Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften) (AS 2014 4073;BBl 2013 6857). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
SR 745.1 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5043;BBl 2009 5265). ↩
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Die anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (SRO) nach Art. 24 GwG erfüllen ungeachtet ihrer privatrechtlichen Organisation eine öffentliche bzw. öffentlich‑rechtliche Aufgabe. Als formelle Grundlage der Aufgabendelegation wird in der Rechtsprechung Art. 178 Abs. 3 BV in Verbindung mit Art. 18 GwG sowie Art. 24 und Art. 25 GwG genannt.
“Die anerkannten Selbstregulierungsorganisationen nach Art. 24 GwG erfüllen, ungeachtet ihrer privatrechtlichen Organisation, eine öffentliche beziehungsweise öffentlich-rechtliche Aufgabe im Rahmen der ihnen diesbezüglich übertragenen staatlichen Kompetenzen (BGE 143 II 162 E. 2.3). Die Ausübung der öffentlichen Aufgabe als Selbstregulierungsorganisation wird durch die FINMA beaufsichtigt (Art. 1 Abs. 1 Bst. f, Art. 3 Bst. a und Art. 6 Abs. 1 FINMAG; Art. 18 Abs. 1 Bst. b GwG; Urteile des BGer 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2 und 2C_887/2010 vom 28. April 2011 E. 9.3). Die formell-gesetzliche Grundlage der Aufgabendelegation (Art. 178 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) an die anerkannten Selbstregulierungsorganisationen ist in Art. 18 in Verbindung mit Art. 24 und Art. 25 GwG zu erblicken, wonach die FINMA den Selbstregulierungsorganisationen die Anerkennung erteilt und entzieht (Art. 18 Abs. 1 Bst. a GwG), die anerkannten Selbstregulierungsorganisationen beaufsichtigt (Art. 18 Abs.”
“Die anerkannten SRO gemäss Art. 24 GwG erfüllen laut ständiger Rechtsprechung, ungeachtet ihrer privatrechtlichen Organisation, eine öffentliche beziehungsweise öffentlich-rechtliche Aufgabe im Rahmen der ihnen diesbezüglich übertragenen staatlichen Kompetenzen (BGE 143 II 162 E. 2.3; Urteile des BGer 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.4; 2C_887/2010 vom 28. April 2011 E. 6.1). Die formell-gesetzliche Grundlage der Aufgabendelegation (Art. 178 Abs. 3 BV) an die anerkannten SRO ist in Art. 18 GwG in Verbindung mit Art. 24 GwG und Art. 25 GwG zu erblicken, wonach die FINMA den SRO von Gesetzes wegen die Anerkennung erteilt und entzieht (Art. 18 Abs. 1 Bst. a GwG), die anerkannten SRO beaufsichtigt (Art. 18 Abs. 1 Bst. b GwG) und die (die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten konkretisierenden) Reglemente der SRO (Art. 25 GwG) sowie deren Änderungen genehmigt (Art. 18 Abs. 1 Bst. c GwG; Urteil des BGer 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.4). Die FINMA sorgt dafür, dass die anerkannten SRO gegenüber den ihnen angeschlossenen Finanzintermediären die reglementarischen Vorgaben durchsetzen (Art.”
“Die anerkannten SRO gemäss Art. 24 GwG erfüllen laut ständiger Rechtsprechung, ungeachtet ihrer privatrechtlichen Organisation, eine öffentliche beziehungsweise öffentlich-rechtliche Aufgabe im Rahmen der ihnen diesbezüglich übertragenen staatlichen Kompetenzen (BGE 143 II 162 E. 2.3; Urteile des BGer 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.4; 2C_887/2010 vom 28. April 2011 E. 6.1). Die formell-gesetzliche Grundlage der Aufgabendelegation (Art. 178 Abs. 3 BV) an die anerkannten SRO ist in Art. 18 GwG in Verbindung mit Art. 24 GwG und Art. 25 GwG zu erblicken, wonach die FINMA den SRO von Gesetzes wegen die Anerkennung erteilt und entzieht (Art. 18 Abs. 1 Bst. a GwG), die anerkannten SRO beaufsichtigt (Art. 18 Abs. 1 Bst. b GwG) und die (die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten konkretisierenden) Reglemente der SRO (Art. 25 GwG) sowie deren Änderungen genehmigt (Art. 18 Abs. 1 Bst. c GwG; Urteil des BGer 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.4). Die FINMA sorgt dafür, dass die anerkannten SRO gegenüber den ihnen angeschlossenen Finanzintermediären die reglementarischen Vorgaben durchsetzen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d GwG). Eine wesentliche Aufgabe der SRO besteht in der Konkretisierung der Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG und der Beaufsichtigung der ihr angeschlossenen Finanzintermediäre bezüglich der Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten (Pascal Hodel/Alexander Salamon, Besprechung des Urteils 2C_887/2017 des schweizerischen Bundesgerichts vom 23. März 2021, GesKR 4/2021, S. 480 ff., S. 482). Die SRO haben ein Reglement zu erlassen, das von der FINMA zu genehmigen ist (Art.”
