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Das Reglement der anerkannten SRO bestimmt die Konkretisierung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten sowie die Voraussetzungen für Aufnahme und Ausschluss von Finanzintermediären, die Kontrolle der Einhaltung dieser Pflichten und angemessene Sanktionen. Die FINMA sorgt für die Durchsetzung der reglementarischen Vorgaben gegenüber den ihr angeschlossenen Intermediären.
“c GwG; Urteil des BGer 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.4). Die FINMA sorgt dafür, dass die anerkannten SRO gegenüber den ihnen angeschlossenen Finanzintermediären die reglementarischen Vorgaben durchsetzen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d GwG). Eine wesentliche Aufgabe der SRO besteht in der Konkretisierung der Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG und der Beaufsichtigung der ihr angeschlossenen Finanzintermediäre bezüglich der Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten (Pascal Hodel/Alexander Salamon, Besprechung des Urteils 2C_887/2017 des schweizerischen Bundesgerichts vom 23. März 2021, GesKR 4/2021, S. 480 ff., S. 482). Die SRO haben ein Reglement zu erlassen, das von der FINMA zu genehmigen ist (Art. 18 Abs. 1 Bst. c GwG). Neben der Konkretisierung der geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten (Art. 25 Abs. 2 GwG) bestimmt das Reglement die Voraussetzungen für den An- und Ausschluss von Finanzintermediären, die Kontrolle der Einhaltung der Pflichten gemäss Art. 3 ff. GwG und angemessene Sanktionen (Art. 25 Abs. 3 GwG).”
“c GwG; Urteil des BGer 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.4). Die FINMA sorgt dafür, dass die anerkannten SRO gegenüber den ihnen angeschlossenen Finanzintermediären die reglementarischen Vorgaben durchsetzen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d GwG). Eine wesentliche Aufgabe der SRO besteht in der Konkretisierung der Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG und der Beaufsichtigung der ihr angeschlossenen Finanzintermediäre bezüglich der Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten (Pascal Hodel/Alexander Salamon, Besprechung des Urteils 2C_887/2017 des schweizerischen Bundesgerichts vom 23. März 2021, GesKR 4/2021, S. 480 ff., S. 482). Die SRO haben ein Reglement zu erlassen, das von der FINMA zu genehmigen ist (Art. 18 Abs. 1 Bst. c GwG). Neben der Konkretisierung der geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten (Art. 25 Abs. 2 GwG) bestimmt das Reglement die Voraussetzungen für den An- und Ausschluss von Finanzintermediären, die Kontrolle der Einhaltung der Pflichten gemäss Art. 3 ff. GwG und angemessene Sanktionen (Art. 25 Abs. 3 GwG).”
Es bleibt offen, ob ein von der FINMA genehmigtes Selbstregulierungsreglement im Sinne von Art. 25 Abs. 3 GwG eine ausreichende gesetzliche Grundlage für Sanktionen gegenüber Finanzintermediären darstellt; wäre hingegen ein öffentlich‑rechtliches Verhältnis gegeben, wäre dies fraglich.
“An der privatrechtlichen Natur des Verhältnisses vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdegegner nach Auffassung der Beschwerdeführerin unbefugt hoheitlich gehandelt hat. Der blosse Umstand, dass jemand unbefugt hoheitlich handelt, ist kein Indiz für ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel gegen den Entscheid des Beschwerdegegners vom 29. März 2017 mangels Vorliegens einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG nicht eingetreten ist. Angesichts der Bestätigung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids kann offenbleiben, ob das genehmigte Selbstregulierungsreglement im Sinne von Art. 25 GwG den Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage für eine Sanktionierung des fehlbaren Finanzintermediärs genügt (vgl. Art. 25 Abs. 3 lit. c GwG). Jedenfalls bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses wäre dies fraglich.”
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind von der FINMA genehmigte Selbstregulierungsreglemente als privatautonome (Vereins‑/Branchen‑) Satzungen zu qualifizieren; die in ihnen vorgesehenen Sanktionen gelten als privatrechtlicher Natur und binden grundsätzlich nur die Mitglieder der jeweiligen Selbstregulierungsorganisation.
