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Antrag und Begründung gelten als verbesserungsfähige formelle Mängel. Gleichwohl hat die Verwaltungsgerichtspraxis bei Anpassungsgesuchen nach Art. 6 Abs. 2 GSG entschieden, dass wegen des Fehlens einer Frist grundsätzlich keine Nachfrist zur Behebung angesetzt werden muss, da das Gesuch jederzeit erneut gestellt werden kann und dadurch kein unmittelbarer prozeduraler Nachteil entsteht.
“Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 7 und N. 31). Was Antrag und Begründung betrifft, so handelt es sich dabei indes um verbesserungsfähige Mängel. Die Haftrichterin hätte deshalb dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Behebung derselben unter Androhung des Nichteintretens ansetzen müssen, zumal es aufgrund des Nichteintretensentscheids mit dem Urteil vom 8. Oktober 2024 sein Bewenden hatte und das Kontaktverbot damit definitiv bis 11. Januar 2025 "verlängert" wurde (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 GSG; § 23 Abs. 2 und § 56 Abs. 1 VRG; Griffel, § 23 N. 29 ff.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 22; zum Verbot des überspitzten Formalismus im Zusammenhang mit einer dem Verlängerungsgesuch nicht beigelegten Schutzverfügung vgl. VGr, 20. Januar 2023, VB.2022.00789, E. 2.2, mit Hinweisen; vgl. auch VGr, 26. Juni 2023, VB.2023.00332, E. 4.4, wonach bei einem Anpassungsgesuch gemäss § 6 Abs. 2 GSG keine Nachfrist zur Behebung formeller Mängel angesetzt werden muss, da ein solches Gesuch nicht fristgebunden ist und grundsätzlich jederzeit erneut gestellt werden kann, weshalb für die gesuchstellende Person aus einem [unmittelbaren] Nichteintretensentscheid kein prozeduraler Rechtsnachteil erwächst). 3.2.2 Die Haftrichterin erachtete die Einsprache jedoch nicht nur als formell ungenügend, sondern auch als rechtsmissbräuchlich. Als rechtsmissbräuchlich gelten beispielsweise eine auf systematische Obstruktion angelegte Prozessführung, ein trölerisches Prozessieren zwecks Zeitgewinns oder eine Prozessführung, für die jeglicher vernünftige Grund fehlt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 84; Laurent Merz, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., 2018, Art. 42 N. 113). Selbst bei bekanntermassen querulatorischen Parteien kann indessen nicht ohne Weiteres und zum Vornherein von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ausgegangen werden, denn auch eine solche kann im Einzelfall ein schützenswertes Interesse an der Ergreifung eines Rechtsmittels bzw.”
“Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 7 und N. 31). Was Antrag und Begründung betrifft, so handelt es sich dabei indes um verbesserungsfähige Mängel. Die Haftrichterin hätte deshalb dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Behebung derselben unter Androhung des Nichteintretens ansetzen müssen, zumal es aufgrund des Nichteintretensentscheids mit dem Urteil vom 8. Oktober 2024 sein Bewenden hatte und das Kontaktverbot damit definitiv bis 11. Januar 2025 "verlängert" wurde (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 GSG; § 23 Abs. 2 und § 56 Abs. 1 VRG; Griffel, § 23 N. 29 ff.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 22; zum Verbot des überspitzten Formalismus im Zusammenhang mit einer dem Verlängerungsgesuch nicht beigelegten Schutzverfügung vgl. VGr, 20. Januar 2023, VB.2022.00789, E. 2.2, mit Hinweisen; vgl. auch VGr, 26. Juni 2023, VB.2023.00332, E. 4.4, wonach bei einem Anpassungsgesuch gemäss § 6 Abs. 2 GSG keine Nachfrist zur Behebung formeller Mängel angesetzt werden muss, da ein solches Gesuch nicht fristgebunden ist und grundsätzlich jederzeit erneut gestellt werden kann, weshalb für die gesuchstellende Person aus einem [unmittelbaren] Nichteintretensentscheid kein prozeduraler Rechtsnachteil erwächst). 3.2.2 Die Haftrichterin erachtete die Einsprache jedoch nicht nur als formell ungenügend, sondern auch als rechtsmissbräuchlich. Als rechtsmissbräuchlich gelten beispielsweise eine auf systematische Obstruktion angelegte Prozessführung, ein trölerisches Prozessieren zwecks Zeitgewinns oder eine Prozessführung, für die jeglicher vernünftige Grund fehlt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 84; Laurent Merz, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., 2018, Art. 42 N. 113). Selbst bei bekanntermassen querulatorischen Parteien kann indessen nicht ohne Weiteres und zum Vornherein von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ausgegangen werden, denn auch eine solche kann im Einzelfall ein schützenswertes Interesse an der Ergreifung eines Rechtsmittels bzw.”
