Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1389;BBl 2014 605). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5247;BBl 2015 8901). ↩
SR 952.0 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551;BBl 2019 5451). ↩
SR 954.1 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006 (AS 2006 5379;BBl 2005 6395). Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53;BBl 2020 6885). ↩
SR 951.31 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379;BBl 2005 6395). ↩
SR 961.01 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (AS 2015 5339;BBl 2014 7483). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33,399;BBl 2020 233). ↩
SR 958.1 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (AS 2015 5339;BBl 2014 7483). Fassung gemäss Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33,399;BBl 2020 233). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 33,399;BBl 2020 233). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Spielbankengesetz vom 18. Dez. 1998 (AS 2000 677;BBl 1997 III 145). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103;BBl 2015 8387). ↩
SR 935.51 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Geldspielgesetzes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103;BBl 2015 8387). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551;BBl 2019 5451). ↩
SR 941.31 ↩
Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5269;BBl 2003 3789). ↩
Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 15 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
Eingefügt duch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53;BBl 2020 6885). ↩
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29 commentaries
Für die Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG besteht seit dem 1. Januar 2020 eine Pflicht zum Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation; die bis Ende 2019 mögliche freiwillige Unterstellung unter die direkte Aufsicht der FINMA ist mit der Revision des GwG weggefallen.
“Bis Ende 2019 hatten Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG (sog. Finanzintermediäre des Parabankensektors oder weitere Finanzintermediäre) die Wahl, ob sie sich einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation anschliessen oder bei der FINMA eine Bewilligung für die Ausübung ihrer Tätigkeit einholen und sich damit direkt der Aufsicht der FINMA unterstellen wollten (Art. 14 Abs. 1 GwG in der Fassung vom 22. Juni 2007 [AS 2008 5207]). Mit der auf den 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Revision des Geldwäschereigesetzes (AS 2018 5247, 2019 4631) ist die Möglichkeit zur Unterstellung unter die direkte Aufsicht durch die FINMA (sog. DUFI) entfallen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Finanzdienstleistungsgesetz [FIDLEG]) und zum Finanzinstitutsgesetz [FINIG] vom 4. November 2015, BBl 2015 8901, 9069). Neu statuiert Art. 14 Abs. 1 GwG für Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG die Pflicht zum Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation (sie "müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen"; Urteil des BVGer B-2149/2022 vom 21. November 2023 E.”
“Bis zum 31. Dezember 2019 hatten die Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG die Wahl, ob sie sich einer anerkannten SRO anschliessen oder bei der FINMA eine Bewilligung für die auszuübende Tätigkeit einholen und sich damit direkt der Aufsicht der FINMA unterstellen wollten (Art. 14 Abs. 1 GwG in der Fassung vom 22. Juni 2007 [AS 2008 5207; nachfolgend: aGwG]). Mit der Revision des Geldwäschereigesetzes vom 15. Juni 2018, die seit dem 1. Januar 2020 in Kraft ist (AS 2018 5247, 2019 4631), ist die Möglichkeit zur freiwilligen Unterstellung unter die direkte Aufsicht durch die FINMA entfallen (Art. 14 Abs. 1 GwG e contrario). Neu statuiert Art. 14 Abs. 1 GwG für die Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG die Pflicht zum Anschluss an eine SRO (sie "müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen"). Der Anschluss an eine SRO rückt damit in die Nähe einer Polizeibewilligung: finanzintermediäre Tätigkeiten gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG sind ohne den erforderlichen SRO-Anschluss grundsätzlich verboten (Patrick Frigo/Vivien Jain, in: Hsu/Flühmann [Hrsg.], Basler Kommentar Geldwäschereigesetz, 2021 [nachfolgend: BSK-GwG], Art. 14 N 8).”
Historische Konkretisierung: Die Voraussetzungen zur berufsmässigen Annahme und Aufbewahrung fremder Vermögenswerte wurden bereits in der VB‑GwG von 2002 (später als VBAF‑FINMA bezeichnet) ausgeführt. Der Bundesrat übernahm diese Konkretisierungen in der Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation (VBF) von 2009, welche die Bestimmungen der VBAF‑FINMA weitgehend übernahm. Diese Verordnungen bildeten die Grundlage für die Auslegung von Art. 2 Abs. 3 GwG.
“Gestützt auf die damals geltende Delegationsbestimmung (aArt. 41 GwG) hatte die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (nachfolgend: Kontrollstelle GwG) bereits im Jahr 2002 eine Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Sinne des Geldwäschereigesetzes erlassen (VB-GwG vom 20. August 2002, welche durch die Entstehung der Vorinstanz aus dem Zusammenschluss der Eidgenössischen Bankenkommission [EBK], dem Bundesamt für Privatversicherungen [BPV] und der Kontrollstelle GwG per 1. Januar 2009 in VBAF-FINMA [SR 955.20; AS 2002 2687] umbenannt wurde). Darin wurden die Voraussetzungen für die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation nach Art. 2 Abs. 3 GwG konkretisiert (Art. 1 VBAF-FINMA). Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes waren darin nicht vorgesehen. Im Zuge der Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (oder auch Groupe d'action financière, nachfolgend: FATF oder GAFI) sollte die Kompetenz für die Umsetzung des Geldwäschereigesetzes nun nicht mehr bei den Aufsichtsbehörden, sondern beim Bundesrat liegen (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der GAFI vom 15. Juni 2007, BBl 2007 6269, 6287 f. und 6309). Daraufhin erliess der Bundesrat gestützt auf Art. 41 GwG am 18. November 2009 die Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation (VBF; SR 955.071; AS 2009 6403), welche vom 1. Januar 2010 bis zum 1. Januar 2016 in Kraft war, die VBAF-FINMA ersetzte sowie im Wesentlichen deren Bestimmungen übernahm. Zudem lehnte sich diese Verordnung des Bundesrats an den Unterstellungskommentar vom 29. Oktober 2008 der damaligen Kontrollstelle GwG (Praxis der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zu Art.”
Die Verordnung von 2002 (VB‑GwG, später VBAF‑FINMA) und die vom Bundesrat erlassene Verordnung von 2009 (VBF) konkretisierten die praxisrelevanten Voraussetzungen der berufsmässigen Finanzintermediation und regelten den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 3 GwG.
“Gestützt auf die damals geltende Delegationsbestimmung (aArt. 41 GwG) hatte die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (nachfolgend: Kontrollstelle GwG) bereits im Jahr 2002 eine Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Sinne des Geldwäschereigesetzes erlassen (VB-GwG vom 20. August 2002, welche durch die Entstehung der Vorinstanz aus dem Zusammenschluss der Eidgenössischen Bankenkommission [EBK], dem Bundesamt für Privatversicherungen [BPV] und der Kontrollstelle GwG per 1. Januar 2009 in VBAF-FINMA [SR 955.20; AS 2002 2687] umbenannt wurde). Darin wurden die Voraussetzungen für die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation nach Art. 2 Abs. 3 GwG konkretisiert (Art. 1 VBAF-FINMA). Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes waren darin nicht vorgesehen. Im Zuge der Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (oder auch Groupe d'action financière, nachfolgend: FATF oder GAFI) sollte die Kompetenz für die Umsetzung des Geldwäschereigesetzes nun nicht mehr bei den Aufsichtsbehörden, sondern beim Bundesrat liegen(vgl. Botschaft des Bundesrates zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der GAFI vom 15. Juni 2007, BBl 2007 6269, 6287 f. und 6309). Daraufhin erliess der Bundesrat gestützt auf Art. 41 GwG am 18. November 2009 die Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation (VBF; SR 955.071; AS 2009 6403), welche vom 1. Januar 2010 bis zum 1. Januar 2016 in Kraft war, die VBAF-FINMA ersetzte sowie im Wesentlichen deren Bestimmungen übernahm. Zudem lehnte sich diese Verordnung des Bundesrats an den Unterstellungskommentar vom 29. Oktober 2008 der damaligen Kontrollstelle GwG (Praxis der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zu Art.”
Algorithmisch automatisch ausgelöste Transaktionen können — je nach Ausgestaltung — eine bewilligungs- bzw. SRO‑pflichtige Finanzintermediation nach Art. 2 Abs. 3 GwG darstellen. Als anhaltspunkte nennt die FINMA insbesondere eine über den blossen Softwareverkauf hinausgehende individualisierte Geschäftsbeziehung mit automatischem Auslösen von Transaktionen durch softwaremässig vorgegebene Algorithmen, den faktischen Zugriff auf Kontoinformationen (Kontostände, Währungen, Positionen) sowie eine gestaffelte Gewinnbeteiligung je nach Kontogrösse.
“Im Anschluss würden die Kunden Handelssignale erhalten, welche entweder manuell zu bestätigen seien, bevor sie an das Handelskonto des Kunden bei einer Bank oder einem Broker weitergeleitet würden und dadurch Effektenhandelstransaktionen auslösen würden, oder mittels geänderter Einstellung des Systems automatisch im Handelskonto des Kunden Transaktionen auslösen würden. Die Verbindung zum Handelssystem könne der Kunde jederzeit unterbrechen. Die C. AG erhalte von jedem Kunden automatisch Daten wie Kontostände, Währungen und Positionen, um den Kunden quartalsweise im Sinne einer Lizenzgebühr je nach Kontogrösse eine Gewinnbeteiligung in der Höhe von 30-50% in Rechnung zu stellen. Als Variante sei geplant, dass der Softwarenutzer monatlich eine fixe Summe zu bezahlen habe (FINMA pag. 645). Darauf teilte die FINMA der C. AG mit Schreiben vom 25. Februar 2011 mit, dass die geplante Geschäftstätigkeit weder einer Bewilligung nach dem Bankengesetz noch einer solchen nach dem Börsengesetz bedürfe, da weder die Entgegennahme von Publikumseinlagen noch ein Effektenhandel im Namen der C. AG vorgesehen sei. Je nach Ausgestaltung könne die geplante Geschäftstätigkeit aber über die reine Anlageberatung hinausgehen und als Finanzintermediation i.S.v. Art. 2 Abs. 3 lit. e GwG zu qualifizieren sein. Anhaltspunkte einer individualisierten Anlagestrategie würden etwa in einer über den blossen Softwareerwerb hinausgehenden Geschäftsbeziehung zwischen dem Softwareanbieter und dem Kunden, verbunden mit dem automatischen Auslösen der Transaktionen durch softwaremassig vorgegebene Algorithmen, dem individuellen Nutzerprofil, und in der gestaffelten Gewinnbeteiligung je nach Kontogrösse sowie in dem faktischen Zugriff auf das Konto in Form von Einsicht in Kontostände, Währung und Positionen liegen (FINMA pag. 645 f.). 2.4.2.2 Auf Fragen der FINMA zur Geschäftstätigkeit der C. AG im Bereich Devisenhandel teilten ihr die Beschuldigten mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 mit, dass die C. AG zwischen Oktober 2015 und Februar 2016 sowie zwischen August 2017 und November 2017 für jeweils weniger als 10 Kundenkonten eine Handelsvollmacht gehabt habe. Die Vollmachten seien notwendig gewesen, um die Handelssoftware der C. AG an die Konten anschliessen zu können. Dies sei bis zum 1.”