“Das Bundesgericht stufte im Urteil 2A.599/2006 vom 5. April 2007 das Reglement im Sinne von Art. 25 GwG als eine lediglich für die Mitglieder der Selbstregulierungsorganisation verbindliche privatrechtliche (Vereins-) Satzung ein. Den Vorschriften des Reglements komme der Charakter von hoheitlich erlassenen Rechtssätzen nicht zu (vgl. Urteil 2A.599/2006 vom 5. April 2007 E. 2.2). Daran anknüpfend entschied das Bundesgericht im Urteil 2C_887/2010 vom 28. April 2011, dass die im von der FINMA genehmigten Selbstregulierungsreglement enthaltenen Sanktionen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 lit. c GwG privatrechtlicher Natur seien (vgl. Urteil 2C_887/2010 vom 28. April 2011 E. 6.1; vgl. auch BGE 143 II 162 E. 2.3; Urteile 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.3; 2C_303/2016 vom 24. November 2016 E. 3.2; 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 2.1; 2C_1184/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.1). Zuletzt erwog das Bundesgericht zur Wirkung der Genehmigung von Selbstregulierungsreglementen gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. c GwG, dass es sich dabei um eine konstitutive Genehmigung handle (vgl. BGE 143 II 162 E. 3.2.2). Im Lichte der dargelegten, ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen die Reglemente im Sinne von Art. 25 GwG demnach privatautonome (Branchen-) Vereinbarungen dar.”
“Das Bundesgericht stufte im Urteil 2A.599/2006 vom 5. April 2007 das Reglement im Sinne von Art. 25 GwG als eine lediglich für die Mitglieder der Selbstregulierungsorganisation verbindliche privatrechtliche (Vereins-) Satzung ein. Den Vorschriften des Reglements komme der Charakter von hoheitlich erlassenen Rechtssätzen nicht zu (vgl. Urteil 2A.599/2006 vom 5. April 2007 E. 2.2). Daran anknüpfend entschied das Bundesgericht im Urteil 2C_887/2010 vom 28. April 2011, dass die im von der FINMA genehmigten Selbstregulierungsreglement enthaltenen Sanktionen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 lit. c GwG privatrechtlicher Natur seien (vgl. Urteil 2C_887/2010 vom 28. April 2011 E. 6.1; vgl. auch BGE 143 II 162 E. 2.3; Urteile 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.3; 2C_303/2016 vom 24. November 2016 E. 3.2; 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 2.1; 2C_1184/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.1). Zuletzt erwog das Bundesgericht zur Wirkung der Genehmigung von Selbstregulierungsreglementen gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. c GwG, dass es sich dabei um eine konstitutive Genehmigung handle (vgl. BGE 143 II 162 E. 3.2.2). Im Lichte der dargelegten, ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen die Reglemente im Sinne von Art. 25 GwG demnach privatautonome (Branchen-) Vereinbarungen dar.”
“Das Bundesgericht stufte im Urteil 2A.599/2006 vom 5. April 2007 das Reglement im Sinne von Art. 25 GwG als eine lediglich für die Mitglieder der Selbstregulierungsorganisation verbindliche privatrechtliche (Vereins-) Satzung ein. Den Vorschriften des Reglements komme der Charakter von hoheitlich erlassenen Rechtssätzen nicht zu (vgl. Urteil 2A.599/2006 vom 5. April 2007 E. 2.2). Daran anknüpfend entschied das Bundesgericht im Urteil 2C_887/2010 vom 28. April 2011, dass die im von der FINMA genehmigten Selbstregulierungsreglement enthaltenen Sanktionen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 lit. c GwG privatrechtlicher Natur seien (vgl. Urteil 2C_887/2010 vom 28. April 2011 E. 6.1; vgl. auch BGE 143 II 162 E. 2.3; Urteile 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.3; 2C_303/2016 vom 24. November 2016 E. 3.2; 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 2.1; 2C_1184/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.1). Zuletzt erwog das Bundesgericht zur Wirkung der Genehmigung von Selbstregulierungsreglementen gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. c GwG, dass es sich dabei um eine konstitutive Genehmigung handle (vgl. BGE 143 II 162 E. 3.2.2). Im Lichte der dargelegten, ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen die Reglemente im Sinne von Art. 25 GwG demnach privatautonome (Branchen-) Vereinbarungen dar.”
