Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207;BBl 2006 2829). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
Aufgehoben gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073;BBl 2013 6857). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073;BBl 2013 6857). ↩
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
8 commentaries
Nach Art. 18 Abs. 1 GwG obliegen der FINMA mehrere Aufgaben gegenüber den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (SRO). Sie erteilt und entzieht die Anerkennung der SROs, beaufsichtigt diese und genehmigt deren Selbstregulierungsreglemente. Zudem sorgt die FINMA dafür, dass die SROs gegenüber ihren angeschlossenen Finanzintermediären die gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben wirksam durchsetzen.
“Als Anwendungsfall der unechten, staatlich gelenkten, gesteuerten oder regulierten Selbstregulierung gilt das Konzept, welches der Gesetzgeber zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel des Geldwäschereigesetzes in der hier massgebenden Fassung vom 1. Januar 2016 durch die Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG eingeführt hat (vgl. BGE 143 II 162 E. 2.3). Anstatt sich der direkten Aufsicht durch die FINMA zu unterstellen, können sich die Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG (sogenannte Finanzintermediäre des Parabankensektors oder weitere Finanzintermediäre) zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Geldwäschereigesetz einer der anerkannten Selbstregulierungsorganisationen anschliessen (vgl. Art. 14 Abs. 1 GwG e contrario). Die FINMA erteilt und entzieht den Selbstregulierungsorganisationen von Gesetzes wegen die Anerkennung (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a GwG), beaufsichtigt sie (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. b GwG) und genehmigt die Selbstregulierungsreglemente (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c GwG i.V.m. Art. 25 GwG). Die FINMA sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen den ihnen angeschlossenen Finanzintermediären gegenüber die gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben wirksam durchsetzen (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. d GwG).”
Die Genehmigung von Selbstregulierungsreglementen durch die FINMA wirkt konstitutiv. Die in den von der FINMA genehmigten Reglementen vorgesehenen Sanktionen sind privatrechtlicher Natur. Die Reglemente sind als privatautonome (Branchen-)Vereinbarungen zu qualifizieren.
“Das Bundesgericht stufte im Urteil 2A.599/2006 vom 5. April 2007 das Reglement im Sinne von Art. 25 GwG als eine lediglich für die Mitglieder der Selbstregulierungsorganisation verbindliche privatrechtliche (Vereins-) Satzung ein. Den Vorschriften des Reglements komme der Charakter von hoheitlich erlassenen Rechtssätzen nicht zu (vgl. Urteil 2A.599/2006 vom 5. April 2007 E. 2.2). Daran anknüpfend entschied das Bundesgericht im Urteil 2C_887/2010 vom 28. April 2011, dass die im von der FINMA genehmigten Selbstregulierungsreglement enthaltenen Sanktionen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 lit. c GwG privatrechtlicher Natur seien (vgl. Urteil 2C_887/2010 vom 28. April 2011 E. 6.1; vgl. auch BGE 143 II 162 E. 2.3; Urteile 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.3; 2C_303/2016 vom 24. November 2016 E. 3.2; 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 2.1; 2C_1184/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.1). Zuletzt erwog das Bundesgericht zur Wirkung der Genehmigung von Selbstregulierungsreglementen gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. c GwG, dass es sich dabei um eine konstitutive Genehmigung handle (vgl. BGE 143 II 162 E. 3.2.2). Im Lichte der dargelegten, ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen die Reglemente im Sinne von Art. 25 GwG demnach privatautonome (Branchen-) Vereinbarungen dar.”
“Das Bundesgericht stufte im Urteil 2A.599/2006 vom 5. April 2007 das Reglement im Sinne von Art. 25 GwG als eine lediglich für die Mitglieder der Selbstregulierungsorganisation verbindliche privatrechtliche (Vereins-) Satzung ein. Den Vorschriften des Reglements komme der Charakter von hoheitlich erlassenen Rechtssätzen nicht zu (vgl. Urteil 2A.599/2006 vom 5. April 2007 E. 2.2). Daran anknüpfend entschied das Bundesgericht im Urteil 2C_887/2010 vom 28. April 2011, dass die im von der FINMA genehmigten Selbstregulierungsreglement enthaltenen Sanktionen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 lit. c GwG privatrechtlicher Natur seien (vgl. Urteil 2C_887/2010 vom 28. April 2011 E. 6.1; vgl. auch BGE 143 II 162 E. 2.3; Urteile 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.3; 2C_303/2016 vom 24. November 2016 E. 3.2; 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 2.1; 2C_1184/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.1). Zuletzt erwog das Bundesgericht zur Wirkung der Genehmigung von Selbstregulierungsreglementen gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. c GwG, dass es sich dabei um eine konstitutive Genehmigung handle (vgl. BGE 143 II 162 E. 3.2.2). Im Lichte der dargelegten, ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen die Reglemente im Sinne von Art. 25 GwG demnach privatautonome (Branchen-) Vereinbarungen dar.”