“als Investmentspezialist mit über 30 Jahren Erfahrung im Wertpapierhandel und Investmentbanking präsentiert. Über A. wurde ebenda u.a. ausgeführt, dass er sich seit 2000 professionell mit dem Wertpapier- und Devisenhandel beschäftigt habe (EFD pag. 050 0023). Angesichts dieser Profile muss davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten sehr wohl Kenntnis über die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben hatten. Aus der erwähnten Auskunft der FINMA lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar hatte die FINMA darin der C. AG auf deren Unterstellungsanfrage mitgeteilt, dass die (von den Beschuldigten beschriebene) geplante Geschäftstätigkeit weder einer Bewilligung nach dem Bankengesetz noch einer solchen nach dem Börsengesetz bedürfe, da weder die Entgegennahme von Publikumseinlagen noch ein Effektenhandel im Namen der C. AG vorgesehen sei. Gleichzeitig hatte die FINMA jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass je nach Ausgestaltung die geplante Geschäftstätigkeit über die reine Anlageberatung hinausgehen und als Finanzintermediation i.S.v. Art. 2 Abs. 3 lit. e GwG qualifiziert werden könnte. Insbesondere wurde diesbezüglich ausgeführt, dass Anhaltspunkte einer individualisierten Anlagestrategie «etwa in einer über den blossen Software—erwerb hinausgehenden Geschäftsbeziehung zwischen dem Softwareanbieter und dem Kunden, verbunden mit dem automatischen Auslösen der Transaktionen durch softwaremässig vorgegebene Algorithmen, dem individuellen Nutzerprofil, und in der gestaffelten Gewinnbeteiligung je nach Kontogrösse sowie in dem faktischen Zugriff auf das Konto in Form von Einsicht in Kontostände, Währung und Positionen» liegen (FINMA pag. 645 f.). Die Beschuldigten mussten somit ernsthaft in Betracht ziehen, dass die Geschäftstätigkeit der C. AG im Jahr 2017 eine bewilligungs- bzw. SRO-anschlusspflichtige Tätigkeit als Finanzintermediär darstellen könnte. Unter diesen Umständen ist auszuschliessen, dass sie sich in einem Verbotsirrtum befunden haben könnten. 2.5.5 Strafbarkeit nach Art. 7 VStrR 2.5.5.1 Die Verteidigung bringt schliesslich vor, angesichts des Bagatellcharakters des vorliegenden Falls wäre es sachgerecht gewesen, nach Art.”
Personen, die lediglich eine Inkassotätigkeit ausüben, gelten praxisgemäss nicht als Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG.
“Vom Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes ausgenommen sind gemäss Art. 2 Abs. 4 Bst. a bis d GwG die Schweizerische Nationalbank, steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber solchen Einrichtungen erbringen sowie Finanzintermediäre nach Abs. 3, welche ihre Dienstleistungen hauptsächlich gegenüber Finanzintermediären nach Abs. 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese. Zudem nimmt die Geldwäschereiverordnung verschiedene Tätigkeiten vom Geltungsbereich aus, welche an sich die Definition einer unterstellungspflichtigen Tätigkeit nach Art. 2 Abs. 3 GwG erfüllen würden. Diese Tätigkeiten sind in Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 bis 5 GwV aufgelistet: So gelten Personen nicht als Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG, welche eine Inkassotätigkeit ausüben oder welche die Übertragung von Vermögenswerten als akzessorische Nebenleistung zu einer Hauptvertragsleistung erbringen (Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 und 3 GwV).”
“Vom Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes ausgenommen sind gemäss Art. 2 Abs. 4 Bst. a bis d GwG die Schweizerische Nationalbank, steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber solchen Einrichtungen erbringen, sowie Finanzintermediäre nach Abs. 3, welche ihre Dienstleistungen hauptsächlich gegenüber Finanzintermediären nach Abs. 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese. Zudem nimmt die Geldwäschereiverordnung verschiedene Tätigkeiten vom Geltungsbereich aus, welche an sich die Definition einer unterstellungspflichtigen Tätigkeit nach Art. 2 Abs. 3 GwG erfüllen würden. Diese Tätigkeiten sind in Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 bis 5 GwV aufgelistet: So gelten Personen nicht als Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG, welche eine Inkassotätigkeit ausüben oder welche die Übertragung von Vermögenswerten als akzessorische Nebenleistung zu einer Hauptvertragsleistung erbringen (Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 und 3 GwV).”
In der Rechtsprechung wurde anerkannt, dass Netzbetreiber, die Mehrwertdienste erbringen und Zahlungsfunktionen in Postpaid‑Abrechnungsverfahren integrieren, als Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG erfasst sein können. Konkret stellte die FINMA im Verfahren gegen die A.________ AG fest, dass das dort beschriebene Postpaid‑Abrechnungsverfahren dem GwG untersteht; gegenständliche Sanktions- und gerichtliche Verfahren bestätigten diese Einordnung in der Praxis.
“3 GwG (Dispositiv-Ziffer 1) und stellte fest, dass das im Gesuch vom 9. Januar 2016 genannte Postpaid-Abrechnungsverfahren dem Geldwäschereigesetz unterstehe und von der Bewilligung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 erfasst werde (Dispositiv-Ziffer 2). Dagegen erhob die A.________ AG am 10. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-6225/2016), welches die Beschwerde mit Urteil vom 17. April 2018 abwies. Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil 2C_488/2018 vom 20. März 2020 das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil. Es erwog im Wesentlichen, die A.________ AG als Netzbetreiberin werde nicht ausschliesslich als zwischengeschaltete Stelle für die Lieferung digitaler Waren und Dienstleistungen über das betreffende Mobilfunkgerät tätig, sondern verleihe den angebotenen Dienstleistungen auch einen Mehrwert. Infolgedessen und angesichts der Implikation von Zahlungsvorgängen, die über ein Telekommunikations- oder IT-Gerät ausgeführt würden, liege eine Dienstleistung für den Zahlungsverkehr im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. b GwG vor. B. Mit Entscheid vom 29. März 2017 wies die SRO PolyReg den Antrag der A.________ AG um Sistierung des Sanktionsverfahrens ab (Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte der A.________ AGeine Busse von Fr. 4.3 Mio. (Dispositiv-Ziffer 2). Die SRO PolyReg warf der A.________ AG im Entscheid vom 29. März 2017 vor, als Anbieterin von Mehrwertdiensten - namentlich bei den Postpaid-Abrechnungsverfahren - die gesetzlichen und reglementarischen Sorgfaltspflichten nicht eingehalten zu haben. In der Dispositiv-Ziffer 4 wies SRO PolyReg darauf hin, dass gegen diesen Entscheid Beschwerde an das statutarische Schiedsgericht erhoben werden könne. Mit Eingabe vom 10. April 2017 meldete die A.________ AG beim statutarischen Schiedsgericht Beschwerde an. Überdies erhob die A.________ AG am 1. Mai 2017 gegen den Entscheid der SRO PolyReg vom 29. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2 betreffend die Busse von Fr. 4.3 Mio. Mit Urteil vom 5. September 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.”
“________ AG die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) um Erteilung einer Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit als Finanzintermediär nach Art. 14 GwG sowie um die Feststellung, dass ihr Abrechnungsverfahren für die Nachtzuschlagstickets des ZVV per SMS dem Geldwäschereigesetz unterstünden, soweit den Fahrgästen die Kosten für die bezogenen Nachtzuschlagstickets nachträglich per Post in Rechnung gestellt würden. Die SRO PolyReg teilte der A.________ AG mit Schreiben vom 21. April 2016 mit, sie habe in diesem Zusammenhang ein Sanktionsverfahren eröffnet. Daraufhin erklärte die A.________ AG der SRO PolyReg am 27. April 2016 ihren sofortigen Austritt aus dem Verein. Am 8. August 2016 beantragte die A.________ AG bei der SRO PolyReg die sofortige Einstellung des gegen sie eröffneten Sanktionsverfahrens, eventualiter die Sistierung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung der FINMA. A.c. Mit Verfügung vom 9. September 2016 erteilte die FINMA der A.________ AG die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Finanzintermediärin gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG (Dispositiv-Ziffer 1) und stellte fest, dass das im Gesuch vom 9. Januar 2016 genannte Postpaid-Abrechnungsverfahren dem Geldwäschereigesetz unterstehe und von der Bewilligung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 erfasst werde (Dispositiv-Ziffer 2). Dagegen erhob die A.________ AG am 10. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-6225/2016), welches die Beschwerde mit Urteil vom 17. April 2018 abwies. Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil 2C_488/2018 vom 20. März 2020 das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil. Es erwog im Wesentlichen, die A.________ AG als Netzbetreiberin werde nicht ausschliesslich als zwischengeschaltete Stelle für die Lieferung digitaler Waren und Dienstleistungen über das betreffende Mobilfunkgerät tätig, sondern verleihe den angebotenen Dienstleistungen auch einen Mehrwert. Infolgedessen und angesichts der Implikation von Zahlungsvorgängen, die über ein Telekommunikations- oder IT-Gerät ausgeführt würden, liege eine Dienstleistung für den Zahlungsverkehr im Sinne von Art.”
“3 GwG (Dispositiv-Ziffer 1) und stellte fest, dass das im Gesuch vom 9. Januar 2016 genannte Postpaid-Abrechnungsverfahren dem Geldwäschereigesetz unterstehe und von der Bewilligung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 erfasst werde (Dispositiv-Ziffer 2). Dagegen erhob die A.________ AG am 10. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-6225/2016), welches die Beschwerde mit Urteil vom 17. April 2018 abwies. Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil 2C_488/2018 vom 20. März 2020 das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil. Es erwog im Wesentlichen, die A.________ AG als Netzbetreiberin werde nicht ausschliesslich als zwischengeschaltete Stelle für die Lieferung digitaler Waren und Dienstleistungen über das betreffende Mobilfunkgerät tätig, sondern verleihe den angebotenen Dienstleistungen auch einen Mehrwert. Infolgedessen und angesichts der Implikation von Zahlungsvorgängen, die über ein Telekommunikations- oder IT-Gerät ausgeführt würden, liege eine Dienstleistung für den Zahlungsverkehr im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. b GwG vor. B. Mit Entscheid vom 29. März 2017 wies die SRO PolyReg den Antrag der A.________ AG um Sistierung des Sanktionsverfahrens ab (Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte der A.________ AGeine Busse von Fr. 4.3 Mio. (Dispositiv-Ziffer 2). Die SRO PolyReg warf der A.________ AG im Entscheid vom 29. März 2017 vor, als Anbieterin von Mehrwertdiensten - namentlich bei den Postpaid-Abrechnungsverfahren - die gesetzlichen und reglementarischen Sorgfaltspflichten nicht eingehalten zu haben. In der Dispositiv-Ziffer 4 wies SRO PolyReg darauf hin, dass gegen diesen Entscheid Beschwerde an das statutarische Schiedsgericht erhoben werden könne. Mit Eingabe vom 10. April 2017 meldete die A.________ AG beim statutarischen Schiedsgericht Beschwerde an. Überdies erhob die A.________ AG am 1. Mai 2017 gegen den Entscheid der SRO PolyReg vom 29. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2 betreffend die Busse von Fr. 4.3 Mio. Mit Urteil vom 5. September 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.”
