7 commentaries
Das Kreditantragsformular nach der Covid-19-SBüV galt als das entscheidende Dokument darüber, ob ein Kredit gewährt wird, und wurde daher in den Entscheidsverfahren als urkundenähnlich mit erhöhter Glaubwürdigkeit qualifiziert. Eine vertiefte Einsicht in die Bankkundendossiers wurde wegen des vereinfachten, zeitlich engen Vergabeverfahrens nicht vorausgesetzt.
“Sofern der Beschuldigte nun vorbringt, dass seiner Bank hätte bekannt sein müssen, dass er sich in einem Konkursverfahren befunden habe, da seine Bankkonten zweitweise gesperrt gewesen seien und davon auszugehen sei, dass die Hausbank Informationen über laufende Konkursverfahren ihres langjährigen Kunden im Kundendossier gespeichert habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte davon ausgeht, dass der Kreditgeberin sofortige Kenntnis sämtlicher ihr intern zugänglicher Informationen zuzurechnen wäre. Eine genauere Überprüfung der jeweiligen Kundendossiers war jedoch wie bereits ausgeführt wurde aus Zeit- und Effizienzgründen nicht vorausgesetzt. So hielt denn auch Bundesrat Ueli Maurer fest, dass «das Prozedere [ ] so einfach sein» müsse, «dass ein A4-Blatt genügt und Kredite innert einer halben Stunde gewährt werden können.» (Geleitwort von Bundesrat Ueli Maurer, a.a.O., V). Eine Überprüfung des Kundendossiers wäre mit diesem Ziel der Kreditvergabe innerhalb einer halben Stunde bei der grossen Anzahl der Kreditgesuche schlicht nicht möglich gewesen (vgl. auch Micheli, a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 68). Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Kreditantrags vom 26. März 2020 die Bankkonten des Beschuldigten gerade nicht gesperrt waren (der Beschuldigte berichtete [...] denn auch erst mit E-Mail vom 16. April 2020, dass seine Konten tags zuvor gesperrt worden seien, vgl. Akten S. 178). Beim Kreditantrag des Beschuldigten handelte es sich mithin um das entscheidende Dokument, das darüber entschied, ob ein Kredit gewährt wird oder nicht, weshalb ihm eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der erhöhten Voraussetzungen der Urkundenqualität der Falschbeurkundung zukommt (so auch OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. 2.3.2; KGer LU 2O6 20 203 vom 24. März 2021 E. 3.2.2.2 [zum Urteilszeitpunkt noch nicht rechtskräftig]; für den Urkundencharakter auch Micheli, a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 55; Jean-Richard-dit-Bressel/Jug-Höhener, a.a.O., Rz. 33; AK StGB-Inderbitzin, Bern 2020, Art. 251 N 23). Nicht vergleichbar ist das Kreditantragsformular der Covid-19-SBüV sodann mit einer Steuererklärung, der keine gleichermassen erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt.”
“Sofern der Beschuldigte nun vorbringt, dass seiner Bank hätte bekannt sein müssen, dass er sich in einem Konkursverfahren befunden habe, da seine Bankkonten zweitweise gesperrt gewesen seien und davon auszugehen sei, dass die Hausbank Informationen über laufende Konkursverfahren ihres langjährigen Kunden im Kundendossier gespeichert habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte davon ausgeht, dass der Kreditgeberin sofortige Kenntnis sämtlicher ihr intern zugänglicher Informationen zuzurechnen wäre. Eine genauere Überprüfung der jeweiligen Kundendossiers war jedoch wie bereits ausgeführt wurde aus Zeit- und Effizienzgründen nicht vorausgesetzt. So hielt denn auch Bundesrat Ueli Maurer fest, dass «das Prozedere [ ] so einfach sein» müsse, «dass ein A4-Blatt genügt und Kredite innert einer halben Stunde gewährt werden können.» (Geleitwort von Bundesrat Ueli Maurer, a.a.O., V). Eine Überprüfung des Kundendossiers wäre mit diesem Ziel der Kreditvergabe innerhalb einer halben Stunde bei der grossen Anzahl der Kreditgesuche schlicht nicht möglich gewesen (vgl. auch Micheli, a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 68). Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt des Kreditantrags vom 26. März 2020 die Bankkonten des Beschuldigten gerade nicht gesperrt waren (der Beschuldigte berichtete [...] denn auch erst mit E-Mail vom 16. April 2020, dass seine Konten tags zuvor gesperrt worden seien, vgl. Akten S. 178). Beim Kreditantrag des Beschuldigten handelte es sich mithin um das entscheidende Dokument, das darüber entschied, ob ein Kredit gewährt wird oder nicht, weshalb ihm eine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der erhöhten Voraussetzungen der Urkundenqualität der Falschbeurkundung zukommt (so auch OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. 2.3.2; KGer LU 2O6 20 203 vom 24. März 2021 E. 3.2.2.2 [zum Urteilszeitpunkt noch nicht rechtskräftig]; für den Urkundencharakter auch Micheli, a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 55; Jean-Richard-dit-Bressel/Jug-Höhener, a.a.O., Rz. 33; AK StGB-Inderbitzin, Bern 2020, Art. 251 N 23). Nicht vergleichbar ist das Kreditantragsformular der Covid-19-SBüV sodann mit einer Steuererklärung, der keine gleichermassen erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt.”