Im Rahmen ihrer Aufsicht kontrolliert die FINMA die Dokumentations‑ und Aufbewahrungspflichten der Banken. Nach Art. 7 Abs. 1–2 GwG sind Belege so zu erstellen und aufzubewahren, dass fachkundige Dritte die Transaktionen, Geschäftsbeziehungen und die Einhaltung des GwG beurteilen können und Auskunfts‑ bzw. Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist erfüllt werden können; dies umfasst — wie Art. 20 Abs. 2 GwV‑FINMA i.V.m. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 lit. e GwG zum Ausdruck bringt — alle nötigen Dokumente.
“edierten Unterlagen anbelangt, entfällt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte grundsätzliche Pflicht der Untersuchungsbehörde, dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen, sich zur bevorstehenden Durchsuchung zu äussern bzw. ein Siegelungsgesuch zu stellen, wenn eine Stillschweigepflicht mit Strafdrohung auferlegt werden kann. Alle Finanzintermediäre, darunter die gesetzlich zugelassenen Banken (Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG), müssen über die getätigten Transaktionen und über die nach dem GwG gebotenen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen des GwG bilden können (Art. 7 Abs. 1 GwG). Die dokumentationspflichtigen Banken bewahren die Belege so auf, dass sie auch allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen können (Art. 7 Abs. 2 GwG). Diese Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht im Hinblick auf allfällige Strafuntersuchungen erstreckt sich auf "alle nötigen Dokumente" (Art. 20 Abs. 2 GwV-FINMA i.V.m. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 lit. e GwG; vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 207 E. 7.1.3 S. 210 f.). Die vorliegende Edition betrifft geschäftliche Unterlagen dieser Art einer Bank und ist nicht mit der Durchsuchung einer Arztpraxis etc. zu vergleichen, wo insbesondere den Geheimnisschutzinteressen von Patientinnen und Patienten ausreichend Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 141 IV 77 E. 5). Selbst wenn die Möglichkeit einer nachträglichen Siegelung durch Nichtinhaber in Betracht gezogen wird, um die Befürchtung zu begegnen, dass andernfalls mit der Anordnung einer Geheimhaltungspflicht das Entsiegelungsverfahren für Nichtinhaber – soweit ein solcher Anspruch besteht – ausgehebelt werden könnte (s. supra E. 2.2.4 ff.), ist der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid betreffend den Siegelungsantrag des Beschwerdeführers aus nachfolgenden Gründen zu bestätigen:”
“edierten Unterlagen anbelangt, entfällt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte grundsätzliche Pflicht der Untersuchungsbehörde, dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen, sich zur bevorstehenden Durchsuchung zu äussern bzw. ein Siegelungsgesuch zu stellen, wenn eine Stillschweigepflicht mit Strafdrohung auferlegt werden kann. Alle Finanzintermediäre, darunter die gesetzlich zugelassenen Banken (Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG), müssen über die getätigten Transaktionen und über die nach dem GwG gebotenen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen des GwG bilden können (Art. 7 Abs. 1 GwG). Die dokumentationspflichtigen Banken bewahren die Belege so auf, dass sie auch allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen können (Art. 7 Abs. 2 GwG). Diese Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht im Hinblick auf allfällige Strafuntersuchungen erstreckt sich auf "alle nötigen Dokumente" (Art. 20 Abs. 2 GwV-FINMA i.V.m. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 lit. e GwG; vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 207 E. 7.1.3 S. 210 f.). Die vorliegende Edition betrifft geschäftliche Unterlagen dieser Art einer Bank und ist nicht mit der Durchsuchung einer Arztpraxis etc. zu vergleichen, wo insbesondere den Geheimnisschutzinteressen von Patientinnen und Patienten ausreichend Rechnung zu tragen ist (vgl. BGE 141 IV 77 E. 5). Selbst wenn die Möglichkeit einer nachträglichen Siegelung durch Nichtinhaber in Betracht gezogen wird, um die Befürchtung zu begegnen, dass andernfalls mit der Anordnung einer Geheimhaltungspflicht das Entsiegelungsverfahren für Nichtinhaber – soweit ein solcher Anspruch besteht – ausgehebelt werden könnte (s. supra E. 2.2.4 ff.), ist der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid betreffend den Siegelungsantrag des Beschwerdeführers aus nachfolgenden Gründen zu bestätigen:”
Bei als Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälten tätigen Personen sind GwG-Kontrollen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses durch Berufskolleginnen oder Berufskollegen durchzuführen; dies gilt auch bei einem Wechsel der Selbstregulierungsorganisation.