Die FINMA genehmigt die von den anerkannten SRO erlassenen Reglemente, mit denen diese die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten konkretisieren. Weiter beaufsichtigt die FINMA die anerkannten SRO und sorgt dafür, dass diese gegenüber ihren angeschlossenen Finanzintermediären die reglementarischen Vorgaben durchsetzen.
“Die anerkannten SRO gemäss Art. 24 GwG erfüllen laut ständiger Rechtsprechung, ungeachtet ihrer privatrechtlichen Organisation, eine öffentliche beziehungsweise öffentlich-rechtliche Aufgabe im Rahmen der ihnen diesbezüglich übertragenen staatlichen Kompetenzen (BGE 143 II 162 E. 2.3; Urteile des BGer 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.4; 2C_887/2010 vom 28. April 2011 E. 6.1). Die formell-gesetzliche Grundlage der Aufgabendelegation (Art. 178 Abs. 3 BV) an die anerkannten SRO ist in Art. 18 GwG in Verbindung mit Art. 24 GwG und Art. 25 GwG zu erblicken, wonach die FINMA den SRO von Gesetzes wegen die Anerkennung erteilt und entzieht (Art. 18 Abs. 1 Bst. a GwG), die anerkannten SRO beaufsichtigt (Art. 18 Abs. 1 Bst. b GwG) und die (die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten konkretisierenden) Reglemente der SRO (Art. 25 GwG) sowie deren Änderungen genehmigt (Art. 18 Abs. 1 Bst. c GwG; Urteil des BGer 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.4). Die FINMA sorgt dafür, dass die anerkannten SRO gegenüber den ihnen angeschlossenen Finanzintermediären die reglementarischen Vorgaben durchsetzen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d GwG). Eine wesentliche Aufgabe der SRO besteht in der Konkretisierung der Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG und der Beaufsichtigung der ihr angeschlossenen Finanzintermediäre bezüglich der Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten (Pascal Hodel/Alexander Salamon, Besprechung des Urteils 2C_887/2017 des schweizerischen Bundesgerichts vom 23. März 2021, GesKR 4/2021, S. 480 ff., S. 482). Die SRO haben ein Reglement zu erlassen, das von der FINMA zu genehmigen ist (Art. 18 Abs. 1 Bst. c GwG). Neben der Konkretisierung der geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten (Art. 25 Abs. 2 GwG) bestimmt das Reglement die Voraussetzungen für den An- und Ausschluss von Finanzintermediären, die Kontrolle der Einhaltung der Pflichten gemäss Art.”
Die FINMA genehmigt die nach Art. 25 GwG von den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglemente, beaufsichtigt die anerkannten SRO und sorgt dafür, dass diese die reglementarischen Vorgaben gegenüber ihren angeschlossenen Finanzintermediären durchsetzen.
“Die anerkannten Selbstregulierungsorganisationen nach Art. 24 GwG erfüllen, ungeachtet ihrer privatrechtlichen Organisation, eine öffentliche beziehungsweise öffentlich-rechtliche Aufgabe im Rahmen der ihnen diesbezüglich übertragenen staatlichen Kompetenzen (BGE 143 II 162 E. 2.3). Die Ausübung der öffentlichen Aufgabe als Selbstregulierungsorganisation wird durch die FINMA beaufsichtigt (Art. 1 Abs. 1 Bst. f, Art. 3 Bst. a und Art. 6 Abs. 1 FINMAG; Art. 18 Abs. 1 Bst. b GwG; Urteile des BGer 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2 und 2C_887/2010 vom 28. April 2011 E. 9.3). Die formell-gesetzliche Grundlage der Aufgabendelegation (Art. 178 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) an die anerkannten Selbstregulierungsorganisationen ist in Art. 18 in Verbindung mit Art. 24 und Art. 25 GwG zu erblicken, wonach die FINMA den Selbstregulierungsorganisationen die Anerkennung erteilt und entzieht (Art. 18 Abs. 1 Bst. a GwG), die anerkannten Selbstregulierungsorganisationen beaufsichtigt (Art. 18 Abs. 1 Bst. b GwG) und die Reglemente der Selbstregulierungsorganisationen nach Art. 25 GwG sowie deren Änderungen genehmigt (Art. 18 Abs. 1 Bst. c GwG; Urteil des BGer 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.4). Die FINMA sorgt dafür, dass die anerkannten Selbstregulierungsorganisationen den ihnen angeschlossenen Finanzintermediären gegenüber ihre Reglemente durchsetzen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d GwG).”
