SR 311.0 ↩
SR 956.1 ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551;BBl 2019 5451). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551;BBl 2019 5451). ↩
SR 952.0 ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551;BBl 2019 5451). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389;BBl 2014 605). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389;BBl 2014 605). ↩
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1 commentary
Bei Anordnung einer Informationssperre nach Art. 10a Abs. 1 GwG hat die Bank keinen Ermessensspielraum. Sie darf die Informationssperre nicht vom Verhalten des Kontoinhabers abhängig machen und muss der Anordnung folgen.
“Ein Zusammenhang zwischen den beiden Konten könnte sich allenfalls aus dem «paper trail» eines Teils des möglicherweise missbräuchlich erlangten Kredits vom Geschäftskonto auf das Privatkonto des Beschwerdeführers in der Form von Lohnzahlungen ergeben. Der Beschwerdeführer scheint diesbezüglich aber zu verkennen, dass er aus strafrechtlicher Sicht für ein allfälliges Vermögensdelikt zum Nachteil der A.________ persönlich haften könnte, sofern er im Rahmen der Geschäftstätigkeit der C.________ gegenüber der A.________ falsche Angaben gemacht hat; in diesem Sinne besteht keine scharfe Trennung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen. Die A.________ selbst hat sich allerdings nicht in diese Richtung geäussert. Aus der gesetzlichen Konzeption geht schliesslich hervor, dass die Bank als Finanzintermediärin ein Konto unter gewissen Umständen auf Anweisung der Behörden hin sperren muss (etwa gestützt auf Art. 10 Abs. 1 GwG oder Art. 266 Abs. 4 StPO). In diesem Zusammenhang sind auch Infomationssperren denkbar (vgl. etwa Art. 10a Abs. 1 GwG). Die Bank hat in diesem Fall keinen Ermessensspielraum und es steht ihr auch nicht frei, die betreffende Kontensperre von einem gewissen Verhalten des Beschwerdeführers abhängig zu machen. Die Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile scheidet damit so oder anders aus.”