An international conference may be accorded privileges, immunities and facilities if:
8 commentaries
Auf Verlangen des Gerichts haben Polizei und Staatsanwaltschaft zum Verlängerungsgesuch Stellung zu nehmen.
“Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann ihrerseits innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).”
Nach Art. 9 Abs. 4 GSG können nachgereichte Chatverläufe zur Beweisabnahme zugelassen werden, soweit hierdurch kein Verfahrensverzug eintritt.
“Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, befinden sich die bei der Polizei mehrfach thematisierten WhatsApp-Nachrichten nicht in den vorinstanzlichen Akten. Der Chatverlauf wurde nunmehr von der Mitbeteiligen eingereicht. Nach § 9 Abs. 4 GSG können Beweise abgenommen werden, soweit sie das Verfahren nicht verzögern. Den Materialien ist zu entnehmen, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Beweisabnahme sämtlicher zugelassener Beweismittel wie schriftlicher Auskünfte, Augenschein, Urkunden und Zeugenbefragungen besteht, wenn dadurch keine Verfahrensverzögerung entsteht (Weisung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005, S. 780). Es ist nicht ersichtlich, dass die Edition bzw. die Abnahme der Chatverläufe das Verfahren vorliegend verzögert hätten bzw. im Rahmen der Rückweisung verzögern.”
Das Gericht kann die Verfahren nach §§ 5 und 6 zusammenführen; es kann dies entweder vor dem Endentscheid tun oder die Verfahren erst mit dem Endentscheid vereinigen und in beiden Fällen innert der in Art. 9 Abs. 1 GSG vorgesehenen Frist von vier Arbeitstagen entscheiden.
“Die Fristen, welche das GSG für das Gesuch um gerichtliche Beurteilung (§ 5 GSG: fünf Tage nach Geltungsbeginn) und für das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen (§ 6 Abs. 1 GSG: acht Tage nach Geltungsbeginn) vorsieht, überschneiden sich. Angesichts der Vorgaben in § 9 Abs. 1 GSG, wonach das Gericht innert vier Arbeitstagen über Gesuche nach §§ 5 und 6 entscheidet, kann es vorkommen, dass in beiden Verfahren zeitgleich ein Entscheid zu fällen ist. Es entspricht der Praxis der Zwangsmassnahmengerichte, wenn – wie im vorliegenden Fall – sowohl die gefährdende Person als auch die gefährdete Person je das entsprechende Gesuch stellen, einen Endentscheid über das gesamte GSG-Verfahren zu fällen, in welchem sowohl die gerichtliche Überprüfung als auch die Verlängerung der Massnahmen beurteilt werden. Dabei kann das Gericht die beiden Verfahren vor oder aber auch erst mit dem Endentscheid vereinigen und zeitgleich den Endentscheid fällen (vgl. VGr, 29. November 2022, VB.2022.00605, E. II). Der Weiterzug und eine Überprüfung sind in beiden Fällen ohne Weiteres möglich.”
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Die gesuchsgegnerische Partei ist nach ständiger Praxis grundsätzlich anzuhören; das Gericht hört sie nach Möglichkeit an und kann auch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller anhören. Ein endgültiger Entscheid ohne Anhörung kommt nur bei unentschuldigtem Fernbleiben oder einem bewussten Verzicht in Betracht.
“Für den Entscheid hierüber ist in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gewaltsituation Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gab und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf (vgl. VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.2; 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 2.3, je mit Hinweisen). 3.2 Ändern sich die Verhältnisse, so können die Parteien um Aufhebung, Änderung oder Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 2 GSG). Diese jederzeitige Überprüfbarkeit soll sicherstellen, dass eine Schutzmassnahme nicht bestehen bleibt, wenn ihre Voraussetzungen inzwischen entfallen sind (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz in: ABl 2005, 767 ff., 777). Die Verfahrensgrundsätze und Modalitäten des haftrichterlichen Entscheids über ein solches Gesuch richten sich nach §§ 9 f. GSG sowie ergänzend nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00512, E. 4.3.3). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 9 Abs. 2 GSG, erster Teilsatz). Es hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an und kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Bei Gesuchen um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmassnahmen entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG), wobei diesfalls die Möglichkeit besteht, gegen den vorläufigen Entscheid nach Massgabe von § 11 GSG Einsprache zu erheben. 3.3 Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 GSG als Regelfall vorgesehene mündliche haftrichterliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei dient nebst der Sachverhaltsfeststellung auch der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts ist die gesuchsgegnerische Partei über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus deshalb nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich anzuhören. Ohne eine solche Anhörung kommt ein endgültiger Entscheid über eine Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmassnahmen nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens oder eines bewussten Verzichts auf eine Anhörung infrage.”
