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Personen mit Vorrechten nach Art. 2 Abs. 2 GSG können zufolge einer Drittversicherung (z. B. Familien- oder Mitversicherung über eine berechtigte Bezugsperson) von der Krankenversicherungspflicht befreit werden, sofern die Mitversicherung tatsächlich besteht (Mitversichertsein) und der ausländische Versicherungsschutz der obligatorischen Krankenversicherung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist gesondert zu prüfen.
“Aus den Akten der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass der Vater der Beschwerdeführerin als Person mit Vorrechten nach internationalem Recht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. a GSG zu qualifizieren ist (vgl. hierzu auch das von der Gesundheitsdirektion ausgehändigte Formular V, welches Bezug nimmt auf Art. 6 Abs. 4 KVV; Urk. 9/15). Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist gemäss den Versicherungsbestätigungen des C.___ vom 13. Januar (Urk. 9/6), 12. Oktober 2021 (Urk. 9/13/2) und 29. September 2023 (Urk. 3/1) über ihren Vater mitversichert. Somit erfüllt sie die erste Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 4 KVV. Strittig und zu prüfen ist die zweite Voraussetzung, nämlich ob die Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes gegeben ist und die Beschwerdeführerin deshalb von der Krankenversicherungspflicht befreit werden kann.”
“Ausgewiesen und unbestritten ist, dass der Vater des Beschwerdeführers als Person mit Vorrechten nach internationalem Recht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 KVV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. a GSG zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 7/8/1). Der Beschwerdeführer seinerseits ist gemäss der Versicherungsbestätigung der UNIQA GlobalCare SA vom 8. Juli 2019 (Urk. 7/5/3) über seinen Vater mitversichert, ohne selber Vorrechte oder Immunitäten zu geniessen. Er erfüllt somit die erste Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 4 KVV. Strittig und zu prüfen ist die zweite Voraussetzung, nämlich ob die Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes gegeben ist und der Beschwerdeführer deshalb von der Krankenversicherungspflicht befreit werden kann. Zu Recht nicht mehr umstritten ist dabei die Frage, ob dem Beschwerdeführer durch die ausländische Versicherung höhere Restkosten als durch die obligatorische Krankenversicherung auferlegt werden. Sie ist zu verneinen.”
Begünstigten können finanzielle Beiträge und andere Unterstützungsmassnahmen gewährt werden, um die Voraussetzungen für Aufnahme, Arbeit, Integration und Sicherheit zu verbessern. Ziel ist, dadurch die Erfüllung ihrer offiziellen Aufgaben in der Schweiz zu ermöglichen.
“Das Gaststaatgesetz erlaubt den ausländischen Personen die Anwesenheit in der Schweiz, damit die institutionellen Begünstigten (vgl. Art. 2 Abs. 1 GSG) ihre Aufgaben erfüllen können. Um die Voraussetzungen für Aufnahme, Arbeit, Integration und Sicherheit zu verbessern, können den Begünstigten im Sinn von Art. 2 GSG finanzielle Beiträge und andere Unterstützungsmassnahmen gewährt werden (Art. 18 Bst. a i.V.m. Art. 19 Bst. a GSG). Eine gute Integration der gemeinhin als «die Internationalen» bezeichneten Personen ist aus Sicht des Gesetzgebers ein Schlüsselelement einer erfolgreichen Schweizer Gaststaatpolitik. Sie soll einen Beitrag leisten an den reibungslosen Betrieb der hier niedergelassenen Organisationen (Botschaft GSG, S. 8066). Auch hier zeigt sich der enge Bezug zur offiziellen Funktion, die in der Schweiz ausgeübt wird. Die mit dem ordentlichen Ausländerrecht verfolgte Integrationspolitik hat einen anderen Fokus. Sie zielt auf die einzelnen Ausländerinnen und Ausländer und soll diesen längerfristig ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzunehmen (vgl. Art. 4 Abs. 2 AIG). Das setzt Integrationswillen voraus; zudem darf erwartet werden, dass sich die ausländische Person mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzt und sie insbesondere eine Landessprache erlernt (Art.”
