Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 656; 2022 551;BBl 2019 5451). ↩
3 commentaries
Art. 41 GwG diente dem Bundesrat als Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation (VBF) vom 18. November 2009. Die VBF übernahm im Wesentlichen die Regelungen der bisherigen VBAF‑FINMA/VB‑GwG und führte auf Verordnungsstufe unter anderem die Bestimmung ein, dass die Inkassotätigkeit nicht als Finanzintermediation im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG gilt, sowie die Ausklammerung der Übertragung von Vermögenswerten als akzessorische Nebenleistung von der Unterstellung. Diese VBF‑Bestimmungen wurden weitgehend unverändert in die 2016 in Kraft getretene Geldwäschereiverordnung (GwV) übernommen.
“41 GwG) hatte die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (nachfolgend: Kontrollstelle GwG) bereits im Jahr 2002 eine Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Sinne des Geldwäschereigesetzes erlassen (VB-GwG vom 20. August 2002, welche durch die Entstehung der Vorinstanz aus dem Zusammenschluss der Eidgenössischen Bankenkommission [EBK], dem Bundesamt für Privatversicherungen [BPV] und der Kontrollstelle GwG per 1. Januar 2009 in VBAF-FINMA [SR 955.20; AS 2002 2687] umbenannt wurde). Darin wurden die Voraussetzungen für die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation nach Art. 2 Abs. 3 GwG konkretisiert (Art. 1 VBAF-FINMA). Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes waren darin nicht vorgesehen. Im Zuge der Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (oder auch Groupe d'action financière, nachfolgend: FATF oder GAFI) sollte die Kompetenz für die Umsetzung des Geldwäschereigesetzes nun nicht mehr bei den Aufsichtsbehörden, sondern beim Bundesrat liegen (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der GAFI vom 15. Juni 2007, BBl 2007 6269, 6287 f. und 6309). Daraufhin erliess der Bundesrat gestützt auf Art. 41 GwG am 18. November 2009 die Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation (VBF; SR 955.071; AS 2009 6403), welche vom 1. Januar 2010 bis zum 1. Januar 2016 in Kraft war, die VBAF-FINMA ersetzte sowie im Wesentlichen deren Bestimmungen übernahm. Zudem lehnte sich diese Verordnung des Bundesrats an den Unterstellungskommentar vom 29. Oktober 2008 der damaligen Kontrollstelle GwG (Praxis der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zu Art. 2 Abs. 3 GwG, Der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes im Nichtbankensektor) an (vgl. Kurzkommentar des EFD vom November 2009 zur VBF, S. 2). In dieser Verordnung wurde erstmals auf Verordnungsstufe definiert, dass unter anderem die Inkassotätigkeit nicht als Finanzintermediation im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG gelte (Art. 1 Abs. 2 Bst. b VBF). Neu - und im Gegensatz zur bisherigen Praxis der Kontrollstelle - wurde zudem die Übertragung von Vermögenswerten als akzessorische Nebenleistung zu einer Hauptvertragsleistung als weiterer Ausnahmetatbestand vom Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes ausgenommen (Art.”
“Zudem lehnte sich diese Verordnung des Bundesrats an den Unterstellungskommentar vom 29. Oktober 2008 der damaligen Kontrollstelle GwG (Praxis der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zu Art. 2 Abs. 3 GwG, Der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes im Nichtbankensektor) an (vgl. Kurzkommentar des EFD vom November 2009 zur VBF, S. 2). In dieser Verordnung wurde erstmals auf Verordnungsstufe definiert, dass unter anderem die Inkassotätigkeit nicht als Finanzintermediation im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG gelte (Art. 1 Abs. 2 Bst. b VBF). Neu - und im Gegensatz zur bisherigen Praxis der Kontrollstelle - wurde zudem die Übertragung von Vermögenswerten als akzessorische Nebenleistung zu einer Hauptvertragsleistung als weiterer Ausnahmetatbestand vom Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes ausgenommen (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VBF). In der Folge erliess der Bundesrat im Zuge der Umsetzung der im Jahre 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI die Geldwäschereiverordnung gestützt auf Art. 8a Abs. 5 GwG und Art. 41 GwG, welche am 1. Januar 2016 in Kraft trat und die VBF ablöste. Die Bestimmungen der VBF wurden wiederum in die Geldwäschereiverordnung übernommen, wobei der materielle Gehalt im Wesentlichen nicht geändert wurde (Erläuterungsbericht des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD vom 11. November 2015 zur Geldwäschereiverordnung [GwV] - Umsetzung der GAFI-Empfehlungen, S. 3 und 5; nachfolgend: Erläuterungsbericht GwV).”
Gestützt auf die damals geltende Delegationsbestimmung (aArt. 41 GwG) erliess die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei 2002 die Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation (VB‑GwG; später VBAF‑FINMA). Im Zuge der Umsetzung der revidierten FATF‑Empfehlungen sollte die Kompetenz zur Umsetzung des GwG von den Aufsichtsbehörden zum Bundesrat verlagert werden.