Auch nach einer kurz zuvor haftrichterlich angeordneten Verlängerung von Schutzmassnahmen kann eine «wesentliche Änderung der Verhältnisse» im Sinn von Art. 6 Abs. 2 GSG vorliegen. Die Regelung eröffnet damit die Möglichkeit, solche verlängerten Schutzmassnahmen trotz der relativ kurzen Höchstdauer von drei Monaten nachträglich abzuändern oder aufzuheben, wenn sich die Gefährdungslage wesentlich verändert hat.
“Zu berücksichtigen ist, dass das infragestehende Kontaktverbot nicht zum Schutz der Beschwerdegegnerin, sondern zum Schutz der gemeinsamen Kinder aufgrund deren Mitbetroffenheit durch die Gewaltvorfälle zwischen den Eltern verlängert wurde. Es erscheint bei dieser Ausgangslage jedenfalls nicht zum Vornherein rechtsverletzend, den Entscheid über den Fortbestand dieser Massnahme nicht einzig vom Willen der Beschwerdegegnerin abhängig zu machen. 4.2 Allerdings kann aus dem gemeinsamen Gesuch um Aufhebung des Kontaktverbots auf einen klaren Willen beider Elternteile geschlossen werden, den Kontakt zwischen den gemeinsamen Kindern und dem Beschwerdeführer wieder zu ermöglichen. Darin ist ein deutliches Indiz dafür zu erkennen, dass sich die gefährdungsbegründende Konfliktsituation zwischen den Parteien unterdessen wieder soweit beruhigt haben könnte, als dass eine Aufrechterhaltung des Kontaktverbots in Anbetracht des damit einhergehenden schweren Eingriffs in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; vgl. VGr, 24. Oktober 2023, VB.2023.00541, E. 4.3.4) möglicherweise nicht mehr gerechtfertigt erscheint, worin eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG zu erblicken wäre. Dass die Gefährdung der gemeinsamen Kinder nach Auffassung des Beschwerdeführers bereits durch die übrigen Schutzmassnahmen, namentlich das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdegegnerin, wirksam eingedämmt wurde, ändert an dieser Beurteilung nichts. Ebenso wenig spricht gegen eine inzwischen möglicherweise eingetretene Änderung der Gefährdungslage, dass die Vorinstanz das Kontaktverbot gegenüber den gemeinsamen Kindern zusammen mit den übrigen Schutzmassnahmen rund fünf Wochen zuvor verlängert hatte. Dies insbesondere, nachdem den Akten keine Hinweise auf Fälle unmittelbarer häuslicher Gewalt gegenüber den gemeinsamen Kindern zu entnehmen sind und sich die Beschwerdegegnerin schon in ihrem Verlängerungsgesuch vom 18. Dezember 2023 grundsätzlich nicht gegen eine Wiederaufnahme des Kontakts des Beschwerdeführers zu selbigen ausgesprochen hatte (vgl. oben E. 2.1). Angesichts der in § 6 Abs. 2 GSG ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit, haftrichterlich verlängerte Schutzmassnahmen trotz der relativ kurzen Höchstdauer von drei Monaten im Fall einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nachträglich abändern oder aufheben zu lassen, erscheint der nicht näher begründete Schluss der Vorinstanz, wonach angesichts der "gerade erst" (fünf Wochen zuvor) angeordneten Verlängerung erst recht keine Veränderung der Verhältnisse zu erkennen sei, willkürlich.”
Gerichtlich verfügte Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen.