“Die anerkannten SRO gemäss Art. 24 GwG erfüllen laut ständiger Rechtsprechung, ungeachtet ihrer privatrechtlichen Organisation, eine öffentliche beziehungsweise öffentlich-rechtliche Aufgabe im Rahmen der ihnen diesbezüglich übertragenen staatlichen Kompetenzen (BGE 143 II 162 E. 2.3; Urteile des BGer 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.4; 2C_887/2010 vom 28. April 2011 E. 6.1). Die formell-gesetzliche Grundlage der Aufgabendelegation (Art. 178 Abs. 3 BV) an die anerkannten SRO ist in Art. 18 GwG in Verbindung mit Art. 24 GwG und Art. 25 GwG zu erblicken, wonach die FINMA den SRO von Gesetzes wegen die Anerkennung erteilt und entzieht (Art. 18 Abs. 1 Bst. a GwG), die anerkannten SRO beaufsichtigt (Art. 18 Abs. 1 Bst. b GwG) und die (die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten konkretisierenden) Reglemente der SRO (Art. 25 GwG) sowie deren Änderungen genehmigt (Art. 18 Abs. 1 Bst. c GwG; Urteil des BGer 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.4). Die FINMA sorgt dafür, dass die anerkannten SRO gegenüber den ihnen angeschlossenen Finanzintermediären die reglementarischen Vorgaben durchsetzen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d GwG). Eine wesentliche Aufgabe der SRO besteht in der Konkretisierung der Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG und der Beaufsichtigung der ihr angeschlossenen Finanzintermediäre bezüglich der Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten (Pascal Hodel/Alexander Salamon, Besprechung des Urteils 2C_887/2017 des schweizerischen Bundesgerichts vom 23. März 2021, GesKR 4/2021, S. 480 ff., S. 482). Die SRO haben ein Reglement zu erlassen, das von der FINMA zu genehmigen ist (Art.”
“Als Anwendungsfall der unechten, staatlich gelenkten, gesteuerten oder regulierten Selbstregulierung gilt das Konzept, welches der Gesetzgeber zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel des Geldwäschereigesetzes in der hier massgebenden Fassung vom 1. Januar 2016 durch die Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG eingeführt hat (vgl. BGE 143 II 162 E. 2.3). Anstatt sich der direkten Aufsicht durch die FINMA zu unterstellen, können sich die Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG (sogenannte Finanzintermediäre des Parabankensektors oder weitere Finanzintermediäre) zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Geldwäschereigesetz einer der anerkannten Selbstregulierungsorganisationen anschliessen (vgl. Art. 14 Abs. 1 GwG e contrario). Die FINMA erteilt und entzieht den Selbstregulierungsorganisationen von Gesetzes wegen die Anerkennung (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. a GwG), beaufsichtigt sie (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. b GwG) und genehmigt die Selbstregulierungsreglemente (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. c GwG i.V.m. Art. 25 GwG). Die FINMA sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen den ihnen angeschlossenen Finanzintermediären gegenüber die gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben wirksam durchsetzen (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. d GwG).”
Bei der Genehmigung von Reglementen nach Art. 25 GwG orientiert sich die FINMA an den Eckwerten der GwV-FINMA.
“Der Umstand, dass die Vorinstanz in der GwV-FINMA unter dem Titel "Besondere Sorgfaltspflichten" (Art. 6 GwG) die Einstufung der FATF als ein mögliches Kriterium bezeichnet, um Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken zu identifizieren ("Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität des Finanzintermediärs insbesondere in Frage" bzw. "Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten in jedem Fall"), ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da die GwV-FINMA für Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a-d und dquater GwG gilt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GwV-FINMA), mithin nicht für den Beschwerdeführer. An dieser Betrachtungsweise vermag auch Art. 1 Abs. 2 GwV-FINMA nichts zu ändern, wonach sich die FINMA an den Eckwerten dieser Verordnung orientiert, wenn sie Reglemente von Selbstregulierungsorganisationen nach Art. 25 GwG genehmigt und Reglemente von Selbstregulierungsorganisationen nach Art. 17 GwG als Mindeststandard anerkennt (vgl. dazu BGE 143 II 162, insbesondere E. 3.2.4, wonach in untergeordneten technischen Bereichen ein Eingreifen der FINMA gestützt auf Art. 28 GwG möglich ist, der bei einem nachträglichen Dahinfallen der Bewilligungsvoraussetzungen den Widerruf der Genehmigung nach vorgängiger Androhung dieser Massnahme zulässt bzw. gebietet).”