Nach der FINMA‑Praxis (Circulaire 2011/1, N. 93) fallen Anlageformen, die gemäss Art. 2 Abs. 2 LPCC nicht der LPCC unterliegen, grundsätzlich in der Regel auch nicht in den Anwendungsbereich der LBA. Dies beruht auf konkreten Ausnahmen und darauf, dass bestimmte Einrichtungen bereits durch andere gesetzliche Aufsichtsregelungen überwacht werden. Eine pauschale Nichtanwendbarkeit ist damit nicht festgestellt; vielmehr wird die Frage anhand der konkreten Regulierungs‑ und Aufsichtssituation geprüft.
“1 LFINMA en exerçant une activité d'intermédiaire financier, pour le négoce de matières premières (sucre), sans autorisation ou sans être affilié à un organisme d'autorégulation, comme l'exige l'art. 14 al. 1 LBA, pour la période s'étendant du 26 avril 2012 au 31 décembre 2013. 1.2 Gestion d'actifs 1.2.1 Eléments objectifs Au vu des arguments de l'appelant (v. ci-après consid. 1.2.3.1), il y a lieu d'examiner la relation entre la LBA et la LPCC, en particulier de savoir si un gestionnaire de placements collectifs de capitaux non assujetti à la LPCC en vertu de l'art. 2 al. 2 let. h LPCC est également exclu du champ d'application de l'art. 2 al. 3 let. e LBA, disposition qui a été abrogée le 1er janvier 2020, mais qui était en vigueur lors des faits du cas d'espèce. 1.2.1.1 La LBA règle la lutte contre le blanchiment d'argent au sens de l'art. 305bis CP, la lutte contre le financement du terrorisme au sens de l'art. 260quinquies al. 1 CP et la vigilance requise en matière d'opérations financières. Dans sa version au 1er novembre 2013, l'art. 2 al. 3 LBA assujettit à la LBA les personnes qui acceptent, gardent en dépôt ou aident à placer ou à transférer des valeurs patrimoniales appartenant à des tiers, en particulier : les personnes qui pratiquent la gestion de fortune (let. e). Du 1er janvier 2010 au 31 décembre 2016, l'OIF énonçait les critères à remplir pour qu'une personne soit considérée comme un intermédiaire financier au sens de l'art. 2 al. 3 LBA. La circulaire 2011/1 de la FINMA intitulée « Activité d'intermédiaire financier au sens de la LBA » précisait l'OIF. Cette circulaire précise que les formes de placement, qui aux termes de l'art. 2 al. 2 LPCC ne sont pas soumises à la LPCC, n'entrent en principe pas dans le champ d'application de la LBA (n. 93). La circulaire 2011/1 cite ensuite quelles lettres de l'art. 2 al. 2 LPCC sont concernées et donc assujetties ni à la LPCC ni à la LBA : let. a, b, d, e, f, g (n. 93). Or, ces lettres sont exclues du champ d'application de la LPCC et de la LBA pour des motifs précis. À titre d'exemples, certaines entités connaissent déjà une surveillance par l'application d'autres dispositions légales.”
Nach der zitierten Rechtsprechung können Betreiber von Krypto‑ATMs als Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 GwG gelten; im entschiedenen Fall wurde eine Gesellschaft, die Krypto‑ATMs betreiben wollte, als Finanzintermediär nach Art. 2 LBA/GwG angesehen.
“Faits : A. B.________ est une association dont le siège est à U.________. Son but est d'agir en qualité d'organisme d'autorégulation (OAR) au sens de la loi fédérale sur le blanchiment d'argent (LBA; RS 95.0). L'association est reconnue selon l'art. 24 LBA et est soumise au contrôle de l'Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers (FINMA). A.________ Sàrl est une société à responsabilité limitée inscrite au registre du commerce de V.________ dont le but social est le suivant : " Les prestations de service en lien avec des méthodes de paiements alternatifs, comprenant la mise à disposition de l'achat et de la vente grâce à moyens de paiements alternatifs et de conseils en la matière; la société pourra traiter toutes les opérations qui seraient en relation directe ou indirecte avec son but principal ". Il n'est pas contesté qu'elle agit comme intermédiaire financier au sens de l'art. 2 LBA. B. B.a. Le 19 octobre 2018, A.________ Sàrl a signé la déclaration d'affiliation générale de B.________, en déclarant en particulier vouloir exploiter des automates (ATM) pour l'achat et la vente de cryptomonnaies. Elle a réglé les frais d'affiliation le 5 novembre 2018. En soumettant sa demande d'affiliation, elle a déclaré : - avoir reçu et pris acte du contenu des statuts et du règlement de B.________, et y adhérer pleinement et sans réserves; - exercer son activité selon le § 2 des statuts [soit fournir " des services financiers irréprochables, tant juridiquement qu'éthiquement, et de haute qualité "]; - approuver les §§ 35 et le § 45 des statuts qui prévoient la compétence du tribunal arbitral; - confirmer q ue " les documents et renseignement s fourni s sont complet s "et certifier " leur exacti t u deet leur authenticité "; - pouvoir garantir " que toutes les personnes de la direction et de l'administration de notre entreprise, ainsi que la totalité de nos employés percevant des fonctions en rapport avec les services financiers soumis à la LBA jouissent d'une bonne réputation, qu'ils ne sont pas impliqués dans une procédure pénale ou administrative en rapport avec leur activité professionnelle et qu'ils assurent une activité commerciale irréprochable ".”
“Faits : A. B.________ est une association dont le siège est à U.________. Son but est d'agir en qualité d'organisme d'autorégulation (OAR) au sens de la loi fédérale sur le blanchiment d'argent (LBA; RS 95.0). L'association est reconnue selon l'art. 24 LBA et est soumise au contrôle de l'Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers (FINMA). A.________ Sàrl est une société à responsabilité limitée inscrite au registre du commerce de V.________ dont le but social est le suivant : " Les prestations de service en lien avec des méthodes de paiements alternatifs, comprenant la mise à disposition de l'achat et de la vente grâce à moyens de paiements alternatifs et de conseils en la matière; la société pourra traiter toutes les opérations qui seraient en relation directe ou indirecte avec son but principal ". Il n'est pas contesté qu'elle agit comme intermédiaire financier au sens de l'art. 2 LBA. B. B.a. Le 19 octobre 2018, A.________ Sàrl a signé la déclaration d'affiliation générale de B.________, en déclarant en particulier vouloir exploiter des automates (ATM) pour l'achat et la vente de cryptomonnaies. Elle a réglé les frais d'affiliation le 5 novembre 2018. En soumettant sa demande d'affiliation, elle a déclaré : - avoir reçu et pris acte du contenu des statuts et du règlement de B.________, et y adhérer pleinement et sans réserves; - exercer son activité selon le § 2 des statuts [soit fournir " des services financiers irréprochables, tant juridiquement qu'éthiquement, et de haute qualité "]; - approuver les §§ 35 et le § 45 des statuts qui prévoient la compétence du tribunal arbitral; - confirmer q ue " les documents et renseignement s fourni s sont complet s "et certifier " leur exacti t u deet leur authenticité "; - pouvoir garantir " que toutes les personnes de la direction et de l'administration de notre entreprise, ainsi que la totalité de nos employés percevant des fonctions en rapport avec les services financiers soumis à la LBA jouissent d'une bonne réputation, qu'ils ne sont pas impliqués dans une procédure pénale ou administrative en rapport avec leur activité professionnelle et qu'ils assurent une activité commerciale irréprochable ".”
“Faits : A. B.________ est une association dont le siège est à U.________. Son but est d'agir en qualité d'organisme d'autorégulation (OAR) au sens de la loi fédérale sur le blanchiment d'argent (LBA; RS 95.0). L'association est reconnue selon l'art. 24 LBA et est soumise au contrôle de l'Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers (FINMA). A.________ Sàrl est une société à responsabilité limitée inscrite au registre du commerce de V.________ dont le but social est le suivant : " Les prestations de service en lien avec des méthodes de paiements alternatifs, comprenant la mise à disposition de l'achat et de la vente grâce à moyens de paiements alternatifs et de conseils en la matière; la société pourra traiter toutes les opérations qui seraient en relation directe ou indirecte avec son but principal ". Il n'est pas contesté qu'elle agit comme intermédiaire financier au sens de l'art. 2 LBA. B. B.a. Le 19 octobre 2018, A.________ Sàrl a signé la déclaration d'affiliation générale de B.________, en déclarant en particulier vouloir exploiter des automates (ATM) pour l'achat et la vente de cryptomonnaies. Elle a réglé les frais d'affiliation le 5 novembre 2018. En soumettant sa demande d'affiliation, elle a déclaré : - avoir reçu et pris acte du contenu des statuts et du règlement de B.________, et y adhérer pleinement et sans réserves; - exercer son activité selon le § 2 des statuts [soit fournir " des services financiers irréprochables, tant juridiquement qu'éthiquement, et de haute qualité "]; - approuver les §§ 35 et le § 45 des statuts qui prévoient la compétence du tribunal arbitral; - confirmer q ue " les documents et renseignement s fourni s sont complet s "et certifier " leur exacti t u deet leur authenticité "; - pouvoir garantir " que toutes les personnes de la direction et de l'administration de notre entreprise, ainsi que la totalité de nos employés percevant des fonctions en rapport avec les services financiers soumis à la LBA jouissent d'une bonne réputation, qu'ils ne sont pas impliqués dans une procédure pénale ou administrative en rapport avec leur activité professionnelle et qu'ils assurent une activité commerciale irréprochable ".”
Finanzintermediäre (einschliesslich gesetzlich zugelassener Banken) müssen Aufzeichnungen über Transaktionen und die nach dem GwG gebotenen Abklärungen so erstellen, dass fachkundige Dritte ein zuverlässiges Urteil über die Geschäfte und die Einhaltung des GwG bilden können. Die dokumentationspflichtigen Institute haben die Belege so aufzubewahren, dass sie auf Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist reagieren können.