“Gleichzeitig setzte es A und der Kantonspolizei Frist an, um sich zu den Stellungnahmen zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Noch am selben Tag reichte schliesslich das Bezirksgericht Bülach dem Verwaltungsgericht elektronisch die verlangten Akten nach. Weitere Eingaben erfolgten nicht. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. 1.2 Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG; hinten E. 2.2). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Verwaltungsgericht habe die Schutzmassnahmen länger als drei Monate – nämlich "auf Lebenszeit" – zu verlängern, ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist, als der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht um Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner ersucht. Das Verwaltungsgericht ist hierfür nicht zuständig. Auch besteht seitens des Verwaltungsgerichts kein Anlass, Anzeige zu erstatten, zumal die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Beschwerdegegner mit Strafbefehl vom 19. November 2024 wegen des Vorfalls vom 17. November 2024 (vgl. hinten E. 3.1) bereits der versuchten Nötigung schuldig sprach und mit einer Geldstrafe bestrafte und aufgrund der Beschwerde kein anderweitiger Tatverdacht erkennbar ist (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10.”
“Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 2.4). 3. 3.1 Die Stadtpolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin im April und Mai 2023 wiederholt unter Druck gesetzt habe, indem er ihr gesagt habe, dass sie den aufgesetzten Vertrag anlässlich des Notariatstermins vom 26.”
“3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Das Gericht teilt seinen Entscheid den Parteien sowie der Polizei mit einer kurzen Begründung schriftlich mit (§ 10 Abs. 3 GSG).”
“Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GSG). 2.3 Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter bzw. der Haftrichterin ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er bzw. sie sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E.”
Für die gerichtliche Verlängerung der Schutzmassnahmen reicht die Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung aus.
“Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Innert acht Tagen nach Geltungsbeginn kann die gefährdete Person beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Gesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 29. August 2024, VB.2024.00453, E. 2.4). 3. 3.1 Die Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdegegner am 17.”
Die gesetzliche Höchstdauer der gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen von drei Monaten macht eine effektive Beurteilung durch das Bundesgericht in der Regel kaum realisierbar, wenn man Zustellfristen, kantonale und bundesgerichtliche Beschwerdefristen sowie Verfahrens- und Entscheidungszeiten berücksichtigt. In der Bundesgerichtspraxis ist daher ausnahmsweise vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen worden, wenn die aufgeworfenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind oder sich unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können.
“Das aktuelle Interesse ist damit bereits vor der Beschwerdeerhebung dahingefallen. Damit stellt sich die Frage, ob von diesem Erfordernis ausnahmsweise abzusehen ist. In zwei jüngeren Urteilen betreffend das Zürcher Gewaltschutzgesetz hat das Bundesgericht diese Frage verneint (Urteile 1C_9/2021 vom 11. Januar 2021 E. 5; 1C_484/2017 vom 9. November 2017 E. 1). In älteren Urteilen hat es sie indessen bejaht, obwohl damals ein Urteil des Bezirksgerichts betreffend Gewaltschutzmassnahmen noch direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden konnte und die Wahrscheinlichkeit einer höchstgerichtlichen Beurteilung vor dem Dahinfallen der Schutzmassnahmen sogar grösser war (Urteile 1C_89/2007 vom 13. Juli 2007 E. 1.3; 1C_219/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 1.3; vgl. indessen auch Urteile 1C_365/2008 vom 8. Oktober 2008 E. 1 und 1C_380/2008 vom 20. Oktober 2008). Gemäss § 6 Abs. 3 GSG dürfen die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen insgesamt drei Monate nicht übersteigen. Berücksichtigt man die Zeit für die Zustellung der kantonalen Entscheide, die dem Beschwerdeführer gesetzlich zustehenden Beschwerdefristen (gemäss § 11a GSG fünf Tage für die Beschwerde ans Verwaltungsgericht, gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage für die Beschwerde ans Bundesgericht), das Erfordernis der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Schriftenwechsels vor Verwaltungsgericht und Bundesgericht und schliesslich die für die Urteilsfällung und -redaktion notwendige Zeit, ist kaum vorstellbar, dass jemals innert dreier Monate eine Beurteilung durch das Bundesgericht möglich wäre. Dies spricht dafür, in Anwendung der älteren Bundesgerichtspraxis vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen, sofern sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.”
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