-19-SBüV (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristische Personen), weshalb – mangels anderswertigen oder gegenteiligen Äusserungen – davon auszugehen ist, dass der gesetzgeberische Wille, die staatlichen Hilfsmassnahmen primär für juristische Personen des Privatrechts zu gewähren, konstant geblieben ist.”
Nach dem Wortlaut und der Erläuterung in der zitierten Literatur liegt die Annahme nahe, dass der Gesetzgeber die Solidarbürgschaften primär zugunsten juristischer Personen des Privatrechts vorgesehen hat. Diese Schlussfolgerung beruht auf der Übereinstimmung der Anspruchsumschreibung mit der früheren Regelung; ein ausdrücklicher, eindeutiger Ausschluss anderer Rechtsformen wird in der Quelle jedoch nicht behauptet.
“Der Wortlaut aus Art. 3 Abs. 1 Covid-19-SBüV ist mit Art. 26 Covid-19-SBüG dennoch – in leicht anderem Kontext, nämlich als Delegationsnorm zugunsten des Bundesrats – ins ordentliche Recht überführt worden. Die Delegationsnorm würde es dem Bundesrat erlauben, Bestimmungen zur Gewährung von Solidarbürgschaften für weitere Kredite zu erlassen, sofern dies zur Liquiditätssicherung sowie zur Stabilisierung der Schweizer Wirtschaft erforderlich wäre und diese Aufgabe die Kraft der Kantone überstiege. Die Botschaft zu Art. 26 Abs. 2 Covid-19-SBüG (bzw. Art. 25 Abs. 2 des Vorentwurfs) äussert sich jedoch nicht konkret, was das Gesetz unter juristischen Personen versteht (vgl. zum Ganzen Botschaft zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18.11.2020, in: BBl 2020 8833 ff.). Art. 26 Abs. 2 Covid-19-SBüG enthält aber die gleiche Umschreibung der anspruchsberechtigten Gesuchstellenden wie Art. 3 Abs. 1 Covid-19-SBüV (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristische Personen), weshalb – mangels anderswertigen oder gegenteiligen Äusserungen – davon auszugehen ist, dass der gesetzgeberische Wille, die staatlichen Hilfsmassnahmen primär für juristische Personen des Privatrechts zu gewähren, konstant geblieben ist.”
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