Art. 25 schützt in erster Linie das vom Kreditgeber entgegen gebrachte Vertrauen und damit die vermögensrechtlichen Interessen der kreditgebenden Bank. Daneben sind nach der einschlägigen Kommentarliteratur auch das Vertrauen der Schweizerischen Nationalbank, der Bürgschaftsorganisation und des Bundes sowie – in beschränktem Mass – die vermögensrechtlichen Interessen der Bürgschaftsorganisation und des Bundes mitgeschützt.
“2.3.3; 140 IV 155 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Art. 25 des Bundesgesetzes über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-SBüG; SR 951.26) schützt in erster Linie das vom Kreditgeber dem Kreditnehmer entgegen gebrachte Vertrauen. Auch wenn das Vertrauen des Kreditgebers im Vordergrund steht, sind das Vertrauen der Schweizerischen Nationalbank, der Bürgschaftsorganisation und des Bundes ebenfalls betroffen. (Mit-)geschützt sind zudem die vermögensrechtlichen Interessen der kreditgebenden Bank sowie – wenn auch in beschränktem Masse – der Bürgschaftsorganisation und des Bundes (Micheli, in: Corona-Kredite für KMU, Umsetzung des Massnahmenpakets und Kommentierung des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes [Covid-19-SBüG], 2021, Rz. 13 ff. zu Art. 25 Covid-19-SBüG). Da die anfänglich in Art. 23 der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-SBüV; SR 951.261; aufgehoben am 29. Dezember 2020) enthaltene Strafbestimmung in Art. 25 Covid-19-SBüG übernommen wurde, dürfte der Schutzzweck der ursprünglichen Strafbestimmung derselbe gewesen sein. Bezüglich der durch den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB geschützten Rechtsgüter kann auf E. IV.3.3.2 hiervor verwiesen werden.”
“2.3.3; 140 IV 155 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Art. 25 des Bundesgesetzes über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-SBüG; SR 951.26) schützt in erster Linie das vom Kreditgeber dem Kreditnehmer entgegen gebrachte Vertrauen. Auch wenn das Vertrauen des Kreditgebers im Vordergrund steht, sind das Vertrauen der Schweizerischen Nationalbank, der Bürgschaftsorganisation und des Bundes ebenfalls betroffen. (Mit-)geschützt sind zudem die vermögensrechtlichen Interessen der kreditgebenden Bank sowie – wenn auch in beschränktem Masse – der Bürgschaftsorganisation und des Bundes (Micheli, in: Corona-Kredite für KMU, Umsetzung des Massnahmenpakets und Kommentierung des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes [Covid-19-SBüG], 2021, Rz. 13 ff. zu Art. 25 Covid-19-SBüG). Da die anfänglich in Art. 23 der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-SBüV; SR 951.261; aufgehoben am 29. Dezember 2020) enthaltene Strafbestimmung in Art. 25 Covid-19-SBüG übernommen wurde, dürfte der Schutzzweck der ursprünglichen Strafbestimmung derselbe gewesen sein. Bezüglich der durch den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB geschützten Rechtsgüter kann auf E. IV.3.3.2 hiervor verwiesen werden. 3.5.2 Die Staatsanwaltschaft stellt zu Recht in Frage, ob die Beschwerdeführerin betreffend die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der von ihr beanzeigten Straftaten (Betrug gemäss Art. 146 StGB, evtl. Widerhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung [Art. 23] und Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB) im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kredit der H.________ zur Beschwerde legitimiert ist. Auch hält sie zutreffend fest, dass die Parteistellung der Bürgschaftsorganisationen in Strafverfahren im Zusammenhang mit gewährten Covid-19-Krediten gesetzlich verankert ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. c Covid-19-SBüG). Vorliegend wurde die Teileinstellung der Straftaten im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kredit der H.________ von der J.”
