951.26Covid-19-SBüGEmergency Federal Act19.12.2020Originalquelle
Stellt die Revisionsstelle der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers im Rahmen der eingeschränkten oder ordentlichen Revision der Jahres- oder Konzernrechnung eine Verletzung einer Vorgabe nach Artikel 2Absätze 2–4fest, so setzt sie ihr oder ihm eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Wird dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist hergestellt, so muss die Revisionsstelle die Generalversammlung informieren. Sollte der Verwaltungsrat den ordnungsgemässen Zustand auch dann nicht unverzüglich herstellen, so informiert die Revisionsstelle die zuständige Bürgschaftsorganisation.
Die Bürgschaftsorganisation kann überprüfen lassen, ob die Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer bei der Verwendung der Kreditmittel die Vorgaben nach Artikel 2 Absätze 2–4 einhalten. Verfügt die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer nicht über eine Revisionsstelle, so kann die Bürgschaftsorganisation eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor mit der Überprüfung beauftragen. Verfügt die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer über eine Revisionsstelle, so kann die Bürgschaftsorganisation diese mit der Überprüfung beauftragen.
Die oder der Beauftragte berichtet der Bürgschaftsorganisation und der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer über das Ergebnis der Überprüfung.
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