“Was die von der Bank G. edierten Unterlagen anbelangt, entfällt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte grundsätzliche Pflicht der Untersuchungsbehörde, dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen, sich zur bevorstehenden Durchsuchung zu äussern bzw. ein Siegelungsgesuch zu stellen, wenn eine Stillschweigepflicht mit Strafdrohung auferlegt werden kann. Alle Finanzintermediäre, darunter die gesetzlich zugelassenen Banken (Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG), müssen über die getätigten Transaktionen und über die nach dem GwG gebotenen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen des GwG bilden können (Art. 7 Abs. 1 GwG). Die dokumentationspflichtigen Banken bewahren die Belege so auf, dass sie auch allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen können (Art. 7 Abs. 2 GwG). Diese Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht im Hinblick auf allfällige Strafuntersuchungen erstreckt sich auf "alle nötigen Dokumente" (Art. 20 Abs. 2 GwV-FINMA i.V.m. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 lit. e GwG; vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 207 E. 7.1.3 S. 210 f.). Die vorliegende Edition betrifft geschäftliche Unterlagen dieser Art einer Bank und ist nicht mit der Durchsuchung einer Arztpraxis etc. zu vergleichen, wo insbesondere den Geheimnisschutzinteressen von Patientinnen und Patienten ausreichend Rechnung zu tragen ist (vgl.”
Natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (sog. Händlerinnen und Händler), fallen unter den Anwendungsbereich des GwG und werden gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG als Finanzintermediäre eingeordnet.
“Die Geldwäschereigesetzgebung gilt für Finanzintermediäre und für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (sog. Händlerinnen und Händler; Art. 2 Abs. 1 GwG). Das Gesetz definiert in Art. 2 Abs. 3 GwG auch solche Personen als Finanzintermediäre, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen. Dazu gehören insbesondere Personen, die Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen (Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG). Eine solche Dienstleistung liegt vor, wenn der Finanzintermediär im Auftrag seiner Vertragspartei liquide Finanzwerte an eine Drittperson überweist und dabei diese Werte physisch in Besitz nimmt, sie sich auf einem eigenen Konto gutschreiben lässt oder die Überweisung der Werte im Namen und Auftrag der Vertragspartei anordnet (Art. 4 Abs. 1 Bst. a GwV).”
“Die Geldwäschereigesetzgebung gilt für Finanzintermediäre und für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (sog. Händlerinnen und Händler; Art. 2 Abs. 1 GwG). Das Gesetz definiert in Art. 2 Abs. 3 GwG auch solche Personen als Finanzintermediäre, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen. Dazu gehören insbesondere Personen, die Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen (Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG). Eine solche Dienstleistung liegt vor, wenn der Finanzintermediär im Auftrag seiner Vertragspartei liquide Finanzwerte an eine Drittperson überweist und dabei diese Werte physisch in Besitz nimmt, sie sich auf einem eigenen Konto gutschreiben lässt oder die Überweisung der Werte im Namen und Auftrag der Vertragspartei anordnet (Art. 4 Abs. 1 Bst. a GwV).”
Art. 2 Abs. 3 GwG ist als offene Generalklausel zu verstehen. Bei der Auslegung ist dem Sinn und Zweck der Norm neben dem Wortlaut ein erhöhtes Gewicht beizumessen.
“Bereits die Kontrollstelle GwG hatte im Rahmen ihrer damaligen Praxis die Inkassotätigkeit vom Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes ausgenommen. Sie hatte dies damit begründet, dass sie den persönlichen Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes im Nichtbankensektor gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG als eine Generalklausel und damit als nicht abschliessende Liste der unterstellten Tätigkeiten betrachte, weshalb diese Generalklausel und einzelne Detailbestimmungen auszulegen seien (Unterstellungskommentar, Rz. 1 f.). Sie nehme die Inkassotätigkeit vom Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes aus, weil eine Identifizierung der Schuldner nach der Konzeption des Geldwäschereigesetzes von vornherein ausgeschlossen sei, da sämtliche Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre zwingend an eine vertragliche Kundenbeziehung anknüpften. Kunde eines Inkassounternehmens sei hingegen immer der Gläubiger und nie der Schuldner (Unterstellungskommentar, Rz. 157). In einem Urteil, das einen Sachverhalt noch vor dem Inkrafttreten der Geldwäschereiverordnung betraf, erachtete das Bundesgericht diese Praxis als rechtskonform. Die im Gesetz verwendete Regelungstechnik, die den Kreis der Finanzintermediäre lediglich in einer offenen und beispielhaften Weise umschreibe, erfordere, bei der Auslegung dem Sinn und Zweck der Norm neben dem Wortlaut ein erhöhtes Gewicht beizumessen.”
Krypto‑Wechselautomaten gelten als Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG, sofern durch technische Massnahmen sichergestellt ist, dass ausschliesslich Zweiparteiengeschäfte abgewickelt werden.
“Februar 2018 (Ziff. 3.1 ff.) akzeptieren. Gemäss dem Geschäftskonzept der X._______ sollen Kunden virtuelle Währungen gegen Fiat-Geld wechseln können, und umgekehrt. B. Der Betrieb von Krypto-Wechselautomaten stellt unbestrittenermassen eine Geldwechseltätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Bst. c des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG, SR 955.0) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 11. November 2015 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV, SR 955.01) dar, sofern durch technische Massnahmen zweifelsfrei sichergestellt ist, dass ausschliesslich Zweiparteiengeschäfte abgewickelt werden (Bericht des Bundesrates zu virtuellen Währungen in Beantwortung der Postulate Schwaab [13.3687] und Weibel [13.4070] vom 25. Juni 2014, Ziff. 3.3.3). Die Betreiber von Krypto-Wechselautomaten sind demnach Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG (sogenannte Finanzintermediäre des Parabankensektors oder weitere Finanzintermediäre), die sich gemäss Art. 14 Abs. 1 GwG einer Selbstregulierungsorganisation (nachfolgend: SRO) anschliessen müssen, was auch von der X._______ so anerkannt ist. C. Am 20. September 2019 stellte die X._______ deshalb ein Aufnahmegesuch beim VQF Verein zur Qualitätssicherung (nachfolgend: VQF), einer SRO nach Art. 24 GwG. Am 20. Januar 2020 sowie am 7. Februar 2020 reichte die X._______ jeweils ein nachgebessertes Gesuch ein. Mit Schreiben vom 10. März 2020 verweigerte der VQF der X._______ die Aufnahme als Vereinsmitglied gemäss Art. 5 Abs. 2 seiner Statuten. Daraufhin beantragte die X._______ mit Gesuch vom 2. Oktober 2020 erneut die Aufnahme beim VQF. Der VQF gab der X._______ nach der Einreichung des Gesuchs mehrmals die Möglichkeit, dieses nachzubessern. Zudem fanden mehrere Gespräche zwischen der X._______ und dem VQF über das Aufnahmegesuch statt. D. Mit Beschluss vom 21. April 2021 verweigerte der VQF der X.”
Unter Art. 2 Abs. 3 GwG fallen Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen, aufbewahren, verwalten oder bei deren Anlage oder Übertragung mitwirken; dies betrifft insbesondere die Aufbewahrung und Verwaltung von Effekten. Treuhänder sowie Rechtsanwälte und Notare unterliegen dem GwG, sofern sie derartige finanzintermediäre Tätigkeiten berufsmässig ausüben. Die reine Führung des Aktienbuchs bzw. Aktienregisters ohne Aufbewahrung der Titel ist nicht dem GwG unterstellt. Ohne Blankoindossament gelten Namenaktien nicht als Effekten; Inhaberaktien fallen wegen ihrer eingeschränkten Zulässigkeit nach Art. 622 Abs. 1bis OR grundsätzlich nicht mehr unter lit. g. Die straf- und verwaltungsrechtlichen Pflichten (insbesondere in Bezug auf Art. 305ter StGB) sind auf diese Finanzintermediäre zugeschnitten.
“Das Geldwäschereigesetz gilt für Finanzintermediäre und natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung; Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955). Finanzintermediäre sind u.a. Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die Effekten aufbewahren oder verwalten (Art. 2 Abs. 3 lit. g GwG). Litera g findet auf Berater wie Treuhänder oder auch Rechtsanwälte Anwendung, die als Ergänzung ihrer sonstigen Dienstleistungen auch die Verwahrung und Verwaltung von Effekten anbieten, z.B. das Aufbewahren von blanko-indossierten Namenpapiere für Dritte. Ohne Blankoindossament sind Namenaktien keine Effekten. Aufgrund ihrer eingeschränkten Zulässigkeit (Art. 622 Abs. 1bis OR) fallen Inhaberaktien nicht mehr unter die Bestimmung von Art. 2 Abs. 3 lit. g GwG. Ebenfalls nicht dem GwG unterstellt ist die reine Führung des Aktienbuches bzw. Aktienregisters ohne das Aufbewahren der Titel (Grunder/Lienhard, Basler Kommentar, 2021, Art. 2 Abs. 3 lit. f, g GwG N. 12 f., 18). Die Strafnorm des Art. 305ter Abs. 1 StGB (Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht) ist auf die verwaltungsrechtlichen Pflichten der Finanzintermediäre zugeschnitten (vgl. Pieth, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 305ter StGB N. 1–6). Anwälte und Notare sind dem GwG unterstellt, wenn sie berufsmässig finanzintermediäre Tätigkeiten ausüben. Nicht-finanzintermediäre Tätigkeiten wie z.B. die Beratung oder Durchführung von Gründungen von Gesellschaften unterstehen nicht dem GwG. Der FATF-Länderbericht 2016 bemängelt, dass Dienstleistungen von Anwälten im Zusammenhang mit der Gründung, der Betreibung oder dem Management von Gesellschaften, nicht vom Geltungsbereich des GwG erfasst seien (Frigo/Jain, a.a.O., Art. 14 GwG N. 59–61). Eine parlamentarische Motion vom 26.”
“Das Geldwäschereigesetz gilt für Finanzintermediäre und natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung; Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955). Finanzintermediäre sind u.a. Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die Effekten aufbewahren oder verwalten (Art. 2 Abs. 3 lit. g GwG). Litera g findet auf Berater wie Treuhänder oder auch Rechtsanwälte Anwendung, die als Ergänzung ihrer sonstigen Dienstleistungen auch die Verwahrung und Verwaltung von Effekten anbieten, z.B. das Aufbewahren von blanko-indossierten Namenpapiere für Dritte. Ohne Blankoindossament sind Namenaktien keine Effekten. Aufgrund ihrer eingeschränkten Zulässigkeit (Art. 622 Abs. 1bis OR) fallen Inhaberaktien nicht mehr unter die Bestimmung von Art. 2 Abs. 3 lit. g GwG. Ebenfalls nicht dem GwG unterstellt ist die reine Führung des Aktienbuches bzw. Aktienregisters ohne das Aufbewahren der Titel (Grunder/Lienhard, Basler Kommentar, 2021, Art. 2 Abs. 3 lit. f, g GwG N. 12 f., 18). Die Strafnorm des Art. 305ter Abs. 1 StGB (Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht) ist auf die verwaltungsrechtlichen Pflichten der Finanzintermediäre zugeschnitten (vgl. Pieth, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 305ter StGB N. 1–6). Anwälte und Notare sind dem GwG unterstellt, wenn sie berufsmässig finanzintermediäre Tätigkeiten ausüben. Nicht-finanzintermediäre Tätigkeiten wie z.B. die Beratung oder Durchführung von Gründungen von Gesellschaften unterstehen nicht dem GwG. Der FATF-Länderbericht 2016 bemängelt, dass Dienstleistungen von Anwälten im Zusammenhang mit der Gründung, der Betreibung oder dem Management von Gesellschaften, nicht vom Geltungsbereich des GwG erfasst seien (Frigo/Jain, a.a.O., Art. 14 GwG N. 59–61). Eine parlamentarische Motion vom 26.”