“Das Gaststaatgesetz erlaubt den ausländischen Personen die Anwesenheit in der Schweiz, damit die institutionellen Begünstigten (vgl. Art. 2 Abs. 1 GSG) ihre Aufgaben erfüllen können. Um die Voraussetzungen für Aufnahme, Arbeit, Integration und Sicherheit zu verbessern, können den Begünstigten im Sinn von Art. 2 GSG finanzielle Beiträge und andere Unterstützungsmassnahmen gewährt werden (Art. 18 Bst. a i.V.m. Art. 19 Bst. a GSG). Eine gute Integration der gemeinhin als «die Internationalen» bezeichneten Personen ist aus Sicht des Gesetzgebers ein Schlüsselelement einer erfolgreichen Schweizer Gaststaatpolitik. Sie soll einen Beitrag leisten an den reibungslosen Betrieb der hier niedergelassenen Organisationen (Botschaft GSG, S. 8066). Auch hier zeigt sich der enge Bezug zur offiziellen Funktion, die in der Schweiz ausgeübt wird. Die mit dem ordentlichen Ausländerrecht verfolgte Integrationspolitik hat einen anderen Fokus. Sie zielt auf die einzelnen Ausländerinnen und Ausländer und soll diesen längerfristig ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzunehmen (vgl. Art. 4 Abs. 2 AIG). Das setzt Integrationswillen voraus; zudem darf erwartet werden, dass sich die ausländische Person mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzt und sie insbesondere eine Landessprache erlernt (Art.”
Begünstigte Personen umfassen neben Institutionen auch natürliche Personen, die vorübergehend oder dauernd in offizieller Eigenschaft für diese tätig sind (sog. hauptberechtigte Personen). Ebenfalls erfasst sind deren Begleitpersonen.
“[Stand: 1.7.2022; einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich» [nachfolgend: Weisungen AIG]). Landesrechtlich legt das Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG; SR 192.12) den rechtlichen Rahmen für ausländische Vertretungen sowie internationale Organisationen und Konferenzen fest (Botschaft des Bundesrats zum GSG, in BBl 2006 S. 8017 ff. [nachfolgend: Botschaft GSG], S. 8028 f.). Begünstigt im Sinn dieses Gesetzes werden nicht nur Institutionen, sondern auch Personen, die vorübergehend oder ständig in offizieller Eigenschaft für diese tätig sind (sog. hauptberechtigte Personen), sowie deren Begleitpersonen (vgl. Art. 2 GSG und Art. 4 der Verordnung vom 7. Dezember 2007 zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge [Gaststaatverordnung, V-GSG; SR 192.121]; Botschaft GSG, S. 8030). Die Vorrechte und Immunitäten umfassen unter anderem die Befreiung von den schweizerischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. i GSG). Die für die begünstigten Personen geltenden Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen sind Gegenstand der Gaststaatverordnung (Art. 33 Abs. 1 GSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b V-GSG; zum Ganzen Caroline Kraege, Sonderregelungen für Personen, die Vorrechte und Immunität geniessen, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N.”
“[Stand: 1.7.2022; einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich» [nachfolgend: Weisungen AIG]). Landesrechtlich legt das Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG; SR 192.12) den rechtlichen Rahmen für ausländische Vertretungen sowie internationale Organisationen und Konferenzen fest (Botschaft des Bundesrats zum GSG, in BBl 2006 S. 8017 ff. [nachfolgend: Botschaft GSG], S. 8028 f.). Begünstigt im Sinn dieses Gesetzes werden nicht nur Institutionen, sondern auch Personen, die vorübergehend oder ständig in offizieller Eigenschaft für diese tätig sind (sog. hauptberechtigte Personen), sowie deren Begleitpersonen (vgl. Art. 2 GSG und Art. 4 der Verordnung vom 7. Dezember 2007 zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge [Gaststaatverordnung, V-GSG; SR 192.121]; Botschaft GSG, S. 8030). Die Vorrechte und Immunitäten umfassen unter anderem die Befreiung von den schweizerischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. i GSG). Die für die begünstigten Personen geltenden Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen sind Gegenstand der Gaststaatverordnung (Art. 33 Abs. 1 GSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. b V-GSG; zum Ganzen Caroline Kraege, Sonderregelungen für Personen, die Vorrechte und Immunität geniessen, in Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N.”