Täuscht eine Person über ihre Konkurslage oder ihre Rückzahlungsfähigkeit in einem Kreditantrag, kann dies die Voraussetzungen von Art. 25 Covid-19-SBüG (vorsätzliches Erwirken eines Kredits durch falsche Angaben) erfüllen; eine solche Täuschung kann daneben auch Straftatbestände wie Darlehens‑/Erfüllungsbetrug (Art. 146 StGB) begründen, soweit ein Vermögensschaden bzw. Gefährdungsschaden vorliegt.
“Darlehens- oder Erfüllungsbetrug können Täuschungen über Rückzahlungswille und/oder Rückzahlungsfähigkeit zu einer Schädigung schon im Zeitpunkt der Auszahlung eines Darlehens führen, weil der Darlehensgeberin ein geringeres Ausfallrisiko vorgespiegelt wird, als in Wirklichkeit besteht, was den Wert der Rückzahlungsforderung unter den Nominalwert vermindert. Entsprechend wird der Abfluss der Darlehensvaluta nicht mit einer Gegenleistung kompensiert (sog. Gefährdungsschaden, vgl. OGer ZH SB210497 vom 10. Februar 2022 E. 1.4; BGE 142 IV 346 E. 3.2, 129 IV 124 E. 3, 122 IV 279 E. 2.a; Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 StGB N 207). Vorliegend täuschte der Beschuldigte durch das gegen ihn als Inhaber der Einzelunternehmen laufende Konkursverfahren über seine Rückzahlungsfähigkeit, wodurch er auch wenn der Kredit bzw. die Rückzahlungsfrist noch nicht abgelaufen war ein erhebliches Rückzahlungsrisiko schuf. Der Kredit hätte bei Kenntnis aller Umstände bei vorsichtiger Buchhaltung durch die Privatklägerin als Kreditgeberin als wertlos abgeschrieben werden müssen, weshalb ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vorliegt (vgl. auch Märkli/Gut, a.a.O., 722, 728; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel/Jug-Höhener, a.a.o., Rz. 25 ff.; Micheli, a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 72). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist demnach der objektive Tatbestand von Art. 146 StGB als erfüllt anzusehen. In subjektiver Hinsicht führt das Strafgericht demgegenüber aus, dass der Vorsatz aufgrund des Irrtums des Beschuldigten entfalle. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Dem Beschuldigten war gestützt auf das Ergebnis der Beweiswürdigung bereits anlässlich des Kreditantrags bewusst, dass er bei wahrheitsgemässen Angaben über den Konkurs gegen ihn als Inhaber der Einzelunternehmen keine Überbrückungshilfe erhalten und seine Rückzahlungsfähigkeit auch aufgrund seiner erheblichen übrigen Schulden (vgl. für die gegen den Beschuldigten laufenden Betreibungen und nicht getilgten Verlustscheine Akten S. 4, 619 ff.) gefährdet war. Er wusste um seine falschen Angaben und handelte in der Absicht, sich als Inhaber der «[...]» mit einem Vermögenszuwachs zu bereichern, auf den er rechtlich keinen Anspruch hatte. Auch rechnete er damit (oder hielt es zumindest für möglich und nahm mindestens in Kauf), dass aufgrund der Dringlichkeit in dieser Ausnahmesituation keine normale Überprüfung der Kreditanträge durch die Kreditgeberin würde stattfinden können.”