“Für den Entscheid hierüber ist in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gewaltsituation Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gab und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf (vgl. VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.2; 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 2.3, je mit Hinweisen). 3.2 Ändern sich die Verhältnisse, so können die Parteien um Aufhebung, Änderung oder Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 2 GSG). Diese jederzeitige Überprüfbarkeit soll sicherstellen, dass eine Schutzmassnahme nicht bestehen bleibt, wenn ihre Voraussetzungen inzwischen entfallen sind (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz in: ABl 2005, 767 ff., 777). Die Verfahrensgrundsätze und Modalitäten des haftrichterlichen Entscheids über ein solches Gesuch richten sich nach §§ 9 f. GSG sowie ergänzend nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00512, E. 4.3.3). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 9 Abs. 2 GSG, erster Teilsatz). Es hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an und kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Bei Gesuchen um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmassnahmen entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG), wobei diesfalls die Möglichkeit besteht, gegen den vorläufigen Entscheid nach Massgabe von § 11 GSG Einsprache zu erheben. 3.3 Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 GSG als Regelfall vorgesehene mündliche haftrichterliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei dient nebst der Sachverhaltsfeststellung auch der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts ist die gesuchsgegnerische Partei über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus deshalb nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich anzuhören. Ohne eine solche Anhörung kommt ein endgültiger Entscheid über eine Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmassnahmen nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens oder eines bewussten Verzichts auf eine Anhörung infrage.”
Die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei ist nach der Rechtsprechung nicht nur «nach Möglichkeit», sondern grundsätzlich vorzusehen; sie dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs und der Ermittlung des Sachverhalts. Auf eine Anhörung kann nur verzichtet werden, wenn die gesuchsgegnerische Partei unentschuldigt trotz rechtzeitiger Vorladung fernbleibt oder ausdrücklich auf die Anhörung verzichtet. Aus Dringlichkeitsgründen ist auch eine kurzfristige Vorladung zulässig.
“Im Übrigen sei der Sachverhalt gestützt auf die Akten hinreichend geklärt. 3.4.1 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (BGE 144 I 11 E. 5.3; statt vieler VGr, 30. November 2022, VB.2022.00596, E. 2.2). 3.4.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts dient die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners gemäss § 9 Abs. 3 GSG durch das Zwangsmassnahmengericht der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien und stellt für die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Die Anhörung dient aber auch der Ermittlung des Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands (§ 10 Abs. 1 GSG) kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus besser beurteilt werden als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen. Ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage, wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung zulässig sein kann.”
“b GSG) vorläge, wäre jedenfalls nicht von einem Fortbestand der Gefährdung auszugehen, habe der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin doch gemäss deren Aussage und der Akten nach der Trennung nur rund 10 Mal und auch nur bis Mitte März 2022 kontaktiert (E. 5). Weil das Verlängerungsgesuch abzuweisen sei, werde der Beschwerdegegner nicht beschwert, weshalb trotz des Verzichts auf seine Anhörung nicht nur vorläufig, sondern endgültig zu entscheiden sei (E. 7). 4. 4.1 Die mündliche Anhörung des Gesuchgegners oder der Gesuchsgegnerin durch das Zwangsmassnahmengericht dient insbesondere der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), stellt für die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar und dient der Ermittlung des Sachverhalts (VGr, 26. November 2019, VB.2019.00734, E. 2.2). Der Beschwerdegegner hätte deshalb – als Gegner des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 13. April 2022 – über den Wortlaut des § 9 Abs. 3 GSG hinaus nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich angehört werden müssen. Ein Verzicht auf eine Anhörung kommt nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf eine Anhörung infrage. Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor. Da der Haftrichter bei der Prüfung von Verlängerungsgesuchen zu beurteilen hat, ob ein Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG), kommt der Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen eine wesentliche Bedeutung zu (VGr, 25. November 2014, VB.2014.00612, E. 4.4 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Diese kann aufgrund eines persönlichen Kontakts im Rahmen einer Anhörung weit besser beurteilt werden als aufgrund der Akten. Für die Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem Protokoll über die haftrichterliche Anhörung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt.”
Die Frist, innerhalb derer das Gericht nach Art. 9 Abs. 1 GSG entscheidet («innert vier Arbeitstagen»), ist sehr kurz und in der Praxis von Bedeutung. Diese zeitliche Dringlichkeit kann die Beurteilung von Pflichtverletzungen beeinflussen und ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, wenn es um die Möglichkeit einer Fristerstreckung oder um ein Fristwiederherstellungsgesuch geht.
“Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GSG). 2.3 Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter bzw.”