Die Vorinstanz anerkennt und beaufsichtigt nach dem GwG die Selbstregulierungsorganisationen und genehmigt unter anderem deren Reglemente. Soweit die Geldwäschereigesetzgebung der SRO entsprechende Zuständigkeiten einräumt, liegen die Festlegung von Risiken (z. B. Risikokriterien) sowie die Intensität der Aufsicht in der Zuständigkeit der SRO und finden sich in deren Reglement. Die Vorinstanz war mangels entsprechender Kompetenz nicht zuständig, die Risikoländerliste gegenüber den SROs als unverbindlich zu erklären oder ihnen dies bekannt zu geben.
“Kapitel des Geldwäschereigesetzes für Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG - wozu der Beschwerdeführer zu zählen ist - obliegt als Ausnahme von der gewöhnlichen Aufsicht (Art. 3 und 6 FINMAG) gemäss dem schweizerischen Konzept der Selbstregulierung ausschliesslich einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation nach Art. 24 GwG. Die Vorinstanz anerkennt und beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen und genehmigt unter anderem deren Reglement. Für die Existenz des vom Beschwerdeführer behaupteten Verwaltungsakts der Vorinstanz bestehen keine Hinweise. Die Festlegung von allfälligen Kriterien für die Identifikation von Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko oder auch von entsprechenden Transaktionen sowie die Intensität der Aufsicht über den Beschwerdeführer (vgl. Art. 6 GwG) ist Ausfluss der Aufsichtskompetenz der Selbstregulierungsorganisation, soweit ihr die Geldwäschereigesetzgebung diese einräumt, und findet Niederschlag in ihrem Reglement (vgl. Reglement der SRO X._______ vom [...]). Die Vorinstanz war für das Gesuch des Beschwerdeführers, die Risikoländerliste Geldwäscherei als unverbindlich für Selbstregulierungsorganisationen zu bezeichnen und ihnen dies bekannt zu geben, mangels entsprechender Kompetenz nicht zuständig.”
Die nach Art. 24 GwG anerkannten Selbstregulierungsorganisationen erfüllen trotz privatrechtlicher Organisation öffentlich‑rechtliche Aufgaben. Zu ihren wesentlichen Aufgaben gehört die Konkretisierung der geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten in Reglementen, die von der FINMA zu genehmigen sind, sowie die Beaufsichtigung der ihnen angeschlossenen Finanzintermediäre hinsichtlich der Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten. Die FINMA erkennt die SRO an/entzieht die Anerkennung, genehmigt deren Reglemente und sorgt für die Durchsetzung der reglementarischen Vorgaben gegenüber den Mitgliedern.
“Die anerkannten SRO gemäss Art. 24 GwG erfüllen laut ständiger Rechtsprechung, ungeachtet ihrer privatrechtlichen Organisation, eine öffentliche beziehungsweise öffentlich-rechtliche Aufgabe im Rahmen der ihnen diesbezüglich übertragenen staatlichen Kompetenzen (BGE 143 II 162 E. 2.3; Urteile des BGer 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.4; 2C_887/2010 vom 28. April 2011 E. 6.1). Die formell-gesetzliche Grundlage der Aufgabendelegation (Art. 178 Abs. 3 BV) an die anerkannten SRO ist in Art. 18 GwG in Verbindung mit Art. 24 GwG und Art. 25 GwG zu erblicken, wonach die FINMA den SRO von Gesetzes wegen die Anerkennung erteilt und entzieht (Art. 18 Abs. 1 Bst. a GwG), die anerkannten SRO beaufsichtigt (Art. 18 Abs. 1 Bst. b GwG) und die (die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten konkretisierenden) Reglemente der SRO (Art. 25 GwG) sowie deren Änderungen genehmigt (Art. 18 Abs. 1 Bst. c GwG; Urteil des BGer 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.4). Die FINMA sorgt dafür, dass die anerkannten SRO gegenüber den ihnen angeschlossenen Finanzintermediären die reglementarischen Vorgaben durchsetzen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d GwG). Eine wesentliche Aufgabe der SRO besteht in der Konkretisierung der Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG und der Beaufsichtigung der ihr angeschlossenen Finanzintermediäre bezüglich der Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten (Pascal Hodel/Alexander Salamon, Besprechung des Urteils 2C_887/2017 des schweizerischen Bundesgerichts vom 23. März 2021, GesKR 4/2021, S. 480 ff., S. 482). Die SRO haben ein Reglement zu erlassen, das von der FINMA zu genehmigen ist (Art.”
