951.26Covid-19-SBüGEmergency Federal Act19.12.2020Originalquelle
Der Zinssatz beträgt:
1 für den Kreditbetrag, besichert durch eine Solidarbürgschaft nach Artikel 3 Covid-19-SBüV2: 0,0 Prozent pro Jahr;
3 für den Kreditbetrag, besichert durch eine Solidarbürgschaft nach Artikel 4 Covid-19-SBüV: bei Kontokorrentlimiten 0,5 Prozent pro Jahr und bei Vorschüssen mit fester Laufzeit 0,5 Prozent pro Jahr;
für den Kreditbetrag, der nicht durch eine Solidarbürgschaft nach der Covid-19-SBüV besichert ist: gemäss Kreditvertrag.
Der Bundesrat passt auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) jährlich per 31. März, erstmals per 31. März 2021, die Zinssätze nach Absatz 1 Buchstaben a und b an die Marktentwicklungen an. Der Zinssatz nach Absatz 1 Buchstabe a beträgt mindestens 0,0 Prozent und derjenige nach Absatz 1 Buchstabe b mindestens 0,5 Prozent. Das EFD hört die kreditgebenden Banken im Voraus an.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. März 2026 über die Anpassung der Zinssätze, in Kraft seit 31. März 2026 (AS 2026 131). ↩