Mitarbeitende des SECO und der Bürgschaftsorganisation dürfen Übertretungen nach diesem Gesetz und nach der Covid-19-SBüV, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellen oder die ihnen gemeldet werden, den Strafverfolgungsbehörden oder der EFK anzeigen. Bei vorsätzlichen falschen Angaben oder Verstössen gegen Art. 2 Abs. 2–4 droht eine Busse bis zu CHF 100'000 (Art. 25 Covid-19-SBüG).
“Dem Beschuldigten wird zunächst eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus zur Last gelegt. Nach Art. 25 Covid-19-SBüG wird mit Busse bis zu CHF 100'000.00 bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach der Covid-19-SBüV erwirkt hat oder eine oder mehrere Vorgaben von Art. 2 Absätze 2-4 Covid-19-SBüG verletzt.”
Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c Covid-19-SBüG sind Bürgschaftsorganisationen in Strafverfahren im Zusammenhang mit gewährten Covid-19-Krediten parteiberechtigt. Art. 25 Covid-19-SBüG schützt primär das Vertrauen des Kreditgebers; nach der einschlägigen Kommentierung sind zudem das Vertrauen der Schweizerischen Nationalbank, der Bürgschaftsorganisation und des Bundes sowie die vermögensrechtlichen Interessen der kreditgebenden Bank (und in beschränktem Mass die Interessen der Bürgschaftsorganisation und des Bundes) mitbetroffen.
“2.3.3; 140 IV 155 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Art. 25 des Bundesgesetzes über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-SBüG; SR 951.26) schützt in erster Linie das vom Kreditgeber dem Kreditnehmer entgegen gebrachte Vertrauen. Auch wenn das Vertrauen des Kreditgebers im Vordergrund steht, sind das Vertrauen der Schweizerischen Nationalbank, der Bürgschaftsorganisation und des Bundes ebenfalls betroffen. (Mit-)geschützt sind zudem die vermögensrechtlichen Interessen der kreditgebenden Bank sowie – wenn auch in beschränktem Masse – der Bürgschaftsorganisation und des Bundes (Micheli, in: Corona-Kredite für KMU, Umsetzung des Massnahmenpakets und Kommentierung des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes [Covid-19-SBüG], 2021, Rz. 13 ff. zu Art. 25 Covid-19-SBüG). Da die anfänglich in Art. 23 der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-SBüV; SR 951.261; aufgehoben am 29. Dezember 2020) enthaltene Strafbestimmung in Art. 25 Covid-19-SBüG übernommen wurde, dürfte der Schutzzweck der ursprünglichen Strafbestimmung derselbe gewesen sein. Bezüglich der durch den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB geschützten Rechtsgüter kann auf E. IV.3.3.2 hiervor verwiesen werden. 3.5.2 Die Staatsanwaltschaft stellt zu Recht in Frage, ob die Beschwerdeführerin betreffend die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der von ihr beanzeigten Straftaten (Betrug gemäss Art. 146 StGB, evtl. Widerhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung [Art. 23] und Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB) im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kredit der H.________ zur Beschwerde legitimiert ist. Auch hält sie zutreffend fest, dass die Parteistellung der Bürgschaftsorganisationen in Strafverfahren im Zusammenhang mit gewährten Covid-19-Krediten gesetzlich verankert ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. c Covid-19-SBüG). Vorliegend wurde die Teileinstellung der Straftaten im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kredit der H.________ von der J.”
