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Erstattet eine Person in gutem Glauben eine Meldung gemäss Art. 9 GwG, gewährt Art. 11 GwG Schutz gegen Verfolgung wegen Verletzung des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses sowie gegen Haftung aus Vertragsverletzung. In der zitierten Entscheidung führte die Meldung der MROS zur Einreichung einer Strafanzeige und zur Eröffnung eines Strafverfahrens; es wurden zudem keine Anhaltspunkte für Bösgläubigkeit oder ungenaue Angaben festgestellt.
“Mai 2020 können offensichtlich nicht als von vornherein haltlos bezeichnet werden. Immerhin hat die MROS in der Folge bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer 1 eingereicht (Art. 23 Abs. 4 GwG) und wurde alsdann ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 eröffnet. Der Einwand der Beschwerdeführer 1 und 2, wonach die Angaben der Beschuldigten 2 irreführend oder ungenau gewesen sein sollen, überzeugt damit nicht. Selbst wenn die Beschuldigte 2 in der Meldung an die MROS ehrenrührige Behauptungen gemacht haben sollte – insbesondere den Vorwurf, dass der Beschwerdeführer 1 eine strafbare Handlung begangen haben könnte – hätte sie somit angesichts der Meldepflicht nach Art. 9 GwG und des insoweit begründeten Verdachts rechtmässig gehandelt (Art. 14 StGB; vgl. E. 4.7 hiervor). Ob der Vorwurf der angeblich begangenen strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer 1 zutrifft, wird das gegen ihn geführte Strafverfahren zeigen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 in der Duplik betreffend Art. 11 GwG sowie die Gutgläubigkeit gehen an der Sache vorbei. Art. 11 GwG sieht unter dem Titel Straf- und Haftungsausschluss vor, dass wer guten Glaubens Meldung nach Art. 9 GwG erstattet, nicht wegen Verletzung des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses belangt oder wegen Vertragsverletzung haftbar gemacht werden kann. Vorliegend geht es nicht um die diesbezüglichen Delikte. Im Übrigen wurde vorstehend bereits dargetan, dass die Meldung in begründeter Weise erfolgte. Hinweise auf eine Bösgläubigkeit oder falsche Behauptungen durch die Beschuldigten 1 und 2 sind nicht auszumachen. Ebenfalls sind keine Hinweise auf einen angeblichen Sachverhaltsirrtum ersichtlich und sind der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 darauf hinzuweisen, dass eine üble Nachrede oder falsche Anschuldigung ohnehin nicht fahrlässig begangen werden kann (vgl. Art. 13 Abs. 2 StGB). Der von den Beschwerdeführern 1 und 2 sinngemäss gestellte Beweisantrag um Edition der Bankkontoauszüge bei der Beschuldigten 2 (vgl.”
“Immerhin hat die MROS in der Folge bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer 1 eingereicht (Art. 23 Abs. 4 GwG) und wurde alsdann ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 eröffnet. Der Einwand der Beschwerdeführer 1 und 2, wonach die Angaben der Beschuldigten 2 irreführend oder ungenau gewesen sein sollen, überzeugt damit nicht. Selbst wenn die Beschuldigte 2 in der Meldung an die MROS ehrenrührige Behauptungen gemacht haben sollte – insbesondere den Vorwurf, dass der Beschwerdeführer 1 eine strafbare Handlung begangen haben könnte – hätte sie somit angesichts der Meldepflicht nach Art. 9 GwG und des insoweit begründeten Verdachts rechtmässig gehandelt (Art. 14 StGB; vgl. E. 4.7 hiervor). Ob der Vorwurf der angeblich begangenen strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer 1 zutrifft, wird das gegen ihn geführte Strafverfahren zeigen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 in der Duplik betreffend Art. 11 GwG sowie die Gutgläubigkeit gehen an der Sache vorbei. Art. 11 GwG sieht unter dem Titel Straf- und Haftungsausschluss vor, dass wer guten Glaubens Meldung nach Art. 9 GwG erstattet, nicht wegen Verletzung des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses belangt oder wegen Vertragsverletzung haftbar gemacht werden kann. Vorliegend geht es nicht um die diesbezüglichen Delikte. Im Übrigen wurde vorstehend bereits dargetan, dass die Meldung in begründeter Weise erfolgte. Hinweise auf eine Bösgläubigkeit oder falsche Behauptungen durch die Beschuldigten 1 und 2 sind nicht auszumachen. Ebenfalls sind keine Hinweise auf einen angeblichen Sachverhaltsirrtum ersichtlich und sind der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 darauf hinzuweisen, dass eine üble Nachrede oder falsche Anschuldigung ohnehin nicht fahrlässig begangen werden kann (vgl. Art. 13 Abs. 2 StGB). Der von den Beschwerdeführern 1 und 2 sinngemäss gestellte Beweisantrag um Edition der Bankkontoauszüge bei der Beschuldigten 2 (vgl. Beschwerde S. 36 oben) vermag nichts daran zu ändern, dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung der Beschuldigten 1 und 2 auszumachen sind.”