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Werden gegen eine Partei Massnahmen nach Art. 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert, können ihr die Gerichtskosten auferlegt werden. Wird hingegen ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss Art. 5 GSG gutgeheissen, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse.
“Eine Verlängerung des streitigen Rayonverbots um drei Monate ist sodann zumutbar, wurde doch das Kontaktverbot zu den Kindern aufgehoben. Damit steht es dem Beschwerdeführer frei, über den Beistand den Kontakt mit den Kindern ausserhalb des bezeichneten Rayons herzustellen. Es erscheint zumutbar, dass er auf diesem Weg eine allfällige zeitweilige Kinderbetreuung anzugehen hat. Damit weist der Eingriff durch das streitige Rayonverbot nur eine relativ geringe Eingriffsintensität auf, zumal er selbst das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin akzeptierte und nicht anfocht. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Damit sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2 Ausgangsgemäss ist der unterliegende Beschwerdeführer zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG); ihm selbst steht eine solche mangels Obsiegens nicht zu (vgl. auch unten E. 8.2 und 8.3). 8. 8.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf den Erlass von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.”
In Fällen, in denen nach Art. 3 Abs. 2 GSG Massnahmen erlassen oder verlängert werden, können die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG). Bei Gegenstandslosigkeit entscheidet das Gericht nach Ermessen: es zieht in erster Linie in Betracht, welche Partei voraussichtlich obsiegt hätte, und, sofern erforderlich, welche Partei die Gegenstandslosigkeit verursacht hat; ist dies nicht bestimmbar, kann es die Kosten nach Billigkeit verteilen. Auch (Teil‑)Aufteilungen der Kosten sind möglich.
“Im Regelfall tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten entsprechend ihrem Unterliegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 VRG). Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG können die Kosten in den übrigen Fällen der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Bei Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen. Dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat. Besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich auch nach Billigkeit vorgehen (statt vieler VGr, 13. Oktober 2022, VB.2022.00457, E. 3.1; Plüss, § 13 N. 74 f.; Donatsch, § 63 N. 7).”
“Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kostenfolgen. Dabei zieht es in erster Linie in Betracht, welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien dürfen die Verfahrenskosten jedoch auch nach Billigkeit verlegt werden (VGr, 24. August 2023, VB.2023.00247, E. 5.1.1; 1. September 2022, VB.2022.00144, E. 2.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 ff.). 4.2.2 Gemäss § 12 Abs. 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird; in den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Nach § 12 Abs. 2 GSG hat jede Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen. Die in § 12 Abs. 1 GSG statuierte Kostenbefreiung gefährdeter Personen in haftrichterlichen Verfahren ist auch im Beschwerdeverfahren anwendbar; eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips ist daher zulasten der gefährdeten Person auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht statthaft. Vorbehalten bleibt eine Kostenbelastung bei bös- oder mutwilliger Prozessführung (VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2). 4.2.3 Die Beschwerdeführerin rügt mit Beschwerde vom 13. März 2024 unter anderem, die Haftrichterin habe ihr rechtliches Gehör verletzt, da sie vor der Aufhebung der Schutzmassnahmen nicht angehört worden sei. Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.”
“Dem Beschwerdeführer ist es nach wie vor unter Strafandrohung untersagt, in irgendeiner Weise direkt oder indirekt über Mittelspersonen mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt zu treten oder die bezeichneten Rayons zu betreten. Er hat hinzunehmen, dass ein Treffen mit den Kindern trotz der Aufhebung der Verlängerung des Kontaktverbots zu ihnen mutmasslich ausgeschlossen ist. Dies gilt jedenfalls so lange, als das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin bestehen bleibt oder die KESB noch keine neue Regelung des Besuchsrechts getroffen hat. In diesem Sinn ist es gerechtfertigt, das Kontaktverbot zu den Kindern im heutigen Zeitpunkt aufzuheben. 6. Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Bezirksgerichts zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Damit sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Für das vorinstanzliche Verfahren sind bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die andere Hälfte ist auf die Staatskasse zu nehmen. Es wurden keine Parteientschädigungen beantragt (§ 12 Abs. 2 GSG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 2 des Urteils der Haftrichterin des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. Mai 2024 wird teilweise – soweit damit das Kontaktverbot gegenüber D und E verlängert wurde – aufgehoben. Dispositivziffer 4 wird dahingehend abgeändert, dass die Hälfte der Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt wird und die andere Hälfte auf die Staatskasse genommen wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 155.-- Zustellkosten, Fr. 1'355.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.”
Die Polizei stellt den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen erforderlichen, sofort wirksamen und zeitlich befristeten Schutzmassnahmen an. Als Beispiele nennen die Quellen Wegweisung sowie Betretungs‑ und Kontaktverbote (vgl. § 3 Abs. 1 f. i. V. m. Abs. 2 GSG).
“3 Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Gemäss Weisung zum GSG fallen unter den Begriff des Stalkings Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. Eine häufige Erscheinungsform sind unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere Verhaltensweisen, wie ein Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über Dritte oder das Nachfragen im Umfeld, sind verbreitet (zum Ganzen: VGr, 4. September 2023, VB.2023.00437, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). 3.2.4 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann innert fünf Tagen ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 18. April 2020, VB.2020.00190, E. 3.2.1; Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 29). 3.3 Die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen durch die Kantonspolizei Zürich beruhte im Wesentlichen auf folgendem Sachverhalt: Seit dem Ablauf der vorhergehenden Gewaltschutzmassnahmen per 1.”
“Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach Möglichkeit an.”
“Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GSG). 2.3 Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an.”
Bei häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die erforderlichen Schutzmassnahmen an; diese gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person. Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn beim Gericht um Verlängerung (höchstens um drei Monate) ersuchen. Das Gericht spricht die Verlängerung aus, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft gemacht ist.
“Es liege eine klare Veränderung der Verhältnisse vor, welche schon darin zu erblicken sei, dass die Parteien übereingekommen seien, das Kontaktverbot in Bezug auf die gemeinsamen Kinder nicht mehr aufrechterhalten zu wollen. Ferner treffe es nicht zu, dass die Massnahmen "gerade erst" verlängert worden seien. Diese hätten im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits fünf Wochen angedauert, was im Kontext des Gewaltschutzverfahrens, welches dem Zweck der Krisenintervention diene, eine lange Zeit darstelle. Sinngemäss rügt er schliesslich, dass der vorinstanzliche Entscheid einen unverhältnismässigen Eingriff in seinen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstelle (Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). 3. 3.1 Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung um höchstens drei Monate ersuchen (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 GSG). Dieses heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Für den Entscheid hierüber ist in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gewaltsituation Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gab und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf (vgl. VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.2; 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 2.3, je mit Hinweisen). 3.2 Ändern sich die Verhältnisse, so können die Parteien um Aufhebung, Änderung oder Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 2 GSG). Diese jederzeitige Überprüfbarkeit soll sicherstellen, dass eine Schutzmassnahme nicht bestehen bleibt, wenn ihre Voraussetzungen inzwischen entfallen sind (Weisung des Regierungsrats vom 6.”
“1 GSG), sondern sämtliche von Stalking-Handlungen Betroffene erhalten damit Zugang zu polizeilichen Sofortmassnahmen (Wegweisung, Rayonverbot, Kontaktverbot). Im Hinblick auf eine konsequente Bekämpfung von Stalking drängte es sich auf, jegliche Erscheinungsform desselben einzubeziehen (Weisung des Regierungsrats zum GSG vom 20. März 2019, ABl 2019-03-22 bzw. KR-Nr. 2019/5528, im Folgenden: Weisung GSG, S. 6). 2.2 Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die betroffen sind von a) häuslicher Gewalt und b) Stalking (§ 1 Abs. 1 GSG). Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Als gefährdende Person gilt, wer Stalking ausübt oder androht (Abs. 3). Als gefährdete Person gilt, wer von Stalking betroffen ist (Abs. 4). 2.3 Liegt ein Fall von Stalking vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). 2.4 Steht bei einem Vorfall von Stalking wie auch schon bei häuslicher Gewalt "Aussage gegen Aussage" ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw.”
Kosten können der unterliegenden Partei nur auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach Art. 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert worden sind. Bei Gegenstandslosigkeit entscheidet das Gericht über die Nebenfolgen nach Ermessen; es berücksichtigt dabei, welche Partei voraussichtlich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit verursacht hat. Können diese Kriterien nicht angewandt werden, ist—insbesondere in zweifelsfällen—auch ein Vorgehen nach Billigkeit möglich.
“Im Regelfall tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten entsprechend ihrem Unterliegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 VRG). Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG können die Kosten in den übrigen Fällen der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Bei Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen. Dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat. Besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich auch nach Billigkeit vorgehen (statt vieler VGr, 13. Oktober 2022, VB.2022.00457, E. 3.1; Plüss, § 13 N. 74 f.; Donatsch, § 63 N. 7).”
“einer Todesdrohung in Erscheinung getreten ist, die Mitbeteiligte eine gewisse Wiederholungsgefahr auch mit Bezug auf gewalttätiges Verhalten gegenüber der Beschwerdeführerin annahm und Hinweise für etwaige psychische Einschränkungen bzw. Erkrankungen vorliegen, welche sich allenfalls auf die Impulskontrolle oder Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen auswirken könnten. Entgegen der Vorinstanz erscheint deshalb nicht ohne Weiteres unglaubhaft, dass trotz dem Auszug der Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung bzw. nach Ende der polizeilich verfügten Schutzmassnahmen eine weitere Deeskalation erforderlich (gewesen) sei. Indem der Haftrichter es unterliess, die Parteien anzuhören, stellte er den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend fest und verletzte – durch die unzulässige antizipierte Beweiswürdigung – deren Anspruch auf rechtliches Gehör. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde zur Anhörung der Parteien und zu neuem Entscheid nach ergänzender Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anzumerken bleibt Folgendes: Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG dürfen der unterliegenden Partei nur Kosten auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Eine Kostenbelastung der gefährdeten Person, wie sie die Vorinstanz in Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung vorgenommen hat, ist deshalb grundsätzlich nicht statthaft. 6. Infolge der Gehörsverletzung und der unzureichenden Sachverhaltsermittlung sind die Gerichtskosten in Anwendung des Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 59). Aus demselben Grund ist diese auch zu verpflichten, der – angesichts der Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang als obsiegend erscheinenden (vgl. BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5) – Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten, wobei sich vorliegend ein Betrag von Fr. 800.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuern) als angemessen erweist (§ 17 Abs.”