Die FINMA erteilt und entzieht die Anerkennung der nach Art. 24 GwG anerkannten Selbstregulierungsorganisationen, genehmigt deren Reglemente (insbesondere zur Konkretisierung der geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten) und sorgt für die Durchsetzung der reglementarischen Vorgaben gegenüber den angeschlossenen Finanzintermediären. Die anerkannten SRO konkretisieren die Sorgfaltspflichten und überwachen die Einhaltung dieser Pflichten; Kriterien für die Identifikation risikobehafteter Geschäftsbeziehungen und die Intensität der Aufsicht finden sich in ihren Reglementen.
“Kapitel des Geldwäschereigesetzes für Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG - wozu der Beschwerdeführer zu zählen ist - obliegt als Ausnahme von der gewöhnlichen Aufsicht (Art. 3 und 6 FINMAG) gemäss dem schweizerischen Konzept der Selbstregulierung ausschliesslich einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation nach Art. 24 GwG. Die Vorinstanz anerkennt und beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen und genehmigt unter anderem deren Reglement. Für die Existenz des vom Beschwerdeführer behaupteten Verwaltungsakts der Vorinstanz bestehen keine Hinweise. Die Festlegung von allfälligen Kriterien für die Identifikation von Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko oder auch von entsprechenden Transaktionen sowie die Intensität der Aufsicht über den Beschwerdeführer (vgl. Art. 6 GwG) ist Ausfluss der Aufsichtskompetenz der Selbstregulierungsorganisation, soweit ihr die Geldwäschereigesetzgebung diese einräumt, und findet Niederschlag in ihrem Reglement (vgl. Reglement der SRO X._______ vom [...]). Die Vorinstanz war für das Gesuch des Beschwerdeführers, die Risikoländerliste Geldwäscherei als unverbindlich für Selbstregulierungsorganisationen zu bezeichnen und ihnen dies bekannt zu geben, mangels entsprechender Kompetenz nicht zuständig.”
“Die anerkannten SRO gemäss Art. 24 GwG erfüllen laut ständiger Rechtsprechung, ungeachtet ihrer privatrechtlichen Organisation, eine öffentliche beziehungsweise öffentlich-rechtliche Aufgabe im Rahmen der ihnen diesbezüglich übertragenen staatlichen Kompetenzen (BGE 143 II 162 E. 2.3; Urteile des BGer 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.4; 2C_887/2010 vom 28. April 2011 E. 6.1). Die formell-gesetzliche Grundlage der Aufgabendelegation (Art. 178 Abs. 3 BV) an die anerkannten SRO ist in Art. 18 GwG in Verbindung mit Art. 24 GwG und Art. 25 GwG zu erblicken, wonach die FINMA den SRO von Gesetzes wegen die Anerkennung erteilt und entzieht (Art. 18 Abs. 1 Bst. a GwG), die anerkannten SRO beaufsichtigt (Art. 18 Abs. 1 Bst. b GwG) und die (die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten konkretisierenden) Reglemente der SRO (Art. 25 GwG) sowie deren Änderungen genehmigt (Art. 18 Abs. 1 Bst. c GwG; Urteil des BGer 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.4). Die FINMA sorgt dafür, dass die anerkannten SRO gegenüber den ihnen angeschlossenen Finanzintermediären die reglementarischen Vorgaben durchsetzen (Art.”
“Die anerkannten SRO gemäss Art. 24 GwG erfüllen laut ständiger Rechtsprechung, ungeachtet ihrer privatrechtlichen Organisation, eine öffentliche beziehungsweise öffentlich-rechtliche Aufgabe im Rahmen der ihnen diesbezüglich übertragenen staatlichen Kompetenzen (BGE 143 II 162 E. 2.3; Urteile des BGer 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.4; 2C_887/2010 vom 28. April 2011 E. 6.1). Die formell-gesetzliche Grundlage der Aufgabendelegation (Art. 178 Abs. 3 BV) an die anerkannten SRO ist in Art. 18 GwG in Verbindung mit Art. 24 GwG und Art. 25 GwG zu erblicken, wonach die FINMA den SRO von Gesetzes wegen die Anerkennung erteilt und entzieht (Art. 18 Abs. 1 Bst. a GwG), die anerkannten SRO beaufsichtigt (Art. 18 Abs. 1 Bst. b GwG) und die (die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten konkretisierenden) Reglemente der SRO (Art. 25 GwG) sowie deren Änderungen genehmigt (Art. 18 Abs. 1 Bst. c GwG; Urteil des BGer 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.4). Die FINMA sorgt dafür, dass die anerkannten SRO gegenüber den ihnen angeschlossenen Finanzintermediären die reglementarischen Vorgaben durchsetzen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d GwG). Eine wesentliche Aufgabe der SRO besteht in der Konkretisierung der Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG und der Beaufsichtigung der ihr angeschlossenen Finanzintermediäre bezüglich der Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten (Pascal Hodel/Alexander Salamon, Besprechung des Urteils 2C_887/2017 des schweizerischen Bundesgerichts vom 23. März 2021, GesKR 4/2021, S. 480 ff., S. 482). Die SRO haben ein Reglement zu erlassen, das von der FINMA zu genehmigen ist (Art.”