“Zwar verletzte die Beschwerdegegnerin die Pflicht zur Behandlung des Fris- terstreckungs- bzw. des Fristwiederherstellungsgesuchs, in dem sie davon absah, auf diese im Entscheid vom 9. Februar 2021 einzugehen, und beach- tete sie die nachträglich eingereichte Vollmacht und die Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Klientin der Anzeigeerstatterin als Folge da- von nicht. Dieses Vorgehen erscheint indes nicht so schwerwiegend, dass es ein aufsichtsrechtliches Eingreifen rechtfertigen würde. Namentlich fehlt es an Hinweisen auf eine wider besseres Wissen erfolgte Gesetzesverlet- - 16 - zung bzw. auf eine offensichtliche Missachtung der Verfahrensvorschriften. Vielmehr sind die Pflichtverletzungen vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid § 9 Abs. 1 GSG zufolge innert vier Arbeitstagen zu fällen hatte und diese Frist am 9. Februar 2021, d.h. am Ta- ge der Fristansetzung, endete (act. 4/19, act. 4/21 S. 10), somit zeitliche Dringlichkeit bestand und die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. die Genehmigung des Fristwiederherstellungsgesuchs, welches im Übrigen auch nach Eröffnung eines Entscheides gestellt werden kann (VRG Kom- mentar-Plüss, § 12 N 93), die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgabe in Frage gestellt hätte. Zwar wäre eine Fristerstreckung von wenigen Stunden bzw. eine Fristwiederherstellung für den 9. Februar 2021 und damit die Be- rücksichtigung der massgeblichen Unterlagen in der Entscheidfindung mög- lich gewesen. Eine aufsichtsrechtlich relevante Pflichtverletzung liegt indes nicht vor.”
Die persönliche Anhörung nach Art. 9 Abs. 3 GSG dient der Gewinnung eines persönlichen Eindrucks, der bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Parteiaussagen heranzuziehen ist.
“Allerdings wiegt die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz vorliegend schwer und aufgrund der fehlenden Begründung und Sachverhaltsfeststellung betreffend diverser entscheidrelevanter Punkte ist es dem Verwaltungsgericht nicht möglich, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen. Insbesondere ist unklar, wovon sich die Vorinstanz hat leiten lassen, welche Überlegungen zu ihrem Entscheid geführt haben und welchen Sachverhalt sie als gefährdungsbegründend erachtete. Hinzukommt, dass die Vorinstanz die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Parteien nicht vorgenommen hat. Der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der involvierten Parteien kommt bei der durch den Haftrichter vorzunehmenden Prüfung eine grosse Bedeutung zu (vgl. VGr, 12. Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.3). Da sich nur der Haftrichter vom Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Anhörung ein Bild machen konnte, erschiene es nicht sachgerecht, wenn das Verwaltungsgericht, welchem bloss eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis zukommt (oben, E. 2.5), die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erstmalig und bloss aufgrund der Akten vornähme. Die persönliche Anhörung nach § 9 Abs. 3 GSG dient nämlich der Gewinnung eines persönlichen Eindrucks, welcher zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Parteiaussagen hinzuzuziehen ist. 4.6.1 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang die unterlassene Anhörung der Beschwerdegegnerin. Als Gesuchstellerin hatte sie grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.5). Trotzdem ist die Gesuchstellerin im Regelfall nach Möglichkeit anzuhören (VGr, 25. November 2014, VB.2014.00612 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Eine Anhörung der Gesuchstellerin – hier der Beschwerdegegnerin – erscheint dann sogar geboten, wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann (vgl. VGr, 17. April 2020, VB.2020.00176, E. 3.2.2 und 3.2.6). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Anhörung der Beschwerdegegnerin gesprochen hätten. Zwar hat der Haftrichter den Anliegen der Gesuchstellerin (Beschwerdegegnerin) ganz oder zumindest teilweise entsprochen. Jedoch hätte eine Anhörung etwa zur Klärung der Gefährdung der Kinder beitragen sowie allenfalls eine Erklärung für die von ihr angeblich vorgenommenen Kontaktversuche liefern können.”
Das Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten sowie, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, die Akten der Strafuntersuchung an.
“Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Innert acht Tagen nach Geltungsbeginn kann die gefährdete Person beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Gesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). 2.3 Die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners durch das Zwangsmassnahmengericht gemäss § 9 Abs. 3 GSG dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und stellt ein Verteidigungsrecht dar. Gleichzeitig dient die Anhörung aber auch der Ermittlung des Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw.”
“Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchgegnerin oder der Gesuchgegner nicht angehört worden ist und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 2.3 Ohne Anhörung des Gesuchgegners bzw.”
“Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 sowie § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs.”
“Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GSG). 2.3 Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter bzw.”
Use the current page as context for legal research, summaries, comparisons, and drafting.