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Im Einspracheverfahren (schriftlich begründete Einsprache nach Art. 11 Abs. 2 GSG) hat sich der Haftrichter in seinem Entscheid mit den vorgebrachten Einwendungen auseinanderzusetzen. Ergibt sich die Anhörung erst im Einspracheverfahren nach einer vorläufigen Entscheidung, sind — wegen der verlängerten Verfahrensdauer und der neu zu berücksichtigenden Erkenntnisse — erhöhte Anforderungen an die Begründungsdichte des haftrichterlichen Entscheids zu stellen.
“5 Der Haftrichter hat somit den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers in verschiedener Hinsicht verletzt. Diese Gehörsverletzung wiegt umso schwerer, als die Vorinstanz zuerst vorläufig entschied und dann den Beschwerdeführer auf dessen Einsprache hin anhörte und daraufhin das abschliessende Urteil fällte. Denn gemäss § 9 Abs. 1 GSG muss das zuständige Gericht zwar über Gesuche nach §§ 5 und 6 GSG innert vier Arbeitstagen entscheiden. Entscheidet es indes innert diesen vier Tagen – wie im vorliegenden Fall – nur vorläufig und holt die Anhörung des Gesuchgegners (d. h. des Beschwerdeführers) erst auf dessen Einsprache hin nach, so dürfen regelmässig angesichts der damit einhergehenden Verlängerung des Verfahrens, der zusätzlichen zu berücksichtigenden Erkenntnisse aus der Anhörung sowie der abermaligen vertieften Auseinandersetzung mit demselben Sachverhalt höhere Anforderungen an die Begründungsdichte des haftrichterlichen Urteils gestellt werden. Sodann liegt im Einspracheverfahren eine schriftlich begründete Einsprache vor (§ 11 Abs. 2 GSG), mit welcher sich der Haftrichter in seinem Entscheid auseinanderzusetzen hat. 4.6 Der Beschwerdeführer verlangt eine materielle Entscheidung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht und scheint damit davon auszugehen, dass die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht durch eine Rückweisung an den Haftrichter zu korrigieren sei. Eine Heilung durch das Verwaltungsgericht kommt vorliegend aber aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Zwar führt eine Rückweisung zweifellos zu einer Verzögerung des Verfahrens, an welcher der Beschwerdeführer kein Interesse haben dürfte. Allerdings wiegt die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz vorliegend schwer und aufgrund der fehlenden Begründung und Sachverhaltsfeststellung betreffend diverser entscheidrelevanter Punkte ist es dem Verwaltungsgericht nicht möglich, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen. Insbesondere ist unklar, wovon sich die Vorinstanz hat leiten lassen, welche Überlegungen zu ihrem Entscheid geführt haben und welchen Sachverhalt sie als gefährdungsbegründend erachtete.”
Erfolgt die Entscheidung vorläufig, weil die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört wurde, setzt das Gericht eine Frist von fünf Tagen zur Erhebung einer Einsprache (§10 Abs.2 i.V.m. §11 Abs.1 GSG).
“Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt – wie erwähnt – bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 24. Oktober 2023, VB.2023.00541, E. 2.3). 3. 3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass sich die Beschwerdegegnerin am 5.”
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