Art. 6 KVV findet nach der zitierten Rechtsprechung keine Anwendung auf Personen, die für private Arbeitgeber (z. B. ein privates Unternehmen) tätig sind; solche Personen werden daher nicht vom persönlichen Geltungsbereich von Art. 6 KVV erfasst (in Bezug auf die in Art. 2 Abs. 1 GSG genannten institutionellen Begünstigten).
“Der vom Beschwerdeführer angeführte Art. 6 Abs. 1 KVV besagt, dass Personen nach Art. 2 Abs. 2 lit. a und c des Bundesgesetzes über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG), welche Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, mit Ausnahme der privaten Hausangestellten nicht versicherungspflichtig sind. In Art. 2 Abs. 2 lit. a und c GSG werden Personen aufgeführt, die in offizieller Eigenschaft für einen institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 GSG tätig sind (BGE 129 V 159 E. 3.6.1). Da der Beschwerdeführer bei der Y.___ - mithin einem privaten Unternehmen - arbeitet (Urk. 6/1 S. 4), wird er nicht vom persönlichen Geltungsbereich von Art. 6 KVV erfasst. Eine Anwendung von Art. 6 Abs. 1 KVV fällt daher ausser Betracht.”
In Fällen nach Art. 2 GSG kann — sofern der als gefährdend im Sinn von Art. 2 GSG massgebliche Sachverhalt bereits aus den vorgelegten schriftlichen Aktenstücken hervorgeht — die Relevanz einer persönlichen Anhörung vermindert sein; das Unterbleiben einer Anhörung führt dann nicht notwendigerweise zu einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung.
“So wäre sie ungeachtet ihrer beruflichen Situation verpflichtet gewesen, die Sendung des Haftrichters (umgehend) zu kontrollieren (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 86). Eine – von der Beschwerdeführerin ohnehin nicht gerügte – Gehörsverletzung seitens des Haftrichters liegt folglich nicht vor, zumal der Zeitraum zwischen Vorladung und Anhörung nicht zu knapp bemessen war. Dennoch ist augenfällig, dass mangels Einvernahme weder die Polizei noch der Haftrichter einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin gewinnen konnten. Für den Haftrichter gilt dies auch in Bezug auf den Beschwerdegegner. Wie dargelegt (vorn E. 4.1), kann dies in Gewaltschutzfällen unter dem Aspekt der Ermittlung des Sachverhalts problematisch sein. Vorliegend trifft dies – namentlich im Gegensatz zu Fällen, wo die Schutzmassnahmen allein aufgrund der Schilderungen der gefährdeten Person angeordnet wurden bzw. hinsichtlich des gefährdenden Verhaltens keinerlei Belege vorhanden sind und sich die Aussagen der Parteien diametral gegenüberstehen – indes nicht zu. So ergibt sich das als gefährdend im Sinn von § 2 GSG zu bezeichnende Verhalten der Beschwerdeführerin bzw. der entscheidrelevante Sachverhalt hier ohne Weiteres aus den – auch dem Haftrichter vorgelegten – schriftlichen Aktenstücken (vgl. E. 5.2). Diesen gegenüber können der Glaubwürdigkeit der Parteien bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer mündlichen Angaben – wenigstens im vorliegenden Fall – eine geringere Relevanz zukommen. Vor diesem Hintergrund führte denn auch die unterbliebene Anhörung des Beschwerdegegners, wobei hier offenbleiben kann, ob ihn daran ein Verschulden trifft, nicht dazu, dass der Sachverhalt unvollständig abgeklärt wäre.”
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