A quasi-governmental international organisation may be accorded privileges, immunities and facilities if:
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Ergibt sich aus dem Gesuch, dass die angeordneten Schutzmassnahmen in einer bestimmten Gemeinde erfolgten, erscheint der Haftrichter am zuständigen Bezirksgericht als für das Gesuch um Verlängerung zuständig; ein unzuständiges Gericht hat das Gesuch an das zuständige Gericht weiterzuleiten bzw. zu überweisen.
“Anzumerken bleibt nämlich Folgendes: Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2022 führt das Datum und die Verfahrensnummer der Schutzverfügung, den vollständigen Namen und das Geburtsdatum der gefährdenden Person sowie die Personalien der Beschwerdeführerin bzw. gefährdeten Person an. Obschon die verfügende Dienststelle der Kantonspolizei mithin aus dem Gesuch nicht ersichtlich ist, hätte das Bezirksgericht Zürich die Schutzverfügung innert kürzester Zeit und mit geringem Aufwand bei der Mitbeteiligten auch selbst erhältlich machen können. 2.4 Gemäss der Verfügung der Mitbeteiligten vom 15. Dezember 2022 trug sich die Anlass für die angeordneten Schutzmassnahmen bildende Auseinandersetzung zwischen den Parteien in deren Wohnung in der Gemeinde E zu. Als für die Behandlung des Gesuchs um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 22. Dezember 2022 zuständiges Gericht erscheint demnach – wie in der Schutzverfügung der Mitbeteiligten korrekt vermerkt – der Haftrichter bzw. die Haftrichterin am Bezirksgericht Bülach (vgl. § 8 Abs. 2 GSG). Im Ergebnis durfte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich deshalb auf das Gesuch nicht eintreten, hätte dieses aber an das zuständige Gericht weiterleiten bzw. überweisen müssen (Müller/Schefer, S. 835; vgl. § 5 Abs. 2 VRG). Insoweit ist der angefochtene Entscheid unvollständig. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der”
Fehlende Beilagen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GSG sind als behebbare formelle Mängel zu behandeln. Das Gericht soll in der Regel eine Nachfrist zur Nachreichung ansetzen oder zumindest versuchen, die fehlenden Unterlagen bei der Partei anzufordern bzw. die Schutzverfügung bei der Polizei zu beschaffen, damit kein überspitzter Formalismus zu einer Nichteintretensentscheidung führt.
“Überspitzter Formalismus liegt nur vor, wo die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliesst ein allgemeiner prozessualer Rechtsgrundsatz, wonach eine Behörde den Rechtssuchenden zur Beseitigung behebbarer formeller Mängel eine kurze, gegebenenfalls auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist anzusetzen hat (BGE 120 V 413 E. 6a). Dies gilt etwa dann, wenn bei einer Eingabe die Unterschrift, die Vollmacht des Vertreters oder die vorgeschriebenen Beilagen fehlen (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 834 mit Hinweisen; BGE 142 I 10 E. 2.4.5 f.). Überspitzter Formalismus liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung überdies vor, wo eine Behörde einen Nichteintretensentscheid fällt, obwohl der Zweck der Formvorschrift bereits auf andere Weise erreicht wurde (BGr, 19. April 2013, 8C_2/2013, E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 116 V 353 E. 3b und c). 2.3 Das Erfordernis des § 8 Abs. 1 GSG, wonach Gesuche an das Zwangsmassnahmengericht unter Beilage der polizeilichen Gewaltschutzverfügung einzureichen sind, verfolgt keinen im Licht des oben E. 2.2 Abs. 1 Dargelegten verpönten Selbstzweck, sondern dient dazu, dem angerufenen Gericht Erkenntnisse über den in die Beurteilung miteinzubeziehenden Anlass für die Anordnung der Schutzmassnahmen zu verschaffen (vgl. BGE 116 V 353 E. 3c). Auch hat das Gericht innert vier Arbeitstagen über die Gesuche zu entscheiden (§ 9 Abs. 1 GSG), was eine erhöhte Formstrenge bis zu einem gewissen Grad rechtfertigt. Indem das Bezirksgericht Zürich aber auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2022 nicht eintrat, ohne nicht wenigstens den Versuch unternommen zu haben, diese zu kontaktieren und zur Nachreichung der (im Gesuch als Beilage erwähnten und offenkundig versehentlich nicht eingereichten) Schutzverfügung aufzufordern, oder die Verfügung direkt bei der Polizei anzufordern, verfiel es in überspitzten Formalismus. Anzumerken bleibt nämlich Folgendes: Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22.”
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