Das Reglement konkretisiert für angeschlossene Finanzintermediäre die Sorgfaltspflichten nach Kapitel 2 und legt fest, wie diese Pflichten praktisch zu erfüllen sind.
“Das Reglement der Selbstregulierungsorganisation konkretisiert für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel des Geldwäschereigesetzes und legt fest, wie diese zu erfüllen sind (Art. 25 Abs. 2 GwG). Es legt zudem die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären fest, wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel des Geldwäschereigesetzes kontrolliert wird sowie angemessene Sanktionen (Art. 25 Abs. 3 GwG). Die Selbstregulierungsorganisationen wachen darüber, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel des Geldwäschereigesetzes einhalten (Art. 24 Abs. 1 Bst. b GwG).”
Die Reglemente der anerkannten SRO konkretisieren die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG für ihre angeschlossenen Finanzintermediäre. Das Reglement bestimmt daneben Voraussetzungen für An- und Ausschluss von Finanzintermediären sowie Regelungen zur Kontrolle der Einhaltung und zu angemessenen Sanktionen. Die Reglemente sind von der FINMA zu genehmigen; die FINMA sorgt für deren Durchsetzung gegenüber den angeschlossenen Finanzintermediären.
“a GwG), die anerkannten SRO beaufsichtigt (Art. 18 Abs. 1 Bst. b GwG) und die (die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten konkretisierenden) Reglemente der SRO (Art. 25 GwG) sowie deren Änderungen genehmigt (Art. 18 Abs. 1 Bst. c GwG; Urteil des BGer 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.4). Die FINMA sorgt dafür, dass die anerkannten SRO gegenüber den ihnen angeschlossenen Finanzintermediären die reglementarischen Vorgaben durchsetzen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d GwG). Eine wesentliche Aufgabe der SRO besteht in der Konkretisierung der Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG und der Beaufsichtigung der ihr angeschlossenen Finanzintermediäre bezüglich der Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten (Pascal Hodel/Alexander Salamon, Besprechung des Urteils 2C_887/2017 des schweizerischen Bundesgerichts vom 23. März 2021, GesKR 4/2021, S. 480 ff., S. 482). Die SRO haben ein Reglement zu erlassen, das von der FINMA zu genehmigen ist (Art. 18 Abs. 1 Bst. c GwG). Neben der Konkretisierung der geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten (Art. 25 Abs. 2 GwG) bestimmt das Reglement die Voraussetzungen für den An- und Ausschluss von Finanzintermediären, die Kontrolle der Einhaltung der Pflichten gemäss Art. 3 ff. GwG und angemessene Sanktionen (Art. 25 Abs. 3 GwG).”
“a GwG), die anerkannten SRO beaufsichtigt (Art. 18 Abs. 1 Bst. b GwG) und die (die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten konkretisierenden) Reglemente der SRO (Art. 25 GwG) sowie deren Änderungen genehmigt (Art. 18 Abs. 1 Bst. c GwG; Urteil des BGer 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.4). Die FINMA sorgt dafür, dass die anerkannten SRO gegenüber den ihnen angeschlossenen Finanzintermediären die reglementarischen Vorgaben durchsetzen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d GwG). Eine wesentliche Aufgabe der SRO besteht in der Konkretisierung der Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG und der Beaufsichtigung der ihr angeschlossenen Finanzintermediäre bezüglich der Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten (Pascal Hodel/Alexander Salamon, Besprechung des Urteils 2C_887/2017 des schweizerischen Bundesgerichts vom 23. März 2021, GesKR 4/2021, S. 480 ff., S. 482). Die SRO haben ein Reglement zu erlassen, das von der FINMA zu genehmigen ist (Art. 18 Abs. 1 Bst. c GwG). Neben der Konkretisierung der geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten (Art. 25 Abs. 2 GwG) bestimmt das Reglement die Voraussetzungen für den An- und Ausschluss von Finanzintermediären, die Kontrolle der Einhaltung der Pflichten gemäss Art. 3 ff. GwG und angemessene Sanktionen (Art. 25 Abs. 3 GwG).”