Der Betrieb von Krypto‑Wechselautomaten wird von der Rechtsprechung als Geldwechseltätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG (Bst. c) qualifiziert. Betreiber gelten damit als Finanzintermediäre und unterliegen nach Art. 14 Abs. 1 GwG der Pflicht, sich einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anzuschliessen. Dies gilt nach der zitierten Entscheidung, sofern durch technische Massnahmen zweifelsfrei sichergestellt ist, dass ausschliesslich Zweiparteiengeschäfte abgewickelt werden.
“Februar 2018 (Ziff. 3.1 ff.) akzeptieren. Gemäss dem Geschäftskonzept der X._______ sollen Kunden virtuelle Währungen gegen Fiat-Geld wechseln können, und umgekehrt. B. Der Betrieb von Krypto-Wechselautomaten stellt unbestrittenermassen eine Geldwechseltätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Bst. c des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG, SR 955.0) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 11. November 2015 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV, SR 955.01) dar, sofern durch technische Massnahmen zweifelsfrei sichergestellt ist, dass ausschliesslich Zweiparteiengeschäfte abgewickelt werden (Bericht des Bundesrates zu virtuellen Währungen in Beantwortung der Postulate Schwaab [13.3687] und Weibel [13.4070] vom 25. Juni 2014, Ziff. 3.3.3). Die Betreiber von Krypto-Wechselautomaten sind demnach Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG (sogenannte Finanzintermediäre des Parabankensektors oder weitere Finanzintermediäre), die sich gemäss Art. 14 Abs. 1 GwG einer Selbstregulierungsorganisation (nachfolgend: SRO) anschliessen müssen, was auch von der X._______ so anerkannt ist. C. Am 20. September 2019 stellte die X._______ deshalb ein Aufnahmegesuch beim VQF Verein zur Qualitätssicherung (nachfolgend: VQF), einer SRO nach Art. 24 GwG. Am 20. Januar 2020 sowie am 7. Februar 2020 reichte die X._______ jeweils ein nachgebessertes Gesuch ein. Mit Schreiben vom 10. März 2020 verweigerte der VQF der X._______ die Aufnahme als Vereinsmitglied gemäss Art. 5 Abs. 2 seiner Statuten. Daraufhin beantragte die X._______ mit Gesuch vom 2. Oktober 2020 erneut die Aufnahme beim VQF. Der VQF gab der X._______ nach der Einreichung des Gesuchs mehrmals die Möglichkeit, dieses nachzubessern. Zudem fanden mehrere Gespräche zwischen der X._______ und dem VQF über das Aufnahmegesuch statt. D. Mit Beschluss vom 21. April 2021 verweigerte der VQF der X.”
Banken und ihre Organe gelten nach Art. 2 Abs. 2 GwG als Finanzintermediäre und unterliegen der Meldepflicht nach Art. 9 GwG: Sie müssen der MROS unverzüglich melden, wenn sie wissen oder begründeten Verdacht haben, dass beteiligte Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen stammen. Die Verletzung der Meldepflicht kann mit einer Busse bestraft werden (Art. 37 GwG; bis zu 500'000 CHF bei Vorsatz bzw. bis zu 150'000 CHF bei Fahrlässigkeit).
“Die Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 2 GwG, insbesondere Banken und ihre Organe, müssen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie wissen oder den begründeten Verdacht haben, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren (Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 GwG). Mit Busse bis zu 500'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Art. 9 GwG verletzt (Art. 37 Abs. 1 GwG). Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150'000 Franken bestraft (Art. 37 Abs. 2 GwG). Die Aufsicht über die Einhaltung der Meldepflicht nach Art. 9 GwG (sowie der übrigen Pflichten nach den Artikeln 3-11a GwG) obliegt bei Banken der FINMA (Art. 12 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG). Die FINMA koordiniert allfällige aufsichtsrechtliche Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nimmt vor einer allfälligen Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art.”
“Die Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG [SR 955.0]), insbesondere Banken und ihre Organe, müssen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie wissen oder den begründeten Verdacht haben, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren (Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 GwG). Mit Busse bis zu 500'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Art. 9 GwG verletzt (Art. 37 Abs. 1 GwG). Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150'000 Franken bestraft (Art. 37 Abs. 2 GwG). Die Aufsicht über die Einhaltung der Meldepflicht nach Art. 9 GwG (sowie der übrigen Pflichten nach den Artikeln 3-11a GwG) obliegt bei Banken der FINMA (Art. 12 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG). Die FINMA koordiniert allfällige aufsichtsrechtliche Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nimmt vor einer allfälligen Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 29a Abs. 4 GwG). Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informaionen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich (Art. 38 Abs. 2 FINMAG). Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze, darunter das GwG, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall das EFD (Art.”
“Die Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG [SR 955.0]), insbesondere Banken und ihre Organe, müssen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie wissen oder den begründeten Verdacht haben, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren (Art. 9 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 GwG). Mit Busse bis zu 500'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Art. 9 GwG verletzt (Art. 37 Abs. 1 GwG). Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150'000 Franken bestraft (Art. 37 Abs. 2 GwG). Die Aufsicht über die Einhaltung der Meldepflicht nach Art. 9 GwG (sowie der übrigen Pflichten nach den Artikeln 3-11a GwG) obliegt bei Banken der FINMA (Art. 12 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG). Die FINMA koordiniert allfällige aufsichtsrechtliche Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nimmt vor einer allfälligen Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 29a Abs. 4 GwG). Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich (Art. 38 Abs. 2 FINMAG). Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze, darunter das GwG, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall das EFD (Art.”
Auf Verordnungsstufe wurde festgelegt, dass die Inkassotätigkeit nicht als Finanzintermediation im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG gilt (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. b VBF; Übernahme in die spätere Geldwäschereiverordnung).
“Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes waren darin nicht vorgesehen. Im Zuge der Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (oder auch Groupe d'action financière, nachfolgend: FATF oder GAFI) sollte die Kompetenz für die Umsetzung des Geldwäschereigesetzes nun nicht mehr bei den Aufsichtsbehörden, sondern beim Bundesrat liegen(vgl. Botschaft des Bundesrates zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der GAFI vom 15. Juni 2007, BBl 2007 6269, 6287 f. und 6309). Daraufhin erliess der Bundesrat gestützt auf Art. 41 GwG am 18. November 2009 die Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation (VBF; SR 955.071; AS 2009 6403), welche vom 1. Januar 2010 bis zum 1. Januar 2016 in Kraft war, die VBAF-FINMA ersetzte sowie im Wesentlichen deren Bestimmungen übernahm. Zudem lehnte sich diese Verordnung des Bundesrats an den Unterstellungskommentar vom 29. Oktober 2008 der damaligen Kontrollstelle GwG (Praxis der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zu Art. 2 Abs. 3 GwG, Der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes im Nichtbankensektor) an (vgl. Kurzkommentar des EFD vom November 2009 zur VBF, S. 2). In dieser Verordnung wurde erstmals auf Verordnungsstufe definiert, dass unter anderem die Inkassotätigkeit nicht als Finanzintermediation im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG gelte (Art. 1 Abs. 2 Bst. b VBF). Neu - und im Gegensatz zur bisherigen Praxis der Kontrollstelle - wurde zudem die Übertragung von Vermögenswerten als akzessorische Nebenleistung zu einer Hauptvertragsleistung als weiterer Ausnahmetatbestand vom Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VBF). In der Folge erliess der Bundesrat im Zuge der Umsetzung der im Jahre 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI die Geldwäschereiverordnung gestützt auf Art. 8a Abs. 5 GwG und Art. 41 GwG, welche am 1. Januar 2016 in Kraft trat und die VBF ablöste. Die Bestimmungen der VBF wurden wiederum in die Geldwäschereiverordnung übernommen, wobei der materielle Gehalt im Wesentlichen nicht geändert wurde (Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD vom 11.”
“Im Zuge der Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (oder auch Groupe d'action financière, nachfolgend: FATF oder GAFI) sollte die Kompetenz für die Umsetzung des Geldwäschereigesetzes nun nicht mehr bei den Aufsichtsbehörden, sondern beim Bundesrat liegen (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der GAFI vom 15. Juni 2007, BBl 2007 6269, 6287 f. und 6309). Daraufhin erliess der Bundesrat gestützt auf Art. 41 GwG am 18. November 2009 die Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation (VBF; SR 955.071; AS 2009 6403), welche vom 1. Januar 2010 bis zum 1. Januar 2016 in Kraft war, die VBAF-FINMA ersetzte sowie im Wesentlichen deren Bestimmungen übernahm. Zudem lehnte sich diese Verordnung des Bundesrats an den Unterstellungskommentar vom 29. Oktober 2008 der damaligen Kontrollstelle GwG (Praxis der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zu Art. 2 Abs. 3 GwG, Der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes im Nichtbankensektor) an (vgl. Kurzkommentar des EFD vom November 2009 zur VBF, S. 2). In dieser Verordnung wurde erstmals auf Verordnungsstufe definiert, dass unter anderem die Inkassotätigkeit nicht als Finanzintermediation im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG gelte (Art. 1 Abs. 2 Bst. b VBF). Neu - und im Gegensatz zur bisherigen Praxis der Kontrollstelle - wurde zudem die Übertragung von Vermögenswerten als akzessorische Nebenleistung zu einer Hauptvertragsleistung als weiterer Ausnahmetatbestand vom Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VBF). In der Folge erliess der Bundesrat im Zuge der Umsetzung der im Jahre 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI die Geldwäschereiverordnung gestützt auf Art. 8a Abs. 5 GwG und Art. 41 GwG, welche am 1. Januar 2016 in Kraft trat und die VBF ablöste. Die Bestimmungen der VBF wurden wiederum in die Geldwäschereiverordnung übernommen, wobei der materielle Gehalt im Wesentlichen nicht geändert wurde (Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD vom 11. November 2015 zur Geldwäschereiverordnung [GwV] - Umsetzung der GAFI-Empfehlungen, S. 3 und 5; nachfolgend: Erläuterungsbericht GwV).”
Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr können unter den Finanzintermediärbegriff des Art. 2 Abs. 3 GwG fallen. Als solche Dienstleistung wird in den zitierten Entscheiden bezeichnet, wenn der Dienstleister im Auftrag seiner Vertragspartei liquide Vermögenswerte an eine Drittperson überweist und dabei die Werte physisch übernimmt, sie sich auf ein eigenes Konto gutschreiben lässt oder die Überweisung im Namen und Auftrag der Vertragspartei anordnet.