“2.3.3; 140 IV 155 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Art. 25 des Bundesgesetzes über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-SBüG; SR 951.26) schützt in erster Linie das vom Kreditgeber dem Kreditnehmer entgegen gebrachte Vertrauen. Auch wenn das Vertrauen des Kreditgebers im Vordergrund steht, sind das Vertrauen der Schweizerischen Nationalbank, der Bürgschaftsorganisation und des Bundes ebenfalls betroffen. (Mit-)geschützt sind zudem die vermögensrechtlichen Interessen der kreditgebenden Bank sowie – wenn auch in beschränktem Masse – der Bürgschaftsorganisation und des Bundes (Micheli, in: Corona-Kredite für KMU, Umsetzung des Massnahmenpakets und Kommentierung des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes [Covid-19-SBüG], 2021, Rz. 13 ff. zu Art. 25 Covid-19-SBüG). Da die anfänglich in Art. 23 der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-SBüV; SR 951.261; aufgehoben am 29. Dezember 2020) enthaltene Strafbestimmung in Art. 25 Covid-19-SBüG übernommen wurde, dürfte der Schutzzweck der ursprünglichen Strafbestimmung derselbe gewesen sein. Bezüglich der durch den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB geschützten Rechtsgüter kann auf E. IV.3.3.2 hiervor verwiesen werden. 3.5.2 Die Staatsanwaltschaft stellt zu Recht in Frage, ob die Beschwerdeführerin betreffend die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der von ihr beanzeigten Straftaten (Betrug gemäss Art. 146 StGB, evtl. Widerhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung [Art. 23] und Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB) im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kredit der H.________ zur Beschwerde legitimiert ist. Auch hält sie zutreffend fest, dass die Parteistellung der Bürgschaftsorganisationen in Strafverfahren im Zusammenhang mit gewährten Covid-19-Krediten gesetzlich verankert ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. c Covid-19-SBüG). Vorliegend wurde die Teileinstellung der Straftaten im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kredit der H.________ von der J.”
Das Bundesgericht hat in 6B_95/2024 klargestellt, dass Art. 25 Abs. 1 des Covid-19-SBüG einer Anwendung schwererer Strafbestimmungen des StGB nicht entgegensteht; im entschiedenen Fall wurde der Beschwerdeführer wegen Betrugs (Art. 146 StGB) verurteilt.
“An der Sache vorbei geht der vom Beschwerdeführer angeführte Vergleich mit den Staatsgarantien der Kantonalbanken (vgl. Beschwerde Ziff. 42 S. 15), da die Kantone nicht für einzelne Kreditausfälle bei den Kantonalbanken haften. Unbegründet ist zudem der Einwand des Beschwerdeführers, die in Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19-SBüG vorgesehene Konstituierung der Bürgschaftsgenossenschaften als Privatklägerinnen sei im Lichte der Strafbestimmung von Art. 25 Covid-19-SBüG zu sehen, die gerade keine geschädigte Person voraussetze (vgl. Beschwerde Ziff. 41 S. 15). Nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer aus Art. 25 Covid-19-SBüG zu seinen Gunsten ableiten könnte, zumal er des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde und gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Covid-19-SBüG das Vorliegen einer schwereren strafbaren Handlung nach dem Strafgesetzbuch ausdrücklich vorbehalten bleibt.”
Angesichts der ausserordentlichen Lage und des gesetzlich begründeten besonderen Vertrauens können bei Covid-19-(Basis-)krediten bereits bloss einfache falsche Angaben als arglistige Täuschung gewertet werden.
“sowie Art. 11 Abs. 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung [Covid-19-SBüV, SR 951.261]; Micheli, a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 68). Den Bürgern bzw. Unternehmen wurde in dieser ausserordentlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lage ein besonderes von Gesetzes wegen geschaffenes Vertrauen entgegengebracht. Angesichts der Besonderheiten der damaligen Lage und des zu ihrer Bewältigung im Bereich der Covid-19-(Basis-)Kredite eingesetzten Mechanismus stellen auch bloss einfache falsche Informationen eine arglistige Täuschung dar, auch abgesehen vom allfälligen Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gesuchsteller und der Bank, die den Kredit gewährt (BGer 6B_271/2022 vom 11. März 2024 E. 5.1.4 m.H.).”
“sowie Art. 11 Abs. 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung [Covid-19-SBüV, SR 951.261]; Micheli, a.a.O., Art. 25 Covid-19-SBüG N 68). Den Bürgern bzw. Unternehmen wurde in dieser ausserordentlichen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lage ein besonderes von Gesetzes wegen geschaffenes Vertrauen entgegengebracht. Angesichts der Besonderheiten der damaligen Lage und des zu ihrer Bewältigung im Bereich der Covid-19-(Basis-)Kredite eingesetzten Mechanismus stellen auch bloss einfache falsche Informationen eine arglistige Täuschung dar, auch abgesehen vom allfälligen Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gesuchsteller und der Bank, die den Kredit gewährt (BGer 6B_271/2022 vom 11. März 2024 E. 5.1.4 m.H.).”
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