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Bei Entscheiden über die (Nicht‑)Aufhebung von Schutzmassnahmen nach Art. 5 GSG ist zu beachten, dass die Rechtsprechung zur Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers analog anwendbar ist. Eine unterbliebene oder ungenügende Anhörung kann unzulässig sein, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt.
“der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung und damit zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt. Eine Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint insbesondere dann geboten, wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann (statt vieler VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.1, mit Hinweisen). 3.4.3 Diese Rechtsprechung gilt es in analoger Weise auch dann zu beachten, wenn das Zwangsmassnahmengericht nicht über die (Nicht-)Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen gemäss § 6 GSG, sondern über deren (Nicht-)Aufhebung im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung gemäss § 5 GSG zu befinden hat (in diesem Sinn auch VGr, 18. April 2020, VB.2020.00190, E. 4.2), zumal die in § 9 GSG festgehaltenen Verfahrensgrundsätze nach Abs. 1 dieser Bestimmung sowohl für Gesuche nach § 5 GSG als auch für Gesuche nach § 6 GSG gelten. Vor diesem Hintergrund vermag die Begründung der Haftrichterin, weshalb auf eine Anhörung des Beschwerdeführers habe verzichtet werden können (vorn E. 3.4.1), jedenfalls in ihrer Pauschalität nicht zu überzeugen, insbesondere, da sie auf die dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts keinen Bezug nimmt. Dass die Haftrichterin die Anordnung der Schutzmassnahmen bestätigte, ist – wie sich aus den folgenden”
Wird ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme nach Art. 5 GSG gutgeheissen, sind die Verfahrenskosten gemäss §12 Abs. 1 Satz 1 GSG auf die Staatskasse zu nehmen. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, namentlich wenn gegen sie Massnahmen erlassen oder verlängert werden (vgl. §12 Abs. 1 Satz 2). Nach §12 Abs. 2 GSG besteht ein Anspruch auf Parteientschädigung nach Massgabe des Unterliegens.
“Indessen gilt nochmals daran zu erinnern, dass das umfassende Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin sowie die beiden Rayonverbote weiterhin bestehen bleiben. Dem Beschwerdeführer ist es nach wie vor unter Strafandrohung untersagt, in irgendeiner Weise direkt oder indirekt über Mittelspersonen mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt zu treten oder die bezeichneten Rayons zu betreten. Er hat hinzunehmen, dass ein Treffen mit den Kindern trotz der Aufhebung der Verlängerung des Kontaktverbots zu ihnen mutmasslich ausgeschlossen ist. Dies gilt jedenfalls so lange, als das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin bestehen bleibt oder die KESB noch keine neue Regelung des Besuchsrechts getroffen hat. In diesem Sinn ist es gerechtfertigt, das Kontaktverbot zu den Kindern im heutigen Zeitpunkt aufzuheben. 6. Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Bezirksgerichts zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Damit sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Für das vorinstanzliche Verfahren sind bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die andere Hälfte ist auf die Staatskasse zu nehmen. Es wurden keine Parteientschädigungen beantragt (§ 12 Abs. 2 GSG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 2 des Urteils der Haftrichterin des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. Mai 2024 wird teilweise – soweit damit das Kontaktverbot gegenüber D und E verlängert wurde – aufgehoben. Dispositivziffer 4 wird dahingehend abgeändert, dass die Hälfte der Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt wird und die andere Hälfte auf die Staatskasse genommen wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr.”
“Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. Gemäss § 12 Abs. 2 GSG hat jede Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen.”
Wird ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme nach Art. 5 GSG gutgeheissen, sind die Verfahrenskosten gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 GSG grundsätzlich der Staatskasse aufzuerlegen. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden; eine Auferlegung gegenüber der gefährdeten (unterliegenden) Person ist demnach nur ausnahmsweise (insbesondere bei bös- oder mutwilliger Prozessführung) vorgesehen. Bei Gegenstandslosigkeit entscheidet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die Nebenfolgen und berücksichtigt dabei, welche Partei voraussichtlich unterlegen wäre oder wer die Gegenstandslosigkeit verursacht hat; sind diese Kriterien nicht anwendbar, kann auch nach Billigkeit entschieden werden.
“Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. Gemäss § 12 Abs. 2 GSG hat jede Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen.”
“Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen haftrichterliche Entscheide zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. In Abweichung vom im Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der unterliegenden gefährdeten Person somit grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen. Vorbehalten bleibt eine bös- oder mutwillige Prozessführung (VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2, mit Hinweisen). Dasselbe muss auch für Fälle gelten, in denen – wie vorliegend – ein Elternteil in gesetzlicher Vertretung seines Kindes Beschwerde führt (vgl. oben E. 1.2). Da kein Fall von bös- oder mutwilliger Prozessführung vorliegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.”
“Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen haftrichterliche Entscheide zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. In Abweichung vom im Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der unterliegenden gefährdeten Person somit grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen. Vorbehalten bleiben Fälle bös- oder mutwilliger Prozessführung (vgl. zum Ganzen VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2, mit Hinweisen). Ein solcher Fall liegt vorliegend nicht vor, umso weniger als einer allfälligen geheilten Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin durch eine zu kurz geratene Begründung im angefochtenen Entscheid ohnehin kostenmässig Rechnung zu tragen wäre. Demzufolge sind die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen, womit die Gesuche der Parteien um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung als gegenstandslos abzuschreiben sind.”
“Im Regelfall tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten entsprechend ihrem Unterliegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 VRG). Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG können die Kosten in den übrigen Fällen der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Bei Gegenstandslosigkeit befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen. Dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich unterlegen wäre oder die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat. Besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich auch nach Billigkeit vorgehen (statt vieler VGr, 13. Oktober 2022, VB.2022.00457, E. 3.1; Plüss, § 13 N. 74 f.; Donatsch, § 63 N. 7).”
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