“Gestützt auf die damals geltende Delegationsbestimmung (aArt. 41 GwG) hatte die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (nachfolgend: Kontrollstelle GwG) bereits im Jahr 2002 eine Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Sinne des Geldwäschereigesetzes erlassen (VB-GwG vom 20. August 2002, welche durch die Entstehung der Vorinstanz aus dem Zusammenschluss der Eidgenössischen Bankenkommission [EBK], dem Bundesamt für Privatversicherungen [BPV] und der Kontrollstelle GwG per 1. Januar 2009 in VBAF-FINMA [SR 955.20; AS 2002 2687] umbenannt wurde). Darin wurden die Voraussetzungen für die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation nach Art. 2 Abs. 3 GwG konkretisiert (Art. 1 VBAF-FINMA). Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes waren darin nicht vorgesehen. Im Zuge der Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (oder auch Groupe d'action financière, nachfolgend: FATF oder GAFI) sollte die Kompetenz für die Umsetzung des Geldwäschereigesetzes nun nicht mehr bei den Aufsichtsbehörden, sondern beim Bundesrat liegen(vgl.”
“Gestützt auf die damals geltende Delegationsbestimmung (aArt. 41 GwG) hatte die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (nachfolgend: Kontrollstelle GwG) bereits im Jahr 2002 eine Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Sinne des Geldwäschereigesetzes erlassen (VB-GwG vom 20. August 2002, welche durch die Entstehung der Vorinstanz aus dem Zusammenschluss der Eidgenössischen Bankenkommission [EBK], dem Bundesamt für Privatversicherungen [BPV] und der Kontrollstelle GwG per 1. Januar 2009 in VBAF-FINMA [SR 955.20; AS 2002 2687] umbenannt wurde). Darin wurden die Voraussetzungen für die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation nach Art. 2 Abs. 3 GwG konkretisiert (Art. 1 VBAF-FINMA). Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes waren darin nicht vorgesehen. Im Zuge der Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (oder auch Groupe d'action financière, nachfolgend: FATF oder GAFI) sollte die Kompetenz für die Umsetzung des Geldwäschereigesetzes nun nicht mehr bei den Aufsichtsbehörden, sondern beim Bundesrat liegen (vgl.”
Der Bundesrat hat seine Verordnungskompetenz nach Art. 41 GwG genutzt und am 18. November 2009 die Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation (VBF) erlassen. Diese Verordnung ersetzte die VBAF‑FINMA und nahm u. a. erstmals die Inkassotätigkeit als Ausnahme vom Geltungsbereich des GwG auf.
“41 GwG) hatte die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (nachfolgend: Kontrollstelle GwG) bereits im Jahr 2002 eine Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Sinne des Geldwäschereigesetzes erlassen (VB-GwG vom 20. August 2002, welche durch die Entstehung der Vorinstanz aus dem Zusammenschluss der Eidgenössischen Bankenkommission [EBK], dem Bundesamt für Privatversicherungen [BPV] und der Kontrollstelle GwG per 1. Januar 2009 in VBAF-FINMA [SR 955.20; AS 2002 2687] umbenannt wurde). Darin wurden die Voraussetzungen für die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation nach Art. 2 Abs. 3 GwG konkretisiert (Art. 1 VBAF-FINMA). Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes waren darin nicht vorgesehen. Im Zuge der Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (oder auch Groupe d'action financière, nachfolgend: FATF oder GAFI) sollte die Kompetenz für die Umsetzung des Geldwäschereigesetzes nun nicht mehr bei den Aufsichtsbehörden, sondern beim Bundesrat liegen(vgl. Botschaft des Bundesrates zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der GAFI vom 15. Juni 2007, BBl 2007 6269, 6287 f. und 6309). Daraufhin erliess der Bundesrat gestützt auf Art. 41 GwG am 18. November 2009 die Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation (VBF; SR 955.071; AS 2009 6403), welche vom 1. Januar 2010 bis zum 1. Januar 2016 in Kraft war, die VBAF-FINMA ersetzte sowie im Wesentlichen deren Bestimmungen übernahm. Zudem lehnte sich diese Verordnung des Bundesrats an den Unterstellungskommentar vom 29. Oktober 2008 der damaligen Kontrollstelle GwG (Praxis der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei zu Art. 2 Abs. 3 GwG, Der Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes im Nichtbankensektor) an (vgl. Kurzkommentar des EFD vom November 2009 zur VBF, S. 2). In dieser Verordnung wurde erstmals auf Verordnungsstufe definiert, dass unter anderem die Inkassotätigkeit nicht als Finanzintermediation im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG gelte (Art. 1 Abs. 2 Bst. b VBF). Neu - und im Gegensatz zur bisherigen Praxis der Kontrollstelle - wurde zudem die Übertragung von Vermögenswerten als akzessorische Nebenleistung zu einer Hauptvertragsleistung als weiterer Ausnahmetatbestand vom Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes ausgenommen (Art.”
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