Das Reglement der SRO bestimmt die Konkretisierung der Sorgfaltspflichten der angeschlossenen Finanzintermediäre und legt die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss, die Kontrolle der Einhaltung dieser Pflichten sowie angemessene Sanktionen fest.
“Das Reglement der Selbstregulierungsorganisation konkretisiert für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel des Geldwäschereigesetzes und legt fest, wie diese zu erfüllen sind (Art. 25 Abs. 2 GwG). Es legt zudem die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären fest, wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel des Geldwäschereigesetzes kontrolliert wird sowie angemessene Sanktionen (Art. 25 Abs. 3 GwG). Die Selbstregulierungsorganisationen wachen darüber, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel des Geldwäschereigesetzes einhalten (Art. 24 Abs. 1 Bst. b GwG).”
“c GwG; Urteil des BGer 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.4). Die FINMA sorgt dafür, dass die anerkannten SRO gegenüber den ihnen angeschlossenen Finanzintermediären die reglementarischen Vorgaben durchsetzen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d GwG). Eine wesentliche Aufgabe der SRO besteht in der Konkretisierung der Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG und der Beaufsichtigung der ihr angeschlossenen Finanzintermediäre bezüglich der Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten (Pascal Hodel/Alexander Salamon, Besprechung des Urteils 2C_887/2017 des schweizerischen Bundesgerichts vom 23. März 2021, GesKR 4/2021, S. 480 ff., S. 482). Die SRO haben ein Reglement zu erlassen, das von der FINMA zu genehmigen ist (Art. 18 Abs. 1 Bst. c GwG). Neben der Konkretisierung der geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten (Art. 25 Abs. 2 GwG) bestimmt das Reglement die Voraussetzungen für den An- und Ausschluss von Finanzintermediären, die Kontrolle der Einhaltung der Pflichten gemäss Art. 3 ff. GwG und angemessene Sanktionen (Art. 25 Abs. 3 GwG).”
Reglemente im Sinne von Art. 25 GwG sind privatautonome (Branchen‑)Vereinbarungen bzw. privatrechtliche (Vereins‑)Satzungen. Den Vorschriften der Reglemente kommt nicht der Charakter hoheitlich erlassener Rechtssätze zu. Auch die in solchen Reglementen vorgesehenen Sanktionen sind privatrechtlicher Natur.
“25 GwG als eine lediglich für die Mitglieder der Selbstregulierungsorganisation verbindliche privatrechtliche (Vereins-) Satzung ein. Den Vorschriften des Reglements komme der Charakter von hoheitlich erlassenen Rechtssätzen nicht zu (vgl. Urteil 2A.599/2006 vom 5. April 2007 E. 2.2). Daran anknüpfend entschied das Bundesgericht im Urteil 2C_887/2010 vom 28. April 2011, dass die im von der FINMA genehmigten Selbstregulierungsreglement enthaltenen Sanktionen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 lit. c GwG privatrechtlicher Natur seien (vgl. Urteil 2C_887/2010 vom 28. April 2011 E. 6.1; vgl. auch BGE 143 II 162 E. 2.3; Urteile 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.3; 2C_303/2016 vom 24. November 2016 E. 3.2; 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 2.1; 2C_1184/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.1). Zuletzt erwog das Bundesgericht zur Wirkung der Genehmigung von Selbstregulierungsreglementen gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. c GwG, dass es sich dabei um eine konstitutive Genehmigung handle (vgl. BGE 143 II 162 E. 3.2.2). Im Lichte der dargelegten, ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen die Reglemente im Sinne von Art. 25 GwG demnach privatautonome (Branchen-) Vereinbarungen dar.”