“Es trifft zwar zu, dass der Privatkläger gestützt auf die Geldwäschereigesetzgebung zufolge der Betreuung zweier Dossiers als Finanzintermediär verpflichtet ist, sich einer Selbstregulierungsorganisation anzuschliessen (Art. 14 Abs. 1 GwG). Es würde dem Privatkläger im Falle eines Ausschlusses aber ohne weiteres offenstehen, sich einer anderen der 11 durch die FINMA zugelassenen Selbstregulierungsorganisation anzuschliessen, mithin besteht keine Pflicht, dass sich der als Rechtsanwalt tätige Privatkläger zwingend der A.________(SRO) anschliessen müsste. Vielmehr besteht gar ein Anspruch auf Anschluss an eine andere Selbstregulierungsorganisation, sofern ein Finanzintermediär die Kriterien gemäss Art. 14 Abs. 2 GwG sowie die thematischen Einschränkungen von Art. 14 Abs. 3 GwG erfüllt. Ein Wechsel der Selbstregulierungsorganisation ist zwar – insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass eine GwG-Kontrolle bei einem als Finanzintermediär tätigen Rechtsanwalt zur Wahrung des Berufsgeheimnisses zwingend durch Berufskolleginnen resp. Berufskollegen durchgeführt werden muss (Art. 18 Abs. 3 GwG) – mit gewissen, möglicherweise auch finanziellen Aufwendungen verbunden; hieraus lässt sich aber ebenfalls kein ernstlicher Nachteil ableiten. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Androhung des förmlichen Ausschlusses aus der A.________(SRO) überhaupt geeignet war, die freie Willensbildung resp. Willensbetätigung des besonnenen sowie darüber hinaus zufolge langjähriger Tätigkeit als Rechtsanwalt in juristischen Fragen erfahrenen Privatklägers einzuschränken. Die A.________(SRO) begründet die nach ihrer Rechtsauffassung berechtigte Anhebung des Ausschlussverfahrens resp. die Androhung desselben sodann mit der Verletzung von Art. 10 der Statuten A.________(SRO), indem der Privatkläger trotz erheblichem Korrespondenz- und Mahnaufwand die Rechnung der GwG-Kontrolle für das Jahr 2020 nicht vollständig beglichen habe, womit sämtliche Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Art. 8 Abs. 1 der Statuten A.________(SRO) erfüllt seien. Im Lichte dieser Ausführungen der A.”
Die FINMA-Genehmigung von Selbstregulierungsreglementen wird vom Bundesgericht als konstitutiv qualifiziert; die genehmigten Reglemente sind dennoch als privatautonome (Branchen-)Vereinbarungen bzw. vereinsrechtliche Satzungen einzuordnen.
“Das Bundesgericht stufte im Urteil 2A.599/2006 vom 5. April 2007 das Reglement im Sinne von Art. 25 GwG als eine lediglich für die Mitglieder der Selbstregulierungsorganisation verbindliche privatrechtliche (Vereins-) Satzung ein. Den Vorschriften des Reglements komme der Charakter von hoheitlich erlassenen Rechtssätzen nicht zu (vgl. Urteil 2A.599/2006 vom 5. April 2007 E. 2.2). Daran anknüpfend entschied das Bundesgericht im Urteil 2C_887/2010 vom 28. April 2011, dass die im von der FINMA genehmigten Selbstregulierungsreglement enthaltenen Sanktionen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 lit. c GwG privatrechtlicher Natur seien (vgl. Urteil 2C_887/2010 vom 28. April 2011 E. 6.1; vgl. auch BGE 143 II 162 E. 2.3; Urteile 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.3; 2C_303/2016 vom 24. November 2016 E. 3.2; 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 2.1; 2C_1184/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.1). Zuletzt erwog das Bundesgericht zur Wirkung der Genehmigung von Selbstregulierungsreglementen gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. c GwG, dass es sich dabei um eine konstitutive Genehmigung handle (vgl. BGE 143 II 162 E. 3.2.2). Im Lichte der dargelegten, ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen die Reglemente im Sinne von Art. 25 GwG demnach privatautonome (Branchen-) Vereinbarungen dar.”