“Die Geldwäschereigesetzgebung gilt für Finanzintermediäre und für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (sog. Händlerinnen und Händler; Art. 2 Abs. 1 GwG). Das Gesetz definiert in Art. 2 Abs. 3 GwG auch solche Personen als Finanzintermediäre, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen. Dazu gehören insbesondere Personen, die Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen (Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG). Eine solche Dienstleistung liegt vor, wenn der Finanzintermediär im Auftrag seiner Vertragspartei liquide Finanzwerte an eine Drittperson überweist und dabei diese Werte physisch in Besitz nimmt, sie sich auf einem eigenen Konto gutschreiben lässt oder die Überweisung der Werte im Namen und Auftrag der Vertragspartei anordnet (Art. 4 Abs. 1 Bst. a GwV).”
“Die Geldwäschereigesetzgebung gilt für Finanzintermediäre und für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (sog. Händlerinnen und Händler; Art. 2 Abs. 1 GwG). Das Gesetz definiert in Art. 2 Abs. 3 GwG auch solche Personen als Finanzintermediäre, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen. Dazu gehören insbesondere Personen, die Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen (Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG). Eine solche Dienstleistung liegt vor, wenn der Finanzintermediär im Auftrag seiner Vertragspartei liquide Finanzwerte an eine Drittperson überweist und dabei diese Werte physisch in Besitz nimmt, sie sich auf einem eigenen Konto gutschreiben lässt oder die Überweisung der Werte im Namen und Auftrag der Vertragspartei anordnet (Art. 4 Abs. 1 Bst. a GwV).”
Als Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG gelten insbesondere Zahlungsverkehrsdienstleister und Anlageberater. Ebenfalls erfasst sind Personen, die für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (einschliesslich deren Derivaten) handeln oder Effekten verwalten bzw. aufbewahren.
“Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG sind Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die: a. das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben; b. Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten; c. für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln; f. als Anlageberater Anlagen tätigen; g. Effekten aufbewahren oder verwalten.”
“Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG sind Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die: a. das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben; b. Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten; c. für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln; f. als Anlageberater Anlagen tätigen; g. Effekten aufbewahren oder verwalten.”
Art. 2 Abs. 1 GwG erfasst Finanzintermediäre sowie natürliche und juristische Personen, die gewerbsmässig mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händler). Nach Art. 2 Abs. 3 GwG gelten auch Personen als Finanzintermediäre, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen, aufbewahren oder bei deren Anlage oder Übertragung mitwirken. Hierzu gehören insbesondere Dienstleister für den Zahlungsverkehr, die für Dritte elektronische Überweisungen ausführen. Eine solche Dienstleistung liegt nach der zitierten Praxis vor, wenn der Finanzintermediär im Auftrag liquide Mittel an eine Drittperson überweist und dabei die Werte physisch in Besitz nimmt, sie sich auf ein eigenes Konto gutschreiben lässt oder die Überweisung im Namen und Auftrag anordnet.
“Die Geldwäschereigesetzgebung gilt für Finanzintermediäre und für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (sog. Händlerinnen und Händler; Art. 2 Abs. 1 GwG). Das Gesetz definiert in Art. 2 Abs. 3 GwG auch solche Personen als Finanzintermediäre, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen. Dazu gehören insbesondere Personen, die Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen (Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG). Eine solche Dienstleistung liegt vor, wenn der Finanzintermediär im Auftrag seiner Vertragspartei liquide Finanzwerte an eine Drittperson überweist und dabei diese Werte physisch in Besitz nimmt, sie sich auf einem eigenen Konto gutschreiben lässt oder die Überweisung der Werte im Namen und Auftrag der Vertragspartei anordnet (Art. 4 Abs. 1 Bst. a GwV).”
“Die Geldwäschereigesetzgebung gilt für Finanzintermediäre und für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (sog. Händlerinnen und Händler; Art. 2 Abs. 1 GwG). Das Gesetz definiert in Art. 2 Abs. 3 GwG auch solche Personen als Finanzintermediäre, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen. Dazu gehören insbesondere Personen, die Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen (Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG). Eine solche Dienstleistung liegt vor, wenn der Finanzintermediär im Auftrag seiner Vertragspartei liquide Finanzwerte an eine Drittperson überweist und dabei diese Werte physisch in Besitz nimmt, sie sich auf einem eigenen Konto gutschreiben lässt oder die Überweisung der Werte im Namen und Auftrag der Vertragspartei anordnet (Art. 4 Abs. 1 Bst. a GwV).”
Banken und deren Organe gelten als Finanzintermediäre i.S.v. Art. 2 Abs. 2 GwG und sind nach Art. 9 Abs. 1 GwG verpflichtet, der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn sie Kenntnis oder begründeten Verdacht haben, dass in die Geschäftsbeziehung involvierte Vermögenswerte aus einer Straftat stammen.
“Das Geldwäschereigesetz dient namentlich der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften (vgl. Art. 1 GwG). Es soll verhindern, dass Gelder verbrecherischen Ursprungs in den ordentlichen Geldkreislauf gelangen, und helfen, die für die Geldwäscherei verantwortlichen Personen zu ermitteln und strafrechtlich zu belangen (Urteil des BVGer B-1576/2019 vom 29. November 2021 E. 7.4 mit Hinweisen). Die Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 2 GwG, insbesondere Banken und ihre Organe, müssen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) gemäss Art. 9 Abs. 1 GwG unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie wissen oder den begründeten Verdacht haben, dass in die Geschäftsbeziehung involvierte Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder unter einen anderen der aufgezählten Tatbestände fallen. Wer die Meldepflicht nach Art. 9 GwG vorsätzlich verletzt, wird mit Busse bis zu 500'000 Franken bestraft (Art. 37 Abs. 1 GwG), und wer fahrlässig handelt, mit Busse bis zu 150'000 Franken (Art. 37 Abs. 2 GwG). Die Aufsicht über die Einhaltung der Meldepflicht nach Art. 9 GwG obliegt bei Banken der FINMA (vgl. Art. 12 Bst. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Bst. a GwG). Auf Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen der Finanzmarktgesetze, insbesondere des GwG, ist das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen; verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst.”
In der zitierten Rechtssache wurde die Tätigkeit ohne Bewilligung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 GwG (neben Bestimmungen des FINMAG und des GwG) als strafrechtlich relevant angesehen; der Beschwerdeführer wurde dafür verurteilt.
“aus dem internationalen Kokainhandel, dem gewerbsmässigen illegalen Glücksspiel und weiteren Verbrechen gestammt, was der Beschwerdeführer gewusst oder zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen habe. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Geldgeschäften in den überwachten ca. drei Jahren einen Umsatz von über Fr. 10 Mio. erzielt und daraus einen Gewinn von über Fr. 100'000.-- geschöpft (schwere Geldwäscherei). Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Urteil des Bezirksgerichts Zürich (summarisch begründete Ausfertigung) vom 9. April 2024 (act. 1.6) wurden die Straftatbestände und Sanktionen der (vom Beschwerdeführer nicht ins Recht gelegten) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 24. Januar 2024 gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil erhoben. Der Beschwerdeführer wurde der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, der Tätigkeit ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation i.S.v. Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 GwG und Art. 14 Abs. 1 GwG, der mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer wurde mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 69 Tage durch Haft erstanden sind, bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter wurde entschieden, dass im Übrigen (6 Monate abzüglich 69 Tage, die durch Haft erstanden sind) die Freiheitsstrafe vollzogen wird (act. 1.6).”
“aus dem internationalen Kokainhandel, dem gewerbsmässigen illegalen Glücksspiel und weiteren Verbrechen gestammt, was der Beschwerdeführer gewusst oder zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen habe. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Geldgeschäften in den überwachten ca. drei Jahren einen Umsatz von über Fr. 10 Mio. erzielt und daraus einen Gewinn von über Fr. 100'000.-- geschöpft (schwere Geldwäscherei). Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Urteil des Bezirksgerichts Zürich (summarisch begründete Ausfertigung) vom 9. April 2024 (act. 1.6) wurden die Straftatbestände und Sanktionen der (vom Beschwerdeführer nicht ins Recht gelegten) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 24. Januar 2024 gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil erhoben. Der Beschwerdeführer wurde der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, der Tätigkeit ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation i.S.v. Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 GwG und Art. 14 Abs. 1 GwG, der mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer wurde mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 69 Tage durch Haft erstanden sind, bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 30 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter wurde entschieden, dass im Übrigen (6 Monate abzüglich 69 Tage, die durch Haft erstanden sind) die Freiheitsstrafe vollzogen wird (act. 1.6).”
Als Finanzintermediär kann auch eine Person gelten, die Vermögenswerte Dritter berufsmässig entgegennimmt, verwahrt, bei deren Anlage oder Übertragung hilft. Ob eine Tätigkeit «berufsmässig» i.S. von Art. 2 gilt, richtet sich nach Art. 7 OAIF: demnach ist von Berufsmässigkeit auszugehen, wenn während eines Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) Bruttoumsatz > CHF 20'000; b) Anbahnung oder Fortführung von Geschäftsbeziehungen mit über 20 Gegenparteien, die sich nicht auf die Ausführung einer einzelnen Transaktion beschränken; c) dauernde Verfügungsbefugnis über Drittwerte, die jederzeit CHF 5 Mio. übersteigen; d) Transaktionsvolumen insgesamt > CHF 2'000'000 pro Jahr.
“Quale prima condizione, è necessario che a commettere una violazione dell'obbligo di comunicazione sia una persona a cui incombe un tale obbligo giusta l'art. 9 LRD-2009, ossia un intermediario finanziario ai sensi dell'art. 2 LRD. Secondo l'art. 2 cpv. 3 lett. e LRD nella versione in vigore sino al 31 dicembre 2019, sono intermediari finanziari anche le persone che, a titolo professionale, accettano o custodiscono valori patrimoniali di terzi o forniscono aiuto per investirli o trasferirli, in particolare le persone che gestiscono patrimoni. Ai sensi dell'art. 7 OAIF, l'attività di intermediazione finanziaria è svolta a titolo professionale se durante un anno civile realizza un ricavo lordo superiore a CHF 20'000.– franchi (lett. a); durante un anno civile avvia con oltre 20 controparti o mantiene con almeno 20 controparti relazioni d'affari che non si limitano all'esecuzione di una singola operazione (lett. b); ha la facoltà illimitata di disporre in permanenza di valori patrimoniali di terzi che superano in qualsiasi momento i 5 milioni di franchi (lett. c); oppure effettua transazioni il cui volume complessivo supera i 2'000'000.– di franchi per anno civile (lett. d; condizione già prevista dalla precedente ordinanza dell'Autorità federale di vigilanza sui mercati finanziari del 20 agosto 2002 sull'esercizio a titolo professionale dell'attività di intermediazione finanziaria ai sensi della legge sul riciclaggio di denaro; OAIF-FINMA; RS 955.”