“Das Bundesgericht stufte im Urteil 2A.599/2006 vom 5. April 2007 das Reglement im Sinne von Art. 25 GwG als eine lediglich für die Mitglieder der Selbstregulierungsorganisation verbindliche privatrechtliche (Vereins-) Satzung ein. Den Vorschriften des Reglements komme der Charakter von hoheitlich erlassenen Rechtssätzen nicht zu (vgl. Urteil 2A.599/2006 vom 5. April 2007 E. 2.2). Daran anknüpfend entschied das Bundesgericht im Urteil 2C_887/2010 vom 28. April 2011, dass die im von der FINMA genehmigten Selbstregulierungsreglement enthaltenen Sanktionen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 lit. c GwG privatrechtlicher Natur seien (vgl. Urteil 2C_887/2010 vom 28. April 2011 E. 6.1; vgl. auch BGE 143 II 162 E. 2.3; Urteile 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.3; 2C_303/2016 vom 24. November 2016 E. 3.2; 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 2.1; 2C_1184/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.1). Zuletzt erwog das Bundesgericht zur Wirkung der Genehmigung von Selbstregulierungsreglementen gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. c GwG, dass es sich dabei um eine konstitutive Genehmigung handle (vgl. BGE 143 II 162 E. 3.2.2). Im Lichte der dargelegten, ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen die Reglemente im Sinne von Art.”
“Das Bundesgericht stufte im Urteil 2A.599/2006 vom 5. April 2007 das Reglement im Sinne von Art. 25 GwG als eine lediglich für die Mitglieder der Selbstregulierungsorganisation verbindliche privatrechtliche (Vereins-) Satzung ein. Den Vorschriften des Reglements komme der Charakter von hoheitlich erlassenen Rechtssätzen nicht zu (vgl. Urteil 2A.599/2006 vom 5. April 2007 E. 2.2). Daran anknüpfend entschied das Bundesgericht im Urteil 2C_887/2010 vom 28. April 2011, dass die im von der FINMA genehmigten Selbstregulierungsreglement enthaltenen Sanktionen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 lit. c GwG privatrechtlicher Natur seien (vgl. Urteil 2C_887/2010 vom 28. April 2011 E. 6.1; vgl. auch BGE 143 II 162 E. 2.3; Urteile 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.3; 2C_303/2016 vom 24. November 2016 E. 3.2; 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 2.1; 2C_1184/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.1). Zuletzt erwog das Bundesgericht zur Wirkung der Genehmigung von Selbstregulierungsreglementen gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. c GwG, dass es sich dabei um eine konstitutive Genehmigung handle (vgl. BGE 143 II 162 E. 3.2.2). Im Lichte der dargelegten, ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen die Reglemente im Sinne von Art.”
Das Reglement der SRO konkretisiert die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten (Art. 3 ff. GwG) für die angeschlossenen Finanzintermediäre und legt fest, wie diese Pflichten zu erfüllen sind.
“Das Reglement der Selbstregulierungsorganisation konkretisiert für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel des Geldwäschereigesetzes und legt fest, wie diese zu erfüllen sind (Art. 25 Abs. 2 GwG). Es legt zudem die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären fest, wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel des Geldwäschereigesetzes kontrolliert wird sowie angemessene Sanktionen (Art. 25 Abs. 3 GwG). Die Selbstregulierungsorganisationen wachen darüber, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel des Geldwäschereigesetzes einhalten (Art. 24 Abs. 1 Bst. b GwG).”
“a GwG), die anerkannten SRO beaufsichtigt (Art. 18 Abs. 1 Bst. b GwG) und die (die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten konkretisierenden) Reglemente der SRO (Art. 25 GwG) sowie deren Änderungen genehmigt (Art. 18 Abs. 1 Bst. c GwG; Urteil des BGer 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.4). Die FINMA sorgt dafür, dass die anerkannten SRO gegenüber den ihnen angeschlossenen Finanzintermediären die reglementarischen Vorgaben durchsetzen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d GwG). Eine wesentliche Aufgabe der SRO besteht in der Konkretisierung der Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG und der Beaufsichtigung der ihr angeschlossenen Finanzintermediäre bezüglich der Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten (Pascal Hodel/Alexander Salamon, Besprechung des Urteils 2C_887/2017 des schweizerischen Bundesgerichts vom 23. März 2021, GesKR 4/2021, S. 480 ff., S. 482). Die SRO haben ein Reglement zu erlassen, das von der FINMA zu genehmigen ist (Art. 18 Abs. 1 Bst. c GwG). Neben der Konkretisierung der geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten (Art. 25 Abs. 2 GwG) bestimmt das Reglement die Voraussetzungen für den An- und Ausschluss von Finanzintermediären, die Kontrolle der Einhaltung der Pflichten gemäss Art. 3 ff. GwG und angemessene Sanktionen (Art. 25 Abs. 3 GwG).”