Die FINMA erteilt und entzieht die Anerkennung der Selbstregulierungsorganisationen, beaufsichtigt diese und genehmigt deren Reglemente. Zudem stellt sie sicher, dass die anerkannten Selbstregulierungsorganisationen gegenüber ihren angeschlossenen Finanzintermediären die gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben wirksam durchsetzen.
“Als Anwendungsfall der unechten, staatlich gelenkten, gesteuerten oder regulierten Selbstregulierung gilt das Konzept, welches der Gesetzgeber zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel des Geldwäschereigesetzes in der hier massgebenden Fassung vom 1. Januar 2016 durch die Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG eingeführt hat (vgl. BGE 143 II 162 E. 2.3). Anstatt sich der direkten Aufsicht durch die FINMA zu unterstellen, können sich die Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG (sogenannte Finanzintermediäre des Parabankensektors oder weitere Finanzintermediäre) zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Geldwäschereigesetz einer der anerkannten Selbstregulierungsorganisationen anschliessen (vgl. Art. 14 Abs. 1 GwG e contrario). Die FINMA erteilt und entzieht den Selbstregulierungsorganisationen von Gesetzes wegen die Anerkennung (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a GwG), beaufsichtigt sie (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. b GwG) und genehmigt die Selbstregulierungsreglemente (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c GwG i.V.m. Art. 25 GwG). Die FINMA sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen den ihnen angeschlossenen Finanzintermediären gegenüber die gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben wirksam durchsetzen (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. d GwG).”
“Als Anwendungsfall der unechten, staatlich gelenkten, gesteuerten oder regulierten Selbstregulierung gilt das Konzept, welches der Gesetzgeber zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel des Geldwäschereigesetzes in der hier massgebenden Fassung vom 1. Januar 2016 durch die Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG eingeführt hat (vgl. BGE 143 II 162 E. 2.3). Anstatt sich der direkten Aufsicht durch die FINMA zu unterstellen, können sich die Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG (sogenannte Finanzintermediäre des Parabankensektors oder weitere Finanzintermediäre) zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Geldwäschereigesetz einer der anerkannten Selbstregulierungsorganisationen anschliessen (vgl. Art. 14 Abs. 1 GwG e contrario). Die FINMA erteilt und entzieht den Selbstregulierungsorganisationen von Gesetzes wegen die Anerkennung (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a GwG), beaufsichtigt sie (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. b GwG) und genehmigt die Selbstregulierungsreglemente (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c GwG i.V.m. Art. 25 GwG). Die FINMA sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen den ihnen angeschlossenen Finanzintermediären gegenüber die gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben wirksam durchsetzen (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. d GwG).”
“Als Anwendungsfall der unechten, staatlich gelenkten, gesteuerten oder regulierten Selbstregulierung gilt das Konzept, welches der Gesetzgeber zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel des Geldwäschereigesetzes in der hier massgebenden Fassung vom 1. Januar 2016 durch die Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG eingeführt hat (vgl. BGE 143 II 162 E. 2.3). Anstatt sich der direkten Aufsicht durch die FINMA zu unterstellen, können sich die Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG (sogenannte Finanzintermediäre des Parabankensektors oder weitere Finanzintermediäre) zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Geldwäschereigesetz einer der anerkannten Selbstregulierungsorganisationen anschliessen (vgl. Art. 14 Abs. 1 GwG e contrario). Die FINMA erteilt und entzieht den Selbstregulierungsorganisationen von Gesetzes wegen die Anerkennung (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a GwG), beaufsichtigt sie (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. b GwG) und genehmigt die Selbstregulierungsreglemente (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c GwG i.V.m. Art. 25 GwG). Die FINMA sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen den ihnen angeschlossenen Finanzintermediären gegenüber die gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben wirksam durchsetzen (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. d GwG).”
Beispielsweise normieren die Statuten einer gesamtschweizerischen, berufsverbandsunabhängigen SRO (§33 Abs. 3), dass für die Prüfung von Berufsgeheimnisträgern besondere Prüfstellen zu bezeichnen sind, die dem Berufsgeheimnis unterstehen. Dadurch ist sichergestellt, dass GwG-Kontrollen bei Anwältinnen und Anwälten beziehungsweise Notarinnen und Notaren durch berufsgeheimniswahrende Prüfer erfolgen können.
“hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nichts an der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen hat, ist vorliegend bereits fraglich, ob der in Aussicht gestellte Ausschluss aus der A.________(SRO) überhaupt als ernstlicher Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB zu qualifizieren ist, zumal es dem Beschwerdeführer offensteht, sich einer anderen, von der FINMA anerkannten SRO anzuschliessen und der Ausschluss aus der A.________(SRO) damit keinem eigentlichen Berufsverbot gleichkommt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass einzig die A.________(SRO) GwG-Kontrollen durch Anwälte und Notare durchführt. Art. 18 Abs. 3 GwG schreibt vor, dass die SRO zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die GwG-Kontrollen bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte bzw. Notarinnen und Notare durchführen lassen. Dementsprechend normieren etwa die Statuten des F.________(SRO) – eine gesamtschweizerische berufsverbandsunabhängige SRO, welcher sich der Beschwerdeführer anschliessen könnte –, dass zur Prüfung von Berufsgeheimnisträgern die notwendige Anzahl besonderer Prüfstellen zu bezeichnen ist, die ebenfalls dem Berufsgeheimnis unterstehen (vgl. §33 Abs. 3 der Statuten vom 20. Januar 2021 [Beilage 5 der oberinstanzlichen Stellungnahme des Beschuldigten 2]). Auch diese SRO führt offensichtlich GwG-Kontrollen durch Rechtsanwälte durch (vgl. zudem Pfeifer/Spitz, Geldwäschereigesetz: Bin ich Finanzintermediär? – Voraussetzungen und Pflichten des Finanzintermediärs, BJM 2000 S. 80, wonach auch der Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen [VQF] eine SRO unterhält, die den Anforderungen an das anwaltliche oder das notarielle Berufsgeheimnis genügt und daher auch Anwälten und Notaren den Anschluss ermöglicht).”
Ein Wechsel der Selbstregulierungsorganisation kann – namentlich wegen der Verpflichtung, berufsgeheimniserhaltende GwG-Kontrollen durch Berufskolleginnen bzw. Berufskollegen sicherzustellen – mit gewissen, gegebenenfalls auch finanziellen, Aufwendungen verbunden sein. Gleichzeitig steht betroffenen Personen der Anschluss an eine andere von der FINMA anerkannte Selbstregulierungsorganisation offen.
“Es trifft zwar zu, dass der Privatkläger gestützt auf die Geldwäschereigesetzgebung zufolge der Betreuung zweier Dossiers als Finanzintermediär verpflichtet ist, sich einer Selbstregulierungsorganisation anzuschliessen (Art. 14 Abs. 1 GwG). Es würde dem Privatkläger im Falle eines Ausschlusses aber ohne weiteres offenstehen, sich einer anderen der 11 durch die FINMA zugelassenen Selbstregulierungsorganisation anzuschliessen, mithin besteht keine Pflicht, dass sich der als Rechtsanwalt tätige Privatkläger zwingend der A.________(SRO) anschliessen müsste. Vielmehr besteht gar ein Anspruch auf Anschluss an eine andere Selbstregulierungsorganisation, sofern ein Finanzintermediär die Kriterien gemäss Art. 14 Abs. 2 GwG sowie die thematischen Einschränkungen von Art. 14 Abs. 3 GwG erfüllt. Ein Wechsel der Selbstregulierungsorganisation ist zwar – insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass eine GwG-Kontrolle bei einem als Finanzintermediär tätigen Rechtsanwalt zur Wahrung des Berufsgeheimnisses zwingend durch Berufskolleginnen resp. Berufskollegen durchgeführt werden muss (Art. 18 Abs. 3 GwG) – mit gewissen, möglicherweise auch finanziellen Aufwendungen verbunden; hieraus lässt sich aber ebenfalls kein ernstlicher Nachteil ableiten. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Androhung des förmlichen Ausschlusses aus der A.________(SRO) überhaupt geeignet war, die freie Willensbildung resp. Willensbetätigung des besonnenen sowie darüber hinaus zufolge langjähriger Tätigkeit als Rechtsanwalt in juristischen Fragen erfahrenen Privatklägers einzuschränken. Die A.________(SRO) begründet die nach ihrer Rechtsauffassung berechtigte Anhebung des Ausschlussverfahrens resp. die Androhung desselben sodann mit der Verletzung von Art. 10 der Statuten A.________(SRO), indem der Privatkläger trotz erheblichem Korrespondenz- und Mahnaufwand die Rechnung der GwG-Kontrolle für das Jahr 2020 nicht vollständig beglichen habe, womit sämtliche Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Art. 8 Abs. 1 der Statuten A.________(SRO) erfüllt seien. Im Lichte dieser Ausführungen der A.”