“Quale prima condizione, è necessario che a commettere una violazione dell'obbligo di comunicazione sia una persona a cui incombe un tale obbligo giusta l'art. 9 LRD-2009, ossia un intermediario finanziario ai sensi dell'art. 2 LRD. Secondo l'art. 2 cpv. 3 lett. e LRD nella versione in vigore sino al 31 dicembre 2019, sono intermediari finanziari anche le persone che, a titolo professionale, accettano o custodiscono valori patrimoniali di terzi o forniscono aiuto per investirli o trasferirli, in particolare le persone che gestiscono patrimoni. Ai sensi dell'art. 7 OAIF, l'attività di intermediazione finanziaria è svolta a titolo professionale se durante un anno civile realizza un ricavo lordo superiore a CHF 20'000.– franchi (lett. a); durante un anno civile avvia con oltre 20 controparti o mantiene con almeno 20 controparti relazioni d'affari che non si limitano all'esecuzione di una singola operazione (lett. b); ha la facoltà illimitata di disporre in permanenza di valori patrimoniali di terzi che superano in qualsiasi momento i 5 milioni di franchi (lett. c); oppure effettua transazioni il cui volume complessivo supera i 2'000'000.– di franchi per anno civile (lett. d; condizione già prevista dalla precedente ordinanza dell'Autorità federale di vigilanza sui mercati finanziari del 20 agosto 2002 sull'esercizio a titolo professionale dell'attività di intermediazione finanziaria ai sensi della legge sul riciclaggio di denaro; OAIF-FINMA; RS 955.”
Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG sind vom Geltungsbereich des GwG ausgenommen, wenn sie ihre Dienstleistungen hauptsächlich gegenüber Finanzintermediären nach Abs. 2 oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstehen, erbringen (vgl. Art. 2 Abs. 4 GwG; Bestätigung in den zitierten Entscheiden).
“Vom Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes ausgenommen sind gemäss Art. 2 Abs. 4 Bst. a bis d GwG die Schweizerische Nationalbank, steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber solchen Einrichtungen erbringen sowie Finanzintermediäre nach Abs. 3, welche ihre Dienstleistungen hauptsächlich gegenüber Finanzintermediären nach Abs. 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese. Zudem nimmt die Geldwäschereiverordnung verschiedene Tätigkeiten vom Geltungsbereich aus, welche an sich die Definition einer unterstellungspflichtigen Tätigkeit nach Art. 2 Abs. 3 GwG erfüllen würden. Diese Tätigkeiten sind in Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 bis 5 GwV aufgelistet: So gelten Personen nicht als Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG, welche eine Inkassotätigkeit ausüben oder welche die Übertragung von Vermögenswerten als akzessorische Nebenleistung zu einer Hauptvertragsleistung erbringen (Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 und 3 GwV).”
“Vom Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes ausgenommen sind gemäss Art. 2 Abs. 4 Bst. a bis d GwG die Schweizerische Nationalbank, steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber solchen Einrichtungen erbringen, sowie Finanzintermediäre nach Abs. 3, welche ihre Dienstleistungen hauptsächlich gegenüber Finanzintermediären nach Abs. 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese. Zudem nimmt die Geldwäschereiverordnung verschiedene Tätigkeiten vom Geltungsbereich aus, welche an sich die Definition einer unterstellungspflichtigen Tätigkeit nach Art. 2 Abs. 3 GwG erfüllen würden. Diese Tätigkeiten sind in Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 bis 5 GwV aufgelistet: So gelten Personen nicht als Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG, welche eine Inkassotätigkeit ausüben oder welche die Übertragung von Vermögenswerten als akzessorische Nebenleistung zu einer Hauptvertragsleistung erbringen (Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 und 3 GwV).”
Fremde Vermögenswerte ausländischer kollektiver Anlagen fallen unter Art. 2 Abs. 3 GwG, soweit die von ihnen verwaltete oder die sie haltende Anlage nicht einer im Herkunftsland als gleichwertig angesehenen Aufsicht untersteht; dabei ist die Praxis der FINMA und die einschlägigen Bestimmungen der LPCC zu berücksichtigen.
“f LPCC, n'entrent pas non plus dans celui de la LBA selon la pratique de la FINMA, car il n'y a pas gestion d'avoirs de tiers (circulaire de la FINMA 2011/1 n. 93). Contrairement aux lettres précitées, la let. h concernant les gestionnaires de placements collectifs de capitaux n'est pas mentionnée dans la circulaire de la FINMA 2011/1. Ainsi, a contrario, les gestionnaires auxquels s'applique l'art. 2 al. 2 let. h LPCC restent soumis à la LBA (v. également Schären, in : Geldwäschereigesetz, 2017, n. 39 ad art. 2 p. 65). En effet, à l'opposé des cas précités (let. a, b, d, e, f, g), ils gèrent des avoirs de tiers, exercent une activité d'intermédiaire financier et ne sont pas déjà soumis à une autre surveillance. Enfin, l'art. 2 al. 2bis, première phrase, LPCC précise que les gestionnaires de placements collectifs visé à l'al. 2, let. h, peuvent s'assujettir volontairement à la LPCC si la législation du pays dans lequel le placement collectif est constitué ou distribué l'exige. Selon la circulaire de la FINMA 2011/1 (n. 95), les gestionnaires de placements collectifs étrangers tombent sous le coup de l'art. 2 al. 3 LBA, si le placement qu'ils gèrent n'est pas soumis à une surveillance équivalente au sens de la LPCC (art. 2 al. 4 let. d LBA). 1.2.1.2 La LPCC a pour but de protéger les investisseurs et d'assurer la transparence et le bon fonctionnement du marché des placements collectifs de capitaux (art. 1 LPCC). Il sied de souligner que l'investisseur a besoin de protection face aux mécanismes des marchés financiers (Cremonesi, §1 Les dispositions générales de la LPCC, in : Loi sur les placements collectifs (LPCC), 2012, n. 54, p. 13). Dans sa version au 1er juin 2013, la LPCC s'applique, en vertu de l'art. 2 al. 1, à tous les placements collectifs de capitaux, quelle que soit leur forme juridique et à toutes les personnes qui les administrent ou qui les gardent (v. Message du Conseil fédéral concernant la loi fédérale sur les placements collectifs de capitaux du 23 septembre 2005, FF 2005 5993, 6033). Dans ce cadre, quiconque administre des placements collectifs, les garde ou les distribue à des investisseurs non qualifiés doit obtenir une autorisation de la FINMA (art.”
Personen, die die Übertragung von Vermögenswerten lediglich als akzessorische Nebenleistung zu einer Hauptvertragsleistung erbringen, gelten nicht als Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG.
“Wie bereits dargelegt, gelten auch Personen nicht als Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG, welche die Übertragung von Vermögenswerten als akzessorische Nebenleistung zu einer Hauptvertragsleistung erbringen (Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 GwV).”
“Wie bereits dargelegt, gelten auch Personen nicht als Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG, welche die Übertragung von Vermögenswerten als akzessorische Nebenleistung zu einer Hauptvertragsleistung erbringen (Art. 2 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 GwV).”
Für die Unterstellung unter Art. 2 Abs. 3 GwG sind die im Gesetz und in der Verordnung enthaltenen Definitionsmerkmale der berufsmässig ausgeübten Tätigkeiten entscheidend. Es ist daher nicht erforderlich, zusätzlich ein konkretes Geldwäschereirisiko nachzuweisen, sofern die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale (z. B. Erbringung von Zahlungsverkehrsdienstleistungen) erfüllt sind.
“Somit kann grundsätzlich festgehalten werden, dass der Gesetzgeber mit dem Geldwäschereigesetz einen weiten Geltungsbereich des Gesetzes vorsah. Es sollte der gesamte Finanzsektor erfasst werden. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit wurde insofern Rechnung getragen, als der Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 3 GwG auf die berufsmässig ausgeführten Tätigkeiten beschränkt wurde (vgl. Alexander Greter, in: Hsu/Flühmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Geldwäschereigesetz, 2021, Art. 2 Abs. 3 N. 4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers entspricht es weder der Konzeption des Gesetzes noch derjenigen der Geldwäschereiverordnung, dass für eine Unterstellung einer Tätigkeit neben den im Gesetz und in der Verordnung selbst vorgesehenen Definitionsmerkmalen auch ein konkretes Geldwäschereirisiko nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden müsste. Da und soweit die Tätigkeit der Gesellschaften des Beschwerdeführers, wie dargelegt, den Tatbestand des Erbringens von Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG und Art. 4 Abs. 1 Bst. a GwV offensichtlich erfüllte, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dieser Tätigkeit sei kein konkretes Geldwäschereirisiko verbunden gewesen, daher nicht weiter zu prüfen.”
“Somit kann grundsätzlich festgehalten werden, dass der Gesetzgeber mit dem Geldwäschereigesetz einen weiten Geltungsbereich des Gesetzes vorsah. Es sollte der gesamte Finanzsektor erfasst werden. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit wurde insofern Rechnung getragen, als der Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 3 GwG auf die berufsmässig ausgeführten Tätigkeiten beschränkt wurde (vgl. Alexander Greter, in: Hsu/Flühmann [Hrsg.], Basler Kommentar zum Geldwäschereigesetz, 2021, Art. 2 Abs. 3 N. 4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers entspricht es weder der Konzeption des Gesetzes noch derjenigen der Geldwäschereiverordnung, dass für eine Unterstellung einer Tätigkeit neben den im Gesetz und in der Verordnung selbst vorgesehenen Definitionsmerkmalen auch ein konkretes Geldwäschereirisiko nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden müsste. Da und soweit die Tätigkeit der Gesellschaften des Beschwerdeführers, wie dargelegt, den Tatbestand des Erbringens von Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Bst. b GwG und Art. 4 Abs. 1 Bst. a GwV offensichtlich erfüllte, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dieser Tätigkeit sei kein konkretes Geldwäschereirisiko verbunden gewesen, daher nicht weiter zu prüfen.”
Die SRO‑Anschlusspflicht nach Art. 14 Abs. 2 (bezogen auf Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG) dient dem Funktionsschutz des Finanzsystems: Sie legt klare Voraussetzungen fest, schafft Markttransparenz und stärkt das Vertrauen bzw. den Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr.