Die FINMA genehmigt die Reglemente der anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 25 GwG) sowie deren Änderungen. Sie sorgt ferner dafür, dass die anerkannten Selbstregulierungsorganisationen diese Reglemente gegenüber ihren angeschlossenen Finanzintermediären durchsetzen.
“24 GwG erfüllen, ungeachtet ihrer privatrechtlichen Organisation, eine öffentliche beziehungsweise öffentlich-rechtliche Aufgabe im Rahmen der ihnen diesbezüglich übertragenen staatlichen Kompetenzen (BGE 143 II 162 E. 2.3). Die Ausübung der öffentlichen Aufgabe als Selbstregulierungsorganisation wird durch die FINMA beaufsichtigt (Art. 1 Abs. 1 Bst. f, Art. 3 Bst. a und Art. 6 Abs. 1 FINMAG; Art. 18 Abs. 1 Bst. b GwG; Urteile des BGer 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2 und 2C_887/2010 vom 28. April 2011 E. 9.3). Die formell-gesetzliche Grundlage der Aufgabendelegation (Art. 178 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) an die anerkannten Selbstregulierungsorganisationen ist in Art. 18 in Verbindung mit Art. 24 und Art. 25 GwG zu erblicken, wonach die FINMA den Selbstregulierungsorganisationen die Anerkennung erteilt und entzieht (Art. 18 Abs. 1 Bst. a GwG), die anerkannten Selbstregulierungsorganisationen beaufsichtigt (Art. 18 Abs. 1 Bst. b GwG) und die Reglemente der Selbstregulierungsorganisationen nach Art. 25 GwG sowie deren Änderungen genehmigt (Art. 18 Abs. 1 Bst. c GwG; Urteil des BGer 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.4). Die FINMA sorgt dafür, dass die anerkannten Selbstregulierungsorganisationen den ihnen angeschlossenen Finanzintermediären gegenüber ihre Reglemente durchsetzen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d GwG).”
“Die anerkannten SRO gemäss Art. 24 GwG erfüllen laut ständiger Rechtsprechung, ungeachtet ihrer privatrechtlichen Organisation, eine öffentliche beziehungsweise öffentlich-rechtliche Aufgabe im Rahmen der ihnen diesbezüglich übertragenen staatlichen Kompetenzen (BGE 143 II 162 E. 2.3; Urteile des BGer 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.4; 2C_887/2010 vom 28. April 2011 E. 6.1). Die formell-gesetzliche Grundlage der Aufgabendelegation (Art. 178 Abs. 3 BV) an die anerkannten SRO ist in Art. 18 GwG in Verbindung mit Art. 24 GwG und Art. 25 GwG zu erblicken, wonach die FINMA den SRO von Gesetzes wegen die Anerkennung erteilt und entzieht (Art. 18 Abs. 1 Bst. a GwG), die anerkannten SRO beaufsichtigt (Art. 18 Abs. 1 Bst. b GwG) und die (die geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten konkretisierenden) Reglemente der SRO (Art. 25 GwG) sowie deren Änderungen genehmigt (Art. 18 Abs. 1 Bst. c GwG; Urteil des BGer 2C_71/2018 vom 11. März 2019 E. 2.4). Die FINMA sorgt dafür, dass die anerkannten SRO gegenüber den ihnen angeschlossenen Finanzintermediären die reglementarischen Vorgaben durchsetzen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d GwG). Eine wesentliche Aufgabe der SRO besteht in der Konkretisierung der Sorgfaltspflichten nach Art. 3 ff. GwG und der Beaufsichtigung der ihr angeschlossenen Finanzintermediäre bezüglich der Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten (Pascal Hodel/Alexander Salamon, Besprechung des Urteils 2C_887/2017 des schweizerischen Bundesgerichts vom 23. März 2021, GesKR 4/2021, S. 480 ff., S. 482). Die SRO haben ein Reglement zu erlassen, das von der FINMA zu genehmigen ist (Art.”
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