“Aus aufsichtsrechtlicher Sicht dienen die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei dem Schutz des Finanzsystems vor Missbrauch durch das organisierte Verbrechen oder Terrorismus (Funktionsschutz). Die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei dienen zudem den Interessen der Strafverfolgung (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz; FINMAG] vom 1. Februar 2006, BBl 2006 2829, 2859). Den genannten Zwecken ist bei der Auslegung der einzelnen Normen Rechnung zu tragen. Die SRO-Anschlusspflicht gemäss Art. 14 Abs. 2 GwG dient schliesslich - wie das GwG im Allgemeinen - durch die Stärkung von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr dem Polizeigüterschutz (Botschaft des Bundesrates zum Finanzdienstleistungsgesetz [FIDLEG] und zum Finanzinstitutsgesetz [FINIG] vom 4. November 2015 [nachfolgend: Botschaft FIDLEG/FINIG], BBl 2015 8901, 9069; Susanne Emmenegger, Zulässigkeit eines SRO-Anschlusszwangs für Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG, Rechtsgutachten zuhanden des Eidg. Finanzdepartements, Bern 4. November 2013, S. 24). Die Festlegung klarer Voraussetzungen, unter denen ein Finanzintermediär nach Art. 2 Abs. 3 GwG auf dem Markt auftreten kann, schafft Transparenz und Vertrauen. Die Anforderungen nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a GwG betreffen die internen Vorschriften und die Betriebsorganisation der Finanzintermediäre. Diese Bestimmung stellt keine über Art. 8 GwG betreffend organisatorische Massnahmen der Finanzintermediäre hinausgehenden Anforderungen (Christen/Kuert, in: BSK-GwG, a.a.O., Art. 25 N 29; vgl. auch Botschaft GwG, BBl 1996 III 1101, 1136, die auf Art. 8 GwG verweist). Die Bestimmung hat vielmehr präventive Funktion und dient der Geldwäschereibekämpfung sowie der Verhinderung der Terrorfinanzierung (Peyer, in: BSK-GwG, a.a.O., Art. 8 N 4) durch Dritte, namentlich dem Personal des Finanzintermediärs (Urteil des BGer 2C_192/2019 vom 11. März 2020 E. 4.1; Thomas Jutzi, in: Kunz et al. [Hrsg.], Geldwäschereigesetz [GwG], Stämpflis Handkommentar, 2017 [nachfolgend: SHK-GwG], Art.”
“Die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei dienen zudem den Interessen der Strafverfolgung (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz; FINMAG] vom 1. Februar 2006, BBl 2006 2829, 2859). Den genannten Zwecken ist bei der Auslegung der einzelnen Normen Rechnung zu tragen. Die SRO-Anschlusspflicht gemäss Art. 14 Abs. 2 GwG dient schliesslich - wie das GwG im Allgemeinen - durch die Stärkung von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr dem Polizeigüterschutz (Botschaft des Bundesrates zum Finanzdienstleistungsgesetz [FIDLEG] und zum Finanzinstitutsgesetz [FINIG] vom 4. November 2015 [nachfolgend: Botschaft FIDLEG/FINIG], BBl 2015 8901, 9069; Susanne Emmenegger, Zulässigkeit eines SRO-Anschlusszwangs für Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG, Rechtsgutachten zuhanden des Eidg. Finanzdepartements, Bern 4. November 2013, S. 24). Die Festlegung klarer Voraussetzungen, unter denen ein Finanzintermediär nach Art. 2 Abs. 3 GwG auf dem Markt auftreten kann, schafft Transparenz und Vertrauen. Die Anforderungen nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a GwG betreffen die internen Vorschriften und die Betriebsorganisation der Finanzintermediäre. Diese Bestimmung stellt keine über Art. 8 GwG betreffend organisatorische Massnahmen der Finanzintermediäre hinausgehenden Anforderungen (Christen/Kuert, in: BSK-GwG, a.a.O., Art. 25 N 29; vgl. auch Botschaft GwG, BBl 1996 III 1101, 1136, die auf Art. 8 GwG verweist). Die Bestimmung hat vielmehr präventive Funktion und dient der Geldwäschereibekämpfung sowie der Verhinderung der Terrorfinanzierung (Peyer, in: BSK-GwG, a.a.O., Art. 8 N 4) durch Dritte, namentlich dem Personal des Finanzintermediärs (Urteil des BGer 2C_192/2019 vom 11. März 2020 E. 4.1; Thomas Jutzi, in: Kunz et al. [Hrsg.], Geldwäschereigesetz [GwG], Stämpflis Handkommentar, 2017 [nachfolgend: SHK-GwG], Art. 8 N 3) und damit dem Schutz des Vertrauens in den Finanzplatz Schweiz (sog. Funktionsschutz). Die vom Gesetzgeber in Art.”
Banken zählen zu den nach Art. 2 Abs. 2 GwG erfassten Finanzintermediären. Sie müssen über getätigte Transaktionen und die nach dem GwG vorgenommenen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen, Geschäftsbeziehungen und die Einhaltung des GwG bilden können (Art. 7 Abs. 1 GwG). Dokumentationspflichtige Banken haben die Belege derart aufzubewahren, dass sie auch allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen können; die Pflicht erstreckt sich im Hinblick auf Strafuntersuchungen auf „alle nötigen Dokumente“.
“Was die von der Bank G. edierten Unterlagen anbelangt, entfällt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte grundsätzliche Pflicht der Untersuchungsbehörde, dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen, sich zur bevorstehenden Durchsuchung zu äussern bzw. ein Siegelungsgesuch zu stellen, wenn eine Stillschweigepflicht mit Strafdrohung auferlegt werden kann. Alle Finanzintermediäre, darunter die gesetzlich zugelassenen Banken (Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG), müssen über die getätigten Transaktionen und über die nach dem GwG gebotenen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen des GwG bilden können (Art. 7 Abs. 1 GwG). Die dokumentationspflichtigen Banken bewahren die Belege so auf, dass sie auch allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen können (Art. 7 Abs. 2 GwG). Diese Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht im Hinblick auf allfällige Strafuntersuchungen erstreckt sich auf "alle nötigen Dokumente" (Art. 20 Abs. 2 GwV-FINMA i.V.m. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 lit. e GwG; vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 207 E. 7.1.3 S. 210 f.). Die vorliegende Edition betrifft geschäftliche Unterlagen dieser Art einer Bank und ist nicht mit der Durchsuchung einer Arztpraxis etc. zu vergleichen, wo insbesondere den Geheimnisschutzinteressen von Patientinnen und Patienten ausreichend Rechnung zu tragen ist (vgl.”
“Was die von der Bank G. edierten Unterlagen anbelangt, entfällt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte grundsätzliche Pflicht der Untersuchungsbehörde, dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen, sich zur bevorstehenden Durchsuchung zu äussern bzw. ein Siegelungsgesuch zu stellen, wenn eine Stillschweigepflicht mit Strafdrohung auferlegt werden kann. Alle Finanzintermediäre, darunter die gesetzlich zugelassenen Banken (Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG), müssen über die getätigten Transaktionen und über die nach dem GwG gebotenen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen des GwG bilden können (Art. 7 Abs. 1 GwG). Die dokumentationspflichtigen Banken bewahren die Belege so auf, dass sie auch allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen können (Art. 7 Abs. 2 GwG). Diese Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht im Hinblick auf allfällige Strafuntersuchungen erstreckt sich auf "alle nötigen Dokumente" (Art. 20 Abs. 2 GwV-FINMA i.V.m. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 lit. e GwG; vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 207 E. 7.1.3 S. 210 f.). Die vorliegende Edition betrifft geschäftliche Unterlagen dieser Art einer Bank und ist nicht mit der Durchsuchung einer Arztpraxis etc. zu vergleichen, wo insbesondere den Geheimnisschutzinteressen von Patientinnen und Patienten ausreichend Rechnung zu tragen ist (vgl.”
“Was die von der Bank G. edierten Unterlagen anbelangt, entfällt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte grundsätzliche Pflicht der Untersuchungsbehörde, dem Beschuldigten die Möglichkeit einzuräumen, sich zur bevorstehenden Durchsuchung zu äussern bzw. ein Siegelungsgesuch zu stellen, wenn eine Stillschweigepflicht mit Strafdrohung auferlegt werden kann. Alle Finanzintermediäre, darunter die gesetzlich zugelassenen Banken (Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG), müssen über die getätigten Transaktionen und über die nach dem GwG gebotenen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen des GwG bilden können (Art. 7 Abs. 1 GwG). Die dokumentationspflichtigen Banken bewahren die Belege so auf, dass sie auch allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen können (Art. 7 Abs. 2 GwG). Diese Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht im Hinblick auf allfällige Strafuntersuchungen erstreckt sich auf "alle nötigen Dokumente" (Art. 20 Abs. 2 GwV-FINMA i.V.m. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 lit. e GwG; vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 207 E. 7.1.3 S. 210 f.). Die vorliegende Edition betrifft geschäftliche Unterlagen dieser Art einer Bank und ist nicht mit der Durchsuchung einer Arztpraxis etc. zu vergleichen, wo insbesondere den Geheimnisschutzinteressen von Patientinnen und Patienten ausreichend Rechnung zu tragen ist (vgl.”
Die Unterstellung nach Art. 2 Abs. 3 GwG richtet sich danach, ob eine Vollmacht besteht, die dem Dritten die Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte einräumt; massgeblich ist das Vorhandensein dieser Verfügungsmacht, nicht die tatsächliche Ausübung der Vollmacht oder die Form der Vollmacht.
“6 Abs. 1 lit. a aGwV auch die Verwaltung von Effekten und Finanzinstrumenten auf fremde Rechnung. Der Vermögensverwalter ist dabei von seinem Kunden durch eine Vollmacht ermächtigt, dessen Vermögenswerte zu bewirt—schaften, indem er sie anlegt oder in Finanzinstrumente investiert (Rundschreiben 2011/1 der FINMA vom 20. Oktober 2010 «Tätigkeit als Finanzintermediär nach GwG, Ausführungen zur Geldwäschereiverordnung [GwV]» [nachfolgend: FINMA-RS 11/1], Rz. 90). Die Unterstellung hängt nicht davon ab, ob der Kunde selber auch unterschriftsberechtigt ist oder ob der Vermögensverwalter seine Vollmacht tatsächlich ausübt (Wyss, Kommentar Geldwäschereigesetz, 2. Aufl. 2009, Art. 2 GwG N. 20). Ausschlaggebend ist im Allgemeinen das Vorhandensein einer Vollmacht, die dem Finanzintermediär erlaubt, über die fremden Vermögenswerte zu bestimmen. Die Art der Vollmacht ist irrelevant, es kommt einzig auf die Verfügungsmacht an (EFD, Praxis der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zu Art. 2 Abs. 3 GwG, Der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes im Nichtbankensektor, 29. Oktober 2008, Rz. 11). 2.3.1.3 Berufsmässig erfolgt die Tätigkeit u.a. dann, wenn der Finanzintermediär pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als Fr. 50'000 erzielt (Art. 7 Abs. 1 lit. a GwV). Der Bruttoerlös besteht aus sämtlichen Einnahmen, die mit unterstellungspflichtigen Tätigkeiten erzielt werden. Massgebend ist der Bruttoerlös ohne Abzug von Erlösminderungen (FINMA-RS 11/1 Rz. 143). 2.3.1.4 Gemäss Art. 14 Abs. 1 aGwG müssen Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG entweder bei einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation (nachfolgend: SRO) angeschlossen sein oder bei der FINMA eine Bewilligung für die Ausübung ihrer Tätigkeit einholen. Der objektive Tatbestand von Art. 44 FINMAG setzt somit weiter voraus, dass der für die bewilligungspflichtige Tätigkeit notwendige SRO-Anschluss bzw. die Bewilligung nicht vorliegt. Entscheidend ist allein, ob im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeit ein SRO-Anschluss bzw.”